abl-06

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 40
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
770                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    6 2014


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 145/2014

TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA auf Genehmigung der Entgel-
te für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA beantragt mit Schreiben vom 19.03.2014 für
den Zugang und die Zusammenschaltungsleistungen die folgenden Entgelte ab dem Zeitpunkt der Genehmi-
gungspflicht, d.h. ab der Zustellung der Regulierungsverfügung am 21.11.2013, wie folgt zu genehmigen:

I.   Hauptantrag

1.   für Verbindungen in das Telefonnetz national der inexio, Terminierungsleistung Tz I, inexio-B.1

                                               Peak-Tarif                              Off-Peak-Tarif
                                               €/Min                                   €/Min
           Tarifzone I                         0,0053                                  0,0037

         hilfsweise symmetrische Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland genehmigte
         Entgelte

                                               Peak-Tarif                              Off-Peak-Tarif
                                               €/Min                                   €/Min
           Tarifzone I                         0,0036                                  0,0025

2.   für die Zusammenschaltung über Interconnection-Anschlüsse (ICAs) mit PSTN-Technologie die im
     Folgenden aufgeführten Entgelte ab dem 21.11.2013 zu genehmigen:
     a. Entgelte für ICAs „Physical Co-location“

                   Position                  Leistungsbezeichnung                         Entgelte in €
           1.                           Einmalige Bereitstellungsentgelte
                                        für den Intra-Building-Abschnitt
           a)                           Erstbestellung
                                        Je ICAs 2 Mbit/s                            a) 544,11
                                                                                    b) hilfsweise 483,55
           b)                           Nachbestellung




                                                                                                                Bonn, 2. April 2014
22

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  6 2014                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   771


                                       Je ICAs 2 Mbit/s                            a) 544,11
                                                                                   b) hilfsweise 483,55
            2.                         Jährliche Überlassungsentgelte
                                       für den Intra-Building-Abschnitt
                                       Je ICAs 2 Mbit/s                            a) 1262,55
                                                                                   b) hilfsweise 621,92




     b. Entgelt für den Zentralen Zeichengabekanal

                 Leistungsbezeichnung                                  Entgelt in €
          Überlassung ZZK 7 jährlich                        a) 471,14
                                                            b) hilfsweise 208,54

     c. Bearbeitungspauschalen für zentrale Auftragsabwicklung und Fakturierung, je 2 Mbit/s-verbindung

                      Position                Leistungsbezeichnung                       Entgelte in €
            Für ICAs „Physical Co-location“
                                           Wandlung eines ICAs                     a) 556,51
                                           (“Physical Co-location” in              b) hilfsweise 397,89
                                           “Customer Sited” oder
                                           “Physical Co-location” in
                                           Physical Co-location”)

     d. Zusätzliche Entgelte nach Aufwand

                             Leistungsbezeichnung                                        Entgelte in €
            Entstörung mit Störungsursache außerhalb des                           Nach Aufwand
            Verantwortungsbereiches der inexio, je Einsatz je 2 Mbit/s-
            Verbindung (für alle Ausführungsvarianten)
            Sonderbauweise (Mehrkosten gegenüber der                               Nach Aufwand
            Standardinstallation)
            (Konfigurations-)Maßnahmen zur Errichtung und Änderung                 Nach Aufwand
            der Zusammenschaltung (insbesondere
            Verkehrswegelenkung und –registrierung)
            Konfigurationsmaßnahme zur Durchführung von                            Nach Aufwand
            Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests
            (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)




Bonn, 2. April 2014
23

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
772                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    6 2014


3.   bezüglich der Gewährung der Kollokation im Zusammenhang mit ICAs (Ziff. I.3 i. V. m. Ziff. I.7 der
     Regulierungsverfügung vom 19.11.2013, BK 3g-12/063) folgende Entgelte ab dem 21.11.2013 zu ge-
     nehmigen:
     a. im Rahmen der Bereitstellung

                Position                    Bezeichnung                             Entgelt in €
          1.                   Erstbestellung bzw.
                               Nachbestellung mit
                               Infrastruktur
          1.1                  Infrastruktur für physische                a) 53.637,62
                               Kollokation, je bereitgestellter           b) hilfsweise nach Aufwand
                               Infrastruktur Standard-
                               kollokationsraum
          1.2                  Standard-Kollokationsraum                  a) 4.430,48
                               (SKR), je Raum                             b) hilfsweise nach Aufwand




     b. im Rahmen der Überlassung

          2.1         Standard-Kollokationsraum (Kaltmiete ohne                  2.220,00
                      GEV / RLT), jährlich
                      Zzgl. Raum-Luft-Technik, je kW                             668,26
                      Abwärmeleistung, mindestens jedoch für 1
                      kW,
                      jährlich
                      Zzgl. individueller Stromverbrauch,                        Genehmigtes Entgelt
                       je kWh (Niederspannung)                                   im Rahmen
                                                                                 Kollokation TAL, BK
                                                                                 3f-13/051
                                                                                 (29.11.2013)
                      Bearbeitungspauschale für laufende                         28,33
                      Bestandsführung und Fakturierung je
                      Standard-Kollokationsraum, jährlich
          2.2         Jährliche standortunabhängige Nebenkosten
                      für Standard-Kollokationsräume
                      Energiekosten                                              920,33
                      Weitere Betriebskosten gem. § 27                           296,53
                      Berechnungsverordnung

4.   Hilfsweise zu Ziff. 1 bis 3
        Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1 bis 3 beantragten Entgelte ein
        höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekom-
        men, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine
        vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.




                                                                                                             Bonn, 2. April 2014
24

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
      6 2014                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    773


5.     Befristung
          Die Genehmigung der unter Ziff. 1 bis 2 beantragten Entgelte ist entsprechend der Genehmigung ge-
          genüber TDG bis zum 30.11.2014 befristet. Die Genehmigung der Entgelte unter Ziff. 3 und 4 ist bis
          zum 30.11.2016 befristet.

II.    Antrag auf vorläufige Genehmigung
          Weiterhin beantragt die Antragstellerin gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer
          vorläufigen Anordnung reziproke Entgelte in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH für
          die Terminierungsleistung inexio-B.1 genehmigten Entgelts (s. Ziff. 1.1) rückwirkend auf den 21.11.2013,
          dem Zeitpunkt der Genehmigungspflicht, zu genehmigen.

                                                          Peak-Tarif                      Off-Peak-tarif
                                                             €/Min                             €/Min
            Tarifzone I                                                   0,0036                       0,0025




BK3g-14-009




Bonn, 2. April 2014
25

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
774                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       6 2014


Mitteilung Nr. 146/2014                                               In Abschnitt 3.1.1 des Nummernplans soll die Grunddefinition eben-
                                                                      falls wie folgt redaktionell bereinigt werden:
Anhörung zur Änderung des Nummernplans Auskunftsruf-
nummern und Rufnummern für Vermittlungsdienste sowie                       Auskunftsrufnummern dürfen nur für den Betrieb eines Aus-
zum teilweisen Widerruf bestehender Zuteilungen für Aus-                   kunftsdienstes im Sinne von § 3 Nr. 2a TKG und zusätzlich für
kunftsrufnummern                                                           den Betrieb eines Vermittlungsdienstes auf der Grundlage
                                                                           von § 95 Abs. 2 Satz 1 TKG genutzt werden.
Auskunftsrufnummern und Rufnummern für Vermittlungsdienste
sind Nummern gemäß § 3 Nr. 13 des Telekommunikationsgesetzes               Auskunftsdienste sind bundesweit jederzeit telefonisch er-
(vom 22. Juni 2004, BGBl. I S. 1190, das durch Artikel 4 Absatz 108        reichbare Dienste, die ausschließlich der neutralen Weiterga-
des Gesetzes vom 7. August 2013, BGBl. I S. 3154 geändert wor-             be von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen An-
den ist; TKG).                                                             gaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weiter-
                                                                           vermittlung zu einer erfragten Rufnummer einem erfragten
Im deutschen Nummernraum wird für die öffentliche Telekommuni-             Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdiens-
kation der Nummernbereich 118 für Die Rufnummern 118000 bis                tes sein.
118009 stehen ausschließlich für den Betrieb eines Vermittlungs-
dienstes zur Verfügung. Die übrigen Rufnummern mit der Struktur            (…).
1180xy stellen eine Reserve dar, sie stehen erst nach einer ent-
sprechenden Veröffentlichung zur Verfügung.                           Die bestehenden Zuteilungen sollen insoweit teilweise widerrufen
                                                                      werden, als dass statt der bisherigen Nutzungsbedingungen ab In-
Bei der zwischenzeitlich mit dem Gesetz zur Änderung telekommu-       krafttreten des geänderten Nummernplans dessen Nutzungsbedin-
nikationsrechtlicher Regelungen vom 03. 05.2012 (BGBl. I S. 958)      gungen gelten. Der Widerruf dient vor allem der Rechtsklarheit,
erfolgten Novellierung des TKG wurde u. a. die Definition des Aus-    denn er stellt klar, dass die gesetzlich erfolgte Liberalisierung bei
kunftsdienstes in § 3 Nr. 2a TKG geändert wie folgt:                  den Werbemaßnahmen für Auskunftsdienste auch für die beste-
                                                                      henden Zuteilungen Geltung findet. Der Widerruf ist geeignet, erfor-
     „Auskunftsdienste“ [sind] bundesweit jederzeit telefonisch er-   derlich und angemessen. Insbesondere bewirkt der Widerruf keine
     reichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs           Änderung der materiellen Rechtslage und für die Betroffenen ergibt
     118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Ruf-        sich keine Schlechterstellung. Daher ist auch keine evtl. Über-
     nummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von           gangsfrist erforderlich.
     Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu
     einer erfragten Rufnummer einem erfragten Teilnehmer oder        Der geänderte Nummernplan sowie der teilweise Widerruf sollen
     Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein.              am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:                            Es wird gebeten, Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen
                                                                      des Nummernplans und zu dem geplanten teilweisen Widerruf bis
     Die Änderung dient der Anpassung an die bestehende Praxis.       zum 30.04.2014 an folgende Adresse zu senden:
     Die Nachfrage nach einer bestimmten Nummer des Teilneh-
     mers in Form der klassischen Auskunft ist rückläufig. Dage-      Bundesnetzagentur
     gen wird die Rufnummerngasse zunehmend genutzt, um im            Referat 117
     Rahmen der Weitervermittlung unmittelbar alle Arten von          Postfach 8001
     Diensten nachzufragen. Mit Blick auf diese Marktentwicklung      53105 Bonn
     wird die Vorschrift im Interesse der Verbraucher und der Wirt-
     schaft rechtsförmlich angepasst. Danach kann im Rahmen           Telefax: 0228 14-6117
     einer Auskunft ein Dienst oder Teilnehmer erfragt werden. Auf    E-Mail: 117-postfach@bnetza.de
     den Umfang oder den Anteil der Weitervermittlung kommt es
     dabei nicht an“ ( BT-Drs 17/5707, S.49).                         Die Stellungnahmen sollten per Brief oder Telefax und zusätzlich
                                                                      als editierbare Datei per E-Mail übersandt werden. Die Bundes-
Zum Nutzungszweck war bislang u. a. in Abschnitt 3.1.3 des Num-       netzagentur behält sich vor, die Stellungnahmen zu veröffentlichen
mernplans Auskunftsrufnummern und Rufnummern für Vermitt-             (in einer zusammengefassten Form oder vollständig). Ausführun-
lungsdienste (Vfg. 53/2011, Nummernplan) Folgendes geregelt:          gen, bei denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
                                                                      handelt, sind entsprechend zu kennzeichnen. Gegebenenfalls wird
     3.1.3 Werbemaßnahmen                                             eine Fassung der Stellungnahme veröffentlicht, bei der die als Be-
                                                                      triebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichneten Ausführun-
     Bei Werbemaßnahmen muss zwischen der unter einer Aus-            gen nicht enthalten sind.
     kunftsrufnummer erreichbaren Telefonauskunft und den even-
     tuell nach einer Weitervermittlung erreichbaren weiteren         Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
     Dienstleistungen deutlich unterschieden werden.                  In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizier-
                                                                      ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Aufgrund der novellierten Fassung des § 3 Nr. 2a TKG darf nun-        Dabei sind die Hinweise auf der Internetseite – www.bundesnetz-
mehr bei der Bewerbung von Auskunftsrufnummern der Fokus auf          agentur.de – unter „Die Bundesnetzagentur > Über die Agentur >
einem Premium-Dienst liegen, zu dem weitervermittelt wird. Um         Elektronische Kommunikation“ zu beachten.
den Marktentwicklungen im Bereich der Auskunftsdienste und dem
Bedarf bei den Auskunftsdienstleistern Rechnung zu tragen, wur-       Dieser Anhörungstext ist seit dem 02.04.2014 auch auf der Inter-
den die Nutzungsbedingungen von Auskunftsrufnummern insoweit          netseite www.bundesnetzagentur.de abrufbar (Telekommunikation
geöffnet.                                                             → Unternehmen/Institutionen → Nummerierung → Rufnummern →
                                                                      Auskunfts- und Vermittlungsdienste).
Die Bundesnetzagentur hat daher auch keine regulatorische Über-
prüfung mehr im Hinblick auf die vorgenannte Regelung im Num-
mernplan durchgeführt.
                                                                      117a 3823-1
Die bisherige Bestimmung in Abschnitt 3.1.3 des Nummernplans
Auskunftsrufnummern und Rufnummern für Vermittlungsdienste
soll ersatzlos gestrichen werden. Die Gliederung des Abschnitts 3
soll entsprechend redaktionell angepasst werden.




                                                                                                                       Bonn, 2. April 2014
26

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  6 2014                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   775


Mitteilung Nr. 147/2014

Festlegungen zur Kategorisierung von UKW-Rundfunksendern

1. Hintergrund und Ziel

Vor Ausstellung einer Frequenzzuteilung für UKW-Rundfunksendeanlagen bzw. für Flugnavigationsanlagen
erfolgt eine Berechnung der Rundfunk-Flugfunk-Verträglichkeit dieser frequenztechnisch benachbarten Diens-
te. Dies ist notwendig, um mögliche Störungen wie z. B. durch Nebenaussendungen (A1) von Rundfunksen-
dern zu vermeiden. Die bisherige Beschreibung von Nebenaussendungsunterdrückungen in Frequenzzuteilun-
gen für Rundfunksender beinhaltete zwar selektive Auflagen für einzelne Frequenzen, berücksichtigte aber
nicht die bereits in der Praxis integrierten technischen Maßnahmen zur Absenkung der Nebenaussendungen
wie z. B. den Einbau von nachgeschalteten Selektionsmitteln (Filtern). Um diese bereits technisch installierten
Maßnahmen für die Verträglichkeitsbetrachtung der Rundfunk-Flugfunk-Koordinierung mit veranschlagen zu
können, erfolgte im Jahr 2013 im Rahmen einer Expertengruppe Rundfunk-Flugfunk unter Beteiligung von
Rundfunksendernetzbetreibern eine Kategorisierung der spektralen Emissionscharakteristik von deutschen
UKW-Rundfunksendeanlagen anhand der installierten Filter.

Ziel der von der Expertengruppe entwickelten Kategorisierung von UKW-Rundfunksendern ist somit, das Ver-
fahren der Verträglichkeitsberechnung auf intermodulationsfreien Frequenzen zwischen Rundfunk und Flugna-
vigationsfunk zu erleichtern. Die Kategorisierung dient deshalb zur Unterstützung der Berechnung von notwen-
digen Nebenaussendungsunterdrückungen auf einzelnen, tatsächlich vom Flugnavigationsfunk genutzten Fre-
quenzen. Diese Festlegungen werden nur für die Verträglichkeitsberechnung zwischen Rundfunk und Flugna-
vigationsfunk (108 MHz bis 117,975 MHz) verwendet. Aus einer Kategorisierung eines Rundfunksenders allein
kann noch kein Anspruch darauf abgeleitet werden, dass die daraus berechneten Nebenaussendungsunterdrü-
ckungen verpflichtend eingehalten werden. Die jeweilige Rundfunkzuteilung selbst wird ggf. erst dann hinsicht-
lich der zur Durchführung des jeweiligen Flugfunk-Koordinierungsvorhabens notwendigen Unterdrückung von
Nebenaussendungen nach Zustimmung des Zuteilungsinhabers angepasst, wenn die Rundfunkfrequenz in ei-
ner konkreten Koordinierung eines Flugnavigationssystems betroffen ist.

Die Berechnung der Verträglichkeit zwischen Rundfunk und Flugnavigationsfunk erfolgte bislang nach den
Festlegungen des so genannten D88-Modells, das sich an die im Abkommen Genf 1984 definierten Vorgaben
anlehnt. Verträglichkeit bzgl. unerwünschter Aussendungen, bestehend aus Nebenaussendungen (A1) bzw.
Außerband-Aussendungen (A2) von Rundfunksendern, liegt dann vor, wenn der minimal notwendige Signal-
Störabstand des Flugnavigationsfunks an relevanten Testpunkten nicht unterschritten wird. Mittels der Verträg-
lichkeitsberechnung wird daraus eine maximal zulässige Störfeldstärke berechnet, woraus eine maximal abge-
strahlte Nebenaussendungsleistung des jeweiligen Rundfunksenders resultiert. Diese wird wiederum ins Ver-
hältnis zur maximal zugeteilten effektiv abgestrahlten Leistung (ERPmax) gesetzt und erforderlichenfalls in der
Frequenzzuteilung ausgewiesen. Entscheidend ist somit, dass die Feldstärke der unerwünschten Aussendun-
gen des Rundfunksenders die maximal zulässige Störfeldstärke an einem Testpunkt nicht überschreitet.




2. Rauschartige Nebenaussendungen („spurious emissions“)

Es ist der Grad von Unterdrückung von sogenannten rauschartigen Nebenaussendungen im Verhältnis zur
maximal zugeteilten Strahlungsleistung (ERPmax) einer Sendeanlage zu ermitteln, die nicht aus der Intermodu-
lation (IM) mit anderen Sendeanlagen herrührt. Dem Grunde nach beschreibt dies eine spektrale Emissions-
charakteristik der Sendeanlage. Zwecks leichterer Handhabung werden Sendeanlagen und die Wirkung einer
nachgeschalteten passiven Selektion separat betrachtet. Ersatzweise werden die Emissionen in - durch Filter-
kurven beschriebene - Kategorien eingeteilt. Die Filterkurvenkategorien sind so definiert, dass die Kategorie
einer Sendeanlage im Allgemeinen ohne Messungen ermittelt werden kann.

Hinweis: Die konkrete technische Realisierung der Nebenaussendungsunterdrückung bleibt dem Zuteilungsin-
haber überlassen.



Bonn, 2. April 2014
27

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
776                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    6 2014


2.1 Senderkategorisierung

Die gewählten vier Kategorien sind in Tabelle 1 aufgeführt und bestimmen sich nach der typischerweise anzu-
nehmenden Filterwirkung der dem Sender nachgeschalteten Selektion.

 Beschreibung Sender                           Kategorie        Angenommene Nebenaussendungsunter­
                                                                drückung auf IM-freien Frequenzen
                                                                (Rauschen)
 Sender ohne Filterwirkung                           A          Absenkung lt. Tabelle 2
 Sender mit breiter Filterwirkung (z.B.              B          Absenkung lt. Tabelle 2 plus Filterwirkung
 Zweikreisfilter)                                               nach Tabelle 3
 Sender mit breiter Filterwirkung (z.B.              C          Absenkung lt. Tabelle 2 plus Filterwirkung
 Dreikreisfilter)                                               nach Tabelle 3
 Sender mit schmaler Filterwirkung                   D          Absenkung lt. Tabelle 2 plus Filterwirkung
                                                                nach Tabelle 3

Tabelle 1: Beschreibung der verwendeten Senderkategorien

Hinweis: Für den Großteil der Sender mit einer ERP ≥ 39 dBW ist davon auszugehen, dass diese nicht in Ka-
tegorie A einzuordnen sind.



2.2 Vom Sender allein einzuhaltende Werte (d.h. ohne evtl. noch nachgeschaltete Selektionen/Filter)

Die vom Sender allein einzuhaltenden Werte sind in ETSI EN 302 018 unter 4.4.1.3 in Table 4.3 vorgeschrie-
ben. Die Experten waren sich darüber einig, dass folgende Annahmen zutreffen:

    a) Sender übertreffen generell die Minimalforderung der ETSI-Norm um 5 dB

    b) Sender kleiner Leistung (< 9 dBW) halten – ebenso wie die Sender der Leistungsklasse
       9 dBW bis 29 dBW – eine Nebenaussendungsunterdrückung von 80 dBc ein.

    c) Die in Frage stehende Nebenaussendungsunterdrückung bezeichnet das Verhältnis der mit 100 kHz
       Bandbreite gemessenen RMS-Störleistung zur RMS-Gesamtleistung des Nutzsignals.

Aus diesen Annahmen resultiert diejenige Unterdrückung der Nebenaussendungen, die der Sendeanlage bei
bekannter Senderausgangsleistung gewöhnlich unterstellt werden kann. In der Zuteilung ist jedoch die Strah-
lungsleistung (ERP) und nicht die Senderausgangsleistung beschrieben. Aus diesem Grund ist die Umrech-
nung der Strahlungsleistung in die Senderausgangsleistung notwendig. Dazu wird konservativ angenommen,
dass die Sendeanlage mit einem Antennengewinn von 10 dBd und einer Senderausgangsleistung von ERP -
10 dB realisiert ist. Daraus resultiert eine unterstellbare Unterdrückung der Nebenaussendungen gemäß nach-
stehender Tabelle.




                                                                                                             Bonn, 2. April 2014
28

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  6 2014                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       777


                   Angelehnt an ETSI EN 302 018-1, g = 10 dBd
    Zugeteilte max.                 Nebenaussendungsunterdrückung in dBc
  Strahlungsleistung                    bezogen auf 100 kHz Bandbreite
  (ERPmax) in dBW
             ≤0                                               80
             39                                               80
             50                                               91
            ≥ 60                                              101

Tabelle 2: Unterstellbare Unterdrückung der (rauschartigen) Nebenaussendungen eines Senders in Abhängig-
keit von der zugeteilten max. Strahlungsleistung (ERPmax).

Hinweis: Zwischen den Stützstellen der Tabelle werden die dB-Werte linear interpoliert.



2.3 Wirkung der nachgeschalteten Selektion

Die Wirkung der nachgeschalteten Selektion wird gemäß nachstehender Tabelle 3 angesetzt. Die Tabellenwer-
te sind aus den Filterkurven typischer industrieller Filter abgeleitet.

  Frequenz-                  Kat. B                          Kat. C                                  Kat. D
    offset            (z.B. Zweikreisfilter)        (z.B. Dreikreifilter breit)           (z.B. Dreikreisfilter schmal)
                        Dämpfung in dB                  Dämpfung in dB                          Dämpfung in dB
  ≤ 250 kHz                     0                                   0                                      0
   500 kHz                      3                                   0                                      8
    1 MHz                      12                                   8                                     25
   1,5 MHz                     18                                  18                                     35
    2 MHz                      20                                  27                                     45
   2,5 MHz                     25                                  33                                     50
    3 MHz                      28                                  37                                     50
   ≥ 4MHz                      34                                  45                                     50

Tabelle 3: Zusätzliche Dämpfung von Nebenaussendungen durch dem Sender nachgeschaltete Selektions­
mittel.

Hinweis: Zwischen den Stützstellen der Tabelle werden die dB-Werte linear interpoliert.




3. Behandlung von Intermodulationsprodukten

Für die im Flugfunkband liegenden Frequenzen von Intermodulationsprodukten 3. Ordnung mehrerer Rund-
funksender des gleichen Sendestandortes gelten andere Werte der Nebenaussendungsunterdrückung als für
intermodulationsfreie Frequenzen (Rauschen). Da sich ein Intermodulationsprodukt in der Regel nicht einem
einzelnen der an seiner Entstehung beteiligten Sender direkt zuordnen lässt, wird, um den tolerablen Pegel
eines solchen Produktes zu bestimmen, fiktiv derjenige der beteiligten Sender als „Verursacher“ herangezogen,



Bonn, 2. April 2014
29

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
778                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    6 2014


der die größte Strahlungsleistung (ERP) besitzt. Auf diesen Sender bezogen gelten Nebenaussendungsunter-
drückungen gemäß Tabelle 4:

 Strahlungsleistung      Nebenaussendungsunterdrückung in dB
    (ERP) in dBW            bezogen auf 100 kHz Bandbreite
          ≤0                                      71
           9                                      80
          44                                      80
         ≥ 49                                     85

Tabelle 4: Nebenaussendungsunterdrückung des Senders mit der größten Leistung, welcher am Intermodula-
tionsprodukt beteiligt ist.

Hinweis: Zwischen den Stützstellen der Tabelle werden die dB-Werte linear interpoliert. Die Bezugsbandbreite
von 100 kHz entspricht ETSI EN 302 018.

Der tolerable Pegel ist azimutunabhängig, d.h. dass auch bei Richtstrahlung der aus den Verhältnissen in der
Hauptstrahlrichtung bestimmte maximale Pegel rundum tolerabel ist. Für Elevationswinkel > 0° ist VDE/VDA in
den tolerablen Störpegel einzurechnen.

Hinweis: Auf potenziellen Intermodulationsfrequenzen muss an jedem Punkt im Schutzvolumen (unter Berück-
sichtigung der speziell festgelegten oder allgemein gültigen Mindestabstandsgebiete) der Störpegel unter dem
Pegel bleiben, den der stärkste am Intermodulationsprodukt beteiligte Sender gemäß Tabelle 4 dort erzeugen
dürfte.



Beispiel zur Verdeutlichung:

Es seien ein Sender mit ERP = 100 kW (D oder ND) und ein Sender mit ERP = 100 W (D oder ND) an einem
Intermodulationsprodukt beteiligt. Beide Sender sollen keinen weiteren Flugfunkauflagen unterliegen. Der 100
kW-Sender darf auf der IM-Frequenz den maximalen Störpegel von 85 dBc (bezogen auf 100 kW) erzeugen.
Der 100 W-Sender müsste für sich allein einen maximalen Störpegel von 80 dBc (bezogen auf 100 W) einhal-
ten. Da jedoch das Zusammenwirken beider Sender das Störprodukt erzeugt, wird davon ausgegangen, dass
beide Sender ihre Auflagen einhalten, wenn bei einer Messung am gemeinsamen Antennenvorlauf der Stör-
pegel auf der IM-Frequenz höchstens 50 dBW abzüglich des jeweiligen Antennengewinns abzüglich 85 dB
beträgt.




                                                                                                             Bonn, 2. April 2014
30

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  6 2014                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   779


4. Spektraler Pegelverlauf von Intermodulationsprodukten

Die folgende Tabelle 5 beschreibt nach Messungen der Bundesnetzagentur den Pegelverlauf der Intermodula-
tionsprodukte 3. Ordnung von FM-Stereo-Sendern (ggf. inkl. DARC-Signal) über der Frequenz:

  Frequenzoffset       Absenkung bezogen auf 1kHz
      -250 kHz                       -70 dB
       -80 kHz                       -17 dB
       -20 kHz                        0 dB
        0 kHz                         0 dB
       20 kHz                         0 dB
       80 kHz                        -17 dB
      250 kHz                        -70 dB

Tabelle 5: Pegelverlauf der Intermodulationsprodukte 3. Ordnung von FM-Stereo-Sendern (inkl. DARC Signal)




5. Messvorschrift

In der Frequenzzuteilung wird die Frequenznutzung definiert. Somit sind die in der Frequenzzuteilung festge-
legten Parameter, u.a. die Werte der Strahlungsleistung (ERP) oder auch die Nebenaussendungsunterdrü-
ckung, zu jedem Zeitpunkt einzuhalten.

Die Bundesnetzagentur erstellt in Zusammenarbeit mit Vertretern der Rundfunksendernetzbetreiber              eine
Messvorschrift zur Messung der Nebenaussendungsunterdrückung.



222




Bonn, 2. April 2014
31

Zur nächsten Seite