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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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648 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 5 2014
8. Marktabgrenzung
Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
Leitlinien53 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
§ 10 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 3 TKG i. V. m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL).54 Als eine
Empfehlung im Sinne von Art. 288 Abs. 5 AEUV besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine
originäre Rechtsverbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten Berück-
sichtigungspflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie Aufschluss
über die Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender innerstaatlicher
Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergän-
zen sollen.55 Dies gilt erst recht, da in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 RRL das nationale
Recht gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“ Berücksichtigung der
Märkte-Empfehlung vorsieht.56
Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkte-Empfehlung
aufgeführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art
„Anfangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.57 Zudem hat das Bundesverwal-
tungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 3
TKG eine gesetzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland
potenziell (d. h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürf-
tig seien.58
Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkte-Empfehlung ist, weil ihr eine Vermu-
tungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt. Lie-
gen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende spezifische
nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkte-Empfehlung recht-
fertigen.59
In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der Bun-
desnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu. 60 Dies trägt
u. a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden Ent-
scheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.61 Auch die Kommission ist der
Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer (sämtlichen)
Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten ineinandergreifenden
Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der Definition relevanter
53
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
54
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
55
EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi - Slg 1989, 4407 Rn. 18.
56
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
57
Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.
58
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
59
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 18; zum Regel-
Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1
K 2924/05, S. 16.; BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.
60
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f. Dies bestätigend stellte das BVerfG mit Nichtannahme-
beschluss vom 08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, zwischenzeitlich fest, dass es unter Berücksichtigung der
Gesetzessystematik, des Normzwecks und des unionsrechtlichen Hintergrunds der Bestimmungen vertretbar sei,
diesen Regelungen die Einräumung eines weitreichenden Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur als
Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse beizumessen.
61
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
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Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewürdigt
werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“62 zuzubilligen sei.63
Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkte-Empfehlung gefolgt wird, nach der eine sektor-
spezifische Regulierung dieses Marktes von der Kommission gemeinschaftsweit nicht mehr
empfohlen wird, oder ob es aufgrund nationaler Besonderheiten gerechtfertigt erscheint, von
der Märkte-Empfehlung abzuweichen und die Regulierung dieses Marktes weiter aufrecht zu
erhalten.
Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine Regelüberprüfung
der Ergebnisse einer letztmalig vor drei Jahren erfolgten Marktsanalyse nach § 14 Abs. 2 S.
1 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass teilweise Passagen der
vorhergehenden Marktdefinition und –analyse beibehalten bzw. auf diese verwiesen wird,
soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden Gesichtspunkte und Marktge-
gebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter- bzw. Nachfragersicht, Entwick-
lung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen, Geschäftsmodelle der
Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht maßgeblich geändert haben.
8.1. Sachliche Marktabgrenzung
Nach den Grundsätzen des europäischen Wettbewerbsrechts, die gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz
1 RRL für die Abgrenzung der Telekommunikationsmärkte maßgeblich und in den – dabei
weitestgehend zu berücksichtigenden – Marktanalyse-Leitlinien der Kommission vom 11. Juli
2002 (ABI EG Nr. C 165 S. 6, Rn. 38 ff.) zusammenfassend dargestellt sind, gehören zu dem
sachlich relevanten Markt diejenigen Produkte, die wegen ihrer objektiven Merkmale, der
Wettbewerbsbedingungen und der Struktur von Angebot und Nachfrage hinreichend aus-
tauschbar bzw. substituierbar sind (siehe auch Urteile vom 2. April 2008 a. a. O. Rn. 26 und
vom 28. Januar 2009 a. a. O. Rn. 18).64
UKW-Sendeanlagen werden – wie bisher auch – weiterhin in verschiedenen Leistungsklas-
sen (bei der MEDIA BROADCAST GmbH sind dies 12 verschiedene Leistungsklassen zwi-
schen 0,1 kW und 100 kW65) mit einfacher und erhöhter Betriebssicherheit und in verschie-
denen Antennenhöhen angeboten. Eine UKW-Sendeanlage besteht aus den Grundkompo-
nenten Sender, Antenne und Nebenanlagen.
Im Folgenden wird geprüft, ob es weitere Produkte gibt, die zusätzlich zu der analogen ter-
restrischen UKW-Hörfunkübertragung in den Markt einzubeziehen sind.
8.1.1. Nutzung der analogen terrestrischen UKW-Hörfunkübertragung
Die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung ist unverändert der wichtigste Übertra-
gungsweg für den Hörfunk in Deutschland. Abhängig von der Tageszeit nutzen im Durch-
schnitt bis zu 29,6 Millionen Hörer den analogen UKW-Hörfunk.
62
Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG, Urteil
vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
63
Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 22 und Rn. 71.
64
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010, Rs. 6 B 50.09, S. 6.
65
Vgl. für weitere Leistungsbeschreibungen auch: http://www.media-broadcast.com/de/hoerfunk/analoge-
hoerfunknetze/ukw.html (19.07.2013).
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Abbildung 2 - Nutzung von UKW-Radioprogrammen im Tagesverlauf
Weder alternative Übertragungswege wie Kabel oder Satellit, noch alternative Angebote wie
der digitale Hörfunk oder Webradios können derzeit vergleichbare Nutzerzahlen für sich ver-
zeichnen. Diese grundlegende Betrachtung legt bereits nahe, dass derzeit kein hinreichen-
des Substitut für die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung existiert. Nachfolgend
soll geprüft werden, ob alternative Übertragungswege, Webradios und der digitale Hörfunk
dennoch in den vorliegenden Markt mit einzubeziehen sind.
8.1.2. Verbreitung von Hörfunk über Kabel und Satellit
Hörfunkinhalte werden auch über Kabelnetze und Satellit verbreitet. Die Bundesnetzagentur
geht jedoch auch weiterhin davon aus, dass diese Übertragungswege kein geeignetes Sub-
stitut für die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung darstellen. Diese Ansicht wird
auch durch die im Rahmen der Ermittlungen befragten Anbieter und Nachfrager gestützt, die
diese Übertragungswege ebenfalls nicht als hinreichendes Substitut ansehen. 67
Der Grund dafür liegt vor allem in der fehlenden Mobilität. Sowohl Kabelanschlüsse als auch
Empfangsgeräte für Satellitenübertragungen sind nicht mobil nutzbar, sondern an einen fes-
ten Standort (zumeist Haus oder Wohnung) gebunden. Ein mobiler Einsatz, wie bei UKW-
Empfangsgeräten üblich, ist somit ausgeschlossen. Gerade diese mobile Nutzung ist jedoch
für die Mehrzahl der Hörer entscheidend. So stellte die Arbeitsgemeinschaft Medienanalyse
e.V. in ihrer Studie „ma 2013 radio II“ fest, dass sich die Radionutzung im Tagesverlauf ins-
besondere auf den Morgen und Vormittag konzentriert, am Nachmittag und am Abend je-
doch abnimmt.
66
Quelle: BLM / Goldmedia Webradiomonitor 2013: http://www.webradiomonitor.de/webradiomonitor-
studie/studie-2013/ (19.07.2013) S. 30, dort entnommen aus ma Radio 2013 I.
67
Vgl. Abschnitte 4.1.2 und 4.2.2.
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Abbildung 3 - Radionutzung im Tagesverlauf
Diese Ergebnisse sind konsistent mit der Annahme, dass Hörfunkprogramme insbesondere
am Arbeitsplatz, unterwegs (insb. im Auto) und bei sonstigen Aktivitäten (z. B. Sport) genutzt
werden. Am Abend hingegen nimmt die Radionutzung insgesamt deutlich ab, was vor Allem
durch die Verfügbarkeit anderer Medien (Fernsehen und Internet) erklärt werden kann. Mit
den Übertragungswegen Kabel und Satellit ist das Nutzungsverhalten der Konsumenten so-
mit nicht oder nur sehr begrenzt abzubilden.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer überwiegenden Verfügbarkeit von Ka-
bel- bzw. Satellitenempfang die Anschaffungs- und laufenden Kosten für diese Übertra-
gungswege deutlich höher sind als die eines herkömmlichen analogen UKW-
Empfangsgerätes. Diese sind in Anschaffung und Unterhalt deutlich kostengünstiger, was
zumeist dazu führt, dass viele Hörer mehrere Endgeräte (in verschiedenen Wohnräumen, im
Auto, am Arbeitsplatz etc.) besitzen. Vielfach ist die Fähigkeit zum UKW-Radioempfang auch
in anderen Geräten (Telefon, MP3-Spieler, etc.) bereits integriert.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Hörfunkempfang über Kabel und Satellit eher er-
gänzend zu dem nach wie vor weit verbreiteten analogen terrestrischen UKW-
Hörfunkempfang genutzt wird. Ohne die Terrestrik könnten die Hörfunk-Inhalteanbieter einen
großen Teil der Hörer nicht erreichen und somit weder ihren Grundversorgungsauftrag erfül-
68
Quelle: http://www.agma-mmc.de/nachrichten/aktuelles/detail/artikel/ma-2013-radio-ii-pressemitteilung-mit-
eckdaten-und-icharts.html (18.07.2013) Vgl. auch die an gleicher Stelle verfügbaren Angaben zu Hör- und Ver-
weildauer, die ebenfalls insbesondere Berufstätige als Hörer ausweisen.
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len noch den Werbetreibenden genügend Reichweite anbieten. Diese Empfangswege bilden
somit auch weiterhin keinen gemeinsamen Markt mit der terrestrischen UKW-
Hörfunkübertragung.
8.1.3. Internetbasierte Hörfunk-Streamingdienste
Als weiterer Übertragungsweg kommen auch internetbasierte Streamingdienste (nachfol-
gend: Webradio) in Betracht, die ebenfalls Hörfunkprogramme zur Verfügung stellen. Grund-
sätzlich lassen sich dabei mehrere Varianten unterscheiden69:
Online Only-Webradios werden nur für die Verbreitung im Internet produziert und nur
online publiziert.
UKW-Simulcasting bezeichnet Webradios, die gleichzeitig auch über UKW empfan-
gen werden können.
Online UKW-Submarken hingegen sind zusätzliche Streamingangebote, die von
klassischen UKW Marken nur online verbreitet werden.
On-Demand-Streaming bzw. Personal Radio sind Dienste, bei denen der Nutzer
selbst Musik auswählen kann, oftmals unterstützt durch Playlists und Radio Streams.
Mit über 2.200 Webradios weist der Webradiomonitor 2013 die erste Kategorie als größte
Gruppe aus. Online-Only Webradios richten sich zumeist an spezielle Interessengruppen
bzw. konzentrieren sich auf spezielle Musikrichtungen und bieten somit in erster Linie Inhalte
an, die über die terrestrische analoge UKW-Hörfunkübertragung nicht empfangen werden
können, da sie sich oftmals an kleinere, nicht regional begrenzte Nutzergruppen richten.
Rund 407 Webradios hingegen werden als UKW-Simulcasting Angebot von auch über die
Terrestrik empfangbaren Inhalteanbietern bereitgestellt. Die Anbieter erschließen sich damit
weitere Übertragungswege, um die Kunden länger zu erreichen bzw. um auch solche Kun-
den erreichen zu können, die derzeit oder dauerhaft nicht in der Lage sind, die Sender über
UKW zu empfangen. 168 online UKW-Submarken bieten ein eher ergänzendes Programm
für die Hörer der bereits etablierten Marke an bzw. richten sich ebenfalls an Hörer mit be-
sonderen Interessen.
Seit dem Jahr 2006 hat die Zahl der Webradios in Deutschland erheblich und stetig zuge-
nommen. Erst seit dem Jahr 2011 ist ein leichter Rückgang zu beobachten. Nach wie vor
übersteigt die Zahl der Inhalteanbieter im Bereich der Webradios somit deutlich die Zahl der
klassischen Programmanbieter im Bereich der UKW-Hörfunksender.
69
Quelle: BLM / Goldmedia Webradiomonitor 2013: http://www.webradiomonitor.de/webradiomonitor-
studie/studie-2013/ (19.07.2013) S. 9 f.
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Abbildung 4 - Entwicklung der Zahl von Webradios in Deutschland
Trotz dieses umfangreichen Angebotes an Inhalten ist derzeit nicht davon auszugehen, dass
Webradio-Angebote im Geltungszeitraum dieser Marktanalyse ein vollständiges Substitut für
die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung werden könnten. Wesentlicher Grund
dafür ist die flächendeckende Verfügbarkeit von UKW-Empfangsgeräten, die sowohl an fes-
ten Standorten als auch mobil problemlos genutzt werden können. Demgegenüber benötigen
Webradios eine hinreichend leistungsfähige Internetverbindung, die gerade im Bereich der
mobilen Nutzung häufig noch mit erhöhten Kosten, Qualitätseinbußen (z. B. Verbindungsab-
brüchen) und weiteren Limitierungen (Verfügbarkeit von WiFi, Geschwindigkeitsbegrenzun-
gen nach Überschreitung eines bestimmten Datenvolumens) verbunden ist.
Der Webradiomonitor 2013 weist in Deutschland eine durchschnittliche Zahl an Abrufen auf,
die noch deutlich unter 100.000 Abrufen pro Tag liegt.
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Abbildung 5 - Zahl der durchschnittlichen Abrufe pro Webradiostream pro Tag
Obwohl die Nutzung in den nächsten Jahren weiter zunehmen wird und auch die Verfügbar-
keit von Endgeräten bzw. ausreichend leistungsfähigen Internetverbindungen (Festnetz und
Mobilfunknetz) weiter steigen wird, ist für den hier relevanten Zeitraum nicht damit zu rech-
nen, dass hier eine ausreichende Substituierbarkeit entstehen könnte, die zu einem gemein-
samen Markt führen würde. Vielmehr ist auch im Bereich der Webradios, wie auch bei den
Übertragungswegen Kabel und Satellit, davon auszugehen, dass diese als Ergänzung zur
klassischen, analogen terrestrischen UKW-Hörfunkübertragung genutzt werden. Ein gemein-
samer Markt liegt also auch weiterhin nicht vor.
8.1.4. Digitale Übertragung von Hörfunkinhalten
Auch die digitale terrestrische Übertragung von Hörfunkprogrammen, das Digital Audio
Broadcasting (DAB) könnte für einen gemeinsamen Markt mit der analogen terrestrischen
UKW-Hörfunkübertragung in Frage kommen. In den vorangegangenen Verfahren wurde ein
gemeinsamer Markt jedoch durch die Bundesnetzagentur verneint, da der digitale Hörfunk
bisher in nicht ausreichender Form durch die Kunden genutzt wurde. Auch in dem für dieses
Verfahren relevanten Zeitraum ist nicht damit zu rechnen, dass der digitale Hörfunk ein voll-
ständiges Substitut für die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung werden wird.
Die Einführung des DAB wird in Deutschland seit nunmehr über 10 Jahren betrieben. Vorteil
gegenüber der analogen terrestrischen UKW-Hörfunkübertragung ist dabei vor allem die un-
terschiedliche Art der Frequenznutzung. So können durch die digitale Verbreitung von Hör-
funkprogrammen deutlich mehr Programme ausgestrahlt werden als dies bei einer analogen
Verbreitung der Fall ist. Würde also der UKW-Hörfunk zugunsten des DAB-Standards abge-
schaltet, so ergäbe sich eine so genannte „Digitale Dividende“, also eine Verfügbarkeit von
Frequenzen für zusätzliche Inhalte. Zudem können durch das DAB Verfahren auch weitere,
zusätzliche Informationen an die Empfangsgeräte übermittelt werden.
Wegen mangelnder Akzeptanz bei den Nutzern und der damit einhergehenden geringen
Verbreitung wurde im Jahr 2011 ein Neustart des digitalen Hörfunks geplant. Dabei wurde
das weiterentwickelte DAB+ eingesetzt, das effizientere Kanalcodierungs- und Kompressi-
onsverfahren verwendet und dadurch bei vergleichbarer Sendeleistung eine noch höhere
Reichweite und Empfangssicherheit als DAB aufweist. Sowohl private als auch öffentlich-
rechtliche Anbieter sollten ihre Inhalte dabei an einem bundesweiten Multiplex bündeln.
70
Quelle: Quelle: BLM / Goldmedia Webradiomonitor 2013: http://www.webradiomonitor.de/webradiomonitor-
studie/studie-2013/ (19.07.2013) S. 28.
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Obwohl also vom Standpunkt der Frequenzvergabe die Einführung der digitalen Hörfunk-
übertragung wesentliche Vorteile hätte, hat sich dieser Standard in Deutschland bisher nicht
durchsetzen können. Grund dafür ist vor allem die mangelnde Verfügbarkeit digitaler Endge-
räte. Nach Angaben des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) liegt die
Zahl der in Deutschland verfügbaren analogen UKW-Radioempfänger bei geschätzten 300
Millionen71. Demgegenüber rechnete der VPRT mit nur 350.000 im Jahr 2012 abgesetzten
DAB+-Empfangsgeräten. Auch in dem für diese Analyse relevanten Zeitraum ist nicht damit
zu rechnen, dass die digitale terrestrische Hörfunkübertragung die analoge UKW-
Hörfunkübertragung ablösen wird. Wesentlicher Grund dafür scheint zu sein, dass die digita-
len Empfangsgeräte für den Nutzer keinen ausreichenden Mehrwert bieten, um einen Um-
stieg zu begründen. Die Nutzer verwenden also die vielfältigen, bereits verfügbaren Geräte
weiter, anstatt in Geräte mit dem neuen Standard zu investieren. Bei der sehr hohen Zahl
der analogen Empfangsgeräte ist somit auch mit einem sehr langwierigen Umstellungspro-
zess zu rechnen. Zu dieser Einschätzung ist auch der Gesetzgeber gelangt, der ein bereits
im TKG festgeschriebenes Abschaltdatum für die analoge terrestrische UKW-
Hörfunkübertragung im Rahmen der Novelle 2012 wieder entfernt hat.
Eine Austauschbarkeit ist, bedingt durch eben diese geringe Verfügbarkeit von Endgeräten,
derzeit und für den Geltungszeitraum dieser Marktanalyse nicht gegeben. Während analoge
UKW-Empfangsgeräte alle Lebensbereiche (privater Bereich, Arbeitsplatz und mobile Nut-
zung) durchdrungen haben, ist die Zahl der digitalen Empfangsgeräte nach wie vor sehr
niedrig. Nach Einschätzung des VPRT können zudem nur rund die Hälfte der Deutschen
überhaupt DAB+ empfangen. Hierbei handelt es sich aber in erster Linie um einen digitalen
Empfang über Kabel und Satellit, so dass insbesondere im Bereich der mobilen Nutzung
sowie in der Nutzung am Arbeitsplatz nach wie vor der analoge UKW-Hörfunkempfang do-
miniert. Auch die im Rahmen der Ermittlungen befragten Unternehmen sehen derzeit keine
Austauschbarkeit gegeben und begründen dies ebenfalls mit der geringen Akzeptanz durch
die Hörer. Bedingt dadurch sei der Bereich der digitalen Hörfunkübertragung auch für Wer-
betreibende derzeit noch nicht interessant genug.
Aus diesen Gründen ist auch weiterhin nicht von einer Austauschbarkeit zwischen digitaler
und analoger terrestrischer Hörfunkübertragung auszugehen. Vielmehr handelt es sich bei
der Übertragung durch DAB bzw. DAB+ um ein Ergänzungsprodukt, das, vergleichbar zu
dem Empfang über Kabel, Satellit und Internet, zusätzlich zu der nach wie vor überwiegend
verwendeten analogen terrestrischen UKW-Hörfunkübertragung genutzt wird.
8.1.5. Ergebnis
Im Ergebnis ist damit als sachlich relevanter Markt – wie in der vorherigen Festlegung auch –
der Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analo-
ger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern abzugrenzen.
8.2. Räumlich relevanter Markt
Im Anschluss an die Definition des sachlich relevanten Marktes ist der räumlich relevante
Markt abzugrenzen.72 Fraglich ist, ob bei dem unter 8.1 untersuchten sachlichen Markt vor-
liegend von einem bundesweiten Markt ausgegangen werden kann. Die Kommission sieht
71
VPRT Jahresbericht 2012, S. 54 ff.
72
Vgl. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 55.
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als wesentliche Kriterien für den räumlich relevanten Markt das von einem Netz erfasste Ge-
biet und die bestehenden Rechts- und anderen Verwaltungsinstrumente an. 73
Über den Telekommunikationsbereich hinaus werden kleinere Märkte, die nur ein Teilgebiet
des Bundesgebiets umfassen, immer dann anzunehmen sein, wenn aus der Sicht des Ab-
nehmers objektive Hemmnisse bestehen, welche die Bedarfsdeckung außerhalb eines be-
stimmten regionalen Gebietes nicht sinnvoll erscheinen lassen.74 Abweichend hiervon kann
bei Vorliegen homogener Wettbewerbsverhältnisse eine enge Marktabgrenzung relativiert
werden.75 Ansonsten bestünde auch hier die Gefahr einer verfälschten Wiedergabe der
Wettbewerbsbedingungen infolge einer Abgrenzung zu kleiner Teilmärkte.
Bei homogenen Marktverhältnissen kann daher die an sich durch das Kriterium der Aus-
tauschbarkeit aus Nachfragersicht vorgegebene Marktabgrenzung nicht nur in sachlicher,
sondern auch in räumlicher Hinsicht relativiert werden. So können einzelne zu demselben
relevanten Markt gehörige Dienstleistungen dann zu einem auch in geographischer Hinsicht
einheitlichen relevanten Markt zusammengefasst werden, wenn hier im Bundesgebiet weit-
gehend einheitliche Wettbewerbsbedingungen herrschen.76
Unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen sind dann gegeben, wenn sich die Anbieter zu
einer gegenüber benachbarten Regionen deutlich verschiedenen Strategie (Produkt-, Preis-
und Rabattdifferenzierung) veranlasst sehen.77
Sowohl die Aussagen der Unternehmen im Rahmen der Ermittlungen, wie auch die Analyse
der Marktanteile78 zeigen auch weiterhin, dass die im Rahmen dieser Analyse relevanten
Leistungen im Wesentlichen durch einen einzigen Anbieter bereitgestellt werden. Mit einem
Marktanteil, [B.u.G.], prägt die MEDIA BROADCAST GmbH mit ihrer Preis- und Vertrags-
gestaltung den Markt für Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung
analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern. Die Landesrundfunkanstalten,
die ebenfalls eine vergleichbare Leistung erbringen, strahlen hingegen nur eigene Sendun-
gen aus.
Prinzipiell wären sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die privaten Sendernetzbetreiber
in der Lage, die hier relevanten Leistungen zu erbringen. Aufgrund der medienrechtlichen
Zuweisungen der zuständigen Landesbehörden als den maßgeblichen Verbrauchsdisponen-
ten beschränkt sich das den Inhalteanbietern zur Verfügung stehende marktmäßige Angebot
letztlich allerdings auf Angebote von privater Seite, und dort wiederum praktisch ausschließ-
lich – wie bereits ausgeführt – auf dasjenige der MEDIA BROADCAST GmbH. Mangels
Nachfrage der zuständigen Landesbehörden nach Übertragungsangeboten öffentlich-
rechtlicher Sendeanstalten zugunsten dritter Inhalteanbieter sind die Kapazitäten öffentlich-
rechtlicher Sendernetze in der vorliegenden Untersuchung nicht zu berücksichtigen. Das
Telekommunikationsrecht stößt insofern – das ist von den europäischen Richtlinien durchaus
73
Vgl. Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 59 f.; Kommission,
Entscheidung v. 19.06.2000, Sache IV/JV.46, Blackstone/CDPQ/Kabel NRW, Rn. 30.
74
Vergleiche dazu Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG Kommentar, § 10 Rdnr. 37; Heinen-Hosseini/Woesler,
in: Säcker, TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 10, Rdnr. 46; Schütz, in: Beckscher TKG Kommentar, 4. Aufl., § 10 Rdnr.
10.
75
Vergleiche dazu Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG Kommentar, § 10 Rdnr. 37; Heinen-Hosseini/Woesler,
in: Säcker, TKG Kommentar, 3. Aufl., § 10, Rdnr. 45; Schütz, in: Beckscher TKG Kommentar, 4. Aufl., § 10 Rdnr.
10.
76
Vergleiche dazu Heinen-Hosseini/Woesler, in: Säcker, TKG Kommentar, 3. Aufl., § 10, Rdnr. 45; Geers, in:
Arndt/Fetzer/Scherer, TKG Kommentar, § 10 Rdnr. 37; Schütz, in: Beckscher TKG Kommentar, 4. Aufl., § 10
Rdnr. 10.
77
Vergleiche dazu Heinen-Hosseini/Woesler, in: Säcker, TKG Kommentar, 3. Aufl., § 10, Rdnr. 45; Geers, in:
Arndt/Fetzer/Scherer, TKG Kommentar, § 10 Rdnr. 37; Schütz, in: Beckscher TKG Kommentar, 4. Aufl., § 10
Rdnr. 10.
78
Vgl. dazu im Detail Abschnitt 9.
46
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so vorgesehen79 – an Grenzen, die ihm vom Medienrecht gesetzt werden. Die Landesrund-
funkanstalten erbringen demnach keine marktmäßigen Leistungen. Deshalb sind sie bei der
räumlichen Marktabgrenzung auch nicht weiter als Anbieter marktmäßiger Leistungen zu
berücksichtigen.
Grundsätzlich ist die Nachfrage nach analoger terrestrischer UKW-Hörfunkübertragung
räumlich nicht flexibel. Der Nachfrager verfügt über eine medienrechtliche Zuteilung für ein
bestimmtes, geographisch fest definiertes Gebiet (z. B. ein Bundesland). Die Ausstrahlung
seiner Inhalte kann somit nicht durch die Ausstrahlung in einer anderen Region ausgetauscht
werden. Auch bezogen auf die einzelnen Sendestandorte ist die Nachfrage nicht flexibel. Die
entsprechend geeigneten Sendestandorte (Antennenstandorte) sind üblicherweise nur be-
grenzt verfügbar und können nicht beliebig durch andere Standorte gleicher Qualität ausge-
tauscht werden. Auch die Einrichtung neuer Antennenstandorte ist nicht ohne weiteres mög-
lich (bzw. wirtschaftlich sinnvoll), da geeignete Standorte (Antennenhöhe) nicht beliebig zur
Verfügung stehen und die Neukoordinierung von Frequenzen ein aufwändiges und kostspie-
liges Verfahren erfordert.
Während also die räumlich nicht flexible Nachfrage nach UKW-Übertragungsleistungen für
subnationale Märkte sprechen könnte, sind aus den Wettbewerbsbedingungen keine derarti-
gen Indikatoren abzuleiten. Vielmehr wird, wie bereits eingangs ausgeführt, die Nachfrage
fast ausschließlich durch ein privates Unternehmen, die MEDIA BROADCAST GmbH, ge-
deckt. Da dieses Unternehmen jedoch keine regionale Differenzierung seiner Leistungen und
Preise durchführt, ist bundesweit von weitestgehend vergleichbaren Wettbewerbsbedingun-
gen auszugehen. Aus diesem Grund sind die, zunächst separat zu betrachtenden Marktge-
biete, wieder zu einem einzigen, bundesweiten Markt zusammenzufassen.
Im Rahmen der Ermittlungen haben sich die Unternehmen, wie auch bereits während der
Konsultationsverfahren der vorherigen Festlegungen, ebenfalls für einen bundesweiten
Markt für das Angebot terrestrischer Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-
Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern ausgesprochen.
8.3. Ziele und Grundsätze der Regulierung
In § 10 Abs. 1 TKG wird gemäß dem Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
Regelungen vom 10.05.2012 nunmehr klargestellt, dass im Rahmen der Marktdefinition die
Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 TKG zu berücksichtigen sind. Der Verweis auf
§ 2 TKG insgesamt unter ausdrücklicher Nennung nur der Ziele entspricht der Vorgehens-
weise in den Richtlinienvorgaben. Da bei der Verfolgung der Regulierungsziele des § 2 Abs.
2 TKG die Regulierungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 TKG anzuwenden sind, hat die Bundes-
netzagentur aber immer sowohl die Regulierungsziele als auch die Regulierungsgrundsätze
zu berücksichtigen.80
Nachfolgend wird geprüft, ob die in Kapitel 8 vorgenommene Marktabgrenzung den für die-
sen Markt relevanten Zielen und Grundsätzen des § 2 TKG entgegensteht.
8.3.1. Nutzerinteressen sowie chancengleicher Wettbewerb (§ 2 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 TKG)
79
Siehe Art. 1 Abs. 3 sowie Erwägungsgrund Nr. 5 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 07. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
und –dienste, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 108 vom 24. April 2002, S. 33.
80
Vgl. die Erläuterungen der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikations-
rechtlicher Regelungen, BT-Drucksache 17/5707 vom 4. Mai 2011, S. 51
47
Bonn, 19. März 2014