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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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über Inhalteanbietern nehmen werden. Hinzu kommt, dass einmal zugeteilte Frequenzen
dann dem Wettbewerb für mehrere Jahre entzogen sind, so dass es auch zu einem späteren
Zeitpunkt für Wettbewerber problematisch werden kann, in den Markt einzutreten.
Insgesamt sieht die Bundesnetzagentur daher auch weiterhin erhebliche Marktzutritts-
schranken auf dem Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die
Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern.
9.2. Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb
Im Rahmen des zweiten Kriteriums sind vorwiegend Marktanteile, Marktpreise, Ausmaß und
Verbreitung konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu bewerten.103 Werden beispielswei-
se konstant sehr hohe Marktanteile festgestellt, so ist dies als Indiz für das Fehlen einer Ten-
denz zu wirksamem Wettbewerb zu werten. Auf weitere individuelle Besonderheiten des
Marktes ist bei der Anwendung des Drei-Kriterien-Tests nicht notwendigerweise einzugehen.
In diesem Zusammenhang wird auf die ausführliche Darstellung unter dem Abschnitt 10 ver-
wiesen.
9.2.1. Marktanteile
Die Marktanteile, deren Berechnung im Kapitel 10.1 ausführlich dargestellt ist, liegen im Be-
trachtungszeitraum jeweils [B.u.G.]. Eine längerfristige Tendenz zu wirksamen Wettbewerb
lässt sich sowohl aus der Höhe der Marktanteile [B.u.G.] nicht erkennen.
9.2.2. Marktstruktur und Preise
Im Vergleich zur vorherigen Analyse hat sich die Marktstruktur kaum verändert. Nach wie vor
ist die MEDIA BROADCAST GmbH der nahezu einzige private Anbieter der hier relevanten
Übertragungsleistung. Alternative Anbieter, die teilweise bereits seit mehreren Jahren versu-
chen, in den Markt einzutreten, [B.u.G.]. Wie bereits in Kapitel 9.1 ausgeführt berichten sie
zudem von anhaltenden und wesentlichen Schwierigkeiten, die sie in ihrer Tätigkeit behin-
dern würden. Die Bundesnetzagentur geht daher auch weiterhin davon aus, dass weder von
ihnen, noch von den Nachfragern, derzeit ein disziplinierender Wettbewerbsdruck ausgehen
kann. Gerade im Hinblick auf die dargelegten Schwierigkeiten bei der Errichtung von Infra-
struktur und der Verfügbarkeit von Frequenzen ist jedoch zu bezweifeln, dass diese
Markteintritte tatsächlich gelingen werden und sich die Marktstruktur durch sie hinreichend
ändern würde.
Bedingt durch die starke Stellung der MEDIA BROADCAST GmbH ist auch kein Preiswett-
bewerb auf dem vorliegenden Markt festzustellen. Vielmehr haben die Ermittlungen ergeben,
dass die MEDIA BROADCAST GmbH die Preise regelmäßig erhöht hat. Die Nachfrager sag-
ten hierzu aus, dass diese Preiserhöhungen ihrer Meinung nach nur unzureichend begründet
worden seien, während die Qualität der Leistungen abgenommen habe. Diesbezüglich hatte
die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur allerdings keine Anzeichen für ein
missbräuchliches Verhalten der MEDIA BROADCAST GmbH feststellen können. Ein solches
Verhalten ist jedoch auch keine Voraussetzung dafür, dass bei einem Unternehmen eine
beträchtliche Marktmacht festgestellt werden kann.
103
Siehe dazu vorstehende Ausführungen unter Punkt I.
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9.2.3. Ergebnis
Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtung der vorgenannten Aspekte,
längerfristig eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb nicht gegeben ist. Somit ist das zweite
Kriterium für den Markt für das Angebot terrestrischer Sendeanlagen für die Übertragung
analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern weiterhin erfüllt.
9.3. Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
Wettbewerbsrechts begegnet werden
Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist ab-
schließend zu prüfen, ob das Marktversagen allein durch Anwendung des allgemeinen Wett-
bewerbsrechts behoben werden kann.
In den Erwägungsgründen zur Empfehlung 2007/879/EG führt die Kommission aus, dass
wettbewerbsrechtliche Eingriffe gewöhnlich dann nicht ausreichen, wenn umfassende
Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich sind oder wenn
häufig oder schnell eingegriffen werden muss.104 Die Kommission hatte dazu auch schon in
ihrem Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003/311/EG, S. 11 erläutert, dass
eine Vorabregulierung „eine angemessene Ergänzung zum Wettbewerbsrecht darstellen
[kann], [...] wenn bei einer Maßnahme zur Behebung eines Marktversagens zahlreiche An-
forderungen erfüllt sein müssen (zum Beispiel detaillierte Buchhaltung für Regulierungszwe-
cke, Kostenermittlung, Überwachung der Bedingungen einschließlich technischer Parameter
u. a.) oder wenn ein häufiges und/oder frühzeitiges Einschreiten unerlässlich bzw. die Ge-
währleistung der Rechtssicherheit vorrangig ist. In der Praxis sollten sich die NRB mit ihren
Wettbewerbsbehörden abstimmen und deren Standpunkt berücksichtigen, wenn sie ent-
scheiden, ob sich der Einsatz zusätzlicher rechtlicher Instrumente empfiehlt oder die Instru-
mente des Wettbewerbsrechts ausreichen.“
Im Gegensatz zum sektorspezifischen Regulierungsrecht geht das allgemeine Wettbewerbs-
recht (GWB) davon aus, dass der Marktbeherrschung mit der Offenhaltung der Märkte be-
gegnet werden kann, die durch lediglich punktuelles Einschreiten gegen temporär miss-
bräuchliches Verhalten erfolgen kann. Sektorspezifische Regulierung ist darauf ausgerichtet,
eine strukturell vorhandene Gefährdung anzugehen, Wettbewerb in Netzindustrien zu schaf-
fen und zielt vornehmlich auf eine Verhinderung von zukünftigen wettbewerblichen Fehlent-
wicklungen hin. An dieser Struktur orientiert sich konsequenterweise auch die Ausgestaltung
des jeweiligen Instrumentariums. Sowohl die Zugangs- als auch die Entgeltregulierung ist
daher durch eine unterschiedliche Eingriffstiefe gekennzeichnet. Insofern ist es insbesondere
im Rahmen des dritten Kriteriums notwendig, eine Risikoabwägung zu treffen zwischen der
Schwere des Eingriffs in Unternehmenseigentum und Unternehmensfreiheit einerseits und
der Ermöglichung bzw. Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs durch Regulierung anderer-
seits.
Die Eingriffstiefe der Marktregulierung wird maßgeblich von den originären Marktregulie-
rungsinstrumenten Zugangsverpflichtung und Entgeltregulierung bestimmt. Zugangsver-
pflichtungen nach den §§ 21 ff. und § 40 TKG und laufende Entgeltkontrollen mitsamt den
flankierenden Verfahrensmaßnahmen stehen in einer solch eröffneten Breite und Intensität
dem allgemeinen Wettbewerbsrecht nicht zur Verfügung.105 Daneben gibt es auch eine Rei-
he derivater Marktregulierungsinstrumente (vgl. §§ 19, 20 und 28 TKG), deren Eingriffstiefe
nur unwesentlich oder gar nicht über diejenige der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht
ausreicht.106 Die derivaten Marktregulierungselemente vervollständigen das Maßnahmen-
104
Erwägungsgrund Nr. 13 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 67.
105
Vgl. statt vieler Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 10 Rn. 53.
106
Topel, ZWeR 2006, 27, 30 ff.; Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 10 Rn. 53.
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portfolio der Bundesnetzagentur, indem sie dieser eine umfassende Verhaltenskontrolle
marktmächtiger Unternehmen ermöglichen. Sie bilden aber kein Alleinstellungsmerkmal des
Regulierungsrechts.
Folglich ist zu prüfen, ob sich bei typisierender Betrachtungsweise die Unternehmen mit be-
trächtlicher Marktmacht in ihrem Angebotsverhalten voraussichtlich nicht disziplinieren las-
sen, sollte die Bundesnetzagentur nicht mit der Auferlegung von Zugangsverpflichtungen
und/oder laufenden Entgeltkontrollen mitsamt den sie flankierenden Verfahrensmaßnahmen
zumindest drohen können.107 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Argumente ist ein
Abwägungsprozess zwischen der prinzipiellen Freiheit der Unternehmen und der sektorspe-
zifischen Regulierung in jedem Fall gesondert durchzuführen. Für die hier relevanten Märkte
ist bezüglich der Frage, ob das allgemeine Wettbewerbsrecht ausreicht oder nicht, Folgen-
des festzuhalten:
Tatsächlich liegen die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen auf dem hiesigen, von
der MEDIA BROADCAST GmbH verteidigten Markt vor, um das 3. Kriterium im Rahmen des
3-Kriterien-Tests zu bejahen. Im Fall der analogen terrestrischen UKW-Hörfunkübertragung
ist es erforderlich, dass die Bundesnetzagentur der MEDIA BROADCAST GmbH mit einer
Entgeltregulierung anhand eines Kostenmaßstabs i. S. v. § 31 TKG zumindest drohen kön-
nen muss. Als MEDIA BROADCAST GmbH könnte das Unternehmen andernfalls von ihren
Nachfragern nicht wettbewerbskonforme Preise verlangen und diese auch durchsetzen. Die
zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur hatte im Rahmen der Auferlegung von
Verpflichtungen bisher von der Regulierung nach KeL-Maßstab (Kosten der effizienten Leis-
tungserstellung) nur deshalb abgesehen, weil das betroffene Unternehmen lediglich mode-
rate Preiserhöhungen für die Gültigkeitsdauer der Regulierungsverfügung geplant hatte. Aus
Sicht der Beschlusskammer zeigten diese Umstände lediglich, dass während des Geltungs-
zeitraums der vorliegenden Regulierungsverfügung keine Preismaßnahmen zu erwarten wa-
ren, die zu einer wesentlichen Überschreitung der Kosten der effizienten Leistungserbrin-
gung geführt hätten.
Ferner handelt es sich vorliegend nicht um einen unbedeutenden und absterbenden Markt.
Denn einerseits wird Radio zum Großteil eben immer noch über die analoge Terrestrik emp-
fangen, und andererseits haben sich alternative Übertragungswege und Übertragungstech-
nologien bisher nicht durchsetzen können. Die Aufhebung des Abschaltdatums für die ana-
loge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung im Zuge der Novellierung des TKG im Jahr
2012 unterstützt die Einschätzung, dass dieser Markt auch weiterhin für die Hörer einen ho-
hen Stellenwert einnehmen wird.
Die vorgenannten Gründe sprechen dafür, dass das dritte Kriterium – wie in den vorherigen
Marktanalysen auch – für den Markt für das Angebot terrestrischer Sendeanlagen für die
Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern als erfüllt anzuse-
hen ist.
9.4. Gesamtergebnis
Zusammenfassend ist auch weiterhin davon auszugehen, dass die drei Kriterien des § 10
Abs. 2 S. 1 TKG für den in Abschnitt 8 abgegrenzten Markt für das Angebot terrestrischer
Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbie-
tern auch weiterhin kumulativ erfüllt sind. Der vorliegende Markt kommt daher auch weiterhin
für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht.
107
Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 10 Rn. 53; siehe hinsichtlich des Drohpotenzials einer Entgeltregulie-
rung anhand eines Kostenmaßstabs i.S.v. § 31 TKG auch BNetzA, Festlegung zur Marktdefinition und –analyse
der Rundfunkübertragungsdienstemärkte zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer vom 20.09.2006,
ABl. BNetzA 2006, S. 3369, 3374.
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10. Prüfung der beträchtlichen Marktmacht
Bei den nach § 10 TKG festgelegten, für eine Regulierung nach dem 2. Teil in Betracht
kommenden Märkten prüft die Bundesnetzagentur, ob auf dem untersuchten Markt gemäß
§ 11 Abs. 1 S. 1 TKG wirksamer Wettbewerb besteht.
Wirksamer Wettbewerb besteht nach § 11 Abs. 1 S. 2 TKG nicht, wenn ein oder mehrere
Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen
gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemein-
sam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine
wirtschaftliche starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhän-
gig von Wettbewerbern und Endkunden zu verhalten, § 11 Abs. 1 S. 3 TKG. Die Bundes-
netzagentur berücksichtigt bei der Marktanalyse nach den Absätzen 1 und 2 weitestgehend
die von der Kommission aufgestellten Kriterien, die niedergelegt sind in den Leitlinien der
Kommission zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15
Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fassung, § 11 Abs. 3 S. 1 TKG.
Sie trägt im Rahmen der Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den Märkten Rechnung, die die
Kommission in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Pro-
dukt- und Dienstmärkte nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG festlegt, § 11
Abs. 3 S. 2 TKG.
Die Würdigung, inwiefern beträchtliche Marktmacht besteht, beruht auf einer vorausschau-
enden Marktanalyse, die sich auf die bestehenden Marktverhältnisse stützt. Beträchtliche
Marktmacht kann anhand einer Reihe von Kriterien festgestellt werden, die in einer Gesamt-
schau zu bewerten sind.108 Dabei steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum
zu.109 Die Unerlässlichkeit einer wertenden Gesamtschau ergibt sich daraus, dass es eine
„umfassend ausgearbeitete Theorie der Wettbewerbsvoraussetzungen, die vom Vorliegen
bestimmter Umstände einen zwingenden Schluss auf Unternehmensverhalten zuließe, bis
heute nicht gibt und angesichts der netzartigen Verkoppelung sämtlicher Zustands- und Kon-
trollvariablen für Unternehmen vielleicht nie geben wird.“ 110 Die einzelnen relevanten Fakto-
ren können thematisch als Ausdruck der Marktstruktur, der Unternehmensstruktur oder des
Marktverhaltens einsortiert werden.111
Im Folgenden wird nunmehr die konkrete Untersuchung des unter Abschnitt 8 abgegrenzten
Marktes vorgenommen.
10.1. Marktanteile
Ein wichtiges Kriterium der Prüfung der beträchtlichen Marktmacht sind die Marktanteile der
auf dem jeweils untersuchten Markt tätigen Unternehmen.112 Marktanteile werden oftmals als
Marktmachtindikator verwendet, da sie am deutlichsten Erfolg und Leistungsfähigkeit eines
Unternehmens ausweisen;113 in ihnen schlägt sich der Erfolg oder Misserfolg in den wettbe-
werblichen Auseinandersetzungen signifikant nieder.114 Ein hoher Marktanteil allein bedeutet
aber einerseits noch nicht, dass das betreffende Unternehmen über beträchtliche Markt-
108
Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75 und 79.
109
Das BVerwG hat im Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07auf S. 7 f festgestellt, dass sich der in § 10 Abs. 2
Satz 2 TKG normierte Beurteilungsspielraum auch auf die von der Bundesnetzagentur vorzunehmende Marktana-
lyse erstreckt; das Urteil des BVerwG ist zwischenzeitlich durch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom
08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, in Rechtskraft erwachsen.
110
So Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 2001, § 19 Rn. 54 m.w.N. zum – im Gegensatz zu Artikel 82
EG-Vertrag – sogar einen konkreten Kriterienkatalog enthaltenden § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB.
111
Vergleiche Dirksen, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 2001, Art. 82 Rn. 37.
112
Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75.
113
Siehe Dirksen in: Langen/Bunte, KartellR, Band 1, 9. Auflage, Art. 82, Rn. 42.
114
Vgl. Möschel in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage, § 19 Rn. 59.
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macht verfügt. Andererseits ist auch nicht zwingend auszuschließen, dass ein Unternehmen
ohne hohen Marktanteil eine beherrschende Stellung einnimmt.115
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften liefern
besonders hohe Marktanteile (über 50 %) ohne weiteres, von außergewöhnlichen Umstän-
den abgesehen, den Beweis für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung. 116 Nach
der Rechtsprechung des EuGH befindet sich nämlich ein Unternehmen, das während einer
längeren Zeit einen besonders hohen Marktanteil innehat, allein durch den Umfang seiner
Produktion und seines Angebots in einer Position der Stärke, „die es zu einem nicht zu über-
gehenden Geschäftspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ
langer Zeit, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung
kennzeichnend ist; die Inhaber von erheblich geringeren Anteilen wären nicht in der Lage,
kurzfristig die Nachfrager zu befriedigen, die sich vom Marktführer abwenden wollte“. 117
Wie auch die EU-Kommission betont, ist bei der Berechnung der Marktgröße und der Markt-
anteile sowohl der mengen- als auch der wertmäßig berechnete Umsatz eine nützliche In-
formation. Bei Massenprodukten sind Mengenangaben zu bevorzugen, bei differenzierten
Produkten sollte der wertmäßige Umsatz und der damit verbundene Marktanteil herangezo-
gen werden, da er die relative Marktstellung und –macht der einzelnen Anbieter besser wi-
derspiegelt.118
Dieses deckt sich außerdem mit der Rechtsprechung zu § 19 GWB. Die Berechnung nach
der Menge ist dann geboten, wenn keine großen Preisunterschiede bestehen, so dass Men-
gen- und Wertanteil nicht weit auseinanderfallen. Die Berechnung nach den Umsatzerlösen
ist vor allem dann notwendig, wenn in dem relevanten Markt gleichartige Erzeugnisse mit
sehr unterschiedlichen Abmessungen, gleichartige Waren unterschiedlicher Qualität oder
unterschiedlicher Nutzungsdauer einbezogen werden. Hier muss die Berechnung auf Um-
satzbasis den Fehler ausgleichen, der durch eine Gleichsetzung von Waren mit erheblich
unterschiedlichem Wert entstehen würde.119 Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die
Anwendung des europäischen Kartellrechts übertragbar, da die der Rechtsprechung zu
Grunde liegende ökonomische Rationalität in beiden Fällen gilt.
Auf dem hier relevanten Markt ist eine Berechnung sowohl nach den Umsätzen als auch
nach den Absätzen geboten, weil der Markt durch vergleichsweise homogene Leistungen
geprägt ist. In diesem Zusammenhang werden ausschließlich die Außenumsätze/-absätze
der Unternehmen betrachtet, da nur sehr geringe Innenumsätze/-absätze erzielt worden
sind.
10.1.1. Methodik der Marktanteilsberechnung
Die von den Unternehmen für die Jahre 2009 bis 2012 getätigten Angaben sind auf ihre
Plausibilität hin geprüft und – soweit erforderlich – in der Regel nach Rücksprache mit dem
jeweiligen Unternehmen zum Teil modifiziert und dann entsprechend in der Auswertung be-
115
Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75.
116
Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75 m. w. N. Diese
Rechtsprechung wird in der Literatur zum Teil kritisiert; vgl. beispielsweise, Korah, EC Competition Law and Prac-
tice, 1997, S. 91 unter Verweis auf den britischen Fall „Cigarette Filter Rods“. Die Europäische Entscheidungs-
praxis scheint diese Kritik an der herausragenden Rolle von Marktanteilen bereits zu berücksichtigen. So heißt es
etwa in Fußnote 78 der Leitlinien: „Große Marktanteile sind jedoch nur dann als genauer Gradmesser für Markt-
macht anzusehen, wenn die Konkurrenten ihre Produktion oder ihre Leistungen nicht in ausreichendem Umfang
erhöhen könnten, um den durch die Preiserhöhung des Konkurrenten bedingten Nachfrageumschwung zu de-
cken.“
117
EuGH-Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche ./. Kommission, Slg. 1979,
S. 461 Rn. 41.
118
Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 76.
119
Vgl. Langen/Bunte, a. a. O., Art 19 GWB Rn. 69-70.
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rücksichtigt worden. Die der Auswertung zu entnehmenden Angaben stellen die tatsächlich
errechneten Marktanteile für die jeweiligen Jahre dar. Für das Jahr 2012 wurden nur Umsät-
ze bis zum 30.09.2012 erhoben. Eine besondere Berücksichtigung ggf. abweichender Ge-
schäftsjahre war nicht notwendig, da die Daten im Zeitablauf weitestgehend stabil geblieben
sind und sich somit keine Auswirkungen auf die Ergebnisse ergeben.
Das Auskunftsersuchen hat mindestens 95 Prozent der auf dem Markt tätigen Unternehmen
erfasst. Dennoch wird insbesondere zu Gunsten des marktmächtigen Unternehmens eine
Schätzung von fünf Prozentpunkten vorgenommen, durch die sichergestellt ist, dass alle auf
dem Markt tätigen Unternehmen erfasst sind. Somit wird unterstellt, dass die bisher errech-
neten bzw. erhobenen Marktvolumina insgesamt nur jeweils 95 Prozent des tatsächlichen
anzunehmenden Gesamtmarktvolumens betragen.
Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Absatzzahlen für das Jahr 2012. Aus den
vorliegenden Angaben ergibt sich ein Gesamtabsatz in Höhe von 1.689 UKW-
Sendeanlagen. Aufgrund der oben dargestellten Ausführungen wird davon ausgegangen,
dass vom Gesamtmarktvolumen fünf Prozentpunkte nicht bekannt sind. Dementsprechend
erfolgt die Berechnung des Gesamtmarktvolumens wie folgt: Die 1.689 Sendeanlagen stellen
95 Prozent des Gesamtmarktvolumens dar. Um 100 % des Gesamtmarktvolumens zu erhal-
ten, müssen zunächst die fehlenden Prozentpunkte berechnet werden. Dies geschieht fol-
gendermaßen: Um ein Prozent des Gesamtmarktvolumens zu erhalten, wird 1.689 durch 95
dividiert. Es ergibt sich eine Zahl von rund 18 UKW-Sendeanlagen, die ein Prozent darstellt.
Fünf Prozent sind demnach (rundungsbedingt) 89 UKW-Sendeanlagen. Das Gesamtmarkt-
volumen entspricht demnach 1.689 UKW-Sendeanlagen plus 89, also insgesamt 1.778
UKW-Sendeanlagen.120
Die somit der Marktanteilsberechnung zugrunde gelegten Gesamtabsätze und Gesamtum-
sätze sind zu Beginn der nächsten beiden Abschnitte aufgeführt.121
10.1.2. Marktanteile gemessen an den Absatzmengen
Einschließlich der Sicherheitsschätzung von fünf Prozentpunkten ergibt sich ein Gesamt-
marktvolumen gemessen an den Absätzen, das in den Jahren 2009 bis 2012 relativ stabil
zwischen 1.750 und 1.780 UKW-Sendeanlagen lag.
[B.u.G.]
Abbildung 6 - Außenabsatzmengen UKW-Hörfunkübertragung
Die Entwicklung der Außenabsatzmengen unterstützt die Einschätzung, dass es sich bei
dem vorliegenden Markt um einen weitestgehend gesättigten Markt handelt. [B.u.G.], was
als Indikator für einen mangelnden Wettbewerb gewertet werden kann, da es offensichtlich
im Zeitablauf nicht zu signifikanten Anbieterwechseln gekommen ist. Zudem ist die Menge
der von der MEDIA BROADCAST GmbH abgesetzten UKW-Sendeanlagen [B.u.G.] insge-
samt auf einen Rückgang der Verträge mit Nachfragern.
[B.u.G.]
Abbildung 7 - Marktanteile bezogen auf die Außenabsatzmengen
Die Analyse der Marktanteile der MEDIA BROADCAST GmbH zeigt (selbst nach Einbezug
der Sicherheitsschätzung von fünf Prozentpunkten), dass der Markt von diesem Unterneh-
120
Abweichungen sind rundungsbedingt.
121
Die gleiche Methodik wurde für die Berechnung der Marktanteile einzelner Teilbereiche verwendet.
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men nach wie vor faktisch beherrscht wird. [B.u.G.]. Zudem beinhalten die hier dargestellten
Gesamtmarktvolumina und Marktanteile auch Übertragungsleistungen öffentlich-rechtlicher
Rundfunkanstalten, die diese nicht im Rahmen des Wettbewerbs privaten Nachfragern an-
geboten haben, sondern im Rahmen der „Amtshilfe“ dem ebenfalls öffentlich-rechtlichen
Deutschlandradio zur Verfügung gestellt haben.
Insgesamt konnte keiner der anderen privaten Anbieter von terrestrischen Sendeanlagen für
die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern signifikante
Marktanteile erreichen. [B.u.G.].
10.1.3. Marktanteile gemessen an den Umsatzerlösen
Bei der Analyse der Marktanteile gemessen an den Umsatzerlösen ergeben sich keine Ab-
weichenden Ergebnisse. Das Gesamtmarktvolumen im Jahr 2011 betrug rund 67 Millionen
Euro.
[B.u.G.]
122
Abbildung 8 - Außenumsatzerlöse UKW-Hörfunkübertragung
[B.u.G.].
[B.u.G.]
Abbildung 9 - Marktanteile bezogen auf die Außenumsatzerlöse
Auffällig ist dabei erneut, dass es sich bei denjenigen Anbietern, die Marktanteile über einem
Prozent erreichen konnten, nicht um tatsächliche Marktteilnehmer handelt, sondern vielmehr
um öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die dem Deutschlandradio im Rahmen der
„Amtshilfe“ Übertragungsleistungen zur Verfügung gestellt haben. Von den alternativen pri-
vaten Anbietern konnte keines signifikante Marktanteile gewinnen. 123
10.1.4. Ergebnis
Es zeigt sich, dass die MEDIA BROADCAST GmbH im Betrachtungszeitraum über einen
konstant hohen Marktanteil – sowohl gemessen in Außenumsätzen als auch Außenabsät-
zen – [B.u.G.] verfügt. Dieser relative Marktanteil zeigt, dass MEDIA BROADCAST GmbH
noch über eine sehr bedeutende Marktstellung verfügt. Der Restmarkt ist nach wie vor stark
zersplittert. Bisher konnte keiner der alternativen privaten Anbieter einen signifikant hohen
Marktanteil erreichen, so dass auch aus diesen Indikatoren bisher kein Hinweis auf wirksa-
men Wettbewerb abgeleitet werden kann.
Sowohl die absolute Höhe der Marktanteile als auch die relativen Marktanteile im Betrach-
tungszeitraum sprechen bereits für das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht. Diese
[B.u.G.] sind Ausdruck einer Marktstellung, die weder von (potenziellen) Wettbewerbern
noch von der Lieferanten- oder Nachfragerseite gefährdet ist. Nichtsdestotrotz sind die übri-
gen Kriterien der Leitlinien dahingehend zu untersuchen, ob diese möglicherweise gegen
das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht sprechen.
122
Das Jahr 2012 wurde nur bis zum 30.09.2012 erhoben. Daher wird es hier nicht dargestellt, da die gemeldeten
Umsatzerlöse deutlich unter denen der anderen Jahre liegen und somit keine Aussagekraft haben. Die unverän-
dert stabilen Absatzzahlen für das Jahr 2012 legen jedoch nahe, dass auch der Umsatz entsprechend stabil blei-
ben wird.
123
Teilweise wurden von den privaten Anbietern jedoch keine Umsatzerlöse angegeben. Dies wurde damit be-
gründet, dass man derzeit keinen Gewinn mit dem Angebot dieser Leistungen erziele.
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10.2. Marktzutrittsschranken
Der Markt zeichnet sich durch beträchtliche Marktzutrittsschranken aus. Bedeutende (poten-
zielle) Nachfrager nach analogen terrestrischen Übertragungsleistungen, nämlich die Lan-
desrundfunkanstalten in den alten Bundesländern, erstellen die Leistungen in eigener Regie.
Die restlichen Inhalteanbieter sind hingegen zu einem Gutteil über langfristige Verträge an
die MEDIA BROADCAST GmbH gebunden. Wie bereits in Kapitel 9.1 ausgeführt, führen
sowohl die langen Vertragslaufzeiten und die dadurch geringe Verfügbarkeit von Frequen-
zen, aber auch technische und organisatorische Probleme beim Aufbau der notwendigen
Senderinfrastruktur zu beträchtlichen, anhaltenden strukturellen oder rechtlich bedingten
Marktzutrittsschranken. Diese sprechen auch weiterhin für das Vorliegen von beträchtlicher
Marktmacht der MEDIA BROADCAST GmbH.
10.3. Tatsächlicher und potenzieller Wettbewerb
Wie bereits dargestellt, ist nicht davon auszugehen, dass auf dem vorliegenden Markt tat-
sächlicher oder potenzieller Wettbewerb herrscht. Wie in Abschnitt 10.1 dargelegt verfügt die
MEDIA BROADCAST GmbH unverändert über [B.u.G.] Marktanteile, die bereits deutlich
gegen einen tatsächlichen Wettbewerb sprechen. Ein potenzieller Wettbewerb könnte hinge-
gen dann vorliegen, wenn alternative Anbieter kurzfristig in den Markt eintreten könnten und
bereits diese Möglichkeit eine disziplinierende Wirkung auf das marktmächtige Unternehmen
hätte. Die in Abschnitt 9.1 dargestellten Schwierigkeiten beim Eintritt in den Markt sprechen
jedoch gegen die Möglichkeit eines kurzfristigen Angebotes durch alternative Anbieter. Die
Tatsache, dass verschiedene Unternehmen bereits seit mehreren Jahren versuchen, in den
Markt einzutreten, dabei jedoch nur geringen Erfolg haben, unterstützt diese Ansicht. Gerade
auch die dargestellten technischen Schwierigkeiten könnten Inhalteanbieter davon abschre-
cken, selbst als Sendernetzbetreiber aufzutreten. Auch die Neuregelung des TKG kann
diesbezüglich keine Abhilfe schaffen, solange weiterhin Probleme bei der Errichtung eigener
Infrastruktur auftreten. So spricht dieses Kriterium ebenfalls für das Vorliegen von beträchtli-
cher Marktmacht der MEDIA BROADCAST GmbH.
10.4. Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Hierbei handelt es sich nicht um eine Nachfragemacht im eigentlichen Sinn, bei dem ein ein-
zelner Nachfrager so hohe Nachfragemarktanteile auf sich vereint, dass es selbst einem
marktanteilsstarken Anbieter nicht mehr möglich ist, gegenüber diesem Nachfrager Markt-
macht auszuüben, insbesondere dann, wenn dieser die Möglichkeit hat, strategisch einzu-
kaufen.
Allerdings können die Endkunden insgesamt eine gewisse Nachfragemacht haben, sofern
sie nicht auf einen Anbieter angewiesen sind, sondern den Anbieter ggf. ohne Probleme
wechseln können. Der Ausübung von Marktmacht, die z. B. in überhöhten Preisen ihren Nie-
derschlag finden kann, können sie dadurch begegnen, dass sie – ganz oder zeitweilig – zu
anderen Anbietern wechseln. Wird dieses Angebot wahrgenommen, verliert das marktan-
teilsstarke Unternehmen Marktanteile und wird entsprechend reagieren müssen. Anders als
Unternehmen mit hohen Nachfragemarktanteilen, bei denen ein einzelnes Unternehmen
durch Ausüben seiner Nachfragemacht ggf. sogar den Preis mitbestimmen kann, hat der
einzelne Endkunde als Preisnehmer i. d. R. gerade nicht die Möglichkeit, den Preis selbst zu
beeinflussen.
Auf dem hier relevanten Markt besteht auch keine gegengewichtige Nachfragemacht. Die
Nachfragerseite ist zersplittert und weist eine Vielzahl von Inhalteanbietern kleinerer und
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mittlerer Größe auf.124 Durch die Neuordnung des Frequenzvergabeverfahrens im Rahmen
der TKG-Novelle 2012 wurde den Inhalteanbietern zwar die Möglichkeit eröffnet, den Sen-
dernetzbetreiber selbst zu wählen. Das weitestgehende Fehlen alternativer Anbieter und
konkurrenzfähiger Angebote führt jedoch faktisch dazu, dass ein Großteil der Nachfrager
auch weiterhin auf Leistungen der MEDIA BROADCAST GmbH zurückgreifen wird oder
muss. Derzeit muss davon ausgegangen werden, dass ein Anbieterwechsel für den Nach-
frager mit erheblicher Unsicherheit und ggf. erhöhten Transaktionskosten verbunden ist.
Eine ausgleichende Nachfragemacht besteht somit nicht, da die Möglichkeit eines Anbieter-
wechsels, und somit der Disziplinierung des marktbeherrschenden Unternehmens durch
Abwanderung, nicht besteht bzw. nicht ausreichend attraktiv ist.
10.5. Kontrolle über nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur
Diesbezüglich wird erneut auf die Ausführungen in Abschnitt 9.1 verwiesen. So ist derzeit
davon auszugehen, dass die Infrastruktur der MEDIA BROADCAST GmbH wesentliche Vor-
teile für das Unternehmen bietet und alternative Anbieter derzeit keine Möglichkeit haben,
eine vergleichbare eigene Infrastruktur aufzubauen. Vielmehr ist es nach Aussage der Un-
ternehmen der Fall, dass selbst im Falle eines möglichen Anbieterwechsels erhebliche Prob-
leme bestehen, die für diesen Wechsel erforderliche Infrastruktur einzurichten bzw. beste-
hende Infrastrukturen mitzubenutzen. Aus diesem Grund wird dieses Kriterium ebenfalls als
Indikator für das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht gewertet.
10.6. Weitere Kriterien
Im vorliegenden Zusammenhang sind die sonstigen in den Leitlinien erwähnten Kriterien
ohne weiteren Belang. Es liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vertikale
Integration, der leichte oder privilegierte Zugang zu Kapitalmärkten bzw. die finanziellen
Ressourcen, die Gesamtgröße des Unternehmens, technologische Vorteile oder Überlegen-
heit oder Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen und schließlich die
Produktdifferenzierung über die bereits genannten Gesichtspunkte hinaus von maßgeblicher
Bedeutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer beträchtlichen Marktmacht der
MEDIA BROADCAST GmbH auf dem hier untersuchten Markt sein könnten.
10.7. Gesamtschau und Ergebnis
Die Gesamtschau zeigt, dass auf dem hier betrachteten Markt für die „Bereitstellung von
terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber
Inhalteanbietern“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Absatz. 1 Satz 1 TKG
herrscht. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass erhebliche Marktzutritts-
schranken existieren, die potenzielle Wettbewerber an einem Markteintritt oder an einer Ver-
stärkung ihrer Aktivitäten hindern. Aufgrund ihres vorhandenen, nahezu deutschlandweiten
Sendernetzes [B.u.G.] verfügt die MEDIA BROADCAST GmbH über wesentliche Vorteile
gegenüber den Wettbewerbern. Diese können auch nicht ohne weiteres durch die Neurege-
lung des Frequenzvergabeverfahrens im TKG abgeschafft werden. Die MEDIA
BROADCAST GmbH verfügt daher auch zukünftig auf diesem Markt über eine beträchtliche
Marktmacht. Sie nimmt eine der Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine
wirtschaftlich starke Stellung, die es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig
von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.
124
Vgl. dazu Abschnitt 2.3 – Die Entwicklung der deutschen Rundfunklandschaft.
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11. Nennung der Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Das Unternehmen
MEDIA BROADCAST GmbH, Erna-Scheffler-Straße 1, 51103 Köln
und die mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG) verfügen auf dem nachfolgend
genannten und den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TKG genügenden Markt im Sinne des
§ 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:
Nationaler Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung
analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern.
Bonn, den
Franke Homann Dr. Henseler-Unger
(Beisitzer) (Vorsitzender) (Beisitzerin und
Berichterstatterin)
BK 1-12/004
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