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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  9 2014                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     1111


27. Leistung ICP-N-O.7
Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP - im Online-Billing-Verfahren -


Diese Preise gelten nur in Verbindung mit einer bestehenden PSTN/ISDN-Zusammenschaltung:
27.1) Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen
Mischpreise für Transit und Zuführung aus NGN & PSTN
Hier: Mischentgelte für Kennzahlen 0137 2-4
                                                                                                      Tarif
                                                                                                     €/Min
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Mischpreise für Transit und Zuführung aus NGN & PSTN
Hier: Mischentgelte für Kennzahlen 0137 1 und 0137 5-9
                                                                                                      Tarif
                                                                                                    €/Verb.
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Diese Preise gelten nur, sofern keine PSTN/ISDN-Zusammenschaltung
besteht:
27.2) Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen
Mischpreise für Transit und Zuführung aus NGN & PSTN
Hier: Mischentgelte für Kennzahlen 0137 2-4
                                                                                                      Tarif
                                                                                                     €/Min
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Mischpreise für Transit und Zuführung aus NGN & PSTN
Hier: Mischentgelte für Kennzahlen 0137 1 und 0137 5-9
                                                                                                      Tarif
                                                                                                    €/Verb.
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28. Leistung ICP-N-O.8
Verbindungen zum Service-Dienst 0180 6-7 von ICP - im Online-Billing-Verfahren -


Diese Preise gelten nur in Verbindung mit einer bestehenden PSTN/ISDN-Zusammenschaltung:
28.1) Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen
Mischpreise für Transit und Zuführung aus NGN & PSTN
jeweils für 0180 6 Preisminderung, 0180 7 Preis ab 31. Sekunde
und 0180 7 Preisminderung bis 30. Sekunde
                                                                                                      Tarif
                                                                                                     €/Min
                                                                                                     0,0063


Diese Preise gelten nur, sofern keine PSTN/ISDN-Zusammenschaltung besteht:
28.2) Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen
Mischpreise für Transit und Zuführung aus NGN & PSTN
jeweils für 0180 6 Preisminderung, 0180 7 Preis ab 31. Sekunde
und 0180 7 Preisminderung bis 30. Sekunde
                                                                                                      Tarif
                                                                                                     €/Min
                                                                                                    0,0069


29. Leistung ICP-N-O.11
Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren -


Diese Preise gelten nur in Verbindung mit einer bestehenden PSTN/
ISDN-Zusammenschaltung:
29.1) Preise für Transit und Zuführung aus NGN & PSTN
                                                                                       Peak-Tarif             Off-peak-Tarif
                                                                                          €/Min                   €/Min
                                                                                         0,0073                  0,0051




Diese Preise gelten nur, sofern keine PSTN/ISDN-Zusammenschaltung besteht:
29.2) Preise für Transit und Zuführung aus NGN & PSTN
                                                                                       Peak-Tarif             Off-peak-Tarif
                                                                                          €/Min                   €/Min
                                                                                         0,0078                  0,0057




                                                                                                              Bonn, 21. Mai 2014
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Beantragt wird eine Genehmigung der vorstehend aufgeführten Produktvarianten für den Zeitraum vom
01.12.2014 bis zum 31.12.2016, ausgenommen den Varianten gemäß Ziffern 13.1, 14.1, 14.3, 15.1, 15.3, 16.1,
16.3, 17.1, 17.3, 25.1, 26.1, 26.2, 27.1, 27.2, 28.1, 28.2, 29.1 und 29.2. Für diese wird eine Genehmigung bis
zum 30.11.2015 beantragt.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3c-14/015 geführt.

Der Antrag nebst den beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in
der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag)
zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712
oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet am 11.06.2014, 10.00 Uhr, im Dienst-
gebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.



– BK3c-14/015 –




Bonn, 21. Mai 2014
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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1114                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      9 2014


Mitteilung Nr. 273/2014                                                Hinweise:

Übertragung der deutschen Orbit- und Frequenznutzungs-                 Der Bescheid kann bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
rechte an den Orbitpositionen 23,5° Ost und 28,5° Ost auf die          Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Referat 223, Canis-
SES Astra S. A.; Zustimmung zur Änderung der damit verbun-             iusstr. 21, 55122 Mainz, montags bis freitags von 9:00 Uhr bis
denen Zuteilung (Übergang der Zuteilung von der Media                  15:00 Uhr, eingesehen werden. Betriebs- und Geschäftsgeheim-
Broadcast GmbH auf die SES Astra S. A).                                nisse der SES Astra S.A. sind dabei zu wahren. Die Möglichkeit der
                                                                       Erhebung des Widerspruchs lässt die Frage unberührt, ob der Wid-
Aktenzeichen: 223a B 5984, 211a 3252/Satellitenfunk                    erspruchsführer widerspruchsbefugt ist.

Aufgrund des mit Schreiben vom 11. April 2014 gemeinsam gestell-
ten Antrags der
                                                                       223
     •    Media Broadcast GmbH, vertreten die Geschäftsführer
          Wolfgang Breuer und Bruno Maineult, Erna-Scheffler-
          Str. 1, 51103 Köln,

          und

     •    SES Astra S.A., Aktiengesellschaft nach luxemburgi-
          schem Recht (Société Anonyme – S.A.), vertreten durch
          die Vorstände Ferdinand Kayser, Padraig McCarthy und
          Norbert Holzle, Chateau de Betzdorf, L-6815 Betzdorf,
          Luxemburg,

hat die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 13.05.2014 folgende         Mitteilung Nr. 274/2014
Entscheidungen getroffen:
                                                                       Veröffentlichung eines Konsultationsentwurfes nach §§ 12
     1.   Die deutschen Orbit- und Frequenznutzungsrechte an           Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) i.V.m. 15a Abs. 3
          den Orbitpositionen 23,5° Ost und 28,5° Ost werden bis       TKG für eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 15a Abs. 1 TKG
          zum 31.12.2030 der SES Astra S.A. übertragen.
                                                                       Zum Zweck der Durchführung einer nationalen Konsultation im Sin-
     2.   Dem Übergang der mit den vorgenannten Orbit- und Fre-        ne des § 12 Abs. 1 S. 1 TKG hat die Bundesnetzagentur am
          quenznutzungsrechten verbundenen Zuteilungen von             15.01.2014 einen Konsultationsentwurf nach §§ 12 Abs. 1 i.V.m.
          der Media Broadcast GmbH auf die SES Astra S.A. wird         15a Abs. 3 TKG für eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 15a Abs. 1
          zugestimmt. Die Zuteilung ist bis zum 31.12.2030 be-         TKG als Mitteilung Nr. 80/2014 im Amtsblatt Nr. 1 und auf den In-
          fristet.                                                     ternetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Damit wurde in-
                                                                       teressierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ei-
Die Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte (Entschei-       nes Monats gegeben. Insgesamt sind sechs Stellungnahmen
dung unter Ziffer 1) sowie die damit verbundene Zustimmung zum         eingegangen.
Übergang der Zuteilungen (Entscheidung unter Ziffer 2) stehen un-
ter der aufschiebenden Bedingung, dass die Media Broadcast             Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 TKG werden hiermit die Ergebnisse des
GmbH gegenüber der Bundesnetzagentur auf die deutschen Orbit-          Anhörungsverfahrens veröffentlicht. Eine entsprechende Veröffent-
und Frequenznutzungsrechte an den Orbitpositionen 23,5° Ost und        lichung wird auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur er-
28,5° Ost verzichtet.                                                  folgen. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind nach § 12 Abs. 1
                                                                       S. 3 TKG geschwärzt.

                                                                         Franke      Homann                          Dr. Eschweiler
                    Rechtsbehelfsbelehrung                             (Beisitzer) (Vorsitzender)                     (Beisitzer und
                                                                       			                                           Berichterstatter)
Gegen die Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-        BK 1-12/005
tion, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen schriftlich oder
zur Niederschrift einzulegen. Es dient einer zügigen Bearbeitung
Ihres Widerspruches, wenn er bei der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Referat
223, Canisiusstr. 21, 55122 Mainz eingelegt wird.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signatur-gesetz zu verseh-
en. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einle-
gung eines Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und
Vollziehbarkeit des Bescheides.




                                                                                                                     Bonn, 21. Mai 2014
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                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                      Stellungnahmen interessierter Parteien
                              zum Konsultationsentwurf




                     Verwaltungsvorschrift gemäß § 15a Abs. 1
      Telekommunikationsgesetz (TKG) nach §§ 12 Abs. 1 TKG
                                  i. V. m. 15a Abs. 3 TKG




                                     öffentliche Fassung




Bonn, 21. Mai 2014
31

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1116                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                        9 2014


                                                                                                          1&1 Internet AG

                                                                                                          Hauptstadtbüro

                                                                                                          Ansprechpartner:

                                                                                                          Dr. Mario Rehse
                                                                                                          Senior Manager
                                                                                                          Government Relations

                                                                                                          Neustädtische Kirchstraße 8
                                                                                                          10117 Berlin
                                                                                                          Fon +49 30 8103152-8820
                                                                                                          Fax +49 30 8103152-8822
                                                                                                          mario.rehse@1und1.de


   Konsultationsentwurf einer Verwaltungsvorschrift (VV) der Bundesnetzagentur für Elekt-
   rizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 15a Abs. 1 Telekom-
   munikationsgesetz (TKG)

   Berlin, 12. Februar 2014
   Im Sinne regulatorischer und damit ökonomischer Sicherheit begrüßt die 1&1 Internet AG
   ausdrücklich die Dokumentierung der Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur in einer
   Verwaltungsvorschrift und die damit verbundene Selbstbindung. Im Rahmen der Konsultati-
   on nehmen wir daher gern die Gelegenheit wahr, den vorliegenden Entwurf in Bezug auf die
   für unser Unternehmen relevantesten Parameter – insbesondere die Marktabgrenzung als
   Grundlage einer behördlichen Einschätzung der Wettbewerbsintensität – zu bewerten.

   I. Grundsätze der Marktabgrenzung
   Wie die Bundesnetzagentur grundsätzlich richtig feststellt, hat die Bestimmung des für die
   Beurteilung der Marktmacht relevanten Marktes notwendig dynamisch zu erfolgen. Gleich-
   wohl sind die Erfolge des Wettbewerbs im Telekommunikationsmarkt innerhalb der letzten
   Jahre Nachweis für eine erfolgreiche Regulierungspolitik. Grundsätzliche Wechsel in der
   Regulierungspraxis sollten daher sorgsam bedacht werden und seine potenziellen Effekte
   kritisch abgewogen werden.
   Insbesondere in Anbetracht einer sich aktuell abzeichnenden De-Regulierung innerhalb der
   Neufassung der Märkteempfehlung der EU-Kommission, ist es begrüßenswert, dass die
   Bundesnetzagentur zwar deren „gesteigerte Berücksichtigungspflicht“ anerkennt, sich aber
   bewusst notwendige Beurteilungsspielräume auf nationaler Ebene und eine daraus resultie-
   rende Widerleglichkeit offen hält, um den Besonderheiten des deutschen Telekommunika-
   tionsmarktes gerecht zu werden. Dies ist insbesondere in Anbetracht der deutschen Erfolgs-
   geschichte im Telekommunikationswettbewerb auf der einen Seite und der notwendig nur
   kursorischen und verallgemeinernden Prüfung der EU-Kommission auf der anderen Seite
   zu unterstützen. Die Bundesnetzagentur sollte daher von der Möglichkeit Gebrauch machen,
   in Deutschland regulierungsbedürftige Märkte auch künftig dort festzulegen, wo die EU-
   Kommission aufgrund einer europäischen Blickwinkels in generalisierender Betrachtungs-
   weise ggf. keine zu regulierenden Märkte mehr erblickt.




   Vorstand:    Henning Ahlert, Ralph Dommermuth, Matthias Ehrlich, Robert Hoffmann, Andreas Hofmann, Markus Huhn, Hans-
                Henning Kettler, Dr. Oliver Mauss, Jan Oetjen, Martin Witt
   Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Scheeren, HRR Montabaur 6484
   Westdeutsche Landesbank Düsseldorf, BLZ 300 500 00, Konto 4865564 - Nassauische Sparkasse Wiesbaden, BLZ 51050015, Konto 803 072 000



                                                                                                                                    Bonn, 21. Mai 2014
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  9 2014                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        1117


                                                                                          1&1 Internet AG
                                                                                          Hauptstadtbüro
                                                                                                            2


    II. Sachliche Marktabgrenzung – insb. fehlende Substituierbarkeit des entbündelten
        Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung
    Auch in Bezug auf die sachliche Marktabgrenzung ist der Bundesnetzagentur insoweit zuzu-
    stimmen, als dass Ausgangspunkt die Substituierbarkeit von Produkten in Bezug auf einen zu
    erreichenden Endzweck aus Sicht des Nachfragers bestimmt werden muss. Insoweit ist der
    Feststellung der Bundesnetzagentur beizupflichten, dass die Teilnehmeranschlussleitung und
    damit der Markt 4 ein Alleinstellungsmerkmal genießen.
    Eben dieses verkennt im Ergebnis die EU-Kommission, wenn sie zumindest in früheren Ent-
    würfen für die Neufassung der Märkteempfehlung die bisherigen Märkte 4 und 5 als substi-
    tuierbar und damit innerhalb der Empfehlung kombinierbar feststellt. Der entbündelte Zu-
    gang zur Teilnehmeranschlussleitung ist in Deutschland nach wie vor die bedeutendste Vor-
    leistung. Dies demonstriert die nach wie vor hohe Zahl von 9,4 Mio. TAL-Anmietungen. In
    Anbetracht der Tatsache, dass die Beurteilung von Marktmacht auf allen als substituierbar
    angesehenen Produkten basiert, könnte eine Zusammenlegung der Märkte 4 und 5 dazu
    führen, dass eine durch die gegenwärtige Wettbewerbssituation nicht legitimierte De-
    Regulierung erfolgte.
    Die Entbündelung der TAL macht zwar mehr eigene Infrastruktur notwendig. Dies sorgt aber
    dafür, dass der Wettbewerber mehr technische Kontrolle über das Netz hat und so seine
    Angebote ausdifferenzieren und beispielsweise wiederum anderen Wettbewerbern Vor-
    leistungen zur Verfügung stellen kann. Gleichzeitig verbleibt so ein größerer Teil der Wert-
    schöpfung beim Wettbewerber. Diese Senkung der Abhängigkeit von der Netzinfrastruktur
    der Deutschen Telekom und Schaffung eigener Innovationsspielräume erhöht im Ergebnis
    die Wettbewerbsintensität. Ein entbündeltes Vorprodukt sollte daher stets das erste Mittel
    der Wahl sein.
    Lediglich, wenn eine Entbündelung sonstige technische Fortschritte beeinträchtigen würde
    (z.B. im Rahmen der Vectoring-Technologie), erscheint ein virtuelles Zugangsprodukt als
    adäquate Möglichkeit für alternative Anbieter, Wettbewerbsfähigkeit zu erlangen.

    III. Örtliche Marktabgrenzung – insb. Regionalisierung
    a) Keine heterogenen Wettbewerbsbedingungen
    Soweit die Bundesnetzagentur eine regionalisierte Marktbetrachtung im Internetzugangs-
    markt thematisiert, ist festzustellen, dass die Wettbewerbsbedingungen innerhalb Deutsch-
    lands nicht hinreichend heterogen sind, als dass eine regionale Marktabgrenzung gerecht-
    fertigt wäre. Wie die Bundesnetzagentur in der Marktanalyse zu Markt 5 vom 16. September
    2010 richtig feststellt, sind die Marktanteile der Deutschen Telekom selbst in Gebieten mit
    relativ gesehen mehr Wettbewerbern nicht signifikant niedriger als in den übrigen Regio-


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                                                                                        Hauptstadtbüro
                                                                                                                3


  nen. Die allgemeine Marktbeobachtung legt nahe, dass sich an dieser Wettbewerbssituation
  auch in den vergangenen Jahren keine signifikante Wettbewerbsintensivierung stattgefun-
  den hat. Der sich verstärkende Wettbewerb der Coax-Anbieter ist hauptsächlich zu Lasten
  der Marktanteile alternativer DSL-Anbieter gegangen. Eine andere Bewertung wäre daher
  aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt.
  b) Keine regionalen Differenzierungen bei Preisen, Produkten oder Marketingstrategien
  In einigen Gebieten sind zwar nominell mehr Wettbewerber zu verzeichnen als in anderen.
  Überregional tätige Anbieter bieten jedoch keine regional unterschiedlichen Produkte an
  und streben auch keine regionale Preisdifferenzierung an. Ebenso sind Marketingstrategien
  aller Regel national ausgerichtet und differenzieren ebenfalls nicht nach verschiedenen An-
  schlussgebieten.
  c) Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen verschiedenen Märkten
  Aus Sicht der auf Vorleistungsangebote angewiesenen Wettbewerber ist insbesondere zu
  beachten, dass Zugang zu Kabelnetzen aktuell nicht als Vorleistungsprodukt angeboten wird.
  Dort wo also aktuell TAL-basierte Anbieter den Wettbewerbsdruck aufrechterhalten, ist da-
  von auszugehen, dass ihnen dies auch nach einer potenziellen De-Regulierung nicht mehr
  möglich ist.
  Bundesweit tätige Wettbewerber agieren basierend auf einem nationalen Kundenstamm
  und mit nationalem Vermarktungsansatz. Können sie nicht mehr flächendeckend auf Vorleis-
  tungsprodukte zurückgreifen, drohen sie durch Verlust wichtiger Betätigungsfelder insge-
  samt aus dem Markt gedrängt zu werden. Damit drohen auch für andere Wettbewerber
  wichtige Vorleistungsprodukte wegzufallen. Sowohl in den mutmaßlich de-regulierten wie in
  den noch für regulierungsbedürftig befundenen Regionen würde daher absehbar der Wett-
  bewerbsdruck sinken. Die damit verbundene Stärkung des ehemaligen Staatsunternehmens
  und Senkung der Wettbewerbsintensität wäre auch durch spätere regulatorische Eingriffe
  nicht mehr zu kompensieren.
  d) Fehlende Stabilität des Wettbewerbs
  Gerade in einer Phase bereits zu beobachtender Marktkonsolidierung, hätte eine De-
  Regulierung in einzelnen Gebieten zwangsläufig zur Folge, dass aktuell für Wettbewerbs-
  druck sorgende Unternehmen mittel- bis langfristig vom Markt verdrängt werden und ein
  enges Oligopol entstehen würde. Insoweit ist insbesondere an der Stabilität etwaiger regio-
  nal abgegrenzter Märkte zu zweifeln, die die Bundesnetzagentur zu Recht zur Prämisse er-
  hebt.
  Am Fortbestand wirksamen Wettbewerbs bestehen bei regionaler De-Regulierung große
  Zweifel, da viele der aktuellen Wettbewerber auf Basis regulierter Vorleistungsprodukte


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                                                                                           Hauptstadtbüro
                                                                                                             4


    agieren. Mit ihrem zu befürchtenden Ausscheiden aus dem Markt würde ein für „wettbe-
    werblich“ befundenes Gebiet erneut zu einem „nicht-wettbewerblichen“. Die damit ver-
    bundene Instabilität des Marktumfelds nimmt alternativen Anbietern Planungs- und Inves-
    titionssicherheit und würde verschiedene Gebiete unattraktiv für einen Markteintritt ma-
    chen.
    Insbesondere wäre ein alleiniges Abstellen auf die bloße Zahl von Wettbewerbern trüge-
    risch, da einige Unternehmen in ihrem Fortbestand maßgeblich von regulierten Vorleistun-
    gen abhängen. Diesbezüglich sind die Feststellungen der Bundesnetzagentur in der Markt-
    analyse (S. 125 f.) folgerichtig und weiterhin zu unterstreichen. Sie gelten heute mehr denn
    je.
    Die vorgenannten Bedenken werden durch Erfahrungen aus Portugal bestätigt, wo der
    Marktanteil des ehemaligen Staatsunternehmens nach der Liberalisierung zunächst auf 40
    Prozent sank – diese Erfolge jedoch durch eine regionalisierte Regulierung wieder zu Nichte
    gemacht wurden und der Marktanteil in der Folge auf 50 Prozent stieg.
    e) Regionale Marktabgrenzung fördert nicht den Breitbandausbau
    Der politisch zum Teil geäußerten These, ein regionaler Regulierungsansatz wirke sich positiv
    auf den Breitbandausbau aus, ist nicht zuzustimmen. Der Ausbau von „weißen Flecken“ wird
    weiterhin unwirtschaftlich bleiben. Dies hat seine Ursache vor allem in den Grabungskosten
    und einer geringeren Bevölkerungsdichte, welche die spezifischen Anschlusskosten erhöhen.
    Diese strukturellen und netzökonomischen Gegebenheiten können auch durch Regulie-
    rungserleichterungen nicht verändert werden; die Kosten bleiben, wie sie sind. Eine etwaige
    Finanzierung des Breitbandausbaus durch Monopolrenditen und steigende Gewinne in Fol-
    ge einer Marktkonsolidierung, muss jedoch ausscheiden, weil dies immer mit einem unmit-
    telbaren Wettbewerbsverlust einhergeht. Ein volkswirtschaftlicher Missstand würde auf die-
    se Weise durch die Einführung eines anderen bekämpft.
     Insbesondere würde ein regionaler Regulierungsansatz gerade den Ausbau kleinerer Anbie-
     ter potenziell unwirtschaftlich machen und damit auch auf anderer Ebene Wettbewerb zu
     Gunsten der Deutschen Telekom reduzieren.
     Die praktischen Erfahrungen mit regionalisierten Regulierungsansätzen sind auch bei euro-
     paweiter Betrachtung bislang sehr gering; überwiegend sehen die nationalen Regulierungs-
     behörden die Voraussetzungen für eine solche Änderung der örtlichen Marktabgrenzung
     nicht als gegeben an. Die Annahme, dass regionalisierte Ansätze zu einem spürbaren Fort-
     schritt beim Breitbandausbau führen lässt sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Aus-
     land nicht stützen. Indes gibt es gewichtige Indizien, dass regionale Marktabgrenzung ehe-
     maligen Staatsunternehmen hilft, Marktanteile zurückzugewinnen (s.o.).



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                                                                                       Hauptstadtbüro
                                                                                                               5


 f) Fazit
 Vor diesem Hintergrund sollten die möglichen Auswirkungen einer regionalen Marktabgren-
 zung sorgsam analysiert und mit allen betroffenen Marktteilnehmern diskutiert werden,
 bevor ein so deutlicher Wechsel der erfolgreichen Regulierungspraxis erwogen wird.
 Die oben skizzierten komplexen Abhängigkeiten der verschiedenen Märkte, die weithin feh-
 lende Datenbasis sowie die reine Menge der im Falle regionaler Marktabgrenzung zu bewer-
 tenden Marktspezifika sorgen dafür, dass die potenziellen Auswirkungen noch schwieriger zu
 prognostizieren sind als unter einem nationalen Ansatz. In Anbetracht dessen sollte das be-
 währte System nicht zu Gunsten eines Regulierungswechsels mit ungewissem Ausgang geop-
 fert werden.
 Insbesondere könnten die bereits heute absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf den
 Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt nach ihrem Eintritt nicht mehr kompensiert wer-
 den. Wir halten daher einen Wechsel hin zu einer regionalen Marktabgrenzung angesichts
 der aktuellen Wettbewerbslage weiterhin für nicht gerechtfertigt.




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