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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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      • § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 5 TKG, soweit sie in Ziffer 3. dazu ver-
        pflichtet wird, zum Zwecke der Koppelung und Terminierung Kollokation und im Rahmen
        dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu ge-
        währen,
      • § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 TKG, soweit sie in Ziffer 4. dazu verpflichtet wird,
        dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1. bis 3. auf objektiven Maßstäben beruhen,
        nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chan-
        cengleichheit und Billigkeit genügen müssen,
      • § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 1 TKG, soweit sie gemäß Ziffer 5. zur Veröffent-
        lichung von Zugangsinformationen verpflichtet wird,
      • § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 TKG, soweit sie gemäß Ziffer 6. zur Vorlage
        von Zugangsverträgen verpflichtet wird,
      • § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 30 Abs. 1 TKG, soweit gemäß Ziffer 7. die Entgelte für
        die Koppelung und die Terminierung sowie für die Gewährung von Kollokation der Regulie-
        rung nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen.


      1. Zuständigkeit und Verfahren für die Auferlegung von Maßnahmen nach dem 2. Teil des
         Telekommunikationsgesetzes
      Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Auferlegung der tenorierten Verpflichtungen
      gemäß §§ 9 Abs. 2 i.Vm. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 19, 20 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 3 Nr. 3 und 5 sowie §
      30 TKG ergibt sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 TKG.
      Danach entscheidet die Bundesnetzagentur im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
      Marktregulierung durch Beschlusskammern. Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG erfolgen die Festle-
      gungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer.
      Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
      eingehalten worden:
      Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (§ 135 Abs. 1 TKG) und Durchführung
      einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 TKG).
      Der Entwurf der Regulierungsverfügung ist gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5
      TKG im Amtsblatt und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
      Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG
      behördenintern abgestimmt worden. Darüber hinaus ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit ge-
      geben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern (§ 123 Abs. 1 S. 2 TKG).
      Ferner ist der Entwurf der Regulierungsverfügung der EU-Kommission, den nationalen Regulie-
      rungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sowie dem GEREK gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, 12
      Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt worden.
      Die Beschlusskammer hat gemäß § 31 Abs. 2 S. 3 TKG die Auferlegung einer Genehmigungs-
      pflicht anhand einer anderen Vorgehensweise im Sinne von § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG beson-
      ders begründet. Ebenfalls hat sie vorliegend gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 5 S. 2 TKG ihren Beschluss
      zur Nichtbefolgung der am 04.04.2014 ergangenen Empfehlung C(2014) 2194 final der Kom-
      mission begründet.


      2.     Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen
      Nach dem Ergebnis einer auf der Grundlage der §§ 10ff. TKG durchgeführten Marktdefinition
      und Marktanalyse ist der bundesweite Vorleistungsmarkt für
           Anrufzustellung in das virtuelle Mobilfunknetz der Betroffenen
      potenziell regulierungsbedürftig i.S.d. § 10 Abs. 2 TKG. Auf diesem Markt verfügt die Betroffene
      zudem über beträchtliche Marktmacht.


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         Dies ergibt sich im Einzelnen aus der als Anlage beigefügten, gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG
         von der Präsidentenkammer getroffenen Festlegung, die wegen § 13 Abs. 5 TKG Inhalt dieser
         Regulierungsverfügung ist und auf die daher Bezug genommen wird.


         3.         Auferlegung der einzelnen Verpflichtungen
         In pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens hat die Beschlusskammer der Betroffe-
         nen die tenorierten Verpflichtungen auferlegt und von der Auferlegung weitergehender Verpflich-
         tungen nach dem 2. Teil des TKG abgesehen.


         3.1        Zusammenschaltung (Koppelung und Terminierung), § 21 Abs. 3 Nr. 3 TKG
         Die Beschlusskammer erlegt der Betroffenen eine Zusammenschaltungsverpflichtung auf.
         Nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 TKG soll die Bundesnetzagentur Betreibern öffentlicher Telekommunika-
         tionsnetze, die über beträchtliche Marktmarkt verfügen, die Verpflichtung auferlegen, die Zu-
         sammenschaltung zu ermöglichen.
         Zusammenschaltung ist gemäß § 3 Nr. 34 TKG die physische und logische Verbindung zweier
         Telekommunikationsnetze. Die Zusammenschaltung dient der Kommunikation von Nutzern. Sie
         erhält ihren Sinn also durch die darüber abgewickelten Verbindungsleistungen. Die Zusammen-
         schaltungspflicht im Sinne einer Netzkoppelungspflicht ist deshalb immer dann – und nur dann –
         aufzuerlegen, wenn damit auch die Pflicht zur Erbringung von Verbindungsleistungen verbunden
         wird. Letzteres findet vorliegend seinen Ausdruck in der Verpflichtung der Betroffenen, über die
         Netzkoppelung auch Verbindungen in ihr Netz zu terminieren.
         Bestimmt – wie vorliegend – eine Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich bei einer Ermes-
         sensentscheidung in bestimmter Weise verhalten soll, bedeutet dies grundsätzlich eine strikte
         Bindung für den Regelfall. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde
         jedoch von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Der
         Bindungsumfang ist aber auch bei Soll-Vorschriften letztlich von der Auslegung der jeweiligen
         Einzelbestimmung abhängig,
                vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 40 Rz. 40 m.w.N.
         Sinn und Zweck der Regelung des § 21 TKG ist es, Wettbewerbern im Wege des Zugangs eine
         Mitnutzung der aufgebauten Infrastruktur eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht zu
         verschaffen.
         Dabei hat der TKG-Gesetzgeber die in Absatz 3 der Vorschrift aufgeführten Zugangsformen als
         so essentiell betrachtet, dass ihre Auferlegung in der Regel geeignet, erforderlich und angemes-
         sen ist, um den Zweck der Vorschrift zu erreichen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in dieser
         Vorschrift durch die Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 TKG vorgegeben, dass die in jenem Absatz
         genannten Richtungsvorgaben nach Satz 1 (Wahrung der Nutzerinteressen und/oder Förderung
         von nachhaltigem Wettbewerb), die Regulierungsziele nach § 2 TKG sowie die Abwägungskrite-
         rien in den Ziffern 1 bis 7 jenes Absatzes auch bei der Auferlegung von „Soll-Zugängen“ nicht
         außer Acht bleiben dürfen. Dass diese Gesichtspunkte auch bei der Auferlegung einer Ver-
         pflichtung, Zusammenschaltung zu ermöglichen, mit zu berücksichtigen sind, ergibt sich im Üb-
         rigen auch aus Artikel 12 Zugangs-RL, der durch § 21 TKG in nationales Recht umgesetzt wor-
         den ist. Denn bei der Auferlegung von Verpflichtungen nach Artikel 12 Abs. 1 Zugangs-RL, mit-
         hin auch bei der Verpflichtung nach lit. i), nämlich „die Verpflichtung zur Zusammenschaltung
         von Netzen“, ist nach Artikel 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 Zugangs-RL den dort aufge-
         führten Faktoren, die mit Ausnahme von Nr. 7 den in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Kriterien
         entsprechen, Rechnung zu tragen.
         Unter Hinblick auf diese Maßgaben hat sich die Beschlusskammer zur Auferlegung der unter
         Ziffern 1. und 2. tenorierten Zusammenschaltungspflichten entschlossen. Insbesondere reichen
         nach Einschätzung der Beschlusskammer bereits nach dem zweiten Teil des TKG auferlegte
         Verpflichtungen im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 Alt. 1 TKG nicht zur Sicherstellung der in §
         2 TKG genannten Regulierungsziele aus.


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      3.1.1 Endnutzerinteressen
      Ein Absehen von der Auferlegung der Verpflichtungen würde den Interessen der Endnutzer zu-
      widerlaufen, § 21 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 TKG.
      Die im Gesetz verwendete Formulierung, nach der eine Verpflichtung auferlegt werden kann,
      wenn andernfalls „die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten
      Endkundenmarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwider
      laufen würde,“ ist missverständlich. Aufgrund der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf
      Art. 12 Zugangs-RL wird deutlich, dass es im Rahmen des Merkmals nach § 21 Abs. 1 S. 1
      Alt. 2 TKG nicht darauf ankommen soll, ob die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorien-
      tierten Marktes den Interessen der Nutzer zuwider laufen würde. Tatsächlich greift der Terminus
      „diese Entwicklung“ im Rahmen der 2. Alternative daher nicht die vorgenannte „Entwicklung ei-
      nes wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes“ auf, sondern bezieht sich auf die Entwicklung,
      die zu erwarten wäre, wenn von der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung abgesehen würde,
      d.h. es ist zu untersuchen, ob ein Verzicht auf die Auferlegung der Zugangsverpflichtung den
      Interessen der Endnutzer zuwider laufen würde.
      Die Verpflichtung zur Netzkoppelung und zur Terminierung im Netz der Betroffenen stellt die
      Erreichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffenen aus den Netzen der Wettbewerber sicher.
      Damit wird die Kommunikation zwischen den Endnutzern ermöglicht bzw. verbessert. Die Mög-
      lichkeit, sowohl jeden Teilnehmer im öffentlichen Telefonnetz erreichen zu können als auch aus
      allen öffentlichen Telefonnetzen erreichbar zu sein, ist ein Hauptinteresse der Nutzer des öffent-
      lichen Telefonnetzes.
      Die Gewährleistung einer netzübergreifenden Erreichbarkeit bedeutet nicht, dass alle Netze di-
      rekt miteinander verbunden sein müssen; allerdings muss sichergestellt sein, dass Teilnehmer-
      netzbetreiber, wie die Betroffene, auf Nachfrage die Terminierung gewähren. Zwar würde etwa
      der Transit über das Festnetz der Telekom Deutschland GmbH grundsätzlich genügen, um auch
      die Mobilfunkteilnehmer der Betroffenen zu erreichen. Damit bliebe aber die Anrufzustellung zu
      den Mobilfunkteilnehmern der Betroffenen auf Dauer von einer Festnetzleistung abhängig,
      wodurch die ehedem dominante Stellung des etablierten Betreibers für die Zukunft zementiert
      würde. Entscheidend ist darüber hinaus, dass es einem Netzbetreiber nicht verwehrt werden
      darf, eine unmittelbare Zusammenschaltung zu realisieren, wenn aus dessen Sicht die unmittel-
      bare Zusammenschaltung etwa auf Grund des Ausmaßes des Verkehrs eine Effizienzsteigerung
      gegenüber dem Transit über das Festnetz bedeutet. Kostenreduzierungen auf Vorleistungsebe-
      ne dürften zugleich mittelbar den Endkunden zugute kommen.
      Die Auferlegung der Zusammenschaltungspflicht nach § 21 TKG setzt im Übrigen nicht voraus,
      dass die Betroffene bereits zuvor den Zugang konkret verweigert bzw. unzumutbar erschwert
      hat. Die Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt gerade den Erlass
      von abstrakten Vorabverpflichtungen. Entscheidend für die Frage der Auferlegung und Auswahl
      der einzelnen Vorabverpflichtungen sind die Ergebnisse der Marktuntersuchung.


      3.1.2 Verhältnismäßigkeit
      Die Verpflichtung ist gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulie-
      rungszielen des § 2 TKG.
      Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind und ob diese in ei-
      nem angemessenen Verhältnis zu den in § 2 TKG beschriebenen, vorliegend in Betracht kom-
      menden Regulierungszielen stehen, sind insbesondere die in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG
      aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
      Die Kriterien entstammen – wie bereits erwähnt – weitgehend Art. 12 Abs. 2 Zugangs-RL. Sie
      konkretisieren den in Erwägungsgrund 19 Zugangs-RL enthaltenen Gedanken, nach dem das
      Recht des Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums mit den Rech-
      ten anderer Diensteanbieter auf Zugang abzuwägen ist.
      -   Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung



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         Das Abwägungskriterium der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder
         Installation konkurrierender Einrichtungen (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG) ist in der Begründung
         zum Regierungsentwurf des TKG näher erläutert,
                vgl. BR-Drucks. 755/03, S. 88.
         Danach soll bei diesem Kriterium insbesondere geprüft werden, ob die Kosten der Nutzung al-
         ternativer Angebote im Vergleich zum nachgefragten Angebot oder einer Eigenfertigung das
         beabsichtigte Diensteangebot unwirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche Ver-
         zögerungen durch die Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der Nut-
         zung alternativer Zugangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des beab-
         sichtigten Diensteangebots einherginge und welche Auswirkungen die Inanspruchnahme einer
         alternativen Zugangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben könnte. In den Blick zu nehmen ist
         auch – wie nunmehr am Ende des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG besonders hervorgehoben – die
         Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren.
         Nach diesen Kriterien ist die auferlegte Verpflichtung angemessen. Alternative Angebote ein-
         schließlich vorgelagerter Zugangsprodukte sind aufgrund des marktimmanenten Monopols der
         Betroffenen nicht vorhanden.
         -    Verfügbare Kapazität
         Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die verfügbare Kapazität
         (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung ausreicht.
         Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu diesem Abwägungskriterium ausgeführt, dass ein
         Kapazitätsausbau grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein soll. Denn andernfalls besteht die
         Gefahr, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung ins Leere läuft. Zu beachten ist aber, dass
         Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch die Ausbauverpflichtung keine wirtschaftlichen
         Nachteile entstehen dürfen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Nachfrager da-
         her diese Investitionsrisiken in vollem Umfang übernehmen.
         Die Betroffene wird verpflichtet, Verbindungen zu terminieren. Die entsprechende Terminie-
         rungsnachfrage muss allerdings schon im Interesse der eigenen Anschlusskunden bei der Ka-
         pazitätsplanung berücksichtigt werden. Ein Ausbau ist daher im Interesse der angeschlossenen
         Endkunden gerade gewünscht und erforderlich. Die Möglichkeit, dass eine Zugangsverpflichtung
         zu steigenden Kapazitätsanforderungen führen könnte, spricht deshalb nicht gegen eine Aufer-
         legung derselben.
         -    Anfangsinvestitionen des Eigentümers
         Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG sind die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Ein-
         richtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investiti-
         onsrisiken zu berücksichtigen.
         Unter Anfangsinvestitionen des Eigentümers, die das Gesetz im Hinblick auf die in auf Art. 14
         GG ebenso wie im Gemeinschaftsrecht verankerte Eigentumsgarantie besonders hervorhebt,
         sind Investitionen zu verstehen, die mit dem erstmaligen Markteintritt verbunden sind. Solche
         Investitionen sind im Gegensatz zu Ersatz- oder Erneuerungsaufwendungen mit einem erhöhten
         Risiko behaftet, welches nach der Wertung des Gesetzes den Eigentümerbelangen besonderes
         Gewicht verleiht. Die Berücksichtigung der Anfangsinvestitionen und der mit ihnen verbundenen
         Risiken soll namentlich ermöglichen, dass auch ein zugangsverpflichtetes Unternehmen in den
         Genuss des mit einer Produktinnovation einhergehenden sog. Vorreitervorteils kommen kann.
         Hinsichtlich des Gewichts dieses Abwägungskriteriums ist zu differenzieren anhand der ver-
         schiedenartigen Bedingungen, unter denen die Infrastrukturinvestitionen getätigt wurden, wobei
         auch die Gefahr einer etwaigen Marktmachtübertragung Bedeutung erlangen kann,
                so BVerwG, Urteil 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz. 22, unter Verweis auf Thomasch-
                ki/Neumann, Berliner Kommentar, 2. Auflage 2009, § 21 Rz. 83ff.
         Die vorliegend auferlegten Zugangspflichten gefährden nicht in diesem Sinne verstandene An-
         fangsinvestitionen der Betroffenen. Denn zum einen muss die Betroffene die Netzkoppelung und
         Terminierungsleistung nicht unentgeltlich gewähren, sondern erhält hierfür von den Zugangsbe-



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      rechtigten Entgelte. Zum anderen handelt es sich bei den betreffenden Zusammenschaltungs-
      leistungen nicht um Dienste, die mit einem besonders erhöhten Investitionsrisiko verbunden
      wären. Die auferlegten Pflichten betreffen vielmehr Vorleistungsprodukte für Telefondienste, d.h.
      Leistungen, für die kein besonders gesteigerter Investitionsschutz wie etwa für innovative Diens-
      te geltend gemacht werden kann. Zudem ist die Terminierungsleistung Voraussetzung für ein
      den Interessen des Anschlusskunden entsprechendes Angebot. Die entsprechenden Investitio-
      nen erfolgen deshalb auch in deren Interesse.
      Am Ende bedroht die auferlegte Zugangsverpflichtung keine schützenswerten Anfangsinvestiti-
      onen der Betroffenen.
      -      Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
      Im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 TKG erforderlichen Abwägung ist ferner die Notwendigkeit der
      langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich
      effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten
      Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern (§
      21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TKG), zu beachten.
      Die Verpflichtung zur Terminierung dient einer solchen langfristigen Sicherung des Wettbe-
      werbs. Sie ermöglicht Wettbewerbern die Erreichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffe-
      nen. Für die erfolgreiche Teilnahme auf dem Markt für Teilnehmeranschlüsse oder Inlandsver-
      bindungen ist es erforderlich, seinen Kunden eine möglichst weitgehende Erreichbarkeit anderer
      Teilnehmer zu gewährleisten. Die Terminierungsleistung ist deshalb essentiell für jede Form des
      dienste- und infrastrukturbasierten Wettbewerbs.
      -   Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
      Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG) werden
      durch die Terminierungsverpflichtung nicht berührt.
      -   Europaweite Dienste
      Die Verpflichtung, Zugang durch Terminierungsleistungen zu gewähren, ermöglicht auch die
      Bereitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TKG).
      -   Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
      Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte Ver-
      pflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen
      werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TKG).
      Die in § 16 TKG normierte Pflicht, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
      Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, bietet Gewähr für die Aufnah-
      me von Zusammenschaltungsverhandlungen. Auf die Ausgestaltung der Verhandlungsführung
      und den Inhalt des vorzulegenden Angebotes hat die gesetzliche Verpflichtung nach § 16 TKG
      indes keinen Einfluss. Ohne den Druck, dass die streitig verbliebenen Bedingungen im Falle des
      Scheiterns auf privatrechtlicher Ebene schließlich von Seiten der Behörde rechtsverbindlich
      festgelegt werden können, könnte die Betroffene ihre unangreifbare Stellung auf dem Vorleis-
      tungsmarkt dazu ausnutzen, die Zusammenschaltung zu verhindern. Um die Zusammenschal-
      tung von Netzen unabhängig von Behinderungsstrategien, die in dem festgestellten Marktversa-
      gen begründet sind, gewährleisten zu können, bedarf es daher einer Grundlage, im Falle des
      Scheiterns privatautonomer Verhandlungen die Zusammenschaltung in einem absehbarem Zeit-
      raum umfassend, d.h. insbesondere auch deren technische, betriebliche und ökonomische Be-
      dingungen, im Anordnungswege nach § 25 TKG festlegen zu lassen.
      Zur Gewährleistung der netzübergreifenden Erreichbarkeit und damit des Schutzes der Interes-
      sen der Endnutzer sowie zur Sicherung bzw. Förderung des Wettbewerbs reicht auch die Ent-
      geltkontrolle allein nicht aus. Dem Netzbetreiber stehen neben dem Preis noch eine Reihe ande-
      rer Instrumente zur Verfügung, um den Wettbewerb um die an seinem Netz angeschlossenen
      Endkunden zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Verzögerung bei der Verhandlungsführung; der
      Bearbeitungsdauer von Zugangsanträgen oder der Zugangsgewährung; Leistung verminderter




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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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         Qualität; ungerechtfertigte Bündelung z.B. mit dem Transit plus Terminierung in andere Netze
         etc.).
         Ebenso wenig genügt allerdings auch das nach den §§ 19 und 42 TKG geltende Diskriminie-
         rungsverbot, um die Gewährung nachfragegerechter Zusammenschaltungsbedingungen sicher-
         zustellen. Zwar hat sich die bisherige Nachfrage sonstiger Unternehmen nach einer direkten
         Zusammenschaltung aufgrund der vergleichsweise kleinen Teilnehmerzahlen der Betroffenen
         bisher sehr in Grenzen gehalten. Selbst bei steigenden Teilnehmerzahlen und einem grundsätz-
         lichen Nachfragerinteresse dürfte weniger das „Ob“ einer Zusammenschaltung in Streit stehen –
         in absehbarer Zeit wird die Betroffene nicht allein von On-net-Verkehren leben können, zudem
         dient eine rentable Zusammenschaltung auch ihren Interessen an Wirtschaftlichkeit und einer
         direkten Erreichbarkeit ihrer Endkunden –, sondern vielmehr das „Wie“ einer Zusammenschal-
         tung, d.h. die Leistungs- und Entgeltkonditionen. Sollte es hier allerdings zum Streit kommen,
         könnte die Bundesnetzagentur nur reaktiv vorgehen. Das Diskriminierungsverbot reicht dabei
         nicht aus, um eine schnelle und abschließende Klärung der positiv geltenden Zusammenschal-
         tungsbedingungen herbeiführen zu können. Denn unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot
         könnte die Agentur lediglich eine Gleichbehandlung von Nachfragern erzwingen, ohne aber die
         tatsächlich geltenden Bedingungen festlegen zu können,
               vgl. im Übrigen auch Kommission, Schreiben zur Eröffnung der Phase II im Fall
               LV/2012/1296 vom 13.03.2012, S. 5f.
         Letztlich bietet allein die Möglichkeit eines Anordnungsverfahrens nach § 25 TKG, welches auf
         Tatbestandsseite die vorherige Auferlegung einer Zugangsverpflichtung erfordert, Gewähr für
         die Realisierung einer Zusammenschaltung innerhalb eines bestimmten, für den Wettbewerber
         überschaubaren Zeitrahmens.
         Im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 7 TKG hat die Behörde ferner zu prüfen, ob ein freiwilliges An-
         gebot für die Erreichung der Regulierungsziele ausreichend ist. Die Betroffene bietet die Leis-
         tung Anrufzustellung in ihr Netz am Markt an. Selbst wenn insoweit ein „freiwilliges Angebot“ im
         Sinne des § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 TKG vorliegen würde, würde dies jedoch nicht dazu führen,
         dass eine abstrakte Zugangsverpflichtung durch die Behörde nicht mehr auferlegt werden könn-
         te,
                vgl. hierzu auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz.
                47f.), 6 C 15.07 (Rz. 50f.), 6 C 16.07 (Rz. 44f.) und 6 C 17.07 (Rz. 47f.).
         Dem Abwägungskriterium des freiwilligen Angebotes kann in Konstellationen wie der vorliegen-
         den kein entscheidendes Gewicht zukommen. Die Marktteilnehmer sind auf die Nutzung eines
         nicht zu duplizierenden Vorleistungsproduktes angewiesen, um überhaupt auf dem Markt auftre-
         ten zu können. Ferner besteht ein überragendes Interesse der Endnutzer an der Erreichbarkeit
         aller anderen Nutzer, wie es durch §§ 18, 25 Abs. 3 TKG zum Ausdruck kommt. In diesen Fällen
         genügt auch ein freiwilliges Angebot nicht, wenn auch nur die abstrakte Gefahr besteht, dass
         das freiwillige Angebot zurückgenommen bzw. mit überhöhten Konditionen verknüpft wird. So
         würde es der Betroffenen grundsätzlich frei stehen, ihr Angebot bei Bedarf vom Markt zurückzu-
         ziehen bzw. ein in seinen Bedingungen unzureichendes Angebot zu entwerfen und somit ein
         Scheitern der Zusammenschaltung zu provozieren. Ein Fehlschlagen der Zusammenschaltung
         widerspricht gerade den Interessen der Nutzer an der Sicherstellung bzw. Förderung netzüber-
         greifender Kommunikation. Ein Verzicht auf eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung würde
         daher den Nutzerinteressen und der Dynamik des Marktes schaden.
         Die Beschlusskammer sieht die Gefahr auch nicht als ganz gering an. Denn durch die Einfüh-
         rung    symmetrischer      Mobilfunkentgelte    sowie     dem     Angebot    der    NGN-
         Festnetzzusammentschaltung durch die Telekom Deutschland GmbH und dem damit einherge-
         henden Grundsatz der technikkonformen Übergabe ändert sich das wirtschaftliche und techni-
         sche Umfeld erheblich. Dies kann dazu führen, dass sich auch die Zusammenschaltungsbedin-
         gungen grundlegend ändern.
         Die konkrete Belastung für die Betroffene ist begrenzt. Im Falle des Scheiterns der Verhandlun-
         gen ist sie dem Risiko ausgesetzt, dass seitens der Bundesnetzagentur eine Zusammenschal-
         tung zu Konditionen angeordnet wird, zu deren Gewährung die Betroffene in den entsprechen-



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                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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      den Verhandlungen nicht bereit gewesen war. Dieses Risiko hat sie aber in Anbetracht der fest-
      gestellten unangreifbaren Marktmacht der Betroffenen sowie ihrer Stellung als Teilnehmernetz-
      betreiberin und der damit einhergehenden Kontrolle über den Zugang zu den angeschlossenen
      Endkunden zu tragen.


      3.1.3 Begrenzung der Zusammenschaltungspflicht
      Die Pflicht der Betroffenen ist auf die Ermöglichung der Zusammenschaltung öffentlicher Te-
      lefonnetze mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz zu begrenzen. Denn die festgestellte Markt-
      macht der Betroffenen bezieht sich auf die Nutzung öffentlicher Telefonnetze. Ein öffentliches
      Telefonnetz kann sowohl leitungsvermittelnd als auch paketvermittelnd betrieben werden, soweit
      es die Anforderungen des § 3 Nr. 16 TKG erfüllt. Eine Zusammenschaltung mit sonstigen Tele-
      kommunikationsnetzen ist für die Bekämpfung des festgestellten Marktversagens nicht erforder-
      lich.
      Eine weitere Begrenzung der Zusammenschaltungspflicht kann sich mit Blick auf einen von ver-
      schiedenen Netzbetreibern vorgetragenen Problemkreis ergeben. Danach sähen sich die Netz-
      betreiber in bestimmten dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht angehörenden Län-
      dern weit überhöhten – weil nicht regulierten – Entgeltforderungen für Terminierungen aus
      Deutschland stammender Anrufe gegenüber, denen sie vorderhand nicht ausweichen könnten.
      Damit sie gleichwohl in den Entgeltverhandlungen ein Druckmittel in der Hand hätten, sollte die
      Beschlusskammer klarstellen, dass sie – die hiesigen Netzbetreiber – bei der Terminierung von
      Anrufen aus den betroffenen Non-EWR-Ländern die eigenen Terminierungsentgelte frei festle-
      gen dürften.
      Der Entgeltforderung vorgelagert ist die Leistungserbringung. Es ist deshalb zunächst zu erör-
      tern, inwieweit die inländischen Netzbetreiber überhaupt zur Terminierung von Non-EWR-
      Anrufen verpflichtet sind.
      In diesem Zusammenhang ist als erstes festzuhalten, dass die Festlegung der Präsidenten-
      kammer weder zwischen der Terminierung inländischer und ausländischer Anrufe noch zwi-
      schen derjenigen von EWR- und Non-EWR-Anrufen unterscheidet. Im Grundsatz unterliegen
      alle diese Terminierungen auch der vorliegend beibehaltenen Zusammenschaltungspflicht. Die
      Betroffene ist derart gemäß § 22 Abs. 1 TKG verpflichtet, gegenüber Unternehmen, die Termi-
      nierungen von aus dem Non-EWR-Ausland stammenden Anrufen nachfragen, unverzüglich ein
      Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.
      Damit ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Betroffene die Zugangsgewäh-
      rung aus eigenem Entschluss unter bestimmte Bedingungen stellen könnte. So könnte die Be-
      troffene etwa in Vertragsverhandlungen mit Transitnetzbetreibern die inländische Zugangsge-
      währung davon abhängig machen, dass in den entsprechenden Non-EWR-Ländern keine höhe-
      ren Entgelte für die Terminierung der aus einem deutschen Netz stammenden Anrufe verlangt
      werden als für die Terminierung dortiger inländischer Anrufe. Sollte diese Bedingung nicht erfüllt
      sein, könnten die Teilnehmer der Betroffenen nur über ausländische Zusammenschaltungspunk-
      te eines mit der Betroffenen verbundenen Unternehmens zu dann unregulierten Verbindungs-
      entgelten erreicht werden. Gleichwohl im Inland übergebene Verbindungen könnten das Entste-
      hen einer Vertragsstrafenforderung auslösen.
      Kein Nachfrager wäre indes verpflichtet, ein solches Angebot der Betroffenen ohne weiteres
      anzunehmen. Vielmehr könnte er, sofern die Vertragsverhandlungen endgültig gescheitert sein
      sollten, gemäß § 25 Abs. 1 TKG die Beschlusskammer um Anordnung einer bedingungslosen
      (inländischen) Terminierung anrufen.
      Bei der Prüfung eines derartigen Anordnungsantrags müsste die Beschlusskammer insbesonde-
      re erwägen, ob die vom verpflichteten Unternehmen verlangte Bedingung den in § 25 Abs. 5
      TKG enthaltenen Anforderungen der Chancengleichheit und der Billigkeit genügen würde.
      Das Gebot der Chancengleichheit muss nach dem Zweck des Gesetzes ausgelegt werden,
      durch Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Te-
      lekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichen-



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         de Dienstleistungen zu gewährleisten, §§ 1 und 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Hieraus lässt sich folgern,
         dass für Wettbewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden sollen. Im Bezug auf
         die hier interessierenden Regelungen heißt das, dass die Vertragsbedingungen so zu gestalten
         sind, dass der Zugangspartner in einem chancengleichen Wettbewerb sowohl mit der Zugangs-
         verpflichteten als auch mit anderen Wettbewerbern treten kann.
         Das Gebot der Billigkeit erfordert, dass die Zugangsleistungen zu Bedingungen angeboten wer-
         den, die den Zwecken angemessen sind, die die Wettbewerber beim Bezug dieser Leistungen
         verfolgen, so dass die Entstehung funktionsfähigen Wettbewerbes ermöglicht wird. Belastungen
         und Einschränkungen der Wettbewerber bei Bestellung und Bezug dieser Leistungen müssen
         durch schützenswerte Interessen der Betroffenen gerechtfertigt sein. Umgekehrt gilt, dass die
         Wettbewerber nicht die für sie jeweils vorteilhaftesten Bedingungen beanspruchen können. Ein-
         mal gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Betroffene nicht zu Vertragsbe-
         dingungen verpflichtet werden kann, deren Belastungen für sie in keinem angemessenen Ver-
         hältnis mehr zu dem Nutzen für ihre Wettbewerber stehen. Zweitens sind Zusammenschal-
         tungsanordnung und Standardangebot Instrumente, um dem in der Regulierungsverfügung fest-
         gestellten Marktversagen zu begegnen. Wettbewerber können daher unter dem Gesichtspunkt
         der Billigkeit keine besseren Bedingungen fordern, als sie zwischen Unternehmen in einem
         wettbewerblichen Umfeld zu erwarten wären,
               vgl. Beschluss BK 3a-06/040 vom 06.07.2007, S. 4f.
         Nach diesen Maßgaben ist es grundsätzlich unzulässig, dass das zur Zugangsgewährung ver-
         pflichtete Unternehmen das Zugangsangebot von Umständen abhängig macht, die mit der eige-
         nen Leistung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sondern vielmehr die Nachfrage
         nach einer dritten Leistung betreffen,
               vgl. Beschluss BK 3a-06/040 vom 06.07.2007, S. 5f.
         Die regelmäßige Trennung von Angebot und Nachfrage desselben Unternehmens unterbindet
         die Übertragung der beispielsweise auf der Angebotsseite des eigenen Terminierungsmarktes
         festgestellten beträchtlichen Marktmacht auf die Nachfrageseite eines fremden Terminierungs-
         marktes. Auf diese Weise befinden sich die Unternehmen, die die Leistungen des Unterneh-
         mens mit beträchtlicher Marktmacht abnehmen, auf den nachgelagerten Endkundenmärkten in
         einem chancengleichen Wettbewerb sowohl untereinander als auch mit dem Retailarm des den
         Vorleistungsmarkt beherrschenden Unternehmens, ohne dass dieser Wettbewerb durch den
         Einbezug dritter Leistungen verzerrt würde. Wettbewerbsprobleme auf dritten Terminierungs-
         märkten sind letztlich regulatorisch zu lösen.
         Aufgrund des EWR-weit geltenden Regulierungsregimes für den Telekommunikationssektor ist
         zumindest für das EWR-Gebiet auch davon auszugehen, dass terminierungsbezogene Wettbe-
         werbsprobleme durch hoheitliches Handeln angegangen werden. Anders kann es sich allerdings
         in Non-EWR-Ländern verhalten. Bei der Nachfrage nach Verbindungsleistungen in solche Län-
         der kann sich ein hiesiges Unternehmen unter Umständen schutzlos den dortigen Entgeltforde-
         rungen gegenübersehen. In einer solchen Situation kann es darum durchaus den Geboten der
         Chancengleichheit und Billigkeit entsprechen, wenn ein Unternehmen – wie beispielsweise die
         Betroffene – als Retorsion jedenfalls die inländische Zugangsgewährung mit der Bedingung ver-
         knüpft, dass im jeweiligen Non-EWR-Land für die Terminierung von Anrufen aus dem hiesigen
         Netz keine höheren Entgelte gezahlt werden müssen als für die Terminierung dortiger inländi-
         scher Anrufe. Diese Einschätzung zu Chancengleichheit und Billigkeit gilt umso mehr, als in sol-
         chen Fällen regelmäßig kein – von Verzerrungen bedrohtes – Konkurrenzverhältnis zwischen
         dem Retailarm des hiesigen Anbieters und dem auf einem ausländischen Endkundenmarkt agie-
         renden Retailarm des Terminierungsnachfragers bestehen wird.
         Einschränkend ist indes anzumerken, dass die Bundesnetzagentur in einem konkreten Anord-
         nungsverfahren auch etwaige völkerrechtlich begründete Verpflichtungen sowie die außenwirt-
         schaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten hätte. In einem Anord-
         nungsverfahren müsste deshalb immer mit Blick auf den Einzelfall geprüft werden, ob die Zu-
         gangsgewährung mit einer Klausel im dargestellten Sinne verknüpft werden dürfte oder nicht.




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      Der Betroffenen wird anheim gestellt, sich vorab an die Beschlusskammer zu wenden, soweit
      sie in konkreten Fällen auf die beschriebene Weise vorzugehen gedenkt. Die Anhörungsrechte
      der Nachfrager würden dadurch gewahrt, dass sie sich an etwaigen Verfahren nach § 25 TKG
      beteiligen bzw. jedenfalls beteiligen können,
            vgl. hierzu den das Standardangebot der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG für Mobilfunk-
            terminierungsleistungen betreffenden Beschluss BK 3b-12/130 vom 08.03.2013.


      3.1.4 Homezoneprodukte
      Bezüglich der im Rahmen eines etwaigen Homezoneproduktes der Betroffenen erbrachten Ter-
      minierungsleistungen ist festzuhalten, dass sich die Zugangsverpflichtung auf die Herstellung
      einer physischen und logischen Verbindung erstreckt und beschränkt, damit aber nicht die Ver-
      pflichtung verbunden ist, mit anderen Festnetzbetreibern spezielle Kooperationsverträge abzu-
      schließen, die es diesen anderen Unternehmen ermöglichen würden, ihrerseits unter Verwen-
      dung von Festnetzrufnummern getätigte Anrufe umzuwerten und der Betroffenen mit einer Mo-
      bilfunk-Portierungskennung zu übergeben,
            vgl. Urteil des BVerwG vom 02.04.2008 in der Sache 6 C 15.07 (Rz. 52).


      3.2    Kollokation, § 21 Abs. 3 Nr. 5 TKG
      Die in Ziffer 3. tenorierte Kollokationsverpflichtung erfolgt auf der Grundlage von
      § 21 Abs. 3 Nr. 5 TKG. Danach soll die Regulierungsbehörde Betreibern öffentlicher Telekom-
      munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen,
      Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden,
      Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit
      Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
      Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Wettbewerbern den Zugang zu den Netzelementen
      des zugangsverpflichteten Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, um auf die-
      se Weise den eigentlichen Zugangsanspruch überhaupt erst zu ermöglichen.
      Zur Erreichung dieses Zweckes ist die auferlegte Kollokations- und Zutrittsverpflichtung geeig-
      net, erforderlich und unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
      bis 7 TKG auch angemessen.
      Die Auferlegung der Verpflichtung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Terminierungs-
      pflicht nicht durch die Behinderung der Herstellung der physischen Netzzusammenschaltung
      faktisch unterlaufen werden kann. Die durch die Verpflichtung geschaffene Option, die Zusam-
      menschaltung möglichst nah am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu realisieren, ge-
      währleistet einen entbündelten Zugang, d.h. einen Zugang ohne weitere Leistungen der Be-
      troffenen.
      Die Beschlusskammer betont, dass es den Zusammenschaltungspartnern vorbehalten bleibt,
      bezüglich Standort, Räumlichkeiten und den sonstigen Bedingungen der physischen Netzzu-
      sammenschaltung einvernehmliche Regelungen zu treffen. So ist die Betroffene nicht daran
      gehindert, eine Zusammenschaltung außerhalb ihrer Räumlichkeiten bzw. ihres Grundstückes
      anzubieten. Insbesondere erwartet die Beschlusskammer nicht, dass eine etwa bestehende
      kundenseitige Zusammenschaltung eingestellt wird.
      Die Verpflichtung zur Kollokation und zur Zutrittsgewährung steht auch in einem angemessenen
      Verhältnis zu dem Zweck der Regelung.
      Sofern es bei der Bereitstellung der Kollokation in den Räumlichkeiten der Betroffenen zu Kapa-
      zitätsproblemen kommen sollte, ließen sich diese durch alternative Kollokation wie z.B. Outdoor-
      Boxen und –Kabinen beheben. Eine generelle Beschränkung auf verfügbare Kapazitäten kommt
      dann nicht in Betracht, wenn dadurch der Zugangsanspruch gefährdet bzw. ausgeschlossen
      würde,




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                vgl. BT-Drs. 15/2316 S. 64f. zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG ent-
                spricht.
         Wenn die Kollokation auf die Standorte mit hinreichender Freifläche im Gebäude bzw. auf dem
         Grundstück der Vermittlungsstelle beschränkt würde, wäre aber der Zugangsanspruch gefähr-
         det, weil die Betroffene ansonsten ihr Netz gerade dahingehend verändern könnte, dass ein
         entbündelter Zugang am Vermittlungsstellenstandort vereitelt wird. Die Verwehrung der Kolloka-
         tion am Standort der Betroffenen würde damit die Wettbewerber im Aufbau eigener Infrastruktur
         einschränken.
         Von der hier auferlegten Verpflichtung sind beide Formen der Kollokation im Sinne des früheren
         § 3 NZV 1996 erfasst,
                vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 66 zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 TKG-E, der § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG ent-
                spricht,
         also sowohl die physische als auch die virtuelle. Zur Erfüllung der auferlegten Pflicht reicht daher
         – sollte eine Unterbringung der für die Nutzung der Zugangs erforderlichen Einrichtungen in den
         Räumen des Verpflichteten aus tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sein
         – aus, wenn die Inanspruchnahme einer ungehinderten Zusammenschaltung und der darüber
         erbrachten Terminierungsleistungen unter gleichwertigen wirtschaftlichen, technischen und be-
         trieblichen Bedingungen ermöglicht wird.
         Die Kollokation gefährdet auch nicht die Anfangsinvestitionen der Betroffenen. Denn die Betrof-
         fene muss die Kollokation nicht unentgeltlich gewähren, sondern erhält hierfür von den Zu-
         gangsberechtigten Entgelte, und zwar sowohl für die Einrichtung der Kollokationsmöglichkeit als
         auch für die Überlassung der Kollokationsfläche und der erforderlichen technischen Einrichtun-
         gen. In vielen Fällen wird die Kollokation darüber hinaus sogar zu einer besseren Nutzung der
         vorhandenen Räumlichkeiten führen. Schließlich sind die Investitionsrisiken im Falle erforderli-
         cher Kapazitätserweiterungen in vollem Umfang vom Zugangsnachfrager zu übernehmen,
                vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 65 zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG ent-
                spricht.
         Der Verpflichtung steht auch kein freiwilliges Angebot der Betroffenen entgegen. Es wird inso-
         fern auf die Ausführungen unter Ziffer 3.1.2 verwiesen.
         Sofern sich die Betroffene bezüglich der Kollokation auf die Dienste eines Vertragspartners ver-
         lässt, hat sie durch geeignete Einwirkung auf diesen Partner eine zweckentsprechende Zu-
         gangsmöglichkeit zu Gunsten Dritter sicherzustellen,
               vgl. das Urteil des BVerwG vom 02.04.2008 in der Sache 6 C 15.07 (Rz. 54).


         3.3    Diskriminierungsverbot, § 19 TKG
         Rechtliche Grundlage für die in Ziffer 4. tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungsverbotes
         sind § 9 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 19 TKG.
         Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit be-
         trächtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf ob-
         jektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und
         den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
         Die Entscheidung der Beschlusskammer, der Betroffenen ein Diskriminierungsverbot aufzuerle-
         gen, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen orientiert
         sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für die Aus-
         übung des Ermessens gelten, nicht.
         Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen Un-
         ternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Be-
         dingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und
         mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- o-
         der Partnerunternehmen, vgl. § 19 Abs. 2 TKG. Zum anderen bezweckt das Diskriminie-


Bonn, 7. Mai 2014
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