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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1002 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 8 2014
Festlegung
öffentliche Fassung
A. Einleitung.................................................................................................................... 1
B. Beschreibung der relevanten Leistungen .................................................................... 2
C. Gang der Ermittlungen................................................................................................ 3
D. Vorbringen der Parteien.............................................................................................. 5
E. Nationale Konsultation ................................................................................................ 8
F. Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG ................................ 9
G. Europäisches Konsolidierungsverfahren ....................................................................10
H. Marktabgrenzung.......................................................................................................11
I. Sachliche Marktabgrenzung.......................................................................................11
1. Allgemeine Gesichtspunkte zur Ermittlung des relevanten Marktes........................11
2. Beurteilungskriterien bei der Einbeziehung von MVNO-Netzen..............................12
3. Austauschbarkeit aus Nachfragersicht ...................................................................13
4. Angebotsumstellungsflexibilität...............................................................................14
5. Wettbewerbsbedingungen......................................................................................15
6. Nennung des sachlich relevanten Marktes .............................................................15
II. Räumlich relevanter Markt .........................................................................................15
III. Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 TKG ...................................................16
I. Merkmale des § 10 Abs. 2 S.1 TKG ..............................................................................17
I. Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
Marktzutrittsschranken......................................................................................................17
II. Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb ...........................................18
III. Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
Wettbewerbsrechts begegnet werden...............................................................................18
J. Prüfung der beträchtlichen Marktmacht .........................................................................20
I. Prüfung der beträchtlichen Marktmacht von sipgate Wireless als Full MVNO ............20
1. Marktanteile............................................................................................................20
2. Marktzutrittsschranken ...........................................................................................21
3. Leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten/finanzielle Ressourcen .......21
4. Direkte entgegengerichtete Nachfragemacht der TDG Festnetzsparte...................22
a. Abbruch der Geschäftsbeziehungen ...................................................................22
b. Einbezug anderer Geschäftsbereiche .................................................................23
c. Empfindliche Mengenrücknahme........................................................................23
d. Zwischenergebnis...............................................................................................23
5. Abgeleitete entgegengerichtete Nachfragemacht ...................................................24
6. Sonstige Kriterien...................................................................................................24
7. Gesamtbewertung ..................................................................................................24
II. Gesamtschau und Ergebnis.......................................................................................25
K. Nennung des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht ......................................26
L. Anhang – Stellungnahmen interessierter Parteien.........................................................27
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8 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1003
Festlegung
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A. Einleitung
Die vorliegende Untersuchung betrifft Ziffer Nr. 7 der Empfehlung der Kommission vom 17.
Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikati-
onssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und
–dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (Empfehlung 2007/879/EG), veröf-
fentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 344 vom 28. Dezember 2007, S. 65 (im
Folgenden: Märkteempfehlung). Unter Ziffer Nr. 7 ist folgender Markt aufgeführt: Anrufzustel-
lung in einzelnen Mobilfunknetzen.
Auf Grundlage der die Artikel 14 bis 16 Rahmenrichtlinie umsetzenden §§ 9 bis 11 des Tele-
kommunikationsgesetzes (im Folgenden: TKG) wurden in Bezug auf den hier in Rede ste-
henden Markt bereits drei Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren abgeschlossen. Die
Ergebnisse der letztmaligen Marktdefinition und Marktanalyse wurden durch die Präsiden-
tenkammer der Bundesnetzagentur gemäß § 132 Abs. 4 Satz 2 TKG am 02.01.2012 festge-
legt. Am 05.09.2012 und 19.09.2012 ergingen dazu die entsprechenden (vorläufigen) Regu-
lierungsverfügungen der Bundesnetzagentur gegenüber vier Mobilfunknetzbetreibern und
drei MVNOs (vgl. Amtsblätter Nr. 17/2012 und Nr. 18/2012). Die Festlegung ist gemäß § 13
Abs. 3 TKG jeweils Bestandteil der Regulierungsverfügungen und im Internet auf der Home-
page der Bundesnetzagentur unter dem folgenden Link veröffentlicht:
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehm
en_Institutionen/Marktregulierung/marktanalysen/marktanalysen-node.html
In der Folgezeit hat, wie die durchgeführten Ermittlungen bestätigt haben, ein weiterer
MVNO, nämlich die sipgate Wireless GmbH, ihren Geschäftsbetrieb einschließlich der Ter-
minierung der Gespräche in ihr virtuelles Mobilfunknetz aufgenommen. Es war deshalb zu
prüfen, ob dieses Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Markt
Nr. 7 eingeordnet werden kann.
Nachfolgend werden
zunächst die hier fraglichen Leistungen zur besseren Verständlichkeit umschrieben
(vgl. Kapitel B),
der Gang der Ermittlungen dargestellt (vgl. Kapitel C),
das Vorbringen des Unternehmens sipgate Wireless GmbH dargelegt (vgl. Kapitel D),
auf die nationale Konsultation eingegangen (vgl. Kapitel E),
die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskartellamt genannt (vgl. Kapitel F),
das europäische Konsolidierungsverfahren beschrieben (leer),
dann eine Marktabgrenzung durchgeführt (vgl. Kapitel H),
daran anschließend die Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG in Bezug auf die Märkte
dargelegt (vgl. Kapitel I),
die Existenz beträchtlicher Marktmacht geprüft (vgl. Kapitel J),
abschließend das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht genannt (vgl. Kapitel K).
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öffentliche Fassung
B. Beschreibung der relevanten Leistungen
Hinsichtlich der Beschreibung der relevanten Leistungen wird im Wesentlichen auf die Er-
gebnisse der Festlegung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 (Kapitel B)
verwiesen.
Dies gilt für die Beschreibung der relevanten Leistungen anhand der Märkteempfehlung der
Kommission ebenso wie für die Beschreibung der Netzstrukturen und Netztechnologien des
Mobilfunknetzes in Deutschland.
Auch im Hinblick auf Anrufzustellungen in die Mobilfunknetze über eine geographische Ruf-
nummer (Homezone-Konzept), Anrufzustellungen in die Mobilfunknetze mittels eines Anruf-
sammeldienstes (Anrufsammeldienst-Konzept) sowie Anrufzustellungen in die virtuellen Mo-
bilfunknetze (Mobile Virtual Networks) wird an der Leistungsbeschreibung auf den Seiten 2
ff. der Festlegung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 festgehalten. Die
Festlegung zu Markt Nr. 7 ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter dem folgen-
den Link veröffentlicht:
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehm
en_Institutionen/Marktregulierung/marktanalysen/marktanalysen-node.html
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Festlegung
öffentliche Fassung
C. Gang der Ermittlungen
Zur Aufklärung des Sachverhalts wurde mit Schreiben vom 12.11.2012 an die sipgate wirel-
ess GmbH ein formelles Auskunftsersuchen gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG mit Frist bis
zum 12.12.2012 gesandt. Dieses beinhaltete zu einem geringen Teil auch einige Auskünfte
auf freiwilliger Basis.
Ein entsprechendes Auskunftsersuchen wurde auch an die Tru GmbH gerichtet. Im Rahmen
der Ermittlungen stellte sich heraus, dass dieses Unternehmen auf dem hier relevanten
Markt bislang noch nicht tätig ist. Eine weitere Überprüfung soll zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen.
Hintergrund des gegenwärtigen Auskunftsersuchens war die Frage, inwieweit die Öffnungs-
klausel der Festlegung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 für den Be-
reich der Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen insbesondere unter Berücksichtigung
eventuell vorhandener Anhörungsrechte des mutmaßlichen MVNOs sipgate Wireless GmbH
Anwendung findet. Die Bundesnetzagentur ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rah-
men einer sog. „Kurzfestlegung“ eine speziell auf dieses Unternehmen zugeschnittene Fest-
stellung der beträchtlichen Marktmacht erfolgen sollte.
Dafür spricht insbesondere die Existenz der europäischen Rechtsnorm Nr. 6 lit. d) der Emp-
fehlung 2008/850/EG. Diese Vorschrift besagt, dass Maßnahmeentwürfe, die einen relevan-
ten Markt betreffen, der bereits analysiert wurde und für den in Bezug auf andere Unterneh-
men schon eine Notifizierung erfolgt ist, in einem Kurznotifizierungsformular mitgeteilt wer-
den sollen, falls die nationale Regulierungsbehörde damit anderen Unternehmen bereits
ähnliche Verpflichtungen auferlegt hat, ohne die bei der vorherigen „(Haupt-)Notifizierung“
angewandten Grundsätze inhaltlich zu verändern. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist
demnach eröffnet, da bereits eine vollumfängliche Marktdefinition und Marktanalyse („Haupt-
festlegung“) mit der Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit und der Nennung von Unter-
nehmen mit beträchtlicher Marktmacht erfolgt ist (Festlegung der Präsidentenkammer BK 1-
10/001 vom 02.01.2012). Die hier vorliegende Fallkonstellation deckt sich auch inhaltlich mit
Erwägungsgrund (15) der Empfehlung 2008/850/EG, der lautet: „Es kann vorkommen, dass
nationale Regulierungsbehörden bei bestimmten Märkten (insbesondere Anrufzustellungs-
märkten) zu dem gleichen Schluss kommen wie bei einer vorherigen Prüfung und nun weite-
ren Betreibern mit ähnlichem Kundenstamm oder Gesamtumsatz wie jene Betreiber, denen
bei einer vorherigen Untersuchung bereits Verpflichtungen auferlegt worden waren, (z. B.
Markteinsteigern) Verpflichtungen auferlegen möchten, die sich inhaltlich nicht von den be-
reits notifizierten Maßnahmen unterscheiden. Für solche Maßnahmenentwürfe sollte das
Kurznotifizierungsformular verwendet werden.“
Der Aufbau des Auskunftsersuchens orientiert sich im Wesentlichen an dem bereits im
Rahmen der Festlegung BK 1-10/001 ergangenen Auskunftsersuchen, das damals auch
verschiedene virtuelle Mobilfunknetzbetreiber (MVNO/MVNE) erhalten haben. Von diesem
letzten Auskunftsersuchen wurden sämtliche unternehmensbezogene Fragestellungen über-
nommen. Ferner wurde der sipgate Wireless GmbH eine geschwärzte Fassung der Festle-
gung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 mit der Möglichkeit beigelegt, zu
den von der Präsidentenkammer aufgestellten Grundsätzen hinsichtlich Leistungsbeschrei-
bung, Marktdefinition und Regulierungsbedürftigkeit Stellung zu nehmen. Der Inhalt des Fra-
gebogens lässt sich wie folgt beschreiben:
Das Auskunftsersuchen gliedert sich in fünf Teile A, B, C, D und E. Fragebogen A umfasst
den Allgemeinen Teil mit Fragen zu Leistungsbeschreibung, Kontaktdaten, Leistungsange-
bot, Finanzkraft und gesellschaftsrechtliche Verbundenheiten. Die in Fragebogen B enthalte-
nen Fragen zur Marktabgrenzung betreffen das Geschäftsmodell und das Leistungsangebot
im Bereich der Terminierung sowie die geographische Abdeckung der Mobile Virtual Network
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Operators (MVNOs) bzw. Mobile Virtual Network Enablers (MVNEs). Zur Prüfung der be-
trächtlichen Marktmacht wurde in dem Fragebogen C nach den Umsatz- und Absatzmengen
der ersten drei Quartale des Jahres 2012 gefragt (Fragen 1. und 2.). Weiterhin wurden zur
Prüfung der entgegengerichteten Nachfragemacht Fragen zu Kosten und nachgefragten
Mengen für Terminierung in Mobil- und Festnetze für die ersten drei Quartale des Jahres
2012 sowie über Verhandlungen von Zusammenschaltungsleistungen gestellt als auch die
entgegengerichtete Nachfragemacht sowohl aus Anbietersicht als auch aus Nachfragersicht
gegenüber Mobilfunknetzbetreibern, Festnetzbetreibern und MVNO/MVNE abgefragt und die
Möglichkeit der Einordnung der Anrufe nach Herkunftsnetz behandelt (Fragen 3.1. bis 3.8.).
Die Frage 3.9. betrifft den Umfang der Anrufweiterleitungsoption bei Produkten, bei denen
der Endkunde sowohl über eine Mobilfunk- als auch über eine geographische Rufnummer
verfügt. Schließlich wurden im Fragebogen D Fragen zur Regulierungsbedürftigkeit gestellt.
Fragebogen E (sonstige Aspekte) eröffnet dem befragten Unternehmen die Möglichkeit, zu
den von der Präsidentenkammer aufgestellten Grundsätzen hinsichtlich Leistungsbeschrei-
bung, Marktdefinition und Regulierungsbedürftigkeit ausführlich Stellung zu nehmen. Die
Beantwortung der Fragen zu der Regulierungsbedürftigkeit (Fragebogen D) sowie zu den
sonstigen Aspekten (Fragebogen E) wurde dem Unternehmen freigestellt.
Das Auskunftsersuchen wurde der sipgate Wireless GmbH zugestellt. Das Unternehmen hat
das Auskunftsersuchen nach gewährter Fristverlängerung mit Schreiben vom 21.12.2012
beantwortet. Mit Schreiben vom 05.04.2013 antwortete die sipgate Wireless GmbH auf wei-
tergehende Nachfragen der Bundesnetzagentur.
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D. Vorbringen der Parteien
Die sipgate Wireless GmbH (sipgate Wireless) ist nach eigenen Angaben sowohl als
MVNO als auch als MVNE tätig. Mobilfunkleistungen in ihrem Netz stünden bzw. würden
sowohl eigenen als auch fremden Endkunden zur Verfügung stehen. Sie habe den Betrieb
als Vorleister bereits aufgenommen und ermögliche es damit Dritten, innovative Mobilfunk-
produkte im Markt anzubieten. Um ihre Dienstleistungen anbieten zu können, habe sipgate
Wireless entsprechende Vereinbarungen mit Mobilfunknetzbetreibern geschlossen (in
Deutschland mit E-Plus). sipgate Wireless wünsche sich die unternehmerische Freiheit, ggf.
weitere solche Vereinbarungen schließen zu können.
Im Hinblick auf ihr Leistungsangebot wiederholt sipgate Wireless ihre Einschätzung, dass sie
ihre Dienste sowohl als MVNO als auch als MVNE anbiete. Den Betrieb als MVNO habe sie
aufgrund von erheblichen Behinderungen durch andere Marktteilnehmer erst verspätet auf-
nehmen können. Daher habe sie im von dem Auskunftsersuchen abgefragten Zeitraum kei-
ne Umsätze mit ihren MVNO/MVNE-Leistungen erzielen können. sipgate Wireless geht da-
von aus, im Jahr 2013 relevante Umsätze erzielen zu können. Eine gesellschaftsrechtliche
Verbundenheit zu anderen Gesellschaften bestehe nicht.
Im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell führt sipgate Wireless aus, sich selbst als Betreiberin
eines virtuellen Mobilfunknetzes einzustufen. Sie sei sowohl als MVNO als auch als MVNE
tätig und betreibe diesbezüglich ein eigenes Kernnetz. Als MVNE biete sipgate Wireless mo-
bile Vorleistungsprodukte an, auf Basis derer Dritte innovative Produkte realisieren könnten.
Bei der Erbringung ihrer Mobilfunkleistungen sei sipgate Wireless als Teilnehmernetzbetrei-
ber tätig. Sie betreibe ein vollständiges leitungsvermittelndes Kernnetz mit allen für dessen
Betrieb erforderlichen Komponenten. Dazu gehören insbesondere HLR und AuC (zur Ver-
waltung der SIM-Karten), G-MSC (zur Schaltung eigener Netzzusammenschaltungen),
SMSC (zum abgehenden Versand von SMS) und eine SMS-Homeroutingplattform (zur da-
tenschutzkonformen Abwicklung eingehender SMS). sipgate Wireless vermittele Gespräche
von und zu eigenen Endkunden bzw. den Endkunden Dritter unter der Nutzung ihrer eigenen
SIM-Karten, die sie im eigenen HLR verwalte. sipgate Wireless gebe somit eigene SIM-
Karten heraus.
In Deutschland versorge sipgate Wireless Endkunden derzeit mittels einer Netznutzungsver-
einbarung mit E-Plus. Folglich könne eine Terminierungsleistung zu Endkunden allein durch
sipgate Wireless angeboten werden. Kein Dritter habe Zugriff auf den von ihr betriebenen
HLR – auch kein Dienstleister und kein Mobilfunknetzbetreiber. Aufgrund der GSM-Sicher-
heitsmechanismen sei es daher keinem Dritten möglich, ohne die Mitwirkung der sipgate
Wireless Gespräche im Netz der sipgate Wireless zu terminieren. Aus Nachfragersicht sei
die Terminierungsleistung der sipgate Wireless daher nicht substituierbar.
Darüber hinaus habe sipgate Wireless eine Zusammenschaltungsvereinbarung mit der Tele-
kom Deutschland GmbH (nachfolgend: TDG) geschlossen, die die Zusammenschaltung des
Mobilfunknetzes der sipgate Wireless mit dem Festnetz der TDG zum Gegenstand habe. Die
sipgate Wireless habe darüber hinaus Zusammenschaltungen ausschließlich für die Überga-
be von SMS mit der TDG, E-Plus sowie Vodafone geschlossen. Weitere Zusammenschal-
tungen würden derzeit nicht existieren, d. h. die Terminierung in das eigene Mobilfunknetz
sei derzeit ausschließlich über die TDG möglich, was die Terminierung von Gesprächen mit
Ursprung im Mobilfunknetz der E-Plus einschließe. Die Zusammenschaltung sei seit Oktober
2012 realisiert und die Veröffentlichung des Tarifs Telekom-O.3 „Terminierung in das Mobil-
funknetz der sipgate Wireless“ im Dezember 2012 durch die TDG erfolgt. Mit Ausnahme von
E-Plus und seit dem 19.12.2012 auch der Telefónica scheine diese Leistung derzeit aus kei-
nem größeren Netz nachgefragt zu werden. Vodafone habe Sprach- und SMS-Terminierung
zu sipgate Wireless Kunden im Laufe des Februars 2013 implementiert und nehme diese
Dienstleistungen seit diesem Zeitpunkt in Anspruch. Die TDG habe bis zum 5.4.2013 den
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Dienst Telekom-O.3 für Verbindungen aus dem Mobilfunknetz der Telekom in das Mobil-
funknetz der sipgate Wireless noch nicht implementiert, daher seien Verbindungen aus dem
Mobilfunknetz der TDG in das Mobilfunknetz der sipgate Wireless noch nicht möglich.
Die Preise für die Terminierung zu Teilnehmern im Netz der sipgate Wireless würden von ihr
selbst festgesetzt. Bis zum 30.11.2012 habe ein Preis von 3,36 ct/min gegolten. Seit dem
01.12.2012 biete sipgate Wireless die Terminierung für 1,85 ct/min an. Die TDG habe sipga-
te Wireless mit Schreiben vom 7.12.2012 mitgeteilt, dass sie die Preise nicht akzeptieren
werde und eine Zahlung von 0,3 ct/min angekündigt. Derzeit verhandele sipgate Wireless im
Verbund mit anderen Netzbetreibern über zahlreiche weitere Zusammenschaltungen. Dem
sehr positiven Verlauf der Gespräche zufolge sei zu erwarten, dass sipgate Wireless mehre-
re Zusammenschaltungen mit Transitanbietern etablieren werde, die es erlauben würden,
den festgesetzten Marktpreis zu realisieren und die Abhängigkeit von einem einzelnen Nach-
frager zu reduzieren. Eine Terminierung auf einer IP-Schnittstelle biete sipgate Wireless der-
zeit nicht an. Sie sei bislang auch nicht nachgefragt worden.
sipgate Wireless biete ebenfalls geographische Rufnummern zur Nutzung mit ihren SIM-
Karten an. Diese seien jedoch auf dem Netz eines Dritten geschaltet und würden als Vorleis-
tung bezogen, da die TDG die Nachfrage von Terminierung zu Ortsnetznummern im Netz
der sipgate Wireless abgelehnt habe. Als letzter Anbieter verweigere lediglich Telefónica die
Zustellung von SMS zu Ortsnetznummern sowie die TDG die Terminierung zu MSISDN aus
dem Mobilfunknetz der TDG. sipgate Wireless biete keine Anrufweiterleistungsfunktion bei
Produkten an, bei denen der Endkunde sowohl über eine Mobilfunk- als auch über eine geo-
graphische Rufnummer verfügt.
In den ersten drei Quartalen 2012 habe sipgate Wireless weder Terminierungsleistungen
erbracht noch nachgefragt. Es sei beabsichtigt, Terminierungsleistungen in andere Netze
zum Teil bei der TDG und zum Teil bei Wholesale-Anbietern (z. B. BT, QSC, Colt) einzukau-
fen. Aufgrund der fehlenden Zusammenschaltung sei eine unmittelbare Terminierung außer
zur TDG derzeit noch nicht möglich. sipgate Wireless sei bundesweit tätig.
Die Nachfrage von Terminierungsleistungen durch sipgate Wireless werde ausschließlich
von ihr verhandelt. Analog zu den Ausführungen zur Terminierung wäre es Dritten ohnehin
nicht möglich, Endkunden ohne Mitwirkung der sipgate Wireless Leistungen in ihrem Netz
anzubieten. Diese Mitwirkung leiste sipgate Wireless im Rahmen einer Zusammenarbeit mit
ihren MVNE-Partnern, die daher unabhängig von sipgate Wireless, Terminierung nachfragen
könnten, so dies vereinbart werde.
Hinsichtlich der entgegengerichteten Nachfragemacht aus Anbietersicht sehe sich sipgate
Wireless einer Reihe von Behinderungen durch Marktteilnehmer ausgesetzt. Da sie bislang
ausschließlich über eine Zusammenschaltung mit der TDG verfüge und zum erfolgreichen
Markteintritt auch auf diese Zusammenschaltung angewiesen sei, sehe sich sipgate Wireless
einer nachhaltigen und wiederholten Diskriminierung und Behinderung durch die TDG aus-
gesetzt. Es sei zu einer langen Liste an Behinderungen gekommen, denen bislang mit Ge-
duld, Geld, Aufwand oder der Einschaltung der Bundesnetzagentur beizukommen gewesen
sei. Die Liste der Behinderung durch die TDG reiche von der Verweigerung der Zusammen-
schaltung aus immer wieder wechselnden Gründen („nicht bevor Sie eine Mobilfunkrufnum-
mernzuteilung nachweisen“, „nicht vor Unterzeichnung eines MVNO-Vertrages – einen Ver-
handlungsnachweis akzeptieren wir nicht“, etc.), unnachvollziehbar lange auseinander lie-
gende Verhandlungstermine, Verzögerung der Zusammenschaltung durch abwegige Auffor-
derung zur Wiederholung von Tests, dem vorübergehenden Nichtanbieten von Transitleis-
tungen zur sipgate Wireless in Abweichung zum üblichen Marktverhalten bis hin zur Weige-
rung, die marktüblichen Terminierungsentgelte zu zahlen.
sipgate Wireless vertritt die Auffassung, dass eine Nichtregulierung der TDG die ohnehin
schwierige Situation zweifelsohne erheblich zu Ungunsten der sipgate Wireless verschärfen
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würde. Unabhängig von dem geschilderten Verhalten der TDG erwarte sipgate Wireless auf-
grund des aktuellen Umbruchs im Transitmarkt, dass die TDG erhebliche Marktanteile im
Transitmarkt verlieren werde. Aufgrund von zahlreichen Gesprächen erwarte sipgate Wirel-
ess, dass sie kurz- bis mittelfristig zahlreiche direkte Zusammenschaltungen mit Dritten reali-
sieren werde. Dadurch werde absehbar die Nachfragemacht der TDG reduziert, da eine
Nachfrageweigerung zu überwiegenden Teilen die Endkunden der TDG selbst treffen würde.
Zwar habe sipgate Wireless bereits zahlreiche konstruktive Gespräche mit Marktteilnehmern
geführt, aber bislang noch keine weiteren Zusammenschaltungsverträge unterzeichnet. Auf-
grund der aktuell sehr hohen Dynamik in Folge der Änderung der regulierten Festnetzentgel-
te könne zum jetzigen Zeitpunkt keine fundierte Vorhersage über Preise oder Verhand-
lungsmacht getroffen werden. Zudem bleibe abzuwarten, welche Rolle „neutrale“ Zusam-
menschaltungsplattformen wie beispielsweise der XConnect am DE-CIX spielen werde.
Ferner sei für sipgate Wireless eine Einordnung der Anrufe nach Herkunftsnetz möglich. Re-
alistischerweise sei dies zudem eine Voraussetzung für den Abschluss von Bill-and-Keep-
Vereinbarungen, die augenscheinlich unter wechselseitigem Ausschluss von Transitleistun-
gen geschlossen werden müssten. In unmittelbarer Zukunft werde sipgate Wireless jedoch
bei den im Markt vertretenen, großen Verbindungsnetzbetreibern Transitleistungen nachfra-
gen, auch wenn es hierzu noch keine Gespräche gegeben habe. Wie die Erfahrung zeige,
sei eine Zusammenschaltung in aller Regel innerhalb weniger Tage möglich, so der Zusam-
menschaltungspartner daran ein Interesse habe. Dies sei bei sipgate Wireless als Nachfra-
ger von Transitleistungen absehbar der Fall.
sipgate Wireless befürchte aufgrund der mit der TDG gemachten Erfahrungen im Fall der
Nichtregulierung der TDG eine Nachfrageverweigerung, jedenfalls ggü. Marktteilnehmern,
die sich neu am Markt etablieren wollen. Selbst in dem regulierten Fall sei es sipgate Wirel-
ess nicht möglich gewesen, ohne die Mithilfe der Bundesnetzagentur Zusammenschaltungs-
verhandlungen aufzunehmen. Sollte eine Zusammenschaltung nicht angeordnet werden
können, wäre zu befürchten, dass TDG eine Zusammenschaltung verweigere bzw. entspre-
chende Verhandlungen aufhebe. Faktisch wäre Neueinsteigern ein Markteintritt nicht mehr
möglich, wobei festzuhalten sei, dass dies bereits heute mit erheblichen Widrigkeiten ver-
bunden sei.
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E. Nationale Konsultation
Zum Zweck der Durchführung einer nationalen Konsultation im Sinne des § 12 Abs. 1 TKG
hat die Bundesnetzagentur am 19.06.2013 einen Entwurf zur Marktdefinition und Marktana-
lyse betreffend den Markt für die Anrufzustellung in das virtuelle Mobilfunknetz der sipgate
Wireless GmbH als Mitteilung Nr. 163/13 im Amtsblatt Nr. 11 und auf den Internetseiten der
Bundesnetzagentur veröffentlicht. Damit wurde interessierten Parteien Gelegenheit zur Stel-
lungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Insgesamt sind zwei Stellungnahmen von Un-
ternehmen und Verbänden eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH äußert in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2013 Zweifel,
dass die sipgate Wireless GmbH die Kriterien erfüllt, die nach der Festlegung der Präsiden-
tenkammer vom 02.01.2012 (BK1-10/001) an einen virtuellen Mobilfunknetzbetreiber in der
Form eines sogenannten „Full-MVNO“ zu stellen sind. (BuG).
Von großer Bedeutung sei auch die Nutzung der Luftschnittstelle. Die TDG habe aufgrund
des bisherigen Verlaufes der Zusammenschaltungsverhandlungen Zweifel daran, dass die
sipgate Wireless GmbH die Luftschnittstelle signifikant nutze. Wobei festzustellen sei, dass
die Frage des Anteils im Rahmen eines Entgeltgenehmigungsverfahrens zu prüfen sein wer-
de.
Die Vodafone GmbH trägt in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2013 vor, bereits jetzt mit Blick
auf die noch folgende Regulierungsverfügung und die notwendige Genehmigung der Entgel-
te für die Zustellung von Anrufen im virtuellen Netz der sipgate Wireless GmbH die gleichen
Vorgaben zu machen, wie schon der Lycamobile. Dies gelte insbesondere für die Vorgabe,
dass die Genehmigung der Entgelte unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall zu stel-
len sei, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer
Luftschnittstelle erbrachte werden sollte.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 TKG sind sodann die Ergebnisse der nationalen Konsultation als
Mitteilung Nr. 210/2013 im Amtsblatt Nr. 15 der Bundesnetzagentur und auf den Internetsei-
ten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Bei beiden Veröffentlichungen sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 12 Abs. 1
S. 3 TKG geschwärzt worden.
In Anhang werden die Stellungnahmen der interessierten Parteien zu dieser Konsultation
wiedergegeben.
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Festlegung
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F. Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG
Mit Schreiben vom 16.08.2013 wurde das Bundeskartellamt um die Herstellung des Einver-
nehmens nach § 123 Absatz 1 TKG gebeten. Die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartell-
amtes hat das Einvernehmen zu der für den Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in das
virtuelle Mobilfunknetz der sipgate Wireless GmbH vorgenommenen Marktabgrenzung und
zu den getroffenen Feststellungen der beträchtlichen Marktmacht mit Schreiben vom
22.08.2013 erteilt.
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