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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Anschlussinfrastruktur erbracht werden können, einen Kostenvorteil gegenüber Unterneh-
men, die nur einzelne Produkte anbieten, wie dies bei breitbandigen Anschlussinfrastruktu-
ren regelmäßig der Fall ist. Das ist ein Indikator dafür, dass der Markteintritt mit einem Bün-
delprodukt gegebenenfalls einfacher ist als bei einem Einzelprodukt.
Zugleich ist allerdings zu beachten, dass die Untersuchung gezeigt hat, dass die Anbieter
ihre breitbandigen Infrastrukturen regelmäßig auch für das Angebot der jeweiligen bzw. zu-
mindest einer der Einzelkomponenten nutzen, was darauf hindeutet, dass trotz der mögli-
chen Kostenvorteile für den Anbieter bei Bündelprodukten regelmäßig ausreichende Anreize
dafür bestehen, auch die Einzelkomponente auf dem Markt anzubieten.
- Kostenvorteile für den Endkunden
Für Endkunden sind Bündelprodukte in aller Regel mit entsprechenden Kosteneinsparungen
verbunden. Die Einsparungen und Rabatte für den Kunden stellen neben den reinen Trans-
aktionsvorteilen, wie beispielsweise dem Erhalt einer einzigen Rechnung, die wesentlichen
Kostenvorteile von Bündelprodukten dar.
In der nachfolgenden Tabelle sind die jeweils günstigsten Angebote der größten Marktteil-
nehmer in dem Bereich der Einzelkomponenten Zugang zum öffentlich zugänglichen Tele-
fondienst, Breitbandzugang zum Internet sowie dem Bündel aus beiden Leistungen aufge-
führt (Stand: 12.04.2013).
Unternehmen Entbündelter Zu- Entbündelter Bündel Zugang Unterschied zwischen
(Preisangaben gang zum öffent- Breitbandzugang zum öffentlich dem entbündelten Zu-
beziehen sich lich zugänglichen zum Internet zugänglichen Te- gang zum öffentlich
auf einen Mo- Telefondienst lefondienst sowie zugänglichen Telefon-
nat) Breitbandzugang dienst sowie dem
Bündelprodukt
Telekom 17,95 €; (-) 29,95 €; 12 €
Deutschland „Call Start“, Zugang zum öf-
GmbH nur Zugang; fentlich zugängli-
Laufzeit: 12 Mona- chen Telefon-
te dienst sowie In-
ternetflat (bis zu
16 Mbit/s)
29,95 €; (-) 34,95 €; 5€
„Call Comfort“ „Call and Surf
Zugang und Comfort“;
Festnetzflat; Zugänge sowie
Laufzeit: 12 Mona- Festnetz- und
te Internetflat (bis zu
16 Mbit/s und
mehr);
Laufzeit: 24 Mo-
nate
17,95€;
„Mobile Data S
eco“;
Datenflat (bis zu
3,6 Mbit/s und 1
Gbit/s High-
speed Volumen)
Vodafone 9,95 €; 24,95€; 29,95 € 20 € (stationäre Mobil-
GmbH „Vodafone Zuhau- „Vodafone DSL (die ersten 4 Mo- funklösung)
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se Festnetz–Flat“ InternetFlat“ (bis nate sind kosten-
mittels stationärer zu 6 Mbit/s); los);
Funklösung; Laufzeit: 24 Mo- „Vodafone DSL
Laufzeit: 24 Mona- nate Classic Paket“
te Zugänge sowie
Festnetz- und
Internetflat (bis zu
16 Mbit/s);
Laufzeit: 12 Mo-
nate
24,95 €; 15 € (stationäre Mobil-
„Vodafone Tele- funklösung)
fonFlat Paket“
Zugänge sowie
Festnetz- und
Internetflat (bis zu
1 Mbit/s);
Laufzeit: 24 Mo-
nate
1 & 1 Internet 19,99
AG „Surf & Phone
Flat Special“
Zugänge sowie
Festnetz- und
Internetflat (bis zu
16 Mbit/s, ab 100
Gbit/s Datenvo-
lumen bis zu 1
Mbit/s);
Laufzeit: 24 Mo-
nate
24,99 €;
siehe oben, aber
mit unbegrenztem
Datenvolumen
Unitymedia 15 €; 18 €; 20 €; 5€
GmbH „Telefon Start“; Internetflat (bis Zugänge sowie
nur Zugang; zu 10 Mbit/s); Festnetz- und
Laufzeit: 24 Mona- Laufzeit: 24 Mo- Internetflat;
te nate Laufzeit: 24 Mo-
nate
15 €;
„Telefon Flat“;
Zugang und
Festnetzflat;
Laufzeit: 24 Mona-
te
Kabel 9,95 €; 19,90 €; 24,90 €;
Deutschland Zugang mittels Zugang sowie Zugänge sowie
Vertrieb und stationärer Funklö- Internetflat; Festnetz- und
Service GmbH sung; Laufzeit: 24 Mo- Internetflat;
& Co. KG Laufzeit: 24 Mona- nate Laufzeit: 24 Mo-
te nate
19,80 €; ca. 5 €
Zugang mittels
stationärer Funklö-
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sung sowie
Festnetzflat;
Laufzeit: 24 Mona-
te
NetCologne 19,90 € (ab dem 19,90 € (ab dem 19,90 € (ab dem 5€
Gesellschaft 7. Monat 24,90 €); 7. Monat 24,90 7. Monat 29,90 €);
für Telekom- „Phone Flat“; €); „Surf Flat“; „Doppel Flat“
munikation Zugang und Internetflat; Zugänge sowie
mbH Festnetzflat; Laufzeit: 24 Mo- Festnetz- und
Laufzeit: 24 Mona- nate Internetflat;
te Laufzeit: 24 Mo-
nate
29,90 €; 5 € (bezogen ab dem
„Doppel Flat“; 7. Monat)
Zugänge sowie
Festnetz- und
Internetflat;
Laufzeit: ohne
Vertragslaufzeit
Telefónica 14,99 € (ab dem 19,99 € (ab dem Rund 8 €
Germany 4. Monat 24,99 4. Monat 29,99 €)
GmbH & Co. €); „O2 DSL M“;
OHG „O2 DSL S“; Zugänge sowie
Internetflat (bis Festnetz- und
zu 16 Mbit/s); Internetflat (bis zu
Laufzeit: ohne 16 Mbit/s);
Vertragslaufzeit Laufzeit: ohne
Vertragslaufzeit
Die Preisliste zeigt, dass sich anbieterbezogen wesentliche Kostenvorteile für die Nachfrager
ergeben, sofern sie sich für das Bündelprodukt entscheiden. Zugleich zeigt sich aber auch,
dass sich wesentliche Kostenunterschiede zwischen den einzelnen Produktangeboten der
einzelnen Anbieter ergeben. Während die Telekom Deutschland GmbH in sämtlichen Berei-
chen jeweils vergleichsweise hohe Preise ansetzt, liegen die Wettbewerberangebote regel-
mäßig unter bzw. wesentlich unterhalb der Preise der Telekom Deutschland GmbH.
Auch wenn die Betreiber ihre Bündel auf dem Markt zu einem günstigeren Preis als die
Summe der Preise für die einzelnen Komponenten anbieten, können sich für den Endkunden
jedoch für den Fall einer Preiserhöhung des Bündelproduktes Anreize ergeben, die Einzel-
angebote verschiedener Akteure zu kombinieren bzw. auf den Bezug einer Einzelkomponen-
te umzusteigen (vgl. hierzu die weitergehenden Ausführungen im Zusammenhang mit den
Kundenpräferenzen).
Bereits auf der Grundlage der aktuellen Preislage, d. h. ohne die bei dem hypothetischen
Monopolistentest zugrunde gelegten Annahme eines um 10 % erhöhten Bündelpreises, wür-
de sich der Bezug von Einzelleistungen seitens einzelner alternativer Anbieter als günstiger
erweisen als der Bezug des Bündelproduktes der Telekom Deutschland GmbH (34,95 €).
So werden Produkte für den Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst für rund 15 €
angeboten (Unitymedia GmbH). Der Breitbandzugang zum Internet liegt hier ebenfalls bei
15 €. In Teilen, d. h. sofern der Kunde bereit ist, einen Zugang mittels stationärer Funklösung
zu realisieren und die damit in Zusammenhang stehenden Besonderheiten (Funklöcher, wit-
terungsbedingte Ausfälle, anderer Internetzugangsmöglichkeiten) zu nutzen, kann der Zu-
gang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst inklusive einer Sprachflatrate aktuell bereits
ab 9,90 € verwendet werden.
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Zu beachten ist, dass es für Kunden allerdings regelmäßig auch preisgünstiger wäre, auf
Bündelangebote anderer Wettbewerber umzusteigen. So zeigt sich, dass die Preise der Te-
lekom Deutschland GmbH in den jeweiligen Komponenten (Einzelprodukt oder Bündelpro-
dukt) insbesondere im Vergleich zu den Preisen der Kabelnetzbetreiber wesentlich höher
liegen.
Dass die Telekom Deutschland GmbH einen vergleichsweise hohen Preis scheinbar verlan-
gen kann, ohne befürchten zu müssen, dass zu viele Kunden zu den Wettbewerbern wech-
seln, zeigt zugleich, dass der Vergleich der am Markt angebotenen Preise für sich allein ge-
nommen das hypothetische Wechselverhalten der Endkunden in dem vorliegenden Markt
alleine nicht hinreichend zu erklären vermag.
b) Wechselkosten
Falls sich erhebliche Kosten für den Wechsel von Bündelprodukten zu Einzelprodukten er-
geben, kann auch dies ein Indikator dafür sein, einen individuellen Markt für Bündelangebote
zu identifizieren.
Tatsächlich ergeben sich für Bündelprodukte allerdings regelmäßig die gleichen Wechsel-
hürden, wie sie auch für Einzelprodukte untereinander gelten, d. h. dass die Verträge zu-
meist auf einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahre ausgelegt sind. Insoweit liegen hier keine Wech-
selhürden vor, die speziell dem Bereich der Bündelmärkte zuzurechnen wären. Die Hürden
entsprechen hier vielmehr den generellen Wechselhürden zwischen den Telefonzugangs-
produkten einzelner Anbietern.
c) Entwicklung und Symmetrie der Marktanteile
Wenn es einen Markt für Bündelprodukte geben würde, würde eine Preiserhöhung der Bün-
del die Verbraucher dazu bringen, zu einem entsprechenden Bündelangebot bei anderen
Anbietern zu wechseln und nicht die Produkte einzeln zu beziehen. Dies impliziert, dass eine
symmetrische Entwicklung hinsichtlich der Marktanteile der verschiedenen Produkte zu er-
warten wäre.
Tatsächlich hat sich eine symmetrische Entwicklung noch nicht gezeigt. So verfügt die Tele-
kom Deutschland GmbH in dem Bereich des Zugangs zum öffentlich zugänglichen Telefon-
dienst über einen wesentlich höheren Marktanteil als im Bereich des Breitbandinternetzu-
gangs. Die Kabelnetzbetreiber wiederum verfügen über einen nur sehr kleinen Marktanteil im
Bereich des Marktes für den Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst, während ihr
Marktanteil im Bereich des Breitbandinternetzugangs deutlich höher liegt.
Die Asymmetrie in der Entwicklung der Marktanteile deutet insoweit eher nicht auf das Be-
stehen eines Bündelmarktes hin.
d) Kundenpräferenzen
Bei der Betrachtung eines möglichen Wechselverhaltens vom Bündelprodukt auf die Einzel-
komponente ist zu berücksichtigen, dass Kunden von Bündelprodukten in Teilen durchaus
unterschiedliche Präferenzen setzen, was die individuelle Wertschätzung für die jeweilige
Einzelkomponente und damit auch ihre Zahlungsbereitschaft für den Bündeldienst betrifft.
Es ist davon auszugehen, dass es eine Gruppe von Kunden gibt, die die jeweiligen Produkte
in unterschiedlichem Ausmaß wertschätzen, was sich dann in einer unterschiedlichen Zah-
lungsbereitschaft für die jeweiligen Dienste auswirkt. In einer derartigen Fallgestaltung ist
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weiterhin davon auszugehen, dass ein Teil dieser Gruppe für den Fall einer Preiserhöhung
für das Bündel beschließt, eines der Produkte nicht mehr abzunehmen. Ein solcher Verzicht
auf eines der Produkte für den Fall einer relativen Preiserhöhung für das Bündelprodukt ist
etwa dann möglich, wenn ein Kunde beispielsweise eine starke Präferenz für einen Breit-
bandinternetzugang, aber eine geringe Präferenz an einem Zugang zum öffentlich zugängli-
chen Telefondienst hat. Dies könnte etwa daran liegen, dass er bereits über einen Mobil-
funkanschluss verfügt, und die Vorteile eines Zugangs zum öffentlich zugänglichen Festnetz-
telefondienst für diesen wegen seiner individuellen Situation zumindest nicht so entschei-
dend sind, dass er im Fall einer Erhöhung des Preises für das Bündel den festnetzbasierten
Sprachzugang weiterhin nutzen würde. Speziell auch für diese Kundengruppe dürften etwa
die so genannten „DSL-Solo Produkte“ von Wettbewerbern beworben werden (htp GmbH
bzw. EWE TEL GmbH). Für den Fall einer unterstellten Erhöhung des Bündelpreises um
10 % würde sich für den Kunden bei den meisten der oben dargestellten Angebote damit
eine Ersparnis von rund 7 bis 8 Euro pro Monat ergeben. Denkbar ist ebenfalls, dass er auf
eine stationäre Funklösung wechselt, was zwar ggf. mit qualitativen Abstrichen verbunden
sein kann (Funkabbruch bei schlechtem Wetter bzw. ggf. schlechterer Internetzugang), im
Ergebnis aber – entsprechend der oben dargestellten Angebotslage – mit noch höheren
Preisersparnissen verbunden wäre.
Andere Anbieter haben auf diese speziellen Präferenzen in der Weise reagiert, dass sie den
Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst als zubuchbare Option zu dem Breitband-
zugang ermöglichen (Unitymedia GmbH).
Daneben gibt es eine Gruppe von Kunden, die speziell für den Zugang zum öffentlich zu-
gänglichen Festnetztelefondienst eine Präferenz besitzen. Ein Indikator hierfür ist die weiter-
hin große Gruppe an Endkunden, die trotz des nur geringen Mehrpreises nur den Zugang
zum öffentlich zugänglichen Festnetztelefondienst nutzen.
Fast alle der oben aufgeführten relevanten Marktparteien bieten einen speziellen Tarif nur für
den Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst an festen Standorten an. Zugleich
besteht die Möglichkeit, einen funkbasierten Breitbandanschluss zu nutzen. Sofern ein Kun-
de etwa bereits über einen mobilen Breitbandanschluss verfügt, ist es je nach Präferenz
denkbar, dass der Kunde für den Fall der Erhöhung des Bündelpaketes entscheidet, auf sei-
nen zusätzlich neben dem mobilen Breitbandanschluss bestehenden festnetzbasierten Breit-
bandanschluss für den Internetzugang zu verzichten und nur noch den Zugang zum öffent-
lich zugänglichen Festnetztelefondienst in Anspruch nimmt.
Die zu beobachtenden unterschiedlichen Kundenpräferenzen spiegeln sich in der entspre-
chend differenzierten Produktgestaltung der Anbieter wider und weisen auf die Abwesenheit
eines Bündelmarktes hin.
Letztlich zeigt die Strategie der Anbieter, unterschiedliche Bündelungsformen und Einzel-
komponenten anzubieten, dass sich diese darüber bewusst sind, dass die Kunden bei der
Entscheidung über die Nutzung eines Bündelproduktes regelmäßig entsprechend ihren ei-
genen Kommunikationsbedürfnissen auch die Preise und Bedingungen für die am Markt an-
gebotenen Einzelkomponenten mit in den Blick nehmen.
Zusammenfassung zu den von Europe Economics genannten Indikatoren
Die oben genannten Indikatoren zeigen, dass Anzeichen für das Entstehen eines separaten
Bündelmarktes bestehen. Anbieter und Endkunden genießen die Vorteile der Bündelangebo-
te, so dass sich der Preisdruck der einzelnen Komponenten auf die Bündel verringert.
Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass die weiterhin vergleichsweise hohen Endkun-
denpreise der Telekom Deutschland GmbH darauf hinweisen, dass allein die preislichen An-
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reize bereits grundsätzlich nur bedingt aussagekräftig für die Wechselbereitschaft der End-
kunden sein dürften. Unabhängig davon kann festgestellt werden, dass die Einzelkomponen-
ten jeweils günstiger sind als die entsprechenden Bündelangebote der Anbieter.
Schließlich (und trotz der oben dargestellten scheinbar nur bedingten Aussagekraft der Prei-
se für die Wechselbereitschaft) ist für den Fall einer Preiserhöhung um rund 10 % für das
Bündelprodukt davon auszugehen, dass eine relevante Anzahl an Kunden dazu übergehen
dürfte, auf Einzelkomponenten unterschiedlicher Anbieter umzusteigen bzw. ggf. auf einen
Teil des Bündelproduktes, auf das der Kunde wegen der ihm eigenen Präferenzen und Er-
setzungsmöglichkeiten weniger Wert legt, verzichtet. In beiden Fällen wird deutlich, dass die
Einzelkomponenten Wettbewerbsdruck auf den Bündelpreis ausüben, was insoweit gegen
das Bestehen eines separaten Bündelmarktes spricht.
Zu beachten ist weiterhin, dass zwar Wechselhürden bestehen, diese aber nicht bündelspe-
zifisch ausfallen. Schließlich bestehen auch weiterhin große Asymmetrien in der Entwicklung
der Marktanteile der einzelnen Produkte.
Im Rahmen einer Gesamtschau der auch auf europäischer Ebene diskutierten Indikatoren
zeigt sich damit, dass von den Einzelkomponenten weiterhin Wettbewerbsdruck auf das An-
gebot der Bündelleistung erfolgt.
Klare Abgrenzung nicht möglich
Gegen eine gesonderte Abgrenzung von Double Play Angeboten – wie es hier von der Tele-
kom Deutschland GmbH vorgetragen wird – spricht aus Sicht der Bundesnetzagentur zudem
auch die Tatsache, dass eine klare Abgrenzung der Bündelprodukte in der Realität ohnehin
nicht existiert. Vielmehr sind Produktbündel nur oberflächlich vergleichbar: sie erlauben es
dem Kunden zwar, schnell Angebote zu vergleichen, stellen jedoch nur die wichtigsten Pro-
duktmerkmale heraus. Zu diesen Attributen gehören vor allem die enthaltenen Dienste wie
den Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst, Breitbandanschluss, Internetzugang,
Fernsehdienste und Verbindungsleistungen. Darüber hinaus gibt es jedoch eine Vielzahl von
Produkteigenschaften, die sich teilweise wesentlich unterscheiden. So können z. B. die Ent-
gelte für Verbindungen und SMS in solche Netze, die nicht von volumenunabhängigen Pa-
kettarifen abgedeckt werden, von Anbieter zu Anbieter deutlich abweichen. Zusätzlich kön-
nen weitere Service- und Dienstleistungen enthalten sein, die bei anderen Anbietern stan-
dardmäßig enthalten sind. Beispiel dafür ist z. B. die „SprachBox“ der Telekom Deutschland
GmbH; ein kostenfreier Anrufbeantworter im Netz. Auch Fernsehdienste können sich in Qua-
lität und Umfang (Anzahl der Programme, Anzahl der in HD bereit gestellten Programme)
deutlich unterscheiden. Eine Strukturierung der Pakete kann daher nur grob durchgeführt
werden. Die Produktbündel unterscheiden sich auch durch die Anschlussbandbreite der
Breitbandanschlüsse, sodass bei den preislich verschiedenen Flattarifen auch unterschiedli-
che Datentransportmengen eingepreist sind. Im Breitbandbereich widersprechen unter-
schiedliche Bandbreiten der Substituierbarkeit nicht, da die Anschlussbandbreiten einer ste-
tigen Entwicklung unterliegen, ohne dass der Verwendungszweck, hierüber Zugang zu Breit-
banddiensten zu eröffnen, grundlegend verändert würde. Im Hinblick auf den für diesen
Markt relevanten Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst unterscheiden sich die
relevanten Bündelprodukte ebenfalls aufgrund ihrer jeweils gleichen Verwendung nicht. Auch
Produkte, die auf so genannte Geschäftskunden ausgerichtet sind und daher andere Kom-
ponenten und Dienstleistungen (z. B. besondere Ausfallsicherheit, individuellerer Kunden-
service) beinhalten, müssten dann ggf. gesonderten Produktkategorien zugeordnet werden.
Diese Argumentation führt dazu, dass der von der Telekom Deutschland GmbH vorgeschla-
genen Marktabgrenzung bereits aus dem Grund nicht gefolgt werden kann, da sie die Reali-
tät nicht hinreichend abbilden kann bzw. bei weiterer Ausdifferenzierung zu einer Zersplitte-
rung in diverse Produktkategorien führen könnte. Die Abgrenzung verschiedener Märkte in
Abhängigkeit von dem Leistungsumfang, zusätzlich verfügbaren Optionen oder Qualitäts-
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merkmalen und Bandbreiten ist aus Sicht der Bundesnetzagentur nicht sinnvoll. Im Hinblick
auf ihre Telefoniefunktionalität sind Produktbündelbestandteile, die den Zugang zum öffent-
lich zugänglichen Telefondienst betreffen, aus Nachfragersicht austauschbar.
Die Betrachtung der Marktstruktur zeigt, dass fast alle Anbieter, die Double Play Produkte
auf dem Markt anbieten, auch den Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst unab-
hängig vom Bündel anbieten. Dies spricht für das Vorliegen von homogenen Wettbewerbs-
bedingungen.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Abgrenzung eines gesonderten Marktes für Zugänge
zum öffentlich zugänglichen Telefondienst im Rahmen von Double Play Angeboten nicht
sachgerecht ist.
9.1.6.4 Triple Play Angebote und Bündelung mit weiteren Telekommunikationsdiens-
ten
Auch in diesem Fall gibt es keinen unterschiedlichen Verwendungszweck für den in solchen
Bündeln enthaltenen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen
Telefondienst. Die Abgrenzung eines eigenen Bündelmarktes könnte also ebenfalls nur dann
erfolgen, wenn die Kunden diese Bündel als untrennbare Einheit betrachten würden.
Daher würde ein getrennter Markt für Triple Play Angebote bzw. andere Bündelangebote
nicht aus einem anderen Verwendungszweck entstehen, sondern könnte lediglich dann er-
forderlich sein, sofern die Kunden – wie von der Kommission aufgeführt – das Angebot als
untrennbares Bündel ansehen würden. Dies ist aber bislang nicht der Fall.
Ein Endkunde wird sich nur dann für ein Triple Play Angebot bzw. andere Bündelangebote
entscheiden, wenn der Bezug ihm günstigere (preisliche) Konditionen bietet als der Bezug
der einzelnen Komponenten. Da es sich hierbei um ein gemischtes Bündel handelt, kann der
Endkunde bundesweit die Komponenten „Telekommunikation“ und „Fernsehempfang“ je-
weils einzeln und i. d. R. auch von unterschiedlichen Anbietern beziehen.
Daher würde ein Endkunde bei einer kleinen, aber signifikanten Preiserhöhung des Triple
Play Bündels bzw. anderer Bündelangebote dieses „auseinanderpflücken“ und die (im Preis
nicht gestiegenen) Komponenten einzeln beziehen, weil der Bezug der Einzelkomponenten
für ihn nun günstiger wäre. Dabei muss er nicht einmal in jedem Fall die einzelnen Kompo-
nenten von unterschiedlichen Anbietern beziehen, sondern könnte sie teilweise sogar von
demselben Anbieter auch ohne Abnahme eines Bündels beziehen. Der Endkunde sieht so-
mit in dem gemischten Triple Play Bündel keine untrennbare Einheit, sondern lediglich ein
Bündelprodukt, das ihm gegenüber dem Bezug der einzelnen Komponenten einen Preisvor-
teil bietet.
Weiterhin ist für Triple Play Angebote bisher noch keine Nutzung in größerem Umfang zu
beobachten. Nutzten 2008 noch rund zwei Prozent der Anschlusskunden ein Triple Play Pro-
dukt so hatte sich der Anteil bis zum Jahr 2011 auf rund sieben Prozent erhöht. Die überwie-
gende Mehrzahl der Endkunden bezieht auch weiterhin ihre Fernsehprogramme über einen
Anbieter bzw. „Nutzungsmöglichkeit“ (Satellit, DVB-T, TV-Kabel) und ihren Schmal- und ggf.
Breitbandanschluss über einen anderen Anbieter.
Im Übrigen gelten die Ausführungen im Abschnitt 9.1.6.3 analog.
Im Ergebnis ist auch hier festzuhalten, dass es – wie bei den Double Play Angeboten – kei-
nen anderen Verwendungszweck für den in Triple Play Angeboten bzw. anderen Bündelan-
gebote (wie beispielsweise Quad Play Angebote) enthaltenen Zugang zum öffentlichen Tele-
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fonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst gibt. Darüber hinaus sieht die ganz
überwiegende Mehrzahl der Endkunden in Deutschland den Zugang zum öffentlichen Tele-
fonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst, Internetzugang einerseits und Fern-
sehempfang andererseits nicht als einheitliches Bündel an, sondern als eigenständige Pro-
dukte, deren Bezug in aller Regel tatsächlich auch über unterschiedliche Anbieter und An-
schlussarten erfolgt. Die Abgrenzung eines eigenen Bündelmarktes für Triple Play Angebote
oder andere Produktbündel (wie beispielsweise Quad Play Angebote) ist daher weiterhin
sachlich nicht gerechtfertigt.
Daher ist die Abgrenzung eigener Submärkte für Zugänge zum öffentlich zugänglichen Tele-
fondienst im Rahmen von Triple Play Angeboten bzw. sonstiger Produktbündel (wie bei-
spielsweise Quad Play Angebote) nicht sachgerecht. Auch das Bundeskartellamt lehnt die
Abgrenzung eines eigenen Bündelmarktes für Triple Play Angebote ab.95
Nationale Konsultation zu Bündelangeboten
Der Einbezug von sowohl separat vertriebenen Anschlussprodukten, die den Zugang zum
öffentlich zugänglichen Telefondienst ermöglichen, als auch solchen, die im Rahmen von
Bündelangeboten vertrieben werden, wird von der Mehrzahl der Unternehmen und Verbände
begrüßt. Die Telekom Deutschland GmbH bekräftig jedoch noch einmal ihre bereits im Laufe
des Verfahrens vorgetragene Ansicht, dass separate Märkte für nicht in Bündeln vertriebene
Anschlussprodukte und Single Play Produkte auf der einen sowie Double und Triple Play
Produkte auf der anderen Seite abzugrenzen seien. Sie begründet dies damit, dass aus ihrer
Sicht die unpaketierten und Single Play Anschlüsse ein dauerhaft eigenständiges Marktseg-
ment bilden würden.
Ein eigenständiges Marktsegment wäre dann anzunehmen, wenn von den Einzelprodukten
kein relevanter Wettbewerbsdruck auf die Bündelprodukte ausgehen würde. Das ist aus den
oben dargestellten Gründen jedoch nicht der Fall. Zumindest aktuell ist mit Ausnahme von
Finnland Markt Nr. 1 bzw. Teile des Marktes Nr. 1 der Empfehlungsliste der Kommission in
sämtlichen Mitgliedsstaaten der sektorspezifischen Regulierung unterworfen. Soweit ersicht-
lich, hat auch keine nationale Regulierungsbehörde festgestellt, dass auf nationaler Ebene
Gründe für die Abgrenzung eines separaten Sondermarktes für Bündel – bzw. im Sinne des
Vortrages der Telekom Deutschland GmbH – für unpaketierte bzw. Single Play Angebote
gerechtfertigt sein sollte. Dass gerade in Deutschland anders als in den anderen Mitglieds-
staaten der Kommission von den Einzelprodukten kein Wettbewerbsdruck auf die Gestaltung
der Bündelprodukte ausgehen sollte, ist weder aus sich heraus ersichtlich noch trägt die Te-
lekom Deutschland GmbH hierfür entsprechende weitergehende Gründe vor.
Auch die von der Telekom Deutschland GmbH angeführte Betrachtung der Marktanteile führt
nicht zu der Feststellung unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen. Es zeigt sich, dass die
Telekom Deutschland GmbH gerade auch in den zukünftig wichtigen Technologien und
Bündelangeboten ihre Position behaupten bzw. sogar ausbauen kann. 96 Darüber hinaus fällt
bei der Betrachtung der Marktanteile für Bündelprodukte auf, dass die Marktanteile der Tele-
kom Deutschland GmbH zwar geringer ausfallen als bei dem Einzelprodukt des Zugangs
zum öffentlichen Festnetztelefonanschluss, der Marktanteil der Telekom Deutschland GmbH
weist jedoch dennoch einen signifikant hohen Abstand zum nächst größeren Wettbewerber
auf. [B. u. G.]. Zu beachten ist gleichzeitig, dass die Höhe der oben dargestellten Endkun-
denpreise zeigt, dass die Telekom Deutschland GmbH in der Lage ist, ihr Preisniveau auch
im Bereich der Double Play Angebote mit 34,95 € wesentlich über dem Preisniveau zu hal-
ten, das von anderen Anbietern, insbesondere den Kabelnetzbetreibern realisiert wird. Aus-
weislich des aktuellen Konsultationsentwurfes für die Genehmigung der Entgelte für den Zu-
95
Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 22.02.13, B7-70/12, S. 27.
96
Vgl. Abschnitt 12.1.
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gang zur Teilnehmeranschlussleitung besteht für die Telekom Deutschland GmbH die Mög-
lichkeit, den Preis für dieses Bündelangebot zumindest um rund 7 € zu senken, ohne unter
die eigenen Kosten zu gelangen.97 Dies legt ebenfalls nahe, dass die Telekom Deutschland
GmbH auch in dem Bereich der aus ihrer Sicht besonders umkämpften Double Play Angebo-
te die Möglichkeit hat, den Preis wesentlich über dem Niveau zu halten, der ihren eigenen
Kosten entspricht.
Zusammengefasst mit der deutlich höher zu gewichtenden Austauschbarkeit der Produkte
bleibt die Bundesnetzagentur auch nach einer intensiveren Untersuchung der Austauschbar-
keit der Produkte bei ihrer Einschätzung aus dem Konsultationsentwurf, wonach sowohl se-
parat vertriebene Zugänge zum öffentlich zugänglichen Telefondienst als auch in Bündeln
angebotene Zugänge zum öffentlich zugänglichen Telefondienst einem gemeinsamen Markt
zuzuordnen sind.
9.1.7 Mobilfunkanschlüsse
Gemäß der Märkte-Empfehlung der Europäischen Kommission sind Mobilfunkanschlüsse
zunächst nicht Teil des Marktes Nr. 1, da sie eben nicht an einen festen Standort gebunden
sind, sondern den Kunden vielmehr einen mobilen Telefonanschluss zur Verfügung stellen.
Dennoch kann nicht kategorisch ausgeschlossen werden, dass Mobilfunkanschlüsse einem
gemeinsamen Markt mit Anschlüssen an festen Standorten zugeordnet werden müssen,
wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Zu diesen gehören unter anderem die Substi-
tuierbarkeit der Anschlüsse, eine vergleichbare Tarifstruktur und ähnliche Wettbewerbsbe-
dingungen.
Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
hat zu diesem Thema ein Arbeitspapier entwickelt: „Report on Impact of Fixed-Mobile Substi-
tution in Market Definition“.98 Die Arbeitsgruppe stellt darin fest, dass Mobilfunkanschlüsse
zunehmend an Bedeutung gewinnen und dass eine steigende Anzahl von Endverbrauchern
in Europa auf leitungsbasierte Anschlussprodukte zu Gunsten von Mobilfunkanschlüssen
verzichtet. Dennoch sei die Mehrheit der nationalen Regulierungsbehörden bisher von ge-
trennten Märkten ausgegangen. Dies läge vor allem an den unterschiedlichen Produkteigen-
schaften und Verwendungszwecken sowie an den unterschiedlichen Preis- und Tarifstruktu-
ren. Dennoch sei die asymmetrische Substituierbarkeit99 bei der Marktanalyse zu berücksich-
tigen. So könne ein Mobilfunkanschluss ggf. einen Festnetzanschluss substituieren, jedoch
könne ein Festnetzanschluss durch die fehlende Mobilität keinen Mobilfunkanschluss erset-
zen. Durch diese Beziehung könnten Mobilfunkanschlüsse jedoch die Wettbewerbsbedin-
gungen auf dem Markt für Festnetzanschlüsse beeinflussen.
In Deutschland gibt es zurzeit allerdings keine hinreichenden Hinweise für eine signifikante
Substitution von Festnetzanschlüssen durch Mobilfunkanschlüsse, die eine Zuordnung der
Mobilfunkanschlüsse zu dem hier relevanten Markt rechtfertigen würden. Während die Teil-
nehmerzahl in den Mobilfunknetzen bereits seit Jahren sehr hoch ist und weiter steigt, ist die
Zahl der Festnetzanschlüsse im gleichen Zeitraum in einem deutlich geringeren Maße zu-
rückgegangen. So hat die Datenerhebung im Rahmen dieser Marktanalyse einen Rückgang
um weniger als ein Prozent seit dem Jahr 2008 ergeben. Auch die Gesprächsminuten in den
Festnetzen nehmen nicht im größeren Umfang ab. Im Jahr 2008 wurden 198,4 Milliarden
Gesprächsminuten im Festnetz registriert, im Jahr 2011 hingegen 191,2 Milliarden Ge-
sprächsminuten.100 Dies spricht nicht dafür, dass ein signifikanter Teil der Endverbraucher
97
Konsultationsentwurf vom 10.04.2013, BK 3c-13/002, S. 74 f.
98
Veröffentlich im Juli 2012: http://www.erg.eu.int/documents/berec_docs/index_en.htm#board.
99
Asymmetrische Substitution liegt vor, wenn Anschluss A durch Anschluss B ersetzt werden kann, ohne dass
Anschluss B gleichzeitig durch Anschluss A ersetzt werden kann.
100
Vgl. Tätigkeitsbericht 2010/2011 der Bundesnetzagentur, S. 42 ff.
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Bonn, 23. Juli 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1891
Festnetzanschlüsse durch Mobilfunkanschlüsse ersetzt, sondern Mobilfunkanschlüsse als
komplementäres Produkt zum Zugang zu öffentlichen Festnetzen bzw. zum Zugang zum
öffentlich zugänglichen Telefondienst an festen Standorten ansieht.
Ein weiterer Indikator für eine eher geringe Substitution in Deutschland sind die mittlerweile
auf dem Markt angebotenen Bündelangebote. Hierbei handelt es sich um Festnetzanschlüs-
se, zu denen zusätzlich Mobilfunkanschlüsse hinzugebucht werden können. 101 Obwohl diese
Produkte bisher nur in geringem Umfang angeboten und nachgefragt werden, zeigt sich
dennoch, dass die Nachfrager Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse eher als komplementäre
Produkte statt als Substitute ansehen.
Ein wesentlicher Grund dafür dürfte der Wunsch nach breitbandigen Datenverbindungen
sein. Mobile Datenverbindungen unterliegen zurzeit noch größeren Beschränkungen in Be-
zug auf die Verfügbarkeit, die Qualität und die Tarifstruktur. So wird z. B. bei einigen Tarifva-
rianten die Übertragungsrate nach Überschreiten eines zuvor festgelegten Datenvolumens
automatisch gedrosselt. Dazu kommt, dass die Qualität der Verbindungen in Abhängigkeit
vom jeweiligen Standort des Kunden extremen Schwankungen unterworfen sein kann. Zu-
dem sind mobile breitbandige Anschlussprodukte zumeist teurer als breitbandige Festnetz-
anschlüsse.
Auch so genannte „Home-Zone“ Produkte erfüllen nach Ansicht der Bundesnetzagentur nicht
die notwendigen Kriterien für eine Zuordnung zu einem gemeinsamen Anschlussmarkt. Dies
liegt vor allem daran, dass der Mobilfunkanschluss in diesem Fall nicht in seiner Mobilität
eingeschränkt wird. Vielmehr ist er weiterhin auch außerhalb der gewählten Zone nutzbar;
lediglich die Tarifstruktur verändert sich. Auch die Produkt- und Serviceeigenschaften verän-
dern sich durch das Verlassen oder Betreten der „Home-Zone“ nicht.
Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Unternehmen befragt, ob aus ihrer Sicht eine Aus-
tauschbarkeit zwischen Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen gegeben sein könnte. 102 Ob-
wohl diese Fragestellung zum Teil differenziert beantwortet wurde, spricht sich dennoch ein
großer Teil der Unternehmen (zumindest noch) nicht für eine Substituierbarkeit aus.
So wird im Rahmen des Auskunftsersuchens von einigen Unternehmen die Auffassung der
Bundesnetzagentur bestätigt, dass der Fokus der Nachfrage nach Mobilfunkanschlüssen im
Vergleich zu den Festnetzanschlüssen auf der Mobilität an sich liegt. Die Ausführungen hin-
sichtlich der Nutzung von Mobilfunkanschlüssen in unterschiedlichem Maße je nach Alter der
Nutzer werden von der Bundesnetzagentur in der Form nicht geteilt. Vielmehr stellt die Mobi-
lität unabhängig von der Altersrelevanz ein Alleinstellungsmerkmal des Mobilfunks im Ver-
gleich zum Festnetz dar. Auch hat die Höhe der Terminierungsentgelte ebenfalls – entgegen
dem Vorbringen eines Unternehmens – keinen Einfluss auf die Funktionalität der Mobilität
als besonderer Verwendungszweck.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es zurzeit keine Hinweise auf eine signifi-
kante Migration der Endkunden von Festnetzanschlüssen hin zu Mobilfunkanschlüssen
gibt.103 Aus diesem Grund kann auch nicht ohne weiteres von einem Wettbewerbsdruck aus-
gegangen werden, der von den Mobilfunkanschlüssen auf die festnetzbasierten Anschluss-
typen wirkt. Da anscheinend eine große Zahl der Endkunden festnetzbasierte Anschlusspro-
dukte, die den Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst eröffnen, bevorzugt, ist
nicht sicher, dass die Kunden im Falle einer Preiserhöhung zu Mobilfunkanschlüssen wech-
seln würden. Aus diesem Grund werden Mobilfunkanschlüsse auch weiterhin nicht einem
gemeinsamen Anschlussmarkt zugeordnet.
101
Vgl. z. B. Angebote von Alice O2 und Unitymedia.
102
Vgl. Abschnitt 4.1.5.
103
Vgl. 61. Sondergutachten der Monopolkommission, S. 35 Absatz Nr. 34.
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Bonn, 23. Juli 2014