abl-13

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 464
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2014                                           – Regulierung, Telekommunikation –                       1695


                 einschlägigen Regulierungszielen und -grundsätzen nach § 2 Abs. 2 und 3 TKG Geltung
                 zu verschaffen. Dabei hat die Kammer insbesondere als Ziele der Regulierung die
                 Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der
                 Telekommunikation nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG, die Sicherstellung eines
                 chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
                 Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze
                 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG und die Beschleunigung des Ausbaus von
                 hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation
                 nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG berücksichtigt. Die Kammer wendet bei der Verfolgung der
                 genannten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige
                 Regulierungsgrundsätze nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 TKG an, indem sie gewährleistet, dass
                 Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von
                 Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert
                 werden. Diese Ziele und Grundsätze liegen im Interesse der Allgemeinheit.
                 Im Einzelnen:

                 C.1    Geeignetheit
        325      Eine vorzeitige teilweise Rückgabe von Spektrum im Bereich 900/1800 MHz durch die
                 Fusionsunternehmen bis zum 31. Dezember 2015 ist geeignet, einen legitimen Zweck
                 zu erreichen.
        326      Eine die Ursachen der Diskriminierungen behebende Neuallokation der 900-MHz- und
                 1800-MHz-Frequenzen für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 im Wege eines offenen,
                 objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens in Verbindung mit einer
                 vorzeitigen teilweisen Rückgabe von Spektrum im Bereich 900/1800 MHz durch die
                 Fusionsunternehmen herbeizuführen dient letztlich der Sicherstellung einer effizienten
                 Nutzung von Frequenzen gemäß § 52 Abs. 1 TKG und dadurch der Förderung von
                 Wettbewerb im Mobilfunkmarkt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG sowie der Beschleunigung
                 des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze der nächsten Generation
                 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG.
        327      Um dies zu erreichen, muss die Bundesnetzagentur die Nutzung dieser technisch
                 begrenzten und wertvollen Ressourcen koordinieren sowie durch Zuteilungen und
                 gegebenenfalls Widerrufe steuern.
        328      Insbesondere die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen
                 Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der
                 Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der
                 Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze für
                 Breitbanddienste erfordert, dass Frequenzen an die Bundesnetzagentur zurückgeführt
                 werden, damit eine durch die Frequenzausstattung des Fusionsunternehmens bedingte
                 Diskriminierung nicht zu besorgen und eine effiziente Frequenznutzung auch in Zukunft
                 gewährleistet ist.
        329      Auf diesem Wege kann die Bundesnetzagentur die zurückgegebenen Frequenzen dem
                 Markt entsprechend der Nachfrage für diskriminierungsfreie Frequenzausstattungen für
                 den Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze für mobiles Breitband zum
                 Beispiel mit LTE-Systemen zur Verfügung stellen.
        330      Zur Bedeutung der 900/1800-MHz-Frequenzen für den Ausbau von Breitbandnetzen und
                 die Verwirklichung der Breitbandstrategie der Bundesregierung hat die Kammer bereits
                 in ihrem Konsultationsentwurf (BK 1-11/003; Projekt 2016) Folgendes ausgeführt:
                       „Die Bundesnetzagentur hat mit der Aufhebung der Beschränkung der
                       Frequenznutzungsrechte für GSM-Mobilfunk die Voraussetzung dafür geschaffen,
                       dass die Frequenzen für breitbandige Systeme wie zum Beispiel UMTS oder LTE
                       genutzt werden können. Damit können die Frequenzen schon heute grundsätzlich
                       für das Angebot von breitbandigen mobilen Datendiensten eingesetzt werden.


                                                                                                      50


Bonn, 23. Juli 2014
59

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1696                                    – Regulierung, Telekommunikation –                 13 2014


            Wegen ihrer physikalischen Ausbreitungsbedingungen sind diese beiden
            Frequenzbereiche gut geeignet, um sowohl in der Fläche als auch in
            Ballungsgebieten die steigende Nachfrage der Verbraucher nach neuen innovativen
            Datendiensten befriedigen zu können. Hierdurch lässt sich das Potenzial der 900-
            MHz und 1800-MHz-Bänder auch in Zukunft durch das Angebot von mobiler
            Sprachkommunikation und insbesondere durch hochbitratige mobile Datendienste
            optimal ausschöpfen.“

  331   Mit ihrer Breitbandstrategie hat die Bundesregierung im Jahr 2009 ehrgeizige Ziele
        gesetzt, um die Versorgung der Bevölkerung mit Breitband zu fördern:
            „Bis 2014 sollen bereits für 75 Prozent der Haushalte Anschlüsse mit
            Übertragungsraten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde zur Verfügung stehen
            mit dem Ziel, solche hochleistungsfähigen Breitbandanschlüsse möglichst bald
            flächendeckend verfügbar zu haben.“ (Breitbandstrategie der Bundesregierung,
            S. 5, abrufbar unter www.bmwi.de)

  332   Bei der Vergabe der 900-MHz- und 1800-MHz-Bänder geht es also auch darum,
        Investitionsanreize zu setzen und zu Gunsten der Verbraucher Innovationen und den
        nachhaltigen Wettbewerb zu fördern, um das Ziel der Bundesregierung effektiv zu
        unterstützen.
  333   Soweit von der Telefónica behauptet wird, dass es aufgrund der Maßnahmen zu
        Verzögerungen des mobilen Breitbandausbaus bei dem Fusionsunternehmen mit ca.
        43 Mio. Mobilfunkteilnehmern käme, weist die Kammer darauf hin, dass die Maßnahmen
        gemäß dem Regulierungsziel der Förderung des Ausbaus hochleistungsfähiger
        Telekommunikationsnetze der nächsten Generation für alle Wettbewerber mit insgesamt
        ca. 115 Mio. Mobilfunkteilnehmern streiten. Insbesondere ist anzumerken, dass das
        Fusionsunternehmen für den weiteren Breitbandausbau – auch im Bereich 800 MHz –
        auf die Ressourcen und Erfahrungen von zwei Mobilfunknetzbetreibern zurückgreifen
        kann.
  334   Deshalb ist die Rückgabe beziehungsweise gegebenenfalls der Widerruf der
        Frequenzen ein geeignetes Mittel, diese Regulierungsziele zu erreichen, wenn
        Frequenzen durch den Zuteilungsinhaber nicht im Wege des freiwilligen Verzichts
        zurückgegeben werden.
  335   Die Kammer ist – entgegen der Ansicht einiger Kommentatoren – nicht zum Widerruf
        von Frequenzzuteilungen der Fusionsunternehmen zum Zwecke der administrativen
        Umverteilung verpflichtet.
  336   Das Entschließungsermessen ist nicht auf Null reduziert, da eine administrative
        Umverteilung (Widerruf und Neuzuteilung von Amts wegen) von Frequenzen aus den
        Bereichen 900/1800 MHz für die Dauer der Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2016
        kein geeignetes Mittel ist, Investitionsanreize zu setzen und zu Gunsten der Verbraucher
        Innovationen und den nachhaltigen Wettbewerb zu fördern sowie effiziente
        Frequenznutzungen nach § 52, § 2 Abs. 2 und 3 TKG sicherzustellen.
  337   Eine administrative Umverteilung von Frequenzen aus den Bereichen 900/1800 MHz für
        die Dauer der Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2016 würde den Wettbewerbern des
        Fusionsunternehmens einen Nutzungszeitraum von allenfalls 1,5 Jahren einräumen. Mit
        Blick auf die Maßgabe des § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG, dass eine Befristung der
        Frequenzzuteilung für die betreffende Nutzung angemessen sein muss und die
        Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen muss,
        würde eine administrative Umverteilung für die Dauer von etwa 1,5 Jahren den
        Wettbewerbern keine hinreichende Planungs- und Investitionssicherheit gewähren.
        Vielmehr bedarf es im denkbaren Fall der administrativen Umverteilung zusätzlich einer
        Entscheidung über die Anschlussnutzung der Frequenzen über den 31. Dezember 2016
        hinaus, um die o. g. Regulierungsziele zu wahren.


                                                                                                 51


                                                                                             Bonn, 23. Juli 2014
60

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2014                                            – Regulierung, Telekommunikation –                       1697


        338      Aus Sicht der Kammer liegen keine sachlichen Gründe vor, die sowohl eine
                 administrative Umverteilung als auch eine administrative Entscheidung über die Nutzung
                 der Frequenzen bei 900/1800 MHz über den 31. Dezember 2016 hinaus erfordern
                 (Umverteilung und Verlängerung der Laufzeit der Frequenzzuteilung), um die o. g.
                 Regulierungsziele sicherzustellen.
        339      Die Anhörungen der Kammer haben ergeben, dass es sich wie oben ausgeführt bei den
                 vom Fusionsvorhaben betroffenen Frequenzen um knappe Ressourcen handelt. Sowohl
                 die drei Mobilfunknetzbetreiber Vodafone, Telekom und Telefónica als auch potenzielle
                 Neueinsteiger haben ihre Interessen an einer Zuteilung der von dem Fusionsvorhaben
                 betroffenen Frequenzen vorgetragen. Nach § 55 Abs. 10 TKG „kann“ die
                 Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung von
                 Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat. Im Falle einer
                 Knappheit besteht eine gesetzliche Vorprägung, dass ein Vergabeverfahren anzuordnen
                 ist. Somit ist eine Umverteilung von Frequenzen des Fusionsunternehmens während der
                 Restlaufzeit oder eine Umverteilung in Verbindung mit einer Verlängerung der Laufzeit
                 der Frequenzzuteilung nur als Ausnahme möglich, wenn dies mit Rücksicht auf die
                 Regulierungsziele gemäß § 2 Abs. 2 TKG geboten ist. Geboten wären solche
                 administrative Maßnahmen nur dann, wenn die Durchführung eines Vergabeverfahrens
                 nicht geeignet wäre, die Regulierungsziele sicherzustellen. Hierzu hat das
                 Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:
                       „Bei bestehender Knappheit schließt § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG die Einzelzuteilung der
                       betreffenden Frequenzen in der Regel aus. In einer solchen Situation ist die
                       Ermessensentscheidung („kann“) der Bundesnetzagentur infolge der
                       Grundrechtsbindung (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) und des unionsrechtlichen
                       Diskriminierungsverbotes (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 7 Abs. 3 GRL) regelmäßig
                       im Sinne des Erlasses einer Vergabeanordnung vorgeprägt; nur ausnahmsweise
                       darf unter Berücksichtigung der Regulierungsziele trotz Frequenzknappheit vom
                       Erlass einer Vergabeanordnung abgesehen werden (Urteil vom 26. Januar 2011 a.
                       a. a. O., Rn. 25 m. w. N.). Demgemäß bedarf es ausdrücklicher
                       Ermessenserwägungen nicht im Regel-, sondern nur im Ausnahmefall.“ (BVerwG,
                       Urteil vom 23. März 2011, Az. 6 C 6/10, Rn. 23)

        340      Bei zeitnaher Durchführung des Vergabeverfahrens besteht aufgrund der insgesamt
                 verfügbaren Frequenzmenge sowohl für die Mobilfunknetzbetreiber als auch für
                 potenzielle Neueinsteiger die Möglichkeit, entsprechend der jeweiligen
                 Geschäftsmodelle – aber auch in Bezug auf das geänderte marktliche Umfeld –
                 diskriminierungsfreie Frequenzausstattungen erwerben zu können. Zudem ist
                 hinsichtlich der Verfügbarkeit ausreichenden Spektrums insbesondere darauf
                 hinzuweisen, dass mit einer möglichen Bereitstellung des 700-MHz-Bandes zusätzliche
                 wertvolle Frequenzen für den Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze
                 der nächsten Generation sowie das nachfragegerechte Angebot mobiler
                 Breitbanddienste zur Verfügung stehen.
        341      Daher ist aus Sicht der Kammer die Durchführung eines offenen, objektiven,
                 transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 55 Abs. 10 TKG geeignet,
                 Investitionsanreize zur Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger
                 Mobilfunknetze zu setzen und zu Gunsten der Verbraucher Innovationen und den
                 nachhaltigen Wettbewerb zu fördern sowie effiziente Frequenznutzungen nach § 52,
                 § 2 Abs. 2 und 3 TKG sicherzustellen.

                 C.2    Erforderlichkeit
        342      Die teilweise vorzeitige Rückgabe von Frequenzen des Fusionsunternehmens bis zum
                 31. Dezember 2015 und zeitnahe Vergabe in einem offenen, objektiven, transparenten
                 und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren ist auch erforderlich, um die Ziele einer
                 effizienten Nutzung von Frequenzen, der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs


                                                                                                      52


Bonn, 23. Juli 2014
61

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1698                                    – Regulierung, Telekommunikation –                 13 2014


        beziehungsweise Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes zu
        erreichen sowie den Ausbau hochleistungsfähiger Mobilfunknetze für mobiles Breitband
        zu beschleunigen.
  343   Eine geeignete Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel zur Erreichung
        des Zwecks gibt, das gleich effektiv ist.
  344   Ein Zuwarten bis zum Auslaufen der Nutzungsrechte des Fusionsunternehmens in den
        Bereichen 900/1800 MHz zum 31. Dezember 2016 ist nicht geeignet, Diskriminierungen
        zu verhindern und somit die effiziente Nutzung der knappen Frequenzen zu
        gewährleisten und die o. g. Regulierungsziele sicherzustellen, und kann daher von
        vorneherein kein milderes Mittel sein. Eine rechtzeitige Reaktionsmöglichkeit der
        Wettbewerber auf die fusionsbedingte Frequenzausstattung wäre in diesem Fall
        ausgeschlossen. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des
        Wettbewerbs und der Dienste (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), den Ausbau hochleistungsfähiger
        Telekommunikationsnetze (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) sowie auf die Versorgung der Kunden
        und die hiervon berührten Nutzerinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG).
  345   Die Kammer hat bei ihren Erwägungen insbesondere den Umstand gewürdigt, dass die
        E-Plus bereits Anfang März 2014 in einigen Städten LTE in Betrieb genommen und
        somit begonnen hat, einen Netzaufbau in wirtschaftlich wichtigen Gebieten zu
        realisieren. Daher kann das Fusionsunternehmen unmittelbar ab Freigabe der Fusion
        durch die Europäische Kommission im Frequenzbereich bei 1800 MHz neben einem
        GSM-Netz parallel ein LTE-Netz mit mindestens 2 x 10 MHz (gepaart) betreiben.
  346   Das Fusionsunternehmen ist aufgrund seiner gesamten Frequenzausstattung bei
        900/1800 MHz (2 x 54,8 MHz, gepaart) das einzige Unternehmen, das im
        Frequenzbereich bei 1800 MHz neben dem für ein GSM-Netz notwendigen Spektrum
        parallel sogar mindestens 2 x 20 MHz (gepaart) für LTE einsetzen könnte. Hiermit kann
        das Fusionsunternehmen kurzfristig parallel neben GSM neue Dienste unter Einsatz
        z. B. der LTE-Technologie einführen und seine Situation aufgrund der
        Frequenzausstattung gegenüber den Wettbewerbern deutlich verbessern. Das
        Fusionsunternehmen ist in der Lage, mit verbesserten Angeboten in Bezug auf
        Kapazität, Qualität oder Preis seine hohe Kundenbasis auszubauen und damit einen
        fusionsbedingten Vorteil aufgrund der Frequenzausstattung zu erreichen.
  347   Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Räumung von Frequenzen bis zum
        31. Dezember 2015 möglich ist. Dies gilt auch mit Blick auf Zusagenangebote des
        Fusionsunternehmens im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens. Die Kammer hat bei
        der Bemessung einer angemessenen Frist die Vorträge der Wettbewerber in ihre
        Erwägungen einbezogen, dass eine Räumung von Frequenzen innerhalb weniger
        Monate, jedenfalls innerhalb eines Jahres, möglich sei.
  348   Selbst wenn nach Aussage der Telefónica eines der beiden GSM-Netze nicht
        ausreichend Kapazität für alle Kunden bereitstellen könnte, hat aus Sicht der Kammer
        das Fusionsunternehmen ausreichend Sicherheit, um kurzfristig eine Verlagerung des
        Sprachverkehrs planen zu können, da dieses nach dem Jahr 2016 voraussichtlich über
        mindestens 2 x 15 MHz (gepaart) verfügen wird, die für GSM genutzt werden können
        (2 x 5 MHz (gepaart) bei 900 MHz und 2 x 10 MHz (gepaart) bei 1800 MHz).
  349   So kann das Fusionsunternehmen je nach Bedarf und regionaler Gegebenheit zwischen
        einer Verlagerung des Sprachverkehrs von einem Teilbereich bei 1800 MHz entweder
        zu 900 MHz, einem Bereich bei 1800 MHz mit Zuteilungen bis zum Jahr 2025 oder
        2 GHz auswählen (z. B. 900 MHz in ländlichen Gebieten, 2 GHz in städtischen
        Gebieten).
  350   Aus den genannten Gründen steht einer späteren Rückgabe von Funkfrequenzen nach
        dem 31. Dezember 2015 durch das Fusionsunternehmen der Grundsatz der
        Diskriminierungsfreiheit entgegen. Es ist wahrscheinlich, dass eine spätere Rückgabe
        durch das Fusionsunternehmen etwa Mitte 2016 oder ein Auslaufen seiner


                                                                                               53


                                                                                           Bonn, 23. Juli 2014
62

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2014                                          – Regulierung, Telekommunikation –                        1699


                 900/1800-MHz-Frequenznutzungsrechte zum 31. Dezember 2016 zu erheblichen
                 Diskriminierungen der anderen auf dem Mobilfunkmarkt befindlichen Unternehmen führt,
                 da die Wettbewerber nicht in der Lage wären, auf die fusionsbedingten Vorteile in der
                 Frequenzausstattung des Fusionsunternehmens insbesondere bei 1800 MHz und 2 GHz
                 schnellstmöglich reagieren zu können.
        351      Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Gedanken, dass es für das
                 Fusionsunternehmen aufgrund der hohen Anforderungen an eine Räumung von
                 Frequenzen in den Bereichen 900/1800 MHz technisch oder wirtschaftlich nicht möglich
                 oder nicht zumutbar sei, diese Frequenzen bis zum 31. Dezember 2015 zurückzugeben.
                 Eine objektive technische Unmöglichkeit hat Telefónica jedenfalls nicht vorgetragen und
                 kann auch nach den Kommentaren der Wettbewerber nach keiner Betrachtungsweise
                 angenommen werden.
        352      Da die technischen und wirtschaftlichen Anforderungen für die Sicherstellung einer
                 effizienten Frequenznutzung nur das Fusionsunternehmen betreffen, fallen auch
                 mögliche (fusionsbedingte) Anforderungen, die für eine vorzeitige Rückgabe noch zu
                 erfüllen sind, ausschließlich in seine Risikosphäre.
        353      Auch wenn die Telefónica demgegenüber vorträgt, die Einhaltung der Frist zur
                 vorzeitigen Rückgabe von Frequenzen würde maßgeblich von der Mitwirkung der
                 Bundesnetzagentur selbst abhängen, verkennt die Kammer nicht, dass für eine Vielzahl
                 von Standorten des Fusionsunternehmens Maßnahmen erforderlich sein könnten. Es
                 werden aus Sicht der Kammer für eine teilweise vorzeitige Freiräumung von Frequenzen
                 aber nicht alle Standorte beider Unternehmen betroffen sein. In diesem Zusammenhang
                 weist die Kammer darauf hin, dass die Frage der vorzeitigen Räumung von Frequenzen
                 zu trennen ist von der Frage der vollständigen Zusammenlegung beider Netze. Sofern
                 die Telefónica Bedenken insbesondere hinsichtlich der Realisierung von hinreichend
                 Richtfunkzuteilungen vorträgt, weist die Kammer darauf hin, dass die
                 Bundesnetzagentur die Prozesse zur Beantragung und Genehmigung von
                 Richtfunkstrecken gerade mit Blick auf hohe Antragszahlen bereits optimiert hat.
        354      Diese Situation kann insbesondere aus Gründen der telekommunikationsrechtlich
                 gebotenen Nichtdiskriminierung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 TKG) nicht zu einer
                 Befreiung von der vorzeitigen Rückgabe von Frequenzen oder einer Verschiebung
                 dieser Rückgabe aus den Bereichen 900/1800 MHz führen. Für die Frequenzordnung ist
                 neben der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs gemäß § 2 Abs. 2
                 Nr. 2 TKG insbesondere das Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten
                 Nutzung von Frequenzen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG zu berücksichtigen.
        355      Wenn ein Zuteilungsinhaber, der Frequenzzuteilungen im Wege eines
                 Vergabeverfahrens erworben hat, den Netzbetrieb nicht in einer den Anforderungen
                 dieses Vergabeverfahrens entsprechenden Weise gewährleisten kann, ist durch die
                 Bundesnetzagentur auch zu prüfen, ob die an diesen Inhaber zugeteilten Frequenzen
                 durch diesen effizient im Sinne des TKG genutzt werden. Fällt das Hindernis für die
                 Abhilfe einer diskriminierenden Frequenzausstattung beziehungsweise ineffizienten
                 Frequenznutzung, die nicht mit den Regulierungszielen im Einklang steht, in die Sphäre
                 des Frequenzzuteilungsinhabers, müsste der Fortbestand der subjektiven
                 Frequenzzuteilungsvoraussetzungen aus § 55 Abs. 4 Satz 2 TKG, insbesondere der
                 Fachkunde und der Leistungsfähigkeit, aufsichtsbehördlich geprüft werden.
        356      Etwas Abweichendes kann auch nicht für Zusammenschlüsse von
                 Mobilfunkunternehmen gelten. Neben der Ausgestaltung als regulatorisches Prinzip im
                 TKG war die wettbewerbliche Unabhängigkeit bereits Voraussetzung für die Zuteilung
                 der so genannten GSM-Frequenznutzungsrechte und bei der Zulassung der Bieter zum
                 Versteigerungsverfahren im Jahr 2000. So ist im Teil C, Punkt 2 der jeweiligen UMTS-
                 Lizenzen der Telefónica und der E-Plus formuliert, dass Inhaber von UMTS-
                 Frequenznutzungsrechten voneinander wettbewerblich unabhängig sein müssen. Daher
                 gilt im Grundsatz, dass die Bundesnetzagentur die wettbewerbliche Unabhängigkeit von


                                                                                                      54


Bonn, 23. Juli 2014
63

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1700                                    – Regulierung, Telekommunikation –                 13 2014


        Inhabern von Frequenznutzungsrechten im Bereich knapper Ressourcen sicherzustellen
        hat. Dieser Grundsatz ist gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 6 TKG in Verbindung mit
        den Vergaberegeln Bestandteil der Lizenzen und Frequenzzuteilungen. Im äußersten
        Fall kann die Bundesnetzagentur dies durch einen Widerruf der betroffenen
        Frequenzzuteilung durchsetzen.
  357   Für das Fusionsunternehmen gelten die gleichen Bedingungen für die Sicherstellung
        einer effizienten Frequenznutzung wie für die übrigen Erwerber oder erfolgreichen Bieter
        einer GSM- oder UMTS-Lizenz oder Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang. Es
        sind daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände keine Anhaltspunkte erkennbar,
        die außerhalb des eigenen unternehmerischen Risikos des Fusionsunternehmens
        liegen, die eine die Diskriminierungen aufhebende Abhilfe zu einem späteren Zeitpunkt
        als zum 31. Dezember 2015 notwendig macht.

        C.3   Angemessenheit
  358   Schließlich ist die Maßnahme für die Bereiche 900/1800 MHz auch angemessen, da sie
        nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung steht.
  359   Einer vorzeitigen Rückgabe eines Teils der Frequenzen in den Bereichen 900/1800 MHz
        steht nicht ein etwaiges Verwertungsinteresse des Fusionsunternehmens entgegen. Die
        Telefónica hat keinen interessierten Erwerber für Frequenznutzungsrechte in diesen
        Frequenzbereichen vorgestellt.
  360   Die vorzeitige Rückgabe von Frequenzen aus den Bereichen 900/1800 MHz ist auch
        deshalb angemessen, weil auf eine „Rückholung“ eines Teils der an die fusionierenden
        Unternehmen zugeteilten Frequenzen regulatorisch nicht verzichtet werden kann.
  361   Die vorzeitige Rückgabe einer Frequenzzuteilung dient der Sicherstellung einer
        effizienten Nutzung von Frequenzen (vgl. § 52 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) und
        dadurch der Förderung von Wettbewerb im Mobilfunkmarkt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG).
        Insbesondere das Regulierungsziel der Förderung nachhaltigen Wettbewerbs in den
        Märkten für Mobilfunkdienste erfordert, dass diskriminierende Frequenzausstattungen
        beziehungsweise nicht mehr effizient genutzte Frequenzen teilweise an die
        Bundesnetzagentur zurückgeführt werden, um sie dem Markt entsprechend der
        Nachfrage wieder für Nutzungen zur Verfügung stellen zu können.
  362   Auch Grundrechte stehen der Maßnahme nicht entgegen, insbesondere nicht Art. 14
        Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG.
  363   Der Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG steht den Maßnahmen nicht entgegen.
  364   Es kann offen bleiben, ob die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG auch das Recht
        am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst und ob dieses betroffen
        wäre. Es ist dogmatisch umstritten, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten
        Gewerbebetrieb durch die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt
        ist. Das BVerfG hat sich bislang nicht eindeutig zu dieser Frage geäußert. Der BGH
        (BGHZ 92, 34 (37)), das BVerwG (BVerwGE 62, 224 (226)) und Teile der Fachliteratur
        (beispielhaft Papier, in: Maunz/Dürig, GG, 40. Lieferung, Art. 14, Rn. 95; Wendt, in:
        Sachs, GG, Art. 14, Rn. 26) haben dies angenommen.
  365   Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb soll nach der
        Rechtsprechung des BVerfG jedenfalls nicht weitergehend geschützt sein als seine
        Grundlagen (BVerfGE 58, 300 (353)). So kann sich ein Unternehmer nicht auf das Recht
        am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe berufen, wenn eine Behörde rechtmäßig
        handelt (Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14, Rn. 105; Bryde, in: von Münch/Kunig, GG,
        Band 1, 5. Auflage, Art. 14, Rn. 20). Daher ist eine Genehmigung widerruflich, auch
        wenn sie Grundlage eines Gewerbebetriebes ist (Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14,
        Rn. 105; Bryde, in: von Münch/Kunig, GG, Band 1, 5. Auflage, Art. 14, Rn. 20). In der
        Abwägung sind jedoch die wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen zu beachten



                                                                                               55


                                                                                           Bonn, 23. Juli 2014
64

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2014                                           – Regulierung, Telekommunikation –                          1701


                 (Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14, Rn. 106; Bryde, in: von Münch/Kunig, GG,
                 Band 1, 5. Auflage, Art. 14, Rn. 20).
        366      Zu beachten ist nach BVerwGE 62, 224 (226) weiterhin, dass nach Art. 14 Abs. 1
                 Satz 2 GG der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt.
                 Entscheidend ist daher, in welcher Weise der Gesetzgeber auf Grund der sozialen
                 Gegebenheiten den rechtlichen Rahmen gesetzt hat, innerhalb dessen sich der
                 eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb erst entfalten kann.
        367      Selbst wenn angenommen würde, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten
                 Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird, greift die Maßnahme zur
                 vorzeitigen Rückgabe von Frequenzen nicht in das Recht des Fusionsunternehmens am
                 eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Denn selbst wenn der Berechtigte
                 z. B. eine genehmigte Anlage stilllegt und dadurch Investitionen verloren gehen (Jarass,
                 in: Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage 2000, Art. 14, Rn. 13), ist die Eigentumsfreiheit nicht
                 berührt.
        368      Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass dem Fusionsunternehmen für das
                 Angebot von Sprachkommunikation neben den Frequenzzuteilungen in den Bereichen
                 900/1800 MHz zusätzlich UMTS-Kapazitäten im 2-GHz-Bereich für eine partielle
                 Verlagerung des Sprachverkehrs aus dem 1800-MHz-Bereich in den 2-GHz-Bereich zur
                 Verfügung stehen.
        369      Insoweit stehen die Folgen der vorzeitigen Rückgabe der Frequenznutzungsrechte nicht
                 außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.
        370      Die vorzeitige Rückgabe greift auch nicht in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit des
                 Fusionsunternehmens aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
        371      Die Tätigkeit des Fusionsunternehmens wird allenfalls in der Art und Weise der
                 Ausübung, nicht aber in der Wahl der Tätigkeit beschränkt. Auf Grund der Vorschriften
                 des TKG liegt es nahe, die Tätigkeit als öffentlicher Mobilfunknetzbetreiber als Beruf im
                 Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen. So verwendet z. B. § 40 Abs. 2 Satz 3 TKG
                 diesen Terminus. Verfehlt wäre es dagegen, das Betreiben eines öffentlichen GSM-
                 Mobilfunknetzes als eigenständigen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG
                 einzuschätzen. Die vorzeitige Rückgabe nimmt daher dem Fusionsunternehmen nicht
                 die Möglichkeit, überhaupt als Betreiberin eines öffentlichen Mobilfunknetzes tätig zu
                 sein.
        372      Einschränkungen der Berufsausübung sind nach der ständigen Rechtsprechung des
                 BVerfG zulässig, wenn sie auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen
                 (grundlegend BVerfGE 7, 377 (405 f.); zuletzt 93, 362 (369)).
        373      Die vorzeitige teilweise Rückgabe von Frequenzen aus den Bereichen bei 900 MHz und
                 1800 MHz bis zum 31. Dezember 2015 in Verbindung mit einer Neuallokation in einem
                 offenen, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren dient nach
                 Maßgabe des § 52 Abs. 1 TKG dem Zweck, eine effiziente Frequenznutzung
                 sicherzustellen sowie den übrigen einschlägigen Regulierungszielen und -grundsätzen
                 nach § 2 Abs. 2 und 3 TKG Geltung zu verschaffen. Dabei hat die Kammer
                 insbesondere die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf
                 dem Gebiet der Telekommunikation nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG, die Sicherstellung eines
                 chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
                 Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze
                 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG und die Beschleunigung des Ausbaus von
                 hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation
                 nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG als Ziele der Regulierung berücksichtigt. Die Kammer wendet
                 bei der Verfolgung der genannten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende
                 und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 TKG an, indem sie
                 gewährleistet, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von



                                                                                                         56


Bonn, 23. Juli 2014
65

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1702                                    – Regulierung, Telekommunikation –                 13 2014


        Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert
        werden. Diese Ziele und Grundsätze liegen im Interesse der Allgemeinheit.
  374   Die vorzeitige Rückgabe von Frequenzen in den Bereichen 900/1800 MHz ist
        Voraussetzung dafür, dass sie zur Herbeiführung diskriminierungsfreier
        Frequenzausstattungen aller Wettbewerber zur Verfügung gestellt werden können, um
        die o. g. Ziele zu erreichen. Daher beruht die Maßnahme auf vernünftigen Erwägungen
        des Gemeinwohls.

        D   Sachanträge
  375   Die Vodafone stellte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2014 den Antrag,
               das Fusionsunternehmen zu verpflichten, diejenigen Frequenzen in den
               Bereichen 900 MHz und 1800 MHz bis zum 31.12.2014, hilfsweise bis zum
               30.06.2015 zurückzugeben, für die sie zu diesem Zeitpunkt keine Zuteilung über
               das Jahr 2016 hinaus haben. In jedem Fall sind solche Frequenzen umgehend
               freizugeben, die für einen unterbrechungsfreien Fortbestand der
               Mobilfunkversorgung der Kunden des Fusionsunternehmens nicht erforderlich
               sind.
  376   Die Anträge der Vodafone waren abzulehnen. Aus Sicht der Kammer ist es jedenfalls
        ermessensfehlerfrei und zweckmäßig, eine die Ursachen der Diskriminierungen
        behebende Neuallokation der 900-MHz- und 1800-MHz-Frequenzen für die Zeit ab dem
        1. Januar 2016 im Wege einer vorzeitigen Rückgabe von Spektrum im Bereich
        900/1800 MHz durch die Fusionsunternehmen herbeizuführen. Eine vorzeitige teilweise
        Rückgabe bestehender Frequenzzuteilungen des Fusionsunternehmens bis zum
        31. Dezember 2015 hält – wie bereits oben ausgeführt – die gesetzlichen Grenzen des
        Ermessens ein.
  377   Mit Blick auf ihre Stellungnahme hat die Telekom mit Schreiben vom 24. Juni 2014
        beantragt:
               1. Die Beschlusskammer 1 erteilt den Unternehmen Telefónica Deutschland
               Holding AG und E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG nach Maßgabe der
               nachfolgenden Bestimmungen die Erlaubnis, die Frequenzen beider
               Unternehmen nach Kontrollerwerb der Telefónica Deutschland Holding AG über
               die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG zu nutzen.
               2. Diese Erlaubnis ergeht nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG unter folgenden
               Bedingungen:
                    a) Die Unternehmen Telefónica Deutschland Holding AG und E-Plus
                    Mobilfunk GmbH & Co. KG übertragen jeweils unverzüglich, spätestens bis
                    zum 31. Dezember 2014 im Wege des Frequenzhandels (§ 62 TKG) oder
                    durch Nutzungsüberlassung (§ 55 Abs. 8 TKG) diejenigen Frequenzen im
                    1800 MHz-Bereich, für die sie zu diesem Zeitpunkt keine Zuteilung über
                    das Jahr 2016 hinaus haben, im Umfang von mindestens 2 x 15 MHz an
                    andere Unternehmen;
                    b) Die Unternehmen Telefónica Deutschland Holding AG und E-Plus
                    Mobilfunk GmbH & Co. KG übertragen jeweils unverzüglich, spätestens bis
                    zum 31. Dezember 2014 im Wege des Frequenzhandels (§ 62 TKG) oder
                    durch Nutzungsüberlassung (§ 55 Abs. 8 TKG) Frequenzen im 900 MHz-
                    Bereich im Umfang von 2 x 5 MHz an andere Unternehmen;
                    c) Die Unternehmen Telefónica Deutschland Holding AG und E-Plus
                    Mobilfunk GmbH & Co. KG übertragen jeweils unverzüglich, spätestens bis
                    zum 31. Dezember 2014 im Wege des Frequenzhandels (§ 62 TKG) oder
                    durch Nutzungsüberlassung (§ 55 Abs. 8 TKG) Frequenzen aus dem



                                                                                               57


                                                                                           Bonn, 23. Juli 2014
66

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2014                                            – Regulierung, Telekommunikation –                      1703


                                Bereich 2,1 GHz im Umfang von insgesamt 2 x 15 MHz an andere
                                Unternehmen.
                        3. Für den Fall, dass die Unternehmen Telefónica Deutschland Holding AG und
                        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG die Frequenzen nach Ziff. 2 a bis c dieser
                        Entscheidung nicht bis zum 31.12.2014 fristgerecht an andere Unternehmen
                        übertragen, müssen sie diese Frequenzen bis zum 31.12.2014 an die
                        Bundesnetzagentur zurückgeben, damit diese sie dann zeitnah in einem offenen,
                        objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren neu vergeben
                        werden kann.
        378      Die Anträge der Telekom waren abzulehnen. Die Telekom hat nicht dargelegt, dass die
                 Telefónica beabsichtigt, Frequenznutzungsrechte auf die Telekom zu übertragen oder
                 Frequenzen zur Nutzung zu überlassen. Aus Sicht der Kammer ist es jedenfalls
                 ermessensfehlerfrei und zweckmäßig, eine die Ursachen der Diskriminierungen
                 behebende Neuallokation der 900-MHz- und 1800-MHz-Frequenzen für die Zeit ab dem
                 1. Januar 2016 im Wege einer vorzeitigen Rückgabe von Spektrum im Bereich
                 900/1800 MHz durch die Fusionsunternehmen herbeizuführen. Das Verfahren zur
                 Neuallokation wird erst in dem Verfahren BK 1-11/003 im Rahmen einer
                 Präsidentenkammerentscheidung festgelegt. Mit Blick auf das Spektrum im Bereich bei
                 2 GHz hält es die Kammer für ermessensfehlerfrei und zweckmäßig, unter
                 Berücksichtigung der künftigen Frequenzausstattungen in den Bereichen 900 MHz und
                 1800 MHz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob Maßnahmen hinsichtlich
                 der fusionsbedingten Frequenzausstattung erforderlich sind.

                 E    Hinweis
        379      Die Präsidentenkammer beabsichtigt, das Vergabeverfahren für Frequenzen in den
                 Bereichen 900/1800 MHz sowie weiterer Frequenzbereiche noch im Jahr 2014 zu
                 eröffnen.
        380      Die Kammer weist darauf hin, dass sie zur Klärung der Folgenutzung der
                 Frequenzbereiche 900 MHz und 1800 MHz ab dem 1. Januar 2017 ein Verfahren unter
                 dem Geschäftszeichen BK 1-11/003 eingeleitet hat, um rechtzeitig vor dem Ende der
                 Laufzeit der Frequenzzuteilungen über die Folgenutzung zu entscheiden.
        381      Bereits in der Entscheidung BK 1a-09/001 (Vfg. 58/2009, ABl. Bundesnetzagentur
                 20/2009, Rn. 37, S. 3611) hat die Kammer entschieden, dass sie von Amts wegen
                 rechtzeitig vor dem Ende der derzeitigen Befristung der Frequenznutzungsrechte in den
                 Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz eine Entscheidung über die Zuteilung
                 dieser Frequenzen ab dem 1. Januar 2017 treffen wird. Zur Begründung hat die Kammer
                 Folgendes ausgeführt:
                      „Jedenfalls wird die Bundesnetzagentur dann die Frage der Wettbewerbsneutralität
                      der frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen zu entscheiden haben. Dies gilt
                      sowohl für den Fall der Verlängerung als auch für den Fall einer Vergabe der
                      Frequenzen. Die Bundesnetzagentur wird in diesem Fall die geforderte Um- bzw.
                      Neuverteilung unter den dann gegebenen Rahmenbedingungen erneut prüfen.
                      Sowohl bei der rechtlichen Beurteilung etwaiger geltend gemachter Ansprüche auf
                      Verlängerung als auch bei der Prüfung, ob ein Vergabeverfahren anzuordnen ist,
                      wird die Bundesnetzagentur gerade den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG
                      Rechnung tragen. Denkbar ist aus Sicht der Kammer, dass sich die Gewichtung
                      zwischen den in dieser Frage einschlägigen Regulierungszielen aufgrund der
                      zwischenzeitlichen Fortentwicklung des Marktes verlagert.

                      Aus Sicht der Kammer sind die hiermit verbundenen Fragen von besonderer
                      Komplexität und die zu treffende Entscheidung von hervorgehobener Bedeutung mit
                      erheblichen Auswirkungen für den Markt. Um diese Entscheidung auf eine dement-
                      sprechend sichere und stabile Grundlage zu stellen, wird die Bundesnetzagentur


                                                                                                      58


Bonn, 23. Juli 2014
67

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1704                                    – Regulierung, Telekommunikation –                 13 2014


            das Verfahren zur Erarbeitung dieser Entscheidung rechtzeitig einleiten. Nach
            heutiger Einschätzung sollte das Verfahren spätestens zwei Jahre vor Ablauf der
            gegenwärtigen Laufzeit abgeschlossen sein, um den beteiligten Unternehmen und
            den übrigen Betroffenen die erforderliche Planungs- und Investitionssicherheit zu
            gewähren.“

  382   Auch unter Einbeziehung der Kommentare zum Eckpunktepapier vom 31. März 2014,
        der Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2014, der
        Stellungnahmen im Anschluss an die mündliche Verhandlung sowie der Kommentare
        zum Entscheidungsentwurf hält die Kammer an diesem Vorgehen fest. Es ist
        vorgesehen, im Anschluss an diese Entscheidung die für die Eröffnung des Verfahrens
        zur Vergabe der Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz notwendigen
        Präsidentenkammerentscheidungen (Anordnung des Verfahrens, Wahl des Verfahrens,
        Vergabebedingungen und Auktionsregeln) im 3. Quartal 2014 zur Anhörung zu stellen.
        Hierdurch wird allen interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben, zu ihren Interessen
        und Belangen auch im Hinblick auf die geänderte Marktstruktur vorzutragen. Dies gilt
        insbesondere hinsichtlich der im Rahmen des Verfahrens BK 1-11/003 angemeldeten
        Bedarfe, welche mit Blick auf die Fusion aktualisiert werden können, aber auch
        hinsichtlich der Bedarfe potenzieller Neueinsteiger. Die Präsidentenkammer
        beabsichtigt, im 4. Quartal 2014 über die Anordnung und Wahl des Verfahrens sowie
        über die Vergabebedingungen und Auktionsregeln zu entscheiden und das Verfahren
        noch im Jahr 2014 zu eröffnen.
  383   Sofern von den Kommentatoren darauf hingewiesen wurde, dass die Komplexität des
        Vergabeverfahrens durch die im vorliegenden Verfahren vorgesehenen Maßnahmen
        deutlich erhöht würde, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Aspekt im Rahmen der noch
        zu treffenden Entscheidungen zum Verfahren zur Vergabe der Frequenzen in den
        Bereichen 900 MHz und 1800 MHz (BK 1-11/003) zu erörtern sein wird.
  384   Die Bundesregierung hat den Ausbau schneller Internetanschlüsse in ihrer
        Breitbandstrategie gefordert und das Ziel vorgegeben, bis 2018 flächendeckend
        Breitbandanschlüsse mit 50 Mbit/s zur Verfügung zu stellen. Der Mobilfunk spielt für das
        Erreichen dieses Ziels, insbesondere bei der Erschließung ländlicher Gebiete, eine
        wichtige Rolle.
  385   In den Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz sind ab dem 1. Januar 2017
        Frequenzen im Umfang von ca. 160 MHz für mobiles Breitband verfügbar. Der
        Konsultationsentwurf der Präsidentenkammer im Verfahren BK 1-11/003 vom 23. Juni
        2013 sieht vor, diese Frequenzen gemeinsam mit weiteren verfügbaren Frequenzen
        insbesondere aus dem Bereich 700 MHz schnellstmöglich nachfragegerecht für mobiles
        Breitband in einem Vergabeverfahren bereitzustellen. Für die Einbeziehung der
        700-MHz-Frequenzen ist die Herstellung eines nationalen Konsenses im Sinne eines
        gemeinsamen Grundverständnisses zwischen Bund und Ländern im 3. Quartal 2014
        Voraussetzung. Die Durchführung eines objektiven, transparenten,
        diskriminierungsfreien und damit für alle Interessenten offenen Vergabeverfahrens
        ermöglicht aufgrund der insgesamt verfügbaren Frequenzmenge sowohl für die
        derzeitigen Mobilfunknetzbetreiber als auch für mögliche Neueinsteiger den Erwerb
        diskriminierungsfreier Frequenzausstattungen.
  386   Mit einer Bereitstellung des 700-MHz-Bandes stünden auch für Neueinsteiger
        zusätzliche wertvolle Frequenzen für den kosteneffizienten und schnellen
        flächendeckenden Auf- und Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze zur
        Verfügung.
  387   Soweit gefordert wird, den Frequenzbereich 700 MHz im Rahmen des Verfahrens BK 1-
        13/002 vollständig unberücksichtigt zu lassen, weist die Kammer darauf hin, dass über
        die Einbeziehung des 700-MHz-Bereiches im Verfahren zur Vergabe der Frequenzen in
        den Bereichen 900/1800 MHz sowie weiterer Frequenzen (BK 1-11/003; Projekt 2016)
        entschieden wird.

                                                                                               59


                                                                                           Bonn, 23. Juli 2014
68

Zur nächsten Seite