abl-13
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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das Verfahren zur Erarbeitung dieser Entscheidung rechtzeitig einleiten. Nach
heutiger Einschätzung sollte das Verfahren spätestens zwei Jahre vor Ablauf der
gegenwärtigen Laufzeit abgeschlossen sein, um den beteiligten Unternehmen und
den übrigen Betroffenen die erforderliche Planungs- und Investitionssicherheit zu
gewähren.“
382 Auch unter Einbeziehung der Kommentare zum Eckpunktepapier vom 31. März 2014,
der Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2014, der
Stellungnahmen im Anschluss an die mündliche Verhandlung sowie der Kommentare
zum Entscheidungsentwurf hält die Kammer an diesem Vorgehen fest. Es ist
vorgesehen, im Anschluss an diese Entscheidung die für die Eröffnung des Verfahrens
zur Vergabe der Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz notwendigen
Präsidentenkammerentscheidungen (Anordnung des Verfahrens, Wahl des Verfahrens,
Vergabebedingungen und Auktionsregeln) im 3. Quartal 2014 zur Anhörung zu stellen.
Hierdurch wird allen interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben, zu ihren Interessen
und Belangen auch im Hinblick auf die geänderte Marktstruktur vorzutragen. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich der im Rahmen des Verfahrens BK 1-11/003 angemeldeten
Bedarfe, welche mit Blick auf die Fusion aktualisiert werden können, aber auch
hinsichtlich der Bedarfe potenzieller Neueinsteiger. Die Präsidentenkammer
beabsichtigt, im 4. Quartal 2014 über die Anordnung und Wahl des Verfahrens sowie
über die Vergabebedingungen und Auktionsregeln zu entscheiden und das Verfahren
noch im Jahr 2014 zu eröffnen.
383 Sofern von den Kommentatoren darauf hingewiesen wurde, dass die Komplexität des
Vergabeverfahrens durch die im vorliegenden Verfahren vorgesehenen Maßnahmen
deutlich erhöht würde, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Aspekt im Rahmen der noch
zu treffenden Entscheidungen zum Verfahren zur Vergabe der Frequenzen in den
Bereichen 900 MHz und 1800 MHz (BK 1-11/003) zu erörtern sein wird.
384 Die Bundesregierung hat den Ausbau schneller Internetanschlüsse in ihrer
Breitbandstrategie gefordert und das Ziel vorgegeben, bis 2018 flächendeckend
Breitbandanschlüsse mit 50 Mbit/s zur Verfügung zu stellen. Der Mobilfunk spielt für das
Erreichen dieses Ziels, insbesondere bei der Erschließung ländlicher Gebiete, eine
wichtige Rolle.
385 In den Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz sind ab dem 1. Januar 2017
Frequenzen im Umfang von ca. 160 MHz für mobiles Breitband verfügbar. Der
Konsultationsentwurf der Präsidentenkammer im Verfahren BK 1-11/003 vom 23. Juni
2013 sieht vor, diese Frequenzen gemeinsam mit weiteren verfügbaren Frequenzen
insbesondere aus dem Bereich 700 MHz schnellstmöglich nachfragegerecht für mobiles
Breitband in einem Vergabeverfahren bereitzustellen. Für die Einbeziehung der
700-MHz-Frequenzen ist die Herstellung eines nationalen Konsenses im Sinne eines
gemeinsamen Grundverständnisses zwischen Bund und Ländern im 3. Quartal 2014
Voraussetzung. Die Durchführung eines objektiven, transparenten,
diskriminierungsfreien und damit für alle Interessenten offenen Vergabeverfahrens
ermöglicht aufgrund der insgesamt verfügbaren Frequenzmenge sowohl für die
derzeitigen Mobilfunknetzbetreiber als auch für mögliche Neueinsteiger den Erwerb
diskriminierungsfreier Frequenzausstattungen.
386 Mit einer Bereitstellung des 700-MHz-Bandes stünden auch für Neueinsteiger
zusätzliche wertvolle Frequenzen für den kosteneffizienten und schnellen
flächendeckenden Auf- und Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze zur
Verfügung.
387 Soweit gefordert wird, den Frequenzbereich 700 MHz im Rahmen des Verfahrens BK 1-
13/002 vollständig unberücksichtigt zu lassen, weist die Kammer darauf hin, dass über
die Einbeziehung des 700-MHz-Bereiches im Verfahren zur Vergabe der Frequenzen in
den Bereichen 900/1800 MHz sowie weiterer Frequenzen (BK 1-11/003; Projekt 2016)
entschieden wird.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
werden. Die Klage hat nach § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Die Präsidentenkammer
Bonn, den 4. Juli 2014
Dr. Wilhelm Eschweiler Jochen Homann Peter Franke
Beisitzer Vorsitzender Beisitzer
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1706 – Regulierung, Telekommunikation – 13 2014
Vfg 39/2014
Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen;
Bedarfsermittlung gem. § 45 Abs. 3 S. 2 TKG
Teil 1: Bedarfsfestlegung durch die Bundesnetzagentur
A) Einleitung
Die Regelung in § 45 Abs. 3 S. 1 TKG verpflichtet jeden Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-
dienste, einen eigenen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen bereitzustel-
len, um den Zugang auch gehörloser und hörgeschädigter Endnutzer zum öffentlich zugänglichen Tele-
fondienst zu gewährleisten1.
Neben dieser allgemeinen gesetzgeberischen Vorgabe ist es Aufgabe der Bundesnetzagentur den „Be-
darf“ für diese Vermittlungsdienste zu ermitteln2. Dafür ist zunächst eine Überprüfung der Entwicklung
der Nutzerzahlen und der Entwicklung des Nutzerverhaltens des zurzeit existierenden Vermittlungsdiens-
tes für gehörlose und hörgeschädigte Menschen vorzunehmen. Als weiterer Teil dieser Bedarfsermittlung
ist vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse der Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes
festzulegen3. Vergleichbare Festlegungen hat die Bundesnetzagentur bereits in den Jahren 2009, 2010
und 20124 getroffen. Die im Folgenden getroffene Festlegung baut demzufolge in ihrer Struktur auf die-
ser Entscheidung auf und nimmt entsprechende Aktualisierungen vor.
B) Untersuchung der Nutzerentwicklung und des Nutzerverhaltens
Bei der Untersuchung der Entwicklung der Nutzerzahlen und des Nutzerverhaltens kann die Bundes-
netzagentur zurzeit ausschließlich auf die von der Tess GmbH zur Verfügung gestellten Daten zurück-
greifen, da zurzeit keine anderen vergleichbaren Angebote im deutschen Markt aktiv sind. Aus dem
Umstand, dass auf das von der Tess GmbH zur Verfügung gestellte Datenmaterial zurückgegriffen wird,
entsteht jedoch keine Vorfestlegung im Hinblick auf weitere Maßnahmen zur Umsetzung des § 45 Abs.
3 TKG (insbes. Phase 3: Etwaige Beauftragung eines Leistungserbringers).
I. Nutzerentwicklung
Die Nutzeranzahl nimmt seit der erstmaligen Erbringung des Vermittlungsdienstes im Jahr 2007, zu-
nächst als Pilotprojekt und seit 2009 im Regelbetrieb, beständig zu. Bei einem Kundenstamm von 181
Kunden Ende des Jahres 2007 ist dieser Ende 2013 auf 745 gehörlose oder hörgeschädigte Endnutzer
angewachsen. Die notwendige Einführung eines neuen Tarifsystems, das nach privater und beruflicher
Nutzung differenziert5, hatte zunächst einen erheblichen Verlust an Nutzern in dem betroffenen Erbrin-
gungszeitraum 2011 und 2012 zur Folge. Gleichwohl konnte in diesem Zeitraum der Kundenbestand,
dank der kontinuierlichen Neukundengewinnung, wenn auch nur leicht, weiter ausgebaut werden. In
2013 hat sich die Zahl der Nettozugänge (Differenz zwischen Zu- und Abgängen von Tess-Kunden) im
Vergleich zu den Werten in 2011 und 2012 verdoppelt, so dass sich ein weiterhin stabiles Kundenwachs-
tum abzeichnet.
Die überwiegende Zahl der Nutzer nimmt den Vermittlungsdienst für private Gespräche in Anspruch (ca.
590 Kunden). Die berufliche Nutzung verzeichnete Ende 2013 ca. 150 Kunden. Weitere Details zur bis-
herigen Entwicklung der Kundenzahl sind der Anlage 1 zu entnehmen. Eine Prognose der Kundenzahl
und die damit verbundenen Auswirkungen sind der Anlage 3 zu entnehmen.
1 vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 TKG 2009 und BT-Drs. 16/12405, S. 15.
2 § 45 Abs. 2 S. 2 TKG 2009, jetzt § 45 Abs. 3 S. 2 TKG.
3 Vgl. BT Drs. 16/12405, S. 15.
4 Vfg. 51/2009, Vfg. 29/2010 und Vfg. 34/2012; abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de -> Telekommunikation-> Unternehmen ->
Anbieterpflichten -> Vermittlungsdienst für Gehörlose -> Archiv.
5 siehe Vfg. 29/2010, S. 8ff.
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13 2014 – Regulierung, Telekommunikation – 1707
Die Prognose, von wie vielen Nutzern der Vermittlungsdienst bei den jeweils aktuell vorgehaltenen Ka-
pazitäten maximal genutzt werden kann, hängt wesentlich von der Dauer der geführten Gespräche ab.
Die durchschnittliche Gesprächszeit ergibt sich aus dem Quotienten der Gesamtgesprächszeit und der
Zahl aktiver Kunden, basierend auf den ermittelten Werten in 2013 (und ggf. in 2012). Daraus folgt für
den Bereich der privaten Nutzung eine Nutzungszeit von 45 Minuten pro Kunde und Monat. Für den
schriftlichen Dolmetscherdienst ist von einer durchschnittlichen Gesprächszeit von 40 Minuten pro Kunde
und Monat auszugehen, so dass insgesamt maximal 1278 Endkunden mit den jeweils aktuell vorgehal-
tenen Dolmetscherkapazitäten bedient werden könnten. Für den Videodolmetscherdienst im beruflichen
Bereich könnten bei durchschnittlich 50 Minuten Gesprächszeit bis zu 367 Kunden mit den vorhandenen
Kapazitäten versorgt werden.
Eine detaillierte Beschreibung der Auslastung befindet sich in Anlage 3.
II. Nutzerverhalten
Im Hinblick auf die unterschiedlichen technischen Zugänge, über die der Vermittlungsdienst erreicht wer-
den kann, nutzen die Kunden insgesamt vorwiegend den Zugang über einen PC mit Internetverbindung
(ggf. zzgl. einer Webcam) unter Verwendung der Software MMX-Call. Für den schriftsprachlichen Ver-
mittlungsdienst (TeScript) ist daneben der direkte Zugang über einen Browser (webclient) relevant. Dar-
über hinaus steigt der Anteil der Internet-Telefonie (SIP) an den genutzten Gesprächstypen, insbesonde-
re im Bereich der Videotelefonie, seit 2011 kontinuierlich. Demgegenüber wird der Zugang zum Vermitt-
lungsdienst über das Bildtelefon oder das Texttelefon auf Basis einer Telefonverbindung kaum bzw. gar
nicht mehr von gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen Menschen in Anspruch genommen.
Das Nutzerverhalten zeigt weiterhin, dass die Schwerpunkte der Nutzung an den Werktagen zwischen
9:00 und 18:00 Uhr liegen. Am Wochenende geht die Nutzung sowohl des Gebärdendolmetsch- als auch
des Schriftdolmetschdienstes deutlich zurück. Weitere Details sind der Anlage 2 zu entnehmen.
C) Feststellung zum Umfang und Versorgungsgrad
Die Bundesnetzagentur stellt im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß § 45 Abs. 3 S. 2 TKG folgenden
Umfang und Versorgungsgrad bzgl. eines Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschädigte Men-
schen wie folgt fest:
I. Umfang
Der „Umfang“ des Vermittlungsdienstes wird im Wesentlichen durch die zur Verfügung gestellte Schrift-
bzw. Gebärdensprachdolmetscherleistung bestimmt. Darüber hinaus wird diese Hauptleistung ergänzt
durch bestimmte Annexleistungen, die notwendig sind, um die Hauptleistung zur Verfügung zu stellen.
Die Grundsätze der Effizienz und Sparsamkeit sind bei der Erbringung der Leistung zu berücksichtigen.
1. Hauptleistung: Dolmetscher
a) Differenzierung zwischen privater bzw. beruflicher Nutzung des Vermittlungsdienstes
Es wird festgestellt, dass von den Endnutzern vor Inanspruchnahme des Dienstes zwischen einer priva-
ten bzw. beruflichen Nutzung des Dienstes zu unterscheiden ist.
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b) Gebärdensprachdolmetscher
aa) Private Nutzung
Es wird festgestellt, dass für die private Nutzung der Umfang der zum Dienstbetrieb notwendigen Dol-
metscherkapazitäten für Gebärdensprache wie folgt ausgestaltet sein sollte:
Anzahl der Schichtlänge Präsenz der
Leitungen in h Dolmetscher in h
Wochentage
08:00-13:00 2 5 50
09:00-12:00 1 3 15
13:00-18:00 2 5 50
13:00-16:00* 1 3 9
18:00-23:00 2 5 50
Wochenende
08:00-13:00 1 5 10
13:00-18:00 1 5 10
18:00-23:00 1 5 10
* Leitungsschaltung montags, dienstags und donnerstags.
Weitere Details sind der Anlage 3 zu entnehmen.
bb) Berufliche Nutzung
Es wird festgestellt, dass für die berufliche Nutzung der Umfang der zum Dienstbetrieb notwendigen
Dolmetscherkapazitäten für Gebärdensprache wie folgt ausgestaltet sein sollte:
Anzahl der Schichtlänge Präsenz der
Leitungen in h Dolmetscher
in h
Werktage
08:00 - 08:30 1 0,5 2,5
08:30 - 09:00 2 0,5 5
09:00 - 12:30 3 3,5 52,5
12:30 - 16:00 2 3,5 35
16:00 - 17:00 1 1,0 5
17:00 - 18:00 1 1,0 4
Weitere Details sind der Anlage 3 zu entnehmen.
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c) Schriftdolmetscher
Es wird festgestellt, dass für die private sowie berufliche Nutzung der Umfang der zum Dienstbetrieb
notwendigen Kapazitäten für das Schriftdolmetschen wie folgt ausgestaltet sein sollte:
Anzahl der Schichtlänge Präsenz der
Leitungen in h Dolmetscher in h
Wochentage
08:00 – 09:00 2 1 10
09:00 – 12:00 3 3 45
12:00 – 18:00 2 6 60
18:00 – 23:00 1 5 25
Wochenende
08:00 – 13:00 1 5 10
13:00 – 18:00 1 5 10
18:00 – 23:00 1 5 10
Weitere Details sind der Anlage 3 zu entnehmen.
2. Annexleistungen
Darüber hinaus wird festgestellt, dass zum Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes auch
die notwendigen Annexleistungen zu zählen sind. Hierunter fallen insbesondere folgende Aspekte:
–– Etwaige Software-Applikationen, die für die Nutzung des Dienstes notwendig sind.
–– Die telekommunikationstechnische Anbindung des Dienstes inklusive einer entsprechenden Hosting-
Umgebung. Hierzu gehören technische Vorrichtungen, mit denen insbesondere folgende Gespräch-
stypen (Zugangsarten) realisiert werden können:
–– Webclient6,
–– MMX-Call7,
–– SIP8,
–– ggf. weitere mobile Zugangsmöglichkeiten,
–– PSTN9.
Weitere Details zum Nutzerverhalten sind der Anlage 2 zu entnehmen.
6 Webanwendung, die über einen beliebigen Browser gestartet werden kann.
7 Software der Firma nwise für Video- und Schrifttelefonie.
8 Session Initiation Protocol (SIP), häufig angewandtes Protokoll in der IP-Telefonie.
9 Public Switched Telephone Network, auch als Festnetz bezeichnet, für die herausgehenden Gespräche des Vermittlungsdienstes.
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–– Die sichere Datenübertragung von Audio-, Video- und Textübertragung.
–– Ein entsprechendes Inkassosystem zur Abrechnung der Endnutzerbeiträge, welches zwischen privater
und beruflicher Nutzung des Dienstes differenzieren kann.
–– Die notwendigen Personal- und Sachmittelressourcen, um eine entsprechende Verwaltung des Diens-
tes zu gewährleisten.
II. Versorgungsgrad
Der „Versorgungsgrad“ wird im Wesentlichen durch die zur Verfügung gestellten Erreichbarkeitszeiten
des Vermittlungsdienstes bestimmt. Hierzu wird folgende Feststellung getroffen:
1. Bundesweite Erreichbarkeit
Für den Vermittlungsdienst muss eine bundesweite Erreichbarkeit gewährleistet sein.
2. Erreichbarkeitszeiten
a) Private Nutzung
Der Vermittlungsdienst sollte für die private Nutzung für Gebärdensprachdolmetschen und Schriftdolmet-
schen an allen Wochentagen von 08.00 – 23.00 Uhr erreichbar sein. Die Besetzungszeiten inklusive der
zur Verfügung stehenden Plätze sollten wie folgt verteilt sein:
Gebärdensprachdolmetschen Mo-Fr 08:00-09:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Fr 09:00-12:00 Uhr 3 Plätze
Mo-Fr 12:00-13:00 Uhr 2 Plätze
Mo, Di, Do 13:00-16:00 Uhr 3 Plätze
Mi, Fr 13:00-18:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Fr 18:00-23:00 Uhr 2 Plätze
Sa-So 08:00-23:00 Uhr 1 Platz
Schriftdolmetschen Mo-Fr 08:00-9:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Fr 09:00 – 12:00 3 Plätze
Mo-Fr 12:00-18:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Fr 18:00-23:00 Uhr 1 Platz
Sa-So 08:00-13:00 Uhr 1 Platz
Sa-So 13:00-18:00 Uhr 1 Platz
Sa-So 18:00-23:00 Uhr 1 Platz
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b) Berufliche Nutzung
Der Vermittlungsdienst sollte für die berufliche Nutzung für Gebärdensprachdolmetschen an allen Werk-
tagen von 08.00 – 18.00 Uhr erreichbar sein. Die Besetzungszeiten inklusive der zur Verfügung stehen-
den Plätze sollten wie folgt verteilt sein:
Gebärdensprachdolmetschen Mo-Fr 08.00-08:30 Uhr 1 Platz
Mo-Fr 08:30-09:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Fr 09:00-12:30 Uhr 3 Plätze
Mo-Fr 12:30-16:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Fr 16:00-17:00 Uhr 1 Platz
Mo-Do 16:00-18:00 Uhr 1 Platz
Fr 17:00-18:00 Uhr 1 Platz
Schriftdolmetschen Mo-Fr 08:00-09:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Fr 09:00-12:00 3 Plätze
Mo-Fr 12:00-18:00 Uhr 2 Plätze
Mo-Fr 18:00-23:00 Uhr 1 Platz
III. Prognose der Gesamtkosten für 2015-2018
Aufgrund der Untersuchung des Nutzerverhaltens und des festgestellten Umfang und Versorgungsgra-
des ist für die Jahre 2015 bis 2018 von jährlichen Gesamtkosten in Höhe von rund 1.900.000,- Euro
auszugehen. Es handelt sich dabei um die Nettokosten des Dienstes.
D) Befristung
Die von der Bundesnetzagentur getroffenen Feststellungen und die auferlegten Verpflichtungen gelten
vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018.
E) Widerrufsvorbehalt
Der Widerruf einzelner Teile der getroffenen Feststellungen und der auferlegten Verpflichtungen blei-
ben vorbehalten.
F) Begründung
I. Verfahren
Die Bundesnetzagentur ermittelt unter „Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen“ den
Bedarf für Vermittlungsdienste (§ 45 Abs. 3 S. 2 TKG). Mit der durch Mitteilung Nr. 446/201410 durchge-
führten öffentlichen Anhörung wurden die sektorspezifischen Beteiligungsrechte der betroffenen Parteien
gewahrt.
10 vgl. BNetzA ABl. Nr. 11 vom 18.06.2014, S. 1453ff.
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II. Feststellung zu Umfang und Versorgungsgrad
1. Kapazität und Versorgungsgrad
Die Feststellung der Bundesnetzagentur zum Umfang und Versorgungsgrad orientiert sich an dem Sta-
tus, den das von der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der Gehör-
losen und Schwerhörigen e. V. durchgeführte Pilotprojekt11 zur Einrichtung eines Vermittlungsdienstes zu
seinem Abschluss im Jahr 2008 erreicht hat und der durch die bisherigen Verfügungen in den Jahren
2009, 2010 und 2012 fortgeschrieben wurde. Die von der Tess GmbH angegebenen Kapazitäten im
Bereich der Hauptleistung „Dolmetscher“ haben sich bewährt, um den angegebenen Versorgungsgrad
zu garantieren. Der Versorgungsgrad wiederum entspricht dem Umfang, der bei der aktuellen Nutzerzahl
maximal gerechtfertigt ist.
2. Differenzierung zwischen privater und beruflicher Nutzung
Mit der im Jahr 2011 eingeführten Differenzierung zwischen privater und beruflicher Nutzung des
Vermittlungsdienstes wird eine finanzielle Doppelbelastung der TK-Branche zukünftig verhindert.
Bereits mit der in Vfg. 66/2008 getroffenen Regelung war vorgesehen, dass der Vermittlungsdienst „vor-
rangig“ privat genutzt werden sollte. Die in den Jahren 2009 und 2010 ermittelten Nutzungsdaten legten
jedoch den Schluss nahe, dass der aktuelle Vermittlungsdienst auch aus beruflichen Gründen genutzt
wird. So wird der Dienst am stärksten von montags bis freitags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr und dem-
nach während der üblichen Geschäftszeiten genutzt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung wurde ein
entsprechendes Inkassosystem entwickelt, das eine Unterscheidung zwischen privater und beruflicher
Nutzung mit unterschiedlichen Entgelthöhen zulässt. Eine Umstellung des Tarifsystems erfolgte zum
März 2011.
Diese Differenzierung des Nutzungszwecks ist zum einen rechtlich möglich und zum anderen im Hinblick
auf die Finanzierungssystematik des Dienstes zwingend notwendig.
a) Telekommunikationsrechtliche Vorgaben
Bei dem sich auf § 45 Abs. 3 S. 1 TKG stützenden Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte
Endnutzer gebieten die telekommunikationsrechtlichen Vorgaben, dass der Dienst zum einen eine Nut-
zung für private zum anderen aber auch für berufliche Zwecke eröffnet.
Dieses ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der zugrundeliegenden Regelung, welche die Bereitstel-
lungspflicht gegenüber gehörlosen und hörgeschädigten Endnutzern festschreibt. In § 3 Nr. 8 TKG wie-
derum ist „Endnutzer“ als eine juristische oder natürliche Person, die weder öffentliche Telekommunika-
tionsnetze betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, definiert. Im Gegen-
satz dazu schließt der ebenfalls gebräuchliche Begriff des „Verbrauchers“ die berufliche Nutzung aus.
Dieses ergibt sich aus dem europarechtlichen Hintergrund des deutschen Telekommunikationsrechtes,
wonach ein „Verbraucher“ jede natürliche Person ist, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt (vgl.
Art. 2 lit. i) Rahmen-RL). Eine vergleichbare Abgrenzung zieht das deutsche Zivilrecht in § 13 BGB. Da-
nach ist ein „Verbraucher“ jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Da der Gesetzgeber die Einrichtung von Vermittlungsdiensten für „Endnutzer“ und nicht für „Verbraucher“
vorsieht, müssen im Hinblick auf den Nutzungszweck private und berufliche Nutzung möglich sein.
11 vgl. BR Drs. 200/04, Ziffer 2.
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b) Differenzierungspflicht aufgrund Finanzierungssystematik
Neben dem soeben dargelegten telekommunikationsrechtlichen Vorgaben ergibt sich darüber hinaus
jedoch aus dem Nebeneinander von telekommunikations- und sozialrechtlichen Finanzierungsverpflich-
tungen die zwingende Notwendigkeit, eine Differenzierung zwischen privater und beruflicher Nutzung
vorzusehen.
Die Finanzierung des Vermittlungsdienstes für hörgeschädigte und gehörlose Endnutzer basiert auf zwei
Säulen, die sich zurzeit jedoch nur in ihrer rechtlichen Ausgestaltung unterscheiden.
Zum einen gibt es eine Gruppe von Anbietern öffentlich zugänglicher Telefondienste, die eine direkte
Leistungsvereinbarung mit dem ebenfalls von der Bundesnetzagentur beauftragten Leistungserbringer
abgeschlossen hat. Diese Gruppe kommt somit ihrer aus § 45 Abs. 3 S. 1 TKG entstehenden Verpflich-
tung nach. Zum anderen gibt es eine weitere Gruppe von Anbietern öffentlich zugänglicher Telefondiens-
te, die keine direkte Vereinbarung mit einem Leistungserbringer abgeschlossen hat, sondern den aus §
45 Abs. 3 S. 3 – 6 TKG folgenden Mechanismus in Anspruch nimmt. Hierzu hat die Bundesnetzagentur
einen Leistungserbringer beauftragt (§ 45 Abs. 3 S. 3 TKG). Die Anbieter dieser Gruppe werden durch
die Bundesnetzagentur gemäß § 45 Abs. 3 S. 4 TKG zur Kostenübernahme verpflichtet. Zumindest für
diese zweite Gruppe handelt es sich bei den von der Bundesnetzagentur veranlagten Kosten um eine
gruppenbezogene Sonderabgabe, was bereits in der Gesetzesbegründung detailliert dargelegt wurde
(vgl. BT-Drs. 16/12405, S. 16). Für die erste Gruppe der Anbieter mit einer direkten Leistungsbeziehung
zum beauftragten Diensterbringer handelt es sich zwar nicht im klassischen Sinne um eine Sonderabga-
be, zumindest mittelbar haben Umfang und Zweck der Finanzierung eine mit einer Sonderabgabe iden-
tische Wirkung. Mithin wird die gesamte Gruppe der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste in
gleichem Umfang zur Bereitstellung bzw. Finanzierung eines Vermittlungsdienstes herangezogen.
Die telekommunikationsrechtliche Finanzierungsbasis steht jedoch in einem systematischen Widerspruch
zu hergebrachten Finanzierungsformen des Sozialrechts, die parallel zur Einführung des § 45 TKG wei-
ter bestehen.
Mit § 71 Abs. 1 S. 1 SGB IX besteht für „private“ und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen die gesetzliche Verpflichtung auf wenigstens 5 Prozent der Ar-
beitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe (§ 77 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Auch bei der Aus-
gleichsabgabe handelt es sich dabei um eine gruppenbezogene Sonderabgabe (vgl. jurisPK/Goebel,
SGB IX, Rn. 29).
Im Ergebnis werden damit die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste doppelt zur Finanzierung
eines Vermittlungsdienstes herangezogen werden. Zum einen als „Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-
fondienste“ als Folge der Vorgaben in § 45 Abs. 3 TKG und zum anderen als „private“ Arbeitgeber als
Folge der Vorgaben zur Beschäftigungspflicht bzw. Ausgleichsabgabe in § 71 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 77
Abs. 1 S. 1 SGB IX.
Auch die grundsätzlich nachrangige Funktion der Ausgleichsabgabe löst die soeben dargelegte Doppel-
belastung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste nicht auf.
Nach § 77 Abs. 5 S. 1 SGB IX darf die Ausgleichsabgabe nur für besondere Leistungen zur Förderung
der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeits-
leben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von an-
derer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Differenzierend ist hierzu in § 18 Abs. 1 S. 1 Schwer-
behinderten-AusgleichsabgabenVO (SchwbAV) festgelegt, dass Leistungen […] nur erbracht werden
dürfen, soweit diese für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder
von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht
werden. Die Ausgleichsabgabe erhält damit grds. eine nachrangige Funktion gegenüber der Finanzie-
rung „von anderer Seite“ (vgl. auch jurisPK/Goebel, SGB IX, Rn. 29).
Bonn, 23. Juli 2014