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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Hinsichtlich des Anbindungssystems Nor-8-1 werden gemäß § 17d Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz EnWG freie An-
bindungskapazitäten in Höhe von 400 MW incl. zweier Schaltfelder von der Zuweisung ausgenommen, um in
derselben Höhe ein Verfahren zur Kapazitätsverlagerung in den Cluster 8 nach § 17d Abs. 5 Satz 1 EnWG
durchführen zu können. Im Übrigen beruhen die Angaben zur freien Kapazität und zu den freien Schaltfeldern
auf den Angaben des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers.

Von den Übertragungsnetzbetreibern wurden folgende technischen Restriktionen gemeldet:

     •    Die Möglichkeit, AC-Leitungen für die Verbindung zu einem Offshore-Windpark an einen HGÜ-Konver-
          ter anzuschließen, ist durch die Anzahl der freien Schaltfelder begrenzt.

     •    Die Fertigstellungen der Anbindungssysteme OST-1-1, OST-1-2 und OST-1-3 wird nach Angaben des
          anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreibers nicht zeitgleich erfolgen. Nach Angaben des anbin-
          dungspflichtigen Übertragungsnetzbetreibers ist die Fertigstellung zu folgenden Terminen angestrebt:

          •   OST-1-1: 31.12.2017

          •   OST-1-2 und OST-1 3: 31.12.2018

Weitere technische Restriktionen können sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.




3.        Antragstellung

Betreiber von Windenergieanlagen auf See können bis zum Ablauf des

                                                        1.10.2014

schriftliche Anträge auf Zulassung zur Teilnahme am Kapazitätszuweisungsverfahren stellen.
Auf Tenorziffer 1.4 Nr. 3 und 2.2 der Festlegung vom 13.8.2014 wird hingewiesen.

Die Übersendung des Antrags per E-Mail ist nicht fristwahrend.

Die schriftlichen Anträge sind zu richten an:

         Bundesnetzagentur
         Beschlusskammer 6
         Tulpenfeld 4			                   Postfach 8001
         53113 Bonn			                     53105 Bonn
         Fax: 0228/145969

Es wird auf § 71 EnWG hingewiesen. Soweit vorgelegte Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
enthalten, sind diese kenntlich zu machen. Es ist eine zusätzliche Fassung vorzulegen, die aus Sicht des An-
tragstellers ohne Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann.




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Mitteilung Nr. 915/2014


 Einleitung des Verfahrens und Anhörung zu dem Widerruf
 der Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage in Abweichung
 von § 17 Abs. 8 StromNEV (BK8-11-024) mit Wirkung ab
 dem 01.01.2015

EnWG § 29 Abs. 1, StromNEV § 30 Abs. 2 Nr. 6, VwVfG § 49
Abs. 1 S. 1;

Einleitung des Verfahrens und Anhörung zu dem Widerruf der
Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage in Abweichung von
§ 17 Abs. 8 StromNEV (BK8-11-024) mit Wirkung ab dem
01.01.2015

Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zum Widerruf der Festle-
gung der § 19 StromNEV-Umlage in Abweichung von § 17 Abs. 8
StromNEV (BK8-11-024) eingeleitet und beabsichtigt, diese Festle-
gung nunmehr mit Wirkung ab dem 01.01.2015 aufzuheben, da die
wesentlichen Grundprinzipien des Umlagemechanismus für die Ab-
wicklung der Umlage mittlerweile im Markt etabliert sind.

Die Marktbeteiligten erhalten die Gelegenheit, zu dem Entwurf der
Widerrufsentscheidung gemäß § 67 Abs. 1 EnWG Stellung zu neh-
men. Die Stellungnahmen können unter dem

                          Aktenzeichen:

                           BK8-11-024

bis zum

                   Freitag, 26. September 2014

an

           Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
          Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                  - Beschlusskammer 8 -
                 Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

gesendet werden.




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       Beschlusskammer 8
                                                                                                           BK8-11-024


                                                     Beschluss



                                         In dem Verwaltungsverfahren




       wegen       Widerruf der Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage in Abweichung
                   von § 17 Abs. 8 StromNEV mit Wirkung ab dem 01.01.2015




       hat   die   Beschlusskammer            8    der     Bundesnetzagentur              für      Elektrizität,   Gas,
       Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,




       durch


       den Vorsitzenden                Helmut Fuß,
       den Beisitzer                   Rainer Bender
       und den Beisitzer               Bernd Petermann


       am dd.mm.2014 beschlossen:


             Der Beschluss vom 14.12.2011 (BK8-11-024) wird mit Wirkung ab dem
             01.01.2015 widerrufen.




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                                                        Gründe




                                                            I.

         Die Beschlusskammer hat am 14.12.2011 mit dem Ziel der sachgerechten Bildung
         einer Umlage zur Kompensation von entgangenen Erlösen nach § 19 Abs. 2
         StromNEV a.F. eine Festlegung in Abweichung zu § 17 Abs. 8 StromNEV unter dem
         Aktenzeichen BK8-11-024 (nachfolgend: „Festlegung“) erlassen. Die Festlegung
         dient der näheren Ausgestaltung der Umlage nach § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV a.F.

         Die Festlegung wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf nach mündlicher
         Verhandlung am 06.03.2013 in verschiedenen Verfahren aufgehoben. Dagegen hat
         die Bundesnetzagentur Rechtsbeschwerden eingelegt, über die noch nicht
         rechtskräftig entschieden wurde.

         Am 22.08.2013 ist die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet
         des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) in Kraft getreten.
         Darin ist unter anderem eine Neuregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV bzgl. der
         Belastungsgrenzen vorgesehen (vgl. BR-Drs. 447/13, S. 3 f.). Änderungen, die den
         Gegenstand der Festlegung betreffen, sind nicht enthalten.

         Die wesentlichen Grundprinzipien des Umlagemechanismus für die Abwicklung der
         Umlage      sind   mittlerweile    im    Markt      etabliert     und     von     den     Marktakteuren
         angenommen.

         Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte verwiesen.



                                                            II.

         Die Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage in Abweichung von § 17 Abs. 8
         StromNEV wird gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 VwVfG mit Wirkung ab dem 01.01.2015
         widerrufen.




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   1.        Ermächtigungsgrundlage

   Der Widerruf der Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage in Abweichung von § 17
   Abs. 8 StromNEV beruht auf § 49 Abs. 1 S. 1 VwVfG.



   2.        Formelle Voraussetzungen des Widerrufs

   Die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen BK8-
   11-024 gemäß § 54 Abs. 1 und 3 EnWG die für den Widerruf der Festlegung im
   Sinne   des   § 29 Abs. 1 EnWG         zuständige        Behörde.        Die     Zuständigkeit        der
   Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG. Den Marktteilnehmern
   wurde gem. § 67 Abs. 1 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.




   3.        Materielle Voraussetzungen des Widerrufs

   Die Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage in Abweichung von § 17 Abs. 8
   StromNEV wird mit Wirkung ab dem 01.01.2015 widerrufen.

   Die Festlegung ist nach Auffassung der Beschlusskammer rechtmäßig. Die
   Bundesnetzagentur war nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Nr. 6
   StromNEV dazu ermächtigt, in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV Einzelheiten
   des durch § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV a.F. in Verbindung mit § 9 KWKG
   vorgegebenen Umlagemechanismus zum Ausgleich von entgangenen Erlösen
   aufgrund von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV a.F. und
   Befreiungen nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV a.F. festzulegen. Ihr kommt bei der
   Ausgestaltung des Umlagemechanismus ein Ermessensspielraum zu.

   Im Übrigen stünde die Rechtmäßigkeit einer Festlegung zur Ausgestaltung der
   Umlage nach § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV a.F. auch dann nicht in Frage, wenn man
   davon ausgehen würde, dass die Entgeltbefreiung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV
   als solche rechtswidrig wäre.

   Die rechtmäßige Festlegung wird durch das Inkrafttreten der Verordnung zur
   Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom



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         14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) nicht tangiert. Der Umlagemechanismus als solcher ist
         nach der Rechtsänderung unverändert, so dass durch das In-Krafttreten der
         Verordnung vom 14.08.2013 allein kein Anpassungsbedarf entstanden ist.

         Es handelt sich bei der Festlegung nicht um einen Verwaltungsakt, der ein Recht
         oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, also nicht um einen
         begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 49 Abs. 2 VwVfG. Die Festlegung regelt
         vielmehr Einzelheiten zu dem Umlagemechanismus und stellt dabei verschiedene
         Verpflichtungen für Netzbetreiber auf. Sie ist folglich als belastender Verwaltungsakt
         i.S.d. § 49 Abs. 1 S. 1 VwVfG zu qualifizieren.

         Der Beschlusskammer steht bei der Entscheidung über den Widerruf der Festlegung
         ein Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens ist
         insbesondere zu berücksichtigen, dass sich in der Zwischenzeit die Grundprinzipien
         des Umlagemechanismus für die Abwicklung der Umlage im Markt etabliert haben
         und dass diese von den Marktakteuren angenommen worden sind. Ein Bedürfnis,
         Einzelheiten zu dem Umlagemechanismus in einer Festlegung zu regeln, bestand
         zwar im Jahre 2011. Es besteht aber kein Anlass mehr, umfangreiche Vorgaben im
         Rahmen einer Festlegung zu treffen. Zudem erscheint ein Widerruf auch zur
         Vermeidung          teilweise      empfundener           Widersprüche           zu      Festlegungen          der
         Beschlusskammer 4 zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte (BK4-
         12-1656 und BK4-13-739) sachgerecht. Eine rückwirkende Aufhebung der
         Festlegung erscheint vor diesem Hintergrund nicht geboten.




                                                               III.

         Da    der        Widerruf    der     Festlegung         gegenüber         einer      Vielzahl        betroffener
         Marktteilnehmer erfolgt, nimmt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73
         Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung des
         Widerrufs vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der
         verfügende Teil des Widerrufs, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die
         Veröffentlichung       der      vollständigen       Entscheidung          auf     der    Internetseite        der
         Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht
         werden (§ 73 Abs.1a S.2 EnWG). Der Widerruf gilt gemäß § 73 Abs.1a S.3 EnWG



                                                                                                               Seite 4 von 5




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   mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt
   der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.



                                    Rechtsmittelbelehrung

   Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung
   Beschwerde     erhoben     werden.        Die     Beschwerde           ist    schriftlich      bei    der
   Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es
   genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht
   Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.

   Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt
   einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag
   von dem oder der Vorsitzenden des zuständigen Beschwerdegerichts verlängert
   werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss
   angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe
   der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die
   Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt
   unterzeichnet sein.

   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).

   Bonn, den dd.mm.2014

   Vorsitzender                    Beisitzer                               Beisitzer




   Helmut Fuß                      Rainer Bender                           Bernd Petermann




                                                                                                 Seite 5 von 5




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Mitteilung Nr. 916/2014                                               Mitteilung Nr. 918/2014

Beschlüsse im Rahmen von Aufsichtsverfahren nach § 65                 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi-
EnWG wegen Verletzungen der Verpflichtung zur ausgegliche-            dueller Netzentgelte, hier BK4-12/3297
nen Bilanzkreisführung gem. § 4 Abs. 2 StromNZV
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Kliniken
(BK6-13-149; BK6-13-085; BK6-13-087; BK6-13-088)                      Bad Neuenahr GmbH & Co. KG wegen der Genehmigung der Ver-
                                                                      einbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
Die Beschlusskammer 6 hat am 19.08.2014 vier Entscheidungen           StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Westnetz GmbH, Florian-
im Rahmen von Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG wegen Verlet-         str. 15-21 in 44139 Dortmund hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
zungen der Verpflichtung zur ausgeglichenen Bilanzkreisbewirt-        desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
schaftung nach § 4 Abs. 2 StromNZV getroffen.                         Eisenbahnen am 06.09.2013 folgende Entscheidung getroffen:

In den Verfahren geht es um die Feststellung von sog. Prognose-       Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 24.04.2013
pflichtverletzungen, die dazu geführt haben, dass die von den Be-     und 31.05.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
troffenen Bayernwerk AG, swb Vertrieb Bremen GmbH, SWM Ver-           Netzentgeltes für die Abnahmestelle Landgrafenstr. 30, 53474 Bad
sorgungs GmbH und Trianel GmbH geführten Bilanzkreise in              Neuenahr-Ahrweiler wird für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum
erheblichem Maße Unausgeglichenheiten aufgewiesen haben. Der          31.12.2014 genehmigt.
Kern des Vorwurfs liegt dabei nicht in der Unausgeglichenheit per
se, sondern in der Tatsache, dass die Betroffenen nicht sämtliche     Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bundes-
zumutbaren und notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, um              netzagentur abgerufen werden.
diese Abweichungen auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren.

Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
                                                                      BK4-12/3297
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
Verfahren

veröffentlicht.

                                                                      Mitteilung Nr. 919/2014

-BK6-13-149-                                                          StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi-
                                                                      dueller Netzentgelte, hier BK4-12/3392
-BK6-13-085-
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Camping-
-BK6-13-087-                                                          platz Ostsee wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines indi-
                                                                      viduellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der
-BK6-13-088-                                                          Verfahrensbeteiligten Schleswig-Holstein Netz AG, Schleswag-
                                                                      HeinGas-Platz 1 in 25451 Quickborn hat die Beschlusskammer 4
                                                                      der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
                                                                      Post und Eisenbahnen am 30.04.2014 folgende Entscheidung ge-
                                                                      troffen:

Mitteilung Nr. 917/2014                                               Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 23.07.2013
                                                                      getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi-           Abnahmestelle Katharinenhof, 23769 Fehmarn wird für den Zeit-
dueller Netzentgelte, hier BK4-12/3291                                raum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 genehmigt.

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Stadtwer-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bundes-
ke Schüttorf GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung ei-          netzagentur abgerufen werden.
nes individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
und der Verfahrensbeteiligten Bösch Handels GmbH, Industriestr. 1
in 48465 Schüttorf hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-     BK4-12/3392
bahnen am 11.10.2013 folgende Entscheidung getroffen:

Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 31.10.2012
getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die
Abnahmestelle Industriestr. 1, 48465 Schüttorf wird für den Zeit-
raum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 genehmigt.                     Mitteilung Nr. 920/2014

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bundes-    StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi-
netzagentur abgerufen werden.                                         dueller Netzentgelte, hier BK4-12/3412

                                                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Camping-
                                                                      platz „Auf dem Simpel“ Einzelunternehmen wegen der Genehmi-
BK4-12/3291                                                           gung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19
                                                                      Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Stadtwerke
                                                                      Soltau GmbH & Co. KG, Weinberg 46 in 29614 Soltau hat die Be-
                                                                      schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
                                                                      kommunikation, Post und Eisenbahnen am 11.10.2013 folgende
                                                                      Entscheidung getroffen:




Bonn, 3. September 2014
45

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2430                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       16 2014


Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 30.07.2012   Mitteilung Nr. 923/2014
getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die
Abnahmestelle Campingplatz „Auf dem Simpel“, Auf dem Simpel 1,       StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi-
29614 Soltau wird für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum            dueller Netzentgelte, hier BK4-12/3639
31.12.2014 genehmigt.
                                                                     In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der VEA Be-
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bundes-   ratungs-GmbH für HGS - Hirschfelder Geflügel & Spezialitäten
netzagentur abgerufen werden.                                        GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuel-
                                                                     len Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Ver-
                                                                     fahrensbeteiligten Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH,
                                                                     Magdeburger Str. 36 in 06112 Halle (Saale) hat die Beschlusskam-
BK4-12/3412                                                          mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-
                                                                     tion, Post und Eisenbahnen am 07.03.2014 folgende Entscheidung
                                                                     getroffen:

                                                                     Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 21.12.2012
                                                                     und 27.12.2012 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Mitteilung Nr. 921/2014                                              Netzentgeltes für die Abnahmestelle Reinsberger Str. 24, 09634
                                                                     Hirschfeld wird für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi-          31.12.2014 genehmigt.
dueller Netzentgelte, hier BK4-12/3414
                                                                     Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bundes-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Camping        netzagentur abgerufen werden.
Flügger Strand wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und
der Verfahrensbeteiligten Schleswig-Holstein Netz AG, Schleswag-
HeinGas-Platz 1 in 25451 Quickborn hat die Beschlusskammer 4         BK4-12/3639
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen am 14.05.2014 folgende Entscheidung ge-
troffen:

Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 05.06.2013
und 18.06.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen           Mitteilung Nr. 924/2014
Netzentgeltes für die Abnahmestelle Flügger Strand, 23769 Feh-
marn wird für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014         StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi-
genehmigt.                                                           dueller Netzentgelte, hier BK4-12/3653

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bundes-   In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der VEA Bera-
netzagentur abgerufen werden.                                        tungs-GmbH für ALFRA Bruteier Produktions- und Handels GmbH
                                                                     wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen
                                                                     Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrens-
                                                                     beteiligten Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH, Magdebur-
BK4-12/3414                                                          ger Str. 36 in 06112 Halle (Saale) hat die Beschlusskammer 4 der
                                                                     Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
                                                                     und Eisenbahnen am 06.03.2014 folgende Entscheidung getroffen:

                                                                     Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 21.01.2013
                                                                     und 29.01.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Mitteilung Nr. 922/2014                                              Netzentgeltes für die Abnahmestelle Rosenfelder Str. 10, 04886
                                                                     Beilrode wird für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi-          genehmigt.
dueller Netzentgelte, hier BK4-12/3596
                                                                     Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bundes-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ENO-           netzagentur abgerufen werden.
PLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH für
Seele Sedak GmbH & Co. KG wegen der Genehmigung der Ver-
einbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
StromNEV und der Verfahrensbeteiligten LEW Verteilnetz GmbH,         BK4-12/3653
Schaezlerstr. 3 in 86150 Augsburg hat die Beschlusskammer 4 der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen am 18.03.2014 folgende Entscheidung getroffen:

Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 06.02.2012
getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die    Mitteilung Nr. 925/2014
Abnahmestelle Einsteinring 1, 86368 Gersthofen wird für den Zeit-
raum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 genehmigt.                    StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi-
                                                                     dueller Netzentgelte, hier BK4-12/4126
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bundes-
netzagentur abgerufen werden.                                        In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Lechwer-
                                                                     ke AG für F.X. Meyer KG wegen der Genehmigung der Vereinba-
                                                                     rung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
                                                                     StromNEV und der Verfahrensbeteiligten LEW Verteilnetz GmbH,
BK4-12/3596                                                          Schaezlerstr. 3 in 86150 Augsburg hat die Beschlusskammer 4 der
                                                                     Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
                                                                     und Eisenbahnen am 16.09.2013 folgende Entscheidung getroffen:



                                                                                                               Bonn, 3. September 2014
46

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2014                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2431


Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 28.11.2012
getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die
Abnahmestelle Betonwerk Baustoffe, Ziegeleiweg 1, 86643 Mauern
wird für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 geneh-
migt.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bundes-
netzagentur abgerufen werden.



BK4-12/4126




Mitteilung Nr. 926/2014

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi-
dueller Netzentgelte, hier BK4-12/3658

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der VEA Be-
ratungs-GmbH für ALFRA Bruteier Produktions- und Handels
GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuel-
len Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Ver-
fahrensbeteiligten Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH,
Magdeburger Str. 36 in 06112 Halle (Saale) hat die Beschlusskam-
mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-
tion, Post und Eisenbahnen am 06.03.2014 folgende Entscheidung
getroffen:

Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 20.12.2012
und 03.01.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Netzentgeltes für die Abnahmestelle Pilsenhöher Str. 10, 06388
Edderitz wird für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014
genehmigt.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bundes-
netzagentur abgerufen werden.



BK4-12/3658




Mitteilung Nr. 927/2014

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indivi-
dueller Netzentgelte, hier BK4-12/3015

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Mesko-
Pinsel GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines in-
dividuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und
der Verfahrensbeteiligten N-ERGIE Netz GmbH, Hainstr. 34 in
90461 Nürnberg hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
am 30.08.2013 folgende Entscheidung getroffen:

Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 12.11.2012
getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die
Abnahmestelle Baumgartenstr. 9a, 91596 Burk wird für den Zeit-
raum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 genehmigt.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bundes-
netzagentur abgerufen werden.



BK4-12/3015




Bonn, 3. September 2014
47

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