abl-16

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 320
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2470                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,          16 2014
                                             Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




 Herstellererklärung

 Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                        Seite 18 von 30
 OS|ECM Signaturmoduls Version 6.20
 Version: 2.13 gültig ab: 01.05.2012                                                                 Dok ID: 476311739


              -   Schlüssellänge des Public Key:
              -   Attribute: (Beschränkungen/ Attributsangaben)
              -   id-isismtt-at-restriction:
              -   Zeitraum der Sicherheitseignung des verwendeten Hash-Algorithmus
              -   Zeitraum der Sicherheitseignung des verwendeten RSA-Algorithmus
              -
                          Aus den Zertifikatserweiterungen (Extensions):
                          - authorityKeyIdentifier:
                          - certificatePolicies:
                          - Sperrlistenverteilungspunkt:
                          - OCSP-Quelle:
                          - authorityInfoAccess:
                          - qcStatements: (Flag zur Feststellung eines qualifizierten Zertifikats)
                          - alternative Widerrufsquelle:

          aus dem CA Zertifikat des ZDA
             - Attributstyp: (Schlüsselzertifikat oder Attributzertifikat)
             - Subject: (Eindeutiger Name des ZDA)
             - Issuer: (Aussteller, Name der Root-CA/ RegTP/BNetzA)
             - Seriennummer des Zertifikates:
             - Fingerabdruck des Zertifikates: (Hashwert des Zertifikats)
             - Gültigkeitszeitraum des Zertifikates von/bis:
             - Subject Public Key: (Signaturprüfschlüssel)
             - Public Key Algorithmus: (Signaturalgorithmus)
             - Schlüssellänge des Public Key:
             - Zeitraum der Sicherheitseignung des verwendeten Hash-Algorithmus
             - Zeitraum der Sicherheitseignung des verwendeten RSA-Algorithmus
             - Attributsverweise:

                          Aus den Zertifikatserweiterungen (Extensions):
                          - authorityKeyIdentifier:
                          - Sperrlistenverteilungspunkt:
                          - qcStatements: (Flag zur Feststellung eines qualifizierten Zertifikats)
                          - subjectKeyIdentifier :
                          - keyUsage: (Nutzungseigenschaften der öffentlichen Schlüssel)
                          - certificatePolicies:
                          - subjectAltName:
                          - authorityInfoAccess:
                          - alternative Widerrufsquelle:

          aus dem Root-Zertifikat der BNetzA/ RegTP
             - Attributstyp: (Schlüsselzertifikat oder Attributzertifikat)
             - Subject: (Name der Root-CA/ RegTP/BNetzA)
             - Issuer: (Aussteller, Name der Root-CA/ RegTP/BNetzA)
             - Seriennummer des Zertifikates:
             - Fingerabdruck des Zertifikates: (Hashwert des Zertifikats)
             - Gültigkeitszeitraum des Zertifikates von/bis:
             - Subject Public Key: (Signaturprüfschlüssel)
             - Public Key Algorithmus: (Signaturalgorithmus)
             - Schlüssellänge des Public Key:
             - Zeitraum der Sicherheitseignung des verwendeten Hash-Algorithmus
             - Zeitraum der Sicherheitseignung des verwendeten RSA-Algorithmus

                          Aus den Zertifikatserweiterungen (Extensions):
                          - Sperrlistenverteilungspunkt:
                          - qcStatements: (Flag zur Feststellung eines qualifizierten Zertifikats)




                                                                                                     Bonn, 3. September 2014
86

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2014                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                 2471
                                                Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




    Herstellererklärung

    Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                          Seite 19 von 30
    OS|ECM Signaturmoduls Version 6.20
    Version: 2.13 gültig ab: 01.05.2012                                                                 Dok ID: 476311739


                             -   subjectKeyIdentifier :
                             -   keyUsage: (Nutzungseigenschaften der öffentlichen Schlüssel)
                             -   certificatePolicies:
                             -   subjectAltName:
                             -   authorityInfoAccess:
                             -   alternative Widerrufsquelle:

             Jeder Verifikationsvorgang kann durch Abspeichern eines beschreibenden XML-Dokumentes mit
             vorgenanntem Inhalt dokumentiert werden. Dieses XML-File enthält alle nach inhaltlichen
             Anforderungen der GDPdU/GOBS für die Prüfung elektronischer Rechnungen gem. § 15 UStG.


               3.4    Anfordern qualifizierter Zeitstempel vom ZDA

             Beliebige elektronische Dokumente (Dateien) können durch den Benutzer für Archivierungszwecke
             oder zur Feststellung der amtlichen Zeit gem. ZeitG mit einem qualifizierten Zeitstempel eines
             Zertifizierungsdiensteanbieters gesichert werden. Dazu wird über eine verschlüsselte Verbindung
             (HTTPS) auf einen passwortgeschützten Benutzeraccount der geschlossenen Benutzergruppe bei
             www.signaturportal.de mittels eines Web-Service zugegriffen. OS|ECM Signaturmodul Version 6.20
                                                       19
             errechnet den Hashwert des Dokumentes , der über den geschützten Benutzeraccount an den ZDA
             übertragen wird. Der empfangene Zeitstempel wird entweder als externe Zeitstempeldatei abgelegt
             oder in das Dokument eingebettet (nur für PDF-Dokumente verfügbar).
             Der OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 kann zur Anforderung qualifizierter Zeitstempel der
             folgenden
             Zertifizierungsdiensteanbieter verwendet werden:
                                                       20
                   a) AuthentiDate International AG
                      Großenbaumer Weg 6
                      40472 Düsseldorf
                                                  21
                   b) Deutsche Post Com GmbH
                      Geschäftsfeld Signtrust
                      Tulpenfeld 9
                      53113 Bonn
                                      22
                   c) D-TRUST GmbH
                      Kommandantenstr. 15
                      10969 Berlin


               4     Erfüllung der Anforderungen des SigG und der SigV


               4.1    Erfüllte Anforderungen




             19
                Derzeit kann SHA 256 bis SHA 512 erzeugt u. übermittelt werden.
             20
                Gütezeichen RegTP Nr. Z0015, erteilt am 9. November 2001
             21
                Gütezeichen RegTP Nr. Z0002, erteilt am 17. September 2004
             22
                Gütezeichen RegTP Nr. Z0017, erteilt am 8. März 2002, zusätzlich auch angezeigtes ZDA




Bonn, 3. September 2014
87

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2472                                       – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                16 2014
                                              Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




 Herstellererklärung

 Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                              Seite 20 von 30
 OS|ECM Signaturmoduls Version 6.20
 Version: 2.13 gültig ab: 01.05.2012                                                                       Dok ID: 476311739


           4.1.1 Erfüllte Anforderungen § 17 Abs. 2 Satz 1 SigG
          Das Produkt OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 erfüllt die nachfolgend aufgeführten Anforderungen
          des SigG:
          Referenz                Gesetzestext                       Beschreibung
          SigG § 17 Abs. 2 Satz 1 „(2) Für die Darstellung zu        Der OS|ECM Signaturmodul Version
                                  signierender Daten sind            6.20 erfüllt die Anforderungen an
                                  Signaturanwendungskompone Produkte für qualifizierte elektronische
                                  nten erforderlich, die die         Signaturen nach § 17 Abs. 2 Satz 1
                                  Erzeugung einer qualifizierten     SigG indem er ermöglicht, dass die
                                  elektronischen Signatur vorher Erzeugung einer qualifizierten
                                  eindeutig anzeigen und             elektronischen Signatur über einen
                                  feststellen lassen, auf welche     Dialog in der GUI vorher eindeutig
                                  Daten sich die Signatur            angezeigt wird und feststellbar ist, auf
                                  bezieht.“                          welche Daten sich die Signatur bezieht,
                                                                     wie in Kap. 3.1 beschrieben. Zusätzlich
                                                                     kann über ein Voreinstellung konfiguriert
                                                                     werden, dass mittels des Secure
                                                                     Viewers das Signaturobjekt angezeigt
                                                                     wird und damit feststellbar ist, auf
                                                                     welche Daten sich die Signatur bezieht,
                                                                     wie in Kap. 3.1 und 3.2 beschrieben.



           4.1.2 Erfüllte Anforderungen § 15 Abs. 2 Nr. 1 SigV
          Das Produkt OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 erfüllt die nachfolgend aufgeführten Anforderungen
          der SigV:

          Referenz                     Verordnungstext                      Beschreibung
          SigV § 15 Abs. 2 Nr. 1       „(2) Signaturanwendungs-             Der OS|ECM Signaturmodul Version
                                       komponenten nach § 17 Abs.           6.20 erfüllt außerdem die Anforderungen
                                       2 des Signaturgesetzes               an Produkte für qualifizierte
                                       müssen gewährleisten, dass           elektronische Signaturen gemäß § 15
                                                                            Abs. 2 SigV indem er gewährleistet,
                                       1. bei der Erzeugung einer           dass bei der Erzeugung einer
                                       qualifizierten elektronischen        qualifizierten elektronischen Signatur
                                       Signatur
                                                                                a. die Identifikationsdaten nicht
                                       a) die Identifikationsdaten nicht           preisgegeben und diese nur auf
                                       preisgegeben und diese nur                  der jeweiligen sicheren
                                       auf der jeweiligen sicheren                 Signaturerstellungseinheit
                                       Signaturerstellungseinheit                  gespeichert werden,
                                       gespeichert werden,
                                                                                b. eine Signatur nur durch die
                                       b) eine Signatur nur durch die              berechtigt signierende Person
                                       berechtigt signierende Person               erfolgt,
                                       erfolgt,
                                                                                c. die Erzeugung einer Signatur
                                       c) die Erzeugung einer                      vorher eindeutig angezeigt wird
                                       Signatur vorher eindeutig
                                                                            OS|ECM Signaturmodul Version 6.20
                                       angezeigt wird“
                                                                            erfüllt die Anforderungen unter a) und b)
                                                                            indem entsprechend der
                                                                            Vorgaben in Kap. 2.2 und der




                                                                                                           Bonn, 3. September 2014
88

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2014                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                        2473
                                                Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




    Herstellererklärung

    Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                                 Seite 21 von 30
    OS|ECM Signaturmoduls Version 6.20
    Version: 2.13 gültig ab: 01.05.2012                                                                       Dok ID: 476311739


                                                                              geeigneten Einsatzumgebung wie in
                                                                              Kap. 5.1.2 ff beschrieben nur
                                                                              geeignete Signaturerstellungseinheiten
                                                                              (SSEE) zum Einsatz kommen, die eine
                                                                              Preisgabe der
                                                                              Identifikationsdaten nachweislich
                                                                              verhindern. Die Berechtigung zur
                                                                              Auslösung einer qualifizierten
                                                                              Signatur nach § 2 Nr. 2 SigG durch den
                                                                              Nutzer, wird gesichert durch die
                                                                              Sicherheitsmerkmale „Besitz der SSEE“
                                                                              und alleiniges „Wissen“ der
                                                                              identifizierten Person um die sog. „PIN“
                                                                              zu Auslösung einer
                                                                              Transaktion auf der SSEE. Insoweit wird
                                                                              auf die gesetzliche Belehrung durch den
                                                                              ZDA gem. § 6 SigG bei Ausgabe der
                                                                              SSEE, an die identifizierte Person
                                                                              verwiesen. OS|ECM Signaturmodul
                                                                              Version 6.20
                                                                              unterlässt ein Speichern der PIN.

                                                                              OS|ECM Signaturmodul Version 6.20
                                                                              erfüllt die Anforderungen des Punkte
                                                                              4.1.2 c) indem beim Zugriff auf die SSEE
                                                                              in einem gesonderten, stets im
                                                                              Bildschirmvordergrund angeordneten,
                                                                              Dialogfenster der GUI die Aufforderung
                                                                              zur PIN-Eingabe angezeigt wird,
                                                                              verbunden mit dem Hinweis, der damit
                                                                              verbundenen Auslösung einer
                                                                              qualifizierten Signatur.



               4.1.3 Erfüllte Anforderungen § 17 Abs. 2 Satz 2 SigG
             Das Produkt OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 erfüllt die nachfolgend aufgeführten Anforderungen
             des SigG:

             Referenz                     Gesetzestext                        Beschreibung
             § 17 Abs. 2 Satz 2 SigG      „Für die Überprüfung signierter     Der OS|ECM Signaturmodul Version
                                          Daten sind                          6.20 erfüllt die Anforderungen an
                                          Signaturanwendungs-                 Produkte für qualifizierte elektronische
                                          komponenten erforderlich, die       Signaturen nach § 17 Abs. 2 Satz 2
                                          feststellen lassen,                 SigG in dem er für die Überprüfung
                                                                              signierter Daten
                                          1. auf welche Daten sich die        eine Feststellung zulässt:
                                          Signatur bezieht,
                                                                                  1. auf welche Daten sich die
                                          2. ob die signierten Daten                 Signatur bezieht,
                                          unverändert sind,
                                                                                  2. ob die signierten Daten
                                          3. welchem Signaturschlüssel-              unverändert sind,
                                          Inhaber die Signatur
                                          zuzuordnen ist,                         3. welchem Signaturschlüssel-




Bonn, 3. September 2014
89

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2474                                       – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                 16 2014
                                              Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




 Herstellererklärung

 Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                               Seite 22 von 30
 OS|ECM Signaturmoduls Version 6.20
 Version: 2.13 gültig ab: 01.05.2012                                                                        Dok ID: 476311739


                                                                                     Inhaber die Signatur zuzuordnen
                                       4. welche Inhalte das                         ist,
                                       qualifizierte Zertifikat, auf dem
                                       die Signatur beruht, und                 4. welche Inhalte das qualifizierte
                                       zugehörige qualifizierte                    Zertifikat, auf dem die Signatur
                                       Attribut- Zertifikate aufweisen             beruht, und zugehörige
                                       und                                         qualifizierte Attribut-Zertifikate
                                                                                   aufweisen und
                                       5. zu welchem Ergebnis die
                                       Nachprüfung von Zertifikaten             5. zu welchem Ergebnis die
                                       nach § 5 Abs. 1 Satz 2 geführt              Nachprüfung von Zertifikaten
                                                                                   nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SigG
                                       hat.“
                                                                                   geführt hat

                                                                            Der OS|ECM Signaturmodul Version
                                                                            6.20 erfüllt die Anforderungen an
                                                                            Produkte für qualifizierte elektronische
                                                                            Signaturen nach § 17 Abs. 2 Satz 2
                                                                            SigG wie deklariert indem: zu1) der
                                                                            Hashwert der
                                                                            Bestandteil der Signatur ist, mit dem
                                                                            Hashwert des Prüfobjekts verglichen
                                                                            wird; zu 2) die mathematische Integrität
                                                                            des Hashwertes des Prüfobjektes, mit
                                                                            dem Hashwert der der Signatur
                                                                            zugrunde lag verglichen wird; und zu 3)
                                                                            indem aus dem Zertifikat, das der
                                                                            Signatur zugrunde lag, im Feld „Subject“
                                                                            der „Distinguished Name“(DN) des
                                                                            qualifizierten Zertifikats, sonstige
                                                                            Zertifikatsattribute und der „subject Key
                                                                            Identifier“ ermittelt wird. Mit diesen
                                                                            Informationen kann gegenüber dem, die
                                                                            SSEE ausgebendem ZDA, eine
                                                                            Identifizierung ermöglicht werden, soweit
                                                                            nicht bereits durch den „DN“ eindeutig
                                                                            erfolgt. Die Daten werden nach der
                                                                            Extraktion, nur angezeigt wenn ein
                                                                            Integritätsprüfung auf Zertifikatsebene
                                                                            eine „substitution attack“
                                                                            ausgeschlossen hat. Die weiteren
                                                                            Ergebnisse und Anzeigen der
                                                                            Auswertung der Zertifikate,
                                                                            Attributzertifikate sowie Sperr- und
                                                                            Gültigkeitsprüfungen werden im
                                                                            Einzelnen unter Kap. 3.3.1 beschrieben.




           4.1.4 Erfüllte Anforderungen § 15 Abs. 2 Nr. 2 SigV
          Das Produkt OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 erfüllt die nachfolgend aufgeführten Anforderungen
          der SigV:

          Referenz                     Verordnungstext                      Beschreibung




                                                                                                            Bonn, 3. September 2014
90

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2014                                       – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                          2475
                                                 Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




    Herstellererklärung

    Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                                  Seite 23 von 30
    OS|ECM Signaturmoduls Version 6.20
    Version: 2.13 gültig ab: 01.05.2012                                                                        Dok ID: 476311739


             § 15 Abs. 2 Nr. 2 SigV       „2. bei der Prüfung einer            OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 ist
                                          qualifizierten elektronischen        auch eine Teil- Signaturanwendungs-
                                          Signatur                             komponente nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 SigV
                                                                               und gewährleistet, dass bei der Prüfung
                                          a) die Korrektheit der Signatur      einer qualifizierten elektronischen
                                          zuverlässig geprüft und              Signatur:
                                          zutreffend angezeigt wird und
                                                                                  a. die Korrektheit der Signatur
                                          b) eindeutig erkennbar wird, ob            zuverlässig geprüft und
                                          die nachgeprüften                          zutreffend angezeigt wird und
                                          qualifizierten Zertifikate im
                                          jeweiligen Zertifikat-                  b. eindeutig erkennbar wird, ob die
                                          Verzeichnis zum angegebenen                nachgeprüften qualifizierten
                                          Zeitpunkt vorhanden und nicht              Zertifikate im jeweiligen Zertifikat-
                                          gesperrt waren.“                           Verzeichnis zum angegebenen
                                                                                     Zeitpunkt vorhanden und nicht
                                                                                     gesperrt waren.

                                                                               Der OS|ECM Signaturmodul Version
                                                                               6.20 erfüllt die Anforderungen wie
                                                                               deklariert, indem er eine
                                                                               Zertifikatsprüfung durch Anfrage an
                                                                               einen OCSP-Server und /oder eine
                                                                               Sperrlistenabfrage beim
                                                                               zertifikatsausgebenden ZDA wie in Kap.
                                                                               3.3.1 beschrieben durchführt und dem
                                                                               Nutzer im Rahmen der Zertifikats-
                                                                               auswahl (Kap. 3.1, 3.2) und bei der
                                                                               Ergebnisanzeige für die Verifikation
                                                                               (Kap. 3.3.1) von qualifizierten Signaturen
                                                                               anzeigt.




               4.1.5 Erfüllte Anforderungen § 17 Abs. 2 Satz 3 SigG
             Das Produkt OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 erfüllt die nachfolgend aufgeführten Anforderungen
             des SigG:

             Referenz                     Gesetzestext                         Beschreibung
             § 17 Abs. 2 Satz 3 SigG      „.Signaturanwendungskompon           OS|ECM Signaturmodul Version 6.20
                                          enten müssen nach Bedarf             erfüllt die Anforderungen an Produkte für
                                          auch den Inhalt der zu               qualifizierte elektronische Signaturen
                                          signierenden oder signierten         nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SigG indem es
                                          Daten hinreichend erkennen           nach Bedarf auch den Inhalt der zu
                                          lassen. Die Signaturschlüssel-       signierenden oder signierten Daten
                                          Inhaber sollen solche                hinreichend erkennen lässt. OS|ECM
                                          Signaturanwendungs-                  Signaturmodul Version 6.20 erfüllt die
                                          komponenten einsetzen oder           Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 3
                                          andere geeignete Maßnahmen           SigG wie angezeigt, indem dem Nutzer
                                          zur Sicherheit qualifizierter        die Anzeige der Signaturobjekte vor der
                                          elektronischer Signaturen            Auslösung der Signatur und auf
                                          treffen.“                            Interaktion des Karteninhabers auch
                                                                               nach der Signatur ermöglicht wird, wie in
                                                                               Kap. 3 Abs. 5 Seite 9 und Kap. 5.1.2. d)




Bonn, 3. September 2014
91

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2476                                       – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,              16 2014
                                              Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




 Herstellererklärung

 Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                            Seite 24 von 30
 OS|ECM Signaturmoduls Version 6.20
 Version: 2.13 gültig ab: 01.05.2012                                                                     Dok ID: 476311739


                                                                            Nr. 9 im Einzelnen beschrieben.
                                                                            Insbesondere kann der Karteninhaber
                                                                            über eine Voreinstellung konfigurieren,
                                                                            dass jede Datei unmittelbar nach der
                                                                            Signatur mit Betriebssystemmitteln
                                                                            geöffnet und damit zur Anzeige gebracht
                                                                            wird.




           4.1.6 Erfüllte Anforderungen § 15 Abs. 4 SigV
          Das Produkt OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 erfüllt die nachfolgend aufgeführten Anforderungen
          der SigV:

          Referenz                     Verordnungtext                       Beschreibung
          § 15 Abs. 4 SigV             „(4) Sicherheitstechnische           Weiterhin sind für das Produkt OS|ECM
                                       Veränderungen an technischen         Signaturmodul Version 6.20 durch den
                                       Komponenten nach den                 Hersteller Maßnahmen gegen
                                       Absätzen 1 bis 3                     sicherheitstechnische Veränderung
                                       müssen für den Nutzer                ergriffen worden, die jede
                                       erkennbar werden.“                   Veränderungen an der
                                                                            Anwendungskomponente für den Nutzer
                                                                            gemäß § 15 Abs. 4 SigV erkennbar
                                                                            machen. Voraussetzung für die
                                                                            Zuverlässigkeit dieser technischen
                                                                            Schutzmaßnahmen ist, dass die unter
                                                                            5.1.2 ff spezifizierten
                                                                            Einsatzbedingungen eingehalten
                                                                            werden. Es wird ein Betrieb in einem
                                                                                                          23
                                                                            „geschützten Einsatzbereich“
                                                                            vorausgesetzt. Der OS|ECM
                                                                            Signaturmodul Version 6.20 erfüllt die
                                                                            Anforderungen durch den Einsatz von
                                                                            Code-Signatur aller
                                                                            Komponentenbestandteile wie in Kap.
                                                                            5.1.2 g) im Einzelnen beschrieben.




           4.1.7 Anforderung an das Produkt bzgl. Schwach werdender Algorithmen

          Das Produkt OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 erfüllt die Anforderungen an schwach werdende
          Algorithmen und qualifizierte Zeitstempel wie folgt:

          Anforderung                                            Erfüllung und Verhalten des OS|ECM
                                                                 Signaturmodul Version 6.20
          a) Abgelaufene Algorithmen                             Die Gültigkeit der bei der Signatur verwendeten
                                                                 Algorithmen wird gemäß des aktuellen

          23
            Definierter Einsatzbereich gemäß Nr. 4.2 RegTP Dokument: Einheitliche Spezifizierung der
          Einsatzbedingungen für Signaturanwendungskomponenten Version 1.4.




                                                                                                         Bonn, 3. September 2014
92

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2014                                        – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                        2477
                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




    Herstellererklärung

    Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                                  Seite 25 von 30
    OS|ECM Signaturmoduls Version 6.20
    Version: 2.13 gültig ab: 01.05.2012                                                                       Dok ID: 476311739


                                                                     Algorithmenkataloges bestimmt. Wird bei der
                                                                     Verifikation einer qualifizierten Signatur
                                                                     festgestellt, dass ein abgelaufener Algorithmus
                                                                     verwendet wurde, wird in der Verifikationsanzeige
                                                                     des OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 eine
                                                                     Warnung und ein entsprechender Hinweis
                                                                     ausgegeben.
             b) Nicht implementierte Algorithmen                     Wird bei der Verifikation einer Signatur ein nicht
                                                                     implementierter Algorithmus festgestellt, wird eine
                                                                     entsprechende Fehlermeldung in der
                                                                     Verifikationsanzeige eine ungültige Verifikation
                                                                     ausgewiesen.
             c) Qualifizierte Zeitstempel                            Wird bei der Verifikation festgestellt, dass es sich
                                                                     um einen externen, qualifizierten Zeitstempel
                                                                     handelt, wird dieser verifiziert. In der
                                                                     Verifikationsansicht wird ausgewiesen, dass es
                                                                     sich um einen Zeitstempel und nicht um eine
                                                                     Signatur handelt.




               5       Einsatzbedingungen



               5.1      Einrichtung der IT-Komponenten

                   a) Zulässige IT- Komponenten und Systeme für den Signaturbetrieb

             Die Teil- Signaturanwendungskomponente OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 ist für die
             folgendetechnische Einsatzumgebungen vorgesehen:

                   -    IBM-kompatibler PC/ Server lauffähig mit einem der unten genannten Betriebssysteme, mit
                        Anschlussmöglichkeiten für ein Read-Only-Memory Laufwerk (z.B. ein DVD-ROM oder CD-
                        ROM) sowie für einen Kartenleser (serielle oder USB-Schnittstelle).
                   -    OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 kann unter den Betriebssystemen Windows XP
                        Professional Edition (32 und 64 Bit), Windows Vista Business, Enterprise und Ultimate (32 und
                        64 Bit) und Windows 7 Professional (32 und 64 Bit) eingesetzt werden.
                   -    OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 kann in den Metaframeumgebungen „Microsoft Terminal
                        Services“ ab Windows 2003 Server und „Citrix Presentation Server“ ab Version 4 eingesetzt
                        werden.

                   b) Auflagen zur Nutzung von bestimmten Signaturkarten (SSEE)

             Der Hersteller hat die in Kap. 2.2. genannten Signaturerstellungseinheiten im Einsatz mit OS|ECM
             Signaturmodul Version 6.20 erfolgreich getestet. Zu Erzeugung von qualifizierten Signaturen wie unter
             Punkt 3.1 beschrieben ist die Verwendung der dort angegeben Komponenten (SSEE) zwingend. Im
             „Stapelsignaturmodus“ wie unter Punkt 3.2 näher beschrieben dürfen nur sichere
             Signaturserstellungseinheiten (SSEE) verwendet werden, die vom ausstellenden
             Zertifizierungsdiensteanbieter dafür zugelassen sind. In der Übersichtstabelle in Kap. 2.2. sind diese in
             der Spalte: "Stapel/ Massensignatur“ mit "[+]" gekennzeichnet worden.




Bonn, 3. September 2014
93

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2478                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,              16 2014
                                             Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




 Herstellererklärung

 Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                           Seite 26 von 30
 OS|ECM Signaturmoduls Version 6.20
 Version: 2.13 gültig ab: 01.05.2012                                                                    Dok ID: 476311739


           5.2    Anbindung an ein Netzwerk

               a) Auflagen zur Anbindung an ein Intranet

          Wenn der eingesetzte Signaturrechner in einem Intranet betrieben wird, so muss diese
          Netzverbindung über eine geeignete Firewall abgesichert sein, so dass unberechtigte Zugriffe aus dem
          Intranet auf den Signaturrechner erkannt bzw. unterbunden werden. Wir verweisen für konkrete
          Maßnahmen auf die Empfehlungen der BSI26-Standards zum Informationssicherheitsmanagement, die
          IT-Grundschutz- Kataloge und die ISO-27002 sowie den "Maßnahmenkatalog Kommunikation" M 5.

               b) Auflagen zur Anbindung an das Internet

          Es wird vorausgesetzt, dass der Signaturrechner hinreichend gegen Bedrohungen durch Zugriff über
                                                                                                          24
          das Internet abgeschottet ist. Wir verweisen für konkrete Maßnahmen auf die Empfehlungen der BSI -
          Standards zum Informationssicherheitsmanagement, die IT-Grundschutz-Kataloge und die ISO-27002
          sowie den "Maßnahmenkatalog Kommunikation" M 5.


           5.3    Auslieferung und Installation

          Die Installation des OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 erfolgt durch den Kunden bzw. einen
          betreuenden Techniker des Herstellers. Es muss vorausgesetzt werden, dass diejenige Person, die
          das System installiert, die entsprechende Eignung zur Installation und Inbetriebnahme besitzt. Es ist
          sicherzustellen, dass ein geprüftes und bestätigtes Kartenlesegerät (siehe Kap. 2.2. Tabelle 2)
          verwendet wird. Über die Konfiguration des Lesegerätes ist abzusichern, dass die PIN-Eingabe nur am
          Kartenleser möglich ist.

          Die zulässige (siehe Kap. 2.2.2 Tabelle 1) Signaturerstellungseinheit (SSEE) muss sich zwingend an
          einem lokal am Arbeitsplatz installierten geprüft und bestätigten Kartenlesegerät befinden. Der Einsatz
          von OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 im Rahmen der sog. „Telesignatur“ bzw. „Secure-Remote-
          PIN Systemen“, bei der sich der geprüft und bestätigte Kartenleser nicht am Arbeitsplatzrechner des
          Karteninhabers befindet, ist unzulässig. Auch bei Telearbeitsplätzen und in Metaframeanwendungen
          ist zwingend ein Kartenterminal am Arbeitsplatz (Client) vorzuhalten.

          Vor der Installation hat sich die installierende Person von der korrekten Anwendung des
          Auslieferungsverfahrens zu überzeugen: Die Teil- Signaturanwendungskomponente OS|ECM
          Signaturmodul Version 6.20 wird vom Hersteller als Installationspaket über das Internet vertrieben. Das
          Produkt unterstützt eine von den Betriebssystemen angebotene Überprüfungsroutine zur
          Sicherstellung der Produktintegrität (Prüfung der Code-Signatur und des Herstellerzertifikats).

          Es ist ein geprüft und bestätigter Kartenleser der Sicherheitsklassen 2 bis 4 mit PIN-Eingabefeld, der
          die sichere Eingabe der PIN unterstützt einzusetzen. Die PIN- Eingabe darf nur an der Tastatur des
          Kartenlesers erfolgen. Der Hersteller hat die in Kap. 2.2.2 geprüft und bestätigten Kartenlesegeräte mit
          OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 erfolgreich getestet. Zu Erzeugung von qualifizierten Signaturen
          ist die Verwendung der dort angegeben Komponenten zwingend.

          Es sind auch die Anforderungen zu beachten, die der Hersteller des sicherheitsbestätigten
          Kartenlesegerätes und der Herausgeber der sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE) für den
          Einsatz im Signaturbetrieb formuliert haben. Es ist eine, über die Standardkonfiguration


          24
             Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie:
          https://www.bsi.bund.de/cln_164/DE/Themen/ITGrundschutz/itgrundschutz_node.html




                                                                                                       Bonn, 3. September 2014
94

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2014                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                2479
                                                Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




    Herstellererklärung

    Teil- Signaturanwendungskomponente
                                                                                                         Seite 27 von 30
    OS|ECM Signaturmoduls Version 6.20
    Version: 2.13 gültig ab: 01.05.2012                                                               Dok ID: 476311739


             hinausgehende, Absicherung des Signaturrechners durchzuführen, so dass nur die für den Betrieb
             notwendigen Protokolle, Ports und Dienste zur Verfügung stehen.


               5.4   Auflagen für den Betrieb des Produktes

                 a) Auflagen zur Sicherheit der IT-Plattform und Applikationen

             Der Benutzer des OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 muss sich davon überzeugen, dass keine
             Angriffe auf den Signaturrechner und die dort vorhandenen Applikationen durchgeführt werden
             können. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass:

                 1. die Prüffunktion des Produktes, die die Integrität der installierten Software überprüft
                    regelmäßig angewendet wird (Codesignaturprüfung durch Betriebssystems),
                 2. auf dem Signaturrechner ein aktueller Virenscanner läuft, so dass keine Viren oder
                    Trojanischen Pferde unentdeckt bleiben können,
                 3. die Hardware des Signaturrechners nicht unzulässig verändert werden kann,
                 4. der verwendete Kartenleser weder böswillig manipuliert noch in irgendeiner anderen Form
                    verändert wurde, um dadurch Daten (z.B. PIN, zu signierende Daten, Hashwerte etc.)
                    auszuforschen, zu verändern oder die Funktion anderer Programme unzulässig zu verändern,
                 5. eine Benutzerauthentifizierung am Betriebssystem des Signaturrechners erforderlich ist,
                 6. nach Abschluss der Arbeiten ist eine Konsolensperrung erfolgt, die eine erneute
                    Authentifizierung bei nächsten Arbeiten erforderlich macht
                 7. die PIN- Eingabe ausschließlich am Kartenleser erfolgt,
                 8. die Nutzung von installierten Signaturschlüsseln und Zertifikaten ausschließlich dem
                    rechtmäßigen Karteninhaber möglich ist (keine Weitergabe von Karte und /oder PIN).
                 9. soweit nicht die Möglichkeit genutzt wird, die Ausgangsdaten vor der Signatur in das PDF-
                    Format zu konvertieren und sicher anzuzeigen (siehe Kap. 3 Abs. 5) sondern die Anzeige
                    einer zu signierenden Datei mit externen Programmen oder Betriebssystemmitteln erfolgt, ist
                    zu beachten, dass es in der Verantwortung des Nutzers liegt für eine sichere Anzeige/
                    Identifizierung der zu signierenden Datei auf technischer Ebene (z.B. Hashsummenvergleich)
                    zu sorgen, um den Anforderungen des SigG zu genügen (z.B. bei „X-Justiz“ Datensätzen oder
                    im Online-Mahnverfahren bei „.EDA Dateien“).

             Wir verweisen für konkrete Maßnahmen zur Umsetzung daneben auf die Empfehlungen der BSI-
             Standards zum Informationssicherheitsmanagement, die IT-Grundschutz-Kataloge und die ISO-27002
             sowie den "Maßnahmenkatalog Hardware und Software" M 4. Für Telearbeitsplätze und
             Metaframeumgebungen verweisen wir auf die Empfehlungen M 5.51 sicherheitstechnische
             Anforderungen an die Kommunikationsverbindung Telearbeitsrechner – Institution.

                 b) Schutz vor unbefugter Veränderung

             Es werden alle sicherheitskritischen Komponenten von OS|ECM Signaturmodul Version 6.20 von der
             OPTIMAL SYSTEMS GmbH mit einer Code-Signatur versehen. Die Signatur wird in das Binary
             integriert und nachfolgend mit einem fortgeschrittenen Zeitstempel der TC-Trust versehen.

             Die Prüfung der Code-Signaturen erfolgt auf Betriebssystemebene bei jedem Programmstart
             automatisch. Folgendes Zertifikat wird für die Code-Signatur verwendet und muss vom Betriebssystem
             als „gültig“ angezeigt werden.

             Zertifkat 1 für OS – Komponenten:
             Ausgestellt für:       OPTIMAL SYSTEMS GmbH
             Ausgestellt:           VeriSign Class 3 Code Signing 2009-2 CA
             Seriennummer:          6b 62 df a9 28 40 d3 66 99 33 83 4b ef 30 aa 3d




Bonn, 3. September 2014
95

Zur nächsten Seite