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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3346   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      19 2014




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         Freiwillige Selbstverpflichtung (FSV) nach § 11 Abs. 2 ARegV der
         50Hertz Transmission GmbH und der TenneT TSO GmbH für die
         Beschaffung von Netzverlustenergie für den Betrieb von Netzan-
         bindungen von Offshore-Windparks (OWP) und den Umgang mit
         den daraus resultierenden Kosten für die zweite Regulierungsperi-
         ode

         A. PRÄAMBEL

         Entsprechend § 10 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversor-
         gungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) können die deutschen Übertra-
         gungsnetzbetreiber (ÜNB) die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physika-
         lisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz
         bringen.

         Das System für die Beschaffung der Verlustenergie durch die ÜNB und die Anerkennung der
         daraus resultierenden Kosten für die zweite Regulierungsperiode ist in der freiwilligen
         Selbstverpflichtung der deutschen Übertragungsnetzbetreiber vom 7. März 2014 geregelt
         (FSV Netzverluste). Obwohl der Offshore-Netzausbau durch den Offshore Netzentwick-
         lungsplan planbarer geworden ist, unterliegt die Anbindung von OWP auch nicht beeinfluss-
         baren Anpassungen. Darüber hinaus hängen die Auslastung der Leitung und damit auch das
         Entstehen zu deckender Netzverluste von der dargebotsabhängigen und dynamischen Ein-
         speisungscharakteristik sowie der grundsätzliche Verfügbarkeit der OWP ab. Der Anschluss
         des OWP durch eine einzelne Anbindungsleitung ohne direkte Vermaschung verschärft die
         Situation zusätzlich. Die langfristige Planung der benötigten Mengen ist daher schlechter
         prognostizierbar als die der Onshore-Netzverluste. Bedingt durch die Anschlusscharakteristik
         der OWP sind die durch den Betrieb der Anbindungsleitungen entstehenden Netzverluste
         daher nicht beeinflussbar. Im Folgenden werden die Regeln für die Anerkennung der aus der
         Beschaffung der Verlustenergie für den Betrieb von Netzanbindungen von OWP (nachste-
         hend „Offshore-Verlustenergie“) durch die TenneT TSO GmbH (nachstehend „TenneT“) und
         die 50Hertz Transmission GmbH (nachstehend „50Hertz“) entstehenden Kosten geregelt.
         Die TenneT repräsentiert hierbei auch alle weiteren Übertragungsnetzbetreiber, die in der
         Regelzone der TenneT Offshore-Anbindungsleitungen betreiben und an denen TenneT bzw.
         die TenneT Offshore GmbH mehrheitlich beteiligt ist.

         TenneT und 50 Hertz verpflichten sich, nach diesem Modell zu verfahren, die im Modell vor-
         gesehene Wälzung strikt an den Vorgaben auszurichten und die Anpassungen auch dann
         vorzunehmen, wenn diese zu Belastungen für die Unternehmen führen.

         TenneT und 50Hertz verpflichten sich darüber hinaus, alle von der Bundesnetzagentur
         (BNetzA) für erforderlich erachteten Informationen, insbesondere die im Abschnitt C ge-
         nannten Daten fristgemäß, elektronisch bearbeitbar und nachprüfbar der BNetzA zu übermit-
         teln. Damit wird es der BNetzA ermöglicht, das Ergebnis des Vorgehens entsprechend die-
         ser vorliegenden FSV wie wirksam verfahrensreguliert gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV zu
         behandeln.




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   B. DEFINITIONEN, VERFAHRENSBESCHREIBUNG

   B 1. DEFINITIONEN VERLUSTENERGIE UND VERLUSTENERGIEKOSTEN

   Mit Offshore-Verlustenergie wird die Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzver-
   luste, die aus dem Betrieb von Netzanbindungen von OWP im Sinne des § 17 d Abs. 1
   EnWG resultieren, bezeichnet.

   Unter Offshore-Verlustenergiekosten fallen Kosten der Beschaffung der Offshore-
   Verlustenergie gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversor-
   gungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV) bzw. der Festlegung des Aus-
   schreibungsverfahrens für Verlustenergie und des Verfahrens zur Bestimmung der Netzver-
   luste gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 StromNZV i. V. m. § 10 StromNZV der BNetzA (BK6-08-006)
   vom 21.10.2008 sowie die Kosten der entsprechenden Bilanzkreisabweichungen.

   Beim Betrieb der Netzanbindungen von OWP entstehende technisch bedingte Stromver-
   bräuche sind Bestandteil der Offshore-Verlustenergiemengen. Kosten für die beim Betrieb
   der Netzanbindungen von OWP entstehenden technisch bedingten Stromverbräuche werden
   somit im Rahmen dieser FSV als Teil der Offshore-Verlustenergiekosten behandelt. Sie sind
   ohnehin in der Kostenposition enthalten bzw. nicht abgrenzbar.

   B 2. ALLGEMEINE VERFAHRENSBESCHREIBUNG

   Die in der Erlösobergrenze (EOG) ansatzfähigen Offshore-Verlustenergiekosten für die Ka-
   lenderjahre 2014 bis 2018 ergeben sich gemäß der nachstehend beschriebenen Berech-
   nungsmethodik dieser FSV auf Basis eines jährlichen Referenzpreises sowie einer Offshore-
   Verlustenergiemenge.

   Die zu beschaffenden Volumen können nur über eine Beschaffung als Kurzfristkomponente
   effizient realisiert werden. Die Ermittlung der Planmenge erfolgt daher auf Basis der bisher
   angeschlossenen Windkraftanlagen, des Zubaus von Windkraftanlagen bzw. den geplanten
   Netzanschlüssen im Folgejahr unter Berücksichtigung möglicherweise verspäteter Netzan-
   bindungen sowie leistungsunabhängiger Netzverluste. Als Kosten-Planwert ist daher ein
   Plankostenansatz für das Jahr (t) zu Grunde gelegt, der die aktuellen Entwicklungen im
   Offshore-Bereich gebührend berücksichtigt.

   Im Jahr (t+1) erfolgt eine Berechnung der Plan-Ist-Abweichung des Jahres (t) auf Basis der
   tatsächlichen Verlustenergiemenge multipliziert mit dem tatsächlichen Beschaffungspreis
   des Abrechnungsjahres (t).

   Die jährlich entstandenen Plan-Ist-Abweichungen werden in Analogie zur Logik des Regulie-
   rungskontos verrechnet. Die Plankosten und die Plan-Ist-Abweichungen werden im Rahmen
   des horizontalen Belastungsausgleichs nach §17d Abs. 4 EnWG durch 50Hertz und TenneT
   berücksichtigt und ausgeglichen.

   B 2.1. Ermittlung der Plankosten

   Für das Jahr 2014 wird ein pauschaler Plankostenansatz gemäß Anlage 1 zu Grunde gelegt.

   Um die oben beschriebenen dynamischen Entwicklungen und Besonderheiten im Offshore-
   Bereich angemessen prognostizieren zu können, werden die Plankosten für die Jahre 2015
   bis 2018 jeweils für das Jahr (t) als Summe der quartalsjährigen Multiplikation eines Refe-
   renzpreises (RP) und der geplanten Verlustenergiemenge eines Quartals i (MPlan(i)) prognos-
   tiziert:


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                                                          

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                                                         




         Die Planmengen entsprechen der prognostizierten Offshore-Verlustenergie des jeweiligen
         Quartals unter Berücksichtigung der geplanten installierten Leistung der OWP sowie der leis-
         tungsunabhängigen Netzverluste im Jahr t.

         B 2.2. Kostenabrechnung/Wälzung/ Anpassung der Erlösobergrenze

         Im Jahr (t+1) erfolgt eine Berechnung der Plan-Ist-Abweichung des Jahres (t) auf Basis der
         tatsächlichen Verlustenergiekosten des Abrechnungsjahres (Ist-Menge x Ist-Preis).

         Die jährlich entstandenen Plan-Ist-Abweichungen werden während der Regulierungskonto-
         periode kumuliert. Der Ausgleich des Saldos der Plan-Ist-Abweichungen für Offshore-
         Verlustenergiekosten erfolgt durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode ver-
         teilte Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze. Die Abweichungen werden mit dem gülti-
         gen Zinssatz des Regulierungskontos analog § 5 Absatz 2 ARegV verzinst.

         50Hertz und TenneT passen Ihre eigene EOG gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr.2 ARegV für Kos-
         tenanteile nach § 11 Abs. 2 ARegV jeweils zum 01.01. des Jahres (t) selbstständig an. Die
         von 50Hertz bzw. TenneT unter den Maßgaben des § 17d Abs. 4 EnWG horizontal weiter-
         gewälzten Anteile an den Offshore-Netzverlusten werden vom jeweils ausgleichenden ÜNB
         gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 15 ARegV in der jeweiligen EOG angesetzt.

         C. TRANSPARENZ- UND NACHWEISPFLICHTEN

         TenneT und 50Hertz übermitteln der BNetzA alle für die Ermittlung des Kosten-Planwertes
         gemäß Abschnitt B 2. notwendigen Daten für das Kalenderjahr (t) bis zum 15.09. (t-1). Dies
         umfasst für die Jahre 2015 bis 2018:

              •   die Höhe der geplanten Netzverlustmengen der Quartale (i) für das Kalenderjahr (t),
              •   die ermittelten Referenzpreise der Quartale (i) für das Kalenderjahr (t),
              •   den resultierenden Kosten-Planwert für das Kalenderjahr (t).

         Abweichend erfolgt die Übermittlung der Plankosten für das Jahr 2014 mit dieser FSV (s.
         Anlage 1).

         TenneT und 50Hertz übermitteln der BNetzA die für die Berechnung der Plan-Ist-
         Abweichungen für die Verlustenergie auf Netzanbindungen von OWP notwendigen Daten für
         das Kalenderjahr (t) bis zum 15.09. (t+1). Dies umfasst:

              •   die tatsächlichen Verlustenergiekosten des Jahres (t),
              •   die Differenz zwischen dem Kosten-Planwert und den Ist-Kosten für das Jahr (t).




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