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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   Entwurf

   Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
   Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom        [Datum]       zur Anordnung
   und Wahl des Verfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Ver-
   gaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des
   Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz,
   900 MHz, 1800 MHz sowie weiterer Frequenzen im Bereich 1452 – 1492 MHz für den
   drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten;
   Entscheidung gemäß §§ 55 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 10, 61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3,
   Abs. 4 und Abs. 6, 132 Abs. 1 und 3 TKG

   - Aktenzeichen: BK1-11/003 -



       I.       Anordnung des Vergabeverfahrens
              Es wird gemäß § 55 Abs. 10 TKG angeordnet, dass der Zuteilung der Frequenzen für
              den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den
              Bereichen 700 MHz, 900 MHz und 1800 MHz sowie weiterer Frequenzen im Bereich
              1452 – 1492 MHz ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat.

       II.      Wahl des Vergabeverfahrens
              Das Verfahren nach § 61 Abs. 1 TKG wird als Versteigerungsverfahren nach § 61
              Abs. 2 TKG durchgeführt.

       III.     Festlegung und Regeln des Vergabeverfahrens

              III.1 Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren, § 61
                    Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 TKG
                1. Die Berechtigung zur Teilnahme am Versteigerungsverfahren im Rahmen der
                   fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen im Sinne des § 61 Abs. 3
                   Satz 2 Nr. 1 TKG ist nicht beschränkt.

                2. Jedes Unternehmen kann nur einmal zugelassen werden. Dies gilt auch für Zu-
                   lassungen im Rahmen von Konsortien. Unternehmen, die nach § 37 des Geset-
                   zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) miteinander zusammenge-
                   schlossen sind, gelten als ein Unternehmen.

                3. Im Antrag ist darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zum
                   Versteigerungsverfahren gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 TKG erfüllt
                   werden (vgl. zu den Antragsvoraussetzungen im Einzelnen Anlage 1).

                4. Antragsteller sind berechtigt, einen individuellen Mindestbedarf an Frequenzen
                   entsprechend ihrem jeweiligen Geschäftsmodell im Zulassungsantrag geltend
                   zu machen (sog. essenzielle Mindestausstattung).
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                Wird eine essenzielle Mindestausstattung geltend gemacht und diese während
                der Auktion von einem Bieter beim aktiven Bieten unterschritten, scheidet dieser
                aus dem gesamten Versteigerungsverfahren aus.

                Wird eine essenzielle Mindestausstattung geltend gemacht, ist diese im Fre-
                quenznutzungskonzept entsprechend darzulegen.

            5. Die Bundesnetzagentur benennt im Zulassungsbescheid die jeweiligen Bietbe-
                rechtigungen sowie die zugestandene essenzielle Mindestausstattung. Diese
                Festlegung der essenziellen Mindestausstattung ist für die Auktion verbindlich
                und wird in der Auktions-Software für den jeweiligen Bieter eingestellt. Die Biet-
                berechtigungen werden in Lot Ratings angegeben (vgl. hierzu Punkt IV.3.8).

            6. Das Zulassungsverfahren ist mit der Veröffentlichung dieser Entscheidung im
                Amtsblatt der Bundesnetzagentur eröffnet.

                Der Antrag auf Zulassung zur Auktion ist schriftlich in deutscher Sprache in
                7-facher Ausfertigung und elektronisch auf Datenträger (Word- oder PDF-
                Dateiformat) bei der

                Bundesnetzagentur
                Referat 212
                Kennwort: Versteigerungsverfahren
                Tulpenfeld 4
                53113 Bonn

                zu stellen.

                Der Antrag auf Zulassung zur Auktion ist bis zum ##. ##### 2015, 15.00 Uhr
                einzureichen.

         III.2 Bestimmung der Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequen-
               zen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, § 61
               Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TKG
            1. Die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung
                des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, ist der drahtlose Netzzugang
                zum Angebot von Telekommunikationsdiensten.

            2. Die Frequenzen in den Frequenzbereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz so-
                wie 1,5 GHz stehen bundesweit zur Verfügung.

         III.3 Grundausstattung an Frequenzen und Beschränkung der Bietrechte, §§ 61
               Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 TKG, 61 Abs. 4 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG
            1. Eine Grundausstattung an Frequenzen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 TKG
                wird nicht festgelegt.

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       2. Für den Frequenzbereich 900 MHz werden die Bietrechte auf eine Frequenz-
          ausstattung von höchstens 2 x 15 MHz (gepaart) beschränkt (sog. Spektrums-
          kappe).

   III.4 Frequenznutzungsbedingungen einschließlich des Versorgungsgrades
         bei der Frequenznutzung, § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG
       1. Der Nutzungszweck der zur Vergabe stehenden Frequenzen in den Frequenz-
          bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz und 1,5 GHz ist der drahtlose Netz-
          zugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. Eine Beschränkung
          des Einsatzes bestimmter Techniken findet nicht statt. Unter Zugrundelegung
          der Nutzungsbestimmungen sind alle verfügbaren Techniken einsetzbar.

          Die zur Verfügung stehenden Frequenzen werden wie folgt zur Vergabe ge-
          stellt:

           Frequenzband Frequenzspektrum                           Vergabeeinheit
           700 MHz           2 x 30 MHz (gepaart)                  2 x 5 MHz (gepaart)
           900 MHz           2 x 35 MHz (gepaart)                  2 x 5 MHz (gepaart)
           1800 MHz          2 x 45 MHz (gepaart)                  2 x 5 MHz (gepaart)
           1,5 GHz           1 x 40 MHz (ungepaart)                1 x 5 MHz (ungepaart)
          Tabelle 1

       2. Für die Frequenznutzungen in den Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz
          gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen. Für
          die Frequenznutzungen im Frequenzbereich 700 MHz und 1,5 GHz gelten die in
          den Anlagen 3 und 4 enthaltenen vorläufigen Frequenznutzungsbestimmungen.

          Die Frequenzzuteilungsinhaber können von diesen Bestimmungen abweichen,
          sofern sie entsprechende wechselseitige Vereinbarungen getroffen haben und
          die Frequenznutzungsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Bundes-
          netzagentur ist hierüber vorab schriftlich zu unterrichten.

          Die Frequenznutzungsbestimmungen können nachträglich geändert werden,
          insbesondere, wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
          Nutzung oder aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erfor-
          derlich wird. Insbesondere bei den in Anlage 3 beschriebenen Frequenznut-
          zungsbestimmungen zum 700-MHz-Bereich sind Änderungen zu erwarten, da
          hierzu die endgültigen Entscheidungen auf europäischer und nationaler Ebene
          noch ausstehen.

       3. Die Frequenzzuteilungen werden bis zum 31.12.2031 befristet.




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                      4. Versorgungsverpflichtung

                          Unter vorrangiger Verwendung des 700-MHz-Frequenzbandes (694 – 790 MHz)
                          muss eine flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung mit mindes-
                          tens [10 Mbit/s] 1 Übertragungsrate im Downstream mit mobilfunkgestützten
                          Übertragungstechnologien sichergestellt werden.

                          In einem Zeitraum von drei Jahren nach Zuteilung der Frequenzen muss bun-
                          desweit eine Abdeckung mit der oben genannten mobilfunkgestützten Breit-
                          bandversorgung von mindestens 98 % der Haushalte erreicht werden, in jedem
                          Bundesland aber mindestens 95 % sowie in Stadtstaaten 99 %. Für die Haupt-
                          verkehrswege (Bundesautobahnen, ICE-Strecken) ist eine vollständige Abde-
                          ckung sicherzustellen.

                          Sofern die vorgenannten Ziele drei Jahre nach Zuteilung der Frequenzen nicht
                          erreicht werden, wird den Zuteilungsinhabern jeweils eine Ausbauverpflichtung
                          auferlegt, die die vorgenannte Zielerreichung in einer angemessenen Frist ge-
                          währleistet.

                          Zuteilungsinhaber können Kooperationen eingehen oder Frequenzen überlas-
                          sen, sofern diese regulierungs- und wettbewerbsrechtlich zulässig sind.

                          Ein Frequenzzuteilungsinhaber, der bislang noch nicht Betreiber eines bundes-
                          weiten Mobilfunknetzes ist, ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung einen Ver-
                          sorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % ab dem 01.01.2019 und
                          mindestens 50 % ab dem 01.01.2021 zu erreichen.

                          Zuteilungsinhaber haben nachzuweisen, dass die auferlegte Versorgungsver-
                          pflichtung erfüllt wurde. Der Flächendeckungsnachweis ist über geeignete Si-
                          mulationsdarstellungen plausibel und zweifelsfrei zu begründen. Die Bundes-
                          netzagentur wird dies durch geeignete Funkmessverfahren überprüfen. Die
                          hierbei zu erfüllenden Parameter werden nachträglich unter Berücksichtigung
                          der eingesetzten Technik festgelegt.

                      5. Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur ab der Zuteilung
                          jährlich über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie
                          des Netzausbaus zu berichten.

                      6. Die Zuteilungen von Frequenzen, die zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen
                          Gegenstand eines zum Zeitpunkt der Zuteilung noch anhängigen Verwaltungs-
                          rechtsstreits waren, werden mit einer auflösenden Bedingung versehen, wo-

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              Vgl. Begründung „Zu Punkt III.4.4“.

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                nach die Frequenzzuteilung wegfällt, wenn die gesetzlichen Zuteilungsvoraus-
                setzungen aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts als zum
                Zeitpunkt der Zuteilung nicht gegeben anzusehen sind. Die Abfassung dieser
                Nebenbestimmung bleibt dem jeweiligen Frequenzzuteilungsbescheid vorbehal-
                ten.

           7. Den Frequenzzuteilungsinhabern wird keine Verpflichtung auferlegt, Dienste-
                anbietern diskriminierungsfrei Zugang zu Diensten anzubieten.

         III.5 Mindestgebot, § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG
           1. Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) wird auf
                75 Mio. Euro in den Bereichen 700 MHz und 900 MHz und auf 37,5 Mio. Euro
                im Bereich 1800 MHz festgesetzt.

           2. Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz (ungepaart) im Be-
                reich 1,5 GHz beträgt 18,75 Mio. Euro.

   IV.     Versteigerungsregeln

         IV.1 Allgemeine Bestimmungen

         IV.1.1 Ort der Auktion
         Die Auktion wird in Anwesenheit der Bieter durchgeführt (Präsenzauktion) und findet
         im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Canisiusstraße 21 in Mainz statt.

         IV.1.2 Teilnahmeberechtigung
         Teilnahmeberechtigt an der Auktion sind gemäß Punkt IV.3.3 zugelassene Antragstel-
         ler, die eine Sicherheitsleistung für die festgesetzten Bietberechtigungen gemäß
         Punkt IV.1.3 erbracht haben und deren Vertreter gemäß Punkt IV.2.2 autorisiert wur-
         den.

         IV.1.3 Sicherheitsleistung
         Zugelassene Antragsteller haben spätestens 14 Tage vor Beginn der Auktion eine Si-
         cherheitsleistung auf ein von der Bundesnetzagentur noch zu bestimmendes Konto
         zu hinterlegen. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer unbedingten, unbe-
         fristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines inländischen
         oder eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe der zu
         zahlenden Sicherheitsleistung erfolgen.

         Die Sicherheitsleistung beträgt pro Bietberechtigung (sog. Lot Rating) 18.750.000 Eu-
         ro (vgl. hierzu Anlage 1). Sie bestimmt sich in der Gesamthöhe nach den festgesetz-
         ten Bietberechtigungen in Lot Ratings (vgl. hierzu Punkt IV.3.8 bzw. III.5).


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         IV.1.4 Auktionsobjekte
         Die Frequenzen im Bereich 700 MHz werden abstrakt in fünf Blöcken sowie einem
         konkreten Block à 2 x 5 MHz (gepaart) zur Vergabe gestellt.

         Die Frequenzen im Bereich 900 MHz werden abstrakt in sechs Blöcken sowie einem
         konkreten Block à 2 x 5 MHz (gepaart) zur Vergabe gestellt.

         Die Frequenzen im Bereich 1800 MHz werden abstrakt in neun Blöcken à 2 x 5 MHz
         (gepaart) zur Vergabe gestellt.

         Die Frequenzen im Bereich 1,5 GHz werden abstrakt in acht Blöcken à 5 MHz (unge-
         paart) zur Vergabe gestellt.

         Einzelheiten dazu sind den Anlagen 5 und 6 zu entnehmen.

         IV.1.5 Beschränkung der Bietberechtigungen
         Die Bietberechtigungen für Frequenzblöcke im Frequenzbereich 900 MHz sind je Bie-
         ter auf höchstens 2 x 15 MHz (gepaart) beschränkt (Spektrumskappe).

         IV.2 Vollmacht und Bieterschulung

         IV.2.1 Vollmacht
         Antragsteller müssen spätestens bis zum Zeitpunkt der Bieterschulung vier bis acht
         Personen bevollmächtigen, die an der Bieterschulung teilnehmen und die berechtigt
         sind, bei der Auktion Gebote für das Unternehmen abzugeben. Die Bevollmächtigung
         ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich zu erklären. Während der Auktion
         müssen je Bieter mindestens zwei bevollmächtigte und im Rahmen der Bieterschu-
         lung autorisierte Personen im Bieterbereich anwesend sein.

         IV.2.2 Bieterschulung
         Vor der Durchführung der Auktion haben die bevollmächtigten Personen an einer Bie-
         terschulung teilzunehmen. Mit der Bieterschulung werden diese Personen in die Pra-
         xis der Durchführung der Auktion, insbesondere auch in die Funktionsweise des
         elektronischen Bietverfahrens mittels Auktions-Software eingeführt.

         Die Bieterschulung findet im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur in Mainz statt.
         Die Bieterschulung soll zeitnah zur Auktion stattfinden.

         Die bevollmächtigten Personen haben am Ende der Bieterschulung schriftlich gegen-
         über der Bundesnetzagentur, Referat 215, zu bestätigen, dass sie die Auktionsregeln
         sowie das elektronische Bietverfahren verstanden haben. Zudem haben sie sich zu
         verpflichten, diese Regeln zu beachten.




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   Die Teilnahme an der Bieterschulung sowie die Erklärung nach Abs. 3 sind Voraus-
   setzung für die Teilnahme an der Auktion. Eine Nachschulung von Personen findet
   nicht statt.

   Nur diese bevollmächtigten und geschulten Personen sind autorisiert, für die Bieter
   Gebote abzugeben. Seitens der Bieter haben nur die autorisierten Personen Zutritt zu
   ihrem Bieterraum (vgl. hierzu Punkt IV.3.2).

   IV.3 Durchführung der Auktion

   IV.3.1 Auktionstyp
   Die Auktion erfolgt in Form einer offenen aufsteigenden simultanen Mehrrundenaukti-
   on.

   IV.3.2 Ablauf
   Die Auktion findet montags bis freitags statt. Sie beginnt um 08.00 Uhr und endet in
   der Regel um 18.00 Uhr.

   Innerhalb des Veranstaltungsgebäudes wird für jeden Bieter ein separater Raum (Bie-
   terraum) zur Verfügung gestellt. In diesem befinden sich ein Auktions-PC zur Abgabe
   der Gebote sowie ein Telefon, das Verbindungen ausschließlich zum Auktionator er-
   möglicht und ein weiteres Telefon sowie ein Faxgerät, welche Verbindungen aus-
   schließlich zu den Entscheidungsträgern des zugelassenen Unternehmens ermögli-
   chen.

   Jede Unterbrechung der Auktion wird vom Auktionator bekannt gegeben. Der Zeit-
   punkt, zu dem die Auktion nach einer Unterbrechung fortgeführt wird, wird den Bie-
   tern vom Auktionator mitgeteilt.

   Das Ergebnis der Auktion wird öffentlich bekannt gegeben.

   IV.3.3 Bieter
   Bieter ist das zugelassene Unternehmen. Der Bieter wird durch die bevollmächtigten
   und autorisierten Personen vertreten.

   IV.3.4 Gebotsabgabe
   Die Bieter können in jeder Auktionsrunde gleichzeitig und unabhängig voneinander
   Gebote abgeben, wobei sie vorbehaltlich der Bietberechtigungen frei sind, für welche
   Frequenzblöcke sie bieten (vgl. hierzu Punkte IV.1.5 und III.1.5).

   Die Abgabe der Gebote erfolgt auf elektronischem Wege mittels spezieller Auktions-
   Software.



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         IV.3.5 Valide Gebote
         In der ersten Auktionsrunde ist das minimale valide Gebot das Mindestgebot für einen
         Frequenzblock. In den darauf folgenden Auktionsrunden ist das minimale valide Ge-
         bot ein Gebot, das das jeweilige Höchstgebot für einen Frequenzblock um das gel-
         tende Mindestinkrement übersteigt. Sofern in den vorangegangenen Auktionsrunden
         noch kein valides Gebot für einen Frequenzblock abgegeben wurde, ist das minimale
         valide Gebot das Mindestgebot. Sofern ein Höchstgebot in einer Auktionsrunde zu-
         rückgenommen wurde (vgl. hierzu Punkt IV.3.11) und für diesen Frequenzblock kein
         neues valides Gebot in dieser Auktionsrunde erfolgte, berechnet sich das neue mini-
         male valide Gebot aus dem zurückgenommenen Höchstgebotsbetrag zuzüglich dem
         geltenden Mindestinkrement.

         Für jeden Frequenzblock wird in jeder Auktionsrunde von der Software eine Liste mit
         validen Geboten vorgegeben, aus der der Bieter seinen Gebotsbetrag wählen kann
         (sog. Click-Box-Bidding).

         Diese Liste umfasst die folgenden Gebotsbeträge, aus der der Bieter sein Gebot frei
         wählen kann:

              -   das minimale valide Gebot,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 10 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 20 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 50 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 100 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 200 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 500 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 1 000 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 2 000 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 5 000 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 10 000 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 20 000 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 50 000 000 €,
              -   das minimale valide Gebot zuzüglich 100 000 000 €.

         IV.3.6 Mindestinkrement
         Sofern nach einer Auktionsrunde ein Höchstgebot für einen Frequenzblock vorliegt,
         wird für die darauf folgenden Auktionsrunden vom Auktionator für diesen ein Mindest-
         inkrement festgesetzt.

         Das Mindestinkrement ist ein bestimmter (nicht negativer) Geldbetrag, um den das
         geltende Höchstgebot in einer Auktionsrunde mindestens überboten werden muss.

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   Das Mindestinkrement beträgt in der ersten Phase 10 % vom ausgewiesenen
   Höchstgebot. Das Mindestinkrement kann je nach Auktionsverlauf vom Auktionator
   für weitere Phasen schrittweise auf 5 % und 2 % des ausgewiesenen Höchstgebotes
   abgesenkt werden (sog. Inkrementsphasen).

   Davon abweichend kann der Auktionator einen konkreten Geldbetrag für einzelne
   Frequenzblöcke als Mindestinkrement festsetzen.

   Der Auktionator teilt den Bietern zu Beginn einer Auktionsrunde die Höhe der jeweili-
   gen Mindestinkremente nach Abrundung auf das nächste ganzzahlige Vielfache von
   1000 € mit.

   IV.3.7 Höchstgebote
   Am Ende jeder Auktionsrunde wird für jeden Frequenzblock aufgrund der Runden-
   auswertung das Höchstgebot ermittelt. Das Höchstgebot ist das höchste aktive Gebot
   für einen Frequenzblock nach Abschluss einer Auktionsrunde. Werden identische
   höchste valide Gebotsbeträge für einen Frequenzblock abgegeben, hält derjenige
   Bieter das Höchstgebot, der als erster sein Gebot abgegeben hat. Das jeweils gelten-
   de Höchstgebot für einen Frequenzblock wird zu Beginn der nächsten Auktionsrunde
   als solches ausgewiesen.

   IV.3.8 Lot Ratings
   Für jeden Frequenzblock werden in Abhängigkeit seiner Spektrumsmenge normierte
   Zahlenwerte (sog. Lot Ratings) festgelegt.

   Einem Frequenzblock von 1 x 5 MHz (ungepaart) wird ein Lot Rating von 1, einem
   Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) wird ein Lot Rating von 2 zugeordnet. Einzel-
   heiten sind der Anlage 6 zu entnehmen.

   Die Bietberechtigungen eines Bieters sind in Lot Ratings angegeben.

   IV.3.9 Aktivitätsregel
   Die Aktivität eines Bieters in einer Auktionsrunde ist die Summe der ausgeübten Biet-
   berechtigungen in Lot Ratings für Frequenzblöcke, für die der Bieter ein aktives Ge-
   bot abgegeben hat.

   Ein aktives Gebot eines Bieters für einen Frequenzblock in einer Auktionsrunde liegt
   dann vor, wenn zu Beginn einer Auktionsrunde entweder der Bieter für einen Fre-
   quenzblock das Höchstgebot hält – und dieses in der laufenden Auktionsrunde nicht
   gemäß Punkt IV.3.11 zurücknimmt – oder für einen Frequenzblock in der laufenden
   Auktionsrunde ein valides Gebot gemäß Punkt IV.3.5 abgibt.



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         Ein Bieter muss seine Bietberechtigungen in bestimmtem Umfang ausüben, damit er
         keine Bietberechtigungen verliert (sog. Mindestaktivitätsniveau), es sei denn, er
         nimmt eine Bietbefreiung gemäß Punkt IV.3.10 in Anspruch.

         Die Auktion wird in zwei aufeinander folgende Aktivitätsphasen unterteilt:

                  - Aktivitätsphase 1 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 65 % der geltenden
                     Bietberechtigungen.

                  - Aktivitätsphase 2 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 80 % der geltenden
                     Bietberechtigungen.

         Der Auktionator entscheidet in Abhängigkeit vom Verlauf der Auktion, wann in die
         nächste Aktivitätsphase gewechselt wird.

         Das Mindestaktivitätsniveau bestimmt die jeweilige auszuübende Mindestaktivität ei-
         nes Bieters. Die Mindestaktivität ergibt sich aus dem Produkt der Anzahl der Bietbe-
         rechtigungen eines Bieters und dem Mindestaktivitätsniveau in der jeweiligen Aktivi-
         tätsphase, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.

         Ein Bieter behält seine volle Bietberechtigung für die nachfolgende Auktionsrunde,
         wenn er in der laufenden Auktionsrunde die jeweils geltende Mindestaktivität erfüllt
         bzw. überschritten hat.

         Unterschreitet der Bieter die geltende Mindestaktivität und nimmt er keine Bietbefrei-
         ung (vgl. hierzu Punkt IV.3.10) in Anspruch, so wird seine Bietberechtigung für die
         nächste Auktionsrunde wie folgt neu festgesetzt:

              -    In der Aktivitätsphase 1 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ra-
                   tings für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit
                   dem Faktor 100/65.
              -    In der Aktivitätsphase 2 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ra-
                   tings für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit
                   dem Faktor 100/80.
         Ein Bieter, der in einer Auktionsrunde für keinen Frequenzblock ein neues valides
         Gebot abgibt und kein Höchstgebot hält und keine Bietbefreiung (aktiv oder passiv)
         gemäß Punkt IV.3.10 genutzt hat, scheidet aus dem Versteigerungsverfahren aus.

         Unbeschadet dieser Aktivitätsregel muss ein Bieter jedenfalls Bietberechtigungen in
         voller Höhe seiner benannten essenziellen Mindestausstattung (vgl. hierzu
         Punkt III.1.5) ausüben. Unterschreitet die Menge an ausgeübten Bietberechtigungen
         die ihm zugestandene essenzielle Mindestausstattung, verliert der Bieter sämtliche
         Bietberechtigungen und scheidet aus der Auktion aus, sofern er keine Bietbefreiung
         (aktiv oder passiv) gemäß Punkt IV.3.10 genutzt hat.

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