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zu diesem Zeitpunkt möglich ist, auch wenn neben den planungsrechtlichen Voraus-
setzungen noch nicht sämtliche frequenztechnischen Parameter für die spätere kon-
krete Nutzung vorliegen werden. Aus Sicht der Kammer ist es notwendig, aber auch
hinreichend, dass das Vergabegut vor der Durchführung der Vergabe im Hinblick auf
dessen Wertschätzung ausreichend konkretisiert werden kann.
123 Gleichzeitig werden mit einer solchen Vorgehensweise sämtliche Potenziale einer ef-
fizienten Verfahrensgestaltung genutzt. Die gemeinsame Vergabe der absehbar ver-
fügbaren Frequenzen gemeinsam mit der Vergabe der 900-MHz- und 1800-MHz-Fre-
quenzen in einem Verfahren vermeidet die Durchführung einer Vielzahl aufwändiger
Vergabeverfahren, die jeweils viele einzelne Verfahrensschritte von der Einleitung
des Verfahrens bis zur Zuteilung für die einzelnen Frequenzbereiche erfordern wür-
den.
124 Soweit von Kommentatoren vorgetragen wurde, dass für den Fall einer nicht zeitna-
hen Verfügbarkeit der 700-MHz-Frequenzen die Auktion auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben werden sollte und die 900-MHz- und 1800-MHz-Nutzungsrechte zu ver-
längern seien, weist die Kammer auf Folgendes hin: Aus Sicht der Kammer kommt
eine Verschiebung der Vergabe der 900/1800-MHz-Frequenzen nicht in Betracht.
Zum einen ist eine frühzeitige Vergabe aus Gründen der Planungs- und Investitions-
sicherheit für die bestehenden Mobilfunknetzbetreiber zwingend notwendig. Zum an-
deren wurde im Rahmen des kurzfristigen Handlungsbedarfs festgestellt, dass in den
Frequenzbereichen bei 900/1800 MHz eine zum Zusammenschluss zeitnahe Neual-
lokation dieser Frequenzen in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfrei-
en Verfahren geboten ist. Das Vergabeverfahren kann daher nicht auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben werden. Vielmehr wäre das Vergabeverfahren, sollte das 700-
MHz-Band nicht in das zeitnahe Verfahren mit einbezogen werden können, ohne die-
se Frequenzen fortzusetzen.
125 Bei der frühzeitigen Einbeziehung des 700-MHz-Bandes hat die Kammer auch die
soziale und kulturelle Bedeutung des Rundfunks und des Kulturbereichs sowie die öf-
fentliche Sicherheit im Blick. Dies bedeutet jedoch nicht, dass – wie von Kommentato-
ren gefordert – zunächst abgewartet werden muss, bis sämtliche Verfahrensschritte
die Belange des Rundfunks und andere Nutzergruppen betreffend abgeschlossen
sind. Die Kammer berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die sich hieraus ergeben-
den unterschiedlichen Interessenlagen, die zu einem Ausgleich zu bringen sind (vgl.
hierzu Strategische Aspekte, a. a. O.). Für die Belange anderer Nutzergruppen wie
zum Beispiel Rundfunk, Funkmikrofone und BOS/BMVg im Bereich 700 MHz hat die
Bundesnetzagentur ein Konzept erarbeitet, das aufzeigt, wie die Bedarfe dieser Nut-
zergruppen befriedigt werden können.
126 Mit Blick auf die Belange der Nutzer drahtloser Mikrofone weist die Kammer darauf
hin, dass in einer Studie der Universität Hannover aus dem Jahr 2008 der tägliche
Bedarf für Funkmikrofone auf insgesamt ca. 96 MHz quantifiziert wird. In einer neue-
ren Studie der „Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik
im DIN und VDE“ (DKE) aus dem Jahr 2014 wird dieses Ergebnis durch Messungen
bei verschiedenen größeren Ereignissen, wie Landtagswahlen, bestätigt. Zur Sicher-
stellung der Bedarfe von Funkmikrofonen hat die Bundesnetzagentur folgende Maß-
nahmen bereits umgesetzt:
Aufhebung der Bedarfsträgeraufteilung im Bereich 470 – 790 MHz,
Bereitstellung von Frequenzen im sog. L-Band (1452 – 1518 MHz),
Bereitstellung weiterer Frequenzbereiche (u.a. 823- 832 MHz und 1785 –
1805 MHz).
Die Bundesnetzagentur hat die bisherige Aufteilung des Frequenzbereichs 470 –
790 MHz für Funkmikrofone in „rundfunknahe Anwendungen (Nutzung durch Rund-
funkanstalten)“ (470–710 MHz) und „sonstige professionelle Anwendungen (Theater,
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Schulen, Konzerte, Kirchen etc.)“ (710–790 MHz) aufgehoben, so dass nun alle pro-
fessionellen Nutzer die verbleibenden Bereiche des Kernbands 470 – 790 MHz
gleichberechtigt flexibel nutzen können.
127 Für drahtlose Mikrofone bestehen folgende Nutzungs- oder Mitnutzungsmög-
lichkeiten:
• 32,475 – 38,125 MHz,
• 174 – 230 MHz,
• 470 – 790 MHz,
• 823 – 832 MHz,
• 863 – 865 MHz,
• 1452 – 1518 MHz,
• 1785 – 1805 MHz,
• 2400 – 2483,5 MHz.
In der Summe sind mehr als 440 MHz (ohne die optionalen Kapazitäten im 700-MHz-
Band) für Funkmikrofone zur Nutzung bzw. Mitnutzung verfügbar. Im Zuge einer Ver-
gabe des 700-MHz-Bandes stehen damit aus Sicht der Kammer für die Nutzer draht-
loser Produktionsmittel ausreichend Frequenzen zur Verfügung.
Im Einzelnen weist die Kammer auf Folgendes hin (vgl. hierzu auch Strategische As-
pekte, a. a. O., Kapitel 4.1.3):
128 Zur internationalen Erörterung der PMSE-Thematik wurde auf Ebene der CEPT eine
internationale Projektgruppe gegründet, die sowohl die Bedarfe für PMSE-
Anwendungen analysieren als auch Lösungsmöglichkeiten vorschlagen soll. Zur Um-
setzung und Bereitstellung von Ressourcen für PMSE hat zudem die EU-Kommission
auf Basis von Arbeiten dieser CEPT-Projektgruppe die 800-MHz- und 1800-MHz-
Duplexlücken des drahtlosen Netzzugangs verbindlich für eine Nutzung durch PMSE
harmonisiert, was auf Grund von Skaleneffekten einen positiven Effekt auf die Ver-
fügbarkeit und Preise entsprechender Geräte erwarten lässt. Die technischen Para-
meter der in Deutschland bereits bestehenden Allgemeinzuteilungen für die Duplex-
lücken bei 800 MHz und 1800 MHz werden entsprechend den Vorgaben der Harmo-
nisierung angepasst. Im Zuge der Bereitstellung des 800-MHz- Bandes an den draht-
losen Netzzugang wurde der Frequenzbereich 1452 – 1477,5 MHz als Ausweichres-
source national im Frequenzplan für drahtlose Mikrofone identifiziert. Im Zuge der in-
ternationalen Untersuchungen zur Harmonisierung des Bandes 1452 – 1492 MHz für
neue Nutzungen wurde trotz einer Präferenz für SDL-Anwendungen (Supplementary
Downlink) des drahtlosen Netzzugangs hervorgehoben, dass auf nationaler Ebene
auch zusätzliche Anwendungen in diesem Frequenzband untergebracht werden kön-
nen. Es wurde daher untersucht, unter welchen Bedingungen eine Mitnutzung von
Downlinkbereichen des drahtlosen Netzzugangs durch drahtlose Mikrofone möglich
ist.
129 Es wird davon ausgegangen, dass ab folgenden Abständen zu Basisstationen im In-
nenbereich (Inhouse-Empfang) ein störungsfreier Betrieb drahtloser Mikrofone mög-
lich ist:
Bei Frequenzen im 700-MHz- und 800-MHz-Bereich in einem Abstand von mindes-
tens bis zu 150 m und bei Frequenzen im 1,5-GHz-Bereich von mindestens bis zu
60 m.
Im Außenbereich (Outdoor-Empfang) vergrößern sich die Entkopplungsentfernungen
zwischen LTE-Basisstationen und drahtlosen Mikrofonen im 700-MHz / 800-MHz-
Bereich auf mindestens 300 m und im 1,5-GHz-Bereich auf mindestens 100 m, um
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einen Betrieb der drahtlosen Mikrofone bei einem tolerierbaren Störpegel von -100 dB
mW/MHz zu gewährleisten.
130 Es ist daher geplant, übergreifend die Downlinkbereiche des drahtlosen Netzzugangs
im 800-MHz- und im 700-MHz-Band für Funkmikrofone nutzbar zu machen. Der Be-
reich 1452 – 1492 MHz kann bereits auf Antrag für professionelle Nutzer drahtloser
Mikrofone zur Mitnutzung zugeteilt werden.
Um künftig weiterhin zusätzliche Kapazität für Funkmikrofone in einem hinsichtlich
der Funkausbreitungsbedingungen vergleichbaren Bereich wie 1452 – 1477,5 MHz
anzubieten, ist auf internationaler Ebene auf deutsche Initiative der ähnlich große Be-
reich 1492 – 1518 MHz vom ECC für die Nutzung durch Funkmikrofone in geschlos-
senen Räumen europäisch harmonisiert. Weiterhin laufen auf internationaler Ebene
Verträglichkeitsuntersuchungen, ob der Frequenzbereich bis 1525 MHz erweitert
werden kann. Die Bundesnetzagentur wird sich aktiv an diesen Untersuchungen
beteiligen.
131 Darüber hinaus stehen für die PMSE-Nutzung weitere Frequenzbereiche zur Verfü-
gung. Eine einzelzuteilungspflichtige Alternative für Funkmikrofone ist die sekundäre
Nutzung des Bereichs 174 – 230 MHz. Außerdem sind die folgenden Frequenzberei-
che allgemein zugeteilt: 32,475 – 34,325 MHz, 36,610 – 38,125 MHz, 823 –
832 MHz, 863 – 865 MHz und 1785 – 1805 MHz. Die Allgemeinzuteilung in den Be-
reichen 790 – 814 MHz und 838 – 862 MHz ist formal noch bis zum 31. Dezember
2015 wirksam, aber wegen der zunehmenden Nutzung des Bereichs durch den
„drahtlosen Netzzugang“ für professionelle PMSE-Anwendungen, insbesondere im
Bereich 838 – 862 MHz, nur noch eingeschränkt nutzbar.
132 Um in den alternativen Frequenzbereichen unterhalb 470 MHz den hohen Anforde-
rungen professioneller Nutzer gerecht zu werden, müssten ggf. neue Geräte entwi-
ckelt werden, die trotz der im Vergleich zum Band 470 – 790 MHz unterschiedlichen
physikalischen Bedingungen eine vergleichbare Qualität des Audiosignals liefern
können. In den alternativen Bereichen oberhalb 790 MHz, speziell im Bereich 1785 –
1805 MHz, ist derartige Technik zunehmend verfügbar.
133 Die absehbar verfügbaren Frequenzen im Bereich 1,5 GHz werden in das Verfahren
einbezogen. Die Frequenzen sollen ebenfalls für den drahtlosen Netzzugang gewid-
met werden. Inzwischen wurde auf CEPT-Ebene die Entscheidung (13)03 des ECC
(Electronic Communications Committee) vom 8. November 2013 verabschiedet („The
harmonised use of the frequency band 1452 – 1492 MHz for Mobile/Fixed Communi-
cations Networks Supplemental Downlink (MFCN SDL)“), in der die technischen Be-
dingungen zur Nutzung dieses Bands für SDL („Supplemental Downlink“) beschrie-
ben werden.
134 Eine gemeinsame Vergabe des gesamten Spektrums unter Einschluss der 1,5-GHz-
Frequenzen steht im Einklang mit der bisherigen Vergabepraxis der Präsidenten-
kammer, möglichst alle verfügbaren Frequenzen in einem Verfahren zur Vergabe zu
stellen (Konsistenzgebot). Auch das Potenzial der 1,5-GHz-Frequenzen soll zügig
genutzt werden, um den Breitbandausbau in Deutschland im Sinne der Breitbandstra-
tegie zu fördern.
135 Die Einbeziehung dieser Frequenzen ist auch geeignet, die Regulierungsziele des
TKG zu fördern. Die Frequenzen sind zusätzlich zu den in diesem Verfahren zur Ver-
fügung gestellten gepaarten Frequenzbereichen geeignet, den mobilen Breitband-
ausbau in städtischen und ländlichen Regionen im Interesse der Verbraucher im Sin-
ne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG zu fördern. Mit der Einbeziehung dieser Frequenzen in
das Verfahren stellt die Kammer den Zuteilungspetenten sämtliche für den drahtlosen
Netzzugang verfügbare Frequenzen zur Verfügung. Hiermit werden diese in die Lage
versetzt, die höheren Kapazitäten im Downlink, wie sie in hochleistungsfähigen mobi-
len Datennetzen überwiegend benötigt werden, im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG
nachfragegerecht bereitzustellen. Die Bereitstellung dieser komplementär nutzbaren
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Frequenzen gemeinsam mit den gepaarten Frequenzen stellt auch die effiziente Fre-
quenznutzung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG sicher. Die Zuteilungspetenten
werden in die Lage versetzt, entsprechend ihrer Geschäftsmodelle in Abhängigkeit
von dem Erwerb der gepaarten Frequenzen eine optimale Frequenzausstattung zu
erlangen und diese effizient einzusetzen. Mögliche Wert- und Nutzungsinterdepen-
denzen zwischen den verschiedenen Frequenzbändern können nur durch die Bereit-
stellung in einem Verfahren in größtmöglichen Umfang berücksichtigt werden.
136 Die Vermeidung einer Vielzahl von Vergabeverfahren in zeitlich kurzen Abständen
wurde auch seitens der Kommentatoren gefordert.
137 Mit der Einbeziehung der Frequenzen im Bereich 700 MHz in dieses Verfahren kann
erreicht werden, dass gerade die für einen flächendeckenden Netzausbau besonders
gut geeigneten Frequenzen möglichst frühzeitig einer effizienten Nutzung für den
Breitbandausbau in Deutschland zugeführt werden. Dies unterstützt den von der
Bundesregierung angestrebten Zeitpunkt der Erreichung einer flächendeckenden
Versorgung. Damit könnte die dynamische Entwicklung des Breitbandmarktes in
Deutschland gefördert und die stetig wachsende hohe Nachfrage der Verbraucher
nach flächendeckenden mobilen Breitbandangeboten befriedigt werden.
138 Ein Abwarten der Vergabe der 700 MHz bis zur Verfügbarkeit der Technologie und
der Endgeräte ist nicht geboten. Eine Anpassung des Vergabezeitpunkts von Fre-
quenzen an die tatsächliche Verfügbarkeit von Funksystemen birgt die Gefahr, dem
Regulierungsziel einer effizienten Frequenznutzung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG zu wi-
dersprechen, da die Nutzung der Frequenzen aufgrund der Verfahrensdauer verzö-
gert werden könnte. Mit der frühzeitigen Einleitung des Verfahrens ist nicht verbun-
den, dass die tatsächliche Zuteilung der Frequenzen unmittelbar erfolgt. In Abhängig-
keit der Fortschritte der internationalen Untersuchungen sind hierbei ggf., wie in frü-
heren Verfahren auch, vorläufige Nutzungsbedingungen oder Kanalpläne erforderlich.
Erst im Anschluss daran werden die Frequenzen konkret für eine Nutzung zugeteilt.
139 Ein Abwarten der Vergabe der 700 MHz bis zum Abschluss der Umstellung von DVB-
T zu DVB-T2 ist ebenfalls nicht angezeigt. Die Kammer verkennt nicht, dass für die
Umstellung eine Simulcastphase erforderlich sein kann. Die Kammer geht aber davon
aus, dass die Frequenzen schnellstmöglich für den Breitbandausbau eingesetzt wer-
den können. Dies gilt auch dann, wenn die Frequenzen zunächst nur regional für den
Mobilfunk nutzbar sein werden.
140 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses Band bereits weitest-
gehend global harmonisiert ist, wodurch sich Skaleneffekte in Bezug auf die kostenef-
fiziente Bereitstellung von Systemtechnik und Endgeräten ergeben. In Asien, Süd-
amerika und Afrika stehen diese Frequenzen kurz vor der Bereitstellung oder wurden
bereits für Breitband zugeteilt. Es ist zu erwarten, dass sich das 700-MHz-Band in
den jetzt kommenden Jahren auf internationaler Ebene zu einem wertvollen Fre-
quenzband für Breitbanddienste entwickelt. Die Kammer geht daher – im Gegensatz
zu einem Teil der Kommentatoren – davon aus, dass auch in Deutschland frühzeitig
kostengünstige Systemtechnik und Endgeräte bereitstehen werden und damit im Sin-
ne der Breitbandstrategie die kosteneffiziente flächendeckende Versorgung der
Verbraucher mit mobilen Breitbanddiensten vorangetrieben werden kann.
141 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die frühzeitige Entwicklung geeigneter Funk-
systeme in Wechselwirkung zum Zeitpunkt der Bereitstellung eines neuen Frequenz-
bereichs steht. Mit der frühzeitigen Einleitung eines Verfahrens zur Bereitstellung von
Frequenzen können weitere Impulse zur Beschleunigung der Erarbeitung harmoni-
sierter Frequenznutzungsbedingungen und damit stabile Rahmenbedingungen für die
Entwicklung der Funksysteme gesetzt werden. Gleichfalls wird auch die Weiterent-
wicklung der Technologien durch die konkrete Nachfrage von Netzbetreibern und
Endkunden frühzeitig beschleunigt.
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142 Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Be-
reitstellung neu identifizierter Frequenzbereiche – wie seinerzeit das UMTS-Kernband
oder zuletzt das 800-MHz-Band – in der Regel die Entwicklung entsprechender
Technologien und Endgeräte noch nicht abgeschlossen ist.
143 Allerdings bezieht die Kammer nur solche Frequenzbereiche in ihre Entscheidungen
ein, die bereits international identifiziert und für die bereits Harmonisierungsmaßnah-
men eingeleitet wurden.
144 Mit einer Einbeziehung der absehbar verfügbaren Frequenzen in den Bereichen
700 MHz und 1,5 GHz verfolgt die Kammer den Grundsatz der Vermeidung regulie-
rungsinduzierter Knappheit. Insbesondere mit der Einbeziehung der 700-MHz-
Frequenzen kann die in diesem Verfahren verfügbare Frequenzmenge unterhalb
1 GHz etwa „verdoppelt“ werden. Hiermit kann ein wichtiger Beitrag zur Überwindung
der „digitalen Kluft“ als Ziel der Breibandstrategie für den Ausbau von Breitbandnet-
zen in den ländlichen Regionen geleistet werden. Gerade das Spektrum in den Berei-
chen 900 MHz und 700 MHz im Umfang von 2 x 75 MHz (gepaart) ist für den Flä-
chenausbau, aber auch für die Verfügbarkeit hochbitratiger mobiler Breitbandangebo-
te bis zu 50 Mbit/s in der Fläche – und damit grundsätzlich auch für eine bessere Ver-
sorgung an jedem Ort in einer Zelle – besonders geeignet.
145 Hierauf wurde seitens der Industrie bereits im Rahmen des Nationalen IT-Gipfels
2012 hingewiesen (vgl. hierzu Dokumentation der Ergebnisse der AG2 Unterarbeits-
gruppe Breitband zum Nationalen IT Gipfel am 13.11.2012 in Essen; BITKOM Stel-
lungnahme Technische Potenziale LTE: Mobilfunk und VDSL-Vectoring vom
25.5.2012):
„(…)Technologische Weiterentwicklung hin zu höherer spektraler Effizienz am
Rand des Versorgungsgebiets ist nur begrenzt möglich, da hier durch das ther-
mische Rauschen und sehr geringe Empfangspegel enge physikalische Grenzen
gesetzt sind. Vor allem der Einsatz von Antennentechnologie auf der Teilneh-
merseite erlaubt hier Verbesserungen, erfordert aber gegebenenfalls Außen-
oder Dachantennen mit Richtwirkung.
Hingegen kann zusätzlich zur Verfügung gestelltes Spektrum in etwa linear die
Leistungsfähigkeit des Mobilfunksystems verbessern, insbesondere durch weite-
re Frequenzen im UHF-Bereich mit vergleichbarer Reichweite wie in 800 MHz.
So hat die Weltfunkkonferenz WRC-2012 mit Wirkung unmittelbar nach der
nächsten Konferenz WRC-2015 beschlossen, das sogenannte 700 MHz Band
(694–790 MHz) in der ITU-Region 1 auf co-primärer Basis für IMT-Mobilfunk zu
allokieren. Die Zeit zwischen den Konferenzen wird für die erforderlichen Koexis-
tenz-Analysen unter anderem zur Klärung der unteren Bandgrenze genutzt. Bei
Annahme eines FDD-Bandplans mit 2 x 30 MHz im 700 MHz Band wird das für
rurale Mobilfunk-Breitbanddienste verfügbare Spektrum verdoppelt. Die Auswei-
tung von heute 10 MHz Downlink-Bandbreite auf dann 20 MHz über beide Bän-
der bei einem oder mehreren Netzbetreibern ermöglicht diesen mittels LTE-
Advanced Carrier Aggregation somit mindestens eine Verdopplung ihrer angebo-
tenen Datenraten bis an den Zellrand. (…)
Hieraus wird die Bedeutung weiteren UHF-Spektrums für das Erreichen der
Breitbandziele mithilfe von LTE-Advanced ersichtlich:
Steht einem Betreiber die doppelte UHF-Bandbreite gegenüber heute zur Verfü-
gung, so kann im Mittel der angeschlossenen Teilnehmer die Ziel-Datenrate von
50 Mbps erreicht werden (…)
Die Hersteller sind überzeugt, dass LTE-Advanced rechtzeitig einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Breitbandziele erbringen kann, jedem deutschen
Haushalt bis 2018 einen Hochleistungsanschluss mit mindestens 50 Mbps anbie-
ten zu können.
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Wesentlich hierfür sind
- die Allokation zusätzlichen Funkfrequenzspektrums im 700 MHz Band für
Mobilfunk durch Bestätigung des WRC-2012-Beschlusses in der WRC-
2015
- die zügige nationale Umsetzung und die Zuweisung des Bandes vor
2018, sowie
- frühzeitige klare Rahmenbedingungen der Umsetzung.“
146 Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die nachfragegerechte Bereitstellung ho-
her Datenraten unter anderem auch durch eine Optimierung der vorhandenen
Netzinfrastrukturen, insbesondere durch die Verdichtung der Netze mittels kleinerer
Zellstrukturen sowie durch den Einsatz leistungsfähigerer Techniken – wie z. B. LTE-
Advanced –, erfolgen kann. Hiermit ist eine Steigerung der Kapazitäten in einem Mo-
bilfunknetz aber nur begrenzt möglich bzw. ökonomisch sinnvoll, damit entsprechend
dem Ziel einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit mobilen Breit-
banddiensten diese auch kostengünstig angeboten werden können. Es wurden auch
bereits Kleinst-Basisstationen entwickelt, die kompakt und einfach zu installieren sind
und somit insgesamt auch kostengünstig eingesetzt werden können. Auch wenn
hiermit lokal eine nicht unerhebliche Kapazitätssteigerung erreicht werden kann, sind
regelmäßig solche Maßnahmen ökonomisch nicht sinnvoll, um die steigende Nach-
frage nach breitbandigen Datendiensten auch in der Fläche zu befriedigen. Eine
großflächige Abdeckung mit derartigen Kleinzellen erscheint aus Gründen der damit
verbundenen Kosten – insbesondere für die Kernnetzanbindung – nicht realisierbar.
147 Ebenso dürfte mit Blick auf die zur Kapazitätssteigerung notwendigen Standorte in
der Praxis mit erheblichen Engpässen zu rechnen sein. Gerade die Aquirierung neuer
Standorte dürfte durch die mangelnde Akzeptanz für zusätzliche Antennenstandorte
in der Bevölkerung und den zunehmenden bau- und umweltrechtlichen Vorgaben er-
schwert werden.
148 Eine nachfragegerechte Bereitstellung hoher Datenraten kann zusätzlich mittels des
Einsatzes weiterer der Allgemeinheit zugeteilter Frequenzen unterstützt werden
(„offloading“). Diese Frequenzen sind jedoch für Nutzungen durch die Allgemeinheit
zugeteilt und stehen damit einem Mobilfunknetzbetreiber nicht für exklusive Nutzun-
gen zur Verfügung. Überdies können hier nur lokale Kapazitätssteigerungen erfolgen,
so dass keine flächendeckenden Lösungen zur Befriedigung der Nachfrage möglich
sind.
149 Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass neben diesen Maßnahmen die Be-
reitstellung zusätzlicher geeigneter Frequenzressourcen erforderlich ist. Die Bereit-
stellung weiterer Frequenzen unterhalb 1 GHz ermöglicht eine ökonomisch sinnvolle
flächendeckende Kapazitätssteigerung der Mobilfunknetze. Insbesondere bestehende
Mobilfunknetzbetreiber können die Frequenzen im Bereich 700 MHz in ihren bereits
bestehenden Netzinfrastrukturen kostengünstig einsetzen und damit die Netzkapazi-
täten flächendeckend deutlich erhöhen. Auch ein Neueinsteiger kann mit diesen Fre-
quenzen kostengünstig und schnellstmöglich ein Mobilfunknetz aufbauen.
150 Hierauf wurde auch bereits durch Vertreter der Netzbetreiber und Industrie im Rah-
men des VATM-Tele-Kompass Berlin-Mitte vom 5. Februar 2013 (S. 8) hingewiesen:
„Entwicklungen wie LTE-Advanced, das ab 2015 rund 10-mal höhere Daten-
durchsatzraten als heutiges LTE ermöglichen wird, erfordern zusätzliches Spekt-
rum für den Mobilfunk. Hier kommt dem Niedrigfrequenzbereich unterhalb 1 GHz
eine besondere Bedeutung zu – insbesondere das von der World Radio Confe-
rence (WRC-12) bereits dem Mobilfunk ab 2015 co-primär zugewiesene
700-MHz-Band (Digitale Dividende II).
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Der Einsatz dieses Frequenzbandes würde nicht nur die Breitbandversorgung auf
dem Lande bezahlbar machen, sondern auch dafür sorgen, dass die Kosten für
Chipsätze und damit für Endgeräte sinken, da das 700-MHz-Band absehbar in
weiten Teilen der Welt zum Einsatz kommen wird. Die 700-MHz-Frequenzen sind
auch nötig, um die Vorteile von LTE-Advanced voll auszuschöpfen. Deutschland
hat durch die frühzeitige Vergabe und die Ausbauregeln im Bereich der
800-MHz-Frequenzen eine wichtige Vorreiterrolle in Europa erlangt. Es gilt, diese
Stellung im Bereich der 700-MHz-Frequenzen nicht zu verlieren sondern auszu-
bauen.“
151 Ferner können durch die Einbeziehung des 700-MHz-Bandes die Zuteilungspetenten
die Wert- und Nutzungsinterdependenzen zwischen den verfügbaren Frequenzen –
insbesondere unterhalb 1 GHz – in größtmöglichem Maße berücksichtigen und ihrer
Auswahlentscheidung zugrunde legen. Insbesondere mit Blick auf den Breitbandaus-
bau wird hierdurch in größtmöglichem Umfang Planungs- und Investitionssicherheit
für die Mobilfunknetzbetreiber geschaffen. Dies hat sich zuletzt im Rahmen der Aukti-
on 2010 bestätigt, bei der durch die vielfältigen Wahlmöglichkeiten aufgrund der Be-
reitstellung von Spektrum unterhalb und oberhalb 1 GHz sowie der Frequenzmenge
alle Teilnehmer in die Lage versetzt wurden, unter Berücksichtigung der Wert- und
Nutzungsinterdependenzen zwischen den Frequenzbändern hinreichend Frequenzen
entsprechend ihrer Geschäftsmodelle zu erwerben.
152 Mittelfristig stehen weitere Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang ab 2021 zur
Verfügung.
153 Die ab dem Jahr 2021 verfügbaren Frequenzen im Bereich 2 GHz (sog. UMTS-
Frequenzen) und die ab dem Jahr 2022 verfügbaren Frequenzen im Bereich 3,5 GHz
(sog. BWA-Frequenzen) werden nicht in dieses Vergabeverfahren mit einbezogen,
sondern rechtzeitig vor dem Auslaufen der Frequenznutzungsrechte für eine erneute
Nutzung bereitgestellt.
154 Zwar könnte mit einer Einbeziehung dieser Frequenzbereiche erheblich mehr Spekt-
rum (insgesamt ca. 500 MHz, Szenario 3, Szenarienpapier vom 9. November 2012,
a. a. O.) in einem Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Kammer verkennt je-
doch nicht, dass die marktlichen und technischen Entwicklungen in dem sich dyna-
misch entwickelnden Breitbandmarkt für verlässliche Prognosen zu Geschäftsmodel-
len und entsprechenden Frequenzbedarfen für diese erst ab 2021 wieder verfügbaren
Frequenznutzungsrechte sehr weit in der Zukunft liegen. Hierauf haben auch die
Kommentatoren zum Szenarienpapier explizit hingewiesen und ausgeführt, dass
Prognosen hierzu zum jetzigen Zeitpunkt mit zu großen Unwägbarkeiten behaftet
sind.
155 Mit Blick auf die ebenfalls mittelfristig verfügbaren Frequenzen für den drahtlosen
Netzzugang im Bereich 450 – 470 MHz, die derzeit regional bis zum 31. Dezember
2021 zugeteilt sind, weist die Kammer auf Folgendes hin: Für diesen Bereich wurden
divergierende Interessen vorgetragen, die neben öffentlichen auch nicht-öffentliche
Anwendungen – teilweise mit Sicherheitsaufgaben (z. B. BOS) – umfassen (vgl. hier-
zu Strategische Aspekte, a. a. O., Punkt 3.1). Für diesen Bereich bedarf es zunächst
einer umfangreichen Abwägung und eines Ausgleichs im Hinblick auf die divergieren-
den Interessen der unterschiedlichen Bedarfsträger.
156 Langfristig stehen die Frequenzen, die in der Auktion 2010 in den Bereichen 800
MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 2,6 GHz vergeben wurden, ab dem Jahr 2026 wieder zur
Verfügung. Auch für diese Bereiche mit einem Frequenzumfang von insgesamt ca.
360 MHz ist vorgesehen, diese gemeinsam dem Markt rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Demgegenüber könnte eine Gesamtvergabe (vgl. Szenario 4, Szenarienpa-
pier vom 9. November 2012, a. a. O.) der kurz-, mittel- bis langfristig verfügbaren Fre-
quenzen den Unternehmen nicht ausreichend Planungs- und Investitionssicherheit für
die vor 2026 zuzuteilenden Frequenznutzungsrechte gewähren. So wären deren Be-
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fristungen auf den 31. Dezember 2025 auszurichten, was entsprechend kurze Amor-
tisationszeiträume zur Folge hätte.
157 Mit Blick auf kurzfristig für den drahtlosen Netzzugang verfügbare Frequenzen ist zum
einen deren zeitnahe Bereitstellung in einem offenen, transparenten und diskriminie-
rungsfreien Verfahren sicherzustellen, deren Befristung einen angemessenen Amorti-
sationszeitraum für die Investitionen der Mobilfunknetzbetreiber – und damit auch der
Neueinsteiger – beinhaltet. Zum anderen kann für mittelfristig verfügbar werdende
Frequenzen kein angemessener, diskriminierungsfreier Amortisationszeitraum sicher-
gestellt werden. Mit Blick auf die Ziele der Breitbandstrategie der Bundesregierung zu
Förderung eines flächendeckenden mobilen Breitbandausbaus ist es angezeigt, die
hierfür geeigneten Frequenzen unter Sicherstellung größtmöglicher Planungs- und
Investitionssicherheit schnellstmöglich dem Markt zur Verfügung zu stellen, so dass
eine Ausrichtung des jetzigen Verfahrens auf ein Szenario „Gesamtvergabe 2025“
(vgl. Szenarienpapier, a. a. O.) nicht angezeigt ist.
Verfügbarkeit
158 Für Zuteilungen für den drahtlosen Netzzugang sind Frequenzen in den Bereichen
900 MHz und 1800 MHz ab dem 1. Januar 2017 verfügbar. Darüber hinaus werden
im zeitlichen Zusammenhang weitere Frequenzen in den Bereichen 700 MHz und
1,5 GHz verfügbar sein.
159 Im Einzelnen:
Frequenzband Frequenzbereiche Spektrum
700 MHz 703 – 733 / 758 – 788 MHz 2 x 30 MHz (gepaart)
900 MHz 880 - 915 / 925 – 960 MHz 2 x 35 MHz (gepaart)
1800 MHz 1725 - 1780 / 1820 - 1875 MHz 2 x 45 MHz (gepaart)
1,5 GHz 1452 - 1492 MHz 1 x 40 MHz (ungepaart)
Tabelle 4
160 Frequenzen sind verfügbar, wenn sie nicht durch andere Frequenznutzungen belegt
sind und die weiteren Zuteilungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs. 5 TKG vorliegen.
161 Die Nutzungsrechte für die Frequenzen im Bereich 900 MHz und 1800 MHz laufen
zum 31. Dezember 2016 aus, so dass diese Frequenzen grundsätzlich ab dem
1. Januar 2017 verfügbar sind. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf
hin, dass die Unternehmen Telefónica Deutschland und E-Plus verpflichtet sind, die-
jenigen Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz vorzeitig bis zum
31. Dezember 2015 zurückzugeben, die sie nicht im Rahmen dieses Verfahrens er-
steigern werden (vorzeitige Rückgabe von 900/1800-MHz-Spektrum; vgl. BK1-
13/002, a. a. O.).
162 Soweit mit Blick auf die Frequenzen im Bereich 900 MHz gefordert wurde, zum
Schutz von GSM-R keine breitbandigen Funktechniken wie UMTS und LTE zuzulas-
sen, kann dem nicht gefolgt werden, da die Frequenzen gemäß der Widmung im Fre-
quenzplan technologieneutral zuzuteilen sind (vgl. hierzu im Einzelnen Frequenznut-
zungsbestimmungen, Anlage 2 und Punkt III.4.2).
163 Soweit von Kommentatoren angeregt wurde, die Frequenzen bei 1800 MHz (1780,5 –
1785 MHz und 1875,5 – 1880 MHz, sog. DECT-Schutzband) im aktuellen Verfahren
zu berücksichtigen, da keine relevanten Störpotenziale vorlägen, die es rechtfertigten,
dieses Spektrum nicht zur Verfügung zu stellen, weist die Kammer auf Folgendes hin:
Bei Nutzung des Nachbarkanals zu DECT (Digital Enhanced Cordless Telecommuni-
cations) mit in Anlage 2 genannten Frequenznutzungsparametern kann keine Stö-
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rungsfreiheit der DECT-Systeme sichergestellt werden, da dies zu einer Reduzierung
oder sogar Nichtverfügbarkeit der für DECT-Systeme verfügbaren und zugeteilten
Kanäle führen würde. Die bisherigen Untersuchungen zeigen ein deutliches Störpo-
tenzial zu Lasten von DECT, wobei hinzukommt, dass die Außerbandaussendungen
von LTE, die dann in die Nutzkanäle von DECT fallen, deutlich über denen von GSM-
Systemen liegen. Andererseits wird mit der Nichteinbeziehung dieses Frequenzteilbe-
reichs auch der Mobilfunk-Downlink vor potenziellen Störungen durch DECT ge-
schützt.
164 Im Einzelnen:
Der Frequenzbereich 1880 – 1900 MHz ist den Schnurlosen Telekommunikationsan-
lagen des Systems DECT zugewiesen und zur Benutzung durch die Allgemeinheit mit
Vfg. 54/2008 bis 250 mW e.i.r.p. (mW: Milliwatt / e.i.r.p.: equivalent isotropically radia-
ted power; dt.: äquivalente isotrope Strahlungsleistung) zugeteilt. Darüber hinaus sind
auf der Basis von Einzelzuteilungen professionelle Nutzungen bis 4 W e.i.r.p. mög-
lich. Die Durchdringung der Privathaushalte und Firmen mit DECT – Geräten ist in
Deutschland, auch im Vergleich mit anderen europäischen Ländern, hoch.
165 Zum Schutz der DECT-Anwendungen gegenüber Außerbandaussendungen des Mo-
bilfunks ist an der unteren Bandgrenze von DECT ein Schutzband von 1875,5 –
1880 MHz vorgesehen. Auf europäischer Ebene haben ca. zwei Drittel der CEPT–
Länder kein oder ein geringeres Schutzband für DECT vorgesehen und bei ca. einem
Drittel der CEPT-Länder besteht ein größerer Frequenzentkopplungsabstand zwi-
schen DECT und dem Mobilfunk, als es das Schutzband in Deutschland zugunsten
von DECT ausweist. Der aktuelle Stand der Zuteilungen an den Mobilfunk im
1800-MHz–Band in den CEPT-Ländern können dem ECO – Report 03 „The Licensing
of ‚Mobile bands’ in CEPT“ entnommen werden. Aufgrund dieser unterschiedlichen
Festlegungen in den europäischen Ländern und der unterschiedlichen Nutzungssitua-
tionen und Marktdurchdringung bleibt die Festlegung eines angemessenen Schutz-
bandes zugunsten von DECT eine nationale Aufgabe. Hinzu kommt, dass auch die
frequenztechnischen Nutzungsparameter für DECT in den einzelnen Ländern unter-
schiedlich gehandhabt werden.
166 Die bisherigen Untersuchungen haben gezeigt, dass bei einer unterstellten Nutzung
des Frequenzbereiches 1875,5 – 1880 MHz durch den Mobilfunk ein deutliches Stör-
potenzial zu Lasten von DECT zu erwarten ist. In der aktuellen Studie zur Funkver-
träglichkeit zwischen LTE / WiMAX und DECT im 1800-MHz-Band auf europäischer
Ebene wird dargelegt, dass bei einer Nutzung des Schutzbandes durch den Mobil-
funk grundsätzlich die benachbarten unteren drei DECT – Kanäle F9 – F7 durch Stö-
rungen betroffen sind.
167 DECT ist zwar technisch betrachtet in der Lage, prinzipiell DECT - fremde Mobilfunk-
störungen zu erkennen, die in den eigenen Nutzkanal fallen, um im Kollisionsfall de-
nen rechtzeitig auszuweichen und sich selbst einen anderen, störungsfreien Kanal zu
suchen. Es ist bislang allerdings noch nicht ausreichend untersucht worden, ob die-
ses „Erkennungs- und Ausweichszenario“ auch vollständig in Bezug auf LTE – Signa-
le zutrifft. Auch im CEPT Report 41 wird geschlussfolgert, dass die Störungen nur
vermieden werden können, wenn DECT die Außerbandaussendungen des störenden
Mobilfunksignals erkennt, eine Nutzung der eigenen Kanäle F9 – F7 vermeidet und
auf die frequenztechnisch weiter abgelegenen DECT – Kanäle F6 – F0 aufgrund sei-
nes systemimmanenten, dynamischen Kanalzuweisungsalgorithmus (DCA, Dynamic
Channel Allocation mechanism) ausweicht.
168 Erschwerend kommt hinzu, dass bei einer Im-Haus-Nutzung beider Systeme dieser
DCA – Mechanismus keine Störungen bei DECT-Geräten verhindern kann und zu-
sätzliche Maßnahmen notwendig wären, um Störungen bei DECT zu vermeiden
(räumliche Entkopplungsentfernungen von mehr als 65 m, zusätzliche Filtermaßnah-
men und Leistungsreduktion bei den Mobilfunk – Basisstationen).
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169 Eine Nutzung des Schutzbandes von 1875,5 – 1880 MHz durch den Mobilfunk hätte
wie gezeigt in jedem Fall zur Folge, dass das durch DECT real verfügbare und nutz-
bare Spektrum eingeengt wird und damit die effiziente Frequenznutzung einseitig zu
Lasten von DECT erheblich beeinträchtigt werden würde.
170 Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern ist die DECT – Nutzung in Deutsch-
land, insbesondere in den Privathaushalten und im Festnetzsektor, sehr hoch. Damit
ist auch die Nutzungsdichte der DECT – Kanäle F0 – F10 deutlich höher als in ande-
ren Ländern, so dass dem System DECT prinzipiell eine gleichwertige Nutzungsmög-
lichkeit aller zur Verfügung stehenden Kanäle gewährt werden muss. Dies gilt es
auch unter Berücksichtigung von Sicherheitsanforderungen zu wahren, die unter an-
derem die uneingeschränkte Nutzung des Notrufes und des Babyphones betreffen.
171 Des Weiteren ist hierbei zu beachten, dass die DECT - Nutzungen im Frequenzbe-
reich 1880 – 1900 MHz auf Basis der Allgemeinzuteilung einem hohen Schutz unter-
liegen und durch andere Funkanwendungen, im vorliegenden Fall durch Außerband-
aussendungen des Mobilfunks, nicht gestört werden dürfen. Dieser Schutzanspruch
gilt flächendeckend, da DECT - Geräte im Rahmen der deutschen Allgemeinzuteilung
und in Übereinstimmung mit den europäischen Bestimmungen zur Funkschnittstelle
für DECT – Geräte der Klasse 1 von jedermann zu jedem beliebigen Zeitpunkt an je-
dem beliebigen Ort in Deutschland und in beliebigem Umfang in Betrieb genommen
werden können. Eine lokale oder regionale Betrachtung von Nutzungsmöglichkeiten
des Schutzbandes für Mobilfunkanwendungen aufgrund von eventuell zu einem be-
stimmten Zeitpunkt bestehender geringer DECT - Nutzung oder aufgrund zusätzlicher
Auflagen zu Lasten der Mobilfunkanwendungen durch Beschränkungen der Strah-
lungsleistung oder der Außerbandaussendungen durch zusätzliche Filtermaßnahmen
ist daher nicht darstellbar.
172 Aus Sicht einer wirtschaftlichen und effizienten Frequenznutzung ist es bei DECT
notwendig, eine möglichst hohe Kanalwiederholung zu erreichen und damit die Zel-
lengröße angemessen zu beschränken. DECT ist deshalb in Deutschland, nicht zu-
letzt aufgrund eines erheblichen Mehrbedarfes an Frequenzen gegenüber anderen
Ländern, im Frequenzbereich 1880 – 1900 MHz mit bis zu 250 mW e.i.r.p. allgemein-
zugeteilt, währenddessen in den anderen Ländern der Europäischen Union eine Nut-
zung für die Allgemeinheit mit bis zu 1 W e.i.r.p. möglich ist. Dieser Mehrbedarf an
DECT-Kanälen, dem durch die Nutzungsbestimmungen von DECT Rechnung getra-
gen wird, darf nicht dadurch in Frage gestellt oder aufgebraucht werden, indem das
Schutzband für Mobilfunkanwendungen zur Verfügung gestellt wird und damit DECT
sich durch seinen „Ausweichmechanismus“ selbst wieder Frequenzen entzieht.
173 Die unterschiedlichen nationalen Bedingungen führen konsequenterweise dazu, dass
sich in Deutschland bei einer Nutzung des Schutzbandes durch den Mobilfunk nega-
tive Auswirkungen auf die Nutzungssituation durch DECT ergeben würden, während
diese Auswirkungen in anderen Ländern nicht oder nicht in dem Umfang auftreten
würden und somit eher hingenommen werden können.
174 Im Interesse einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung als auch unter Be-
rücksichtigung des frequenzregulatorischen Grundsatzes einer gleichberechtigten
Nutzung benachbarter Frequenzbereiche durch die in diesen primär zugewiesenen
Funkdiensten, ist die Festlegung eines Schutzbandes von 1875,5 – 1880 MHz zu-
gunsten von DECT erforderlich und kann für eine Nutzung durch den Mobilfunk nicht
zur Verfügung gestellt werden.
175 Die Kammer bezieht diesen Frequenzbereich daher nicht in das Vergabeverfahren
ein. Ob, wie von Kommentatoren gefordert, die Bereitstellung des DECT-
Schutzbandes für Anwendungen mit geringer Leistung erfolgen kann, ist nicht im
Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden.
176 Die Zuteilung der 700-MHz-Frequenzen setzt gem. § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG vor-
aus, dass die Frequenzen für mobiles Breitband verfügbar sind. Im Bereich 700 MHz
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