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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2014                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                        3001
                                                Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                     Herstellererklärung bos-2011-04-02

                   einen Dialog wird der Benutzer aufgefordert, den Zeitpunkt, für den der Status erfragt werden
                   soll, zu bestimmen.

                   Die Software „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ validiert nicht selber, sondern nutzt für die
                   Statusprüfung ein OCSP/CRL-Relay (siehe Kapitel 3.4). Dazu

                       o   übergibt die Software „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ dem OCSP/CRL­Relay (evtl.
                           via Verifikationsserver) das zu validierende Zertifikat und erhält das Ergebnis der Vali-
                           dierung zurück. Das Ergebnis der Validierung umfasst neben den Verzeichnisdienst-
                           Ergebnissen eine Interpretation (gültig und nicht gesperrt, unbekannt oder gesperrt).

                       o   Weiterhin ist das Ergebnis der Validierung mit einer elektronischen Signatur des
                           OCSP/CRL­Relays versehen. Die Software „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ verifi-
                           ziert die elektronische Signatur des Validierungsergebnisses mit dem (System­) Zertifi­
                           kat des OCSP/CRL­Relay und prüft, ob das validierte Zertifikat dasjenige Zertifikat ist,
                           das der Signatur entspricht und ob der Zertifikatsstatus zum angefragten Prüfzeitpunkt
                           ermittelt wurde (Plausibilitätscheck). Die Software „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“
                           visualisiert das Ergebnis der Validierung (Statusprüfung).

                           Das für die Validierung von Zertifikaten benötigte OCSP/CRL­Relay ist nicht Bestandteil
                           des „Governikus Signer, Version 2.5.0.0".

                  Die Validierung (Gültigkeitsmodell: Kettenmodell) umfasst folgende Prüfungen:

                       o   Ist das Herausgeberzertifikat gültig (vorhanden und nicht gesperrt)?

                       o   Hat die unterzeichnende Person innerhalb des Gültigkeitszeitraumes ihres qualifizierten
                           Zertifikats signiert (Kettenmodell)?

                       o   Ist dem Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) das verwendete qualifizierte Zertifikat be-
                           kannt und ist es nicht gesperrt?

                  Zu jedem validierten Zertifikat erstellt die Software „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ ein aus-
                   führliches Prüfprotokoll über das Validierungsergebnis und speichert dieses im HTML-Format.
                   Die Ablage des Prüfprotokolls erfolgt je nach Konfiguration

                       o   in dem Verzeichnis, in dem die jeweilige Eingabedatei steht, oder

                       o   in einem festen Verzeichnis, das der Benutzer zuvor bestimmt hat.

                  Das erstellte Prüfprotokoll kann über eine in der Software „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“
                   enthaltene Anzeige eingesehen werden. Mithilfe eines intern vorgehaltenen Hashwerts über das
                   Prüfprotokoll wird sichergestellt, dass kein manipuliertes Prüfprotokoll angezeigt wird.

                  Bei dem oben beschriebenen Funktionsumfang wird der Benutzer durch visuelle Anzeigen be-
                   gleitet. Neben dem Prüfprotokoll wird dem Nutzer das Ergebnis der oben spezifizierten Prüfun-
                   gen als zusammengefasstes Gesamtergebnis mit drei möglichen Zuständen angezeigt:

                       o   „Sämtliche durchgeführten Prüfungen lieferten ein positives Ergebnis.“

                       o   „Mindestens eine der Prüfungen konnte nicht durchgeführt werden.“

                       o   „Mindestens eine der durchgeführten Prüfungen lieferte ein negatives Ergebnis.“



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       Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“



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3002                                         – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,             17 2014
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                Alternativ kann die Prüfung eines Zertifikats direkt aus der anwendungsinternen Zertifikatsan-
                 zeige über die Schaltfläche „Prüfen“ ausgeführt werden. Der Ablauf der Prüfung ist analog zu
                 oben. Das erstellte Prüfprotokoll wird automatisch über eine interne Anzeige dargestellt.

         Besonderheiten bestimmter Varianten der Software:

                Die Variante „Governikus Signer, Version 2.5.0.0 Integration Edition“ ermöglicht es der aufru-
                 fenden Anwendungen, Vorgaben zu machen, sodass die interaktive Auswahl durch den Benut-
                 zer hier entfällt. Folgende Vorgaben sind möglich:

                     o     Zu prüfende Datei(en)

                     o     Zielverzeichnis

                 Nicht unterbunden werden kann das Einsehen des Zertifikats sowie das Einsehen des Prüfer-
                 gebnisses (Prüfprotokoll).

  3.4 Schnittstellen

         Die Software „Governikus Signer, Version 2.5.0.0" enthält folgende Schnittstellen:

                Schnittstelle zum Chipkartenleser:

                 Über die Verbindung zum Chipkartenleser sendet die Software zu signierende Daten an die
                 Signaturkarten und empfängt über diese Schnittstelle die von den Signaturkarten signierten Da-
                 ten.

                Schnittstelle zur grafischen Bedienungsoberfläche (Graphical User Interface – GUI):

                 Die Software „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ nutzt die grafische Oberfläche als Schnittstel-
                 le zum Nutzer und visualisiert die Interaktion mit dem Signaturschlüssel-Inhaber durch entspre-
                 chende informelle und prozedurale Anzeigen.

                Schnittstelle zur Sicherheitsmiddleware Governikus15 (Ansprechen der Komponente
                 OCSP/CRL­Relay):

                 Für die Online-Validierung existiert eine Schnittstelle zu einem OCSP/CRL­Relay Die Verbin­
                 dung kann direkt an das OCSP/CRL­Relay oder indirekt über einen Verifikationsserver erfolgen.

         Besonderheiten bestimmter Varianten der Software:

                Die Varianten „Governikus Signer, Version 2.5.0.0 Professional Edition" enthält zusätzlich fol-
                 gende Schnittstelle:

                     o     Schnittstelle zur Sicherheitsmiddleware Governikus15 (Ansprechen der Komponente
                           NetSigner):

                           Zur Erstellung von Multisignaturen existiert eine Schnittstelle zu Governikus. Über diese
                           Verbindung sendet die Software die zu signieren Daten an das Governikus­System und
                           empfängt die durch Governikus erstellte Signatur.




  15
       siehe Kapitel 5.1


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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




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                  Die Varianten „Governikus Signer, Version 2.5.0.0 Professional Edition" und „Governikus
                   Signer, Version 2.5.0.0 Integration Edition“ enthalten zusätzlich folgende Schnittstelle:

                       o    Schnittstelle zur Sicherheitsmiddleware Governikus15 (Ansprechen der Komponente
                            Zeitstempelserver):

                            Zur Bereitstelung von Zeitstempeln existiert eine Schnittstelle zum Anfordern von Zeit-
                            stempeln über die Governikus-Komponente Zeitstempelserver. Der Zeitstempel wird
                            über einen externen Zeitstempelserver der Sicherheitsmiddleware "Governikus" bei ei-
                            nem Zeitstempeldienstanbieter angefordert.

                  Die Variante „Governikus Signer, Version 2.5.0.0 Integration Edition" enthält zusätzlich folgende
                   Schnittstelle:

                       o    Schnittstelle zur aufrufenden Anwendung:

                            Über diese Schnittstelle kann die Variante „Governikus Signer, Version 2.5.0.0 Integra-
                            tion Edition" in eine beliebige Anwendung integriert werden. Über diese Schnittstelle
                            kann die Software gestartet und Einstellungen vorgegeben werden sowie der Bearbei-
                            tungsstand abgefragt werden.


       4    Erfüllung der Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung

            Das Produkt „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ erfüllt die nachfolgenden Anforderungen des SigG:

            Referenz       Gesetzestext                                   Beschreibung

            § 17 Abs. 2    Für die Darstellung zu signierender Daten      Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Anfor-
            Satz 1         sind Signaturanwendungskomponenten             derungen ist eine entsprechende Anzeige
                           erforderlich, die die Erzeugung einer qua-     implementiert, die, bevor eine Signatur er-
                           lifizierten elektronischen Signatur vorher     zeugt wird, anzeigt
                           eindeutig anzeigen und feststellen lassen,
                                                                               auf welche Daten sich die zu erstel-
                           auf welche Daten sich die Signatur be-
                                                                                lende Signatur bezieht und
                           zieht.
                                                                               welchem     Signaturschlüssel-Inhaber
                                                                                die zu erstellende Signatur zuzuord-
                                                                                nen16 ist.
            § 17 Abs. 2    Für die Überprüfung signierter Daten sind      Zu 1., 3., 4. und 5.:
            Satz 2         Signaturanwendungskomponenten erfor-
                                                                          Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Anfor-
                           derlich, die feststellen lassen,
                                                                          derungen ist eine entsprechende Anzeige
                            1. auf welche Daten sich die Signatur         implementiert, die anzeigt
                               bezieht,
                                                                               auf welche Daten sich die Signatur be-
                            2. ob die signierten Daten unverändert              zieht,
                               sind,
                                                                               welchen Inhalt die signierten oder zu
                            3. welchem Signaturschlüssel-Inhaber                signierenden Daten aufweisen,


       16
         Trifft für die Variante „Governikus Signer, Version 2.5.0.0 Professional Edition" nicht bei der Erstellung von
       Multisignaturen zu. In diesem Fall erfolgt die Anzeige, welchem Signaturschlüssel-Inhaber die zu erstellen-
       den Signaturen zuzuordnen sind, innerhalb der verwendeten externe Signaturanwendugnskomponente „Go-
       vernikus“12


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                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3004                                    – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,               17 2014
                                           Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                Herstellererklärung bos-2011-04-02


                          die Signatur zuzuordnen ist,
                                                                          welchem      Signaturschlüssel-Inhaber
                      4. welche Inhalte das qualifizierte Zerti-           die Signatur zuzuordnen ist,
                         fikat, auf dem die Signatur beruht,
                                                                          welche Inhalte das zugehörige qualifi-
                         und zugehörige qualifizierte Attribut-
                                                                           zierte (Attribut)-Zertifikat aufweist so-
                         Zertifikate aufweisen und
                                                                           wie
                      5. zu welchem Ergebnis die Nachprü-
                                                                          das Ergebnis der Verifikation und Vali-
                         fung von Zertifikaten nach § 5 Abs. 1
                                                                           dierung (siehe oben), was insbesonde-
                         Satz 3 geführt hat.
                                                                           re beinhaltet, ob die signierten Daten
                                                                           unverändert sind und das Zertifikat
                                                                           gültig ist (vorhanden und nicht ge-
                                                                           sperrt).
                                                                     Zu 2.:
                                                                     Über eine kryptografische Signaturprüfung
                                                                     (Integritätsprüfung) wird festgestellt, ob die
                                                                     Signatur bzw. die Daten, auf die sich die
                                                                     Signatur bezieht, unverändert sind.
       § 17 Abs. 2   Signaturanwendungskomponenten müs-              Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Anfor-
       Satz 3        sen nach Bedarf auch den Inhalt der zu          derungen ist eine entsprechende Funktion
                     signierenden oder signierten Daten hin-         implementiert, die bei Bedarf
                     reichend erkennen lassen.
                                                                          den Inhalt von zu signierenden Daten
                                                                           in den Formaten Plain-Text (UTF-8)
                                                                           und TIFF sicher anzeigt,
                                                                          den      signierten    Inhalt    von
                                                                           CMS/PKCS#7 Signaturdateien (deta-
                                                                           ched oder enveloped) in den Formaten
                                                                           Plain-Text (UTF-8) und TIFF sicher
                                                                           anzeigt.
       Tabelle 6: Erfüllung der Anforderungen des SigG



       Das Produkt „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ erfüllt die nachfolgenden Anforderungen der SigV bei
       Verwendung einer lokalen Signaturinfrastruktur:

       Referenz      Gesetzestext                                    Beschreibung

       § 15 Abs. 2   Signaturanwendungskomponenten nach              Zu a)
       Nr. 1         § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen
                                                                     Die Erzeugung einer qualifizierten elektroni-
                     gewährleisten, dass […] bei der Erzeu-
                                                                     schen Signatur erfolgt ausschließlich in
                     gung einer qualifizierten elektronischen
                                                                     einer SSEE.
                     Signatur
                                                                     Zu b)
                     a) die Identifikationsdaten nicht preisge-
                     geben und diese nur auf der jeweiligen          Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforde-
                     sicheren Signaturerstellungseinheit ge-         rungen bei der Verwendung einer lokal an-
                     speichert werden,                               geschlossenen SSEE sind in allen Varian-
                                                                     ten entsprechende Funktionen implemen-
                     b) eine Signatur nur durch die berechtigt
                                                                     tiert, die sicherstellen, dass
                     signierende Person erfolgt,
                                                                          sich der Signaturschlüssel-Inhaber zur
                     c) die Erzeugung einer Signatur vorher

  bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG                        Seite 21 von 32
  Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“



                                                                                                      Bonn, 17. September 2014
300

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2014                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                           3005
                                                Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                      Herstellererklärung bos-2011-04-02


                           eindeutig angezeigt wird [….].                         Erstellung von qualifizierten elektroni-
                                                                                  schen Signaturen immer durch die
                                                                                  Eingabe der Signatur-PIN über das
                                                                                  PIN-Pad des Chipkartenlesers authen-
                                                                                  tisiert,
                                                                                 die Authentisierung nur eine einzige
                                                                                  Signatur ermöglicht bzw. bei Verwen-
                                                                                  dung einer Stapelsignaturkarte nur die
                                                                                  Signaturerstellung für den zuvor be-
                                                                                  stimmten Stapel zulässt,
                                                                                 eine Veränderung der Dateiliste (Sta-
                                                                                  pel) nach Beginn des Signaturvor-
                                                                                  gangs und der Authentisierung nicht
                                                                                  möglich ist,
                                                                                 nach der Visualisierung durchgeführte
                                                                                  Veränderungen an den zu signieren-
                                                                                  den Dateien angezeigt werden.
                                                                          Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforde-
                                                                          rungen bei der Erstellung von Multisignatu-
                                                                          ren     über     die    externe    Signatur-
                                                                          Anwendungskomponente            „Governikus,
                                                                          Version 3.3.1.3 (Basic)“ sind in den Varian-
                                                                          ten „Governikus Signer, Version 2.5.0.0
                                                                          Professional Edition“ und „Governikus
                                                                          Signer, Version 2.5.0.0 Integration Edition“
                                                                          entsprechende Funktionen implementiert,
                                                                          die sicherstellen, dass
                                                                                 zur Nutzung eines auf der externe
                                                                                  Signatur-Anwendungskomponente
                                                                                  „Governikus, Version 3.3.1.3 (Basic)“
                                                                                  eingerichteten und freigegebenen Kon-
                                                                                  tingents von Signaturen eine Authenti-
                                                                                  sierung des Benutzers durch eine PIN-
                                                                                  Eingabe erforderlich ist.
                                                                                 die Authentisierung nur die Signaturer-
                                                                                  stellung für den zuvor bestimmten
                                                                                  Stapel zulässt,
                                                                                 eine Veränderung der Dateiliste (Sta-
                                                                                  pel) nach Beginn des Signaturvor-
                                                                                  gangs und der Authentisierung nicht
                                                                                  möglich ist,
                                                                                 nach der Visualisierung durchgeführte
                                                                                  Veränderungen an den zu signieren-
                                                                                  den Dateien angezeigt werden.
                                                                          Zu c)
                                                                          Der Benutzer muss zum Erstellen der Sig-
                                                                          natur explizit eine mit der Bezeichnung
                                                                          "Signieren" versehene Schaltfläche betäti-

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       Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“



Bonn, 17. September 2014
301

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3006                                    – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,              17 2014
                                           Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                 Herstellererklärung bos-2011-04-02


                                                                     gen, wodurch die Erzeugung einer Signatur
                                                                     vorher eindeutig angezeigt wird.
                                                                     Bei der Verwendung einer Stapelsignatur-
                                                                     karte wird dem Benutzer ein zusätzlicher
                                                                     Hinweis angezeigt, dass die Signaturerstel-
                                                                     lung für alle ausgewählten Dateien mit nur
                                                                     einer PIN-Eingabe erfolgt.
                                                                     Bei der Erstellung von Multisignaturen über
                                                                     die      externe     Signatur-Anwendungs-
                                                                     komponente „Governikus, Version 3.3.1.3
                                                                     (Basic)“    werden    in   den    Varianten
                                                                     „Governikus Signer, Version 2.5.0.0 Profes-
                                                                     sional Edition“ und „Governikus Signer,
                                                                     Version 2.5.0.0 Integration Edition“ ein zu-
                                                                     sätzlicher Hinweis angezeigt, dass die Go-
                                                                     vernikus-Komponente NetSigner zur Signa-
                                                                     turerstellung verwendet wird.
       § 15 Abs. 2   Signaturanwendungskomponenten nach              Zu a)
       Nr. 2         § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen
                                                                     Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforde-
                     gewährleisten, dass […] bei der Prüfung
                                                                     rungen ist eine entsprechende Anzeige
                     einer qualifizierten elektronischen Signa-
                                                                     implementiert, die anzeigt
                     tur
                                                                          welchen Inhalt die signierten Daten
                     a) die Korrektheit der Signatur zuverlässig
                                                                           aufweisen,
                     geprüft und zutreffend angezeigt wird und
                                                                          welchem      Signaturschlüssel-Inhaber
                     b) eindeutig erkennbar wird, ob die nach-
                                                                           die Signatur zuzuordnen ist,
                     geprüften qualifizierten Zertifikate im je-
                     weiligen Zertifikat-Verzeichnis zum ange-            welches Ergebnis die Verifikation und
                     gebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht                 Validierung liefert, insbesondere
                     gesperrt waren.
                                                                             o   ob die signierten Daten unverän-
                                                                                 dert sind und
                                                                             o   ob das zugehörige qualifizierte
                                                                                 Zertifikat gültig ist.
                                                                     Zu b)
                                                                     Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforde-
                                                                     rungen ist eine entsprechende Anzeige
                                                                     implementiert, die das Ergebnis einer An-
                                                                     frage der zuständigen Verzeichnisdienste,
                                                                     ob ein qualifiziertes Zertifikat zum angege-
                                                                     benen Zeitpunkt gültig war, anzeigt.
       § 15 Abs. 4   Sicherheitstechnische Veränderungen an          Die Anforderungen zur Erkennung sicher-
                     technischen Komponenten nach den Ab-            heitstechnischer Veränderungen werden
                     sätzen 1 bis 3 müssen für den Nutzer            durch die Signaturen der Software und die
                     erkennbar werden.                               Auflagen zum Betrieb realisiert, vgl. Ab-
                                                                     schnitt 5.
       Tabelle 7: Erfüllung der Anforderungen der SigV




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  Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“



                                                                                                     Bonn, 17. September 2014
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2014                                       – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                         3007
                                                 Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                      Herstellererklärung bos-2011-04-02

            Darüber hinaus ist § 17 Abs. 2 Satz 4 SigG („Die Signaturschlüssel-Inhaber sollen solche Signaturan-
            wendungskomponenten einsetzen oder andere geeignete Maßnahmen zur Sicherheit qualifizierter elekt-
            ronischer Signaturen treffen.“) nicht direkt durch das Produkt „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ um-
            setzbar.

            Hinweise zu schwach werdenden Algorithmen und qualifizierten Zeitstempeln

            Signaturanwendungskomponenten i. S. v. § 2 Nr. 11 b SigG müssen auch dann eine zuverlässige Prü-
            fung und zutreffende Anzeige des Ergebnisses gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2a SigV gewährleisten17, wenn die
            geprüfte Signatur auf einem Algorithmus oder Parameter beruht, der als nicht mehr geeignet und damit
            als nicht mehr hinreichend zuverlässig eingestuft ist, oder wenn ein qualifizierter Zeitstempel vorliegt.

            Seitens der Bundesnetzagentur wurden die Anforderungen an Signaturanwendungskomponenten weiter
            präzisiert, die das Produkt „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ aktuell wie folgt erfüllt:

            Anforderung                                                 Erfüllung und Verhalten der Software
                                                                        „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“

            a) Abgelaufene Algorithmen:                                 Bei der Prüfung einer Signatur prüft das Pro-
                                                                        dukt „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“, ob
            Die Prüfung einer Signatur durch eine Signaturan-           die verwendeten kryptografischen Algorithmen
            wendungskomponente (SAK) für qualifizierte elektro-         – sowohl zum Zeitpunkt der Prüfung (Prüfzeit­
            nische Signaturen i. S. v. § 2 Nr. 11b SigG muss bei        punkt) als auch zum Signierzeitpunkt – als ge­
            abgelaufenen Algorithmen für den Nutzer deutlich            eignet anzusehen sind. Bzgl. der Eignung kryp­
            anzeigen, dass die geprüfte Signatur mit einem Algo-        tografischer Algorithmen werden die Angaben
            rithmus erzeugt wurde, der nicht mehr dem Stand der         des offiziellen Algorithmenkatalogs der Bun-
            Wissenschaft und Technik entspricht, und sie somit          desnetzagentur genutzt.18
            einen verminderten Beweiswert hinsichtlich der Au-
            thentizität und Integrität des verbundenen Dokuments        Das Prüfprotokoll, in dem die Ergebnisse der
            gegenüber dem Signaturzeitpunkt besitzt. Weiter             Prüfung zusammenfassend dem Benutzer dar-
            sollte der Zeitpunkt, zu dem der Algorithmus seine          gestellt werden, hebt Signaturen, deren zuge-
            Eignung verloren hat, zutreffend angezeigt werden.          hörige kryptografische Algorithmen zum Prüf­
                                                                        oder zum Signierzeitpunkt als nicht mehr ge-
            Unspezifische Aussagen zu abgelaufene Algorithmen           eignet anzusehen sind, entsprechend farblich
            sind nicht zulässig.                                        hervor und weist den Benutzer darauf hin, dass
                                                                        ein verwendeter Algorithmus zum Zeitpunkt der
                                                                        Prüfung oder zum Signierzeitpunkt gemäß Al-
                                                                        gorithmenkatalog nicht mehr für eine qualifizier-
                                                                        te elektronische Signatur geeignet ist oder
                                                                        war.19 Außerdem zeigt das Prüfprotokoll an, bis



       17
         Schreiben der Bundesnetzagentur „Hinweis im Zusammenhang mit der Prüfung von qualifizierten elektro-
       nischen Signaturen, die auf ungeeigneten Algorithmen beruhen, und von qualifizierten Zeitstempeln“ vom
       06.03.2009
       18
        Detaillierte Erläuterungen finden sich im Informationspapier zur Umsetzung des bos-Prüfprotokolls gemäß
       FAQ 28 der BNetzA. (Vgl. Ausgegliederte Zusatzdokumentation)
       19
         Informationen zur graduellen und sukzessiven Einbuße des Beweiswertes der Signatur, sind dem beilie-
       genden Dokument „bos-Prüfprotokoll mit Zertifikatsanzeige“ zu entnehmen.


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3008                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,               17 2014
                                             Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                  Herstellererklärung bos-2011-04-02


       Anforderung                                                  Erfüllung und Verhalten der Software
                                                                    „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“

                                                                    zu welchem Zeitpunkt die verwendeten Algo-
                                                                    rithmen gemäß Algorithmenkatalog als geeignet
                                                                    anzusehen sind, bzw. es waren.

       b) Nicht implementierte Algorithmen:                         Sofern die Software "Governikus Signer, Versi-
                                                                    on 2.5.0.0" eine Prüfung einer Signatur nicht
       Ist bei der Prüfung einer Signatur ein Algorithmus zu        (vollständig) durchführen kann, weil ein benötig-
       verwenden, der in der Verifikationskomponente der            ter kryptografischer Algorithmus nicht imple­
       SAK nicht implementiert ist, so muss dies dem Nutzer         mentiert ist, wird dies dem Benutzer entspre-
       zutreffend angezeigt werden.                                 chend angezeigt: Das Prüfprotokoll, in dem die
                                                                    Ergebnisse der Prüfung zusammenfassend
       Unspezifische Aussagen zu nicht implementierten
                                                                    dem Benutzer dargestellt werden, hebt Signatu-
       Algorithmen sind nicht zulässig.
                                                                    ren, deren zugehörige kryptografische Algo­
                                                                    rithmen nicht implementiert sind, entsprechend
                                                                    hervor und weist den Benutzer darauf hin, dass
                                                                    die Signatur nicht geprüft werden konnte, da
                                                                    ein Algorithmus nicht implementiert ist.18

       c) Qualifizierte Zeitstempel:                                Das Produkt „Governikus Signer, Version
                                                                    2.5.0.0“ bietet die Möglichkeit, Zeitstempel, die
       Tragen Daten einer qualifizierten Signatur, bei deren        mit dem Produkt Governikus Signer Professio-
       Verifikation zu erkennen ist, dass der Signatur-             nal Edition angebracht wurden, zu prüfen.
       prüfschlüssel zu einem Zeitstempel-Zertifikat gehört,
       so ist dies dem Nutzer zutreffend anzuzeigen. Der            Das Prüfprotokoll zeigt den Inhalt des Zeit-
       Zeitpunkt, der im qualifizierten Zeitstempel enthalten       stempel-Zertifikats, den Zeitstempel-Zeitpunkt
       ist, ist dem Nutzer ebenfalls darzulegen.                    sowie das Ergebnis der Verifikation des Zeit-
                                                                    stempels inkl. des Ergebnisses der Validierung
       Solange kein standardisiertes Verfahren für die Ein-         des Zeitstempel-Zertifikats.
       bindung von qualifizierten Zeitstempeln existiert, ist
       es ausreichend, wenn das Produkt seine selbst inte-
       grierten qualifizierten Zeitstempel auswerten kann.
       Qualifizierte Zeitstempel, die aus Fremdprodukten
       und damit in einer evt. proprietären Datenstruktur
       vorliegen, müssen nicht zwingend durch das Produkt
       ausgewertet werden.

       Unspezifische Aussagen zu qualifizierten Zeitstem-
       peln sind nicht zulässig.

       Tabelle 8: Umsetzung der Anforderungen zu schwach werdenden Algorithmen und qualifizierten
        Zeitstempeln




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2014                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                        3009
                                                Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                     Herstellererklärung bos-2011-04-02

       5   Maßnahmen in der Einsatzumgebung

       5.1 Einrichtung der IT-Komponenten

           Für den Betrieb der Software „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ wird folgende Einsatzumgebung vor-
           ausgesetzt:

                  AMD/Intel-PC mit mindestens

                       o   512 MB Hauptspeicher (RAM) und

                       o   260 MB Plattenplatz;

                  Betriebssystem:

                       o   Microsoft Windows Vista, Windows XP oder Windows 7 (32 und 64 Bit), jeweils mit ak-
                           tuellem Service Pack, oder

                       o   Windows Server 2003 oder Windows Server 2008, jeweils mit aktuellem Service Pack,
                           oder

                       o   openSUSE 11.3;

           Darüber hinaus wird je nach Einsatzzweck folgende Einsatzumgebung vorausgesetzt:

           Zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen im Sinne von SigG (vgl. Tabelle 6) und SigV
           (vgl. Tabelle 7) sind zwingend erforderlich:

                  Signaturkarte gemäß Tabelle 3, wobei die Auflagen aus der Bestätigung zu dem Produkt (siehe
                   Registriernummer in Tabelle 3) einzuhalten sind;

                  Chipkarten-Lesegerät gemäß Tabelle 3 und Tabelle 4, wobei die Auflagen aus der Bestätigung
                   zu dem Produkt (siehe Registriernummer in Tabelle 3) bzw. der Herstellererklärung einzuhalten
                   sind;

           Zur Validierung von Zertifikaten (Online-Prüfung) im Sinne von SigG (vgl. Tabelle 6) und SigV (vgl.
           Tabelle 7) ist darüber hinaus für den Betrieb die folgende Einsatzumgebung zwingend erforderlich:

                  Sicherheitsmiddleware Governikus in einer der folgenden Versionen (gemäß Tabelle 5):

                       o   „Governikus, Version 3.3.1.3“ mit Komponenten OCSP/CRL­Relay und Verifikationsser­
                           ver

                       o   „Governikus Service Components, Version 3.4.1.0“ mit Komponente OCSP/CRL­Relay
                           und optional mit Komponente Verifikationsserver

                       o   „Governikus, Version 3.5.3.0“ mit Komponente OCSP/CRL­Relay

           Zur Erstellung von Multisignaturen mit der Variante „Governikus Signer, Version 2.5.0.0 Professional
           Edition“ wird für den Betrieb die folgende Einsatzumgebung vorausgesetzt:

                  Sicherheitsmiddleware "Governikus" in einer der folgenden Versionen (gemäß Tabelle 5):

                       o   „Governikus, Version 3.3.1.3“ mit Komponente "NetSigner"

                       o   „Governikus Service Components, Version 3.4.1.0“ mit Komponente "NetSigner"

       bremen online services Entwicklungs- und Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG                       Seite 26 von 32
       Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“



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                                           Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                                                Herstellererklärung bos-2011-04-02

                   o   „Governikus Service Components, Version 3.5.3.0“ mit Komponente "NetSigner"

       Zum Anbringen von Zeitstempeln mit der Variante „Governikus Signer, Version 2.5.0.0 Professional Edi-
       tion“ oder „Governikus Signer, Version 2.5.0.0 Integration Edition“ wird darüber hinaus für den Betrieb
       die folgende Einsatzumgebung vorausgesetzt:

              Sicherheitsmiddleware "Governikus" in einer der folgenden Versionen:

                   o   „Governikus, Version 3.3.1.3“ oder

                   o   „Governikus Service Components, Version 3.4.1.0“

                   o   „Governikus Service Components, Version 3.5.3.0“

       Für den Betrieb der Software „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ auf einem Terminalserver wird eine
       der folgenden Umgebungen vorausgesetzt

              Citrix Metaframe Presentation Server 4.5

              Windows Terminal Server 2003

              Windows Terminal Server 2008

       Das Produkt „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ darf ausschließlich innerhalb der oben beschriebenen
       Hard- und Softwareausstattung eingesetzt werden.

  5.2 Anbindung an ein Netzwerk

       Für den Betrieb des Produktes „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ ist, je nach genutztem Funktions-
       umfang, ein Netzwerk notwendig.

       Bei Anbindung des Produktes an ein Netzwerk müssen die folgenden Maßnahmen zum Schutz beachtet
       werden: Netzwerkverbindungen müssen so abgesichert sein, dass Angriffe erkannt bzw. unterbunden
       werden – z. B. durch eine geeignet konfigurierte Firewall und durch die Verwendung geeigneter Anti-
       Viren-Programme.

       Für den Betrieb der Software „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“ in einer Terminalserver-Umgebung
       ist die Verbindung zwischen Client und Server über SSL bzw. TLS zu realisieren. Der Verbindungsauf-
       bau ist durch gegenseitige Authentisierung über ausgetauschte Zertifikate zu schützen. Der Betrieb in
       einer Terminalserver-Umgebung ist nur innerhalb eines Intranets erlaubt.

       Erfolgt die Validierungen (Online-Prüfung) von Zertifikaten über eine direkte Verbindung zu einem
       OCSP/CRL­Relay (vgl. 5.1) ist diese Verbindung verschlüsselt über das Protokoll HTTPS zu realisieren.

       Zur Erstellung von Multisignaturen mit den Varianten „Governikus Signer, Version 2.5.0.0 Professional
       Edition“ ist die Verbindung zu der Software „Governikus“ (vgl. 5.1) verschlüsselt über das Protokoll
       HTTPS zu realisieren. Der Nutzung der Software „Governikus“ zur Erstellung von Multisignaturen ist nur
       innerhalb eines Intranets erlaubt.

       Die in diesem Abschnitt gemachten Auflagen müssen eingehalten werden.

  5.3 Auslieferung und Installation

       Die Auslieferung erfolgt online per Download von einem Webserver.



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  Herstellererklärung für „Governikus Signer, Version 2.5.0.0“



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