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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   In ihrer Stellungnahme verweisen die derutec GmbH & Co. KG sowie die LFS Landesfunk
   Sachsen GmbH auf [B.u.G.]. Die Frequenzen seien jedoch national und international auf
   bestehende Standorte koordiniert, so dass jede Umkoordinierung aufwendig sei, Zeit benöti-
   ge und dabei Kosten anfallen würden. Durch die mangelnde Verfügbarkeit von Standorten
   entstünden somit erhebliche Probleme, die auch Finanzinvestoren abschrecken könnten.
   Demgegenüber könne das marktbeherrschende Unternehmen mit vorhandenen und ggf.
   bereits abgeschriebenen Betriebsmitteln und eingespielten Strukturen arbeiten und so seine
   Stellung auf dem Markt bewahren.


          4.1.10. Wettbewerbsbehinderung

   Zur Ermittlung der Regulierungsbedürftigkeit auf dem vorliegenden Markt wurden die Anbie-
   ter von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale ge-
   genüber Inhalteanbietern gebeten, darzulegen, ob es aus ihrer Sicht Wettbewerbsbehinde-
   rungen geben würde, wenn der hier untersuchte Markt nicht der Regulierung unterliegen
   würde. Darüber hinaus wurden die Unternehmen um eine Einschätzung gebeten, wie sich
   der Markt in den nächsten drei Jahren ihrer Meinung nach entwickeln wird.

   Die MEDIA BROADCAST GmbH geht davon aus, dass die Neuregelungen in der TKG-
   Novelle 2012 den Markt vollständig für den Wettbewerb öffnen werden. Sämtliche ihr zuge-
   wiesene Frequenzen würden spätestens zum 01.01.2016 für alternative Sender(netz)betrei-
   ber frei verfügbar werden. Jede für den Betrieb eines UKW-Senders in Deutschland erforder-
   liche Frequenz könne spätestens ab diesem Zeitpunkt einem anderen Unternehmen als der
   MEDIA BROADCAST GmbH zugewiesen werden. Somit sei mit erheblichem Wettbewerb zu
   rechnen.

   Demgegenüber verweisen die derutec GmbH & Co. KG sowie die LFS Landesfunk Sachsen
   GmbH in ihrer Stellungnahme darauf, dass die MEDIA BROADCAST GmbH im Hinblick auf
   Preis und Leistung keinem Wettbewerbsdruck unterworfen sei. Preisanhebungen unterlägen
   einer Routine und seien sachlich nicht begründet. Erst durch Wettbewerb könne eine Situati-
   on erreicht werden, in der das marktbeherrschende Unternehmen Qualität zu angemessenen
   Preisen bereitstellen würde. Bis dahin sei jedoch durch regulatorische Maßnahmen Abhilfe
   zu schaffen. So sei bereits die Feststellung der Marktbeherrschung und damit die Schaffung
   der Möglichkeit weiterer Maßnahmen eine wichtige Grundlage für den Aufbau echten Wett-
   bewerbs. Zu den notwendigen Maßnahmen gehörten insbesondere der Zugang zu den
   Standorten sowie die Nutzung der Antennen zu diskriminierungsfreien Entgelten. Wenn dies
   gewährleistet sei, schätzten die Unternehmen die Möglichkeiten für echten Wettbewerb posi-
   tiv ein.


          4.1.11. Frequenzzuteilungsverfahren

   Gemäß der nun geltenden Neuregelung des § 57 Abs. 1 TKG kann der Programmanbieter
   den Übertragungsnetzbetreiber und die Standorte letztlich selbst frei auswählen bzw. auch
   eigene Infrastruktur aufbauen, um selbst als Übertragungsnetzbetreiber tätig zu werden. Die
   Anbieter terrestrischer Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale
   gegenüber Inhalteanbietern wurden daher um eine Einschätzung gebeten, wie diese Neure-
   gelung die Wettbewerbsverhältnisse auf dem hier zu untersuchenden Markt verändern wird.

   Die audio media service Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG beurteilt die Auswirkungen
   des geänderten Frequenzzuteilungsverfahrens positiv. Bisher hätte das marktbeherrschende
   Unternehmen nach Ansicht der Programmanbieter als Monopolist die Preise anheben kön-
   nen, ohne gleichzeitig Anreize zu haben, die Qualität der Leistungen zu verbessern. Erst
   durch Konkurrenzdruck werde sich diese Situation ändern, wie auch zuvor im IT-Bereich.

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        Hier sei die Qualität der Datenleitungen gestiegen, während die Preise gefallen seien. Aus
        Sicht des Unternehmens werde nur eine Neuverteilung der vorhandenen Sendeanlagen zu
        einer Belebung des Marktes führen. Ein Umstieg auf digitale Alternativen sei derzeit nicht zu
        vertreten, da dieser den Lokalfunk in den wirtschaftlichen Ruin treiben würde.

        Aus Sicht der derutec GmbH & Co. KG sowie der LFS Landesfunk Sachsen GmbH ist die
        TK-rechtliche Regelung notwendig aber nicht ausreichend, um Wettbewerb zu schaffen. Es
        fehle die Umsetzung in den Verfahren der Bundesnetzagentur und insbesondere die Ver-
        zahnung mit dem Medienrecht der Länder, so dass sich Telekommunikations- und Medien-
        recht gegenseitig blockieren könnten, wenn die Länder das medienrechtliche Verfahren ohne
        fest vorgegebene Frequenzen nicht zum Abschluss bringen könnten. Gebe es darüber hin-
        aus keinen Inhalteanbieter, so könnte es unverändert zu einer Auswahl durch die Bundes-
        netzagentur kommen, bei der ggf. große etablierte Anbieter bevorzugt würden. Auch das
        verfahrensmäßige Vorgehen bei einem Widerruf sei bisher nicht geklärt.

        Die MEDIA BROADCAST GmbH verweist auf ihre Antworten zu den vorherigen Fragen.


                 4.1.12. Förderung des Wettbewerbs

        Abschließend wurden die Anbieter dazu befragt, ob es aus ihrer Sicht Aspekte bezogen auf
        die relevanten Ziele und Grundsätze des § 2 TKG gibt, denen im Rahmen dieser Marktunter-
        suchung eine besondere Bedeutung zukommt bzw. die eine bestimmte Marktabgrenzung
        nahe legen.

        Die derutec GmbH & Co. KG sowie die LFS Landesfunk Sachsen GmbH heben die beson-
        dere Bedeutung des Rundfunks gemäß § 2 Abs. 6 TKG hervor. Demnach habe die Regulie-
        rung sicherzustellen, dass dem Hörfunk die terrestrische Übertragungsmöglichkeit gewähr-
        leistet bleibe, mit der er sein Massenpublikum erreiche. Insbesondere bedürften lokale und
        regionale Angebote eines besonderen Schutzes. Es sei notwendig, den Zugang und die
        Konditionen der Nutzung von Standorten im laufenden bzw. einem parallelen Regulierungs-
        verfahren zu analysieren. Anknüpfungspunkt hierfür sei der § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG, in dem von
        „zugehörigen Einrichtungen“ die Rede sei.




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       4.2. Nachfragerbefragung


          4.2.1. Sonderstellung der Landesmedienanstalten

   Im Rahmen der Ermittlungen wurden auch die Landesmedienanstalten angeschrieben. Da
   die Landesmedienanstalten ggf. im Wege des landesrechtlichen Zuweisungsverfahrens die
   Nachfrage einzelner Programmanbieter bündeln und unmittelbar mit den Anbietern von
   terrestrischen Sendeanlagen in Verhandlungen treten, wurden sie aus Gründen der
   Verfahrensökonomie ebenfalls um die Beantwortung der Fragen aus Sicht der Nachfrager
   gebeten. Soweit sie zu den einzelnen Themengebieten Stellung genommen haben, sind ihre
   Angaben nachfolgend unter der Bezeichnung “Landesmedienanstalten” wiedergegeben.


          4.2.2. Austauschbarkeit aus Nachfragersicht

   Im Rahmen des Auskunftsersuchens wurden die Nachfrager um eine Einschätzung dazu
   gebeten, ob es aus ihrer Sicht Alternativprodukte für die analoge terrestrische UKW-
   Hörfunkübertragung gibt. Von den eingegangenen Stellungnahmen sah jedoch keine einzige
   die anderen möglichen Übertragungswege als vollumfängliche Alternative an.

   Aus Sicht der Landesmedienanstalten ist jeder Übertragungsweg mit jeweils spezifischen
   Vorteilen verbunden. Für die Hörer bestehe der Vorteil der analogen terrestrischen UKW-
   Hörfunkübertragung in den geringen Kosten für den Empfang des Programms, der Ortsun-
   abhängigkeit und Flexibilität bei der Nutzung und insbesondere der besonders wichtigen
   Mobilität, die nur mit diesem Übertragungsweg in diesem Umfang sichergestellt werden kön-
   ne. Der Hörfunkanbieter hingegen profitiere von kalkulierbaren Verbreitungskosten für eine
   unbegrenzte Zuhörerzahl im Verbreitungsgebiet und einer sicheren Übertragung, die jedem
   Hörer den Empfang gewährleiste. Eine Verbreitung über Breitbandkabelnetze hingegen un-
   terläge schon bereits durch den Ausbaugrad und die tatsächlichen Nutzerzahlen im Verbrei-
   tungsgebiet entsprechenden Einschränkungen. Zusammenfassend gehen die Landesmedi-
   enanstalten davon aus, dass die analoge terrestrische Hörfunkübertragung noch lange ein
   präferierter Verbreitungsweg sein wird. Dies gelte besonders im Hinblick auf die Verbreitung
   von Verkehrsinformationen. Auch die digitale terrestrische Verbreitung könne, bedingt durch
   den Ausbaustand der Sendernetze und die Verbreitung geeigneter Empfangsgeräte, die
   analoge Verbreitung derzeit nicht ersetzen. Dennoch sei die digitale terrestrische Hörfunk-
   übertragung eine sinnvolle Ergänzung, die zunehmende Verbreitung finden und ggf. mittel-
   fristig die analoge Übertragung ersetzen werde.

   Auch nach Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) ist die terrestri-
   sche analoge UKW-Hörfunkübertragung für ein wirklich massenattraktives Hörfunkprogramm
   notwendig. Eine Internetverbreitung hingegen sei nur auf einer großen Fläche mit weniger
   Hörern und speziellen Interessen interessant. Die Marktentwicklung für digitale terrestrische
   Übertragung hingegen bleibe abzuwarten. Bisher gebe es einen bundesweiten Multiplex so-
   wie mehrere regionale, wobei jedoch keiner der auf letzteren tätigen Anbieter ein eigenes
   Geschäftsmodell entwickeln konnte. Eigenständige Märkte für lokale oder regionale Multiple-
   xe seien nicht realistisch. Unterhalb der bundesweiten Ebene werde eine Mehrzahl von Ra-
   dioangeboten, die sich an eine identische Zielgruppe richte, nicht zu finanzieren sein. Daher
   sei ein Kombinationsmodell denkbar, in dem in Ballungsräumen (in denen keine UKW-
   Frequenzen mehr zur Verfügung gestellt werden könnten) digitale Übertragungswege ge-
   nutzt werden könnten, während im landesweiten und lokalen Bereich weiterhin analoge ter-
   restrische UKW-Hörfunkübertragung genutzt würde.

   Der Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) sieht ebenfalls keine Aus-
   tauschbarkeit gegeben. So sei die Terrestrik nicht durch andere Übertragungswege substitu-
   ierbar, weil diese weder die Relevanz noch in gleichem Maße eine mobile Nutzung ermög-

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        lichten. Dies zeige sich auch durch die ansteigende Zahl der UKW-Hörfunkprogramme sowie
        die Hördauer, die pro Werktag (je nach Altersgruppe) im Durchschnitt bei über drei Stunden
        läge. Demgegenüber nutzten nur wenige Sender den Verbreitungsweg über Satellit, was
        auch darin begründet sei, dass durch bauordnungsrechtliche Bestimmungen nicht überall
        entsprechende Satellitenantennen installiert werden könnten. Auch das Breitbandkabel wer-
        de als alternativer Übertragungsweg nicht in vergleichbarem Umfang genutzt. Die IP-basierte
        Verbreitung nehme nach Ansicht des Verbandes zwar stark zu, jedoch sei die Zahl der Web-
        radio-Aufrufe im Vergleich zur UKW-Nutzung nach wie vor als sehr niedrig einzustufen. Im
        Bereich der digitalen Terrestrik sei der Absatz der DAB+-Empfangsgeräte noch zu niedrig.
        Für einen wirtschaftlichen Erfolg seien nach Schätzungen des Verbandes ca. 16 Millionen
        Endgeräte nötig. Der Absatz im Jahr 2012 lag jedoch bei nur 350.000. Dazu komme, dass
        nur ca. 70 Prozent der Haushalte in Deutschland DAB+ empfangen könnten.

        Auch die Antenne Radio GmbH & Co. KG sieht derzeit keine Austauschbarkeit gegeben, da
        grundsätzlich unterschiedliche Empfangssituationen zu berücksichtigen seien. So sei bei der
        analogen terrestrischen UKW-Hörfunkübertragung die mobile Nutzung die häufigste Nut-
        zungsart, die von anderen Übertragungswegen so nicht ermöglicht werde. Auch eine preisli-
        che Austauschbarkeit sei nicht gegeben.


                 4.2.3. Sonstige Aspekte

        Die Nachfrager wurden weiterhin gefragt, ob es aus ihrer Sicht sonstige Aspekte gibt, die im
        Rahmen der Marktabgrenzung zu berücksichtigen sind.

        Nach Ansicht der Landesmedienanstalten ist zu berücksichtigen, dass der Telekommunikati-
        on eine dienende Funktion für den Rundfunk zukomme und dass die von den Ländern als
        Trägern der Rundfunkhoheit getroffenen Maßnahmen unberührt bleiben müssten. Dies gelte
        insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik. Wei-
        terhin müsse die Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und –analyse im Rahmen ihrer
        Zuständigkeit dazu beitragen, dass die Umsetzung von Maßnahmen der Länder, des öffent-
        lich-rechtlichen Rundfunks und der Landesmedienanstalten zur Förderung der kulturellen
        und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werde.

        Die Antenne Radio GmbH & Co. KG benennt die Ermöglichung von Wettbewerb, den Abbau
        der Monopolstrukturen bei Funkturm-Anbietern und telekommunikationsrechtlichen Lizenzin-
        habern sowie die Ermöglichung der Nutzung öffentlich-rechtlicher Funktürme als weitere As-
        pekte.

        Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) verweist in seiner Stellung-
        nahme darauf, dass auch die Teilmärkte digitale Terrestrik (DAB+) und Breitbandkabel ihrer
        Ansicht nach monopolistisch geprägt seien. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Aus-
        tauschbarkeit der Übertragungswege verwiesen.


                 4.2.4. Geographische Marktabgrenzung

        Zur Frage nach der geographischen Marktabgrenzung stellt die Arbeitsgemeinschaft Privater
        Rundfunk (APR) klar, dass es grundsätzlich auch eine bundesweite Nachfrage nach UKW-
        Frequenzen im privaten Hörfunk gebe. Jedoch zeigten die Erfahrungen des Deutschlandra-
        dios, einem öffentlich-rechtlichen Anbieter mit bundesweitem Versorgungsauftrag, dass es
        für einen an bundesweiter Verbreitung interessierten Hörfunkanbieter nicht realistisch sei,
        selbige mit UKW-Hörfunkfrequenzen zu realisieren. Solche Interessenten nutzten daher das
        Digitalradio. Die geographische Abgrenzung der Tätigkeit der Veranstalter erfolge nicht nach
        Marktgesichtspunkten. Maßgeblich seien vielmehr die geographisch definierten Versor-

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   gungsbedarfe der Bundesländer im Sinne der § 57 Abs. 1 TKG. Für den einzelnen Pro-
   grammanbieter sei bislang sein Senderbetreiber der Gebietsmonopolist.

   Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) spricht sich auch weiterhin
   gegen eine Unterteilung des Marktes für terrestrische Übertragung analoger Hörfunksignale
   nach lokalen und (über)regionalen Angeboten aus. Beide seien gleichermaßen auf die Über-
   tragungsdienste der MEDIA BROADCAST GmbH angewiesen. Insoweit seien keine unter-
   schiedlichen Wettbewerbsbedingungen festzustellen, da in beiden Bereichen kein effektiver
   Wettbewerb bestehe. Im Bereich der Übertragung durch Breitbandkabel komme es durch die
   Reduzierung der Kopfstationen zu einem problematischen Auseinanderfallen zwischen den
   Kabelnetzen und den terrestrischen Versorgungsgebieten. So müsste derzeit eine „Überver-
   sorgung“ eingekauft werden, da in den Kabelnetzen Einspeisepunkte ganze Bundesländer
   versorgten. Hierdurch komme es auch zu Problem bei der Signalzuführung, Finanzierung
   und Adressierung ortsbezogener Inhalte.


          4.2.5. Preise

   Nach Informationen des Verbandes Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) werden
   AGB-Preise verlangt, die jedoch durch die Bestimmungen zu „erhöhtem Investitionsaufwand“
   beaufschlagt würden. Dies bedeute, dass ein Sender erst dann realisiert werde, wenn der
   UKW-Anbieter der MEDIA BROADCAST GmbH vertraglich zusichere, über die Tabelle der
   Preisliste hinaus einen Aufschlag zu bezahlen, der die Investitionskosten für neue Anlagen
   abdecke. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu der Frage nach Nachfragerbindung verwie-
   sen.

   Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) erläutert in seiner Stellung-
   nahme, dass die MEDIA BROADCAST GmbH in den vergangenen Jahren regelmäßig ihre
   Preise erhöht habe. Er kritisiert dabei vor allem, dass es weder eine ausreichende Kosten-
   transparenz gebe, noch die Nachfrager die Möglichkeiten einer Verhandlungssituation hät-
   ten. So würden die Nachfrager üblicherweise mit spärlichen Informationen nur über geplante
   Preissteigerungen informiert. Eine solche Situation könne in wettbewerbsintensiven Märkten
   nach Ansicht des Verbandes nicht entstehen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die
   Kosten in allen anderen Bereichen gesenkt werden könnten, nur im Bereich der Verbrei-
   tungskosten jedoch regelmäßig anstiegen. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass
   solche nahezu automatisierten Preissteigerungen Folge einer monopolistischen Marktstel-
   lung seien. Eine geordnete Kommunikation gegenüber allen Sendeunternehmen könne al-
   lenfalls nur durch die Einführung einer Entgeltgenehmigung wieder hergestellt werden.


          4.2.6. Nachfragerbindung

   Im Rahmen des Auskunftsersuchens wurden die Nachfrager der Bereitstellung terrestrischer
   Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale weiterhin gefragt, ob sie
   einen Wechsel des Anbieters planen bzw. welche Maßnahmen ihr derzeitiger Anbieter an-
   gewendet hat, um sie als Nachfrager zu binden.

   Die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern gibt an, dass derzeit kein Wechsel des Anbie-
   ters vorgesehen sei. Demgegenüber stellt die Antenne Radio GmbH & Co. KG fest, dass die
   TKG-Novelle zwar einen Wechsel im Jahr 2015 ermögliche, der Vertrag mit der MEDIA
   BROADCAST GmbH jedoch nur eine Verlängerung 2014 bis 2016 vorsehe, wodurch ein
   Wechsel fast unmöglich werde. Jedoch mache die MEDIA BROADCAST GmbH keine An-
   stalten, das Unternehmen als Kunden zu erhalten. Weiterhin stellt die Antenne Radio GmbH
   & Co. KG klar, dass sie äußert wechselwillig sei, da das Verhältnis von Preis und Leistung
   nicht mehr stimme. So habe die MEDIA BROADCAST GmbH das Personal in den letzten

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        Jahren um mehr als die Hälfte reduziert. Es werde angestrebt, pro Senderstandort eine al-
        ternative Lösung zu finden, wobei ein erster Ansatz bereits gescheitert sei.

        Die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) erläutert, dass die MEDIA BROADCAST
        GmbH versuche, langfristige Verträge abzuschließen und dass sie hierfür Rabatte auf die
        Preisliste gewähre. Verträge hierzu seien dem Verband nicht bekannt. Jedoch seien Konstel-
        lationen bekannt, bei denen die Nachlässe im unteren bis mittleren einstelligen Prozentbe-
        reich liegen würden. Vor allem im Hinblick auf die TKG-Novelle versuche die MEDIA
        BROADCAST GmbH, Vertragslaufzeiten über den Jahreswechsel 2015/2016 hinaus zu ver-
        abreden, wodurch die Übergangsbestimmungen zur Auswahl eines anderen Sendernetzbe-
        treiber obsolet gemacht würden.

        Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) vertritt die Ansicht, dass die
        Möglichkeit eines Anbieterwechsels durch den fehlenden Wettbewerb für die Nachfrager
        derzeit kaum von Bedeutung sei. So hätten zwar mehrere Unternehmen den Einstieg in den
        Markt versucht bzw. würden diesen planen, jedoch führe dies nicht zu positiven Prognosen.
        Sowohl die fehlende Möglichkeit der Antennenmitbenutzung als auch die Höhe der Zu-
        gangsentgelte der Deutsche Funkturm GmbH stellten nach wie vor erhebliche Marktzu-
        trittshindernisse dar. Auch wenn die gesetzliche Regelung in § 57 Abs. 1 TKG diesbezüglich
        zu begrüßen sei, scheine dies vor dem Hintergrund der bestehenden Restlaufzeiten in der
        Frequenzzuteilung nicht auszureichen, um die notwendigen Impulse für einen effektiven
        Wettbewerb zu geben. Zudem wirke sich die Preispolitik der MEDIA BROADCAST GmbH
        negativ aus, da diese versuche, Verträge mit langen Laufzeiten abzuschließen, wodurch der
        bestehende Restwettbewerb, um den sich private Sendernetzbetreiber bemühten, ausge-
        schlossen werden könne.


                 4.2.7. Kosten für sonstige Leistungen

        Als Kosten für sonstige Leistungen geben die Unternehmen teilweise an, dass auch Kosten
        für Service, Instandhaltung, Wartung und Backup enthalten seien. Zudem bestünde die Ten-
        denz, Sendung und Zuführungsleistungen aus einer Hand anzubieten, was damit begründet
        werde, dass dabei die Verantwortung für Störungen jenseits des Übergabepunktes am Stu-
        dio des Programmanbieters eindeutig geregelt sei.


                 4.2.8. Behinderungsstrategien

        Im Rahmen der Erhebung wurden die Nachfrager auch nach Behinderungsstrategien ge-
        fragt, die ihrer Meinung nach auf dem vorliegenden Markt angewendet werden könnten.

        Die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) erläutert diesbezüglich, dass Zugangsbe-
        schränkungen zu Standorten prohibitiv wirken würden. So erhalte nur ein Unternehmen, das
        Leitungsanbindungen zwischen Studio und Senderstandort anbiete, Zugang zu den Sender-
        standorten der DMFG Deutsche Funkturm GmbH, wodurch es konkurrierend anbieten kön-
        ne. Für alle anderen denkbaren Wettbewerber ende die Möglichkeit aus organisatorischen
        Gründen vor dem Grundstück des Standortes. Weiterhin hätten Anfragen an die MEDIA
        BROADCAST GmbH bezüglich einer Mitbenutzung von bereits installierten Sendeanlagen
        den Eindruck erweckt, dass hier Wettbewerb bereits von Beginn an behindert werden solle.
        Diese Frage ähnele der entbündelten Leistungserbringung, so dass Teilleistungen in Konkur-
        renz erbracht werden könnten.

        Sowohl die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) als auch die Antenne Radio GmbH
        & Co. KG nennen eine fehlende Standortregulierung als wesentliches Problemfeld in diesem
        Bereich. Darüber hinaus thematisiert die Antenne Radio GmbH & Co. KG auch Probleme bei

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   der Preisbildung sowie die Tatsache, dass das Telekommunikationsrecht den monopolisti-
   schen Anbieter bevorzuge und Konkurrenz damit kaum möglich sei.

   Auch der Verein Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) sieht wesentliche Probleme
   für neue Anbieter auf dem Markt für die Bereitstellung terrestrischer Sendeanlagen für die
   Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern. Er verweist vor al-
   lem auf Probleme beim Zugang zu Standorten, in der Behinderung der Antennenmitbenut-
   zung sowie in den hohen Kosten der Neukoordinierung bei verändertem Senderstandort.

   Entgegen dieser Aussagen sieht die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern keine Behin-
   derungsstrategien auf dem vorliegenden Markt.


          4.2.9. Wettbewerbsverhältnisse

   Vom Standpunkt der Nachfrager von analoger terrestrischer UKW-Hörfunkübertragung aus
   existiert derzeit kein funktionierender Wettbewerb auf diesem Markt. Die Landesmedienan-
   stalten sehen ein faktisches Duopol des Sendernetzbetreibers MEDIA BROADCAST GmbH
   auf der einen und der ARD-Anstalten auf der anderen Seite, wobei die Deutsche Telekom
   AG nahezu alle Senderstandorte der MEDIA BROADCAST GmbH betreibe. Auch Mitbenut-
   zungsvereinbarungen zwischen ARD einerseits und MEDIA BROADCAST GmbH und Deut-
   sche Telekom AG andererseits würden sich wettbewerbshemmend auswirken. Durch die in
   diesem Zusammenspiel vereinbarten Mitbenutzungsentgelte werde der Wettbewerb außer
   Kraft gesetzt und Marktversagen ausgelöst.

   Sowohl die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) als auch die Antenne Radio GmbH
   & Co. KG stellen ebenfalls fest, dass derzeit kein Wettbewerb im Markt stattfinde.

   Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) führt weitergehend aus, dass
   die MEDIA BROADCAST GmbH nach wie vor über eine marktbeherrschende Stellung verfü-
   ge und auch die Bedeutung der UKW-Hörfunkübertragung nach wie vor unstreitig sei. Inso-
   fern hätten sich nach Ansicht des Verbandes keine wesentlichen Änderungen gegenüber der
   letzten Festlegung der Bundesnetzagentur zu dem vorliegenden Markt ergeben. Darüber
   hinaus führt der Verband in seiner Stellungnahme aus, dass bei einem perspektivischen
   Rückgang der Ausstrahlung von TV-Programmen über DVB-T die Sendernetze mit den
   Grundnetzsendern vermehrt bzw. ausschließlich von Hörfunkunternehmen und der ARD ge-
   nutzt würden. Durch diese enorme Verringerung der Nutzung könne es zu weiteren Preiser-
   höhungen und bei fehlendem Wettbewerb zu einer Verschärfung der Gesamtsituation kom-
   men. Hierzu hätte die MEDIA BROADCAST GmbH gegenüber dem Verband noch keine
   Stellungnahme abgegeben.


          4.2.10. Entgegengerichtete Nachfragemacht

   Ebenfalls Teil des Auskunftsersuchens war die Frage, ob Nachfrager von analoger terrestri-
   scher UKW-Hörfunkübertragung davon ausgehen, über entgegengerichtete Nachfragemacht
   zu verfügen, mit der sie Verhaltensspielräume eines marktmächtigen Unternehmens ein-
   schränken könnten. Weiterhin wurden die Nachfrager befragt, ob sie ggf. auch eine Eigenre-
   alisierung des Sendernetzbetriebs für denkbar halten.

   Die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) geht davon aus, dass die Anbieter von
   UKW-Hörfunk nicht über Nachfragemacht verfügen. Dies werde bereits schon daran deut-
   lich, dass Hörfunkanbieter nicht wie privilegierte Kunden behandelt würden. Bezogen auf
   Standorte könne sich der Hörfunk nicht gegen den Mobilfunk durchsetzen, der über bessere
   Refinanzierungsmöglichkeiten verfüge. Unabhängig davon sei die Zukunft von Senderstand-

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        orten von der Entwicklung im DVB-T Bereich abhängig. Sollte dieser Bereich keine Zukunft
        haben, so könnte eine Situation eintreten, in der die Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen
        die Senderstandorte nicht ausreichend finanzieren könnte. Auch medienpolitisch habe der
        Hörfunk selbst keinen Einfluss. Die Medienanstalten hätten Einfluss auf den Zuschnitt der
        Sendegebiete und die Qualität der Dienstleistung, nicht jedoch auf den Preis. So gebe es
        keinen medienpolitischen Druck, um einen zeitnahen Sendestart zu ermöglichen oder den
        Senderbetreiber dazu zu bewegen, mit Aufbauleistungen in Vorlage zu treten. Aus Sicht des
        Verbandes sei die TKG-Novelle geeignet, um eine Konkurrenz zur MEDIA BROADCAST
        GmbH entstehen zu lassen. Im Rahmen von Workshops habe der Verband seine Mitglieder
        über verschiedene Aspekte informiert. Die Novelle des TKG alleine sei jedoch nicht ausrei-
        chend, um Wettbewerb entstehen zu lassen. So gebe es im Rahmen der Standortproblema-
        tik und der Mitbenutzung von Antennen noch ungeklärte Fragen. Letztendlich sei eine Markt-
        öffnung nur schrittweise möglich, da derzeit kein Konkurrent in der Lage sei, massenhaft
        Standorte zu übernehmen. Notwendig sei auch die Synchronisation der TKG­Novelle mit
        dem Medienrecht, dem Regelwerk der Bundesnetzagentur zur Frequenzvergabe sowie der
        Verwaltungsabläufe der Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunk-
        dienst (VVRufu).

        Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) geht ebenfalls davon aus, dass
        keine disziplinierende Nachfragemacht gegenüber der MEDIA BROADCAST GmbH besteht.
        Dies ergebe sich schon daraus, dass die nachfragenden Hörfunkanbieter auf eine maximale
        Reichweitenerzielung angewiesen seien und darüber hinaus vielfach schon aufgrund ihrer
        Unternehmensgröße lediglich geringen Verhandlungsdruck aufbauen könnten. Auch wenn
        die Regelungen in § 57 Abs. 1 TKG grundsätzlich sehr zu begrüßen seien, sei dennoch nicht
        davon auszugehen, dass Programmanbieter zukünftig in größerem Umfang selbst als Sen-
        dernetzbetreiber auftreten würden. Entsprechend sei zu vermuten, dass die Sender auch
        weiterhin die entsprechende Dienstleistung anmieten würden.

        Auch die Antenne Radio GmbH & Co. KG verfügt ihrer Ansicht nach nicht über entgegenge-
        richtete Nachfragemacht, da sie nicht über die entsprechende Größe verfüge. Zudem gebe
        es keine Preistransparenz, um zumindest Teilleistungen selbst erbringen zu können. Per-
        spektivisch wolle das Unternehmen seine Standorte analysieren, wobei ein Eigenbetrieb
        nicht ausgeschlossen sei.

        Die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern erklärt, dass sie auch alternative Übertra-
        gungswege und –technologien fördern könne. Sie selbst plane jedoch keine Anmietung
        fremder sendertechnischer Einrichtungen oder die Schaffung eigener Infrastrukturen.


                 4.2.11. Sonstige Aspekte für die Bestimmung von Unternehmen mit beträchtli-
                      cher Marktmacht

        Den Nachfragern wurde weiterhin Gelegenheit gegeben, auch sonstige, im Fragebogen nicht
        adressierte Aspekte vorzubringen. Der Verein Privater Rundfunk und Telemedien e.V.
        (VPRT) verweist diesbezüglich noch einmal darauf, dass die MEDIA BROADCAST GmbH
        als marktbeherrschendes Unternehmen durch seine langfristigen Verträge mit der ebenfalls
        marktbeherrschenden Deutsche Funkturm GmbH Markteintritte bereits auf der vertraglichen
        Ebene verhindere. Durch die marktbeherrschende Stellung der MEDIA BROADCAST GmbH
        und die mangelnde Verfügbarkeit von Standorten sei es zudem für alternative Anbieter
        schwierig, ihre Investitionen zu refinanzieren.

        Auch die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) stellt fest, dass durch die langfristige
        Vertragsbindung von Standorten der Deutsche Funkturm GmbH an die MEDIA
        BROADCAST GmbH ein struktureller Vorteil entsteht, der konkurrierende Zuteilungsnehmer
        ausschließen würde. Dazu komme, dass eine Neukoordinierung der Frequenzen auf andere
        Standorte bzw. die Schaffung neuer Standorte insgesamt problematisch sei. Zusammen mit
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   der Diskussion um das digitale Radio führe diese Situation dazu, dass kaum Geldgeber für
   den Aufbau analoger Sendernetze bereit stünden. Diese Situation würde dadurch verstärkt,
   dass die für die Werbung relevante Zielgruppe in den nächsten Jahren schrumpfe, so dass
   die Werbeeinnahmen ebenfalls zurückgehen werden.

   Die Antenne Radio GmbH & Co. KG stellt fest, dass es keine Preistransparenz bei der
   MEDIA BROADCAST GmbH gebe, so dass Einzelleistungen nicht bewertet werden könnten.
   Dasselbe gelte für die Deutsche Funkturm GmbH. Zudem bestünden diverse Absprachen,
   die nicht nachvollziehbar seien.


          4.2.12. Wettbewerbsbehinderung

   Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Nachfrager der hier relevanten Leistung weiterhin
   dazu befragt, welche Wettbewerbsbehinderungen sie für den Fall erwarten würden, dass ein
   Unternehmen in dem Bereich für analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung über be-
   trächtliche Marktmacht verfügen, aber keine Regulierungsmaßnahmen erfolgen würden.

   Die Landesmedienanstalten gehen davon aus, dass ohne Regulierungsmaßnahmen ein fak-
   tisch wettbewerbsbehinderndes Verhalten marktmächtiger Sendernetz- und Standortbetrei-
   ber auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden können. Zudem sei nicht davon auszuge-
   hen, dass sich die Wettbewerbsverhältnisse in den nächsten drei Jahren wesentlich ändern
   würden. Grund hierfür seien langfristige Frequenzzuteilungen sowie die nach wie vor im Ver-
   gleich zur UKW-Hörfunkübertragung geringe Bedeutung alternativer Übertragungswege.
   Berücksichtigt werden müsse jedoch, dass es durch den Ausstieg privater Veranstalter aus
   der DVB-T-Verbreitung zu erheblichen Kostensteigerungen kommen könne.

   Der Verein Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) geht davon aus, dass ohne Vor-
   abregulierung (ex ante) weitere Preiserhöhungen der MEDIA BROADCAST GmbH durchge-
   setzt würden. Bei Beibehaltung einer nachträglichen Entgeltkontrolle würde es auch weiter-
   hin nicht zu Preisverhandlungen kommen, da die MEDIA BROADCAST GmbH die Nachfra-
   ger lediglich über geplante Preiserhöhungen informieren würde, ohne dass sich dadurch eine
   Verhandlungssituation ergeben würde. Durch die Probleme bei der Antennenmitbenutzung
   sowie der Höhe der Zugangsentgelte der Deutsche Funkturm GmbH bestünden mittel- bis
   langfristig erhebliche Marktzutrittshindernisse. Die Bindung an den marktmächtigen Anbieter
   schließe Wettbewerb langfristig aus. Zusätzlich wird auf die vorherigen Antworten zu den
   anderen Themengebieten verwiesen.

   Die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) führt in ihrer Stellungnahme aus, dass
   mangels Wettbewerb für die MEDIA BROADCAST GmbH hinsichtlich Preis und Qualität kei-
   ne Anreize bestünden. Preiserhöhungen unterlägen einer Routine und seien sachlich nicht
   begründet. Gespräche zur Qualitätssicherung kämen nur langsam voran. Die Arbeitsge-
   meinschaft nimmt an, dass das marktmächtige Unternehmen bei Vorliegen von Wettbewerb
   sich diesbezüglich anders verhalten würde. Solange jedoch noch kein Wettbewerb bestehe,
   sei durch regulatorische Rahmenbedingungen Abhilfe zu schaffen. So könne allein die Fest-
   stellung der Marktbeherrschung dazu führen, dass die marktbeherrschende Anbieterin zu-
   mindest bescheiden reagieren würde.

   Die Antenne Radio GmbH & Co. KG stellt fest, dass ein vielschichtiges Monopol aus MEDIA
   BROADCAST GmbH und Deutsche Funkturm GmbH bestehe. Somit seien nachprüfbare
   Preise und eine ex-ante Regulierung beider Unternehmen notwendig.

   Lediglich die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern erwartet keine Wettbewerbsbe-
   schränkungen, da die Preise von der Bundesnetzagentur reguliert würden.



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                 4.2.13. Förderung des Wettbewerbs durch Frequenzzuteilungsverfahren

        Abschließend wurden die Nachfrager dazu befragt, ob ihrer Meinung nach die Neuordnung
        des Frequenzvergabeverfahrens im Rahmen der TKG-Novelle 2012 Auswirkungen auf den
        Wettbewerb im Bereich der analogen terrestrischen UKW-Hörfunkübertragung haben wird.

        Aus Sicht der Landesmedienanstalten bietet die Neuregelung eine Chance zur Beförderung
        des Wettbewerbs. Strukturelle wettbewerbliche Defizite könnten im Falle exponierter Stand-
        orte jedoch nicht ohne Standortregulierung überwunden werden. Alternative Anbieter benö-
        tigten an solchen Standorten chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu Sen-
        derstandorten bzw. Regelungen zur Mitbenutzung von Sendeantennen und mit ihnen ver-
        bundenen Anlagen. Insgesamt sei eine effektive und wirtschaftliche Rundfunkversorgung nur
        bei Nutzung der seit vielen Jahren verwendeten Senderstandorte möglich. Aus diesem
        Grund müsse zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs gemäß § 57 Abs. 1 TKG
        neben dem Sendernetzbetreiber auch der Standortbetreiber betrachtet werden. Die Mitbe-
        rücksichtigung der Standort(betreiber)-Problematik sei letztendlich ebenfalls Ausdruck der
        vom Bundesverfassungsgericht betonten „dienenden Funktion“ des Telekommunikations-
        rechts für den Rundfunk.

        Die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) stellt fest, dass die neue TK-rechtliche
        Regelung notwendig, jedoch nicht ausreichend sei. Es fehle die Umsetzung im Verfahren der
        Bundesnetzagentur und die Verzahnung mit dem Medienrecht der Länder. Es bestehe die
        Gefahr, dass sich TK-Recht und Medienrecht gegenseitig blockierten. In diesem Falle könne
        es zu einem Auswahlsystem kommen, dass erneut große, bereits im Markt agierende Anbie­
        ter bevorzugen könnte.

        Der Verein Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) begrüßt diesbezüglich die Aus-
        wahlmöglichkeit des Inhalteanbieters hinsichtlich des Sendernetzbetreibers. Wie bereits dar-
        gelegt bestünden jedoch weiterhin erhebliche Marktzutrittsschranken, deren Wegfall ohne
        regulatorische Vorgaben der Bundesnetzagentur nicht zu erwarten sei.

        Die Antenne Radio GmbH & Co. KG sieht eine reelle Wechselchance sofern die Rahmenbe-
        dingungen (z. B. die Frequenzgebührenverordnung) zeitnah und wettbewerbsfördernd geän-
        dert würden. Wichtig sei, dass die TK-rechtliche Lizenz in die Hand des Lizenzinhabers ge-
        langt. Dieser sorge dafür, dass der Netzbetrieb gut funktioniere.


                 4.2.14. Förderung des Wettbewerbs durch Beachtung der Ziele und Grundsätze
                      des § 2 TKG

        Aus Sicht der Landesmedienanstalten kommt bei der vorliegenden Marktabgrenzung dem
        Grundsatz des §2 Abs. 6 Satz 1 TKG besondere Bedeutung zu. Danach seien die Belange
        des Rundfunks unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Dem entspre-
        che aus Sicht der Landesmedienanstalten eine Marktabgrenzung, die geeignet sei, die Ver-
        breitung von medienrechtlich zugelassenen Hörfunkprogrammen über UKW so rasch und
        kostengünstig wie möglich zu befördern.

        Die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk APR unterstreicht ebenfalls die „dienende Funk-
        tion“ des Telekommunikationsrechts. Eine Regulierung müsse sicherstellen, dass dem Hör-
        funk die terrestrische Übertragungsmöglichkeit gewährleistet bleibe, mit der er sein Massen-
        publikum erreiche. Insbesondere lokale und regionale Angebote bedürften des besonderen
        Schutzes. Die Arbeitsgemeinschaft unterstreicht noch einmal ihre Forderung, dass Zugang
        und Konditionen der Nutzung für Standorte in einem gesonderten Verfahren in den Blick ge-
        nommen werden müssten.



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