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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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4.4. Ermittlungen zum Vorleistungsbereich
Nach dem Ende der ersten nationalen Konsultation und unter Beachtung der dort eingegan-
genen Stellungnahmen hat die Bundesnetzagentur eine zweite Befragung durchgeführt, die
speziell auf den Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung ausgerichtet war. Hiermit sollten
weitere Informationen zur Vorbereitung einer eigenen Marktdefinition und Marktanalyse für
diesen fiktiven Markt sowie für evtl. Rechtsfolgen gesammelt werden. Die Ergebnisse sind
nachfolgend zusammengefasst.
- Hinsichtlich des Aspektes, ob zwischen dem verfahrensgegenständlichen Endnutzermarkt
und dem – weitgehend fiktiven – Vorleistungsmarkt für die Antennenmitbenutzung ein enger
funktionaler Zusammenhang im Sinne der BVerwG-Rechtsprechung besteht, wurde Folgen-
des vorgetragen:
Hierzu beziehen die Landesrundfunkanstalten keine Stellung. Allerdings seien sie sich der Bedeu-
tung des Antennenzugangs für die Herstellung eines funktionierenden Wettbewerbs auf dem Markt
der UKW-Übertragungsleistungen bewusst. Insofern gewährten sie auf Nachfrage schon seit län-
gerem Zugang zu ihrer Sendeinfrastruktur, soweit dies möglich sei.
Der VPRT bejaht einen engen funktionalen Zusammenhang bereits aus einer rein techni-
schen Betrachtung des Marktes für UKW-Übertragungsleistungen. Hier sei die Antenne als
solche zentraler Bestandteil der technischphysikalischen Sendeanlage, um überhaupt die
Dienstleistung am Markt, die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale, erbringen zu kön-
nen. Eine Substituierbarkeit dieser Leistung bestünde weder in technischer noch in tatsächli-
cher Hinsicht. Aber auch aus den Marktgegebenheiten lasse sich der erforderliche enge
funktionale Zusammenhang begründen. So seien die Preise der MEDIA BROADCAST
GmbH gegenüber dem Leistungsnachfrager nach Höhe und Leistung der betreffenden An-
tenne am jeweiligen Standort gestaffelt.
Auch vom APR wird ein enger funktionaler Zusammenhang gesehen. Dies beruhe unter an-
derem darauf, dass die Antenne zentraler Bestandteil der „Markt 18-Dienstleistung" sei. Des
Weiteren sprächen die AGB-Preise der MEDIA BROADCAST GmbH ebenfalls für diesen
(ähnlich dem Vorbringen des VPRT).
Nach Auffassung der MEDIA BROADCAST GmbH setzt die Prüfung eines „engen funktiona-
len Zusammenhangs“ zunächst eine vollständige und differenzierte Sachverhaltsermittlung
mit Blick auf die einzelnen Elemente der von MEDIA BROADCAST GmbH betriebenen Infra-
struktur voraus. Nur auf dieser Grundlage könne festgestellt werden, ob und in welchem Um-
fang Wettbewerber im Zugangsbereich auf Alternativen zurückgreifen könnten bzw. für wel-
che Infrastrukturelemente ein „enger funktionaler Zusammenhang" angenommen werden
könnte. So stelle sich daher die Frage nach einem „engen funktionalen Zusammenhang“
zwischen einem fiktiven Vorleistungsmarkt und dem definierten Endnutzermarkt nur mit Blick
auf die von MEDIA BROADCAST GmbH auf dem Endnutzermarkt betriebenen/angebotenen
Antennen und dort wiederum auf die Fälle, in denen eine Eigenrealisierung durch Wettbe-
werber nicht möglich sei und diese im Zugangsbereich nicht auf Alternativen zurückgreifen
könnten.
- Zur Frage, wie sich eine etwaige Eigenversorgung der verschiedenen Landesrundfunkan-
stalten auf die Beantwortung dieser Frage auswirke, wurde wie folgt Stellung genommen:
Ein Zusammenhang zwischen der Eigenversorgung der Landesrundfunkanstalten und der
Beurteilung des funktionalen Zusammenhangs von Vorleistungs- und Endnutzermarkt er-
schließe sich den Landesrundfunkanstalten ohne genauere Erläuterung der Fragestellung
nicht.
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Gemäß der Auffassungen sowohl des VPRT als auch der MEDIA BROADCAST GmbH habe
die Eigenversorgung der Landesrundfunkanstalten keine Auswirkungen auf die Frage, ob ein
enger funktionaler Zusammenhang zwischen dem verfahrensgegenständlichen Endnutzer-
markt und dem – weitgehend fiktiven – Vorleistungsmarkt für die Antennenmitbenutzung be
stehe.
- Zum aktuellen Angebot einer Standort- und/oder Antennenmitbenutzung der Landesrund-
funkanstalten wurden folgende Angaben getätigt:
Die ARD-Landesrundfunkanstalten mit eigenem Sendernetzbetrieb setzten ihre Sender-
standorte einschließlich der dort installierten Antennen zum Zwecke der Übertragung der
eigenen Hörfunksignale ein. Darüber hinaus würden im Rahmen der ‚Amtshilfe" teilweise
auch die Inhalte anderer öffentlich-rechtlicher Hörfunkanbieter (wie dem Deutschlandfunk)
ausgestrahlt. Die Landesrundfunkanstalten gewährten grundsätzlich die Mitbenutzung ihrer
Standorte und der dortigen Antennen durch Dritte, sofern dies möglich sei. Hierbei trete die
jeweilige Landesrundfunkanstalt allerdings nicht aktiv als Anbieter auf dem Markt auf, son-
dern prüfe auf Nachfrage, ob entsprechende Kapazitäten vorhanden seien.
Nach Ansicht des VPRT sowie des APR sei eine wechselseitige Antennenmitbenutzung zwi-
schen den jeweiligen Landesrundfunkanstalten und der MEDIA BROADCAST GmbH gängi-
ge Praxis, soweit es Standorte in den alten Bundesländern anbelange. Jedoch beschränke
sich diese nach diesseitigem Kenntnisstand vornehmlich auf die so genannten Grundnetz-
sender. Allerdings lasse sich auch für alternative Sendernetzbetreiber kein Vorteil aus einer
möglichen Standort- bzw. Antennenmitbenutzung an Standorten der Landesrundfunkanstal-
ten ziehen, da er sich hier letztlich mit der gleichen Preisstruktur wie gegenüber der markt-
mächtigen MEDIA BROADCAST GmbH konfrontiert sähe.
Auch die MEDIA BROADCAST GmbH führt aus, dass die [B.u.G.].
- Bezüglich des Aspektes, ob derartige Angebote eine Alternative zur Mitbenutzung von An-
tennen der MEDIA BROADCAST GmbH sind bzw. wären, haben die betroffenen Parteien
Folgendes ausgeführt:
Aus der Sicht der ARD-Landesrundfunkanstalten wäre eine Mitbenutzung von Antennen der
MEDIA BROADCAST GmbH durch eine Mitbenutzung von Antennen der Landesrundfunk-
anstalten aus Nachfragersicht unter bestimmten Voraussetzungen austauschbar. Dazu ge-
höre die technische Möglichkeit und rechtliche Zulässigkeit der Antennenmitbenutzung.
Möchte der Inhalteanbieter eine eigene Antenne am Standort einer Landesrundfunkanstalt
zur Verwendung anbringen – also keine fremde Antenne mitbenutzen –, so komme es bei
der Frage, ob dies eine denkbare Alternative zur Mitbenutzung von Antennen der MEDIA
BROADCAST GmbH darstelle, wiederum auf die technische Möglichkeit, die rechtliche Zu-
lässigkeit, die Interessenlage des Inhalteanbieters im Hinblick auf das abdeckbare Verbrei-
tungsgebiet und auf wirtschaftliche Vorteile der Nutzung einer eigenen Antenne im Vergleich
zur Mitbenutzung an.
Nach Auffassung des APR seien alternative Antennen, die genutzt werden könnten, nicht
vorhanden. Die Bundesnetzagentur habe nämlich entsprechend der internationalen und in-
ländischen Koordinierung für eine bestimmte Antenne an einem gegebenen Standort die
entsprechend geeignete Frequenz zur Grundlage der Zuteilung gemacht. Die Frequenzzutei-
lung beinhalte die exakten geographischen Koordinaten (nach WGS 84), die konkrete
Standorthöhe über NN (angegeben in m) und die Schwerpunkthöhe der Antenne am Stand-
ort über Grund (angegeben in m). In der Folge seien also der Standort und die dort ange-
brachte Antenne einerseits und die konkret zugeteilte Frequenz andererseits wechselseitig
aufeinander optimiert.
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MEDIA BROADCAST GmbH ist der Auffassung, dass die Sendemasten der ARD eine Alter-
native zur Mitbenutzung von privaten Programmveranstaltern oder für andere Sendernetzbe-
treiber seien, sofern telekommunikations- wie medienrechtlich vorgegebene Versorgungszie-
le erfüllt würden.
- Hinsichtlich des Vorbringens des APR, dass die MEDIA BROADCAST dem Hessischen
Rundfunk bereits eine Antennenmitbenutzung gewähren sollte, trägt diese Folgendes vor:
[B.u.G.]
- Hinsichtlich der Frage, welche Spielräume sich bei der Gestaltung von Preis, Qualität und
Service gegenüber dem Endnutzer oder einem Zugangsnachfrager durch die Möglichkeit
einer Antennenmitbenutzung konkret eröffnen, ist Folgendes vorgebracht worden:
Aus Sicht des VPRT sowie des APR ist davon auszugehen, dass sich für Zugangsnachfra-
ger bei entsprechender Möglichkeit der Antennenmitbenutzung kraft Regulierungsverfügung,
entsprechende Spielräume bei der Gestaltung von Preis, Qualität und Service sehr wohl er-
geben werden. Eine konkrete Erwartung lasse sich aus Sicht der Inhaltanbieter dabei aber
schwerlich formulieren, denn man möge bedenken, dass es für alternative Sendernetzbetrei-
ber überhaupt erstmals möglich sein werde, ihre Leistung in den Markt und damit an den
Endnutzer zu bringen.
- Zur Frage einer beschränkten Zugangsverpflichtung zur Antennenmitbenutzung, wie diese
von der derutec GmbH & Co. KG vorgeschlagen wurde, ist Folgendes vorgetragen worden:
Der VPRT spricht sich für eine prinzipielle bzw. unbeschränkte Zugangsverpflichtung aus.
Nur auf diesem offenen Wege werde eine nachgelagerte Behinderung des Wettbewerbs
durch subjektive technische Detailfragen verhindert. Ohne die Möglichkeit der Antennenmit-
benutzung werde zukünftig kein Wettbewerb eintreten.
Auch aus Sicht der APR genüge es nicht, die Antennenbenutzung nur im äußersten Notfall
zuzulassen. Nur ein Antennenzugangsrecht sorge dafür, dass ein Wettbewerber überhaupt
in der Lage ist, mit der „Markt 18-Dienstleistung" zur MEDIA BROADCAST GmbH in Konkur-
renz zu treten.
[B.u.G.]
Zusätzlich zu den hier dargestellten Antworten wurden weitere Schreiben berücksichtigt, die
im Rahmen der Untersuchungen der Beschlusskammer eingegangen sind. Hierzu gehören
insbesondere Schreiben der MEDIA BROADCAST GmbH, der Landesrundfunkanstalten und
weiterer (potenzieller) Marktteilnehmer. Ergänzend wurden Gespräche mit Unternehmens-
vertretern geführt, die ebenfalls berücksichtigt wurden.
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5. Nationale Konsultation
Sowohl aus den Änderungen der Marktverhältnisse als auch aus dem Vorbringen der Unter-
nehmen im Rahmen der ersten nationalen Konsultation sowie in weiteren geführten Gesprä-
chen ergab sich für die Bundesnetzagentur die Notwendigkeit, im Rahmen des Verfahrens
auch das mögliche Vorliegen eines (fiktiven) Vorleistungsmarktes für die UKW-
Antennen(mit)benutzung zu untersuchen. Hierzu wurde die soeben dargestellte Befragung
durchgeführt und es wurde der nach der ersten nationalen Konsultation vorliegende Entwurf
entsprechend angepasst. Dabei wurde der Entwurf in wesentlichen Aspekten verändert, so
dass eine erneute nationale Konsultation angezeigt war.
5.1. Erste Nationale Konsultation
Zum Zweck der Durchführung einer nationalen Konsultation im Sinne des § 12 Abs. 1 TKG
hat die Bundesnetzagentur am 19.03.2014 einen Entwurf zur Marktdefinition und Marktana-
lyse betreffend den Endnutzermarkt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen
für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern als Mitteilung
Nr. 136/2014 im Amtsblatt Nr. 5 und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffent-
licht. Damit wurde interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines
Monats gegeben. Insgesamt sind sieben Stellungnahmen von Unternehmen und Verbänden
eingegangen.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 TKG sind sodann die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens am
18.06.2014 als Mitteilung Nr. 445/2014 im Amtsblatt Nr. 11 der Bundesnetzagentur und auf
den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Bei beiden Veröffentlichungen sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 12 Abs. 1
S. 3 TKG geschwärzt worden. In Anhang 2 werden die Stellungnahmen der interessierten
Parteien zu dieser Konsultation wiedergegeben.
5.2. Zweite Nationale Konsultation
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6. Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG
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7. Europäisches Konsolidierungsverfahren
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8. Marktabgrenzung
Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
Leitlinien54 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
§ 10 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 3 TKG i. V. m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL).55 Als eine
Empfehlung im Sinne von Art. 288 Abs. 5 AEUV besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine
originäre Rechtsverbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten Berück-
sichtigungspflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie Aufschluss
über die Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender innerstaatlicher
Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergän-
zen sollen.56 Dies gilt erst recht, da in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 RRL das nationale
Recht gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“ Berücksichtigung der
Märkte-Empfehlung vorsieht.57
Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkte-Empfehlung
aufgeführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art
„Anfangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.58 Zudem hat das Bundesverwal-
tungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 3
TKG eine gesetzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland
potenziell (d. h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürf
tig seien.59
Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkte-Empfehlung ist, weil ihr eine Vermu-
tungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt. Lie-
gen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende spezifische
nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkte-Empfehlung recht-
fertigen.60
In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der Bun-
desnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu. 61 Dies trägt
u. a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden Ent-
scheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.62 Auch die Kommission ist der
Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer (sämtlichen)
Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten ineinandergreifenden
Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der Definition relevanter
54
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
55
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im Amts
blatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
56
EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C322/88, Grimaldi Slg 1989, 4407 Rn. 18.
57
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
58
Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.
59
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
60
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 18; zum Regel
Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1
K 2924/05, S. 16.; BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.
61
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f. Dies bestätigend stellte das BVerfG mit Nichtannahme-
beschluss vom 08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, zwischenzeitlich fest, dass es unter Berücksichtigung der
Gesetzessystematik, des Normzwecks und des unionsrechtlichen Hintergrunds der Bestimmungen vertretbar sei,
diesen Regelungen die Einräumung eines weitreichenden Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur als
Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse beizumessen.
62
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
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Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewürdigt
werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“63 zuzubilligen sei.64
Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkte-Empfehlung gefolgt wird, nach der eine sektor-
spezifische Regulierung dieses Marktes von der Kommission gemeinschaftsweit nicht mehr
empfohlen wird, oder ob es aufgrund nationaler Besonderheiten gerechtfertigt erscheint, von
der Märkte-Empfehlung abzuweichen und die Regulierung dieses Marktes weiter aufrecht zu
erhalten.
Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Endnutzermarkt nicht um
eine erstmalige Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine
Regelüberprüfung der Ergebnisse einer letztmalig vor drei Jahren erfolgten Marktanalyse
nach § 14 Abs. 2 S. 1 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass teil-
weise Passagen der vorhergehenden Marktdefinition und –analyse beibehalten bzw. auf die
se verwiesen wird, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden Gesichts-
punkte und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter- bzw. Nach-
fragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen, Ge-
schäftsmodelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht maßgeblich ge-
ändert haben.
8.1. Sachliche Marktabgrenzung
Nach den Grundsätzen des europäischen Wettbewerbsrechts, die gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz
1 RRL für die Abgrenzung der Telekommunikationsmärkte maßgeblich und in den – dabei
weitestgehend zu berücksichtigenden – MarktanalyseLeitlinien der Kommission vom 11. Juli
2002 (ABI EG Nr. C 165 S. 6, Rn. 38 ff.) zusammenfassend dargestellt sind, gehören zu dem
sachlich relevanten Markt diejenigen Produkte, die wegen ihrer objektiven Merkmale, der
Wettbewerbsbedingungen und der Struktur von Angebot und Nachfrage hinreichend aus-
tauschbar bzw. substituierbar sind (siehe auch Urteile vom 2. April 2008 a. a. O. Rn. 26 und
vom 28. Januar 2009 a. a. O. Rn. 18).65
8.1.1. Sachlich relevanter Endnutzermarkt
UKWSendeanlagen werden – wie bisher auch – weiterhin in verschiedenen Leistungsklas
sen (bei der MEDIA BROADCAST GmbH sind dies 12 verschiedene Leistungsklassen zwi-
schen 0,1 kW und 100 kW66) mit einfacher und erhöhter Betriebssicherheit und in verschie-
denen Antennenhöhen angeboten. Eine UKW-Sendeanlage besteht aus den Grundkompo-
nenten Sender, Antenne und Nebenanlagen.
Im Folgenden wird geprüft, ob es weitere Produkte gibt, die zusätzlich zu der analogen ter-
restrischen UKW-Hörfunkübertragung in den Markt einzubeziehen sind.
63
Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG, Urteil
vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
64
Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 22 und Rn. 71.
65
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010, Rs. 6 B 50.09, S. 6.
66
Vgl. für weitere Leistungsbeschreibungen auch: http://www.mediabroadcast.com/de/hoerfunk/analoge
hoerfunknetze/ukw.html (19.07.2013).
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8.1.1.1. Nutzung der analogen terrestrischen UKW-Hörfunkübertragung
Die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung ist unverändert der wichtigste Übertra-
gungsweg für den Hörfunk in Deutschland. Abhängig von der Tageszeit nutzen im Durch-
schnitt bis zu 29,6 Millionen Hörer den analogen UKW-Hörfunk.
67
Abbildung 2 - Nutzung von UKW-Radioprogrammen im Tagesverlauf
Weder alternative Übertragungswege wie Kabel oder Satellit, noch alternative Angebote wie
der digitale Hörfunk oder Webradios können derzeit vergleichbare Nutzerzahlen für sich ver-
zeichnen. Diese grundlegende Betrachtung legt bereits nahe, dass derzeit kein hinreichen-
des Substitut für die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung existiert. Nachfolgend
soll geprüft werden, ob alternative Übertragungswege, Webradios und der digitale Hörfunk
dennoch in den vorliegenden Markt mit einzubeziehen sind.
8.1.1.2. Verbreitung von Hörfunk über Kabel und Satellit
Hörfunkinhalte werden auch über Kabelnetze und Satellit verbreitet. Die Bundesnetzagentur
geht jedoch auch weiterhin davon aus, dass diese Übertragungswege kein geeignetes Sub-
stitut für die analoge terrestrische UKW-Hörfunkübertragung darstellen. Diese Ansicht wird
auch durch die im Rahmen der Ermittlungen befragten Anbieter und Nachfrager gestützt, die
diese Übertragungswege ebenfalls nicht als hinreichendes Substitut ansehen. 68
Der Grund dafür liegt vor allem in der fehlenden Mobilität. Sowohl Kabelanschlüsse als auch
Empfangsgeräte für Satellitenübertragungen sind nicht mobil nutzbar, sondern an einen fes-
ten Standort (zumeist Haus oder Wohnung) gebunden. Ein mobiler Einsatz, wie bei UKW-
Empfangsgeräten üblich, ist somit ausgeschlossen. Gerade diese mobile Nutzung ist jedoch
für die Mehrzahl der Hörer entscheidend. So stellte die Arbeitsgemeinschaft Medienanalyse
e.V. in ihrer Studie „ma 2013 radio II“ fest, dass sich die Radionutzung im Tagesverlauf ins-
besondere auf den Morgen und Vormittag konzentriert, am Nachmittag und am Abend je-
doch abnimmt.
67
Quelle: BLM / Goldmedia Webradiomonitor 2013: http://www.webradiomonitor.de/webradiomonitor
studie/studie-2013/ (19.07.2013) S. 30, dort entnommen aus ma Radio 2013 I.
68
Vgl. Abschnitte 4.1.2 und 4.2.2.
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69
Abbildung 3 - Radionutzung im Tagesverlauf
Diese Ergebnisse sind konsistent mit der Annahme, dass Hörfunkprogramme insbesondere
am Arbeitsplatz, unterwegs (insb. im Auto) und bei sonstigen Aktivitäten (z. B. Sport) genutzt
werden. Am Abend hingegen nimmt die Radionutzung insgesamt deutlich ab, was vor Allem
durch die Verfügbarkeit anderer Medien (Fernsehen und Internet) erklärt werden kann. Mit
den Übertragungswegen Kabel und Satellit ist das Nutzungsverhalten der Konsumenten so-
mit nicht oder nur sehr begrenzt abzubilden.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer überwiegenden Verfügbarkeit von Ka-
bel- bzw. Satellitenempfang die Anschaffungs- und laufenden Kosten für diese Übertra-
gungswege deutlich höher sind als die eines herkömmlichen analogen UKW-
Empfangsgerätes. Diese sind in Anschaffung und Unterhalt deutlich kostengünstiger, was
zumeist dazu führt, dass viele Hörer mehrere Endgeräte (in verschiedenen Wohnräumen, im
Auto, am Arbeitsplatz etc.) besitzen. Vielfach ist die Fähigkeit zum UKW-Radioempfang auch
in anderen Geräten (Telefon, MP3-Spieler, etc.) bereits integriert.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Hörfunkempfang über Kabel und Satellit eher er-
gänzend zu dem nach wie vor weit verbreiteten analogen terrestrischen UKW-
Hörfunkempfang genutzt wird. Ohne die Terrestrik könnten die Hörfunk-Inhalteanbieter einen
großen Teil der Hörer nicht erreichen und somit weder ihren Grundversorgungsauftrag erfül-
len noch den Werbetreibenden genügend Reichweite anbieten. Diese Empfangswege bilden
somit auch weiterhin keinen gemeinsamen Markt mit der terrestrischen UKW-
Hörfunkübertragung.
69
Quelle: ma 2014 Radio II, veröffentlicht durch ARDWerbung Sales & Services GmbH:
http://www.assradio.de/radio/tarifeservice/mediastrategieundplanung/radiodatenonline/ (09.09.2014). Vgl.
auch die an gleicher Stelle verfügbaren Angaben zu Hör- und Verweildauer, die ebenfalls insbesondere Berufstä-
tige als Hörer ausweisen.
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