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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3717
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5 Nationale Konsultation
(leer)
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3718 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 21 2014
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6 Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt gemäß § 123 Absatz 1 TKG
(leer)
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Bonn, 12. November 2014
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21 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3719
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7 Europäisches Konsolidierungsverfahren
(leer)
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3720 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 21 2014
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8 Marktabgrenzung
Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
Leitlinien28 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen
Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
§ 10 Abs. 1 TKG, der Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL)29 umsetzt. Als eine Empfehlung
im Sinne von Art. 249 Abs. 5 EG besitzt die Märkteempfehlung zwar keine originäre
Rechtsverbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten
Berücksichtigungspflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie
Aufschluss über die Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender
innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche
Vorschriften ergänzen sollen.30 Dies gilt erst recht, wenn in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3
RRL das nationale Recht in § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“
Berücksichtigung der Märkteempfehlung vorsieht.31
Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkteempfehlung
aufgeführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art
„Anfangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.32 Nunmehr hat auch das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3
TKG eine gesetzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland
potenziell (d.h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig
seien.33
Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkteempfehlung ist, weil ihr eine
Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt.
Liegen jedoch ausnahmsweise etwaige, vom europäischen Standard abweichende
spezifische nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der
Märkteempfehlung rechtfertigen.34
In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der
Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu.35 Dies
28 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
29 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
30 EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi – Slg 1989, 4407 Rn. 18.
31 BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.und Urteil vom 28.01. 2009, Rs 6 C 39.07, S. 13.
32 Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.
33 BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13 und Urteil vom 28.01. 2009, Rs 6 C 39.07 S. 7.
34 Leitlinien, Fußnote 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkteempfehlung und Abweichung aufgrund
nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16; BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.
35 BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f. s. o.. Dies bestätigend stellte das BVerfG mit
Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, zwischenzeitlich fest, dass es unter
Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des unionsrechtlichen Hintergrunds der
Bestimmungen vertretbar sei, diesen Regelungen die Einräumung eines weitreichenden Beurteilungsspielraums
der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse beizumessen.
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trägt u.a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden
Entscheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.36 Auch die Kommission ist
der Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer
(sämtlichen) Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten
ineinandergreifenden Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der
Definition relevanter Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht gewürdigt werden müssen“, ein weitreichender „Ermessensspielraum“37
zuzubilligen sei.38
Im Rahmen der Marktabgrenzung ist zu ermitteln, welchen Wettbewerbskräften sich die
betroffenen Unternehmen überhaupt zu stellen haben. Die Abgrenzung des sachlich
relevanten Marktes konzentriert sich deshalb darauf, diejenigen Güter zu identifizieren, die
sich in einer aktuellen oder beachtenswerten potenziellen Konkurrenzsituation mit den den
Ausgangspunkt des Verfahrens bildenden Gütern befinden. Ob und inwieweit das Angebot
bestimmter Produkte vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen unterliegt, ist in einer
Gesamtschau verschiedener Kriterien zu ermitteln. Die beiden wichtigsten sind die
Nachfrage- und Angebotssubstitution. Sind die Produkte aus Nachfragersicht und/oder
Anbietersicht austauschbar, erübrigen sich in der Regel Ausführungen zu weiteren Kriterien.
Eine Prüfung sonstiger Merkmale ist gleichwohl angezeigt, wenn das danach vorliegende
Ergebnis die vorherrschenden Wettbewerbsbedingungen nicht angemessen abbilden kann.
In einem solchen Fall ist unter Beachtung weiterer Kriterien abzuwägen, ob eine Einengung
oder Ausweitung der Marktabgrenzung die Wettbewerbsbedingungen getreuer
widerspiegelt.39
Nach den Grundsätzen des europäischen Wettbewerbsrechts, die gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz
1 RRL für die Abgrenzung der Telekommunikationsmärkte maßgeblich und in den – dabei
weitestgehend zu berücksichtigenden – Marktanalyse-Leitlinien der Kommission vom 11. Juli
2002 (ABI EG Nr. C 165 S. 6, Rn. 38 ff.) zusammenfassend dargestellt sind, gehören zu dem
sachlich relevanten Markt diejenigen Produkte, die wegen ihrer objektiven Merkmale, der
Wettbewerbsbedingungen und der Struktur von Angebot und Nachfrage hinreichend
austauschbar bzw. substituierbar sind (siehe auch Urteile vom 2. April 2008 a. a. O. Rn. 26
und vom 28. Januar 2009 a. a. O. Rn. 18).40
Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkteempfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund
nationaler Besonderheiten unumgänglich erscheint, von der Märkteempfehlung
abzuweichen.
Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der
Ergebnisse zweier bereits für diesen Markt vorliegenden Marktdefinitionen und
Marktanalysen nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass
teilweise Passagen der vorhergehenden Marktdefinition und -analyse beibehalten werden
bzw. auf diese verwiesen wird, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden
Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter-/
Nachfragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen,
Geschäftsmodelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht maßgeblich
geändert haben.
36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.; S. auch : BVerfG, 1 BvR 1932/08 vom 8.12.2011,
Absatz-Nr. (1 - 51).
37 Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG, Urteil
vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
38 Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.
39 Vgl. Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer (Hrsg.), TKG, § 10 Rn. 18f.
40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010, Rs. 6 B 50.09, S. 6.
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3722 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 21 2014
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Nachfolgend wird der in der Märkteempfehlung 2014 genannte Markt Nr. 3b untersucht.
Sofern erforderlich, wird auf die Märkteempfehlung 2007 und die Fortführung der darauf
beruhenden Definitionen bzw. auf die sich zur neuen Märkteempfehlung ergebenden
Unterschiede verwiesen.
8.1 Gegenstand von Markt 3b (Bitstromzugangsmarkt) der Märkte-
empfehlung 2014
Nach der Märkteempfehlung 2007 umfasste der Bitstromzugangsmarkt den nicht-physischen
oder virtuellen Netzzugang einschließlich des „Bitstromzugangs“ an festen Standorten. Damit
war dieser Markt dem Markt Nr. 4 (alt) nachgelagert, der den physischen Zugang41 (Zugang
zur Teilnehmeranschlussleitung) erfasst hat, da der Breitbandzugang auf der
Vorleistungsebene über den physischen Zugang in Verbindung mit weiteren Elementen
bereitgestellt werden kann.
Nunmehr umfasst die neue Märkteempfehlung unter der Ziffer 3b den für
Massenmarktprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral
(regional/überregional bereitgestellten Zugang (Wholesale central Access)42. Anders als bei
den lokalen Vorleistungsprodukten, die in der Märkteempfehlung 2014 dem vorgelagerten
Vorleistungsmarkt Nr. 3a zugeordnet sind und die dem jetzigen TAL-Zugangsmarkt
entsprechen, werden die Wholesale Central Access Produkte (WCA) dem
Vorleistungsnachfrager auf einer höheren und zentraleren Ebene der Netzarchitektur
übergeben. Während die Märkteempfehlung 2007 die beiden Vorleistungsmärkte danach
unterschieden hat, ob der Zugang eher auf der physischen, mehr passiven Ebene oder ob er
schon auf einer höheren, mehr aktiven Ebene erfolgt, findet nunmehr eine Unterscheidung
nach dem Standort des Übergabepunktes statt, d.h. eher lokal auf der Ebene des
Hauptverteilers oder Kabelverzweigers oder eher zentral, d.h. regional bzw. überregional auf
höherer Netzebene.
Der Explanatory Note ist eindeutig zu entnehmen, dass dem Markt 3b vor allem
Bitstromzugangsprodukte zugeordnet werden, über die – nach Einschätzung der
Kommission – ausschließlich Massenmarktdienste für die Endkundenebene erzeugt werden.
Darunter werden solche Zugangsprodukte verstanden, die unter anderem nur Best-Effort-
Dienste bereitstellen, keine Verfügbarkeitsgarantien umfassen, eine höhere
Überbuchungsrate aufweisen, keine symmetrischen Datenübertragungsraten und geringere
Ausfallsicherheit bieten, so dass die Vorleistungsnachfrager hierüber nur standardisierte
Produkte oder solche mit limitierten Funktionen bereitstellen können. Wegen der begrenzten
Netz-Kontrolle, die ein solches Vorleistungsprodukt dem Vorleistungsnachfrager einräumt,
hat dieser nur begrenzte Spielräume, sich mit seinem Endkundenprodukt von denen des
Vorleistungsanbieters zu differenzieren. Nach der Märkteempfehlung sind
Bitstromzugangsprodukte, die Funktionen mit höherer Qualität aufweisen, dem „High Quality
Access“ Markt zuzuordnen.
Im Gegensatz zur Märkteempfehlung 2007 spricht sich die Kommission jetzt klar dafür aus,
auch Bitstromzugangsprodukte auf Basis von TV-Kabelinfrastrukturen diesem
Vorleistungsmarkt zuzuordnen, sofern ein solches Vorleistungsangebot technisch und
ökonomisch sinnvoll angeboten werden kann, als austauschbar angesehen wird und von ihm
ausreichend starker Wettbewerbsdruck zu erwarten ist. Wenn ausreichender direkter
41 Vorleistungsmarkt für den (physischen Zugang) zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder
vollständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten.
42 Nach dem englischen Text der oben genannten Märkteempfehlung: Wholesale central access provided at a
fixed location for mass-market products
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Wettbewerbsdruck von tatsächlichen oder potenziellen TV-Kabel-Vorleistungsprodukten
nicht feststellbar sei, solle in jedem Falle der indirekte Wettbewerbsdruck, der von TV-
Kabelnetz basierten Diensten auf der Endkundenebene ausgeht, berücksichtigt werden.
8.1.1 Geltende Regulierung
Gemäß dem in der Märkteempfehlung 2007 im Anhang unter Nr. 5. aufgeführten Markt für
Bitstromzugang umfasst die Festlegung der Marktdefinition und Marktanalyse 2010 bezogen
auf die tatsächliche Situation in Deutschland zwei Teilmärkte:
Ein Markt für Layer-2-Bitstromzugang
Er umfasst Bitstromzugang mit Übergabe auf der Layer-2 Ebene mit Übergabepunkten auf
verschiedenen Ebenen der Netzhierarchie.
Ein Markt für Layer-3-Bitstromzugang
Er umfasst Bitstromzugang mit Übergabe auf IP-Ebene (Layer-3) an Übergabepunkten auf
verschiedenen Ebenen der Netzhierarchie einschließlich HFC-Breitbandzugang mit
Übergabe auf IP-Ebene.
Die beiden Bitstromzugangsmärkte umfassen räumlich das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Beide Märkte erfüllen nach den Feststellungen der Bundesnetzagentur die
Kriterien für die Regulierungsbedürftigkeit, auf denen die Telekom Deutschland GmbH als
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gilt.
Auf der Grundlage der Festlegung43 wurde der Telekom Deutschland GmbH folgende
Verpflichtungen auferlegt:
o Auf Basis der von ihr betriebenen breitbandigen Anschluss-, Konzentrator- und ggf.
Kernnetze anderen Unternehmen auf Nachfrage Bitstromzugang zu gewähren. Dabei
sind im Rahmen eines einheitlichen Produktes dem nachfragenden Unternehmen
breitbandige Anschlüsse zu überlassen und der zugehörige Paketstrom entweder auf
Layer 2 an geeigneten Übergabepunkten der Konzentratornetze oder auf Layer 3 an
geeigneten Übergabepunkten der Kernnetze zu übergeben.
o Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren, deren
Standorte zu veröffentlichen sind,
o ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
o ihre Vorleistungspreise transparent zu gestalten; dabei müssen Kostenrechnungs-
und Buchungsunterlagen so gestaltet sein und rechtzeitig verfügbar sein, dass die
Bundesnetzagentur Verstöße gegen die in § 28 TKG enthaltenen
Diskriminierungsverbote und Verbote unzulässiger Quersubventionierung überprüfen
kann (getrennte Rechnungslegung),
o ein Standardangebot für die ihr auferlegten Zugangsleistungen zu veröffentlichen.
Dabei war für das Layer-2-Standardangebot keine Veröffentlichungsfrist tenoriert,
während ein Standardangebot für das Layer-3-Bitstromzugangsprodukt binnen
zweier Monate nach Inkrafttreten der Regulierungsverfügung zu veröffentlichen war.
Bis Mitte 2014 war kein Standardangebot hinsichtlich eines Layer-2-
43 Vgl BK1-09-007, Festlegung der Marktdefinition und Marktanalyse „Breitbandzugang für Großkunden“, Markt
Nr.5, Amtsblatt Nr. 19/2010 vom 6.10.2010
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Bitstromzugangsprodukts veröffentlicht. Entsprechend war bis zu diesem Zeitpunkt
kein reguliertes Layer-2-Bitstromzugangsprodukt im Markt.
o Telekom hat 2011 zu den verschiedenen Varianten eines Layer-3-
Bitstromzugangsprodukts Standardangebote veröffentlicht, die von der
Bundesnetzagentur überprüft wurden und nach zwei Teilentscheidungen (2011 und
2012) der zuständigen Beschlusskammer44 im Hinblick auf einige Punkte
(Verbesserung der Transparenz, Bestell- und Wechselprozesse etc.) angepasst
wurden. Die aktuellen Standardangebote sind seit August 2012 in Kraft. Diese
wurden im Oktober 2013 um eine zusätzliche Leistung für eine qualitätsgesicherte
Übertragung von Datenverkehr ergänzt.
Die Entgelte für die Zugangsleistungen werden der nachträglichen Regulierung nach
§ 38, Ziffern 1.1 und 1.2 TKG unterworfen. Das bedeutet unter anderem, dass die
Entgelte der Bundesnetzagentur zwei Monate im Voraus anzuzeigen sind. Gemäß dieser
Verpflichtung hat die Telekom diverse Entgelte angezeigt, die bis dato zu keiner
endgültigen Untersagung von Entgelten geführt haben. So hat die Telekom im Januar
2012 ergänzend zu dem im Standardangebot geltenden Entgeltmodell angezeigt, für
VDSL-IP-Bitstrom ein sog. Kontingentmodell einführen zu wollen. Dieses Entgeltmodell
zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass der Nachfrager nach diesem
Bitstromzugangsprodukt ein bestimmtes Kontingent schaltbarer Anschlüsse für eine
Region oder bundesweit bucht und dafür eine „Upfront“-Zahlung leistet. Mit der Buchung
erwirbt der Nachfrager die Berechtigung, über die nächsten 11 Jahre im Rahmen des
vereinbarten Kontingents VDSL-IP-Bitstromzugangs-Anschlüsse zu einem bestimmten
monatlichen Überlassungsentgelt anmieten zu können. Das Entgeltmodell konnte Mitte
2012 in Kraft treten, nachdem die Telekom in Reaktion auf eine vorläufig untersagte
Einführung seitens der zuständigen Beschlusskammer 45mehrere Änderungen im
Interesse der Nachfrager und des Wettbewerbs vorgenommen hatte.
In einer weiteren Zusatzvereinbarung zum Kontingentmodell regelt die Telekom die
Migration von TAL/IP-ADSL-Bitstrom auf VDSL-Bitstrom (Migrationsvertrag)46. Ebenso
zeigte sie eine Vereinbarung zu einem regionalen Kontingentmodell47 an. Zu beiden
Vereinbarungen wurde kein Verfahren der nachträglichen Entgeltkontrolle eröffnet. Der
individuell zwischen Telekom und Telefónica ausgehandelte Vertrag, der Einzelheiten der
langfristig beabsichtigten Aufgabe der TAL-Plattform der Telefónica und des Wechsels
auf die Bitstromzugangs-Plattform der Telekom regelt, wurde ebenfalls angezeigt
(Transformationsvertrag). Ein hierzu eingeleitetes Entgeltverfahren wurde eingestellt48
44 BK3 -10-112, 1. Teilentscheidung im Überprüfungsverfahren gemäß §23 Abs.3 und 4 TKG zu
Standardangebot für IP-Bitstream Access 2010 der Telekom Deutschland GmbH, sowie BK3-10-112, 2.
Teilentscheidung im Überprüfungsverfahren gemäß §23 Abs.3 und 4 TKG zu Standardangebot für IP-Bitstream
Access 2010 der Telekom Deutschland GmbH.
45 Vgl. BK3b-12/001 vom 02. 04. und 07.08. 2012 , Beschluss wegen der nachträglichen Regulierung von
Entgelten gemäß §38 TKG betreffend das am 17.01. 2012 angezeigte VDSL-IP-Bitstrom Kontingentmodell
46 Vgl. BK3b-13/046
47 Vgl. BK3B-14/005
48 Vgl. BK3b-13/047 vom17.12. 2013 und 18.03. 2014, Einstellung Eilverfahren zur Überprüfung …..Entgelte des
NGA Transformationsvertrages sowie Dauerhaftmachungsverfügung der Einstellung des Eilverfahrens
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8.1.2 Gegenstand der mit Markt Nr. 3b korrespondierenden Endkundenmärkte
für Breitbandanschlüsse
Die Nachfrage nach Vorleistungsdiensten ist eine abgeleitete Nachfrage, d.h. der Umfang
der Nachfrage nach dem Vorleistungsprodukt ist unmittelbar abhängig von der
Endkundennachfrage. Daher ist der Ausgangspunkt für die Festlegung von Märkten die
vorausschauende Definition der Endkundenmärkte über einen bestimmten Zeithorizont,
unter Berücksichtigung der Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit. Im Anschluss an die
Definition der Endkundenmärkte sollen dann die entsprechenden Vorleistungsmärkte
abgegrenzt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Nachfrage- und
Angebotssubstituierbarkeit aus der Perspektive eines Dritten, der Endnutzerleistungen im
Wettbewerb anbieten will.49
Die Explanatory Note 2014 sieht vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden (NRB)
ausgehend von der Analyse auf der Endkundenebene bewerten sollen, ob der
Wettbewerbsdruck durch Inter-Plattform basierten oder Intra-Plattform50 basierten
Wettbewerb ohne Regulierung der betroffenen Vorleistungsmarktes ausreichend ist, um den
Bitstrommarkt aus der Regulierung zu entlassen. Wenn die Wettbewerbsbedingungen dies
nahe legen, sollte die Bewertung auf subnationaler Ebene ausgeführt werden.
Zusätzlich zu den Prüfungen, die für die Analyse des Wholesale central Access (WCA)-
Marktes vorgesehen sind, sollten die NRB daher auch den Wettbewerbsdruck
berücksichtigen, der von Vorleistungsprodukten auf der Basis des Wholesale local Access
(WLA)-Marktes ausgeht (z.B. Zugang zur TAL oder virtueller lokaler Zugang). Auch wenn die
Wettbewerbsbedingungen im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates theoretisch
homogen sein könnten, dürften die Variationen bei der Nutzung von Vorleistungsprodukten
wie auch die Verbreitung alternativer Infrastrukturen oft genug ausreichend sein, um einen
geografisch differenzierten Ansatz erforderlich zu machen. Daher sollten die NRB auch für
den Bitstromzugangsmarkt bewerten, ob es Anlass gibt, subnationale räumlich relevante
Märkte zu definieren, und bewerten, ob die Regulierung für bestimmte geografische Gebiete
aufgehoben werden kann.51
Dies gilt uneingeschränkt für ein Bitstromzugangsprodukt, das eine Vorleistung für
Breitbandanschlüsse ist und gleichzeitig den Transport des Datenverkehrs darauf
aufsetzender Dienste wie Internetzugang, Voice over IP (VoIP), Video on Demand, IP-TV
umfasst.
8.1.3 Definition und Wettbewerbssituation der korrespondierenden
Endkundenmärkte in der Festlegung des Markes 5 vom 16.09.2010
In der Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010 wurden die beiden folgenden
Endkundenmärkte abgegrenzt:
a) Massenmarkt für Breitbandanschlüsse
Er umfasst
49 Vgl. Erwägungsgrund 7 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014 dies wurde
bereits in der Märkteempfehlung (2007), Erwägungsgrund 4 entsprechend festgelegt, Explanatory Note 2014, ,
S.7; BEREC Common Position on geographical aspects of market analysis (definition and remedies), BoR (14) 73
vom 5. Juni 2014, Rn. 67-74, 78.
50 Intra-Plattform-Wettbewerb wird durch Wettbewerber der Telekom erzeugt, die ihre
Breitbandanschlussangebote auf den Vorleistungen (=Netzzugangsprodukte) der Telekom aufsetzen.
Inter-Plattform-Wettbewerb entsteht durch alternative Anbieter der Telekom, die über eigene
Anschlussinfrastrukturen verfügen (TV-Kabel-Anschlussanbieter, Anbieter von FTTH/B-Anschlüssen).
51 Vgl. Explanatory Note 2014, S. 46.
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ADSL- (einschl. ADSL2- bzw. ADSL2+-) Anschlüsse
VDSL-Anschlüsse
Breitbandanschlüsse auf Basis der TV-Kabelinfrastruktur
reine Glasfaseranschlüsse.
Die Breitbandanschlüsse des Massenmarktes können sowohl xDSL-Anschlüsse umfassen,
die mit dem Schmalbandanschluss gebündelte Anschlüsse sind, als auch naked DSL-
Anschlüsse bzw. Glasfaseranschlüsse sein, sofern sie keine Komplettanschlüsse im Sinne
des Marktes 1 (Märkteempfehlung 2007, alt) sind.
b) Markt für Premiumanschlüsse
Er umfasst
SDSL-Anschlüsse
Internetfestverbindungen bis 2 Mbit/s Bandbreite.
Die Betrachtung beschränkte sich allein auf die Endkunden-Anschlussmärkte, weil sie genau
wie Bitstromzugang die Infrastrukturebene betreffen und die Breitbanddienste in der Regel
auf den Breitbandanschlüssen aufsetzen.
8.2 Bestimmung der korrespondierenden Endkundenmärkte des Marktes
Nr. 5
Aktuell kommen als korrespondierende Endkundenmärkte zum einen die beiden bereits in
der Festlegung vom September 2010 abgegrenzten Breitbandanschlussmärkte in Frage.
Markt 1 wird hingegen nicht mehr als korrespondierender Endkundenmarkt betrachtet.
Diese Vorgehensweise begründet sich wie folgt: Ausgehend von einer leichten Modifizierung
der Definition der Komplettanschlüsse im Markt 1, wonach vor allem auf den Zugang zum
öffentlichen Telefondienst abgestellt wird, werden nachfolgend alle Arten von
Breitbandanschlüssen, unabhängig von der Menge und Art darauf aufsetzender Dienste, auf
ihre Zugehörigkeit zum Massenmarkt für Breitbandanschlüsse untersucht, sofern sie keine
garantierten Qualitäten enthalten. Diese leichte Veränderung der
Breitbandanschlussmarktdefinition reflektiert damit, dass zum einen bereits heute ein
signifikanter Anteil der Breitbandanschlüsse als Bündel aus Breitbandanschluss,
Internetzugang und Sprachzugang vermarktet werden (knapp 48%). Würde man diese
Anschlüsse nicht berücksichtigen, hätte dies gravierenden Einfluss auf die Bestimmung der
Wettbewerbsbedingungen auf diesem Markt. Zum anderen leitet sich diese Modifizierung der
Breitbandanschlussmarktdefinition aus der Herangehensweise der Explanatory Note 2014
ab. Dort werden auf dem für den Bitstromzugangsmarkt korrespondierenden
Endkundenmarkt alle Breitbandanschlüsse betrachtet.
8.2.1 Sachliche Abgrenzung des Breitbandanschlussmarktes
Der Breitbandanschluss selbst kann über verschiedene Technologien realisiert werden, da
es bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes nicht auf eine physikalisch-
technische Identität ankommt, sondern auf eine funktionelle Austauschbarkeit52. Nach wie
vor gilt, dass der wesentliche Zweck eines Breitbandanschlussprodukts in der
Inanspruchnahme von breitbandigen Diensten (Internetzugang, Voice over IP,
Videoanwendungen, etc.) liegt. Für die Bereitstellung von Breitbandanschlüssen und -
52 Möschel in Immenga/Mestmäcker (3. Auflage) § 19 Rdnr. 24.
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