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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                           Geschwärzte Fassung!


        5    Nationale Konsultation

        (leer)




                                                                                                            - 25



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                                    Geschwärzte Fassung!


   6    Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt gemäß § 123 Absatz 1 TKG

   (leer)




                                                                                                     - 26



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                                           Geschwärzte Fassung!


        7    Europäisches Konsolidierungsverfahren

        (leer)




                                                                                                            - 27



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                                             Geschwärzte Fassung!


   8    Marktabgrenzung
   Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
   Leitlinien28 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen
   Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
   § 10 Abs. 1 TKG, der Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL)29 umsetzt. Als eine Empfehlung
   im Sinne von Art. 249 Abs. 5 EG besitzt die Märkteempfehlung zwar keine originäre
   Rechtsverbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des
   Europäischen Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten
   Berücksichtigungspflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie
   Aufschluss über die Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender
   innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche
   Vorschriften ergänzen sollen.30 Dies gilt erst recht, wenn in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3
   RRL das nationale Recht in § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“
   Berücksichtigung der Märkteempfehlung vorsieht.31
   Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkteempfehlung
   aufgeführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art
   „Anfangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.32 Nunmehr hat auch das
   Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3
   TKG eine gesetzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland
   potenziell (d.h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig
   seien.33
   Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
   Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkteempfehlung ist, weil ihr eine
   Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt.
   Liegen jedoch ausnahmsweise etwaige, vom europäischen Standard abweichende
   spezifische nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der
   Märkteempfehlung rechtfertigen.34
   In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der
   Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu.35 Dies


   28 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
   Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
   Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
   29 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
   Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im
   Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
   30 EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi – Slg 1989, 4407 Rn. 18.

   31 BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.und Urteil vom 28.01. 2009, Rs 6 C 39.07, S. 13.

   32 Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.

   33 BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13 und Urteil vom 28.01. 2009, Rs 6 C 39.07 S. 7.

   34 Leitlinien, Fußnote 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkteempfehlung und Abweichung aufgrund
   nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16; BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.
   35 BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f. s. o.. Dies bestätigend stellte das BVerfG mit
   Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, zwischenzeitlich fest, dass es unter
   Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des unionsrechtlichen Hintergrunds der
   Bestimmungen vertretbar sei, diesen Regelungen die Einräumung eines weitreichenden Beurteilungsspielraums
   der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse beizumessen.

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                                                Geschwärzte Fassung!


        trägt u.a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden
        Entscheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.36 Auch die Kommission ist
        der Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer
        (sämtlichen) Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten
        ineinandergreifenden Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der
        Definition relevanter Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher
        Marktmacht gewürdigt werden müssen“, ein weitreichender „Ermessensspielraum“37
        zuzubilligen sei.38
        Im Rahmen der Marktabgrenzung ist zu ermitteln, welchen Wettbewerbskräften sich die
        betroffenen Unternehmen überhaupt zu stellen haben. Die Abgrenzung des sachlich
        relevanten Marktes konzentriert sich deshalb darauf, diejenigen Güter zu identifizieren, die
        sich in einer aktuellen oder beachtenswerten potenziellen Konkurrenzsituation mit den den
        Ausgangspunkt des Verfahrens bildenden Gütern befinden. Ob und inwieweit das Angebot
        bestimmter Produkte vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen unterliegt, ist in einer
        Gesamtschau verschiedener Kriterien zu ermitteln. Die beiden wichtigsten sind die
        Nachfrage- und Angebotssubstitution. Sind die Produkte aus Nachfragersicht und/oder
        Anbietersicht austauschbar, erübrigen sich in der Regel Ausführungen zu weiteren Kriterien.
        Eine Prüfung sonstiger Merkmale ist gleichwohl angezeigt, wenn das danach vorliegende
        Ergebnis die vorherrschenden Wettbewerbsbedingungen nicht angemessen abbilden kann.
        In einem solchen Fall ist unter Beachtung weiterer Kriterien abzuwägen, ob eine Einengung
        oder Ausweitung der Marktabgrenzung die Wettbewerbsbedingungen getreuer
        widerspiegelt.39
        Nach den Grundsätzen des europäischen Wettbewerbsrechts, die gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz
        1 RRL für die Abgrenzung der Telekommunikationsmärkte maßgeblich und in den – dabei
        weitestgehend zu berücksichtigenden – Marktanalyse-Leitlinien der Kommission vom 11. Juli
        2002 (ABI EG Nr. C 165 S. 6, Rn. 38 ff.) zusammenfassend dargestellt sind, gehören zu dem
        sachlich relevanten Markt diejenigen Produkte, die wegen ihrer objektiven Merkmale, der
        Wettbewerbsbedingungen und der Struktur von Angebot und Nachfrage hinreichend
        austauschbar bzw. substituierbar sind (siehe auch Urteile vom 2. April 2008 a. a. O. Rn. 26
        und vom 28. Januar 2009 a. a. O. Rn. 18).40
        Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkteempfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund
        nationaler Besonderheiten unumgänglich erscheint, von der Märkteempfehlung
        abzuweichen.
        Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
        Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der
        Ergebnisse zweier bereits für diesen Markt vorliegenden Marktdefinitionen und
        Marktanalysen nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass
        teilweise Passagen der vorhergehenden Marktdefinition und -analyse beibehalten werden
        bzw. auf diese verwiesen wird, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden
        Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter-/
        Nachfragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen,
        Geschäftsmodelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht maßgeblich
        geändert haben.

        36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.; S. auch : BVerfG, 1 BvR 1932/08 vom 8.12.2011,
        Absatz-Nr. (1 - 51).
        37 Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG, Urteil
        vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
        38 Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.
        39 Vgl. Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer (Hrsg.), TKG, § 10 Rn. 18f.
        40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010, Rs. 6 B 50.09, S. 6.
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                                           Geschwärzte Fassung!


   Nachfolgend wird der in der Märkteempfehlung 2014 genannte Markt Nr. 3b untersucht.
   Sofern erforderlich, wird auf die Märkteempfehlung 2007 und die Fortführung der darauf
   beruhenden Definitionen bzw. auf die sich zur neuen Märkteempfehlung ergebenden
   Unterschiede verwiesen.



   8.1 Gegenstand von Markt 3b (Bitstromzugangsmarkt) der Märkte-
       empfehlung 2014
   Nach der Märkteempfehlung 2007 umfasste der Bitstromzugangsmarkt den nicht-physischen
   oder virtuellen Netzzugang einschließlich des „Bitstromzugangs“ an festen Standorten. Damit
   war dieser Markt dem Markt Nr. 4 (alt) nachgelagert, der den physischen Zugang41 (Zugang
   zur Teilnehmeranschlussleitung) erfasst hat, da der Breitbandzugang auf der
   Vorleistungsebene über den physischen Zugang in Verbindung mit weiteren Elementen
   bereitgestellt werden kann.
   Nunmehr umfasst die neue Märkteempfehlung unter der Ziffer 3b den für
   Massenmarktprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral
   (regional/überregional bereitgestellten Zugang (Wholesale central Access)42. Anders als bei
   den lokalen Vorleistungsprodukten, die in der Märkteempfehlung 2014 dem vorgelagerten
   Vorleistungsmarkt Nr. 3a zugeordnet sind und die dem jetzigen TAL-Zugangsmarkt
   entsprechen, werden die Wholesale Central Access Produkte (WCA) dem
   Vorleistungsnachfrager auf einer höheren und zentraleren Ebene der Netzarchitektur
   übergeben. Während die Märkteempfehlung 2007 die beiden Vorleistungsmärkte danach
   unterschieden hat, ob der Zugang eher auf der physischen, mehr passiven Ebene oder ob er
   schon auf einer höheren, mehr aktiven Ebene erfolgt, findet nunmehr eine Unterscheidung
   nach dem Standort des Übergabepunktes statt, d.h. eher lokal auf der Ebene des
   Hauptverteilers oder Kabelverzweigers oder eher zentral, d.h. regional bzw. überregional auf
   höherer Netzebene.
   Der Explanatory Note ist eindeutig zu entnehmen, dass dem Markt 3b vor allem
   Bitstromzugangsprodukte zugeordnet werden, über die – nach Einschätzung der
   Kommission – ausschließlich Massenmarktdienste für die Endkundenebene erzeugt werden.
   Darunter werden solche Zugangsprodukte verstanden, die unter anderem nur Best-Effort-
   Dienste bereitstellen, keine Verfügbarkeitsgarantien umfassen, eine höhere
   Überbuchungsrate aufweisen, keine symmetrischen Datenübertragungsraten und geringere
   Ausfallsicherheit bieten, so dass die Vorleistungsnachfrager hierüber nur standardisierte
   Produkte oder solche mit limitierten Funktionen bereitstellen können. Wegen der begrenzten
   Netz-Kontrolle, die ein solches Vorleistungsprodukt dem Vorleistungsnachfrager einräumt,
   hat dieser nur begrenzte Spielräume, sich mit seinem Endkundenprodukt von denen des
   Vorleistungsanbieters zu differenzieren. Nach der Märkteempfehlung sind
   Bitstromzugangsprodukte, die Funktionen mit höherer Qualität aufweisen, dem „High Quality
   Access“ Markt zuzuordnen.
   Im Gegensatz zur Märkteempfehlung 2007 spricht sich die Kommission jetzt klar dafür aus,
   auch Bitstromzugangsprodukte auf Basis von TV-Kabelinfrastrukturen diesem
   Vorleistungsmarkt zuzuordnen, sofern ein solches Vorleistungsangebot technisch und
   ökonomisch sinnvoll angeboten werden kann, als austauschbar angesehen wird und von ihm
   ausreichend starker Wettbewerbsdruck zu erwarten ist. Wenn ausreichender direkter


   41 Vorleistungsmarkt für den (physischen Zugang) zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder
   vollständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten.
   42 Nach dem englischen Text der oben genannten Märkteempfehlung: Wholesale central access provided at a
   fixed location for mass-market products
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                                               Geschwärzte Fassung!


        Wettbewerbsdruck von tatsächlichen oder potenziellen TV-Kabel-Vorleistungsprodukten
        nicht feststellbar sei, solle in jedem Falle der indirekte Wettbewerbsdruck, der von TV-
        Kabelnetz basierten Diensten auf der Endkundenebene ausgeht, berücksichtigt werden.


        8.1.1 Geltende Regulierung
        Gemäß dem in der Märkteempfehlung 2007 im Anhang unter Nr. 5. aufgeführten Markt für
        Bitstromzugang umfasst die Festlegung der Marktdefinition und Marktanalyse 2010 bezogen
        auf die tatsächliche Situation in Deutschland zwei Teilmärkte:
               Ein Markt für Layer-2-Bitstromzugang
        Er umfasst Bitstromzugang mit Übergabe auf der Layer-2 Ebene mit Übergabepunkten auf
        verschiedenen Ebenen der Netzhierarchie.
               Ein Markt für Layer-3-Bitstromzugang
        Er umfasst Bitstromzugang mit Übergabe auf IP-Ebene (Layer-3) an Übergabepunkten auf
        verschiedenen Ebenen der Netzhierarchie einschließlich HFC-Breitbandzugang mit
        Übergabe auf IP-Ebene.
        Die beiden Bitstromzugangsmärkte umfassen räumlich das Gebiet der Bundesrepublik
        Deutschland. Beide Märkte erfüllen nach den Feststellungen der Bundesnetzagentur die
        Kriterien für die Regulierungsbedürftigkeit, auf denen die Telekom Deutschland GmbH als
        Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gilt.
        Auf der Grundlage der Festlegung43 wurde der Telekom Deutschland GmbH folgende
        Verpflichtungen auferlegt:
            o   Auf Basis der von ihr betriebenen breitbandigen Anschluss-, Konzentrator- und ggf.
                Kernnetze anderen Unternehmen auf Nachfrage Bitstromzugang zu gewähren. Dabei
                sind im Rahmen eines einheitlichen Produktes dem nachfragenden Unternehmen
                breitbandige Anschlüsse zu überlassen und der zugehörige Paketstrom entweder auf
                Layer 2 an geeigneten Übergabepunkten der Konzentratornetze oder auf Layer 3 an
                geeigneten Übergabepunkten der Kernnetze zu übergeben.
            o   Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren, deren
                Standorte zu veröffentlichen sind,
            o   ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
            o   ihre Vorleistungspreise transparent zu gestalten; dabei müssen Kostenrechnungs-
                und Buchungsunterlagen so gestaltet sein und rechtzeitig verfügbar sein, dass die
                Bundesnetzagentur Verstöße gegen die in § 28 TKG enthaltenen
                Diskriminierungsverbote und Verbote unzulässiger Quersubventionierung überprüfen
                kann (getrennte Rechnungslegung),
            o   ein Standardangebot für die ihr auferlegten Zugangsleistungen zu veröffentlichen.
                Dabei war für das Layer-2-Standardangebot keine Veröffentlichungsfrist tenoriert,
                während ein Standardangebot für das Layer-3-Bitstromzugangsprodukt binnen
                zweier Monate nach Inkrafttreten der Regulierungsverfügung zu veröffentlichen war.
                Bis Mitte 2014 war kein Standardangebot hinsichtlich eines Layer-2-



        43 Vgl BK1-09-007, Festlegung der Marktdefinition und Marktanalyse „Breitbandzugang für Großkunden“, Markt
        Nr.5, Amtsblatt Nr. 19/2010 vom 6.10.2010

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                                           Geschwärzte Fassung!


           Bitstromzugangsprodukts veröffentlicht. Entsprechend war bis zu diesem Zeitpunkt
           kein reguliertes Layer-2-Bitstromzugangsprodukt im Markt.
       o   Telekom hat 2011 zu den verschiedenen Varianten eines Layer-3-
           Bitstromzugangsprodukts Standardangebote veröffentlicht, die von der
           Bundesnetzagentur überprüft wurden und nach zwei Teilentscheidungen (2011 und
           2012) der zuständigen Beschlusskammer44 im Hinblick auf einige Punkte
           (Verbesserung der Transparenz, Bestell- und Wechselprozesse etc.) angepasst
           wurden. Die aktuellen Standardangebote sind seit August 2012 in Kraft. Diese
           wurden im Oktober 2013 um eine zusätzliche Leistung für eine qualitätsgesicherte
           Übertragung von Datenverkehr ergänzt.
       Die Entgelte für die Zugangsleistungen werden der nachträglichen Regulierung nach
       § 38, Ziffern 1.1 und 1.2 TKG unterworfen. Das bedeutet unter anderem, dass die
       Entgelte der Bundesnetzagentur zwei Monate im Voraus anzuzeigen sind. Gemäß dieser
       Verpflichtung hat die Telekom diverse Entgelte angezeigt, die bis dato zu keiner
       endgültigen Untersagung von Entgelten geführt haben. So hat die Telekom im Januar
       2012 ergänzend zu dem im Standardangebot geltenden Entgeltmodell angezeigt, für
       VDSL-IP-Bitstrom ein sog. Kontingentmodell einführen zu wollen. Dieses Entgeltmodell
       zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass der Nachfrager nach diesem
       Bitstromzugangsprodukt ein bestimmtes Kontingent schaltbarer Anschlüsse für eine
       Region oder bundesweit bucht und dafür eine „Upfront“-Zahlung leistet. Mit der Buchung
       erwirbt der Nachfrager die Berechtigung, über die nächsten 11 Jahre im Rahmen des
       vereinbarten Kontingents VDSL-IP-Bitstromzugangs-Anschlüsse zu einem bestimmten
       monatlichen Überlassungsentgelt anmieten zu können. Das Entgeltmodell konnte Mitte
       2012 in Kraft treten, nachdem die Telekom in Reaktion auf eine vorläufig untersagte
       Einführung seitens der zuständigen Beschlusskammer 45mehrere Änderungen im
       Interesse der Nachfrager und des Wettbewerbs vorgenommen hatte.
       In einer weiteren Zusatzvereinbarung zum Kontingentmodell regelt die Telekom die
       Migration von TAL/IP-ADSL-Bitstrom auf VDSL-Bitstrom (Migrationsvertrag)46. Ebenso
       zeigte sie eine Vereinbarung zu einem regionalen Kontingentmodell47 an. Zu beiden
       Vereinbarungen wurde kein Verfahren der nachträglichen Entgeltkontrolle eröffnet. Der
       individuell zwischen Telekom und Telefónica ausgehandelte Vertrag, der Einzelheiten der
       langfristig beabsichtigten Aufgabe der TAL-Plattform der Telefónica und des Wechsels
       auf die Bitstromzugangs-Plattform der Telekom regelt, wurde ebenfalls angezeigt
       (Transformationsvertrag). Ein hierzu eingeleitetes Entgeltverfahren wurde eingestellt48




   44 BK3 -10-112, 1. Teilentscheidung im Überprüfungsverfahren gemäß §23 Abs.3 und 4 TKG zu
   Standardangebot für IP-Bitstream Access 2010 der Telekom Deutschland GmbH, sowie BK3-10-112, 2.
   Teilentscheidung im Überprüfungsverfahren gemäß §23 Abs.3 und 4 TKG zu Standardangebot für IP-Bitstream
   Access 2010 der Telekom Deutschland GmbH.
   45 Vgl. BK3b-12/001 vom 02. 04. und 07.08. 2012 , Beschluss wegen der nachträglichen Regulierung von
   Entgelten gemäß §38 TKG betreffend das am 17.01. 2012 angezeigte VDSL-IP-Bitstrom Kontingentmodell
   46 Vgl. BK3b-13/046
   47 Vgl. BK3B-14/005
   48 Vgl. BK3b-13/047 vom17.12. 2013 und 18.03. 2014, Einstellung Eilverfahren zur Überprüfung …..Entgelte des
   NGA Transformationsvertrages sowie Dauerhaftmachungsverfügung der Einstellung des Eilverfahrens
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                                               Geschwärzte Fassung!


        8.1.2 Gegenstand der mit Markt Nr. 3b korrespondierenden Endkundenmärkte
              für Breitbandanschlüsse
        Die Nachfrage nach Vorleistungsdiensten ist eine abgeleitete Nachfrage, d.h. der Umfang
        der Nachfrage nach dem Vorleistungsprodukt ist unmittelbar abhängig von der
        Endkundennachfrage. Daher ist der Ausgangspunkt für die Festlegung von Märkten die
        vorausschauende Definition der Endkundenmärkte über einen bestimmten Zeithorizont,
        unter Berücksichtigung der Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit. Im Anschluss an die
        Definition der Endkundenmärkte sollen dann die entsprechenden Vorleistungsmärkte
        abgegrenzt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Nachfrage- und
        Angebotssubstituierbarkeit aus der Perspektive eines Dritten, der Endnutzerleistungen im
        Wettbewerb anbieten will.49
        Die Explanatory Note 2014 sieht vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden (NRB)
        ausgehend von der Analyse auf der Endkundenebene bewerten sollen, ob der
        Wettbewerbsdruck durch Inter-Plattform basierten oder Intra-Plattform50 basierten
        Wettbewerb ohne Regulierung der betroffenen Vorleistungsmarktes ausreichend ist, um den
        Bitstrommarkt aus der Regulierung zu entlassen. Wenn die Wettbewerbsbedingungen dies
        nahe legen, sollte die Bewertung auf subnationaler Ebene ausgeführt werden.
        Zusätzlich zu den Prüfungen, die für die Analyse des Wholesale central Access (WCA)-
        Marktes vorgesehen sind, sollten die NRB daher auch den Wettbewerbsdruck
        berücksichtigen, der von Vorleistungsprodukten auf der Basis des Wholesale local Access
        (WLA)-Marktes ausgeht (z.B. Zugang zur TAL oder virtueller lokaler Zugang). Auch wenn die
        Wettbewerbsbedingungen im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates theoretisch
        homogen sein könnten, dürften die Variationen bei der Nutzung von Vorleistungsprodukten
        wie auch die Verbreitung alternativer Infrastrukturen oft genug ausreichend sein, um einen
        geografisch differenzierten Ansatz erforderlich zu machen. Daher sollten die NRB auch für
        den Bitstromzugangsmarkt bewerten, ob es Anlass gibt, subnationale räumlich relevante
        Märkte zu definieren, und bewerten, ob die Regulierung für bestimmte geografische Gebiete
        aufgehoben werden kann.51
        Dies gilt uneingeschränkt für ein Bitstromzugangsprodukt, das eine Vorleistung für
        Breitbandanschlüsse ist und gleichzeitig den Transport des Datenverkehrs darauf
        aufsetzender Dienste wie Internetzugang, Voice over IP (VoIP), Video on Demand, IP-TV
        umfasst.

        8.1.3 Definition und Wettbewerbssituation der korrespondierenden
              Endkundenmärkte in der Festlegung des Markes 5 vom 16.09.2010
        In der Festlegung der Präsidentenkammer vom 16.09.2010 wurden die beiden folgenden
        Endkundenmärkte abgegrenzt:
        a)   Massenmarkt für Breitbandanschlüsse
        Er umfasst


        49 Vgl. Erwägungsgrund 7 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014 dies wurde
        bereits in der Märkteempfehlung (2007), Erwägungsgrund 4 entsprechend festgelegt, Explanatory Note 2014, ,
        S.7; BEREC Common Position on geographical aspects of market analysis (definition and remedies), BoR (14) 73
        vom 5. Juni 2014, Rn. 67-74, 78.
        50 Intra-Plattform-Wettbewerb wird durch Wettbewerber der Telekom erzeugt, die ihre
        Breitbandanschlussangebote auf den Vorleistungen (=Netzzugangsprodukte) der Telekom aufsetzen.
        Inter-Plattform-Wettbewerb entsteht durch alternative Anbieter der Telekom, die über eigene
        Anschlussinfrastrukturen verfügen (TV-Kabel-Anschlussanbieter, Anbieter von FTTH/B-Anschlüssen).
        51 Vgl. Explanatory Note 2014, S. 46.
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                                          Geschwärzte Fassung!


          ADSL- (einschl. ADSL2- bzw. ADSL2+-) Anschlüsse
          VDSL-Anschlüsse
          Breitbandanschlüsse auf Basis der TV-Kabelinfrastruktur
          reine Glasfaseranschlüsse.
   Die Breitbandanschlüsse des Massenmarktes können sowohl xDSL-Anschlüsse umfassen,
   die mit dem Schmalbandanschluss gebündelte Anschlüsse sind, als auch naked DSL-
   Anschlüsse bzw. Glasfaseranschlüsse sein, sofern sie keine Komplettanschlüsse im Sinne
   des Marktes 1 (Märkteempfehlung 2007, alt) sind.
   b) Markt für Premiumanschlüsse
   Er umfasst
          SDSL-Anschlüsse
          Internetfestverbindungen bis 2 Mbit/s Bandbreite.
   Die Betrachtung beschränkte sich allein auf die Endkunden-Anschlussmärkte, weil sie genau
   wie Bitstromzugang die Infrastrukturebene betreffen und die Breitbanddienste in der Regel
   auf den Breitbandanschlüssen aufsetzen.



   8.2 Bestimmung der korrespondierenden Endkundenmärkte des Marktes
       Nr. 5
   Aktuell kommen als korrespondierende Endkundenmärkte zum einen die beiden bereits in
   der Festlegung vom September 2010 abgegrenzten Breitbandanschlussmärkte in Frage.
   Markt 1 wird hingegen nicht mehr als korrespondierender Endkundenmarkt betrachtet.
   Diese Vorgehensweise begründet sich wie folgt: Ausgehend von einer leichten Modifizierung
   der Definition der Komplettanschlüsse im Markt 1, wonach vor allem auf den Zugang zum
   öffentlichen Telefondienst abgestellt wird, werden nachfolgend alle Arten von
   Breitbandanschlüssen, unabhängig von der Menge und Art darauf aufsetzender Dienste, auf
   ihre Zugehörigkeit zum Massenmarkt für Breitbandanschlüsse untersucht, sofern sie keine
   garantierten Qualitäten enthalten. Diese leichte Veränderung der
   Breitbandanschlussmarktdefinition reflektiert damit, dass zum einen bereits heute ein
   signifikanter Anteil der Breitbandanschlüsse als Bündel aus Breitbandanschluss,
   Internetzugang und Sprachzugang vermarktet werden (knapp 48%). Würde man diese
   Anschlüsse nicht berücksichtigen, hätte dies gravierenden Einfluss auf die Bestimmung der
   Wettbewerbsbedingungen auf diesem Markt. Zum anderen leitet sich diese Modifizierung der
   Breitbandanschlussmarktdefinition aus der Herangehensweise der Explanatory Note 2014
   ab. Dort werden auf dem für den Bitstromzugangsmarkt korrespondierenden
   Endkundenmarkt alle Breitbandanschlüsse betrachtet.

   8.2.1 Sachliche Abgrenzung des Breitbandanschlussmarktes
   Der Breitbandanschluss selbst kann über verschiedene Technologien realisiert werden, da
   es bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes nicht auf eine physikalisch-
   technische Identität ankommt, sondern auf eine funktionelle Austauschbarkeit52. Nach wie
   vor gilt, dass der wesentliche Zweck eines Breitbandanschlussprodukts in der
   Inanspruchnahme von breitbandigen Diensten (Internetzugang, Voice over IP,
   Videoanwendungen, etc.) liegt. Für die Bereitstellung von Breitbandanschlüssen und -


   52 Möschel in Immenga/Mestmäcker (3. Auflage) § 19 Rdnr. 24.

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