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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                          Geschwärzte Fassung!


   10 Merkmale des § 10 Absatz 2 Satz 1 des TKG
   Im Anschluss an die Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte hat die
   Bundesnetzagentur diejenigen Märkte festzulegen, die für eine Regulierung nach dem
   zweiten Teil des TKG in Betracht kommen, § 10 Abs. 1 TKG.
   Für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG kommen gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 TKG
   Märkte in Betracht, die
          durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte
           Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind,
          längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und
          auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht,
           um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.
   Die Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale wird im Folgenden kurz Drei-Kriterien-Test
   genannt.
   Die Bundesnetzagentur hat bei der Bestimmung der entsprechenden Märkte, die sie im
   Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums abgrenzt, weitestgehend die
   Märkteempfehlung der Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen,
   § 10 Abs. 2 S. 2 und 3 TKG. Hinsichtlich der in dieser Empfehlung enthaltenen Märkte ist die
   Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese die drei oben genannten Kriterien erfüllen
   und damit für eine Vorabregulierung in Betracht kommen179.
   Empfehlungen sind der Rechtsnatur nach grundsätzlich gemäß Art. 249 Abs. 5 EGV nicht
   verbindlich. Nach gefestigter Rechtspraxis sind sie zur Auslegung innerstaatlicher,
   Gemeinschaftsrecht umsetzender Rechtsvorschriften oder zur Ergänzung verbindlicher
   gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben heranzuziehen180. Trotzdem entfalten sie durchaus
   Rechtswirkungen. Art. 15 Abs. 3 S. 1 Rahmenrichtlinie verstärkt diese Wirkungen, indem dort
   die „weitestgehende Berücksichtigung“ der Empfehlung vorgegeben wird. Durch die
   Aufnahme dieser Formel in den deutschen Gesetzestext in § 10 Abs. 2 S. 3 TKG erhält die
   „weitestgehende Berücksichtigung“ zudem die Qualität eines Tatbestandsmerkmals
   innerhalb des Gesetzestextes. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass
   Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG eine gesetzliche Vermutung dafür
   begründet, dass die in der Märkteempfehlung aufgeführten Märkte auch in Deutschland
   potenziell (d. h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse)
   regulierungsbedürftig sind.
   So impliziert schon die Formulierung der (lediglich) „weitestgehenden“ Berücksichtigung die
   Möglichkeit eines Abweichens von der Märkteempfehlung. Naturgemäß können die von der
   Kommission zur Prüfung empfohlenen Märkte nur den europäischen Durchschnitt
   widerspiegeln. Demzufolge weisen auch Art. 15 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 S. 1 lit. a)
   Rahmenrichtlinie sowie Erwägungsgrunde Nr. 21 u. 22 der Märkteempfehlung ausdrücklich
   darauf hin, dass die nationalen Regulierungsbehörden Märkte festlegen können, die von
   denen der Empfehlung abweichen.181 In diesen Fällen sind die Regulierungsbehörden



   179 Erwägungsgrund Nr. 25 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014, S.83.
   180 EuGH, Rechtssache C-322/88, Urteil v. 13.12.1989, Slg. 1989, S. 4407, Rn. 7, 16, 18 - Salvatore
   Grimaldi/Fonds des maladies professionelles.
   181 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit o. g. Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13, Rn. 25
   festgestellt, dass die nationalen Regulierungsbehörden – unter Beachtung der in der damals gültigen
   Märkteempfehlung (2007 alt) und in den Marktanalyse-Leitlinien dargelegten Grundsätze und Methoden – über
   die im Anhang der Empfehlung aufgelisteten Telekommunikationsmärkte hinaus zusätzliche Märkte definieren
   oder aber empfohlene Märkte weiter oder enger abgrenzen als empfohlen.
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        gehalten, die Regulierungsbedürftigkeit der entsprechenden Märkte anhand des Vorliegens
        der drei Kriterien zu rechtfertigen182.
        Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen ist es deshalb die Aufgabe der
        nationalen Regulierungsbehörden, die Märkteempfehlung als eine (widerlegliche) Vermutung
        für die potenzielle Regulierungsbedürftigkeit der darin von der Kommission genannten
        Märkte als Ausgangspunkt der jeweiligen Prüfung zu berücksichtigen und auf dieser
        Grundlage unter Beachtung der in der Märkteempfehlung und in den Marktanalyse-Leitlinien
        dargelegten Grundsätze und Methoden die konkreten nationalen Gegebenheiten zu
        prüfen.183
        Bezüglich des Prüfungsumfangs der im Rahmen von § 10 Abs. 2 S. 1 TKG von der
        Bundesnetzagentur zu untersuchenden Tatbestandsmerkmale hat die Kommission in den
        Erwägungsgründen zur aktuellen Märkteempfehlung 2014 ausgeführt, dass die bei der
        Prüfung des ersten und zweiten Kriteriums zu berücksichtigenden Hauptindikatoren den bei
        der vorausschauenden Marktanalyse zugrunde zu legenden Indikatoren, insbesondere in
        Bezug auf Zugangshindernisse bei fehlender Regulierung (einschließlich der versunkenen
        Kosten184, Marktstruktur sowie Marktentwicklung und –dynamik) ähnelten. So seien
        Marktanteile, Marktpreise und Marktpreisentwicklungen sowie Größe und Verbreitung
        konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu berücksichtigen.185 Jeder Markt, der bei
        fehlender Vorabregulierung die drei Kriterien erfüllt, komme für eine Vorabregulierung in
        Betracht.
        Die genannten Faktoren sind demnach zukünftig in die Prüfung einzubeziehen. Die
        Einbeziehung zusätzlicher, darüber hinausgehender Faktoren erscheint jedoch nicht
        zwingend geboten, da eine solche Prüfung ansonsten zunehmend in Reichweite der
        Prüfungstiefe bzw. Qualität und des Umfangs der Untersuchung führen würde, wie sie bei
        der Marktanalyse zur Prüfung beträchtlicher Marktmacht angewandt wird. Dies kann zwar
        ggfls. im Einzelfall sinnvoll erscheinen, ist aber mit Blick auf den Zweck des 3-Kriterien-Tests
        nicht zwingend erforderlich. Der 3-Kriterien-Test soll nicht durch die Prüfung der
        Marktgegebenheiten und der Verhältnismäßigkeit bestimmter Regulierungsinstrumente das
        Marktanalyseverfahren bzw. die Prüfung der beträchtlichen Marktmacht vorwegnehmen.
        Aufgabe des Drei-Kriterien-Tests ist es vielmehr, eine Vorauswahl derjenigen Märkte zu
        treffen, bei denen der Einsatz von Regulierungsinstrumenten nach den Vorschriften des
        zweiten Teils des TKG in Betracht kommt. Daher ist bei der Untersuchung der drei Kriterien
        noch keine umfassende konkret - individualisierende Prüfung notwendig. Die Prüfung der
        konkreten Wettbewerbsverhältnisse auf dem zu untersuchenden Markt kann im Einzelfall im
        Rahmen des 3-Kriterien-Tests zweckmäßig sein, sollte aber grundsätzlich dem Bereich der
        Marktanalyse vorbehalten bleiben186.
        Die drei Kriterien des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG sind nach diesen Maßgaben für die in Kapitel
        8.3.1.7 abgegrenzten Märkte ‚Markt für Layer-2-Bitstromzugang‘ und den ‚Markt für Layer-3-
        Bitstromzugang‘ zu untersuchen. Sie sind kumulativ anzuwenden, d.h. wenn ein Kriterium



        182 Erwägungsgrund Nr. 21 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014, S. 82
        183 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14, Rn. 26.
        184 Erwägungsgrundes Nr. 11 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014, S. 81
        185 Erwägungsgrund Nr. 11 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014, S. 81.
        186 Vergleichbar Bundesnetzagentur, Beschluss BK 4-05-002/R vom 05.10.2005, veröffentlicht im Amtsblatt der
        BNetzA 2005, S. 1461 ff., S. 79 f. der dort anliegenden Festlegung der Präsidentenkammer vom 24.06.2005.
        Siehe ferner Erwägungsgrund Nr. 18 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 68, wonach
        auf Märkten, welche den drei Kriterien entsprechen, gleichwohl wirksamer Wettbewerb herrschen könne. Zum
        summarischen Charakter der „Drei Kriterien“ vgl. Elkettani, K&R Beilage 1/2004, 11 (13). A.A. Doll/Nigge, MMR
        2004, 519 (insbesondere 520 und 524), und Loetz/Neumann, German Law Journal 2003, 1307 (1321).
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                                          Geschwärzte Fassung!


   nicht erfüllt ist, sollte der Markt keiner Vorabregulierung unterworfen werden187. Daher ist die
   Durchführung einer Marktanalyse bei den in der Empfehlung genannten Märkten nicht mehr
   erforderlich, wenn die nationalen Regulierungsbehörden feststellen, dass der betreffende
   Markt die drei Kriterien nicht erfüllt188.



   10.1 Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich
        bedingter Marktzutrittschancen
   Als erstes Kriterium ist das Vorliegen beträchtlicher, anhaltender und struktureller oder
   rechtlich bedingter Marktzutrittsschranken zu prüfen. Dabei ist zwischen strukturellen und
   rechtlichen bzw. regulatorischen Hindernissen zu unterscheiden. Strukturelle
   Zugangshindernisse ergeben sich aus der anfänglichen Kosten- und Nachfragesituation, die
   zu einem Ungleichgewicht zwischen etablierten Betreibern und Einsteigern führt, deren
   Marktzugang so behindert oder verhindert wird189. Rechtlich oder regulatorisch bedingte
   Hindernisse sind hingegen nicht auf Wirtschaftsbedingungen zurückzuführen, sondern
   ergeben sich aus legislativen, administrativen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen, die
   sich unmittelbar auf die Zugangsbedingungen und/oder die Stellung von Betreibern auf dem
   betreffenden Markt auswirken190. Können Hindernisse im relevanten Prüfungszeitraum
   beseitigt werden, ist dies in der Untersuchung entsprechend zu berücksichtigen191.
   Eine weitere Marktzutrittsschranke auf Vorleistungsmärkten besteht in den Vertriebskosten
   und den Kosten für die Erschließung von Vorleistungskunden, während sie auf den
   Endkundenmärkten in den Kosten zu sehen sind, die neu in den Markt eintretenden
   Unternehmen für Werbung und Marketingmaßnahmen entstehen.
   In Bezug auf die Bitstromzugangsmärkte, aber auch für korrespondierende
   Endkundenmärkte gibt es keine rechtlichen Marktzutrittsschranken.

   10.1.1 Betrachtung des Layer-2-Bitstromzugangsmarktes
   Als Marktzutrittsschranken können auf dem hier betrachteten Vorleistungsmarkt vor allem
   strukturelle Barrieren auftreten. Insbesondere die Kontrolle über eine nicht leicht zu
   duplizierende Infrastruktur ist als ein für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung
   sprechender Faktor anzusehen192. Es handelt sich hierbei um eine im Bereich der
   Netzwirtschaft besonders häufig anzutreffende Marktzutrittsschranke193. Dies gilt in
   besonderer Weise für den Aufbau einer NGA-Infrastruktur. 194 Der Ausbau einer derartigen
   Infrastruktur beinhaltet nämlich die Notwendigkeit umfangreicher Investitionen durch die
   Wettbewerber für den Ausbau von Glasfaserinfrastrukturen näher zum Endkunden hin, die
   sich für diese (auch wegen der i.d.R. geringeren Auslastung) häufig nicht rentieren, obwohl


   187 Erwägungsgrund Nr. 17 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014, S. 82.
   188 Erwägungsgrund Nr. 19 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014 S. 82; VG
   Köln, Urt. vom 17.11.2005, 1 K 2924/05, S. 19.
   189 Erwägungsgrund Nr. 12 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014, S. 82.
   190 Erwägungsgrund Nr. 13 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014, S. 82.
   191 Erwägungsgründe Nr. 7 und 13 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014, S.
   80 und S. 81.
   192 Vgl. Leitlinien, Rn. 78.
   193 Vgl. dazu auch den Schlussantrag von Generalanwalt Francis Jacobs vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache
   C-7/97, Oscar Bronner, Rn. 66.
   194 Explanatory Note zur Märkteempfehlung 2014: S. Auch NGA-Empfehlung der Kommission 2010/572/EU vom
   20.09.2010 und ERG Opinion on Regulatory Principles of NGA ERG (07) 16rev2v. 01.10.2007
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                                                Geschwärzte Fassung!


        sie darauf angewiesen sind. Die Nutzung von Zugangsprodukten vorgelagerter
        Vorleistungsmärkte, wie z.B. der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung am HVt, ist
        aufgrund der veränderten Anschlussinfrastrukturen, bei denen die dedizierte Kupferleitung
        am Kabelverzweiger endet, häufig keine Alternative mehr. So stellt auch die Kommission in
        der Explanatory Note 2014 erneut fest, dass der Bitstromzugangsmarkt auf nationaler Ebene
        durch hohe, nicht vorübergehende Markteintrittsbarrieren gekennzeichnet ist.
        Alle alternativen Bitstromzugangsangebote, die in diesem Markt – wenn auch sehr punktuell
        – zu finden sind, basieren auf der Anmietung der Teilnehmeranschlussleitung. Gerade für
        den Layer-2-Markt gilt in besonderer Weise, dass der vom komplementären
        Vorleistungsprodukt (Zugang zur TAL) ausgehende Effekt, die Markteintrittshürden in diesem
        Markt zu senken, für weite Teile Deutschlands zukünftig beeinträchtigt sein wird.
        Im Zuge der von der Telekom angekündigten Fortsetzung ihres NGA-Netzumbaus (FTTC
        und FTTB-Infrastrukturen)195 werden Teilnehmeranschlussleitungen am KVz oder einem
        näher am Endkunden liegenden Verzweigerknoten (z.B. für den optischer Splitter) enden.
        Der Zugang am HVt zu dieser Vorleistung wird insbesondere in Ballungszentren nicht mehr
        möglich sein, aber nur wenige Carrier werden mit ihrer Konzentratornetzinfrastruktur den
        Schritt Richtung KVz oder anderer Verzweigerknoten gehen können. Dieser Ausbau wird
        noch deutlich dezentraler erfolgen als der HVt-Ausbau. Von daher ist in diesen Regionen
        mittel- bis langfristig das TAL-basierte Geschäftsmodell gefährdet; und damit kann auch
        langfristig nicht sicher von dem Fortbestand der TAL -basierten alternativen
        Bitstromzugangsangebote ausgegangen werden.
        Wie bereits unter Kapitel 8.3.1.2.1 ausführlich dargelegt, erwächst dem Layer-2-
        Bitstromzugangsprodukt für alternative Anbieter eine zusätzliche Bedeutung als TAL-
        Nachfolgeprodukt, sofern der über Bitstromzugang bereitgestellte xDSL-Anschluss über eine
        FTTB- oder FTTC-Infrastruktur an die höheren Netzebenen angebunden wird und
        entsprechend das Konzentratornetz bis zum Kabelverzweiger oder gar bis zum
        Endverzweiger reicht. Denn in diesem Falle ist der reine infrastrukturbasierte Zugang zur
        FTTC-Infrastruktur (Zugang zur TAL) am Hauptverteiler nicht mehr möglich.
        Der Layer-2-Bitstromzugangsmarkt wird auch in der Zukunft durch beträchtliche, strukturelle
        Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sein. Darauf weist auch die Tatsache hin, dass der
        etablierte Betreiber der einzige Anbieter ist, der ein flächendeckendes Angebot an
        Bitstromzugangsleistungen bereitstellen kann. Auch mit Blick auf die vom ihm ausgebauten
        und noch auszubauenden die FTTC-Infrastrukturen, die mittelfristig 65% der Haushalte
        erreichen werden, wird die Telekom das einzige Unternehmen sein, das
        Breitbandanschlüsse und damit Bitstromzugangsprodukte auf Basis dieser Infrastruktur in
        dem hier genannten Umfange bereitstellen kann. Da die Telekom außerdem angekündigt
        hat, im Interesse der Bereitstellung möglichst hoher Bandbreiten, die FTTC-Infrastrukturen
        mit der Vectoring-Technologie aufzurüsten, wird auch der Zugang zur KVz-TAL als
        Marktzutrittslösung weiter restringiert.
        Die Marktzutrittsschranken, die auch als anhaltend zu qualifizieren sind, werden weiter unten
        unter Kapitel 11.3 festgestellt. Sie resultieren aus der Kombination eines sehr hohen
        Endkundenbestandes des etablierten Betreibers und nicht leicht zu duplizierender
        Infrastruktur. Insbesondere in diesem Markt ist der Abbau dieser Schranken aufgrund des
        nur bedingt vorhandenen Angebots geeigneter Vorleistungsprodukte (entbündelte
        hochbitratige TAL), des noch sehr punktuellen Ausbaus eigener Infrastrukturen oder
        fehlender alternativer Technologien (insbesondere Kabel-HFC-Infrastruktur) nur sehr
        eingeschränkt denkbar. Von daher fehlen in diesem Markt hinreichende, tatsächliche


        195 Vgl. Interview Niek v. Damme in der Berliner Zeitung vom 09.08.2014,darin bekräftigt das Unternehmen,
        dass die „Telekom […] bis Ende 2014 rund 65 Prozent der Haushalte mit dem schnellen VDSL erschlossen
        haben [wird]“
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                                          Geschwärzte Fassung!


   durchgreifende Anhaltspunkte, die einen Abbau von Marktzutrittsschranken in diesem
   Vorleistungsmarkt wahrscheinlich werden lassen.
   Für die Beurteilung der Marktzutrittsschranken ist es nicht ausreichend, lediglich zu
   überprüfen, ob ein Markteintritt stattgefunden hat oder ob er überhaupt stattfinden könnte.
   Vielmehr haben die nationalen Regulierungsbehörden zu untersuchen, ob es in dem zu
   überprüfenden Markt Markteintritte gegeben hat oder in der Zukunft wahrscheinlich
   hinreichend schnell und nachhaltig geben könnte und ob diese bisher ausreichend waren
   bzw. sein könnten, um eine bestehende beträchtliche Marktmacht zu beschränken.
   Markteintritte in geringem Umfang (z.B. in einem begrenzten geografischen Bereich) können
   i.d.R. nicht als ausreichend angesehen werden, da es unwahrscheinlich ist, dass dadurch
   das bzw. die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in ihrem Verhalten eingeschränkt
   werden könnten196.
   Zwar ist in jüngster Vergangenheit eine Anzahl von Betreibern identifizierbar, die
   Breitbandanschlüsse auf Basis eigener Infrastrukturen ausgebaut haben. Wie oben
   beschrieben, ist jedoch die Anzahl der Wettbewerber auf diesem Markt alleine nicht
   aussagekräftig. Die Mehrzahl der Teilnehmernetzbetreiber, die über eigenrealisierte
   Breitbandanschlüsse verfügt, mit denen sie Bitstromzugangsleistungen bereitstellen könnte,
   hat diese Anschlussinfrastrukturen in regional begrenzten Gebieten errichtet. Insgesamt
   handelt es sich hier um etwa 300.000 Anschlüsse197. Daher kann auch hier von einer
   Flächendeckung nicht die Rede sein. Rechnet man zu dieser Menge noch jene VDSL-
   Anschlüsse hinzu, die auf Basis des Zugangs der KVZ-TAL von alternativen Anbietern
   erzeugt werden, so erhöht sich ihre Anzahl auf knapp 450.000. Auch in der Zukunft werden
   von diesen durch alternative Anbieter errichteten Breitbandanschluss-Infrastrukturen keine
   nennenswerten, die Markteintrittshürden auf den Bitstromzugangsmärkten senkenden
   Effekte ausgehen. Die Tatsache, dass die wenigen Breitbandanschluss-Anbieter, die auf
   Basis des TAL-Zugang Layer-2-Bitstromzugangsprodukte ohnehin nur sehr punktuell
   anbieten, um ihr Geschäftsmodell wegen der NGA-Migration fürchten müssen, kann als
   weiteres Indiz für die Richtigkeit dieser Einschätzung gewertet werden.
   Die Telekom sieht keine Marktzutrittshindernisse. Die Angebote alternativer
   Bitstromzugangsanbieter auf Basis eigener Infrastruktur und des regulierten TAL-Zugangs
   und der potenzielle Wettbewerb der TV-Kabelnetzbetreiber und der LTE-Anbieter seien
   Beleg dafür, dass potenziellen Wettbewerbern der Marktzutritt offen stünde. Die
   Bundesnetzagentur ist der Meinung, dass der Bottleneckcharakter der Anschlussnetze ein
   wichtiges Indiz für Marktzutrittsschranken ist. Wie oben dargelegt, sind die
   Breitbandanschlussanbieter, die Leistungen auf eigener Infrastruktur anbieten, weit von
   einem auch nur überregionalen Angebot entfernt. Die nachgefragten Zugänge zur TAL sind
   seit 2011 rückgängig. Auch ist der Zugang zur TAL – wie oben ebenfalls dargelegt – in
   diesem Markt zukünftig weniger geeignet, Markteintrittshürden zu senken; eine
   flächendeckende Erschließung der Infrastruktur und insbesondere die der NGA-Infrastruktur
   ist über dieses Vorleistungsprodukt nur noch eingeschränkt möglich. Potenzieller
   Wettbewerb der TV-Kabelnetzanbieter und der Anbieter von Breitbandanschlüssen der
   funkbasierten Technologie LTE wird – wie in Kapitel 8.3.1.1 ausführlich erläutert – für diesen
   Markt nicht gesehen. Ein möglichst flächendeckendes Angebot ist jedoch für ein
   Bitstromzugangsprodukt, das in besonderer Weise auf eine überregionale Nachfrage zielt,
   gerade von hoher Bedeutung. Von daher bestehen Marktzutrittshürden auf diesem Markt,
   insbesondere wegen der fehlenden Möglichkeit, flächendeckende bundesweite oder
   zumindest überregionale Angebote insbesondere auch von NGA-basierten Diensten
   bereitzustellen.


   196 Vgl. Explanatory Note 2014, S. 9
   197 Inkl. Angaben zum Zeitpunkt der Nacherhebung (Ende 2013).

                                                                                                           - 118



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                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2014                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3811


                                                  Geschwärzte Fassung!


        Die Tatsache, dass die Europäische Kommission nunmehr auch gemäß der neuen
        Märkteempfehlung (2014) die beiden Zugangsmärkte 3a und 3b weiterhin als solche ansieht,
        die für eine Vorabregulierung in Frage kommen,dürfte schon als weiteres wichtiges Indiz
        dafür gewertet werden, dass der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung alleine in der Regel
        nicht als ausreichend angesehen werden kann, die Marktzutrittsschranken in diesen Markt
        ausreichend zu senken.198
        Ergebnis
        Auch unter Würdigung des Vorbringens der Telekom sieht die Bundesnetzagentur das
        1. Kriterium des Drei-Kriterien-Testes für den Layer-2-Bitstromzugangsmarkt als erfüllt an.

        10.1.2 Betrachtung des Layer-3-Bitstromzugangsmarktes
        Beträchtliche und anhaltende strukturelle Marktzutrittsschranken könnten dadurch gegeben
        sein, dass der Wettbewerb sowohl auf der Vorleistungs- als auch auf der Endkundenebene
        nur mit einer eigenen Infrastruktur oder einem Zugang zur Infrastruktur eines Wettbewerbers
        möglich ist.
        Grundsätzlich gelten für den Layer-3-Bitstromzugangsmarkt ähnliche Marktzutrittshürden wie
        für den Layer-2-Bitstromzugangsmarkt. Allerdings sind sie gegebenenfalls niedriger
        einzustufen als auf dem vorgelagerten Vorleistungsmarkt Layer-2-Bitstromzugang, da Layer-
        3-Bitstromzugangsanbieter Layer-2-Bitstromzugang als Vorleistung einkaufen können, um
        auf dieser Basis Layer-3-Bitstromzugangsprodukte bereitzustellen. Inwiefern Layer-2-
        Bitstromzugang die Marktzutrittshürden auf dem Layer-3-Bitstromzugangsmarkt nachhaltig
        senken können, hängt zum einen davon ab, ob die preisliche und technische Gestaltung
        dieser Vorleistung für den hier zu untersuchenden Markt die möglichen Anbieter von Layer-
        3-Bitstromzugangsprodukten in die Lage versetzt, wettbewerbsfähige Vorleistungen auf
        diesem Markt anzubieten. Dies ist mangels eines tatsächlichen Angebots des einzigen
        Anbieters, der diese Vorleistung flächendeckend bereitstellen kann, nur schwer zu
        beurteilen. Zum anderen stellt sich die Frage, ob eine ausreichende Zahl an Anbietern in der
        Lage ist, Layer-2-Bitstromzugang an den 900 Übergabepunkten nachzufragen, um auf der
        Basis dieses Produktes Layer-3-Bitstromzugang bereitzustellen. Die Tatsache, dass bisher
        nur wenige Nachfrager alle heutigen 73 bzw. 68 Übergabepunkte flächendeckend
        erschlossen haben, zeigt, dass der Zugang zu den zukünftigen 900 Übergabepunkten eine
        zusätzliche Investitions- und auch Markteintrittshürde darstellt. Die Nutzung des TAL-
        Zugangs verliert – wie oben in Kapitel 10.1.1 für Layer-2-Bitstromzugang beschrieben –
        zumindest im Hinblick auf die Nutzung von NGA-Infrastrukturen als geeignete
        Vorleistungsalternative zunehmend an Bedeutung. Zwar erscheint ein Abbau von
        Marktzutrittsschranken durch ein mögliches Angebot eines geeigneten Vorleistungs-
        produktes auf Basis der TV-Kabelnetz-Technologie denkbar199. Es bleibt jedoch abzuwarten,


        198 Vgl. auch Explanatory Note 2014, S. 47:” WCA products are typically provided by alternative operators using
        their own infrastructure or by relying on an upstream access product (for copper LLU or fibre-based equivalents).
        Experience under the market analysis and Article 7 notification procedures so far has indicated that in the majority
        of Member States the WCA market still exhibits, on a national scale, high and non-transitory entry barriers and is
        not expected to tend towards competition. This is due mainly to (a) at times slow take-up of LLU access products,
        (b) the lack of ubiquity of LLU-based entrants, which are not expected to provide their services on a national scale
        in the foreseeable future due to the strong economic disincentives to unbundle local loops or take up equivalent
        local access products in low-density and rural areas and (c) the lack of the presence of alternative infrastructure
        with nationwide coverage.”
        199 Alle TV-Kabelnetzbetreiber, die über NE3-Infrastrukturen verfügen, können zusammen etwa 60% der
        Haushalte mit rückkanalfähigen TK-Infrastrukturen versorgen, dabei handelt es sich vor allem um die beiden
        großen NE3-Betreiber, Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Unitymedia Kabel BW GmbH, die
        jeweils BuG: ... der Haushalte mit breitbandigem Internetzugangsdiensten versorgen können. Zu einem hohen
        Prozentsatz sind diese Netze mit dem DOCSIS 3.0 aufgerüstet, die Bandbreiten von 100 Mbit/s und mehr
        erlauben.
                                                                                                                     - 119



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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3812                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2014


                                           Geschwärzte Fassung!


   ob und wie schnell freiwillige Bitstromzugangsangebote auf Basis der TV-Kabelnetz-
   Infrastruktur dem Markt zur Verfügung stehen werden.
   Da es nach wie vor nur eine flächendeckende bzw. im Hinblick auf NGA nur eine
   überregionale, zukünftig 65% der Haushalte versorgende Infrastruktur gibt, über die
   Bitstromzugang angeboten werden kann, ist auch der subnationale Bitstromzugangsmarkt
   als ein Markt mit beträchtlichen und anhaltenden strukturellen Marktzutrittsschranken
   einzustufen.
   Dabei ist jedoch die Frage zu klären, inwieweit diese Aussage auch für die unter Kapitel
   8.3.2.2 bestimmten 15 Städte gilt, die als deutlich wettbewerblicher als die übrigen Regionen
   Deutschlands eingestuft wurden.
   Grundsätzlich gilt auch für diese Städte die Bottleneckeigenschaft der Anschlussinfra-
   strukturen, die Problematik des Bedeutungsverlusts des TAL-Geschäftsmodells für
   Bitstromzugangsanbieter im Zuge des NGA-Umbaus, die noch fehlenden Erkenntnisse über
   die Bedeutung eines Layer-2-Bitstromzugangsprodukts zur Senkung von Marktzutrittshürden
   auf dem hier betrachteten Vorleistungsmarkt und die Unsicherheit im Hinblick auf die
   tatsächliche Bereitschaft der TV-Kabelnetzbetreiber, in diesen Vorleistungsmarkt einzutreten.
   Gleichwohl handelt es sich bei diesen Städten ausnahmslos um Ballungsräume, die für den
   Marktzutritt von Bitstromzugangsanbietern günstigere Skalenerträge aufweisen als der
   Durchschnitt der Republik. Da in den vergangenen drei Jahren in diesen Städten empirisch
   keine Marktzutritte zu belegen sind, geht die Bundesnetzagentur dort ebenfalls noch von
   hohen Marktzutrittsschranken aus.
   Ergebnis
   Die Bundesnetzagentur sieht das 1. Kriterium des Drei-Kriterien-Tests für den subnationalen
   Layer-3-Bitstromzugangsmarkt als erfüllt an. Diese Einschätzung gilt auch für die 15 Städte,
   die nach der Abgrenzung des räumlichen Layer-3-Bitstromzugangsmarktes nicht Teil des
   subnationalen Marktes sind.

   10.2 Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb
   Im Rahmen des zweiten Kriteriums sind die Einflussfaktoren zu untersuchen, die für die
   Entwicklung von wirksamem Wettbewerb entscheidend sind. Dabei sind vorwiegend
   Marktanteile, Marktpreise, Ausmaß und Verbreitung konkurrierender Netze und
   Infrastrukturen zu bewerten. Werden beispielsweise konstant sehr hohe Marktanteile
   festgestellt, so ist dies als Indiz für das Fehlen einer Tendenz zu wirksamem Wettbewerb zu
   werten. Auf weitere individuelle Besonderheiten des Marktes ist bei der Anwendung des
   Drei-Kriterien-Tests nicht notwendigerweise einzugehen.
   Die Kommission sieht gemäß der Explanatory Note200 zur Märkteempfehlung 2014 das 2.
   Kriterium für den Bitstromzugangsmarkt insgesamt als erfüllt an. Die Kommission erwartet
   nicht, dass dieser Markt sich hin zu wirksamem Wettbewerb entwickle. Die nachlassende
   Nachfrage nach TAL-Zugangsprodukten, die fehlende Flächendeckung von Anbietern mit
   TAL-basiertem Geschäftsmodell, die insbesondere auch im ländlichen Raum auf Basis
   dieses Modells kaum eine tragfähige Lösung bereitstellen können, und das Fehlen
   alternativer flächendeckender Infrastrukturen begründen ihre Einschätzung.
   Nachfolgend wird für die beiden hier zu untersuchenden Vorleistungsmärkte mit Hilfe der
   beiden Parameter Marktanteile (sowohl auf dem korrespondierenden Endkundenmarkt als
   auch auf der Vorleistungsebene) und Marktstruktur geprüft, ob und inwieweit die Märkte zu
   wirksamen Wettbewerb tendieren.


   200 Vgl. Explanatory Note 2014, S. 47

                                                                                                            - 120



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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2014                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           3813


                                               Geschwärzte Fassung!


        10.2.1 Betrachtung des Layer-2-Bitstromzugangsmarktes
        10.2.1.1          Marktanteile
        Nach wie vor lassen die hohen Marktanteile auf dem korrespondierenden
        Endkundenmarkt, dessen Angebotsmengen auf Basis des modifizierten Greenfield-
        Ansatzes201 bestimmt werden, auf eine starke Marktstellung des etablierten Betreibers
        schließen. Unter Berücksichtigung der Resale- und der Bitstromzugangsanschlüsse liegt der
        Marktanteil der Telekom für die Jahre 2012 und 2013 stabil bei BuG: ... . Berücksichtigt man
        zusätzlich den beschriebenen Rückbau der Telefónica TAL-Plattform202, so liegen die
        Marktanteile der Telekom für die beiden Jahre bei BuG: ... Über 90 % aller von alternativen
        Anbietern angebotenen Endkundenleistungen auf den hier betrachteten Breitbandmärkten
        basieren in unterschiedlichem Umfang auf Vorleistungen203 der Telekom. Dies deutet auf die
        Notwendigkeit hin, über Vorleistungsregulierung den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt
        zu stützen.
        Vorleistungsebene
        Auf dem Layer-2-Bitstromzugangsmarkt gibt es derzeit nur sehr geringe
        Leistungsbeziehungen, über die weniger als 0,1% der Breitbandanschlüsse bereitgestellt
        werden. Diese werden ausschließlich von alternativen Anbietern erbracht. Das regulierte
        Layer-2-Bitstromzugangsprodukt der Telekom (ATM-Bitstromzugang), das einzige
        flächendeckende Angebot auf diesem Markt, wird aktiv nicht nachgefragt. Das
        zugangsregulierte Ethernet-Bitstromzugangsprodukt, das immer auf Layer 2 übergeben wird,
        wird die Telekom erst Ende 2015 anbieten. Marktanteile der Telekom können für diesen
        Markt daher nicht bestimmt werden.
        Eine Potenzialbetrachtung dürfte aber noch zu weit höheren Anteilen der Telekom führen als
        die oben für den modifizierten Endkundenmarkt ermittelten. Auf Layer-2-Ebene zählen die
        Anbieter von TV-Kabelanschluss-Infrastrukturen nicht als potenzielle Wettbewerber. Sobald
        Vodafone seine TAL-Zugangsplattform zurückbaut und stattdessen Layer-2-Bitstromzugang
        als Vorleistung für seine Endkundenbreitband-Anschlüsse nachfragt, müssten diese Mengen
        der Telekom zugerechnet werden. Die oben genannten Marktanteile (BuG: ... ) sind also
        das Minimum, das der Telekom auf diesem Layer-2-Bitstromzugangsmarkt zuzurechnen ist.
        10.2.1.2          Marktstrukturparameter
        Zur Beantwortung der Frage, ob die gegenwärtige Marktstruktur auf dem hier relevanten
        Layer-2-Bitstromzugangsmarkt eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb erkennen lässt, sind
        einige Aspekte zu betrachten.
        Der etablierte Betreiber ist nach wie vor der einzige Anbieter, der originär, d.h. auf Basis
        eigener Infrastruktur (Anschlüsse und Trassen), Bitstromzugangsleistungen anbietet. Er hat
        mit den Bitstromkomponenten Breitbandanschluss-Infrastrukturen und Konzentratornetz-


        201 Für die Zwecke der Vorleistungs-Marktuntersuchung werden zur Endkundenebene nicht nur die direkt an
        Endkunden vermarkteten Breitbandanschlüsse, sondern auch die indirekt über Resale- und
        Bitstromzugangsprodukte vermarkteten Breitbandanschlüsse gezählt (modifizierter Greenfield-Ansatz). Diese
        Modifizierung des Endkundenmarktbegriffes ist erforderlich, um insgesamt das Potenzial für den
        Bitstromzugangsmarkt Anbieter-bezogen erfassen zu können.
        202 Zusätzlich wird die von der Kommission geforderte vorausschauenden Betrachtung insoweit berücksichtigt,
        als aufgrund des geplanten Rückbaus der Telefónica TAL-Plattform gezeichneten Vertrages die von der
        Telefónica auf dem betrachteten Markt derzeit angebotenen Mengen vollständig als von ihr nachgefragte
        Bitstromzugangsmengen gewertet werden. Damit werden diese Mengen im Rahmen des modifizierten
        Greenfield-Ansatzes ceteris paribus vollständig der Telekom zugeschlagen.
        203 Hierzu zählen neben dem Zugang zur Teilnehmer-Anschlussleitung und Bitstromzugang, Simple-Resale und
        Anschlussresale, aber vor allem auch Mietleitungen.
                                                                                                                - 121



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                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                         Geschwärzte Fassung!


   bzw. Kernnetzinfrastrukturen eine überragende, insbesondere flächendeckende eigene
   Infrastruktur, die ihm eine marktmächtige Stellung ermöglicht.
   Der von der Telekom erneut bestätigte weitere Ausbau204 von VDSL-Infrastrukturen ist im
   Vergleich zu den Investitionsaktivitäten alternativer Anbieter so bedeutend, dass er die
   derzeit bestehende beträchtliche Marktmacht weiter verfestigt. Auch kann sie hier auf
   absehbare Zeit von den Wettbewerbern nicht angegriffen werden. Wie oben unter Kapitel
   10.1.1 dargelegt, verfügen alternative Anbieter nur sehr punktuell über eigene
   Infrastrukturen. Hierbei handelt es sich um solche Anbieter, die eigene FTTH- oder FTTB-
   Infrastrukturen ausgerollt haben oder auf Basis des TAL-Zugangs am KVz über eigene
   VDSL-Infrastrukturen verfügen. Nur diese Anbieter wären grundsätzlich in der Lage,
   langfristig die Marktmacht der Telekom auf dem Layer-2-Markt beschränken zu können.
   Aufgrund ihrer geringen Flächendeckung und ihres regional sehr verteilten Angebots ist ihre
   Marktmacht beschränkende Wirkung auf diesem Vorleistungsmarkt aber äußerst gering. Wie
   mehrfach erwähnt, besteht außerdem die Gefahr, dass im Zuge der NGA-Migration xDSL-
   Angebote auf Basis des TAL-Zugangs am HVt ihre Bedeutung im Markt verlieren werden.
   Zwar hat die Telekom die schon in der Festlegung 2010 mehrfach thematisierte Absicht des
   HVt-Abbaus bis heute nicht umgesetzt. Gleichwohl bleibt die Zukunft des HVt als wichtiger
   lokaler Zugangspunkt für die Teilnehmeranschlussleitung angesichts des neuen
   Standortkonzepts der Breitbandgateways (900 Standorte statt 8000 HVt) der Telekom
   ungewiss (Vgl. Kapitel 8.3.1.2.1).
   10.2.1.3        Ergebnis
   Auf dem Layer-2-Bitstromzugangsmarkt sind weder im Hinblick auf die Entwicklung der
   Marktanteile noch mit Blick auf die Marktstrukturen auch in vorausschauender Hinsicht
   Tendenzen zu wirksamem Wettbewerb zu erwarten.

   10.2.2 Betrachtung des Layer-3-Bitstromzugangsmarktes
   10.2.2.1        Marktanteile
   Auch für den subnationalen Layer-3-Bitstromzugangsmarkt (= Marktbeziehungen in
   Deutschland ohne 15 besonders wettbewerbliche Städte) gilt, dass die hohen Marktanteile
   auf dem korrespondierenden Endkundenmarkt, dessen Angebotsmengen auf Basis des
   modifizierten Greenfield-Ansatzes bestimmt werden, auf eine starke Marktstellung des
   etablierten Betreibers schließen lassen. Unter Berücksichtigung der Resale- und der
   Bitstromzugangsanschlüsse liegt der Marktanteil der Telekom für die Jahre 2012 und 2013
   bei BuG: >50%. Berücksichtigt man zusätzlich den beschriebenen Rückbau der Telefónica
   TAL-Plattform, so liegen die Marktanteile der Telekom auf dem korrespondierenden
   Endkundenmarkt für die beiden Jahre bei BuG: >50%.. Diese hohen Marktanteile deuten auf
   die Notwendigkeit hin, über Vorleistungsregulierung den Wettbewerb auf dem
   Endkundenmarkt zu stützen.
   Für die 15 besonders wettbewerblichen Städte indes kann auf Basis des Parameters
   ‚Marktanteil‘ nicht mehr von einer starken Marktstellung der Telekom gesprochen werden. Im
   Durchschnitt dieser 15 Städte weist die Telekom für die Jahre 2012 und 2013 einen
   durchschnittlichen Marktanteil von BuG: >25%. auf. Selbst unter Berücksichtigung des
   Rückbaus der Telefónica TAL-Plattform verbleiben ihre durchschnittlichen Marktanteile in
   diesen Städten bei unter 40%. Für das Jahr 2012 kann für die Telekom im Durchschnitt ein
   Marktanteil von BuG: >35% und für das Jahr 2013 ein Marktanteil von BuG: >35% ermittelt
   werden.



   204 S. Fußnote 195

                                                                                                          - 122



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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                               Geschwärzte Fassung!


        Der subnationale Layer-3-Bitstromzugangsmarkt weist hingegen sehr hohe Marktanteile der
        Telekom auf. Obwohl auf diesem Markt acht Anbieter – allerdings zum Teil mit
        Kleinstmengen – aktiv sind, konnte die Telekom ihre Marktanteile auf diesem insgesamt
        rückläufigen Markt stark ausbauen. Nach ihrem regulierungsbedingten Markteintritt im
        Sommer 2008 hatte sie im ersten Halbjahr 2009 einen Marktanteil von BuG:>45% erreicht;
        2012 und 2013 lag ihr Marktanteil bei BuG:>80% Berücksichtigt man zusätzlich noch den
        Effekt des Rückbaus der Telefónica-Plattform, so wird Ihr Marktanteil bei weit über 90%
        liegen. Bei VDSL-Bitstromzugang ist sie der einzige tatsächliche Anbieter auf dem Layer-3-
        Bitstromzugangsmarkt mit einer überregionalen Infrastruktur, über die sie Ende 2016 60%
        der Haushalte erreichen wird. Alternative Vorleistungsanbieter sind aufgrund der hohen
        Marktzutrittshürden nur punktuell in der Lage auf Basis der FTTC-Infrastruktur Vorleistungen
        anzubieten.
        10.2.2.2          Marktstrukturparameter
        Wie in der räumlichen Abgrenzung des Endkundenmarktes, aber auch des Layer-3-
        Bitstrommarkts ausgeführt (Vgl. Kapitel 8.2.2.1.2 und 8.3.2.2), weisen die 15 Städte
        Strukturparameter auf, die auf hohe Wettbewerblichkeit hindeuten. So ist bei allen
        Anschlussbereichen dieser Städte eine hohe Anzahl von Wettbewerbern zu finden, darunter
        auch solche, die auf Basis eigener Infrastruktur Breitbandanschlüsse bereitstellen. Diese
        Einschätzung hat jedoch nur solange Bestand, wie entweder ein reguliertes TAL-
        Zugangsprodukt und im Hinblick auf die NGA-Migration ein reguliertes Layer-2
        Bitstromzugangsprodukt im Markt nutzbar ist. Letzteres soll spätestens Anfang 2016 im
        Markt verfügbar sein.
        Im subnationalen Layer-3-Bitstromzugangsmarkt finden sich diese Marktstrukturparameter
        nicht in dieser Eindeutigkeit und Homogenität wieder.
        Die unter Kapitel 10.2.1.2 dargelegten Marktstrukturparameter gelten in weiten Bereichen
        auch für den subnationalen Layer-3-Bitstromzugangsmarkt. Dieser Vorleistungsmarkt
        unterscheidet sich jedoch von dem unmittelbar vorgelagerten Layer-2-Bitstromzugangsmarkt
        nicht nur durch die Tatsache, dass hier die ausgetauschten Marktvolumina um ein Vielfaches
        höher sind und der etablierte Betreiber als überragender Anbieter aktiv ist, sondern auch
        durch zwei weitere Parameter. Zum einen können Anbieter von Layer-3-Bitstromzugang
        Layer-2-Bitstromzugang für den Markteintritt nutzen. Zum anderen können TV-
        Kabelnetzbetreiber, die nach der Telekom über die größten NGA-Netze verfügen, in den
        Markt eintreten.
        Die Analyse zeigt, dass die Zahl der Anbieter auf dem Layer-3-Bitstromzugangsmarkt höher
        ist als auf dem Layer-2-Bitstromzugangsmarkt. Da es, wie bereits beschrieben, Layer-2-
        Bitstromzugang bisher nur in sehr begrenztem Maße als Vorleistung verfügbar ist, wird er
        bisher von keinem der im Layer-3-Bitstromzugangsmarkt tätigen alternativen Anbieter als
        Vorleistung zur Bereitstellung von Layer-3-Bitstromzugang genutzt. Es ist nicht
        wahrscheinlich, dass sich dies vor der Bereitstellung des Layer-2-Bitstromzugangsproduktes
        durch die Telekom Ende 2015 ändern wird. TV-Kabelanbieter sind bisher nicht als
        Vorleistungsanbieter in den Markt eingetreten oder haben einen solchen Markteintritt
        angekündigt.
        Die Regulierung auf der Vorleistungsebene dient dem Zweck, im Interesse der Endnutzer
        einen nachhaltigen Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sicherzustellen205. Mit
        Maßnahmen auf den Vorleistungsmärkten, die sich u.a. auf die Endkundenmärkte
        auswirken, können die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Wertschöpfungskette im
        Interesse der Endkunden so weit wie möglich für normale Wettbewerbsprozesse offen bleibt.
        Daher zielt die Empfehlung vor allem auf die Vorleistungsmärkte ab, die angemessen

        205. Erwägungsgrund Nr. 7 der Empfehlung der Kommission 2014/710/EU, ABl. 295 vom 09.10.2014, S.80
                                                                                                                - 123



Bonn, 12. November 2014
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