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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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3820 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 21 2014
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Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und –dienste213 die nachfolgende Marktanalyse
durchgeführt.
Für die 15 Städte ist das 2. Kriterium schon auf der modifizierten Endkundenmarktebene
nicht erfüllt, so dass hier keine Regulierungsbedürftigkeit für die Vorleistungsebene (Layer-3-
Bitstromzugangsmarkt) abzuleiten ist. Eine Prüfung der beträchtlichen Marktmacht ist für
diesen Bereich daher nicht erforderlich.
213 2002/C 165/03, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 165 vom 11. Juli 2002,
S. 6.
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11 Beurteilung des Vorliegens von beträchtlicher Marktmacht auf den
Märkten für Bitstromzugang
Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des TKG prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der
Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung nach Teil 2 des TKG in Betracht kommenden
Märkte, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Ein Unternehmen
gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder
gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das
heißt eine wirtschaftliche starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang
unabhängig von Wettbewerbern und Endkunden zu verhalten, § 11 Abs. 1 S. 3 TKG. Die
Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Marktanalyse nach den Absätzen 1 und 2
weitestgehend die von der Kommission aufgestellten Kriterien, die niedergelegt sind in den
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht
nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fassung, § 11
Abs. 3 S. 1 TKG. Sie trägt im Rahmen der Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den Märkten
Rechnung, die die Kommission in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug
auf relevante Produkt- und Dienstmärkte nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG
festlegt, § 11 Abs. 3 S. 2 TKG.
Die Würdigung, inwiefern beträchtliche Marktmacht besteht, beruht auf einer
vorausschauenden Marktanalyse, die sich auf die bestehenden Marktverhältnisse stützt.
Beträchtliche Marktmacht kann anhand einer Reihe von Kriterien festgestellt werden, die in
einer Gesamtschau zu bewerten sind.214 Dabei steht der Bundesnetzagentur ein
Beurteilungsspielraum zu.215 Die Unerlässlichkeit einer wertenden Gesamtschau ergibt sich
daraus, dass es eine „umfassend ausgearbeitete Theorie der Wettbewerbsvoraussetzungen,
die vom Vorliegen bestimmter Umstände einen zwingenden Schluss auf
Unternehmensverhalten zuließe, bis heute nicht gibt und angesichts der netzartigen
Verkoppelung sämtlicher Zustands- und Kontrollvariablen für Unternehmen vielleicht nie
geben wird.“216 Die einzelnen relevanten Faktoren können thematisch als Ausdruck der
Marktstruktur, der Unternehmensstruktur oder des Marktverhaltens einsortiert werden.217
Die nun folgende konkrete Analyse der unter Kapitel 8.3 abgegrenzten
Bitstromzugangsmärkte kann sich bei der Untersuchung der Kriterien zur Bestimmung der
beträchtlichen Marktmacht nur zum Teil auf die bestehenden Marktverhältnisse in den
Bitstromzugangsmärkten beziehen, da insbesondere der Layer-2-Bitstromzugangsmarkt nur
geringe und darüber hinaus sehr punktuelle Leistungsbeziehungen aufweist, nicht zuletzt
weil auch das einzige Unternehmen mit einer weitgehend flächendeckenden Infrastruktur
erst Ende 2015 Leistungen auf diesem Markt anbieten wird. Um dennoch die zukünftige
Wettbewerbssituation auf den Bitstromzugangsmärkten abschätzen zu können, werden die
Wettbewerbsverhältnisse neben den aktuell bestimmbaren Absatz- und Umsatzdaten der
Bitstromzugangsangebote auch aufgrund von Marktpotenzialen, die aus den
Breitbandanschlüssen der Bitstromzugangsanbieter (vermarktete xDSL-Anschlüsse,
Glasfaseranschlüsse und TV-Kabelanschlüsse) abgeleitet werden, sowie durch Rückgriff auf
die Wettbewerbsverhältnisse des korrespondierenden Endkundenmarktes vorausschauend
bestimmt.
214 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75 und 79.
215 Das BVerwG hat im Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07auf S. 7 f. festgestellt, dass sich der in § 10 Abs. 2
Satz 2 TKG normierte Beurteilungsspielraum auch auf die von der Bundesnetzagentur vorzunehmende
Marktanalyse erstreckt; das Urteil des BVerwG ist zwischenzeitlich durch den Nichtannahmebeschluss des
BVerfG vom 08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, in Rechtskraft erwachsen.
216 So Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 2001, § 19 Rn. 54 m. w. N. zum – im Gegensatz zu Artikel 82
EG-Vertrag – sogar einen konkreten Kriterienkatalog enthaltenden § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB.
217 Vergleiche Dirksen, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 2001, Art. 82 Rn. 37.
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11.1 Marktanteile betreffend alle abgegrenzten Märkte
Auf den definierten Märkten ist eine Vielzahl von Unternehmen tätig, so dass kein faktisches
Monopol vorliegt. Ein wichtiges Kriterium der Marktbeherrschungsprüfung sind daher die
Marktanteile der auf dem vorliegend untersuchten Markt tätigen Unternehmen.218
Wie auch die EU-Kommission betont, ist bei der Berechnung der Marktgröße und der
Marktanteile sowohl der mengen- als auch der wertmäßig berechnete Umsatz eine nützliche
Information. Bei Massenprodukten sind Mengenangaben zu bevorzugen, bei differenzierten
Produkten sollte der wertmäßige Umsatz und der damit verbundene Marktanteil
herangezogen werden, da er die relative Marktstellung und -macht der einzelnen Anbieter
besser widerspiegelt.219
Dieses deckt sich außerdem mit der Rechtsprechung zu § 19 GWB. Die Berechnung nach
der Menge ist dann geboten, wenn keine großen Preisunterschiede bestehen, so dass
Mengen- und Wertanteil nicht weit auseinanderfallen. Die Berechnung nach den
Umsatzerlösen ist vor allem dann notwendig, wenn in dem relevanten Markt gleichartige
Erzeugnisse mit sehr unterschiedlichen Abmessungen, gleichartige Waren unterschiedlicher
Qualität oder unterschiedlicher Nutzungsdauer einbezogen werden. Hier muss die
Berechnung auf Umsatzbasis den Fehler ausgleichen, der durch eine Gleichsetzung von
Waren mit erheblich unterschiedlichem Wert entstehen würde.220 Diese Rechtsprechung ist
ohne weiteres auf die Anwendung des europäischen Kartellrechts übertragbar, da die der
Rechtsprechung zugrunde liegende ökonomische Rationalität in beiden Fällen gilt.
Ein Unternehmen verfügt über eine marktbeherrschende Stellung, wenn es wegen geringen
oder fehlenden Wettbewerbsdrucks in der Lage ist, sich gegenüber seinen Wettbewerbern,
Abnehmern und letztlich Verbrauchern „in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu
verhalten“. Ein wichtiges Kriterium der Prüfung der beträchtlichen Marktmacht sind die
Marktanteile der auf dem jeweils untersuchten Markt tätigen Unternehmen.221 Marktanteile
werden oftmals als Marktmachtindikator verwendet, da sie am deutlichsten Erfolg und
Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ausweisen;222 in ihnen schlägt sich der Erfolg oder
Misserfolg in den wettbewerblichen Auseinandersetzungen signifikant nieder.223 Ein hoher
Marktanteil allein bedeutet aber noch nicht, dass das betreffende Unternehmen über
beträchtliche Marktmacht verfügt. Andererseits ist auch nicht zwingend auszuschließen, dass
ein Unternehmen ohne hohen Marktanteil eine beherrschende Stellung einnimmt.224
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften liefern
besonders hohe Marktanteile (über 50 %) ohne weiteres, von außergewöhnlichen Umstän-
den abgesehen, den Beweis für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung.225 Nach
218 Vgl. Leitlinien, Rn. 75.
219 Vgl. Leitlinien, Rn. 76.
220 Vgl. Langen/Bunte, a. a. O., Art 19 GWB Rn. 69-70.
221 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75.
222 Siehe Dirksen in: Langen/Bunte, KartellR, Band 1, 9. Auflage, Art. 82, Rn. 42.
223 Vgl. Möschel in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage, § 19 Rn. 59.
224 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75.
225 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75 m. w. N. Diese
Rechtsprechung wird in der Literatur zum Teil kritisiert; vgl. beispielsweise, Korah, EC Competition Law and
Practice, 1997, S. 91 unter Verweis auf den britischen Fall „Cigarette Filter Rods“. Die Europäische
Entscheidungspraxis scheint diese Kritik an der herausragenden Rolle von Marktanteilen bereits zu
berücksichtigen. So heißt es etwa in Fußnote 78 der Leitlinien: „Große Marktanteile sind jedoch nur dann als
genauer Gradmesser für Marktmacht anzusehen, wenn die Konkurrenten ihre Produktion oder ihre Leistungen
nicht in ausreichendem Umfang erhöhen könnten, um den durch die Preiserhöhung des Konkurrenten bedingten
Nachfrageumschwung zu decken.“
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der Rechtsprechung des EuGH befindet sich nämlich ein Unternehmen, das während einer
längeren Zeit einen besonders hohen Marktanteil innehat, allein durch den Umfang seiner
Produktion und seines Angebots in einer Position der Stärke, „die es zu einem nicht zu
übergehenden Geschäftspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ
langer Zeit, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung
kennzeichnend ist; die Inhaber von erheblich geringeren Anteilen wären nicht in der Lage,
kurzfristig die Nachfrager zu befriedigen, die sich vom Marktführer abwenden wollten“.226
Nach der Fallpraxis der EU Kommission liegt der Schwellwert, ab der sicher eine
Marktbeherrschung bezweifelt werden kann, bei ≤ 40%227. Ein Marktanteil von über 40% ist
dafür ein wichtiger, jedoch nicht hinreichender Indikator für eine marktbeherrschende
Stellung. Bei Marktanteilen unter 40% ist eine solche „unwahrscheinlich“.228
11.1.1 Methodik der Marktanteilsberechnung
Nachfolgend werden vor allem die mengenmäßigen Umsätze (Absätze) analysiert, wobei
jeweils nur die Außenabsätze betrachtet werden. Der Anteil der Innenabsätze wurde zwar
erhoben, ist jedoch derart unbedeutend, dass dieser ohnehin keine Auswirkungen auf die
Marktanteilsberechnung haben würde. Die Angaben verbundener Unternehmen zu den
Außenabsätzen wurden jeweils dem Mutterkonzern zugerechnet und werden bei der
Betrachtung der Marktanteile nicht separat aufgeführt.
Bei der Berechnung der Marktanteile wurde wie folgt verfahren:
Die von den Unternehmen für die Jahre 2009 bis 2011 und für den Zeitraum vom 01.01. bis
30.09.2012 getätigten Angaben sind auf ihre Plausibilität hin geprüft und – soweit
erforderlich – in der Regel nach Rücksprache mit dem jeweiligen Unternehmen zum Teil
korrigiert/modifiziert und dann entsprechend in der Auswertung berücksichtigt worden. Die
der Auswertung zu entnehmenden Angaben stellen die tatsächlich errechneten Marktanteile
für die jeweiligen Jahre dar. Wegen des langen Zeitraums, den die Erhebung, Datenklärung
mit den Unternehmen und Auswertung dieser sehr umfangreichen Daten in Anspruch
genommen hat, wurden – wie in Kapitel 3.1 dargelegt – einige Netzstrukturdaten sowie
Absatz- und Umsatzdaten für das gesamte Jahr 2012 und für 2013 auf nationaler Ebene bei
19 Anbietern229 nacherhoben. Die Absatz- und Umsatzdaten jener nicht erneut befragten
Anbieter wurden auf Basis einer linearen Regression hochgerechnet.
Aufgrund der Tatsache, dass nach den hier vorliegenden Kenntnissen sämtliche
tatsächlichen bzw. potenziellen Anbieter auf dem Bitstromzugangsmarkt im Rahmen der
Datenerhebung erfasst worden sind und diese auch fast alle umfängliche Auskünfte
bezüglich ihres Umsatzes bzw. Absatzes getätigt haben, ist eine Modifizierung der
tatsächlich errechneten Angaben durch eine Schätzung entbehrlich. Selbst wenn ein sehr
226 EuGH-Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche ./. Kommission, Slg. 1979,
S. 461 Rn. 41.
227 Vgl. Robert Klotz Die neuen EU-Richtlinien ̧der elektronische Kommunikation: Annäherung der
sektorspezifischen Regulierung an das allgemeine Kartellrecht, in K&R 2003, Beilage 1 in Nr 1, 3-8
228 Mitteilung KOM(2008) 832 vom 5. Dezember 2008 in der revidierten Fassung K(2009) 864 vom 18. Februar
2009 über Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrages
auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen
229 Diese Anbieter stellen mindestens 97% der an Endkunden vermarkteten Breitbandanschlüsse im Festnetz
bereit, davon sind 12 Anbieter von Bitstromzugangsvorleistungen, die 99% des Marktes abdecken.
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geringer Teil des Umsatzes bzw. Absatzes nicht erfasst worden sein sollte, hätte dies keine
nennenswerten Auswirkungen auf die errechneten Marktanteile.230
Die somit der Marktanteilsberechnung zugrunde gelegten Gesamtumsätze und
Gesamtabsätze sind in den beiden nachfolgenden Abschnitten aufgeführt.
11.1.2 Korrespondierender Endkundenmarkt (Marktanteile)
Der Endkundenmarkt, für den Bitstromzugang ein immer bedeutsameres Vorleistungs-
produkt wird, ist wie in Kapitel 8.2.2.3 dargelegt, neben den Dienstemärkten vor allem der
hier betrachtete Massenmarkt für Breitbandanschlüsse.
Die getroffenen Feststellungen zu der Marktmachtsituation auf dem Breitbandanschluss-
markt dienen allein der Bewertung der Situation auf den korrespondierenden
Vorleistungsmärkten, insbesondere den Bitstromzugangsmärkten. Eine eigenständige
Definition und Analyse des Breitbandanschlussmarktes zur Bestimmung der
Regulierungsbedürftigkeit des korrespondierenden Endkundenmarktes ist hiermit nicht
beabsichtigt.
Eine Betrachtung der Situation auf diesem Endkundenmarkt gibt aber wichtige Aufschlüsse
über die zu erwartende Wettbewerbssituation auf dem Vorleistungsmarkt. Ein
Telekommunikationsunternehmen, das auf dem Endkundenmarkt über beträchtliche
Marktmacht verfügt und eine vertikal integrierte Unternehmensstruktur aufweist, hat eine
überlegene Verfügungsmacht über Leistungen und Einrichtungen inne, die für die Erbringung
von Leistungen auf dem Endkundenmarkt, aber auch auf Vorleistungsmärkten erforderlich
sind, und die den Wettbewerbern jedenfalls nicht in gleicher Weise zur Verfügung stehen. Es
besteht daher ein enger Zusammenhang zwischen beträchtlicher Marktmacht auf dem
Endkundenmarkt und dem Vorleistungsmarkt. Aus diesem Grunde ist auch zu vermuten,
dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Endkundenmarkt in der Lage
und bestrebt ist, auch auf einem erst entstehenden Vorleistungsmarkt, der mit diesem
Endkundenmarkt in Zusammenhang steht, seine beträchtliche Marktmacht zu festigen.
Das Abstellen auf die Wettbewerbssituation der korrespondierenden Endkundenmärkte
entspricht sowohl der national als auch der europarechtlich gebotenen Vorgehensweise. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung231 zu § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. für
eine vergleichbare Fallkonstellation ausgeführt, dass auf den Endkundenmarkt abzustellen
sei, da ein enger Zusammenhang zwischen einer Marktbeherrschung auf dem
Endkundenmarkt und derjenigen auf dem Vorleistungsmarkt bestehe. Auch die Europäische
Kommission vertritt diese Auffassung. Sie hat im Rahmen der Notifizierungen gemäß Art. 7
Abs. 3 Rahmenrichtlinie in ihren Kommentaren regelmäßig ausgeführt, dass bei einem nicht
vorhandenen Vorleistungsmarkt der relevante Markt auf der Basis des Endkundenmarktes
zu analysieren sei232.
11.1.2.1 Massenmarkt für Breitbandanschlüsse (Marktanteile)
Auf eine Betrachtung der über Umsatzerlöse zu ermittelnden Marktanteile wurde bei den
Massenmarktanschlüssen verzichtet. Stattdessen wird ausschließlich auf die Absätze im
230 Eine Berücksichtigung von jeweils tausend zusätzlich abgesetzten Breitbandanschlüssen auf Seiten der
Wettbewerber würde letztlich einen Rückgang des Marktanteils der Telekom Deutschland GmbH um jeweils etwa
3 Tausendstel Prozentpunkte bedeuten.
231 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 03.12.2003 (Resale-Entscheidung), BverwG 6 C 20.02,
S. 10 f..
232 Vgl. etwa Fälle HU/2004/0096 vom 1.10.2004; IE/2004/0121 vom 20.01.2005,bzw. aktueller FR/2011/1214
oder UK/2014/1608.
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Breitbandanschlussmarkt abgestellt. Dies aus folgendem Grunde: Breitbandanschlüsse
werden zu einem hohen Anteil nur in einem Bündel mit Diensten zu Einheitspreisen
(Flatrates) vermarktet. Eine Trennung der Umsatzerlöse nach Anschlüssen und Diensten ist
seitens der Unternehmen kaum noch zu leisten. Von daher enthalten die Umsatzerlöse auf
den Endkundenmärkten ganz überwiegend auch jene für die gemeinsam vermarkteten
Dienste (insbesondere Internetzugang, VoIP und IP-TV). Im Bereich des hier betrachteten
Endkundenmarktes ist daher eine exakte Zuordnung der Umsätze auf die einzelnen
Bestandteile des Produktbündels offensichtlich problematisch. Diese Einschätzung wird
durch die hohen Inkonsistenzen bei den Umsatzangaben und die Schwierigkeiten der
Anbieter, überhaupt anschlussbezogene Umsätze für die Produktbündel nennen zu können,
bestätigt.
Auch entsprechend den Leitlinien (s. Fußnote 219) erscheint es angemessen, die
Marktanteilsbestimmung im Massenmarkt auf Absätze zu beschränken. Da es hier im
Übrigen nicht – wie bereits unter Kapitel 11.1.2 erläutert – um eine Bestimmung der
Marktmacht auf dem vorliegenden Endkundenmarkt geht, sondern darum, aus den
Wettbewerbsbedingungen auf diesem Endkundenmarkt und aus dem vorhandenen
Marktpotenzial der Anbieter Rückschlüsse auf die gegenwärtige und zukünftige
Marktmachtverteilung auf den Bitstromzugangsmärkten ziehen zu können, ist dieses
Vorgehen angemessen und auch sinnvoll.
Im Rahmen der Datenerhebung zu dieser Marktuntersuchung wurden 99 Unternehmen
identifiziert, die Erlöse auf diesem Markt erzielen. Sie dürften deutlich mehr als 95%233 des
Marktvolumens abdecken. Diese Unternehmen sind in der nachfolgenden Übersicht
zusammengefasst.
Übersicht 2: Anbieter auf dem Massenmarkt für Breitbandanschlüsse (Stand Ende 2013)
1&1 Telecom GmbH
ACN Telekabel Holding GmbH
ACO Computerservice GmbH
AJE Consulting GmbH & Co.KG
AVACOMM Systems GmbH
azv
Bitel Gesellschaft für Telekommunikation mbH"
bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH
BORnet GmbH
Breitband Innovationen Nord GmbH
Bremen Briteline GmbH
BT (Germany) GmbH & Co. oHG
Buchholz Digital GmbH
Claranet GmbH
CNT AG
Communication Services Tele2 GmbH
Daten- und Telekommunikations- GmbH
DNS:NET Internet Service GmbH
DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH
DSLmobil
233 Mit hoher Wahrscheinlichkeit erbringen die hier erfassten Unternehmen 99% der Leistung des Marktes.
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ecore Kommunikations GmbH
Ecotel Communication AG
Eifel Net Internet-Provider GmbH
Elementmedia GmbH
encoLine GmbH
envia TEL GmbH
EWE TEL GmbH
Genias Internet
Global Village GmbH
GöTel GmbH
HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG
HSE Medianet GmbH
htp GmbH
Inexio
InfraLeuna GmbH (früher LeuCom)
intersaar GmbH
IP-Fabric GmbH
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
Kabel TV-Binz GmbH & Co. KG
KabelDSL Ludwigsstadt
KEVAG Telekom GmbH
K-net Telekommunikation GmbH
KielNET GmbH
komro GmbH
KurpfalzTel Gesellschaft für Telekommunikation mbH
LEW TelNet GmbH
MDCC Magdeburg-City-Com GmbH
MK Netzdienst GmbH & Co.KG
M-net Telkommunikations GmbH
mvox AG
MYGATE Germany GmbH
NeckarCom Telekommunikation GmbH
NetCologne GmbH
Nethinks GmbH
ODR Technologie Services (seit 2014 NetCom BW GmbH)
OR Network e.K.
OstTelCom GmbH
p2 systems GmbH
Pepcom GmbH
PrimaCom Berlin GmbH
Primacall GmbH
QSC AG
R-KOM Regensburger Telekommunikationsgesellschaft mbH & Co. KG
RFT Kabel Brandenburg GmbH
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sdt.net AG
SDTelecom (auch Stadtwerke Schwedt GmbH)
Smart-DSL GmbH
SOCO Network Solution GmbH
Stadtwerke Bad Nauheim GmbH
Stadtwerke Hammelburg GmbH
Stadtwerke Itzehoe
Stadtwerke Konstanz GmbH
Stadtwerke Marburg GmbH
SWN Stadtwerke Neumünster GmbH
SWU TeleNet GmbH
Tele Columbus GmbH
TEleData GmbH
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
Telekom Deutschland GmbH (Telekom)
Telekommunikation Lindau GmbH
TelemaxX Telekommunikation GmbH
Telepark Passau GmbH
teliko GmbH
TELTA Citynet GmbH
Titan Networks - Internet & Telecommunications Service Providing GmbH
TKN Deutschland GmbH
TMR - Telekommunikation Mittleres Ruhrgebiet GmbH
TNG Stadtnetz GmbH
TraveKom Telekommunikationsgesellschaft mbH
Unitymedia KabelBW GmbH
Verizon Deutschland
Versatel GmbH
Vodafone GmbH
VSE NET GmbH
wilhelm.tel GmbH
Willy Tel
WITCOM
wittenberg-net GmbH
WOBCOM GmbH
Tabelle 8 gibt einen Überblick über die Absatzmengen auf dem Massenmarkt für
Breitbandanschlüsse.
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Tabelle 8: Anschlussmengen/Marktanteil Massenmarkt für Breitbandanschlüsse
BuG:
Absätze auf dem Massenmarkt für Breitbandanschlüsse
Anschlüsse in Stück
2010 2011 3Q2012 2012* 2013*
Anschlüsse
Wettbewerber TK- ... ... ... ... ...
Festnetz (inkl. Resale)
davon
DSL wettbewerbl. ISP
auf Basis ... ... ... ... ...
DSL- Resale/Bitstrom
Telekom
davon
Anschlüsse TV- ... ... ... ... ...
Kabelanbieter
davon FTTH ... ... ... ... ...
Anschlüsse Telekom ... ... ... ... ...
Absätze gesamt 25.981.575 26.930.246 27.563.825 27.647.959e 28.293.443e
Marktanteil Telekom >45% >45% >45% >40% >40%
Marktanteil Telekom
>50% >50% >50% >50% >50%
inkl. Resale/ Bitstrom
*) Die Angaben für 2012 und 2013 enthalten Schätzwerte.
Die Daten für 2012 und 2013 wurden auf Basis der Angaben der 19 bedeutendsten
Unternehmen des Marktes, die im Rahmen der Nacherhebung befragt wurden und mehr als
99% des Absatzvolumens erwirtschaften, auf 100% hochgerechnet.
Da aufgrund der Nacherhebung nunmehr die Absatzdaten 2012 und 2013 darstellbar sind,
wird auf die Darstellung des Jahres 2009 verzichtet.
Genau wie in der Endkundenmarktabgrenzung der Festlegung 2010 sind in diesem
Endkundenmarkt Breitbandanschlüsse auf Basis der TV-Kabelinfrastruktur und
Glasfaseranschlüsse als alternative Anschlussinfrastrukturen neben den xDSL-Anschlüssen
berücksichtigt. Andererseits werden aus den unter Kapitel 8.2.1.4 dargelegten Gründen
höherwertige SDSL-Anschlüsse nunmehr dem Massenmarkt zugerechnet. Da diese
Anschlüsse bezogen auf die Gesamtzahl dieses Marktes nur einen relativ geringen Anteil234
haben, hat dies hinsichtlich der zu betrachtenden Marktanteilsrelationen nur eine geringe
Auswirkung auf diesen Markt.
Eine Vergleichbarkeit mit den Zeitreihen des damals abgegrenzten Massenmarktes für
Breitbandanschlüsse der Festlegung 2010 ist allerdings insofern nicht mehr gegeben, weil
dem hier untersuchten Markt nunmehr die Komplettanschlüsse zugeordnet sind. Diese
Komplettanschlüsse machten damals etwa 15% des Marktes aus und wurden beinahe
ausschließlich von Wettbewerbern der Telekom angeboten.
Anders als bei der Festlegung 2010 zu beobachten, hat die Telekom ihre Marktanteils-
verluste in dem mittlerweile nur noch langsam wachsenden Markt begrenzen können. Lag
234 Diese Anschlüsse machen nur 0,2% des Gesamtmarktes aus.
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Mitte 2009 ihr Anteil bei der Vermarktung von Breitbandanschlüssen bei BuG:>45%, so lag
er Ende 2013 bei BuG:> 40%. Dies ist ein Verlust an Marktanteilen von BuG: …
Prozentpunkten. Unter Berücksichtigung der Angebote an Anschlüssen auf der Basis von
Bitstromzugang und Resale liegt ihr Marktanteil auf dem Breitbandanschlussmarkt immer
noch bei BuG:> 50%. Im gleichen Zeitraum haben alle Anbieter auf Basis von TV-
Kabelnetzinfrastrukturen zusammen ihren Marktanteil von ca. 8% um 10 Prozentpunkte auf
18% mehr als verdoppelt. Der größte TV-Kabelnetzbetreiber, der auf dem
Breitbandanschlussmarkt aktiv ist, liegt mittlerweile BuG: ... der größten alternativen
Anbieter. Die größten Verluste seit 2009 mussten die Anbieter hinnehmen, die auf einem
TAL-basierten Geschäftsmodell Anschlüsse235 bereitstellen. Verfügten sie 2009 noch über
etwa 44% des Marktes, so ist ihr Marktanteil mittlerweile um über 6 Prozentpunkte Ende
2013 auf knapp 37% gesunken. Inwiefern die Übernahme der Kabel Deutschland durch
Vodafone die Marktmachtverhältnisse der alternativen Anbieter verändern werden, ist
schwer einzuschätzen. Addiert man die Marktanteile der Vodafone und der Kabel
Deutschland, so bleibt festzuhalten, dass dieses neue Unternehmen zum größten
alternativen Anbieter auf dem Breitbandanschlussmarkt avanciert. Damit verringert sich der
Marktanteilsabstand des größten alternativen Anbieters zur Telekom um BuG: ... . Er ist
aber immer noch hoch und wird nach den hier getroffenen Annahmen bei BuG: ... liegen
Der Grund für diese Entwicklung wird deutlich, wenn die Entwicklung des Produktportfolios
dieser Anbieter analysiert wird. Der Erfolg des TAL-basierten Geschäftsmodells basierte auf
der Vermarktung von ADSL2- und ADSL2+-Anschlüssen mit attraktiven Preisangeboten. Mit
zunehmend steigendem Bedarf an Datenübertragungsraten verloren diese ADSL-
Anschlussangebote jedoch an Attraktivität. Fragten Ende 2009 noch etwa 75% der
Endkunden Breitbandanschlüsse nach, die eine Datenübertragungsrate von maximal 10
Mbit/s aufweisen, so hat sich dieser Anteil Ende 2013 auf unter 45% verringert. Zu diesem
Zeitpunkt fragten knapp 40% der Endkunden Breitbandanschlüsse nach, die
Datenübertragungsraten von mindestens 10 und unter 30 Mbit/s erlauben. Fast 16% der
Breitbandanschlüsse wurden mit Datenübertragungsraten vermarktet, die 30 Mbit/s und
mehr ermöglichen. Auf Basis der ADSL-Technologie können Datenübertragungsraten
jenseits der 16 Mbit/s nicht mehr bereitgestellt werden.
Diese Lücke füllen zum einen die TV-Kabelnetzbetreiber, die mit der relativ kostengünstigen
Umrüstung ihrer rückkanalfähigen Netze auf die DOCSIS 3.0 Technologie sehr hohe
Datenübertragungsraten (bis zu 100 Mbit/s und höher) zu sehr attraktiven Preisen
bereitstellen können. In diesem hochbitratigen Anschlussbereich sind daneben nur noch
Glasfaseranschlüsse und die etwas weniger leistungsfähigen VDSL-Anschlüsse
konkurrenzfähig. Die technische Leistungsfähigkeit der VDSL-Anschlüsse, über die je nach
Dämpfungswirkung der Teilnehmeranschlussleitung maximal eine Datenübertragungsrate
von 50 Mbit/s bereitgestellt werden kann, wird die Telekom durch die Aufrüstung ihrer VDSL-
Netze mit der Vectoring-Technologie deutlich verbessern (im Durchschnitt auf eine
Datenübertragungsrate von ca. 70 Mbit/s).
Diese Entwicklung des wachsenden Bedarfs an hochleistungsfähigen Anschlüssen, der in
größerem Umfang entweder über TV-Kabelanschlüsse oder über VDSL-Anschlüsse gedeckt
werden kann, hat dazu geführt, dass das klassische TAL-basierte Geschäftsmodell an
Wettbewerbsfähigkeit eingebüßt hat. So haben die großen Anbieter, die im
Breitbandanschlussmarkt auf Basis dieses Geschäftsmodells agieren, wie BuG: ...
Demgegenüber konnten Anbieter, die über eine eigene VDSL-Infrastruktur verfügen oder auf
Basis des FTTC-Ausbaus über die Anmietung einer KVz-TAL VDSL-Anschlüsse bereitstellen
können, den Verlust an ADSL-Kunden über das Angebot von VDSL-Anschlüssen
weitgehend kompensieren BuG: ... oder gar überkompensieren BuG: ... Der VDSL-
Vectoring-Ausbau in Verbindung mit der VDSL-Vectoring-Entscheidung zur Änderung der
235 insbesondere ADSL-Anschlüsse.
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Bonn, 12. November 2014