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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                           Geschwärzte Fassung!


   Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für
   elektronische Kommunikationsnetze und –dienste213 die nachfolgende Marktanalyse
   durchgeführt.
   Für die 15 Städte ist das 2. Kriterium schon auf der modifizierten Endkundenmarktebene
   nicht erfüllt, so dass hier keine Regulierungsbedürftigkeit für die Vorleistungsebene (Layer-3-
   Bitstromzugangsmarkt) abzuleiten ist. Eine Prüfung der beträchtlichen Marktmacht ist für
   diesen Bereich daher nicht erforderlich.




   213 2002/C 165/03, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 165 vom 11. Juli 2002,
   S. 6.

                                                                                                            - 128



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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                                                 Geschwärzte Fassung!


        11 Beurteilung des Vorliegens von beträchtlicher Marktmacht auf den
           Märkten für Bitstromzugang
        Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des TKG prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der
        Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung nach Teil 2 des TKG in Betracht kommenden
        Märkte, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Ein Unternehmen
        gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder
        gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das
        heißt eine wirtschaftliche starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang
        unabhängig von Wettbewerbern und Endkunden zu verhalten, § 11 Abs. 1 S. 3 TKG. Die
        Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Marktanalyse nach den Absätzen 1 und 2
        weitestgehend die von der Kommission aufgestellten Kriterien, die niedergelegt sind in den
        Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht
        nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fassung, § 11
        Abs. 3 S. 1 TKG. Sie trägt im Rahmen der Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den Märkten
        Rechnung, die die Kommission in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug
        auf relevante Produkt- und Dienstmärkte nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG
        festlegt, § 11 Abs. 3 S. 2 TKG.
        Die Würdigung, inwiefern beträchtliche Marktmacht besteht, beruht auf einer
        vorausschauenden Marktanalyse, die sich auf die bestehenden Marktverhältnisse stützt.
        Beträchtliche Marktmacht kann anhand einer Reihe von Kriterien festgestellt werden, die in
        einer Gesamtschau zu bewerten sind.214 Dabei steht der Bundesnetzagentur ein
        Beurteilungsspielraum zu.215 Die Unerlässlichkeit einer wertenden Gesamtschau ergibt sich
        daraus, dass es eine „umfassend ausgearbeitete Theorie der Wettbewerbsvoraussetzungen,
        die vom Vorliegen bestimmter Umstände einen zwingenden Schluss auf
        Unternehmensverhalten zuließe, bis heute nicht gibt und angesichts der netzartigen
        Verkoppelung sämtlicher Zustands- und Kontrollvariablen für Unternehmen vielleicht nie
        geben wird.“216 Die einzelnen relevanten Faktoren können thematisch als Ausdruck der
        Marktstruktur, der Unternehmensstruktur oder des Marktverhaltens einsortiert werden.217
        Die nun folgende konkrete Analyse der unter Kapitel 8.3 abgegrenzten
        Bitstromzugangsmärkte kann sich bei der Untersuchung der Kriterien zur Bestimmung der
        beträchtlichen Marktmacht nur zum Teil auf die bestehenden Marktverhältnisse in den
        Bitstromzugangsmärkten beziehen, da insbesondere der Layer-2-Bitstromzugangsmarkt nur
        geringe und darüber hinaus sehr punktuelle Leistungsbeziehungen aufweist, nicht zuletzt
        weil auch das einzige Unternehmen mit einer weitgehend flächendeckenden Infrastruktur
        erst Ende 2015 Leistungen auf diesem Markt anbieten wird. Um dennoch die zukünftige
        Wettbewerbssituation auf den Bitstromzugangsmärkten abschätzen zu können, werden die
        Wettbewerbsverhältnisse neben den aktuell bestimmbaren Absatz- und Umsatzdaten der
        Bitstromzugangsangebote auch aufgrund von Marktpotenzialen, die aus den
        Breitbandanschlüssen der Bitstromzugangsanbieter (vermarktete xDSL-Anschlüsse,
        Glasfaseranschlüsse und TV-Kabelanschlüsse) abgeleitet werden, sowie durch Rückgriff auf
        die Wettbewerbsverhältnisse des korrespondierenden Endkundenmarktes vorausschauend
        bestimmt.

        214 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75 und 79.
        215 Das BVerwG hat im Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07auf S. 7 f. festgestellt, dass sich der in § 10 Abs. 2
        Satz 2 TKG normierte Beurteilungsspielraum auch auf die von der Bundesnetzagentur vorzunehmende
        Marktanalyse erstreckt; das Urteil des BVerwG ist zwischenzeitlich durch den Nichtannahmebeschluss des
        BVerfG vom 08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, in Rechtskraft erwachsen.
        216 So Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 2001, § 19 Rn. 54 m. w. N. zum – im Gegensatz zu Artikel 82
        EG-Vertrag – sogar einen konkreten Kriterienkatalog enthaltenden § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB.
        217 Vergleiche Dirksen, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 2001, Art. 82 Rn. 37.
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                                              Geschwärzte Fassung!


   11.1 Marktanteile betreffend alle abgegrenzten Märkte
   Auf den definierten Märkten ist eine Vielzahl von Unternehmen tätig, so dass kein faktisches
   Monopol vorliegt. Ein wichtiges Kriterium der Marktbeherrschungsprüfung sind daher die
   Marktanteile der auf dem vorliegend untersuchten Markt tätigen Unternehmen.218
   Wie auch die EU-Kommission betont, ist bei der Berechnung der Marktgröße und der
   Marktanteile sowohl der mengen- als auch der wertmäßig berechnete Umsatz eine nützliche
   Information. Bei Massenprodukten sind Mengenangaben zu bevorzugen, bei differenzierten
   Produkten sollte der wertmäßige Umsatz und der damit verbundene Marktanteil
   herangezogen werden, da er die relative Marktstellung und -macht der einzelnen Anbieter
   besser widerspiegelt.219
   Dieses deckt sich außerdem mit der Rechtsprechung zu § 19 GWB. Die Berechnung nach
   der Menge ist dann geboten, wenn keine großen Preisunterschiede bestehen, so dass
   Mengen- und Wertanteil nicht weit auseinanderfallen. Die Berechnung nach den
   Umsatzerlösen ist vor allem dann notwendig, wenn in dem relevanten Markt gleichartige
   Erzeugnisse mit sehr unterschiedlichen Abmessungen, gleichartige Waren unterschiedlicher
   Qualität oder unterschiedlicher Nutzungsdauer einbezogen werden. Hier muss die
   Berechnung auf Umsatzbasis den Fehler ausgleichen, der durch eine Gleichsetzung von
   Waren mit erheblich unterschiedlichem Wert entstehen würde.220 Diese Rechtsprechung ist
   ohne weiteres auf die Anwendung des europäischen Kartellrechts übertragbar, da die der
   Rechtsprechung zugrunde liegende ökonomische Rationalität in beiden Fällen gilt.
   Ein Unternehmen verfügt über eine marktbeherrschende Stellung, wenn es wegen geringen
   oder fehlenden Wettbewerbsdrucks in der Lage ist, sich gegenüber seinen Wettbewerbern,
   Abnehmern und letztlich Verbrauchern „in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu
   verhalten“. Ein wichtiges Kriterium der Prüfung der beträchtlichen Marktmacht sind die
   Marktanteile der auf dem jeweils untersuchten Markt tätigen Unternehmen.221 Marktanteile
   werden oftmals als Marktmachtindikator verwendet, da sie am deutlichsten Erfolg und
   Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ausweisen;222 in ihnen schlägt sich der Erfolg oder
   Misserfolg in den wettbewerblichen Auseinandersetzungen signifikant nieder.223 Ein hoher
   Marktanteil allein bedeutet aber noch nicht, dass das betreffende Unternehmen über
   beträchtliche Marktmacht verfügt. Andererseits ist auch nicht zwingend auszuschließen, dass
   ein Unternehmen ohne hohen Marktanteil eine beherrschende Stellung einnimmt.224
   Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften liefern
   besonders hohe Marktanteile (über 50 %) ohne weiteres, von außergewöhnlichen Umstän-
   den abgesehen, den Beweis für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung.225 Nach


   218 Vgl. Leitlinien, Rn. 75.
   219 Vgl. Leitlinien, Rn. 76.
   220 Vgl. Langen/Bunte, a. a. O., Art 19 GWB Rn. 69-70.
   221 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75.
   222 Siehe Dirksen in: Langen/Bunte, KartellR, Band 1, 9. Auflage, Art. 82, Rn. 42.
   223 Vgl. Möschel in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage, § 19 Rn. 59.
   224 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75.
   225 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 75 m. w. N. Diese
   Rechtsprechung wird in der Literatur zum Teil kritisiert; vgl. beispielsweise, Korah, EC Competition Law and
   Practice, 1997, S. 91 unter Verweis auf den britischen Fall „Cigarette Filter Rods“. Die Europäische
   Entscheidungspraxis scheint diese Kritik an der herausragenden Rolle von Marktanteilen bereits zu
   berücksichtigen. So heißt es etwa in Fußnote 78 der Leitlinien: „Große Marktanteile sind jedoch nur dann als
   genauer Gradmesser für Marktmacht anzusehen, wenn die Konkurrenten ihre Produktion oder ihre Leistungen
   nicht in ausreichendem Umfang erhöhen könnten, um den durch die Preiserhöhung des Konkurrenten bedingten
   Nachfrageumschwung zu decken.“
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                                               Geschwärzte Fassung!


        der Rechtsprechung des EuGH befindet sich nämlich ein Unternehmen, das während einer
        längeren Zeit einen besonders hohen Marktanteil innehat, allein durch den Umfang seiner
        Produktion und seines Angebots in einer Position der Stärke, „die es zu einem nicht zu
        übergehenden Geschäftspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ
        langer Zeit, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung
        kennzeichnend ist; die Inhaber von erheblich geringeren Anteilen wären nicht in der Lage,
        kurzfristig die Nachfrager zu befriedigen, die sich vom Marktführer abwenden wollten“.226
        Nach der Fallpraxis der EU Kommission liegt der Schwellwert, ab der sicher eine
        Marktbeherrschung bezweifelt werden kann, bei ≤ 40%227. Ein Marktanteil von über 40% ist
        dafür ein wichtiger, jedoch nicht hinreichender Indikator für eine marktbeherrschende
        Stellung. Bei Marktanteilen unter 40% ist eine solche „unwahrscheinlich“.228


        11.1.1 Methodik der Marktanteilsberechnung
        Nachfolgend werden vor allem die mengenmäßigen Umsätze (Absätze) analysiert, wobei
        jeweils nur die Außenabsätze betrachtet werden. Der Anteil der Innenabsätze wurde zwar
        erhoben, ist jedoch derart unbedeutend, dass dieser ohnehin keine Auswirkungen auf die
        Marktanteilsberechnung haben würde. Die Angaben verbundener Unternehmen zu den
        Außenabsätzen wurden jeweils dem Mutterkonzern zugerechnet und werden bei der
        Betrachtung der Marktanteile nicht separat aufgeführt.
        Bei der Berechnung der Marktanteile wurde wie folgt verfahren:
        Die von den Unternehmen für die Jahre 2009 bis 2011 und für den Zeitraum vom 01.01. bis
        30.09.2012 getätigten Angaben sind auf ihre Plausibilität hin geprüft und – soweit
        erforderlich – in der Regel nach Rücksprache mit dem jeweiligen Unternehmen zum Teil
        korrigiert/modifiziert und dann entsprechend in der Auswertung berücksichtigt worden. Die
        der Auswertung zu entnehmenden Angaben stellen die tatsächlich errechneten Marktanteile
        für die jeweiligen Jahre dar. Wegen des langen Zeitraums, den die Erhebung, Datenklärung
        mit den Unternehmen und Auswertung dieser sehr umfangreichen Daten in Anspruch
        genommen hat, wurden – wie in Kapitel 3.1 dargelegt – einige Netzstrukturdaten sowie
        Absatz- und Umsatzdaten für das gesamte Jahr 2012 und für 2013 auf nationaler Ebene bei
        19 Anbietern229 nacherhoben. Die Absatz- und Umsatzdaten jener nicht erneut befragten
        Anbieter wurden auf Basis einer linearen Regression hochgerechnet.
        Aufgrund der Tatsache, dass nach den hier vorliegenden Kenntnissen sämtliche
        tatsächlichen bzw. potenziellen Anbieter auf dem Bitstromzugangsmarkt im Rahmen der
        Datenerhebung erfasst worden sind und diese auch fast alle umfängliche Auskünfte
        bezüglich ihres Umsatzes bzw. Absatzes getätigt haben, ist eine Modifizierung der
        tatsächlich errechneten Angaben durch eine Schätzung entbehrlich. Selbst wenn ein sehr




        226 EuGH-Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche ./. Kommission, Slg. 1979,
        S. 461 Rn. 41.
        227 Vgl. Robert Klotz Die neuen EU-Richtlinien ̧der elektronische Kommunikation: Annäherung der
        sektorspezifischen Regulierung an das allgemeine Kartellrecht, in K&R 2003, Beilage 1 in Nr 1, 3-8
        228 Mitteilung KOM(2008) 832 vom 5. Dezember 2008 in der revidierten Fassung K(2009) 864 vom 18. Februar
        2009 über Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrages
        auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen
        229 Diese Anbieter stellen mindestens 97% der an Endkunden vermarkteten Breitbandanschlüsse im Festnetz
        bereit, davon sind 12 Anbieter von Bitstromzugangsvorleistungen, die 99% des Marktes abdecken.
                                                                                                                - 131



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                                          Geschwärzte Fassung!


   geringer Teil des Umsatzes bzw. Absatzes nicht erfasst worden sein sollte, hätte dies keine
   nennenswerten Auswirkungen auf die errechneten Marktanteile.230
   Die somit der Marktanteilsberechnung zugrunde gelegten Gesamtumsätze und
   Gesamtabsätze sind in den beiden nachfolgenden Abschnitten aufgeführt.


   11.1.2 Korrespondierender Endkundenmarkt (Marktanteile)
   Der Endkundenmarkt, für den Bitstromzugang ein immer bedeutsameres Vorleistungs-
   produkt wird, ist wie in Kapitel 8.2.2.3 dargelegt, neben den Dienstemärkten vor allem der
   hier betrachtete Massenmarkt für Breitbandanschlüsse.
   Die getroffenen Feststellungen zu der Marktmachtsituation auf dem Breitbandanschluss-
   markt dienen allein der Bewertung der Situation auf den korrespondierenden
   Vorleistungsmärkten, insbesondere den Bitstromzugangsmärkten. Eine eigenständige
   Definition und Analyse des Breitbandanschlussmarktes zur Bestimmung der
   Regulierungsbedürftigkeit des korrespondierenden Endkundenmarktes ist hiermit nicht
   beabsichtigt.
   Eine Betrachtung der Situation auf diesem Endkundenmarkt gibt aber wichtige Aufschlüsse
   über die zu erwartende Wettbewerbssituation auf dem Vorleistungsmarkt. Ein
   Telekommunikationsunternehmen, das auf dem Endkundenmarkt über beträchtliche
   Marktmacht verfügt und eine vertikal integrierte Unternehmensstruktur aufweist, hat eine
   überlegene Verfügungsmacht über Leistungen und Einrichtungen inne, die für die Erbringung
   von Leistungen auf dem Endkundenmarkt, aber auch auf Vorleistungsmärkten erforderlich
   sind, und die den Wettbewerbern jedenfalls nicht in gleicher Weise zur Verfügung stehen. Es
   besteht daher ein enger Zusammenhang zwischen beträchtlicher Marktmacht auf dem
   Endkundenmarkt und dem Vorleistungsmarkt. Aus diesem Grunde ist auch zu vermuten,
   dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Endkundenmarkt in der Lage
   und bestrebt ist, auch auf einem erst entstehenden Vorleistungsmarkt, der mit diesem
   Endkundenmarkt in Zusammenhang steht, seine beträchtliche Marktmacht zu festigen.
   Das Abstellen auf die Wettbewerbssituation der korrespondierenden Endkundenmärkte
   entspricht sowohl der national als auch der europarechtlich gebotenen Vorgehensweise. Das
   Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung231 zu § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. für
   eine vergleichbare Fallkonstellation ausgeführt, dass auf den Endkundenmarkt abzustellen
   sei, da ein enger Zusammenhang zwischen einer Marktbeherrschung auf dem
   Endkundenmarkt und derjenigen auf dem Vorleistungsmarkt bestehe. Auch die Europäische
   Kommission vertritt diese Auffassung. Sie hat im Rahmen der Notifizierungen gemäß Art. 7
   Abs. 3 Rahmenrichtlinie in ihren Kommentaren regelmäßig ausgeführt, dass bei einem nicht
   vorhandenen Vorleistungsmarkt der relevante Markt auf der Basis des Endkundenmarktes
   zu analysieren sei232.
   11.1.2.1        Massenmarkt für Breitbandanschlüsse (Marktanteile)
   Auf eine Betrachtung der über Umsatzerlöse zu ermittelnden Marktanteile wurde bei den
   Massenmarktanschlüssen verzichtet. Stattdessen wird ausschließlich auf die Absätze im


   230 Eine Berücksichtigung von jeweils tausend zusätzlich abgesetzten Breitbandanschlüssen auf Seiten der
   Wettbewerber würde letztlich einen Rückgang des Marktanteils der Telekom Deutschland GmbH um jeweils etwa
   3 Tausendstel Prozentpunkte bedeuten.
   231 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 03.12.2003 (Resale-Entscheidung), BverwG 6 C 20.02,
   S. 10 f..
   232 Vgl. etwa Fälle HU/2004/0096 vom 1.10.2004; IE/2004/0121 vom 20.01.2005,bzw. aktueller FR/2011/1214
   oder UK/2014/1608.
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                                                Geschwärzte Fassung!


        Breitbandanschlussmarkt abgestellt. Dies aus folgendem Grunde: Breitbandanschlüsse
        werden zu einem hohen Anteil nur in einem Bündel mit Diensten zu Einheitspreisen
        (Flatrates) vermarktet. Eine Trennung der Umsatzerlöse nach Anschlüssen und Diensten ist
        seitens der Unternehmen kaum noch zu leisten. Von daher enthalten die Umsatzerlöse auf
        den Endkundenmärkten ganz überwiegend auch jene für die gemeinsam vermarkteten
        Dienste (insbesondere Internetzugang, VoIP und IP-TV). Im Bereich des hier betrachteten
        Endkundenmarktes ist daher eine exakte Zuordnung der Umsätze auf die einzelnen
        Bestandteile des Produktbündels offensichtlich problematisch. Diese Einschätzung wird
        durch die hohen Inkonsistenzen bei den Umsatzangaben und die Schwierigkeiten der
        Anbieter, überhaupt anschlussbezogene Umsätze für die Produktbündel nennen zu können,
        bestätigt.
        Auch entsprechend den Leitlinien (s. Fußnote 219) erscheint es angemessen, die
        Marktanteilsbestimmung im Massenmarkt auf Absätze zu beschränken. Da es hier im
        Übrigen nicht – wie bereits unter Kapitel 11.1.2 erläutert – um eine Bestimmung der
        Marktmacht auf dem vorliegenden Endkundenmarkt geht, sondern darum, aus den
        Wettbewerbsbedingungen auf diesem Endkundenmarkt und aus dem vorhandenen
        Marktpotenzial der Anbieter Rückschlüsse auf die gegenwärtige und zukünftige
        Marktmachtverteilung auf den Bitstromzugangsmärkten ziehen zu können, ist dieses
        Vorgehen angemessen und auch sinnvoll.
        Im Rahmen der Datenerhebung zu dieser Marktuntersuchung wurden 99 Unternehmen
        identifiziert, die Erlöse auf diesem Markt erzielen. Sie dürften deutlich mehr als 95%233 des
        Marktvolumens abdecken. Diese Unternehmen sind in der nachfolgenden Übersicht
        zusammengefasst.
        Übersicht 2: Anbieter auf dem Massenmarkt für Breitbandanschlüsse (Stand Ende 2013)
               1&1 Telecom GmbH
               ACN Telekabel Holding GmbH
               ACO Computerservice GmbH
               AJE Consulting GmbH & Co.KG
               AVACOMM Systems GmbH
               azv
               Bitel Gesellschaft für Telekommunikation mbH"
               bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH
               BORnet GmbH
               Breitband Innovationen Nord GmbH
               Bremen Briteline GmbH
               BT (Germany) GmbH & Co. oHG
               Buchholz Digital GmbH
               Claranet GmbH
               CNT AG
               Communication Services Tele2 GmbH
               Daten- und Telekommunikations- GmbH
               DNS:NET Internet Service GmbH
               DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH
               DSLmobil


        233 Mit hoher Wahrscheinlichkeit erbringen die hier erfassten Unternehmen 99% der Leistung des Marktes.

                                                                                                                  - 133



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                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3826                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2014


                                      Geschwärzte Fassung!


          ecore Kommunikations GmbH
          Ecotel Communication AG
          Eifel Net Internet-Provider GmbH
          Elementmedia GmbH
          encoLine GmbH
          envia TEL GmbH
          EWE TEL GmbH
          Genias Internet
          Global Village GmbH
          GöTel GmbH
          HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG
          HSE Medianet GmbH
          htp GmbH
          Inexio
           InfraLeuna GmbH (früher LeuCom)
          intersaar GmbH
          IP-Fabric GmbH
          Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
          Kabel TV-Binz GmbH & Co. KG
          KabelDSL Ludwigsstadt
          KEVAG Telekom GmbH
          K-net Telekommunikation GmbH
          KielNET GmbH
          komro GmbH
          KurpfalzTel Gesellschaft für Telekommunikation mbH
          LEW TelNet GmbH
          MDCC Magdeburg-City-Com GmbH
          MK Netzdienst GmbH & Co.KG
          M-net Telkommunikations GmbH
          mvox AG
          MYGATE Germany GmbH
          NeckarCom Telekommunikation GmbH
          NetCologne GmbH
          Nethinks GmbH
          ODR Technologie Services (seit 2014 NetCom BW GmbH)
          OR Network e.K.
          OstTelCom GmbH
          p2 systems GmbH
          Pepcom GmbH
          PrimaCom Berlin GmbH
          Primacall GmbH
          QSC AG
          R-KOM Regensburger Telekommunikationsgesellschaft mbH & Co. KG
          RFT Kabel Brandenburg GmbH

                                                                                                       - 134



                                                                                                 Bonn, 12. November 2014
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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                            Geschwärzte Fassung!


               sdt.net AG
               SDTelecom (auch Stadtwerke Schwedt GmbH)
               Smart-DSL GmbH
               SOCO Network Solution GmbH
               Stadtwerke Bad Nauheim GmbH
               Stadtwerke Hammelburg GmbH
               Stadtwerke Itzehoe
               Stadtwerke Konstanz GmbH
               Stadtwerke Marburg GmbH
               SWN Stadtwerke Neumünster GmbH
               SWU TeleNet GmbH
               Tele Columbus GmbH
               TEleData GmbH
               Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
               Telekom Deutschland GmbH (Telekom)
               Telekommunikation Lindau GmbH
               TelemaxX Telekommunikation GmbH
               Telepark Passau GmbH
               teliko GmbH
               TELTA Citynet GmbH
               Titan Networks - Internet & Telecommunications Service Providing GmbH
               TKN Deutschland GmbH
               TMR - Telekommunikation Mittleres Ruhrgebiet GmbH
               TNG Stadtnetz GmbH
               TraveKom Telekommunikationsgesellschaft mbH
               Unitymedia KabelBW GmbH
               Verizon Deutschland
               Versatel GmbH
               Vodafone GmbH
               VSE NET GmbH
               wilhelm.tel GmbH
               Willy Tel
               WITCOM
               wittenberg-net GmbH
               WOBCOM GmbH

        Tabelle 8 gibt einen Überblick über die Absatzmengen auf dem Massenmarkt für
        Breitbandanschlüsse.




                                                                                                             - 135



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                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                            Geschwärzte Fassung!


   Tabelle 8: Anschlussmengen/Marktanteil Massenmarkt für Breitbandanschlüsse
          BuG:
                    Absätze auf dem Massenmarkt für Breitbandanschlüsse
                                    Anschlüsse in Stück
                               2010      2011       3Q2012       2012*                               2013*
   Anschlüsse
   Wettbewerber TK-                   ...             ...            ...              ...                 ...
   Festnetz (inkl. Resale)
   davon
   DSL wettbewerbl. ISP
   auf Basis                         ...             ...             ...              ...                 ...
   DSL- Resale/Bitstrom
   Telekom
   davon
   Anschlüsse TV-                    ...             ...             ...              ...                 ...
   Kabelanbieter
   davon FTTH                        ...             ...             ...              ...                 ...

   Anschlüsse Telekom               ...             ...             ...               ...              ...
   Absätze gesamt               25.981.575      26.930.246      27.563.825       27.647.959e      28.293.443e

   Marktanteil Telekom                >45%            >45%            >45%              >40%                >40%

   Marktanteil Telekom
                                      >50%            >50%            >50%              >50%                >50%
   inkl. Resale/ Bitstrom

   *) Die Angaben für 2012 und 2013 enthalten Schätzwerte.
   Die Daten für 2012 und 2013 wurden auf Basis der Angaben der 19 bedeutendsten
   Unternehmen des Marktes, die im Rahmen der Nacherhebung befragt wurden und mehr als
   99% des Absatzvolumens erwirtschaften, auf 100% hochgerechnet.
   Da aufgrund der Nacherhebung nunmehr die Absatzdaten 2012 und 2013 darstellbar sind,
   wird auf die Darstellung des Jahres 2009 verzichtet.
   Genau wie in der Endkundenmarktabgrenzung der Festlegung 2010 sind in diesem
   Endkundenmarkt Breitbandanschlüsse auf Basis der TV-Kabelinfrastruktur und
   Glasfaseranschlüsse als alternative Anschlussinfrastrukturen neben den xDSL-Anschlüssen
   berücksichtigt. Andererseits werden aus den unter Kapitel 8.2.1.4 dargelegten Gründen
   höherwertige SDSL-Anschlüsse nunmehr dem Massenmarkt zugerechnet. Da diese
   Anschlüsse bezogen auf die Gesamtzahl dieses Marktes nur einen relativ geringen Anteil234
   haben, hat dies hinsichtlich der zu betrachtenden Marktanteilsrelationen nur eine geringe
   Auswirkung auf diesen Markt.
   Eine Vergleichbarkeit mit den Zeitreihen des damals abgegrenzten Massenmarktes für
   Breitbandanschlüsse der Festlegung 2010 ist allerdings insofern nicht mehr gegeben, weil
   dem hier untersuchten Markt nunmehr die Komplettanschlüsse zugeordnet sind. Diese
   Komplettanschlüsse machten damals etwa 15% des Marktes aus und wurden beinahe
   ausschließlich von Wettbewerbern der Telekom angeboten.
   Anders als bei der Festlegung 2010 zu beobachten, hat die Telekom ihre Marktanteils-
   verluste in dem mittlerweile nur noch langsam wachsenden Markt begrenzen können. Lag


   234 Diese Anschlüsse machen nur 0,2% des Gesamtmarktes aus.
                                                                                                                - 136



                                                                                                    Bonn, 12. November 2014
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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                              Geschwärzte Fassung!


        Mitte 2009 ihr Anteil bei der Vermarktung von Breitbandanschlüssen bei BuG:>45%, so lag
        er Ende 2013 bei BuG:> 40%. Dies ist ein Verlust an Marktanteilen von BuG: …
        Prozentpunkten. Unter Berücksichtigung der Angebote an Anschlüssen auf der Basis von
        Bitstromzugang und Resale liegt ihr Marktanteil auf dem Breitbandanschlussmarkt immer
        noch bei BuG:> 50%. Im gleichen Zeitraum haben alle Anbieter auf Basis von TV-
        Kabelnetzinfrastrukturen zusammen ihren Marktanteil von ca. 8% um 10 Prozentpunkte auf
        18% mehr als verdoppelt. Der größte TV-Kabelnetzbetreiber, der auf dem
        Breitbandanschlussmarkt aktiv ist, liegt mittlerweile BuG: ... der größten alternativen
        Anbieter. Die größten Verluste seit 2009 mussten die Anbieter hinnehmen, die auf einem
        TAL-basierten Geschäftsmodell Anschlüsse235 bereitstellen. Verfügten sie 2009 noch über
        etwa 44% des Marktes, so ist ihr Marktanteil mittlerweile um über 6 Prozentpunkte Ende
        2013 auf knapp 37% gesunken. Inwiefern die Übernahme der Kabel Deutschland durch
        Vodafone die Marktmachtverhältnisse der alternativen Anbieter verändern werden, ist
        schwer einzuschätzen. Addiert man die Marktanteile der Vodafone und der Kabel
        Deutschland, so bleibt festzuhalten, dass dieses neue Unternehmen zum größten
        alternativen Anbieter auf dem Breitbandanschlussmarkt avanciert. Damit verringert sich der
        Marktanteilsabstand des größten alternativen Anbieters zur Telekom um BuG: ... . Er ist
        aber immer noch hoch und wird nach den hier getroffenen Annahmen bei BuG: ... liegen
        Der Grund für diese Entwicklung wird deutlich, wenn die Entwicklung des Produktportfolios
        dieser Anbieter analysiert wird. Der Erfolg des TAL-basierten Geschäftsmodells basierte auf
        der Vermarktung von ADSL2- und ADSL2+-Anschlüssen mit attraktiven Preisangeboten. Mit
        zunehmend steigendem Bedarf an Datenübertragungsraten verloren diese ADSL-
        Anschlussangebote jedoch an Attraktivität. Fragten Ende 2009 noch etwa 75% der
        Endkunden Breitbandanschlüsse nach, die eine Datenübertragungsrate von maximal 10
        Mbit/s aufweisen, so hat sich dieser Anteil Ende 2013 auf unter 45% verringert. Zu diesem
        Zeitpunkt fragten knapp 40% der Endkunden Breitbandanschlüsse nach, die
        Datenübertragungsraten von mindestens 10 und unter 30 Mbit/s erlauben. Fast 16% der
        Breitbandanschlüsse wurden mit Datenübertragungsraten vermarktet, die 30 Mbit/s und
        mehr ermöglichen. Auf Basis der ADSL-Technologie können Datenübertragungsraten
        jenseits der 16 Mbit/s nicht mehr bereitgestellt werden.
        Diese Lücke füllen zum einen die TV-Kabelnetzbetreiber, die mit der relativ kostengünstigen
        Umrüstung ihrer rückkanalfähigen Netze auf die DOCSIS 3.0 Technologie sehr hohe
        Datenübertragungsraten (bis zu 100 Mbit/s und höher) zu sehr attraktiven Preisen
        bereitstellen können. In diesem hochbitratigen Anschlussbereich sind daneben nur noch
        Glasfaseranschlüsse und die etwas weniger leistungsfähigen VDSL-Anschlüsse
        konkurrenzfähig. Die technische Leistungsfähigkeit der VDSL-Anschlüsse, über die je nach
        Dämpfungswirkung der Teilnehmeranschlussleitung maximal eine Datenübertragungsrate
        von 50 Mbit/s bereitgestellt werden kann, wird die Telekom durch die Aufrüstung ihrer VDSL-
        Netze mit der Vectoring-Technologie deutlich verbessern (im Durchschnitt auf eine
        Datenübertragungsrate von ca. 70 Mbit/s).
        Diese Entwicklung des wachsenden Bedarfs an hochleistungsfähigen Anschlüssen, der in
        größerem Umfang entweder über TV-Kabelanschlüsse oder über VDSL-Anschlüsse gedeckt
        werden kann, hat dazu geführt, dass das klassische TAL-basierte Geschäftsmodell an
        Wettbewerbsfähigkeit eingebüßt hat. So haben die großen Anbieter, die im
        Breitbandanschlussmarkt auf Basis dieses Geschäftsmodells agieren, wie BuG: ...
        Demgegenüber konnten Anbieter, die über eine eigene VDSL-Infrastruktur verfügen oder auf
        Basis des FTTC-Ausbaus über die Anmietung einer KVz-TAL VDSL-Anschlüsse bereitstellen
        können, den Verlust an ADSL-Kunden über das Angebot von VDSL-Anschlüssen
        weitgehend kompensieren BuG: ... oder gar überkompensieren BuG: ... Der VDSL-
        Vectoring-Ausbau in Verbindung mit der VDSL-Vectoring-Entscheidung zur Änderung der

        235 insbesondere ADSL-Anschlüsse.
                                                                                                               - 137



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