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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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           Antennenstandorte und Antennensysteme des alten Monopolisten) nicht den Marktparteien selbst
           überlassen werden kann und dass Zusagen über die freiwillige Zulassung nicht eingehalten
           werden, und illustriert zudem, welche Maßnahmen der Gesetzgeber auf den Infrastrukturmärkten
           wenigstens ergreifen muss, um tatsächlich einen Wettbewerb auf dem Markt für die terrestrische
           Übertragung von Hörfunksignalen zu erreichen.


      18. Es folgt eine kurze Skizze der Produktionskette, der Akteure auf den niederländischen
           Infrastrukturmärkten und des Regulierungsrahmens in den Niederlanden. Anschließend wird
           eingehender auf die Zutrittsschranken und die in den Niederlanden ergriffenen notwendigen
           Maßnahmen zu deren Beseitigung eingegangen werden.

      3.1)      Infrastruktur Akteure

      19. Der Empfang inländischer terrestrische UKW-Radiosender durch die Hörer in den Niederlanden und
           deren Übertragung durch die Rundfunkanstalten selbst oder einen beauftragten Senderbetreiber ist
           eine Dienstleistung für die terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen (das ist der derzeit auch
           in Deutschland regulierte Endkundenmarkt).                  Die inländischen UKW-Rundfunkanstalten kaufen
           Dienstleistungen für die terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen bei zwei aktiven Anbietern:
           Broadcast Partners und KPN.


      20. Um diese Dienstleistungen für die terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen erbringen zu
           können, ist ein Sendernetzwerk notwendig. Dieses besteht, kurz gesagt, aus:


                a. Sendern und Zubehör im Eigentum des Senderbetreibers;


                b. Sendemasten im Eigentum von Novec oder Alticom (beide unabhängige und nicht vertikal
                     integrierte Masteigentümer);


                c. Antennensystemen im Eigentum von Broadcast Partners oder KPN und in der Praxis
                     vielfach    eingesetzt      auf    der    Grundlage      der     wechselseitigen     Mitbenutzung   der
                     Antennensysteme;


                d. ein Beitragsnetzwerk mit verschiedenen Parteien und über verschiedene Techniken
                     (Wettbewerbsmarkt).


      21. Wie in Deutschland sind die bestehenden hohen Sendemasten unverzichtbar für die Platzierung
           von Antennensystemen (oder, wenn keine andere Möglichkeit besteht, über die Mitbenutzung
           bestehender Antennensysteme) bestimmt für Frequenzen, die ab den Sendemasten und mit diesen
           Antennensystemen übertragen werden müssen. Der Zugang zu diesen hohen Antennenstandorten
           und/oder den darauf angebrachten Antennensystemen ist deshalb notwendig für den Anbieter. Die
           niederländische         Wettbewerbsbehörde             (NMa,       heute        ACM),    die      Niederländische
           Telekommunikationsaufsichtsbehörde                 (OPTA,      heute     ACM)      und   der      niederländische
           Wirtschaftsminister haben die Sendemasten als „wesentlicher Einrichtung“ (essential facility)
           ausgewiesen, deren Benutzung für alle Rundfunkanstalten und Senderbetreiber unverzichtbar ist
           und somit, wobei Transparenz, Nichtdiskriminierung                       und Effizienz in der Preisgestaltung



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  Axelsestraat 58, 4537 AL Terneuzen – Telefoon (0115) 68 35 55, Telefax (0115) 63 12 85
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              grundlegend sind, grundlegend ist, um den Parteien eine dauerhafte Position auf dem Markt für die
              Übertragung von Hörfunksignalen zu verschaffen.


         22. In den Niederlanden werden 44 hohe Sendemasten (ca. 100 Meter und mehr) für UKW-
              Sendernetzwerkdienste genutzt. Von diesen 44 hohen Sendemasten stehen 24 auf einem
              Betonsockel.




         23. Auf     dem    Übertragungsmarkt          konkurriert     Broadcast     Partners   deshalb   mit   KPN   um   die
              Übertragungsaufträge der Rundfunkanstalten. Für ihre Dienstleistungen für die terrestrische
              Übertragung von Hörfunksignalen muss Broadcast Partners wenigstens Zugang zu den genannten
              Senderstandorten sowie (wenn kein freier Mastraum verfügbar ist oder gemacht werden kann) zu
              den dort bereits angebrachten Antennensystemen. Hierzu wurden verschiedene Zugangsverträge
              mit unterschiedlichen Parteien geschlossen:


                  Zugang zum Unterbau: Mitbenutzungsvertrag mit einem Eigentümer des Senderaufbaus
                   (Alticom oder Novec), um Sendeapparatur anzubringen.




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               Zugang zum Sendemast für die Platzierung von Antennensystemen: Mietvertrag über den
                Mastplatz (Novec oder Alticom), um eigene Antennen am Sendemast aufzuhängen. Novec und
                Alticom sind verpflichtet, alle Benutzer in Bezug auf die Bedingungen und Entgelte auf
                dieselbe, diskriminierungsfreie Weise zu behandeln.


               Zugang zu Antennensystemen: Falls erforderlich, wird ein Vertrag mit KPN über die
                Mitbenutzung ihrer Antennensysteme geschlossen. Umgekehrt schließt KPN solche Verträge
                auch mit Broadcast Partners. Eine Mitbenutzung ergibt sich nur, wenn dies (i) aufgrund von
                fehlendem freien Mastraum notwendig ist oder (ii) kostentechnisch interessant ist, während die
                technischen     Zugeständnisse,        die   infolge   der    Mitbenutzung   gemacht   werden     müssen,
                akzeptabel sind (siehe im Folgenden).


         24. Wenn nach einem hohen Standort (auf einem Betonsockel) gesucht wird, spielen die folgenden
            Faktoren eine Rolle:




         25. Die freiwillige Zulassung zu Masten und Antennen wurde in den Niederlanden versucht, war jedoch
            nicht erfolgreich. Deshalb sind inzwischen die bereits genannten Infrastruktur und ihre Eigentümer
            verpflichtet, Zugang zu gewähren.             Dies gilt sowohl für den Zugang zu den Sendergebäuden
            (Betontürme und andere Gebäude, die zum Sendemast gehören) als auch für die Sendemasten
            selbst sowie die darauf angebrachten Antennensysteme.


         26. Die Mitbenutzung von Antennen ist praktisch und technisch betrachtet fast immer möglich
            (manchmal nach Modifizierung, an der der Antenneneigentümer mitwirken muss) und sind diese
            Ausgangspunkte auch in der Niederländischen Regulierung vorgeschrieben2.                        Es ist von


  2
      Sowohl hinsichtlich der technischen Spezifikationen in Bezug auf das Antennensystem, als auch
          hinsichtlich der Behandlung und Zuweisung von Anträgen auf Mitbenutzung und der Geschwindigkeit,
          in der diese Anträge behandelt werden müssen. Dies alles ist im niederländischen
          Telekommunikationsgesetz und der zugrunde liegenden Regulierung des niederländischen
          Wirtschaftsministeriums festgelegt.

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              grundlegender Bedeutung, dass eine solche Regelung in der deutschen Situation angewandt wird,
              weil jede Ablehnung der Mitbenutzung eines Antennensystems de facto einen Ausschluss von
              Wettbewerb auf dem Übertragungsmarkt bedeutet.


         27. Angesichts der Schwierigkeiten, denen sich die BNetzA ausgesetzt sieht, ist es vielleicht wichtig,
              noch anzumerken, dass


                   e. in der Regel die Mitbenutzung von Mastraum stets Vorrang vor der Mitbenutzung von
                        Antennensystemen hat, unter anderem aufgrund der (auch europarechtlich festgelegten)
                        Ausgangspunkte für den Infrastrukturwettbewerb zwischen Betreibern, der Kosteneffizienz
                        und Entgelte und der technischen Optimierungsmöglichkeiten, die jeder einzelne Betreiber
                        für die auf einem Antennensystem verfügbaren Frequenzen hat;


                   f.   aber     dass    es   je   nach     Situation      wirtschaftlich   günstiger      sein    kann,    bestehende
                        Antennensysteme mit zu benutzen, beispielsweise wenn der Eigentümer der bestehenden
                        Antennensysteme            eine    dominante        Marktposition     hat          und    über     wirtschaftlich
                        abgeschriebene Antennensysteme verfügt, die technisch noch stets brauchbar sind: dies
                        verleiht        ihm        immerhin         einen         entscheidenden           Vorsprung         bei     der
                        Selbstkostenpreisbestimmung                 für    die    Übertragungsdienstleistung         und     somit    im
                        Wettbewerb mit anderen Betreibern. In einer solchen Situation sind Effizienz, Transparenz
                        und Nichtdiskriminierung bei der Preisgestaltung unverzichtbar; und dass


                   g. die      Entscheidung        für    den   Kauf      oder    die   Mitbenutzung        von    Antennensystemen
                        selbstverständlich auch wesentlich von der verlangten Garantie abhängt, die jeder
                        Betreiber, der ein Antennensystem an einem Mast anbringen will, dies zu technisch und
                        wirtschaftlich diskriminierungsfreien Bedingungen tun kann, die DF für die Benutzung ihrer
                        Masten stellt. Diese Garantie muss vor der Unterbreitung eines Angebots an eine
                        Rundfunkanstalt abgegeben werden. Schließlich entscheidet sich die Rundfunkanstalt in
                        diesem Moment zwischen den Angeboten der verschiedenen Betreiber.

         3.2)      Relevante niederländische Gesetzgebung

         3.2.1 Mitbenutzung von Antennenstandorten, Antennen und Antennensystemen


         28. Im Allgemeinen empfehlen wir der BNetzA, vor dem Studium des regulatorischen Rahmens die
              Erfahrungen, die andernorts gesammelt wurden, zu betrachten. Auf den meisten europäischen
              Übertragungsmärkten wurden BMM-Analysen durchgeführt, die in BMM-Zuweisungen für sowohl
              Mast- als auch Antenneneigentümer resultierten. Insbesondere empfehlen wird, eine Studie
              hinsichtlich der Situation in Dänemark durchzuführen, sofern es um Mitbenutzung (Sitesharing)
              von (sowohl hohen als auch niedrigen) Sendemasten geht, und die Situation in den Niederlanden,
              wenn es um verschiedene, bereits genannte Akteure im Markt geht. Die niederländische Situation
              wird im Folgenden näher erklärt.


         29. Anders      als     in    Deutschland        besteht   in     den    Niederlanden      seit    2002    eine     generische
              Mitbenutzungsverpflichtung            (Artikel    3.11      des    niederländischen    Telekommunikationsgesetzes
              zusammen mit Artikel 3.24 desselben Gesetzes) für die Betreiber von Rundfunksendernetzwerken

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           sowie (seit 2001) für alle Anbieter von hohen Aufstellungsstandorten, Antennensysteme und
           Antennen, sofern diese zur Unterstützung von Rundfunksendernetzwerken verwendet werden
           (ungeachtet        der     Marktposition).      Eine     derartige    Infrastruktur   wird     vom     niederländischen
           Gesetzgeber        als    nicht     duplizierbar   betrachtet    (aus    Gründen      der    Raumordnung       und    des
           Umweltschutzes) und deshalb als essential facility für die Rundfunkübertragung. Der Artikel soll
           zudem den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Dienstleistungen für die terrestrische
           Übertragung von Hörfunksignalen zu fördern. Die vorgenannten Infrastrukturanbieter müssen
           deshalb     alle    „angemessenes           Anfragen“        (reasonable    requests“)       auf   Mitbenutzung       von
           Antennenstandorten,              Antennensystemen          und   Antennen       erfüllen.    Artikel    3.11   ist   eine
           Implementierung von Artikel 12 der Rahmenrichtlinie, in der der Europäische Gesetzgeber erwägt:


                     Eine Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb
                     erheblich verbessern und die gesamten finanziellen und Umweltkosten für die Einführung
                     elektronischer Kommunikationsinfrastruktur für Unternehmen erheblich senken.


        30. Das Gesetz enthielt (bis 2012, siehe im Folgenden) nicht den Begriff „angemessen“, sodass die
           angemessenen Bedingungen und Entgelte zu einem späteren Zeitpunkt von der Aufsichtsbehörde
           ACM in einer Reihe von individuellen Gerichtsverfahren, die zwischen Broadcast Partners, Nozema,
           Novec und KPN in den vergangenen 14 Jahren geführt wurden, eingetragen wurden. Diese
           Verfahren bezogen sich allesamt auf die (vielen) im Folgenden zu besprechenden Zutrittsbarrieren
           und wettbewerbsbeschränkendes Verhalten der Infrastrukturanbieter und sie alle wurden bis vor
           das höchste Verwaltungsgericht ausgefochten.                      Hierbei betonen wir noch einmal, dass die
           Mitbenutzungsverpflichtung sich nicht auf Anbieter von Rundfunksendenetzwerken beschränkt,
           sondern auch für die Eigentümer von hohen Sendemasten gilt, auch wenn sie selbst kein eigenes
           Rundfunksendenetzwerk betreiben. Dies ist beispielsweise bei Novec und Alticom der Fall (beide
           Eigentümer von sowohl Sendemasten als auch den dazugehörigen Sendergebäuden).


        31. Sowohl Nozema als auch Alticom haben diese Befugnis vor Gericht bestritten. Hierbei behaupteten
           sie, dass Artikel 3.11 des niederländischen Telekommunikationsgesetzes im Widerspruch zu Artikel
           12 der Rahmenrichtlinie stehen würde. Das höchste niederländische Gericht hat dies abgewiesen:
           Dieses     erachtet        die    Auferlegung      der     Mitbenutzungsverpflichtung        für   Sendemasten        von
           Unternehmen,              die      selbst     keine        elektronischen        Kommunikationsnetzwerke              und
           Sendernetzwerkdienste anbieten (wie Alticom und Novec) nicht im Widerspruch zu Artikel 12 der
           Rahmenrichtlinie.3 Hierzu verwies das Gericht auf die Erwägung 23 der Rahmenrichtlinie, die
           besagt:


                     Wenn Unternehmen keinen Zugang zu erreichbaren Alternativen haben, kann die
                     vorgeschriebene Mitbenutzung von Einrichtungen oder Eigentum eine Lösung sein. Diese
                     vorgeschriebene           Mitbenutzung       umfasst   unter     anderem:    die    physische    Kollokation,
                     gemeinsame             Nutzung     von         Leitungen,     Gebäuden,      Masten,         Antennen      oder
                     Antennensystemen.



  3
      Urteil 11-11-2005 (BP/Nozema):
         http://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:CBB:2005:AU6002&keyword=nozema



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              Der Begriff „Unternehmen“ ist nicht näher definiert. Laut dem Verwaltungsrichter geht hieraus
              hervor, dass sich Artikel 12 der Rahmenrichtlinie nicht nur auf Betreiber von elektronischen
              Kommunikationsnetzwerken bezieht, sondern auch auf die Eigentümer von Antennenstandorten,
              die keine elektronischen Kommunikationsnetzwerke betreiben. Das eine oder andere wurde
              kürzlich noch einmal vom Verwaltungsgericht bestätigt.4


          3.2.2 Weitere Regeln zur Mitbenutzung


           32. Im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber – zur Unterstützung von Artikel 3.11 des niederländischen
              Telekommunikationsgesetzes und anlässlich der Erfahrungen aus der Praxis – den Beschluss über
              die Mitbenutzung von Rundfunksendernetzwerken eingeführt. Dieser schreibt prozessmäßige
              Regeln für die Behandlung von Anträgen auf Mitbenutzung von Mastraum und Antennensystemen
              vor. Der Gesetzgeber verfügt unter anderem


                   a. über die Preisgestaltung für Masten und Antennensysteme;


                   b. über       die    Fristen   für   die   Behandlung    von    Anträgen    auf   Mitbenutzung    sowie   die
                        Verpflichtung, eine Entscheidung über einen solchen Antrag ausreichend zu begründen. In
                        der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass das Fehlen gesetzlicher Regeln zu unnötigen und
                        unerwünschten Verzögerungen (Verzögerungstaktiken) bei Anträgen auf Mitbenutzung
                        (siehe auch im Folgenden) führte. Über einen Antrag auf Mitbenutzung muss innerhalb von
                        zwei Wochen entschieden werden. Diese Frist kann um maximal eine Woche verlängert
                        werden;


                   c. über die vorgeschriebene Bereitstellung von ausreichend und korrekten Informationen, die
                        benötigt werden, um einen passenden Antrag auf Mitbenutzung von Sendemasten,
                        Antennen oder Antennensystemen einzureichen. Dabei handelt es sich sowohl um
                        Informationen, die der Eigentümer des Sendemastes oder Antennensystems vorab der
                        Partei zur Verfügung stellen muss, die einen Antrag auf Mitbenutzung stellen möchte,
                        sowie um Informationen des Eigentümers der Infrastruktur (wie detaillierte technische
                        Informationen über den Aufstellungsstandort, bereits vorhandene Antennen und Systeme
                        sowie über Reservierungen) und Informationen, die der Antragsteller selbst zur geplanten
                        Nutzung bereitstellen muss. Auch die nicht transparente Bereitstellung von Informationen
                        an die Antragsteller führte in der Praxis zu erheblichen Verzögerungen. Die Gesetzgebung
                        basiert auf der Praxiserfahrung, dass, um einen passenden und durchführbaren Antrag auf
                        Mastraum oder Antennennutzung stellen zu können, Informationen benötigt werden. Dies
                        beschleunigt        den    physischen    Zugang     und     die   tatsächlich   Ingebrauchnahme      des
                        Mastraumes oder der Antennenkapazität, erhöht die Kapazität in Bezug auf die Zahl der
                        gleichzeitig zu behandelnden Anträge und beschränkt den Verwaltungsaufwand bei der
                        Behandlung von Anträgen sowohl für den Antragsteller als auch für den Empfänger;


                   d. über die Möglichkeit, mit Bedingungen verbundene Anträge auf Mitbenutzung zu stellen.
                        Das ist wichtig, da das Anbieten von Übertragungsdienstleistungen häufig mittels einer

     4
         Urteil 17-10-2012 (Novec/Alticom):
            http://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:CBB:2012:BY2311&keyword=alticom

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                     Ausschreibung durch die Rundfunkanstalt erfolgt. Übertragung ist die Lebensader jeder
                     Rundfunkanstalt. Deshalb ist es wichtig, dass die Weigerung von Zugangsmöglichkeiten
                     oder die diesbezügliche Verbreitung von Unsicherheit nicht zum Konkurrenzvorteil für die
                     bestehenden       Parteien     werden      kann.    Jeder    Betreiber       muss      zum    Zeitpunkt      der
                     Vertragsverhandlungen         jederzeit    Klarheit    und    Sicherheit       bieten      können    über    die
                     Möglichkeiten der Mitbenutzung von Infrastruktur und die dazugehörigen Bedingungen und
                     Entgelte für den Fall, dass er den Zuschlag bekommt, und die Sicherheit, dass er sein
                     Angebot anschließend beruhigt unterbreiten kann.


       3.2.3 Änderung der Mitbenutzungsregelung 2012


      33. Im Jahr 2012 wurde Artikel 3.11 weiter verschärft und hat der Gesetzgeber die Bedingungen,
           unter denen eine Mitbenutzung von hohen Aufstellungsstandorten für die Übertragung von
           Hörfunksignalen gewährt werden muss, erweitert. Diese Erweiterung basiert auf den extremen
           Entgeltanstiegen, die zulasten der von einem Zugang abhängigen Parteien gehen und die durch
           freiwillige Absprachen über den Zugang nicht ausgeräumt werden konnten. Das Gesetz verpflichtet
           den Masteigentümer deshalb zur Anwendung effizienter, transparenter und diskriminierungsfreier
           Entgelte    (Preisgestaltung).      Diese     gesetzliche    (tatsächlich       ex    ante)   Regelung       kommt     der
           Rechtssicherheit zugute und muss die vielen zeitraubenden Verfahren, die in der Vergangenheit
           über den Begriff „angemessen“ geführt wurden, in Zukunft vermeiden.


      34. Der Artikel bestimmt nun, dass nur dann von einem angemessenen Entgelt die Rede ist, wenn
           dieses effizient, transparent und diskriminierungsfrei ist und die Kosten für die tatsächlich
           abgenommene Kapazität widerspiegelt. Die Beweislast in Bezug auf die Entgelte liegt beim
           Masteigentümer, der verpflichtet ist, diese im Detail zu erläutern. Die Aufsichtsbehörde muss auch
           den    Antragsteller     über    effiziente    und    marktkonforme        Entgelte      befragen      und     dabei   die
           Referenzwerte für Entgelte anderer vergleichbarer Masten berücksichtigen, die der Antragsteller
           zur Verfügung stellt. Wenn die Aufsichtsbehörde von diesen Referenzwerten abweichen möchte,
           muss sie eine solche Abweichung angemessen begründen.


      35. Ein effizientes Entgelt bedeutet laut Erklärung, dass alle Kosten, die effizient sind und die mit der
           konkreten      Mitbenutzung        einer    spezifischen     Antenne      auf        einen    Teil   des     individuellen
           Aufstellungsstandortes entfallen, der von dieser Antenne genutzt wird, in Rechnung gestellt
           werden dürfen (Kostenkausalität). Die Aufsummierung von Kosten, wie sie u.a. von Novec in der
           Vergangenheit gehandhabt wurde, beispielsweise indem Kosten mehrerer Masten aufsummiert
           wurden und (nur) über die besetze Fläche verteilt oder Kosten für leer stehende Masten
           mitberechnet wurden, ist hiermit verboten und gehört der Vergangenheit an. Dies führt nämlich zu
           höheren Kosten als unter normalen Marktbedingungen üblich gewesen wäre. Abhängige Benutzer
           zahlen dann für Kapazität, die sie nicht nutzen und die normalerweise auf Rechnung und Risiko des
           privaten Masteigentümers gehen.


      36. Die Diskriminierung zwischen Abnehmern von Mastraum ist ebenfalls ausdrücklich verboten. Dass
           der Senderbetreiber KPN früher ein niedrigeres Entgelt vom Masteigentümer Novec angerechnet
           bekam, gehört nun der Vergangenheit an. Eine derartige Situation behindert die Chancengleichheit




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               zwischen mehreren Anbietern auf demselben Markt und kann auch in Ausbeutung resultieren.
               Dasselbe Interesse besteht auch für den deutschen Markt.


            37. Der Gesetzgeber begründet die Verschärfung der Erläuterung folgendermaßen:


               Anbieter    von     terrestrischen      Sendeanlagen        für     die    Übertragung          von     Hörfunksignalen
               (Rundfunkanstalten und ihre Betreiber) sind in der Praxis jederzeit auf die Benutzung von hohen
               Aufstellungsstandorten angewiesen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Masten des
               staatlichen Mastenunternehmens NOVEC mit einer Höhe von 100 m, die an (freuquenztechnisch)
               strategischen Standorten aufgestellt sind und deren Duplikation in der Praxis auf technische,
               wirtschaftlich und rechtliche Schranken stößt. Unter anderem durch die Politik des Gesetzgebers
               bei der Vergabe von Frequenzgenehmigungen für Rundfunkfrequenzen müssen die Frequenzen
               durchgehend an vorhandenen Aufstellungsstandorten in Gebrauch genommen werden. Dies schafft
               eine   einseitige   Abhängigkeit      von     Rundfunkanstalten          und    ihrer   Betreiber     gegenüber    dem
               Eigentümer des Aufstellungsstandortes, sowohl in Bezug auf den physischen Zugang als auch das
               Entgelt, das hierfür gezahlt werden muss. Die Abhängigkeit vom Masteigentümer kann dazu
               führen,    dass     der   Eigentümer         keinen   Anreiz      hat,    ein    effizientes,    transparentes     und
               diskriminierungsfreies      Entgelt     in    Rechnung      zu    stellen.      Dies    kann     dazu    führen,   dass
               Rundfunkanstalten und ihre Betreiber doch zur Duplikation von hohen Aufstellungsstandorten
               übergehen, was den Interessen in Bezug auf die Raumordnung, den Umweltschutz, die
               Horizontverunstaltung und andere gesellschaftliche Ziele, wie der Wettbewerb auf dem Markt für
               die terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen und der Nota Nationaal Antennebeleid,
               widerspricht.


               Hinzu kommt, dass obwohl sich das niederländische Parlament sich bereits für die Umsetzung
               eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Parteien auf dem Markt für Dienstleistungen für die
               terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen unter (seinerzeit) Artikel 3.11 des niederländischen
               Telekommunikationsgesetzes, die Antragsteller feststellen müssen, dass dieses Ziel bislang
               unzureichend realisiert wurde.


           3.2.4 Marktanalysen


            38. Im Zeitraum 2005-2009 hat die damalige Aufsichtsbehörde OPTA (heute ACM) auch Marktanalysen
               über den Markt für die terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen durchgeführt, in denen
               untersucht wurde, ob ergänzende Vorabverpflichtungen notwendig sind.


            39. Nennenswert ist, dass in diesem Zusammenhang der erste Konsultationsentwurf aus dem Jahr
               2005, in dem OPTA zum ersten Mal den Markt für die analoge terrestrische Übertragung von
               Hörfunksignalen untersucht (wobei die UKW-Übertragung einen separaten relevanten Markt
               darstellt), feststellt, dass dieser (wie in Deutschland) kein Wettbewerbsmarkt ist.5 Anschließend
               betrachtet die ACM, welche Produktion/Einkaufsketten der terrestrischen Übertragung von (UKW-
               )Hörfunksignalen      zugrunde      liegen,    und    grenzt      die    folgenden      relevanten      übergeordneten


     5
         Im Konsultationsentwurf wird dieser in den Niederlanden auch als Großhandelsmarkt (Wholesalemarkt)
             genannt. Im deutschen Konsultationsentwurf wird dieser als Endkundenmarkt (Retailmarkt)
             bezeichnet, was logischer erscheint.

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           Großhandelsmärkte ab und weist den betreffenden Anbieter als Partei mit beträchtlicher
           Marktmacht aus:


               Zugang zu Unterbauten im Eigentum eines Anbieters (KPN (seinerzeit Alticom) und Tennet)
               Zugang zu hohen Antennenaufstellungsstandorten eines Anbieters (Novec, KPN (seinerzeit
                Alticom))
               Zugang zu UKW-Antennensystemen in individuellen hohen Antennenaufstellungsstandorten
                (Nozema Services (seinerzeit KPN) und Broadcast Partners).



      40. Allen       Parteien       wird       in     diesem        Konsultationsentwurf         eine    Zugangs-       und
           Nichtdiskriminierungsverpflichtung auferlegt sowie die Verpflichtung, kostenorientierte Entgelte zu
           berechnen. Auch die niederländische Wettbewerbsbehörde (seinerzeit: NMa) hat im Nachhinein bei
           der Beurteilung der Übernahme von Nozema Services durch KPN einrichtdiese Marktabgrenzung
           beibehalten und urteilte, dass sowohl die Senderaufstellungsgebäude als auch die Sendemasten,
           die sich auf oder neben den Gebäuden befinden als „zweifellos nicht duplizierbare Infrastruktur“
           gelten, deren Nutzung für Rundfunkanstalten und Betreiber unverzichtbar ist.


      41. Hierdurch wird noch einmal deutlich, dass auch BMM-Verpflichtungen Anbietern von hohen
           Antennenaufstellstandorten (wie Novec) auferlegt werden können, die selbst kein elektronisches
           Kommunikationsnetzwerk anbieten, aber über die für eine terrestrische Übertragung von
           Hörfunksignalen notwendige Infrastruktur verfügen. Das muss auch für DF gelten (siehe im
           Folgenden).


      42. Eine englische Version dieses Konsultationsentwurfs liegt bei.


      43. Dass letztendlich im endgültigen Beschluss keine Vorabregulierung für die Infrastrukturmärkte
           auferlegt wurde, ist der Tatsache zu verdanken, dass in den Niederlanden bereits generische
           Zugangsverpflichtungen aufgrund der Artikel 3.11 und 3.24 bestanden und dass – auch durch die
           Zahl der geführten Gerichtsverfahren und Gesetzesänderungen – die Regulierung denselben Effekt
           hätte, der (laut der Aufsichtsbehörde) bei der vorgenommenen BMM-Nennung erzielt worden wäre.

      3.3)      Zugangsprobleme und wettbewerbsbeschränkendes Verhalten in der Praxis

      44. Im Jahr 1998 ist Broadcast Partners auf den niederländischen Rundfunkübertragungsmarkt
           eingetreten.       Wie    in   Deutschland,       war     bis    kurz    vor    diesem    Moment    von      einem
           Übertragungsmonopol die Rede, das – wie beschrieben – von der damaligen Nozema beherrscht
           wurde, auf der Grundlage einer mit dem Monopol von MB vergleichbaren Situation:


       a. Nozema        war      „Eigentümer“        der   Frequenzgenehmigungen,           die     Rundfunkanstalten     der
           Mediengenehmigung und die Parteien waren verpflichtet, Geschäfte miteinander zu machen;


       b. Nozema war zudem der einzige Anbieter auf dem niederländischen Markt und besaß dazu nicht nur
           die Sendeanlagen mit Zubehör, sondern auch die für die Rundfunkübertragung benötigten
           Antennensysteme, die an den vorhandenen Sendemasten angebracht waren;



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          c. Für diese Sendemasten gab und gibt es in der Praxis keine Alternativen. Sie galten und gelten
              somit als wesentlicher Einrichtung, von denen sowohl die Rundfunkanstalten, als auch die
              konkurrierenden Betreiber im Wesentlichen davon abhängig sind, um ihre Frequenzen senden zu
              können und die optimale Deckung, wie in der Frequenzgenehmigung vorgesehen, zu realisieren.


         45. In den vergangenen 16 Jahren wurden von den Rundfunkanstalten und Broadcast Partners
              zahlreiche       Gerichtsverfahren         geführt,       um      den      Markt      zu   öffnen       und     dem
              wettbewerbsbeschränkenden Verhalten hinsichtlich des notwendigen Zugangs zur Infrastruktur von
              insbesondere Nozema, KPN und Novec die Stirn zu bieten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu
              erheben, waren dabei u.a. die folgenden Verhaltensweisen Gegenstand der Verhandlungen:


                      Verweigerung des Zugangs. Bei ihrem Zutritt zum Markt wurde Broadcast Partners
                        direkt mit der Zugangsverweigerung von Nozema konfrontiert. Auf ihren Masten wäre kein
                        Platz mehr, sodass Broadcast Partners sich mit einem Platz auf dem (viel niedrigeren)
                        Betonunterbau        dieser     Masten      begnügen       musste.       Damit   wurde      eine    gleiche
                        Wettbewerbsposition ausgeschlossen und wurden die Kosten der Konkurrenten erhöht, weil
                        sie gezwungen wurden, schlechtere oder ungeeignete Plätze zu benutzen.


              Ferner war eine strategische und ineffiziente Raumausnutzung an der Tagesordnung, beispielsweise
              durch:


                                Platzierung von Antennensystemen in der Mastmitte (wodurch ober- und unterhalb
                        des Systems kein Platz mehr blieb, also ineffiziente Mastbesetzung);
                                das Entfernen nicht benutzter Antennensysteme (strategische Mastbesetzung;
                        diese wurden nur entfernt, wenn Nozema den Platz selbst benötigte)
                                die Nichtmitwirkung an der Entfernung und dem Austausch oder der Modifikation
                        vorhandener Antennensysteme, um eine effizientere Mastbesetzung zu ermöglichen;
                                die Schaffung einer künstlichen Knappheit und von Zugangsbehinderungen auf
                        andere Weise.


              Die Absicht und Wirkung waren selbstverständlich, Konkurrenten den Zugang zum Mastraum zu
              verweigern      oder,   wenn     dies    nicht   länger    möglich      war,    Konkurrenten   zur    Nutzung    von
              Antennensystemen zu den von Nozema festgelegten Entgelten und technischen Voraussetzungen
              und unter Verwaltung und in der von Nozema vorgegebenen Geschwindigkeit zu zwingen.


                      Verzögerungstaktiken: Beispielsweise indem
                                Informationen über Masten oder Antennensysteme, die zur Fertigstellung und
                        Einreichung eines erfolgreichen, technisch kompatiblen Antrags auf Mitbenutzung benötigt
                        wurden, nicht erteilt wurden;
                                Anträge auf Mitbenutzung von Masten oder Antennensystemen nicht oder nicht
                        rechtzeitig bearbeitet wurden;
                                Anträge     zwar     bearbeitet    wurden,     aber    ohne     nachvollziehbare    Begründung
                        abgelehnt wurden, sodass die Gründe für die Ablehnung nur erraten werden konnten;
                      Anträge bearbeitet und verzögert wurden, wonach Nozema selbst Antennen zum selben
                        Zweck und mit derselben Frequenz platzierte; anschließend wurde der Antrag auf


     Broadcast Distribution Services B.V.
     Axelsestraat 58, 4537 AL Terneuzen – Telefoon (0115) 68 35 55, Telefax (0115) 63 12 85
     Heuvellaan 35, 1217 JL Hilversum – Telefoon (035) 625 44 44, Telefax (035) 625 44 45
     E-mail: info@broadcastpartners.nl – www.broadcastpartners.nl – KvK Terneuzen 22059297




Bonn, 12. November 2014
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