abl-21
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3626 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 21 2014
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Antennenstandorte und Antennensysteme des alten Monopolisten) nicht den Marktparteien selbst
überlassen werden kann und dass Zusagen über die freiwillige Zulassung nicht eingehalten
werden, und illustriert zudem, welche Maßnahmen der Gesetzgeber auf den Infrastrukturmärkten
wenigstens ergreifen muss, um tatsächlich einen Wettbewerb auf dem Markt für die terrestrische
Übertragung von Hörfunksignalen zu erreichen.
18. Es folgt eine kurze Skizze der Produktionskette, der Akteure auf den niederländischen
Infrastrukturmärkten und des Regulierungsrahmens in den Niederlanden. Anschließend wird
eingehender auf die Zutrittsschranken und die in den Niederlanden ergriffenen notwendigen
Maßnahmen zu deren Beseitigung eingegangen werden.
3.1) Infrastruktur Akteure
19. Der Empfang inländischer terrestrische UKW-Radiosender durch die Hörer in den Niederlanden und
deren Übertragung durch die Rundfunkanstalten selbst oder einen beauftragten Senderbetreiber ist
eine Dienstleistung für die terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen (das ist der derzeit auch
in Deutschland regulierte Endkundenmarkt). Die inländischen UKW-Rundfunkanstalten kaufen
Dienstleistungen für die terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen bei zwei aktiven Anbietern:
Broadcast Partners und KPN.
20. Um diese Dienstleistungen für die terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen erbringen zu
können, ist ein Sendernetzwerk notwendig. Dieses besteht, kurz gesagt, aus:
a. Sendern und Zubehör im Eigentum des Senderbetreibers;
b. Sendemasten im Eigentum von Novec oder Alticom (beide unabhängige und nicht vertikal
integrierte Masteigentümer);
c. Antennensystemen im Eigentum von Broadcast Partners oder KPN und in der Praxis
vielfach eingesetzt auf der Grundlage der wechselseitigen Mitbenutzung der
Antennensysteme;
d. ein Beitragsnetzwerk mit verschiedenen Parteien und über verschiedene Techniken
(Wettbewerbsmarkt).
21. Wie in Deutschland sind die bestehenden hohen Sendemasten unverzichtbar für die Platzierung
von Antennensystemen (oder, wenn keine andere Möglichkeit besteht, über die Mitbenutzung
bestehender Antennensysteme) bestimmt für Frequenzen, die ab den Sendemasten und mit diesen
Antennensystemen übertragen werden müssen. Der Zugang zu diesen hohen Antennenstandorten
und/oder den darauf angebrachten Antennensystemen ist deshalb notwendig für den Anbieter. Die
niederländische Wettbewerbsbehörde (NMa, heute ACM), die Niederländische
Telekommunikationsaufsichtsbehörde (OPTA, heute ACM) und der niederländische
Wirtschaftsminister haben die Sendemasten als „wesentlicher Einrichtung“ (essential facility)
ausgewiesen, deren Benutzung für alle Rundfunkanstalten und Senderbetreiber unverzichtbar ist
und somit, wobei Transparenz, Nichtdiskriminierung und Effizienz in der Preisgestaltung
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grundlegend sind, grundlegend ist, um den Parteien eine dauerhafte Position auf dem Markt für die
Übertragung von Hörfunksignalen zu verschaffen.
22. In den Niederlanden werden 44 hohe Sendemasten (ca. 100 Meter und mehr) für UKW-
Sendernetzwerkdienste genutzt. Von diesen 44 hohen Sendemasten stehen 24 auf einem
Betonsockel.
23. Auf dem Übertragungsmarkt konkurriert Broadcast Partners deshalb mit KPN um die
Übertragungsaufträge der Rundfunkanstalten. Für ihre Dienstleistungen für die terrestrische
Übertragung von Hörfunksignalen muss Broadcast Partners wenigstens Zugang zu den genannten
Senderstandorten sowie (wenn kein freier Mastraum verfügbar ist oder gemacht werden kann) zu
den dort bereits angebrachten Antennensystemen. Hierzu wurden verschiedene Zugangsverträge
mit unterschiedlichen Parteien geschlossen:
Zugang zum Unterbau: Mitbenutzungsvertrag mit einem Eigentümer des Senderaufbaus
(Alticom oder Novec), um Sendeapparatur anzubringen.
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Zugang zum Sendemast für die Platzierung von Antennensystemen: Mietvertrag über den
Mastplatz (Novec oder Alticom), um eigene Antennen am Sendemast aufzuhängen. Novec und
Alticom sind verpflichtet, alle Benutzer in Bezug auf die Bedingungen und Entgelte auf
dieselbe, diskriminierungsfreie Weise zu behandeln.
Zugang zu Antennensystemen: Falls erforderlich, wird ein Vertrag mit KPN über die
Mitbenutzung ihrer Antennensysteme geschlossen. Umgekehrt schließt KPN solche Verträge
auch mit Broadcast Partners. Eine Mitbenutzung ergibt sich nur, wenn dies (i) aufgrund von
fehlendem freien Mastraum notwendig ist oder (ii) kostentechnisch interessant ist, während die
technischen Zugeständnisse, die infolge der Mitbenutzung gemacht werden müssen,
akzeptabel sind (siehe im Folgenden).
24. Wenn nach einem hohen Standort (auf einem Betonsockel) gesucht wird, spielen die folgenden
Faktoren eine Rolle:
25. Die freiwillige Zulassung zu Masten und Antennen wurde in den Niederlanden versucht, war jedoch
nicht erfolgreich. Deshalb sind inzwischen die bereits genannten Infrastruktur und ihre Eigentümer
verpflichtet, Zugang zu gewähren. Dies gilt sowohl für den Zugang zu den Sendergebäuden
(Betontürme und andere Gebäude, die zum Sendemast gehören) als auch für die Sendemasten
selbst sowie die darauf angebrachten Antennensysteme.
26. Die Mitbenutzung von Antennen ist praktisch und technisch betrachtet fast immer möglich
(manchmal nach Modifizierung, an der der Antenneneigentümer mitwirken muss) und sind diese
Ausgangspunkte auch in der Niederländischen Regulierung vorgeschrieben2. Es ist von
2
Sowohl hinsichtlich der technischen Spezifikationen in Bezug auf das Antennensystem, als auch
hinsichtlich der Behandlung und Zuweisung von Anträgen auf Mitbenutzung und der Geschwindigkeit,
in der diese Anträge behandelt werden müssen. Dies alles ist im niederländischen
Telekommunikationsgesetz und der zugrunde liegenden Regulierung des niederländischen
Wirtschaftsministeriums festgelegt.
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grundlegender Bedeutung, dass eine solche Regelung in der deutschen Situation angewandt wird,
weil jede Ablehnung der Mitbenutzung eines Antennensystems de facto einen Ausschluss von
Wettbewerb auf dem Übertragungsmarkt bedeutet.
27. Angesichts der Schwierigkeiten, denen sich die BNetzA ausgesetzt sieht, ist es vielleicht wichtig,
noch anzumerken, dass
e. in der Regel die Mitbenutzung von Mastraum stets Vorrang vor der Mitbenutzung von
Antennensystemen hat, unter anderem aufgrund der (auch europarechtlich festgelegten)
Ausgangspunkte für den Infrastrukturwettbewerb zwischen Betreibern, der Kosteneffizienz
und Entgelte und der technischen Optimierungsmöglichkeiten, die jeder einzelne Betreiber
für die auf einem Antennensystem verfügbaren Frequenzen hat;
f. aber dass es je nach Situation wirtschaftlich günstiger sein kann, bestehende
Antennensysteme mit zu benutzen, beispielsweise wenn der Eigentümer der bestehenden
Antennensysteme eine dominante Marktposition hat und über wirtschaftlich
abgeschriebene Antennensysteme verfügt, die technisch noch stets brauchbar sind: dies
verleiht ihm immerhin einen entscheidenden Vorsprung bei der
Selbstkostenpreisbestimmung für die Übertragungsdienstleistung und somit im
Wettbewerb mit anderen Betreibern. In einer solchen Situation sind Effizienz, Transparenz
und Nichtdiskriminierung bei der Preisgestaltung unverzichtbar; und dass
g. die Entscheidung für den Kauf oder die Mitbenutzung von Antennensystemen
selbstverständlich auch wesentlich von der verlangten Garantie abhängt, die jeder
Betreiber, der ein Antennensystem an einem Mast anbringen will, dies zu technisch und
wirtschaftlich diskriminierungsfreien Bedingungen tun kann, die DF für die Benutzung ihrer
Masten stellt. Diese Garantie muss vor der Unterbreitung eines Angebots an eine
Rundfunkanstalt abgegeben werden. Schließlich entscheidet sich die Rundfunkanstalt in
diesem Moment zwischen den Angeboten der verschiedenen Betreiber.
3.2) Relevante niederländische Gesetzgebung
3.2.1 Mitbenutzung von Antennenstandorten, Antennen und Antennensystemen
28. Im Allgemeinen empfehlen wir der BNetzA, vor dem Studium des regulatorischen Rahmens die
Erfahrungen, die andernorts gesammelt wurden, zu betrachten. Auf den meisten europäischen
Übertragungsmärkten wurden BMM-Analysen durchgeführt, die in BMM-Zuweisungen für sowohl
Mast- als auch Antenneneigentümer resultierten. Insbesondere empfehlen wird, eine Studie
hinsichtlich der Situation in Dänemark durchzuführen, sofern es um Mitbenutzung (Sitesharing)
von (sowohl hohen als auch niedrigen) Sendemasten geht, und die Situation in den Niederlanden,
wenn es um verschiedene, bereits genannte Akteure im Markt geht. Die niederländische Situation
wird im Folgenden näher erklärt.
29. Anders als in Deutschland besteht in den Niederlanden seit 2002 eine generische
Mitbenutzungsverpflichtung (Artikel 3.11 des niederländischen Telekommunikationsgesetzes
zusammen mit Artikel 3.24 desselben Gesetzes) für die Betreiber von Rundfunksendernetzwerken
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sowie (seit 2001) für alle Anbieter von hohen Aufstellungsstandorten, Antennensysteme und
Antennen, sofern diese zur Unterstützung von Rundfunksendernetzwerken verwendet werden
(ungeachtet der Marktposition). Eine derartige Infrastruktur wird vom niederländischen
Gesetzgeber als nicht duplizierbar betrachtet (aus Gründen der Raumordnung und des
Umweltschutzes) und deshalb als essential facility für die Rundfunkübertragung. Der Artikel soll
zudem den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Dienstleistungen für die terrestrische
Übertragung von Hörfunksignalen zu fördern. Die vorgenannten Infrastrukturanbieter müssen
deshalb alle „angemessenes Anfragen“ (reasonable requests“) auf Mitbenutzung von
Antennenstandorten, Antennensystemen und Antennen erfüllen. Artikel 3.11 ist eine
Implementierung von Artikel 12 der Rahmenrichtlinie, in der der Europäische Gesetzgeber erwägt:
Eine Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb
erheblich verbessern und die gesamten finanziellen und Umweltkosten für die Einführung
elektronischer Kommunikationsinfrastruktur für Unternehmen erheblich senken.
30. Das Gesetz enthielt (bis 2012, siehe im Folgenden) nicht den Begriff „angemessen“, sodass die
angemessenen Bedingungen und Entgelte zu einem späteren Zeitpunkt von der Aufsichtsbehörde
ACM in einer Reihe von individuellen Gerichtsverfahren, die zwischen Broadcast Partners, Nozema,
Novec und KPN in den vergangenen 14 Jahren geführt wurden, eingetragen wurden. Diese
Verfahren bezogen sich allesamt auf die (vielen) im Folgenden zu besprechenden Zutrittsbarrieren
und wettbewerbsbeschränkendes Verhalten der Infrastrukturanbieter und sie alle wurden bis vor
das höchste Verwaltungsgericht ausgefochten. Hierbei betonen wir noch einmal, dass die
Mitbenutzungsverpflichtung sich nicht auf Anbieter von Rundfunksendenetzwerken beschränkt,
sondern auch für die Eigentümer von hohen Sendemasten gilt, auch wenn sie selbst kein eigenes
Rundfunksendenetzwerk betreiben. Dies ist beispielsweise bei Novec und Alticom der Fall (beide
Eigentümer von sowohl Sendemasten als auch den dazugehörigen Sendergebäuden).
31. Sowohl Nozema als auch Alticom haben diese Befugnis vor Gericht bestritten. Hierbei behaupteten
sie, dass Artikel 3.11 des niederländischen Telekommunikationsgesetzes im Widerspruch zu Artikel
12 der Rahmenrichtlinie stehen würde. Das höchste niederländische Gericht hat dies abgewiesen:
Dieses erachtet die Auferlegung der Mitbenutzungsverpflichtung für Sendemasten von
Unternehmen, die selbst keine elektronischen Kommunikationsnetzwerke und
Sendernetzwerkdienste anbieten (wie Alticom und Novec) nicht im Widerspruch zu Artikel 12 der
Rahmenrichtlinie.3 Hierzu verwies das Gericht auf die Erwägung 23 der Rahmenrichtlinie, die
besagt:
Wenn Unternehmen keinen Zugang zu erreichbaren Alternativen haben, kann die
vorgeschriebene Mitbenutzung von Einrichtungen oder Eigentum eine Lösung sein. Diese
vorgeschriebene Mitbenutzung umfasst unter anderem: die physische Kollokation,
gemeinsame Nutzung von Leitungen, Gebäuden, Masten, Antennen oder
Antennensystemen.
3
Urteil 11-11-2005 (BP/Nozema):
http://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:CBB:2005:AU6002&keyword=nozema
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Der Begriff „Unternehmen“ ist nicht näher definiert. Laut dem Verwaltungsrichter geht hieraus
hervor, dass sich Artikel 12 der Rahmenrichtlinie nicht nur auf Betreiber von elektronischen
Kommunikationsnetzwerken bezieht, sondern auch auf die Eigentümer von Antennenstandorten,
die keine elektronischen Kommunikationsnetzwerke betreiben. Das eine oder andere wurde
kürzlich noch einmal vom Verwaltungsgericht bestätigt.4
3.2.2 Weitere Regeln zur Mitbenutzung
32. Im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber – zur Unterstützung von Artikel 3.11 des niederländischen
Telekommunikationsgesetzes und anlässlich der Erfahrungen aus der Praxis – den Beschluss über
die Mitbenutzung von Rundfunksendernetzwerken eingeführt. Dieser schreibt prozessmäßige
Regeln für die Behandlung von Anträgen auf Mitbenutzung von Mastraum und Antennensystemen
vor. Der Gesetzgeber verfügt unter anderem
a. über die Preisgestaltung für Masten und Antennensysteme;
b. über die Fristen für die Behandlung von Anträgen auf Mitbenutzung sowie die
Verpflichtung, eine Entscheidung über einen solchen Antrag ausreichend zu begründen. In
der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass das Fehlen gesetzlicher Regeln zu unnötigen und
unerwünschten Verzögerungen (Verzögerungstaktiken) bei Anträgen auf Mitbenutzung
(siehe auch im Folgenden) führte. Über einen Antrag auf Mitbenutzung muss innerhalb von
zwei Wochen entschieden werden. Diese Frist kann um maximal eine Woche verlängert
werden;
c. über die vorgeschriebene Bereitstellung von ausreichend und korrekten Informationen, die
benötigt werden, um einen passenden Antrag auf Mitbenutzung von Sendemasten,
Antennen oder Antennensystemen einzureichen. Dabei handelt es sich sowohl um
Informationen, die der Eigentümer des Sendemastes oder Antennensystems vorab der
Partei zur Verfügung stellen muss, die einen Antrag auf Mitbenutzung stellen möchte,
sowie um Informationen des Eigentümers der Infrastruktur (wie detaillierte technische
Informationen über den Aufstellungsstandort, bereits vorhandene Antennen und Systeme
sowie über Reservierungen) und Informationen, die der Antragsteller selbst zur geplanten
Nutzung bereitstellen muss. Auch die nicht transparente Bereitstellung von Informationen
an die Antragsteller führte in der Praxis zu erheblichen Verzögerungen. Die Gesetzgebung
basiert auf der Praxiserfahrung, dass, um einen passenden und durchführbaren Antrag auf
Mastraum oder Antennennutzung stellen zu können, Informationen benötigt werden. Dies
beschleunigt den physischen Zugang und die tatsächlich Ingebrauchnahme des
Mastraumes oder der Antennenkapazität, erhöht die Kapazität in Bezug auf die Zahl der
gleichzeitig zu behandelnden Anträge und beschränkt den Verwaltungsaufwand bei der
Behandlung von Anträgen sowohl für den Antragsteller als auch für den Empfänger;
d. über die Möglichkeit, mit Bedingungen verbundene Anträge auf Mitbenutzung zu stellen.
Das ist wichtig, da das Anbieten von Übertragungsdienstleistungen häufig mittels einer
4
Urteil 17-10-2012 (Novec/Alticom):
http://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:CBB:2012:BY2311&keyword=alticom
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Ausschreibung durch die Rundfunkanstalt erfolgt. Übertragung ist die Lebensader jeder
Rundfunkanstalt. Deshalb ist es wichtig, dass die Weigerung von Zugangsmöglichkeiten
oder die diesbezügliche Verbreitung von Unsicherheit nicht zum Konkurrenzvorteil für die
bestehenden Parteien werden kann. Jeder Betreiber muss zum Zeitpunkt der
Vertragsverhandlungen jederzeit Klarheit und Sicherheit bieten können über die
Möglichkeiten der Mitbenutzung von Infrastruktur und die dazugehörigen Bedingungen und
Entgelte für den Fall, dass er den Zuschlag bekommt, und die Sicherheit, dass er sein
Angebot anschließend beruhigt unterbreiten kann.
3.2.3 Änderung der Mitbenutzungsregelung 2012
33. Im Jahr 2012 wurde Artikel 3.11 weiter verschärft und hat der Gesetzgeber die Bedingungen,
unter denen eine Mitbenutzung von hohen Aufstellungsstandorten für die Übertragung von
Hörfunksignalen gewährt werden muss, erweitert. Diese Erweiterung basiert auf den extremen
Entgeltanstiegen, die zulasten der von einem Zugang abhängigen Parteien gehen und die durch
freiwillige Absprachen über den Zugang nicht ausgeräumt werden konnten. Das Gesetz verpflichtet
den Masteigentümer deshalb zur Anwendung effizienter, transparenter und diskriminierungsfreier
Entgelte (Preisgestaltung). Diese gesetzliche (tatsächlich ex ante) Regelung kommt der
Rechtssicherheit zugute und muss die vielen zeitraubenden Verfahren, die in der Vergangenheit
über den Begriff „angemessen“ geführt wurden, in Zukunft vermeiden.
34. Der Artikel bestimmt nun, dass nur dann von einem angemessenen Entgelt die Rede ist, wenn
dieses effizient, transparent und diskriminierungsfrei ist und die Kosten für die tatsächlich
abgenommene Kapazität widerspiegelt. Die Beweislast in Bezug auf die Entgelte liegt beim
Masteigentümer, der verpflichtet ist, diese im Detail zu erläutern. Die Aufsichtsbehörde muss auch
den Antragsteller über effiziente und marktkonforme Entgelte befragen und dabei die
Referenzwerte für Entgelte anderer vergleichbarer Masten berücksichtigen, die der Antragsteller
zur Verfügung stellt. Wenn die Aufsichtsbehörde von diesen Referenzwerten abweichen möchte,
muss sie eine solche Abweichung angemessen begründen.
35. Ein effizientes Entgelt bedeutet laut Erklärung, dass alle Kosten, die effizient sind und die mit der
konkreten Mitbenutzung einer spezifischen Antenne auf einen Teil des individuellen
Aufstellungsstandortes entfallen, der von dieser Antenne genutzt wird, in Rechnung gestellt
werden dürfen (Kostenkausalität). Die Aufsummierung von Kosten, wie sie u.a. von Novec in der
Vergangenheit gehandhabt wurde, beispielsweise indem Kosten mehrerer Masten aufsummiert
wurden und (nur) über die besetze Fläche verteilt oder Kosten für leer stehende Masten
mitberechnet wurden, ist hiermit verboten und gehört der Vergangenheit an. Dies führt nämlich zu
höheren Kosten als unter normalen Marktbedingungen üblich gewesen wäre. Abhängige Benutzer
zahlen dann für Kapazität, die sie nicht nutzen und die normalerweise auf Rechnung und Risiko des
privaten Masteigentümers gehen.
36. Die Diskriminierung zwischen Abnehmern von Mastraum ist ebenfalls ausdrücklich verboten. Dass
der Senderbetreiber KPN früher ein niedrigeres Entgelt vom Masteigentümer Novec angerechnet
bekam, gehört nun der Vergangenheit an. Eine derartige Situation behindert die Chancengleichheit
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zwischen mehreren Anbietern auf demselben Markt und kann auch in Ausbeutung resultieren.
Dasselbe Interesse besteht auch für den deutschen Markt.
37. Der Gesetzgeber begründet die Verschärfung der Erläuterung folgendermaßen:
Anbieter von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung von Hörfunksignalen
(Rundfunkanstalten und ihre Betreiber) sind in der Praxis jederzeit auf die Benutzung von hohen
Aufstellungsstandorten angewiesen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Masten des
staatlichen Mastenunternehmens NOVEC mit einer Höhe von 100 m, die an (freuquenztechnisch)
strategischen Standorten aufgestellt sind und deren Duplikation in der Praxis auf technische,
wirtschaftlich und rechtliche Schranken stößt. Unter anderem durch die Politik des Gesetzgebers
bei der Vergabe von Frequenzgenehmigungen für Rundfunkfrequenzen müssen die Frequenzen
durchgehend an vorhandenen Aufstellungsstandorten in Gebrauch genommen werden. Dies schafft
eine einseitige Abhängigkeit von Rundfunkanstalten und ihrer Betreiber gegenüber dem
Eigentümer des Aufstellungsstandortes, sowohl in Bezug auf den physischen Zugang als auch das
Entgelt, das hierfür gezahlt werden muss. Die Abhängigkeit vom Masteigentümer kann dazu
führen, dass der Eigentümer keinen Anreiz hat, ein effizientes, transparentes und
diskriminierungsfreies Entgelt in Rechnung zu stellen. Dies kann dazu führen, dass
Rundfunkanstalten und ihre Betreiber doch zur Duplikation von hohen Aufstellungsstandorten
übergehen, was den Interessen in Bezug auf die Raumordnung, den Umweltschutz, die
Horizontverunstaltung und andere gesellschaftliche Ziele, wie der Wettbewerb auf dem Markt für
die terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen und der Nota Nationaal Antennebeleid,
widerspricht.
Hinzu kommt, dass obwohl sich das niederländische Parlament sich bereits für die Umsetzung
eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Parteien auf dem Markt für Dienstleistungen für die
terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen unter (seinerzeit) Artikel 3.11 des niederländischen
Telekommunikationsgesetzes, die Antragsteller feststellen müssen, dass dieses Ziel bislang
unzureichend realisiert wurde.
3.2.4 Marktanalysen
38. Im Zeitraum 2005-2009 hat die damalige Aufsichtsbehörde OPTA (heute ACM) auch Marktanalysen
über den Markt für die terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen durchgeführt, in denen
untersucht wurde, ob ergänzende Vorabverpflichtungen notwendig sind.
39. Nennenswert ist, dass in diesem Zusammenhang der erste Konsultationsentwurf aus dem Jahr
2005, in dem OPTA zum ersten Mal den Markt für die analoge terrestrische Übertragung von
Hörfunksignalen untersucht (wobei die UKW-Übertragung einen separaten relevanten Markt
darstellt), feststellt, dass dieser (wie in Deutschland) kein Wettbewerbsmarkt ist.5 Anschließend
betrachtet die ACM, welche Produktion/Einkaufsketten der terrestrischen Übertragung von (UKW-
)Hörfunksignalen zugrunde liegen, und grenzt die folgenden relevanten übergeordneten
5
Im Konsultationsentwurf wird dieser in den Niederlanden auch als Großhandelsmarkt (Wholesalemarkt)
genannt. Im deutschen Konsultationsentwurf wird dieser als Endkundenmarkt (Retailmarkt)
bezeichnet, was logischer erscheint.
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Großhandelsmärkte ab und weist den betreffenden Anbieter als Partei mit beträchtlicher
Marktmacht aus:
Zugang zu Unterbauten im Eigentum eines Anbieters (KPN (seinerzeit Alticom) und Tennet)
Zugang zu hohen Antennenaufstellungsstandorten eines Anbieters (Novec, KPN (seinerzeit
Alticom))
Zugang zu UKW-Antennensystemen in individuellen hohen Antennenaufstellungsstandorten
(Nozema Services (seinerzeit KPN) und Broadcast Partners).
40. Allen Parteien wird in diesem Konsultationsentwurf eine Zugangs- und
Nichtdiskriminierungsverpflichtung auferlegt sowie die Verpflichtung, kostenorientierte Entgelte zu
berechnen. Auch die niederländische Wettbewerbsbehörde (seinerzeit: NMa) hat im Nachhinein bei
der Beurteilung der Übernahme von Nozema Services durch KPN einrichtdiese Marktabgrenzung
beibehalten und urteilte, dass sowohl die Senderaufstellungsgebäude als auch die Sendemasten,
die sich auf oder neben den Gebäuden befinden als „zweifellos nicht duplizierbare Infrastruktur“
gelten, deren Nutzung für Rundfunkanstalten und Betreiber unverzichtbar ist.
41. Hierdurch wird noch einmal deutlich, dass auch BMM-Verpflichtungen Anbietern von hohen
Antennenaufstellstandorten (wie Novec) auferlegt werden können, die selbst kein elektronisches
Kommunikationsnetzwerk anbieten, aber über die für eine terrestrische Übertragung von
Hörfunksignalen notwendige Infrastruktur verfügen. Das muss auch für DF gelten (siehe im
Folgenden).
42. Eine englische Version dieses Konsultationsentwurfs liegt bei.
43. Dass letztendlich im endgültigen Beschluss keine Vorabregulierung für die Infrastrukturmärkte
auferlegt wurde, ist der Tatsache zu verdanken, dass in den Niederlanden bereits generische
Zugangsverpflichtungen aufgrund der Artikel 3.11 und 3.24 bestanden und dass – auch durch die
Zahl der geführten Gerichtsverfahren und Gesetzesänderungen – die Regulierung denselben Effekt
hätte, der (laut der Aufsichtsbehörde) bei der vorgenommenen BMM-Nennung erzielt worden wäre.
3.3) Zugangsprobleme und wettbewerbsbeschränkendes Verhalten in der Praxis
44. Im Jahr 1998 ist Broadcast Partners auf den niederländischen Rundfunkübertragungsmarkt
eingetreten. Wie in Deutschland, war bis kurz vor diesem Moment von einem
Übertragungsmonopol die Rede, das – wie beschrieben – von der damaligen Nozema beherrscht
wurde, auf der Grundlage einer mit dem Monopol von MB vergleichbaren Situation:
a. Nozema war „Eigentümer“ der Frequenzgenehmigungen, die Rundfunkanstalten der
Mediengenehmigung und die Parteien waren verpflichtet, Geschäfte miteinander zu machen;
b. Nozema war zudem der einzige Anbieter auf dem niederländischen Markt und besaß dazu nicht nur
die Sendeanlagen mit Zubehör, sondern auch die für die Rundfunkübertragung benötigten
Antennensysteme, die an den vorhandenen Sendemasten angebracht waren;
Broadcast Distribution Services B.V.
Axelsestraat 58, 4537 AL Terneuzen – Telefoon (0115) 68 35 55, Telefax (0115) 63 12 85
Heuvellaan 35, 1217 JL Hilversum – Telefoon (035) 625 44 44, Telefax (035) 625 44 45
E-mail: info@broadcastpartners.nl – www.broadcastpartners.nl – KvK Terneuzen 22059297
Bonn, 12. November 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3635
ref: Hvs 149888-PB/Gr-BDS
12/05/2014
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c. Für diese Sendemasten gab und gibt es in der Praxis keine Alternativen. Sie galten und gelten
somit als wesentlicher Einrichtung, von denen sowohl die Rundfunkanstalten, als auch die
konkurrierenden Betreiber im Wesentlichen davon abhängig sind, um ihre Frequenzen senden zu
können und die optimale Deckung, wie in der Frequenzgenehmigung vorgesehen, zu realisieren.
45. In den vergangenen 16 Jahren wurden von den Rundfunkanstalten und Broadcast Partners
zahlreiche Gerichtsverfahren geführt, um den Markt zu öffnen und dem
wettbewerbsbeschränkenden Verhalten hinsichtlich des notwendigen Zugangs zur Infrastruktur von
insbesondere Nozema, KPN und Novec die Stirn zu bieten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu
erheben, waren dabei u.a. die folgenden Verhaltensweisen Gegenstand der Verhandlungen:
Verweigerung des Zugangs. Bei ihrem Zutritt zum Markt wurde Broadcast Partners
direkt mit der Zugangsverweigerung von Nozema konfrontiert. Auf ihren Masten wäre kein
Platz mehr, sodass Broadcast Partners sich mit einem Platz auf dem (viel niedrigeren)
Betonunterbau dieser Masten begnügen musste. Damit wurde eine gleiche
Wettbewerbsposition ausgeschlossen und wurden die Kosten der Konkurrenten erhöht, weil
sie gezwungen wurden, schlechtere oder ungeeignete Plätze zu benutzen.
Ferner war eine strategische und ineffiziente Raumausnutzung an der Tagesordnung, beispielsweise
durch:
Platzierung von Antennensystemen in der Mastmitte (wodurch ober- und unterhalb
des Systems kein Platz mehr blieb, also ineffiziente Mastbesetzung);
das Entfernen nicht benutzter Antennensysteme (strategische Mastbesetzung;
diese wurden nur entfernt, wenn Nozema den Platz selbst benötigte)
die Nichtmitwirkung an der Entfernung und dem Austausch oder der Modifikation
vorhandener Antennensysteme, um eine effizientere Mastbesetzung zu ermöglichen;
die Schaffung einer künstlichen Knappheit und von Zugangsbehinderungen auf
andere Weise.
Die Absicht und Wirkung waren selbstverständlich, Konkurrenten den Zugang zum Mastraum zu
verweigern oder, wenn dies nicht länger möglich war, Konkurrenten zur Nutzung von
Antennensystemen zu den von Nozema festgelegten Entgelten und technischen Voraussetzungen
und unter Verwaltung und in der von Nozema vorgegebenen Geschwindigkeit zu zwingen.
Verzögerungstaktiken: Beispielsweise indem
Informationen über Masten oder Antennensysteme, die zur Fertigstellung und
Einreichung eines erfolgreichen, technisch kompatiblen Antrags auf Mitbenutzung benötigt
wurden, nicht erteilt wurden;
Anträge auf Mitbenutzung von Masten oder Antennensystemen nicht oder nicht
rechtzeitig bearbeitet wurden;
Anträge zwar bearbeitet wurden, aber ohne nachvollziehbare Begründung
abgelehnt wurden, sodass die Gründe für die Ablehnung nur erraten werden konnten;
Anträge bearbeitet und verzögert wurden, wonach Nozema selbst Antennen zum selben
Zweck und mit derselben Frequenz platzierte; anschließend wurde der Antrag auf
Broadcast Distribution Services B.V.
Axelsestraat 58, 4537 AL Terneuzen – Telefoon (0115) 68 35 55, Telefax (0115) 63 12 85
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