abl-21

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 400
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3644                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2014




       4. In Ausformung der in § 123 Abs. 2 Satz 1 TKG vorgegebenen Zusam-
          menarbeit bitten die Medienanstalten ferner darum, auf Seite 7 am En-
          de des einführenden Absatzes zu Abschnitt 3 („Auswahl und Auferle-
          gung der Verpflichtungen“) folgenden Satz anzufügen:

           „Beim Vollzug dieser Regulierungsverfügung in Umsetzung der der Be-
           troffenen auferlegten Verpflichtungen arbeitet die Bundesnetzagentur
           mit den Landesmedienanstalten zusammen.“

           Diese Ergänzung würde - in konsequenter Fortführung des auch im Üb-
           rigen im Entwurf vorgesehenen Regulierungsansatzes – die rechtserheb-
           liche TKG-Norm aufgreifen und auf den konkreten Sachverhalt anwen-
           den. Eine solche Zusammenarbeit ist im vorliegenden Zusammenhang
           nicht zuletzt auch mit Blick auf die den Medienanstalten auferlegten
           Aufgaben im Bereich der Plattformregulierung geboten.


       5. Die Medienanstalten begrüßen, dass der Entwurf der Regulierungsver-
          fügung verschiedentlich (namentlich Ziffern 3.1.5.1.2, 3.2.1.2.2) bereits
          die in § 2 Abs. 6 TKG vorgesehene Berücksichtigung der Belange des
          Rundfunks und vergleichbarer Telemedien aufgreift. Aus Sicht der Me-
          dienanstalten ist diese Herangehensweise allerdings bislang noch nicht
          in sachangemessenem Umfang erfolgt. Vor diesem Hintergrund spre-
          chen sich die Medienanstalten für folgende Ergänzungen aus:


           a)     Auf Seite 11 sollte im Abschnitt 3.1.4.1 („Missbrauchskontrolle
                  als Zweck der Entgeltregulierung auf dem verfahrensgegen-
                  ständlichen Markt“) nach der Fundstelle zum 2. Absatz („vgl.
                  auch die Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drs. 129/11, S.
                  101“) folgender Satz angefügt werden:

                  „Zudem sind die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Te-
                  lemedien nach § 2 Abs. 6 Satz 1 TKG zu beachten.“

           b)     Im gleichen Abschnitt sollten im folgenden Absatz das Wort
                  „sowie“ durch ein Komma ersetzt werden und nach dem Klam-
                  merhinweis „(§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG)“ folgende Worte eingefügt
                  werden:

                  „und eine effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen
                  auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, sicher-
                  zustellen („2 Abs. 2 Nr. 7 TKG)“

                                                                                               3/6




                                                                                                   Bonn, 12. November 2014
44

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2014                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3645




                 c)       Auf Seite 12 sollte nach der Fundstelle zum 1. Absatz („vgl. we-
                          gen der Einzelheiten Ziffern 9.2.1, 9.2.3 und 9.2.4 der (anliegen-
                          den) Festlegung BK 1-12/004 vom . .2014.“) folgender Satz an-
                          gefügt werden:

                          „Auch bei einem etwaigen Umstieg auf digitale Hörfunkverbrei-
                          tungssysteme ist eine solche Tendenz derzeit nicht erwartbar.“


                 d)       Auf Seite 12 sollten im folgende Absatz am Ende nach dem Wort
                          „widersprechen“ die Worte

                          „und den Belangen des Rundfunks und vergleichbarer Tele-
                          medien entgegenstehen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 TKG)“


                 e)       Auf Seite 13 sollte im Abschnitt 3.1.5.1.1 („Sicherstellung chan-
                          cengleichen Wettbewerbs, Förderung nachhaltig wettbewerbs-
                          orientierter Märkte und Gewährleistung unverzerrten und un-
                          beschränkten Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikati-
                          on“) im 1. Absatz folgender Satz angefügt werden:

                          „Sie berücksichtigen zudem besser die Belange des Rundfunks
                          und vergleichbarer Telemedien bei einem an der Förderung von
                          Vielfalt ausgerichteten Verständnis dieser Belange.“


                 f)       Im gleichen Abschnitt sollte auf Seite 14 im 2. Absatz nach dem
                          Wort „Quersubventionierungspotenzials.“ folgender Satz ange-
                          fügt werden:

                          „Gründe, die aus Rundfunkperspektive ein solches Potenzial z.B.
                          zur Beförderung der Digitalisierung der Hörfunkübertragung
                          zwingend gebieten würden, sind nicht ersichtlich.“


                 g)       Im gleichen Abschnitt sollte auf Seite 15 in der dritten Zeile nach
                          den Worten „entlassen werden kann.“ folgender Satz angefügt
                          werden:

                          „Selbst wenn am Ende dieses erweiterten zeitlichen Horizonts
                          ein vollständiger Übergang zu einer digitalen Hörfunkübertra-
                                                                                                      4/6




Bonn, 12. November 2014
45

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3646                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2014




                  gung erfolgt sein sollte, ist derzeit nicht erkennbar, dass mit die-
                  sem Übergang die vorbezeichnete Marktstellung eingebüßt wä-
                  re.“


          h)      Auf Seite 15 sollte im Abschnitt 3.1.5.1.2 („Wahrung von Nutzer-
                  und Verbraucherinteressen“) im Lichte der ständigen Recht-
                  sprechung des Bundesverfassungsgerichts der Satz „Dahinter
                  steht letztlich die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG an¬erkannte Relevanz
                  des Rundfunks für den einzelnen Bürger und für die Gesamtge-
                  sellschaft.“) durch folgenden Satz ersetzt werden, um die verfas-
                  sungsrechtliche Dimension des Themas zu unterstreichen:

                  „Dahinter steht letztlich die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG anerkannte
                  grundlegende Bedeutung des Rundfunks für die freie individuelle
                  und öffentliche Meinungsbildung in unserem demokratischen
                  Gemeinwesen.“


          i)      Auf Seite 17 sollte im Abschnitt 3.1.5.1.2 („Verhältnismäßigkeit
                  im engeren Sinne“) in der ersten Zeile des 4. Absatzes nach den
                  Worten „Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um ei-
                  nen Markt,“ folgende Worte eingefügt werden:

                  „der nicht nur als medienrelevanter verwandter Markt von Be-
                  deutung für den Prozess freier individueller und öffentlicher
                  Meinungsbildung ist, sondern“


       6. Die Ausführungen unter Ziffer 3.2.1.1 („Zugangsberechtigte Unterneh-
          men“) berücksichtigen im 1. Absatz aus Sicht der Medienanstalten nicht
          genügend, dass auch private Radioveranstalter nach dem TKG ggf. die
          Rolle des TK-rechtlichen Übertragungs-Dienstleisters übernehmen kön-
          nen.




                                                                                              5/6




                                                                                                  Bonn, 12. November 2014
46

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2014                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         3647




              B. Zum Konsultationsentwurf "Bereitstellung von ter-
              restrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger
              UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern, Markt
              für die Antennen(mit)benutzung"

                     Die Medienanstalten begrüßen, dass der nun vorliegende Entwurf, der in
                     erheblichen Teilen identisch mit dem Entwurf vom März 2014 ist, die Er-
                     gebnisse der unter Az. BK3-14/010 geführten Abfrage bzgl. Anten-
                     nen(mit)benutzung aufgreift und dabei auch die seinerzeitige Stellungnah-
                     me der Medienanstalten wiederholt aufgreift.
                     Die Medienanstalten stimmen insbesondere mit den Feststellungen über-
                     ein, dass
                          -   der UKW-Senderbetrieb zwar durch DAB+ und andere Rundfunk-
                              verbreitungstechniken substituiert werden könnte, aber noch eine
                              Zeitlang für die Reichweitenerzielung unverzichtbar ist (Abschnitt
                              2.3)
                          -   Neukoordinierungen, und sei es nur die Änderung der Antennenhö-
                              he, gravierende Auswirkung auf die Versorgung hätten und deshalb
                              vermieden werden sollten (Abschnitt 2.7).
                          -   bei der sachlichen Marktabgrenzung zu berücksichtigen ist, dass al-
                              ternative Übertragungswege – z. B. IP- Streaming – zwar bedeuten-
                              der werden, UKW aber heute (noch) mit Blick auf den zentralen As-
                              pekt der Reichweitenmaximierung nicht verzichtbar ist (Abschnitt
                              8.1)




                                                                                                                6/6




Bonn, 12. November 2014
47

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3648   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2014




                                                                                   Bonn, 12. November 2014
48

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2014                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3649




Bonn, 12. November 2014
49

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3650   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2014




                                                                                   Bonn, 12. November 2014
50

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2014                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3651




Bonn, 12. November 2014
51

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3652   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2014




                                                                                   Bonn, 12. November 2014
52

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2014                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3653




Bonn, 12. November 2014
53

Zur nächsten Seite