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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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4. In Ausformung der in § 123 Abs. 2 Satz 1 TKG vorgegebenen Zusam-
menarbeit bitten die Medienanstalten ferner darum, auf Seite 7 am En-
de des einführenden Absatzes zu Abschnitt 3 („Auswahl und Auferle-
gung der Verpflichtungen“) folgenden Satz anzufügen:
„Beim Vollzug dieser Regulierungsverfügung in Umsetzung der der Be-
troffenen auferlegten Verpflichtungen arbeitet die Bundesnetzagentur
mit den Landesmedienanstalten zusammen.“
Diese Ergänzung würde - in konsequenter Fortführung des auch im Üb-
rigen im Entwurf vorgesehenen Regulierungsansatzes – die rechtserheb-
liche TKG-Norm aufgreifen und auf den konkreten Sachverhalt anwen-
den. Eine solche Zusammenarbeit ist im vorliegenden Zusammenhang
nicht zuletzt auch mit Blick auf die den Medienanstalten auferlegten
Aufgaben im Bereich der Plattformregulierung geboten.
5. Die Medienanstalten begrüßen, dass der Entwurf der Regulierungsver-
fügung verschiedentlich (namentlich Ziffern 3.1.5.1.2, 3.2.1.2.2) bereits
die in § 2 Abs. 6 TKG vorgesehene Berücksichtigung der Belange des
Rundfunks und vergleichbarer Telemedien aufgreift. Aus Sicht der Me-
dienanstalten ist diese Herangehensweise allerdings bislang noch nicht
in sachangemessenem Umfang erfolgt. Vor diesem Hintergrund spre-
chen sich die Medienanstalten für folgende Ergänzungen aus:
a) Auf Seite 11 sollte im Abschnitt 3.1.4.1 („Missbrauchskontrolle
als Zweck der Entgeltregulierung auf dem verfahrensgegen-
ständlichen Markt“) nach der Fundstelle zum 2. Absatz („vgl.
auch die Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drs. 129/11, S.
101“) folgender Satz angefügt werden:
„Zudem sind die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Te-
lemedien nach § 2 Abs. 6 Satz 1 TKG zu beachten.“
b) Im gleichen Abschnitt sollten im folgenden Absatz das Wort
„sowie“ durch ein Komma ersetzt werden und nach dem Klam-
merhinweis „(§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG)“ folgende Worte eingefügt
werden:
„und eine effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen
auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, sicher-
zustellen („2 Abs. 2 Nr. 7 TKG)“
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c) Auf Seite 12 sollte nach der Fundstelle zum 1. Absatz („vgl. we-
gen der Einzelheiten Ziffern 9.2.1, 9.2.3 und 9.2.4 der (anliegen-
den) Festlegung BK 1-12/004 vom . .2014.“) folgender Satz an-
gefügt werden:
„Auch bei einem etwaigen Umstieg auf digitale Hörfunkverbrei-
tungssysteme ist eine solche Tendenz derzeit nicht erwartbar.“
d) Auf Seite 12 sollten im folgende Absatz am Ende nach dem Wort
„widersprechen“ die Worte
„und den Belangen des Rundfunks und vergleichbarer Tele-
medien entgegenstehen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 TKG)“
e) Auf Seite 13 sollte im Abschnitt 3.1.5.1.1 („Sicherstellung chan-
cengleichen Wettbewerbs, Förderung nachhaltig wettbewerbs-
orientierter Märkte und Gewährleistung unverzerrten und un-
beschränkten Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikati-
on“) im 1. Absatz folgender Satz angefügt werden:
„Sie berücksichtigen zudem besser die Belange des Rundfunks
und vergleichbarer Telemedien bei einem an der Förderung von
Vielfalt ausgerichteten Verständnis dieser Belange.“
f) Im gleichen Abschnitt sollte auf Seite 14 im 2. Absatz nach dem
Wort „Quersubventionierungspotenzials.“ folgender Satz ange-
fügt werden:
„Gründe, die aus Rundfunkperspektive ein solches Potenzial z.B.
zur Beförderung der Digitalisierung der Hörfunkübertragung
zwingend gebieten würden, sind nicht ersichtlich.“
g) Im gleichen Abschnitt sollte auf Seite 15 in der dritten Zeile nach
den Worten „entlassen werden kann.“ folgender Satz angefügt
werden:
„Selbst wenn am Ende dieses erweiterten zeitlichen Horizonts
ein vollständiger Übergang zu einer digitalen Hörfunkübertra-
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gung erfolgt sein sollte, ist derzeit nicht erkennbar, dass mit die-
sem Übergang die vorbezeichnete Marktstellung eingebüßt wä-
re.“
h) Auf Seite 15 sollte im Abschnitt 3.1.5.1.2 („Wahrung von Nutzer-
und Verbraucherinteressen“) im Lichte der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts der Satz „Dahinter
steht letztlich die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG an¬erkannte Relevanz
des Rundfunks für den einzelnen Bürger und für die Gesamtge-
sellschaft.“) durch folgenden Satz ersetzt werden, um die verfas-
sungsrechtliche Dimension des Themas zu unterstreichen:
„Dahinter steht letztlich die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG anerkannte
grundlegende Bedeutung des Rundfunks für die freie individuelle
und öffentliche Meinungsbildung in unserem demokratischen
Gemeinwesen.“
i) Auf Seite 17 sollte im Abschnitt 3.1.5.1.2 („Verhältnismäßigkeit
im engeren Sinne“) in der ersten Zeile des 4. Absatzes nach den
Worten „Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um ei-
nen Markt,“ folgende Worte eingefügt werden:
„der nicht nur als medienrelevanter verwandter Markt von Be-
deutung für den Prozess freier individueller und öffentlicher
Meinungsbildung ist, sondern“
6. Die Ausführungen unter Ziffer 3.2.1.1 („Zugangsberechtigte Unterneh-
men“) berücksichtigen im 1. Absatz aus Sicht der Medienanstalten nicht
genügend, dass auch private Radioveranstalter nach dem TKG ggf. die
Rolle des TK-rechtlichen Übertragungs-Dienstleisters übernehmen kön-
nen.
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B. Zum Konsultationsentwurf "Bereitstellung von ter-
restrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger
UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern, Markt
für die Antennen(mit)benutzung"
Die Medienanstalten begrüßen, dass der nun vorliegende Entwurf, der in
erheblichen Teilen identisch mit dem Entwurf vom März 2014 ist, die Er-
gebnisse der unter Az. BK3-14/010 geführten Abfrage bzgl. Anten-
nen(mit)benutzung aufgreift und dabei auch die seinerzeitige Stellungnah-
me der Medienanstalten wiederholt aufgreift.
Die Medienanstalten stimmen insbesondere mit den Feststellungen über-
ein, dass
- der UKW-Senderbetrieb zwar durch DAB+ und andere Rundfunk-
verbreitungstechniken substituiert werden könnte, aber noch eine
Zeitlang für die Reichweitenerzielung unverzichtbar ist (Abschnitt
2.3)
- Neukoordinierungen, und sei es nur die Änderung der Antennenhö-
he, gravierende Auswirkung auf die Versorgung hätten und deshalb
vermieden werden sollten (Abschnitt 2.7).
- bei der sachlichen Marktabgrenzung zu berücksichtigen ist, dass al-
ternative Übertragungswege – z. B. IP- Streaming – zwar bedeuten-
der werden, UKW aber heute (noch) mit Blick auf den zentralen As-
pekt der Reichweitenmaximierung nicht verzichtbar ist (Abschnitt
8.1)
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