abl-23
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4242 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2014
Premiumnummern handelt.
Klarstellen sollte die Bundesnetzagentur auch, dass es den Festnetzanbietern ebenso freisteht,
Kurzwahlrufnummern netzintern in ihren jeweiligen Netzen anzubieten.
Eine Erreichbarkeit der Kurzwahlrufnummer aus dem öffentlichen Netzen wird allerdings zwangsläufig dazu
führen müsste, dass die Bundesnetzagentur diese Ressourcen verwalten muss. Dies erzeugt logischerweise
einen erhöhten Venvaltungsaufwand bei allen Beteiligten.
Telefónica:
Telefónica Germany begrüßt, dass sich die Bundesnetzagentur mit solchen aus dem Markt an sie herangetrage-
nen Anregungen befasst.
Im konkreten Fall besteht seitens Telefónica Germany kein Interesse an dieser Erreichbarkeit von Kurzwahlen
aus dem Festnetz. Darüber hinaus besteht nach unserer Erwartung auch kein besonderes Interesse des Marktes
daran.
Es scheint noch keine hinreichende Klarheit über Inhalt und Ausgestaltung zu geben, die eine Aufnahme des
Punktes in das Nummerierungskonzept im Lichte von § 2 Nr. 5 und Nr. 6 TNV nahe legen: Es ist nicht absehbar,
ob und aus welchen Gründen diesbezüglich eine Änderung erforderlich wird (§ 2 Nr. 5 TNV). Ebenso ist man
nach unserem Verständnis noch weit von konkreten Planungen (§ 2 Nr. 6 TNV) entfernt.
Wir regen deshalb an, Ziffer 8.3.8 aus der finalen Fassung des Konzeptes zu streichen.
Sollte die Bundesnetzagentur diesen Punkt doch weiter verfolgen, dann müssten zunächst Gespräche mit den
interessierten Kreisen geführt werden, um die Rahmenbedingungen und Abhängigkeiten auszuloten. Erst wenn
diese festgelegt sind, können die im Entwurf aufgestellten Fragen diskutiert werden.
Als Beispiel für solche Abhängigkeiten kann die Verknüpfung der Fragen nach Erreichbarkeit und Stelligkeit
dienen: Gleichlautende Kurzwahlen können in den unterschiedlichen Mobilfunknetzen von unterschiedli-
chen Personen genutzt werden. Es müsste daher u.U. sichergestellt sein, dass diese (vier) gleichlautenden
Kurzwahlen individuell aus dem Festnetz erreichbar sind. Dies könnte beispielsweise durch unterschiedliche
Vorwahlen (0501; 0502; 0503; 504) oder durch ein Infix geregelt werden. Die Antwort hierauf (Notwendigkeit
eines Infixes) hat dann unmittelbaren Einfluss auf die Frage, wie lange die Rufnummer sein muss.
Bei dieser Gelegenheit heben wir hervor, dass die Erreichbarkeit der Kurzwahlen aus dem Festnetz nicht zu
einer Änderung der Regulierung der Kurzwahlen führen darf. Primäres Ziel sollte sein, das bewährte Modell der
Kurzwahlen im Mobilfunk in den nach der TNV gebotenen Rahmen zu überführen.
Vodafone:
Hinsichtlich der Erreichbarkeit von Mobilfunk-Kurzwahlnummern aus dem Festnetz sieht Vodafone nach jetzi-
gem Informationsstand keinen Bedarf. Allerdings sind sowohl die Interessen- und Anforderungslage als auch
die Rahmenbedingungen einer künftigen Nutzung noch sehr diffus. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob
für die Bereitstellung von möglichst kurzen (aber noch vergleichsweise langen) Rufnummern im Festnetz ein
eigener Nummernbereich wie bspw. die 0500 bereitgestellt werden soll (auf Kosten einer eher ineffizienten
Nummernnutzung) oder ob Teilbereiche bereits genutzter Nummernbereiche wie 0900 genutzt werden sollen,
wobei die Rufnummernlänge dann gegenüber herkömmlichen Rufnummern aus diesem Bereich kaum verkürzt
ist. Nach unserer Auffassung bietet es sich an, die ungeklärten Fragen und insbesondere die Interdependenzen
zwischen unterschiedlichen Festlegungen zur Struktur und Länge von Rufnummern in einem informellen und
ergebnisoffenen Fachgespräch bei der Bundesnetzagentur zu diskutieren.
Stellungnahmen zu speziellen Fragen
• Handelt es sich bei dem neuen Dienst um einen Premium-Dienst, so dass die verbraucherschützenden
Regelungen des TKG zu Premium-Diensten Anwendung finden?
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4243
VATM:
Bei den über die aus dem Festnetz erreichbare Kurzwahl angebotenen Diensten handelt es sich um Premium-
Dienste, auf welche die verbraucherschützenden Regelungen des TKG Anwendung finden.
mr. next id
Bei den über die aus dem Festnetz erreichbare Kurzwahl angebotenen Diensten handelt es sich um Premium-
Dienste, auf welche die verbraucherschützenden Regelungen des TKG Anwendung finden. Dies ergibt sich
bereits aus den Begriffsbestimmungen des TKG, da es sich bei Kurzwahlen i.S.d. § 3 TKG um Rufnummern
im Sinne des TKG handelt und auch um Dienste im Sinne des § 3 Nr. 25 TKG.
• Welche Kennzahl erscheint unter Berücksichtigung von Marktbedürfnissen und Verbraucherschutz-Aspekten
geeignet? Wird überhaupt eine neue Kennzahl benötigt, oder könnte ein Teilbereich der (0)900 verwendet
werden, z. B. die (0)9000 oder die (0)9007?
DVTM:
Zur Wahl der Kennzahl schlagen wir vor, im Rahmen der Anhörung verschiedene Kennzahlen zur Auswahl
zu stellen. Damit lassen sich am ehesten die Vor- und Nachteile der jeweiligen Kennzahlen herausarbeiten.
Vorschläge wie eine freie Mobilfunknetzkennzahl, die (0)500 oder aus dem Teilbereich (0)900 bestehen
ausreichend.
VATM:
Die Erreichbarkeit der Kurzwahlen aus dem Festnetz kann grundsätzlich auf mehreren Wegen realisiert
werden.
a. Erreichbarkeit im Festnetz über einen etablierten Nummernteilbereich
Zum einen kann man an die bereits bestehenden Produkte anknüpfen. Zu denken wäre hier insbe-
sondere an den Prefix (0)900-2 da sich mit ihm die im Mobilfunkbereich bereits bestehenden 22xyz-
Kurzwahlen gut einbinden ließen und es zu keinen Überschneidungen mit den dort bereits vergebe-
nen Rufnummern käme. Hierfür spricht, dass in der ausschließlich aus dem Mobilfunk erreichbaren
Rufnummerngasse 22xyz derzeit ganz überwiegend Dienste aus dem Unterhaltungsbereich ange-
boten werden. Für diese Dienste ist im Festnetzbereich der Nummernraum (0)900 vorgesehen, so-
genannte Premium-Rate-Dienste. Ein weiterer wesentlicher Vorteil wäre der vergleichsweise geringe
Implementierungsaufwand in den Systemen der Netzbetreiber.
Allerdings bestehen in der bisherigen Praxis die Mobilfunk-Kurzwahlen aus jeweils vier bis sechs
Ziffern. Wie aus dem Belegungsgrad für kurzstellige Mobilfunkrufnummern (Abbildung 65 Entwurf
Nummerierungskonzept 2013) hervorgeht, werden überwiegend vier oder fünf stellige Kurzwahlen ver-
wendet. Die Rufnummern der Premium Rate Dienste bestehen entsprechend den zugrundeliegenden
Zuteilungsregeln jedoch neben dem Prefix und der Dienstekennzahl (0)900 aus einer sechsstelligen
Teilnehmerrufnummer. Würde man die Dienstekennzahl (0)900 für die Erreichbarkeit der Kurzwahlen
aus dem Festnetz nutzen, müsste man in Kauf nehmen, dass die Kurzwahlen ihre Prägnanz, die kurze
Nummernfolge, zumindest für die Erreichbarkeit aus dem Festnetz verlieren. Dieser Nachteil ließe sich
durch eine Abänderung der Zuteilungsregeln im Bereich der 0900 ausgleichen, so dass für die neuen
Nummernteilbereiche eine kürzere Nummernfolge erlaubt wäre.
b. Erreichbarkeit im Festnetz über einen neue Dienstekennzahl
Zum anderen lässt sich argumentieren, dass die Erreichbarkeit der Kurzwahlen aus dem Festnetz
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4244 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2014
die Einführung eines neuen Produktes darstellt. Lässt man diesen Schluss zu, würde dies die
Einführung eines neuen Nummernraums rechtfertigen und somit auch mit der Einführung einer neuen
Dienstekennzahl einhergehen, um eine klare Abgrenzbarkeit des Dienstes zu schaffen. Ein solcher
neuer Nummernraum sollte insbesondere über das Offline-Billing tarifierbar sein, so dass eine einheitli-
che Tarifierung der Kurzwahl unabhängig vom Ursprungsnetz des Anrufs möglich wäre. Zu klären wäre
dann, ob die Bundesnetzagentur im Nummernplan eine Abrechnungsart überhaupt vorgeben kann oder
ob sich dies sich aus dem Markt heraus entwickeln müsste. Eine Anlehnung an die mit der Abrechnung
der Premium-Rate Dienste verbundenen Preise wäre zudem zu begrüßen. Die Nutzung der bereits
in den Jahren 2008/2009 für MABEZ Dienste in Betracht gezogenen (0)500-Rufnummerngasse wäre
grundsätzlich denkbar, ebenso wie die Nutzung der (0)600-Rufnummerngasse. Die jeweiligen Vor- und
Nachteile sind jedoch ausführlich zu diskutieren und abzuwägen.
mr. next id:
Die Erreichbarkeit der Kurzwahlen aus dem Festnetz sollte sich an die bereits bestehenden Produkte anleh-
nen. In der Gasse 22xyz werden derzeit ganz überwiegend Dienste aus dem Unterhaltungsbereich angebo-
ten. Sie sollte daher mit der Einführung eines neuen Nummernraums und einen klare Zuordnung zu dieser
Dienstekategorie schaffen.
Zudem sollte der Nummernraum über das Offline-Billing tarifierbar sein, so dass eine einheitliche Tarifierung
der Kurzwahl unabhängig von dem Ursprungsnetz des Anrufs möglich wäre, dies sollte auch unabdingbare
Vorgabe der Bundesnetzagentur werden.
Die Anknüpfung an die bereits bestehende Rufnummerngasse 0900 erscheint daher sinnvoll. Zu denken
wäre hier insbesondere an den Prefix 0900-2 da sich mit ihm die 22xyz-Kurzwahlen gut einbinden ließen
und es zu keinen Überschneidungen mit bereits vergebenen Rufnummern käme. Die Nutzung der Gasse
0500 für diesen Dienst wird abgelehnt, da diese Gasse für einen niedrigeren Tarifierungsbereich weiterhin
zu Verfügung stehen sollte.
• Welche Rufnummernlängen sollten vorgesehen werden?
DVTM:
Wir sehen keinen Grund, für aus dem Festnetz erreichbare Mobilfunk-Kurzwahlen gesonderte Längen vor-
zusehen.
VATM:
Die Rufnummernlänge sollte acht bis maximal zehn Ziffern einschließlich der jeweils hinzuzufügenden Präfix
und Dienstekennzahl nicht übersteigen. Diese Überlegung basiert auf der Annahme, dass die Kurzahlen
nach bisheriger Praxis vier bis sechs, in der Regel jedoch vier oder fünf, Ziffern betrugen. Um die Anzahl der
möglichen verfügbaren Kurzwahlen nicht einzuschränken, sollte dies auch bei der Rufnummernlänge be-
rücksichtigt werden. Die Rufnummerlänge ergibt sich im Falle der Einführung der Rufnummerngasse (0)900-
2 automatisch aus der Zusammensetzung des Festnetz-Prefixes und der jeweiligen 22yxz-Rufnummer, z.B.:
(0)900-2-22555.
E-Plus:
Kurzwahlnummern im Mobilfunk können vier-, fünf- oder sechsstellig sein. Die Mobilfunk-Kurzwahlnummern
können zudem in ihren erst vier bzw. fünf Ziffern identisch sein. In einem solchen Fall wären die ent-
sprechenden fünf- bzw. sechsstelligen Kurzwahlnummern aus dem Festnetz wegen dessen technischer
Besonderheiten nicht anwählbar. Sofern also Unternehmen A im Mobilfunk über die Kurzwahl 1234 und im
Festnetz über (0900-)1234 erreichbar ist, bliebe Unternehmen B im Mobilfunk über 12345 erreichbar, die
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4245
Anwahl über (0900-)12345 wäre jedoch ausgeschlossen. Dies würde zudem eine Vergeudung wertvoller
Nummernressourcen mit sich bringen.
mr. next id
Die Rufnummernlänge ergibt sich im Falle der Einführung der Rufnummerngasse 0900-2 automatisch aus
der Zusammensetzung des Festnetzprefixes und der jeweiligen 22yxz-Rufnummern, z. B.: 0900-2-22555.
• Welche Nutzungsbedingungen sollten in einen Nummernplan aufgenommen werden?
DVTM:
Die Nutzungsbedingungen sollten frei bleiben von inhaltlichen Vorgaben. Allenfalls Massenverkehr wäre
auszuschließen.
VATM:
Wie bereits oben ausgeführt, könnte ggf. der letztlich genutzte Nummernraum über das Offline-Billing ta-
rifiert werden, so dass eine einheitliche Festnetz- und Mobilfunk-Tarifierung der Kurzwahl unabhängig von
dem Ursprungsnetz des Anrufs möglich wäre. Eine Anlehnung an die mit der Abrechnung der Premium-
Rate Dienste verbundenen Preise wäre zudem zu begrüßen, ebenso wie die Übernahme der weiteren
Nutzungsbedingungen, die bei den Premium Rate-Diensten Anwendung finden.
mr. next id:
Wie bereits oben ausgeführt sollte der Nummernraum über das Offline-Billing tarifierbar sein, so dass eine
einheitliche Fest- und Mobilfunknetztarifierung der Kurzwahl unabhängig von dem Ursprungsnetz des Anrufs
möglich wäre. Wie bereits geschrieben, wäre hier eine Vorgabe der Bundesnetzagentur wünschenswert,
dass die Tarifierung in diesem Fall einheitlich erfolgen muss.
• Wer sollte antragsberechtigt sein?
DVTM:
Die Antragsberechtigung ist wie bei anderen Servicerufnummern zu regeln.
E-Plus:
Es stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen der Nutzer einer Kurzwahlnummer im Festnetz erfüllen
müsste, um für die Nutzung (bzw. ggf. Zuteilung) berechtigt zu sein. Einzelne Unternehmen gehen offen-
bar davon aus, dass eine Nutzungsberechtigung nur gegeben sein soll, sofern der Nutzer bereits mit allen
Mobilfunknetzbetreibern einen Vertrag über die Erreichbarkeit der Kurzwahlnummer geschlossen hat.
Hierbei ist allerdings die Tatsache problematisch, dass der Nutzer auch nur mit einem oder mehreren, nicht
aber mit allen Mobilfunknetzbetreibern einen solchen Vertrag abgeschlossen haben kann. Eine Erreichbarkeit
ist also keineswegs immer aus allen Mobilfunknetzen gewährleistet. Soweit eine Erreichbarkeit aus allen
Mobilfunknetzen zur Voraussetzung gemacht werden sollte, würde dies auch die Full-MVNOs erfassen, die
in ihren Mobilfunknetzen eigenständig Kurzwahlnummern schalten.
VATM:
Die Antragsberechtigung sollte bei demjenigen liegen, der die Rufnummern nutzt. Dies entspricht dem
Ansinnen des § 46 TKG. Nur so ist gewährleistet, dass derjenige, der eine Investition in die Rufnummer tätigt,
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4246 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2014
diese auch später weiterhin nutzen kann und das abgeleitete Hoheitsrecht seitens der Bundesnetzagentur
erhält. Antragsberechtigt sollte daher sein, wer die Einrichtung einer Kurzwahl und deren Erreichbarkeit aus
dem Festnetz und Mobilfunk beauftragen will. Dabei wäre es allerdings auch denkbar, dass die Zuteilung
der korrespondierenden Kurz- und Langwahl im Wege der abgeleiteten Zuteilung über den Betreiber des
Telekommunikationsnetzes (originäre Zuteilung) erfolgt. Denkbar ist auch eine zweistufige Zuteilung: Originär
an den Mobilfunknetzbetreiber und abgeleitet an den Nummernnutzer.
mr. next id:
Die Antragsberechtigung muss bei demjenigen liegen, der die Rufnummern nutzt. Dies entspricht dem
Ansinnen des § 46 TKG. Nur so ist gewährleistet, dass derjenige, der einen Invest in die Rufnummer tätigt,
diese auch später weiterhin nutzen kann und das abgeleitete Hoheitsrecht seitens der Bundesnetzagentur
erhält. Antragsberechtigt muss daher sein, wer die Einrichtung einer Kurzwahl und deren Erreichbarkeit aus
dem Festnetz und Mobilfunk beauftragen will. Dabei wäre es allerdings auch denkbar, dass die Zuteilung
der korresponierenden Kurz- und Langwahl im Wege der abgeleiteten Zuteilung über den Betreiber des
Telekommunikationsnetzes (originäre Zuteilung) erfolgt
• Besteht ein hinreichend breites Interesse im Markt, so dass diejenigen, die in Ihren Netzen Investitionen
tätigen müssten, bereit sind, dies zu tun?
DVTM:
Zum hinreichend breiten Interesse hatten wir bereits mehrfach vorgetragen. Dies wurde auch im Workshop
bei der Bundesnetzagentur deutlich.
VATM:
Teile der VATM Mitglieder gehen davon aus, dass im Markt ein partieller Bedarf als Ergänzung zu beste-
henden Sprachkurzwahlen besteht. Dies betrifft den Bereich, der Kunden, welche sich schon heute der
Kurzwahlsprachgasse 22xyz im Mobilfunk bedienen. Aus deren Sicht kann es Sinn machen, dass die
Erreichbarkeit dieser Dienste über eine Art „Langwahl“ aus dem Festnetz ergänzt wird. Eine Vielzahl von
Kurzwahlen haben sich bereits im Markt etabliert. Die Nutzer möchten diese Dienste in Teilen auch aus
dem Festnetz nutzen. Wichtig ist dabei, dass der Nachfrager die Kurzwahl zu dem gleichen Tarif aus dem
Festnetz erreichen könnte, wie aus dem Mobilfunknetz.
Die Erweiterung der Rufnummerngassen um eine weitere Rufnummerngasse stellt nach erster Einschätzung
einen überschaubaren Aufwand dar.
Telekom:
Seitens der Telekom Deutschland möchten wir hierzu vorliegend bereits kurz anmerken, dass wir aufgrund der
uns vorliegenden Informationen zu Kundenanforderungen und Marktentwicklungen im Bereich der sprach-
basierten Telefonmehrwert- und Kurzwahldienste nicht bestätigen können, dass ein breites Marktbedürfnis
nach Einführung eines neuen Nummernbereichs im o.g. Sinne besteht. Vielmehr bietet die bestehende
Nummern-, Dienste- und Angebotsvielfalt im TK-Markt den Unternehmen bereits heute ein breites Spektrum
von Möglichkeiten, um ihre telefonischen Eingangstore bedarfsgerecht zu gestalten und sich in ihren jewei-
ligen Märkten zu differenzieren.
mr. next id:
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4247
Es ist davon auszugehen, dass ein partieller Bedarf als Ergänzung zu bestehenden Sprachkurzwahlen be-
steht Dies betrifft den Bereich, der Kunden, welche sich schon heute der Kurzwahlsprachgasse 22xyz im
Mobilfunk bedienen. Aus deren Sicht kann es Sinn machen, dass die Erreichbarkeit dieser Dienste über
eine Art „Langwahl“ aus dem Festnetz ergänzt wird. Eine Vielzahl von Kurzwahlen haben sich bereits im
Markt etabliert. Die Nutzer möchten diese Dienste in Teilen auch aus dem Festnetz nutzen. Betrachtet
man die bereits vorhandenen Rufnummerngassen, so würde durch die Einführung einer bereits beste-
henden Rufnummerngasse wie der 0900-2 gewährleistet, dass der Nachfrager die Kurzwahl zu dem glei-
chen Tarif aus dem Festnetz erreichen könnte, wie aus dem Mobilfunknetz. Hierzu sollte eine Vorgabe der
Bundesnetzagentur vorsehen, dass die Tarifierung im Festnetz und Mobilfunk konsistent, mithin gleich hoch
angesetzt werden muss.
Wir rechnen mit einem leichten Anstieg der Umsätze, die aus allen Netzen zu einem einheitlichen Preis er-
reichbar sind.
Die Erweiterung der Rufnummerngassen um eine weitere im Offline-Billing anzurechnende Rufnummerngasse
stellt einen überschaubaren Aufwand dar.
Bewertung
Es besteht derzeit keine Einigkeit zwischen den Marktbeteiligten über die Notwendigkeit der Erreichbarkeit von
(Mobilfunk-)Kurzwahlnummern aus dem Festnetz. Während die Netzbetreiber/Mobilfunkunternehmen sich zu-
rückhaltend und/oder ablehnend äußern, wird von Mehrwertdienste-Anbietern ein (gewisser) Bedarf prognosti-
ziert. Allerdings scheint sich weder in dem einem noch dem anderen Lager ein eindeutiges Bild abzuzeichnen:
- Netzbetreiber: Während sich die Telekom nicht ausdrücklich ablehnend äußert, sondern darauf ab-
stellt, dass zuerst die Investitionsbereitschaft der Netzbetreiber ermittelt werden müsse, sind jedenfalls
die Unternehmen Vodafone und Telefónica gegen die Einführung eines solchen Nummernraums. Die
Bedenken von E-Plus betreffen wiederum primär die Tarifierung.
- Mehrwertdienste-Anbieter: Es wird ein „partieller Bedarf“ (mr. next id, Teile der Mitglieder des VATM) bzw.
ein „leichter Anstieg der Umsätze“ (mr. next id) erwartet.
Wie die Stellungnahmen zu den speziellen Fragen gezeigt haben, sind darüber hinaus zahlreiche technische
Fragen bisher noch nicht hinreichend geklärt, zumal zwischen den verschiedenen Themenkomplexen gewisse
Wechselwirkungen bestehen (z.B. kann die Wahl eines Rufnummernbereichs bzw. eines Rufnummernteilbereichs
Auswirkungen auf die Stelligkeit der Kurzwahlrufnummer haben).
Abschnitt 8.3.8 wird um dieses erste – augenscheinlich sehr uneinheitliche – Stimmungsbild der Marktbeteiligten
ergänzt; insbesondere ist es erwähnenswert, dass auch das Lager der Mehrwertdienste-Anbieter eine Einführung
der Erreichbarkeit von Kurzwahldiensten aus dem Festnetz nicht uneingeschränkt zu befürworten scheint.
An dem weiteren Prozedere, zuerst eine informelle Erörterung innerhalb der Telekommunikationsbranche durch-
zuführen, wird daher gerade auch vor dem Hintergrund, dass bisher kein Minimalkonsens festgestellt werden
kann, festgehalten.
Es könnte sich anbieten, den Marktbeteiligten vor einer informellen Erörterung einen Katalog mit detaillierten
Fragen zuzusenden. Ein solcher Fragenkatalog könnte u.a. Fragen zur Investitionsbereitschaft und dem zu er-
wartenden Investitionsumfang, dies jeweils in Abhängigkeit von dem bereitzustellenden Rufnummernbereich, zu
dem erwarteten Mehrwert für Verbraucher und Unternehmen (v.a. mit Angaben zu den zu erwartenden Umsätzen)
und zur voraussichtlichen Tarifhöhe enthalten. Sollte sich im Verlauf des weiteren Verfahrens zeigen, dass die
Tarife für Anrufe aus dem Festnetz zu den Kurzwahldiensten niedriger sein würden als die Tarife für Anrufe zu
Mobilfunkkurzwahlen, so würde grundsätzlich die Wahrung der Nutzer- und insbesondere Verbraucherinteressen
(vgl. § 2 Abs. 1 TKG) für die Schaffung eines solchen Nummernbereichs streiten. Umgekehrt müsste hinreichend
sicher sein, dass der neu zu schaffende Nummernbereich zukünftig auch tatsächlich von den Netzbetreibern
bereitgestellt und von den Verbrauchern genutzt wird.
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4248 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2014
Zu 9.4.4 Änderungsbedarf (bei IMSI)
Stellungnahmen
Telekom:
Wir teilen die Einschätzung der Bundesnetzagentur, dass derzeit hinsichtlich der bestehenden „Regeln für die
Zuteilung von Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer“ kein Änderungsbedarf besteht.
Bewertung
In der Stellungnahme wird der Bundesnetzagentur eine Einschätzung unterstellt, die sie so nicht geäußert hat. Im
Entwurf des Nummerierungskonzeptes heißt es nur, dass „in Hinblick auf eine etwaige Nummernknappheit“ kein
Änderungsbedarf besteht. Weiter heißt es, dass zu untersuchen ist, ob in Hinblick auf neue Geschäftsmodelle
ein Änderungsbedarf besteht.
Hierzu wurde mittlerweile eine öffentliche Marktbefragung eingeleitet (Mitteilung 819/2014 Amtsblatt 15/2014 vom
13.08.2014 sowie Mitteilung 942/2014 vom 27.08.2014). Dieser letzte Sachstand wird im Nummerierungskonzept
ergänzt.
3. Weitere Änderungen
Es wurde festgestellt, dass in Abschnitt 9.4.2 (Belegungsgrad und Nachfrageentwicklung bei IMSI) die Anzahl
der zugeteilten Blöcke auf Grund eines Arbeitsfehlers bei der Bundesnetzagentur über den gesamten Zeitverlauf
zu hoch angegeben war. Die Werte wurden korrigiert.
Bei Nummernarten, bei denen nach der Veröffentlichung des Entwurfs des Nummerierungskonzeptes Regelungen
veröffentlicht wurden oder Anhörungen durchgeführt wurden, sind die Texte im Nummerierungskonzept entspre-
chend angepasst worden.
Im Übrigen wurde in allen Kapiteln, die Angaben zum Belegungsgrad und zur Nachfrageentwicklung enthalten,
die zwischenzeitlich vorliegenden Angaben zur kumulierten Anzahl der Zuteilungen 2013 ergänzt. Dies betrifft
nicht die Ortsnetzrufnummern, da hier im Zuge der Auswertung der Halbjahresmeldungen der Zuteilungsnehmer
Inkonsistenzen festgestellt wurden, die noch bereinigt werden müssen. Die jeweils nachfolgende Interpretation
der Zahlen wurde redaktionell angepasst. Eine Änderung der Einschätzung zur Nummernknappheit und zu et-
waig erforderlichen Maßnahmen hat sich dabei in keinem Fall ergeben.
4. Bezeichung
Die Anhörung erfolgte im November 2013 zum „Entwurf des Nummerierungskonzeptes 2013“. Aufgrund des
Zeitablaufs und da in der endgültigen Fassung auch Erkenntnisse aus dem Jahr 2014 eingeflossen sind (wenn-
gleich keine mit so weitreichenden Auswirkungen, dass eine erneute Anhörung erforderlich wäre), erfolgt die
Veröffentlichung der endgültigen Fassung als „Nummerierungskonzept 2014“.
117-3 3816
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4249
Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 1397/2014
Bekanntgabe von Anzeigen nach § 36 PostG
Im Monat Oktober 2014 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt:
1. Aufnahme des Betriebs
Name / Firma PLZ, Ort Angezeigte Tätigkeit/en Nr.
URBANMail Postservice GmbH 10627 Berlin Beförderung von R200001
Benjamin Loose Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von mehr als
1000 Gramm
Beförderung von adressierten
Paketen bis 20 kg
Kurierdienst gemäß § 5 Abs.
2 Nr. 3 PostG
Beförderung von Büchern,
Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften
Deutscher Genossenschafts- 65191 Wiesbaden Beförderung von R200002
Verlag eG Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von mehr als
1000 Gramm
Beförderung von adressierten
Paketen bis 20 kg
Beförderung von Büchern,
Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4250 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2014
DATEC datenverarbeitung- 14772 Brandenburg Beförderung von R200003
technologiezentrum GmbH an der Havel Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von mehr als
1000 Gramm
Beförderung von Büchern,
Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften
Mailbox Germany GmbH 06217 Merseburg Beförderung von R200004
Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von mehr als
1000 Gramm
Beförderung von adressierten
Paketen bis 20 kg
Kurierdienst gemäß § 5 Abs.
2 Nr. 3 PostG
Beförderung von Büchern,
Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften
Sonnenstudio 17153 Stavenhagen Beförderung von adressierten R200005
Dagmar Heicke Paketen bis 20 kg
Beförderung von Büchern,
Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften
Werdau-Kurier 08412 Werdau Beförderung von Briefsendungen R200006
Barbara Pallutt mit einem Einzelgewicht von
mehr als 1000 Gramm
Beförderung von adressierten
Paketen bis 20 kg
Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 3 PostG
Beförderung von Büchern,
Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften
Beförderung von Briefsen-
dungen mit einem Einzelge-
wicht von bis zu 1.000 Gramm
als Verrichtungs- oder Erfül-
lungsgehilfe (Subunternehmer)
für einen anderen Lizenznehmer
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4251
Tankstelle Freie Welle 21261 Welle Beförderung von adressierten R200007
Petra Matthies Paketen bis 20 kg
Beförderung von Büchern,
Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften
Fahrrad-Völker 13189 Berlin Beförderung von adressierten R200009
Christian Völker Paketen bis 20 kg
Beförderung von Büchern,
Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften
Cihat Gültekin 10969 Berlin Beförderung von Briefsendungen R200010
mit einem Einzelgewicht von
mehr als 1000 Gramm
Beförderung von adressierten
Paketen bis 20 kg
Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 3 PostG
Beförderung von Büchern,
Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften
Lüder Paket Logistik 16356 Ahrensfelde Beförderung von Briefsendungen R200011
Tristan Lüder mit einem Einzelgewicht von
mehr als 1000 Gramm
Beförderung von adressierten
Paketen bis 20 kg
Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 3 PostG
Jana´s Blumenoase 18069 Rostock Beförderung von adressierten R200012
Jana Dingler Paketen bis 20 kg
Beförderung von Büchern,
Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften
Spedition 65197 Wiesbaden Beförderung von Briefsendungen R200013
Aleksandra Weiss mit einem Einzelgewicht von
mehr als 1000 Gramm
Beförderung von adressierten
Paketen bis 20 kg
Beförderung von Büchern,
Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften
Bonn, 10. Dezember 2014