abl-23

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 256
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4320                                  – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        23 2014


Mitteilungen                                                          Netzausbau



                                                                      Informations- und Dialogangebote weiter ausbauen
Sonstiges
                                                                      Der Ausbau der Netzinfrastruktur ist ein Projekt, das die gesamte
                                                                      Gesellschaft betrifft. Alle Bürger sollen sich einbringen können und
                                                                      alle berechtigten Interessen sollen einbezogen werden. Das erfor-
Teil A                                                                dert eine breite Akzeptanz bei den Bürgern und der interessierten
Mitteilungen der Bundesnetzagentur                                    Öffentlichkeit. Der Gesetzgeber hat darum bei allen Entscheidun-
                                                                      gen, die im Zusammenhang mit dem Netzausbau getroffen werden,
                                                                      Beteiligungsmöglichkeiten vorgesehen. Aufgrund der in Vergangen-
                                                                      heit durchweg gewonnenen positiven Resonanzen (Technikdialog,
Mitteilung Nr. 1522/2014                                              Wissenschaftsdialog, Bürgerdialog, Informationsveranstaltungen),
                                                                      wird die Bundesnetzagentur auch im kommenden Jahr über ihre
Öffentliche Anhörung zum Entwurf des Vorhabenplans der                gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zu offenen Informations- und
Bundesnetzagentur für das Jahr 2015                                   Dialogveranstaltungen einladen. Im Rahmen der Möglichkeiten
                                                                      stand und steht die Bundesnetzagentur auch immer als Redner
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus § 122 Abs. 2 des      zum Thema Stromnetzentwicklung bei Veranstaltungen Dritter zur
Telekommunikationsgesetzes wird hiermit die Anhörung zum Ent-         Verfügung. Hierzu gehörten neben Universitäten und Verbänden
wurf des Vorhabenplans der Bundesnetzagentur (BNetzA) für das         auch Bürgerinitiativen in betroffenen Regionen.
Jahr 2015 eröffnet.
                                                                      Diese informellen Veranstaltungen finden zusätzlich zu den vorge-
Den interessierten Kreisen wird hiermit Gelegenheit zur Stellung-     schriebenen Terminen im Rahmen der Bundesfachplanungsverfah-
nahme zum anliegenden Entwurf zu den von der Bundesnetzagen-          ren sowie dem nächsten Netzentwicklungsplan 2024 und dem Sze-
tur identifizierten grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen      nariorahmen für den übernächsten Netzentwicklungsplan 2025
Fragestellungen gegeben. Kommentare können bis zum 05. Janu-          statt.
ar 2015 abgegeben werden.
                                                                      Insgesamt soll eine möglichst flächendeckende Präsenz in den be-
                                                                      troffenen Regionen erreicht werden. Zudem wird auch eine intensi-
Bitte senden Sie Ihre Stellungnahmen möglichst elektronisch an die    vere Information und Beteiligung über das Internet und die sozialen
Emailadresse                                                          Medien weiter ausgebaut. Es ist u. a. vorgesehen, das Online-An-
                                                                      gebot zum Stromnetzausbau um ein Beteiligungsportal (E-Partizi-
praesidiumsbuero@bnetza.de                                            pation) zu erweitern. Damit soll die Online-Beteiligung an Konsulta-
                                                                      tionen ermöglicht und der Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern
oder postalisch an                                                    vereinfacht und intensiviert werden.

Bundesnetzagentur
Präsidiumsbüro
Postfach 8001                                                         Durchführung weiterer Verfahren auf Bundesfachplanung
53105 Bonn.
                                                                      Im September 2014 hat für das Ausbauvorhaben Nr. 11 Bundesbe-
Der endgültige Vorhabenplan wird nach Auswertung der eingegan-        darfsplangesetz (Bertikow – Pasewalk) das Bundesfachplanungs-
genen Kommentare und Beratung durch den Beirat bei der Bun-           verfahren begonnen. Am 24. September 2014 wurde eine Antrags-
desnetzagentur festgelegt und mit dem Jahresbericht 2014 veröf-       konferenz durchgeführt und der auf dieser Grundlage erstellte
fentlicht.                                                            Untersuchungsrahmen wurde festgesetzt und veröffentlicht.

Der Entwurf mit dem Stand 02.12.2014 hat folgenden Wortlaut:          Wir erwarten für das Jahr 2015 weitere Anträge der Übertragungs-
                                                                      netzbetreiber auf Bundesfachplanung, insbesondere für die HGÜ-
Vorhabenplan 2015 der Bundesnetzagentur                               Korridore.

Die Bundesnetzagentur ist nach § 122 Abs. 2 des Telekommunika-
tionsgesetzes verpflichtet, in den Jahresbericht einen Vorhaben-
plan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Bundes-        Netzentwicklungspläne 2024 und 2025 Strom
netzagentur im Telekommunikationssektor zu begutachtenden
grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen          Die Netzentwicklungsplanung wird im Jahre 2015 eine der großen
enthalten sind. Über diese Verpflichtung hinaus berichtet die Bun-    Aufgaben der Bundesnetzagentur bleiben.
desnetzagentur über alle wesentlichen Vorhaben aus sämtlichen
Tätigkeitsfeldern, in denen im Jahr 2015 Fragen von grundsätzli-      Aufgrund der erst vor Kürze in Kraft getretenen Reform des Erneu-
cher Bedeutung zu erwarten sind.                                      erbaren-Energien-Gesetzes haben sich wichtige Rahmenbedingun-
                                                                      gen verändert. Diese haben die Übertragungsnetzbetreiber im lau-
                                                                      fenden Verfahren des Netzentwicklungsplans (NEP) mit dem
                                                                      Zieljahr 2024 noch berücksichtigt. Daher konnten die Übertra-
I.       Energie                                                      gungsnetzbetreiber ihre überarbeiteten Entwürfe des NEP erst am
                                                                      4. November 2014 vorlegen. Die Bundesnetzagentur wird die Ent-
Die Bundesnetzagentur wird neben ihren regelmäßigen gesetzli-         würfe prüfen und voraussichtlich im Februar 2015 zur Konsultation
chen Aufgaben im Jahre 2015 insbesondere die sie betreffenden         stellen. Mit einer Bestätigung der Netzentwicklungspläne für das
energiewirtschaftlichen Weichenstellungen der Bundesregierung         Zieljahr 2024 ist daher erst im Sommer 2015 zu rechnen.
weiter umsetzen. Sie wird dies aktiv vorantreiben und die politi-
schen Entscheidungsträger beraten, wo dies gewünscht ist.             Trotzdem beginnt im Jahr 2015 ein erneuter Durchlauf für den
                                                                      Netzentwicklungsplan für das deutsche Übertragungsnetz sowie
                                                                      den Offshore-Netzentwicklungsplan mit dem Zieljahr 2025. Den da-
                                                                      für zu Grunde zu legenden Szenariorahmen 2015 plant die Bun-
                                                                      desnetzagentur noch im Dezember 2014 zu genehmigen. Darin



                                                                                                                Bonn, 10. Dezember 2014
236

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014                               – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 4321


sind neben den Auswirkungen des neuen EEG auch Maßnahmen              Stromnetzentgeltverordnung die Kosten aller in ihren Zuständig-
zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu be-        keitsbereich fallenden Stromversorgungsnetzbetreiber geprüft. An-
rücksichtigen.                                                        schließend wurden zur Durchführung der bundesweiten Effizienz-
                                                                      vergleiche Kostentreiber der Stromversorgungsnetzbetreiber
Die Bundesnetzagentur ist bestrebt, all diese Prozesse so zu struk-   ermittelt.
turieren, dass sie sinnvoll voneinander abgegrenzt werden können
und in der öffentlichen Diskussion wahrnehmbar bleibt, welche Pla-    Im nächsten Schritt wurden in den Jahren 2013 und 2014 die Sal-
nung auf welcher Grundlage betrieben wird.                            den der Regulierungskonten ermittelt, die ebenfalls in den Festle-
                                                                      gungen zur kalenderjährlichen Erlösobergrenzen Berücksichtigung
                                                                      finden.

Rolle der Verteilnetzbetreiber                                        Abschließend wurden bzw. werden seitens der Bundesnetzagentur
                                                                      die Festlegungen der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen ange-
Die öffentliche Diskussion kreist zudem immer stärker um die Her-     hört und den insgesamt 276 Netzbetreibern zugestellt. Es ist beab-
ausforderungen, die sich im Zusammenhang mit dem Ausbau der           sichtigt die Verfahren zur Festlegung der kalenderjährlichen Erlöso-
Erneuerbaren auf Verteilnetzebene stellen. Hierbei spielen nicht      bergrenze im Laufe des Jahres 2015 abzuschließen.
nur technische Erfordernisse eine Rolle, sondern auch die Ausge-
staltung der Rechte und Pflichten des Verteilnetzbetreibers als Ak-
teur in der Energieversorgung. Die Bundesnetzagentur wird sich
daher der Aufgabe stellen, die zukünftige Rolle des Verteilnetzbe-    Reservekraftwerke – Bestimmung der angemessenen Vergütung
treibers näher zu beleuchten und auf mögliche Veränderungen,          nach § 6 ResKV
aber auch ggf. auf unnötige Forderungen aus den aktuellen Debat-
ten hinzuweisen.                                                      Seit dem 27.06.2013 regelt die Reservekraftwerksverordnung die
                                                                      Beschaffung der Netzreserve. Trotz des voranschreitenden Netz-
                                                                      ausbaus ist mit einem zusätzlichen Bedarf an Reservekraftwerken
                                                                      im Jahr 2015 zu rechnen.
Entgeltregulierung
                                                                      Der Bundesnetzagentur obliegt die Prüfung des von den Übertra-
                                                                      gungsnetzbetreibern ermittelten Bedarfs an Kraftwerksleistung für
                                                                      die Netzreserve. Des Weiteren ist die Bundesnetzagentur durch die
Evaluierung ARegV                                                     Reservekraftwerksverordnung ermächtigt, die angemessene Ver-
                                                                      gütung, welche durch die Nutzung der bestehenden Anlagen in der
Der Evaluierungsprozess zur Anreizregulierung wurde Ende 2013         Netzreserve anfällt, zu bestimmen. Die zu wälzenden Kosten wer-
gestartet und bindet die gesamte Branche ein. Am 23.10.2014 fand      den im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen dem Über-
in Bonn der abschließende Workshop statt, bei dem die zentralen       tragungsnetzbetreiber und dem Kraftwerksbetreiber unter Einbin-
Befunde vorgestellt wurden. Die Bundesnetzagentur hat zudem           dung der Bundesnetzagentur festgelegt.
Handlungsoptionen für ein zukünftiges Regulierungssystem aufge-
zeigt und wird zum Ende des Jahres 2014 den finalen Bericht an        Die durch den Vertrag entstehenden Kosten werden dann durch die
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übergeben. Die       Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstver-
weitere Konkretisierung der Vorschläge wird im Zuge der Umset-        pflichtung der Übertragungsnetzbetreiber als verfahrensregulierte
zungsdiskussion zum Evaluierungsbericht und des Marktdesignpro-       Kosten anerkannt und in die entsprechenden Erlösobergrenzen der
zesses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in 2015      Übertragungsnetzbetreiber implementiert.
fortgesetzt.


                                                                      Festlegung BEATE
Evaluierung § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV
                                                                      Die Beschlusskammer 9 wird im Hinblick auf eine sachgerechte
Gemäß des gesetzlichen Auftrags aus § 32 Abs. 11 StromNEV hat         Ermittlung von Netzentgelten Vorgaben zur Umrechnung von Jah-
die Bundesnetzagentur einen weiteren Evaluierungsbericht zu den       resleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitäts-
Auswirkungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 (individuelle Netzentgelt für     rechte nach § 13 Abs. 2 S. 4 GasNEV i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4
stromintensive Letztverbraucher) auf den Betrieb von Elektrizitäts-   GasNZV sowie zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte
versorgungsnetzen zu erarbeiten. In diesem Bericht wird insbeson-     nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV festlegen.
dere überprüft , in welchem Umfang Maßnahmen, die der Anpas-          Des Weiteren wird die Beschlusskammer Vorgaben zur Ermittlung
sung des Verbrauchs an das Stromangebot dienen, bei der               von Entgelten für unterjährige Kapazitäten sowie von Ein- und Aus-
Bemessung des reduzierten Netzentgeltes berücksichtigt werden         speisentgelten an Gasspeichern machen.
sollten und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Darüber hi-
naus wurden auch das Verfahren und die Regelungsinhalte des §
19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV entsprechend untersucht. Die Ergeb-
nisse dieses Berichtes werden in der weitere Diskussion um die        Festlegung Horizontale Kostenwälzung
Gestaltung der Netzentgelte Strom auch im Rahmen des Marktde-
signprozesses des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie        Transporte zwischen marktgebietsaufspannenden Netzbetreibern
einfließen, wo diese Regelung schon im Grünbuch vom 31.Oktober        werden derzeit nicht bepreist. Kosten werden somit an Netzkoppel-
2014 „Ein Strommarkt für die Energiewende“ explizit adressiert ist.   punkten zwischen marktgebietsaufspannenden Netzbetreibern
                                                                      nicht allokiert, obwohl sie auch dort entstehen. Der Systematik des
                                                                      Zweivertragsmodells folgend wird die Entgeltbildung an den „Rän-
                                                                      dern“ des Marktgebietes ebenfalls verzerrt und setzt ungenaue
Festlegung der Erlösobergrenzen nach § 29 Abs.1 EnWG i.V.m.           Preissignale. Es können dadurch Fehlanreize innerhalb des deut-
§§ 32 Abs.1 Nr.1, Abs.2 ARegV                                         schen Kapazitätsmarktes entstehen.

Im Jahr 2015 sollen die Verfahren zur Festlegung der kalenderjähr-    Im Laufe der zweiten Regulierungsperiode erkannte die Beschluss-
lichen Erlösobergrenzen im Strombereich abgeschlossen werden.         kammer 9 die Gefahr falscher Preissignale in den Netzentgelten
                                                                      und leitete ein Festlegungsverfahren ein, um der geschilderten Pro-
Zur Vorbereitung dieser Entscheidungen hat die Bundesnetzagen-        blematik angemessen zu begegnen. Im Jahre 2015 soll hierzu die
tur in den Kalenderjahren 2012 und 2013 nach Vorgaben der             Festlegung erfolgen.



Bonn, 10. Dezember 2014
237

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4322                                  – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        23 2014


Festlegung Vorgaben Kostenprüfung                                     Kraftwerke bilden gemeinsam mit den durch das Interessenbekun-
                                                                      dungsverfahren beschafften Kraftwerken die Netzreserve.
Im Jahr 2015 bereitet die Beschlusskammer 9 die Festlegung der
Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung
des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen im
Sinne des § 3 Nr. 6 EnwG für die dritte Regulierungsperiode ge-       Versorgungssicherheit im Kontext des „Grünbuchs“
mäß § 6 Abs. 1 ARegV vor.
                                                                      Zahlreiche Themen des Marktdesignprozesses des Bundesministe-
                                                                      riums für Wirtschaft und Energie berühren im kommenden Jahr
                                                                      auch den Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur. Das Grünbuch
Festlegungen Strukturparameter                                        vom 31.Oktober 2014 „Ein Strommarkt für die Energiewende“
                                                                      spricht sich dafür aus, die gegenwärtig bis Ende 2017 befristeten
Die Beschlusskammer 9 wird im Jahr 2015 eine Festlegung von           Regelungen im EnWG über die Reservekraftwerke zu verlängern.
Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Durchführung des Effizi-      Die Bundesnetzagentur begrüßt diese Initiative. Die dargestellten
enzvergleichs für Verteilnetzbetreiber gem. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3    Mechanismen (s.o.) zum vorübergehenden Weiterbetrieb systemre-
für die dritte Regulierungsperiode vorbereiten.                       levanter Kraftwerke sowie die Reservekraftwerksverordnung blei-
                                                                      ben solange notwendig, wie der geplante Netzausbau noch nicht
                                                                      realisiert ist.

Des Weiteren wird die Beschlusskammer 9 eine Festlegung zur           Weiter wird im Grünbuch die Handlungsoption dargestellt, ein zu-
Erhebung von Daten zur Durchführung des Effizienzvergleichs bei       sätzliches Instrument zur Absicherung der Versorgungssicherheit
Fernleitungsnetzbetreibern gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 bis 3 ARegV         einzuführen, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Strom-
sowie zur Ermittlung der Effizienzwerte nach § 15 ARegV und der       nachfrage stets durch ein ausreichendes Angebot an Erzeugungs-
individuellen Effizienzvorgaben nach § 16 ARegV für die dritte        leistung gedeckt werden kann. Die Bundesnetzagentur wird sich im
Regulierungsperiode vorbereiten.                                      kommenden Jahr an der Diskussion über die Einführung und ggf.
                                                                      Ausgestaltung eines solchen Reserveinstruments beteiligen. Dies
                                                                      gilt ebenso im Hinblick auf die mögliche Einführung eines marktori-
                                                                      entierten Kapazitätsmechanismus, der ebenfalls im Grünbuch vor-
Versorgungssicherheit                                                 gestellt wird.



Ermittlung und Feststellung des Bedarfs an Reservekraftwerksleis-     Evaluierung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltba-
tung sowie Beschaffung von Reservekraftwerken                         ren Lasten (AbLaV)

Solange der rechtzeitige und bedarfsgerechte Netzausbau noch          Gemäß § 17 Abs. 1 AbLaV hat die Bundesnetzagentur dem Bun-
nicht erfolgt ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber darauf ange-    desministerium für Wirtschaft und Energie bis März 2015 über de-
wiesen, sog. Reservekraftwerke vorzuhalten, um einen sicheren         ren Anwendung zu berichten. Gegenstand des Berichts ist die
und zuverlässigen Netzbetriebs zu gewährleisten.                      Überprüfung, ob und inwiefern freiwillige Vereinbarungen zwischen
                                                                      abschaltbaren Lasten und Übertragungsnetzbetreibern nach der
Die Übertragungsnetzbetreiber werden der Bundesnetzagentur im         AbLaV geeignet und erforderlich waren, um Gefährdungen oder
Jahr 2015 mehrere Untersuchungen (Systemanalysen) zur Prüfung         Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver-
vorlegen, in denen sie den Bedarf an Reservekraftwerksleistung für    sorgungssystems zu beseitigen. Die Ergebnisses dieses Berichtes
die Jahre 2015/2016, 2016/2017 sowie 2019/2020 ermittelt haben.       werden in der weitere Diskussion um die Gestaltung der Netzent-
Die Bedarfsermittlung für 2019/2020 ist von hervorgehobenem Inte-     gelte Strom auch im Rahmen des Marktdesignprozesses des Bun-
resse, da spätestens am 31.12.2019 das Kernkraftwerk Philipps-        desministerium für Wirtschaft und Energie einfließen, wo diese Re-
burg abgeschaltet wird.                                               gelung schon im Grünbuch vom 31.Oktober 2014 „Ein Strommarkt
                                                                      für die Energiewende“ explizit adressiert ist.
Nach der Überprüfung dieser Bedarfsermittlung wird die Bundes-
netzagentur den erforderlichen Reserveleistungsbedarf förmlich
feststellen. Im Anschluss hieran haben die Übertragungsnetzbetrei-
ber in Höhe der festgestellten Leistung Reservekraftwerke zu be-      Sog. „Marktraumumstellung“ von L- auf H-Gas
schaffen. Hierzu führen sie ein sog. Interessensbekundungsverfah-
ren durch, in dem Kraftwerksbetreiber ihre Anlage als                 Im Jahr 2015 beginnt die Umstellung der Gasversorgung großer
Reservekraftwerk anbieten können. Die Bundesnetzagentur unter-        Teile Nordwest- und Westdeutschlands von niederkalorischem L-
stützt die Übertragungsnetzbetreiber bei der Auswahl der Kraft-       Gas auf hochkalorisches H-Gas. Diese Umstellung ist aufgrund des
werksanbieter und bei der Durchführung von Vertragsverhandlun-        Rückgangs der inländischen L-Gas-Produktion und der sinkenden
gen.                                                                  L-Gas-Importmengen aus den Niederlanden erforderlich. Bei der
                                                                      L-H-Gas-Umstellung handelt es sich um eines der größten Projekte
                                                                      in der deutschen Gaswirtschaft. Beteiligt sind neben den L-Gas-
                                                                      Netzbetreibern auf Fernleitungs- und Verteilerebene insbesondere
Prüfung und ggf. Genehmigung der Systemrelevanz von Kraftwer-         die Endkunden, Anpassungsfirmen, Installateure, Verbände und die
ken                                                                   zuständigen Landesregulierungsbehörden. Die Bundesnetzagentur
                                                                      nimmt eine aktiv begleitende und vermittelnde Rolle in diesem
Die Bundesnetzagentur rechnet auch im Jahr 2015 mit Anzeigen          Branchenprozess ein und steht beispielsweise bei rechtlichen Fra-
von Kraftwerksbetreibern über geplante Stilllegungen. Ebenso ist      gestellungen und Fragen zur Kostentragung als Ansprechpartnerin
davon auszugehen, dass darunter Kraftwerke sein werden, die für       zur Verfügung.
den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes systemrelevant sein
werden. Entsprechende Einstufungen der Übertragungsnetzbetrei-
ber wird die Bundesnetzagentur prüfen und ggf. genehmigen. Ge-
nehmigt die Bundesnetzagentur einen entsprechenden Antrag des
Übertragungsnetzbetreibers, darf der betroffene Kraftwerksbetrei-
ber seine Anlage jeweils bis zu einer Dauer von maximal 24 Mona-
ten nicht endgültig stilllegen. Die so weiter in Betrieb gehaltenen




                                                                                                                Bonn, 10. Dezember 2014
238

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014                               – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 4323


Zugang zu Gasfernleitungsnetzen                                       Erneuerbare Energien



Anpassung KARLA an den Netzkodex CAM                                  Anlagenregister

Ein Tätigkeitsschwerpunkt wird für die Beschlusskammer 7 im Jahr      Die Software des Anlagenregisters, in dem die Anlagen zur Erzeu-
2015 bei der Anpassung ihrer Festlegung in Sachen Kapazitätsre-       gung von Strom aus erneuerbaren Energien erfasst werden, und
gelungen und Auktionsverfahren im Gassektor (KARLA Gas) lie-          das im August 2014 seinen provisorischen Betrieb aufgenommen
gen. Anlass der Neuregelung ist die Verabschiedung des Netzko-        hat, wird 2015 öffentlich ausgeschrieben.
dexes der Europäischen Kommission über Mechanismen für die
Kapazitätszuweisung in Gasfernleitungsnetzen (Netzkodex CAM).         Unter Umständen kann die Bundesnetzagentur bereits 2015 mit
Dieser erfordert in Teilbereichen eine Neuausrichtung des aktuellen   der Erfassung sämtlicher Erzeugungsanlagen betraut werden. Die
deutschen Regulierungsrahmens. Betroffen sind hiervon z.B. Fra-       Registrierung von Anlagen würde sich dann nicht wie bisher auf die
gen der Kapazitätsreservierung, die Änderung des Vergabeverfah-       Erfassung der Erneuerbaren-Energien-Anlagen beschränken, son-
rens für unterbrechbare Kapazitäten sowie die Ausgestaltung des       dern auf konventionelle Erzeugungsanlagen wie Kohle- oder Gas-
Vergabeverfahrens für untertägige Kapazitäten (Rest-of-the-Day).      kraftwerke ausgedehnt. Für die Erfassung ist der Erlass einer ent-
Mit der Umsetzung des Netzkodexes Kapazitätszuweisung wird die        sprechenden Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft
Vergabe von Transportkapazitäten in der Europäischen Union deut-      und Energie erforderlich.
lich harmonisiert.
                                                                      Die Bundesnetzagentur arbeitet im kommenden Jahr weiter an der
Dies stellt gerade für europaweit tätige Händler eine weitere Ver-    im Herbst 2014 begonnen Konzeptionierung eines über die Anla-
einfachung des Netzzugangs dar. Die Beschlusskammer strebt an,        genregistratur hinausgehenden Marktstammdatenregisters, das be-
den Zeitrahmen ihres Festlegungsverfahrens am Umsetzungszeit-         hördliche Meldepflichten bündeln soll und in dem den Marktteilneh-
punkt des Netzkodexes zum 01.11.2015 zu orientieren, sodass für       mern Zugriff auf für sie relevante Daten mittels eines
alle Marktbeteiligten Rechtssicherheit geschaffen wird.               Berechtigungsmanagements ermöglicht wird. Nach der Befragung
                                                                      des Marktes zur Konzeption werden die Marktteilnehmer im Früh-
                                                                      jahr 2015 bezüglich der notwendigen Vereinheitlichung von Daten-
                                                                      definitionen befragt.
Marktintegrität


                                                                      Pilot Ausschreibung zur Bestimmung der Vergütungshöhe
Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
                                                                      Die finanzielle Förderung von erneuerbaren Energien soll nach
Der Aufbau der Markttransparenzstelle für den Großhandel mit          dem Willen des Gesetzgebers von gesetzlich festgelegten Vergü-
Strom und Gas (MTS), in der Bundesnetzagentur und Bundeskar-          tungen auf ein Ausschreibungssystem umgestellt werden. Im Rah-
tellamt gemeinsame Marktüberwachungsaufgaben erfüllen, wird im        men der Ausschreibungen wird die Abgabe von Geboten gefordert,
Jahr 2015 weiter vorangetrieben. Ein bedeutendes gemeinsames          in denen die Bieter analog Ihrer früheren Vergütung ein Gebot in ct/
Projekt ist die Einführung eines IT-Systems in der Markttranspa-      kWh für jede von Ihnen produzierte Kilowattstunde Strom abgeben.
renzstelle. Mit diesem sollen die von der Agentur für die Zusam-      Die jeweils günstigsten Anbieter werden den Zuschlag bekommen,
menarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) an die MTS           ihre Anlagen errichten und den darin produzierten Strom zum Zu-
übermittelten Daten zur nationalen Marktüberwachung verwendet         schlagspreis einspeisen. Zunächst werden nur für PV-Freiflächen-
werden. Nach Verabschiedung der Durchführungsrechtsakte zur           anlagen Ausschreibungen durchgeführt. Die Bundesnetzagentur ist
Verordnung 1227/2013/EU über die Integrität und Transparenz des       mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut worden.
Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) am 3. Oktober 2014 und ihrem
bevorstehenden Inkrafttreten werden die Verpflichtungen für Markt-    Im Vorfeld der Ausschreibungen gilt es, das Verfahrensdesign so
teilnehmer, ihre Handels- und Fundamentaldaten zu melden im           zu parametrieren, dass die Ausschreibungen ein Erfolg werden
Herbst 2015 bzw. Frühjahr 2016 in Kraft treten. Die Markttranspa-     können und es nicht zu einem Ausbaustopp oder zu einer Verteue-
renzstelle wird mit ACER und den anderen nationalen Regulie-          rung der Förderung kommt; gleichzeitig gilt es sicherzustellen, dass
rungsbehörden weiter an der Umsetzung und Anwendung von RE-           die angebotenen Kapazitäten auch realisiert werden. Um die Ein-
MIT arbeiten.                                                         gangsvoraussetzungen festlegen zu können, werden umfassende
                                                                      Marktanalysen durchgeführt, um etwa die Akteursstruktur und die
Die Bundesnetzagentur nimmt auch die weiteren Aufgaben aus der        Realisierungsphasen der Anlagen zu bestimmen. Es ist im Rahmen
REMIT wahr. Zu Beginn des Jahres 2015 wird die Registrierung der      der Vorarbeiten zu erkennen, dass die mit den Ausschreibungen
Marktteilnehmer gemäß Art. 9 REMIT erfolgen. Registrierungs-          verbundenen Ziele miteinander in einem Konkurrenzverhältnis ste-
pflichtig sind die Marktteilnehmer, die der Datenmeldepflicht aus     hen, das nicht einfach zu lösen ist. Soll die Realisierungsrate hoch
der REMIT-Durchführungsverordnung unterliegen werden. Die             sein (höhe Pönalen) oder soll die Bieterzahl hoch sein (niedrige
Bundesnetzagentur wird das CEREMP-Registrierungsportal von            Pönalen)? Soll der Bieter bei der Realisierung seiner Projekte viel
ACER verwenden. Zum Registrierungsverfahren werden rechtzeitig        Flexibilität haben oder soll er strenge Auflagen erfüllen müssen?
die erforderlichen Informationen im REMIT-Informationsportal der
Bundesnetzagentur veröffentlicht.                                     Im Frühjahr 2015 wird die Bundesnetzagentur auf Basis der Freiflä-
                                                                      chenausschreibungsverordnung (FFAV) ein Pilotprojekt für die Aus-
Insiderhandel und Marktmanipulation sind gemäß Art. 3 und Art. 5      schreibung von Solar-Freiflächenanlagen durchführen. Seit der
REMIT verboten. Die Bundesnetzagentur wird Verdachtsfällen ggf.       EEG-Novelle im August 2014 wird gemeinsam mit dem Bundesmi-
nachgehen. Die Einführung eines zusätzlichen anonymen Hinweis-        nisterium für Wirtschaft und Energie daran gearbeitet, die Ein-
gebersystems ist geplant. Bei einem Verstoß gegen die REMIT           gangsparameter der Ausschreibungen festzulegen. Die Ergebnisse
werden Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesnetzagentur ge-           werden in einem Erfahrungsbericht festgehalten und werden der
ahndet und der Verdacht einer Straftat bei der zuständigen Staats-    Diskussion, ob eine Erweiterung der Umstellung des Fördersys-
anwaltschaft angezeigt.                                               tems geboten ist, als Grundlage dienen. Ab 2017 ist geplant, auch
                                                                      für die anderen erneuerbaren Energien solche Ausschreibungen
                                                                      vorzunehmen.




Bonn, 10. Dezember 2014
239

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4324                                   – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          23 2014


Europäische Energieregulierung                                          und sichere Energiemärkte in der EU angestellt. Die Bundesnetz-
                                                                        agentur wird sich an der Bearbeitung der in diesem „Bridge to
                                                                        2025“-Dokument identifizierten Aufgaben in 2015 federführend be-
                                                                        teiligen, z.B. bei der Definition wesentlicher Elemente wettbewerbli-
Bericht zur Umsetzung der Entflechtungsregeln des dritten               cher Endkundenmärkte.
Energie-Binnenmarktpakets

Der Verband der unabhängigen nationalen Energie-Regulierungs-
behörden (Council of European Energy Regulators, CEER) beab-            Binnenmarkt Strom
sichtigt, wie schon in 2013 erneut die Umsetzung der Entflech-
tungsregeln des dritten Energiepakets auf Ebene der                     Der Fokus der Regulierung der Elektrizitätsmärkte wird auch im
Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber sowie der Verteilnetz-      Jahr 2015 maßgeblich auf der Finalisierung und Umsetzung der
betreiber einschließlich der geschlossenen Verteilnetze zu untersu-     Netzkodizes und Leitlinien der Kommission liegen. So ist das Komi-
chen.                                                                   tologieverfahren zur Kommissionsverordnung „Kapazitätsallokation
                                                                        und Engpassmanagement“ (CACM), das im Jahr 2013 begonnen
                                                                        hat, Ende 2014 finalisiert worden. Im Jahr 2015 tritt demnach die
                                                                        Leitlinie in Kraft, so dass ein wesentlicher Bestandteil der Aufgaben
Überarbeitung der Geschäftsordnung von Arbeitsgruppen der EU-           die Umsetzung der Vorgaben aus der Leitlinie darstellen wird. Die
Agentur ACER                                                            Bundesnetzagentur übernimmt in diesem Zusammenhang als Pro-
                                                                        jektleiterin für den vortägige Stromhandel die Aufgabe, die bereits
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehör-        vorzeitig angelaufene Entwicklung und Umsetzung der Projekte zu
den (ACER) hat in 2014 ein Grünbuch zum mittel- und langfristigen       koordinieren und weiter voranzubringen. Die vortägige Marktkopp-
Handlungsbedarf im Bereich der Energie-regulierung veröffentlicht.      lung der Regionen Zentralwesteuropa und Nordeuropa (NWE Mar-
Der „Bridge to 2025“-Bericht sieht dabei unter anderem eine Fort-       ket Coupling), die eine Weiterführung des Projektes der bereits seit
entwicklung der internen Struktur der Agentur vor. Dies bezieht sich    2010 erfolgreichen Marktkopplung der Region Zentralwesteuropa
einerseits auf die Beteiligung von Drittstaaten die den gemein-         darstellt, ist im Jahr 2014 erfolgreich gestartet und wird auch im
schaftlichen Besitzstand bereits umgesetzt haben (wie z.B. Norwe-       Jahr 2015 fortgesetzt werden.
gen), aber auch die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft
Südosteuropa. Andererseits zielt die Bridge 2025 auch auf eine In-      Ebenso wird die BNetzA auch weiterhin das Projekt um die Schaf-
tensivierung der Kooperation unter den nationalen Regulierungsbe-       fung einer gemeinsamen Plattform für den untertägigen Stromhan-
hörden ab. Dabei soll insbesondere die institutionelle Balance zwi-     del in der Region Nordwesteuropa u.a. (NWE+ Intraday Project)
schen den Regulierungsbehörden (die ihre detaillierte Kenntnis          gemeinsam mit den Regulierungsbehörden der anderen Mitglied-
nationaler Energiemärkte über die Agentur-Arbeitsgruppen einbrin-       staaten dieser Region begleiten.
gen und über den Regulierungsrat an ACER-Entscheidungen for-
mal beteiligt werden) und dem Agentur-Direktor sowie seinen Mitar-      Die Bundesnetzagentur wird auch im Jahr 2015 die Komitologiever-
beitern gewahrt bleiben. Dazu ist eine Neufassung der                   fahren bezüglich der Netzkodizes Netzanschluss und Systemfüh-
Geschäftsordnung der ACER-Arbeitsgruppen erforderlich, an der           rung begleiten und das Bundesministerium für Wirtschaft und
sich die Bundesnetzagentur federführend beteiligen wird.                Energie unterstützen. Neben diesen Netzkodizes werden im Jahr
                                                                        2015 auch die Komitologieverfahren zu den Netzkodizes in den
Darüber hinaus sollen auch die Statuten des CEER überarbeitet           Bereichen Regelenergie und langfristiger Stromhandel begonnen
werden, unter anderem um sie ggf. an die neuen Abstimmungsre-           werden.
geln nach dem Lissabon-Vertrag anzupassen, die Beteiligung von
Regulierungsbehörden der Vertragsparteien der Energiegemein-            Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehör-
schaft Südosteuropa zu ermöglichen und Regeln für den Zugang            den ist durch die EU-Kommission aufgefordert worden, zu bewer-
zu CEER-Dokumenten aufzunehmen.                                         ten, ob und ggf. in welchen Bereichen die Notwendigkeit einer Rah-
                                                                        menleitlinie        über      Regeln       für       harmonisierte
                                                                        Übertragungsentgeltstrukturen besteht („scoping“). Die Agentur hat
                                                                        ein Gutachten ausgeschrieben, auf dessen Basis die Bewertung
Europäische Koooperation                                                erfolgen soll. Die Entscheidung über die Bewertung der Agentur
                                                                        soll im Herbst 2015 erfolgen. Die Bundesnetzagentur wird sowohl
Die Bundesnetzagentur wird in 2015 ihre Anstrengungen intensivie-       die Erstellung des Gutachtens als auch den Entscheidungsprozess
ren, zusammen mit den anderen nationalen Regulierungsbehörden           intensiv begleiten.
und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
behörden (ACER) an der Vollendung des Energiebinnenmarktes
mitzuwirken. Eine Reihe von Netzkodizes, d.h. die europäisch har-
monisierten detaillierten Regeln für Strom- und Gasnetze, stehen        Grenzüberschreitende Kooperation zwischen den ÜNB beim
hier noch zur Verabschiedung an. Darüber hinaus rücken die (früh-       Netzbetrieb
zeitige) Umsetzung dieser Netzkodizes und entsprechende Monito-
ring-Aufgaben in den Fokus.                                             Die Projekte zur vertieften Kooperation der Übertragungsnetzbe-
                                                                        treiber mit ihren europäischen Partnern werden auch im Jahr 2015
Bei der Förderung prioritärer Infrastruktur-Projekte auf europäi-       von der Bundesnetzagentur aktiv begleitet und unterstützt. Insbe-
scher Ebene (Verordnung 347/2013EU zu Leitlinien für die transeu-       sondere im Zusammenhang mit der sog. TSC-Initiative (Transmis-
ropäische Energieinfrastruktur) steht in 2015 die erneute Auswahl       sion System Operator Security Cooperation) ist die Bundesnetz-
von Projekten zur Verabschiedung der zweiten Unionsliste für Vor-       agentur aktiv an der Entwicklung eines Kostenteilungsmechanismus
haben von gemeinsamem Interesse (PCIs) im Vordergrund. Darü-            für grenzüberschreitende multilaterale Redispatch - Maßnahmen
ber hinaus ist beabsichtigt, dass ACER eine Empfehlung 07/2013          beteiligt und setzt sich dabei für ein objektives, transparentes und
zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung überarbeitet. Anhand         den physikalischen Gesetzmäßigkeiten gerecht werdendes Modell
dieser überarbeiteten Vorgaben können Vorhabenträger für PCIs           ein.
der zweiten Unionsliste einen Antrag auf Aufteilung der Investitions-
kosten übermitteln, wenn die definierten Voraussetzungen erfüllt
sind.
                                                                        Binnenmarkt Gas
Die Agentur hat zusammen mit dem Rat der europäischen Regulie-
rungsbehörden (CEER) Überlegungen zu den mittelfristigen regula-        Zur Vollendung des 3. Binnenmarktpaketes der Europäischen Kom-
torischen Herausforderungen für wettbewerbsfähige, nachhaltige          mission müssen Regeln zur Harmonisierung der Netzentgeltstruk-



                                                                                                                  Bonn, 10. Dezember 2014
240

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014                                – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                4325


turen auf Fernleitungsebene erarbeitet werden. Ziel der Harmoni-       Vorschläge für eine Weiterentwicklung zu erarbeiten und 2015 zur
sierung    ist    eine   Erleichterung   und   Förderung    des        Konsultation zu stellen.
grenzüberschreitenden Gashandels. Das Regelwerk - der Netzko-
dex Tariffs - wird von ENTSOG bis Ende 2014 fertiggestellt. Die
Bundesnetzagentur ist im Laufe des Jahres 2015 über verschiede-
ne Arbeitsgremien bei ACER in die anschließende Prüfung des NC         Marktregulierung
Tariffs und die Erarbeitung einer Empfehlung zur Annahme durch
die Kommission eingebunden. Auch im anschließenden Komitolo-
gieverfahren wird die Bundesnetzagentur das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie unterstützen.                               Marktdefinition und -analyse

Zurzeit wird eine Ergänzung des Netzkodex Kapazitätsallokation in      Für die Bereiche der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in
Gasfernleitungsnetzen erarbeitet und voraussichtlich im Jahr 2015      einzelne öffentliche Telefonnetze an festen Standorten (Markt Nr. 1
zur Verabschiedung den europäischen Gremien vorgelegt. Diese           der Märkte-Empfehlung 2014 bzw. ehemaliger Markt Nr. 3 der
soll europäisch koordinierte Verfahren einer marktbasierten Ermitt-    Märkte-Empfehlung 2007) sowie des Verbindungsaufbaus im öf-
lung von Kapazitätsbedarf an Grenz- und Marktgebietskopplungs-         fentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Markt Nr. 2 der Märk-
punkten ermöglichen. Netznutzer sollen die Möglichkeit erhalten        te-Empfehlung 2007, in der Märkte-Empfehlung 2014 nicht mehr
während der Allokation von Jahresprodukten bindende Anfragen für       enthalten) sind nach der Auswertung des Ende 2014 versandten
sogenannte „incremental capacity“, Ausbaukapazität, abgeben kön-       förmlichen Auskunftsersuchens die Veröffentlichung des Konsultati-
nen, die dann vom Netzbetreiber für seine Netzausbauplanung he-        onsentwurfs, die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundes-
rangezogen werden. Die Bundesnetzagentur leitet im Rahmen von          kartellamt, die Notifizierung gegenüber der Europäische Kommissi-
ACER die entsprechende Arbeitsgruppe.                                  on sowie die abschließende Festlegung der Präsidentenkammer
                                                                       vorgesehen.

                                                                       Für den Bereich der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in
II.       Telekommunikation                                            einzelne Mobilfunknetze (Markt Nr. 2 der Märkte-Empfehlung 2014
                                                                       bzw. ehemaliger Markt Nr. 7 der Märkte-Empfehlung 2007) ist die
                                                                       Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs beabsichtigt. Danach
                                                                       schließen sich die oben genannten weiteren Verfahrensschritte an.
Aus der Vielzahl der im Jahr 2014 anstehenden Tätigkeiten im Be-
reich der Telekommunikation sind die nachfolgenden Tätigkeiten         Für den Bereich des auf der Vorleistungsebene an festen Standor-
hervorzuheben.                                                         ten lokal bereitgestellten Zugangs zu Teilnehmeranschlüssen
                                                                       (Markt Nr. 3a der Märkte-Empfehlung 2014 bzw. ehemaliger Markt
                                                                       Nr. 4 der Märkte-Empfehlung 2007) ist aufgrund der engen inhaltli-
                                                                       chen Koordination mit dem Markt Nr. 3b der Märkte-Empfehlung
Breitbandausbau                                                        2014 (ehemaliger Markt Nr. 5 der Märkte-Empfehlung 2007), für
                                                                       den der Konsultationsentwurf bereits Ende 2014 veröffentlicht wor-
Vergabe von Frequenzen für mobiles Breitband - Projekt 2016            den ist, die Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs für 2015
                                                                       vorgesehen. Ferner sind für beide Märkte die weiteren gesetzlich
Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur hat im November            vorgesehenen Schritte zu durchlaufen.
2014 einen Entscheidungsentwurf zur Versteigerung von Frequen-
zen in den Bereichen bei 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie im           Für den Bereich des auf der Vorleistungsebene an festen Standor-
Bereich bei 1,5 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot          ten lokal bereitgestellten Zugangs zu Teilnehmeranschlüssen von
von Telekommunikationsdiensten (mobiles Breitband) zur Anhörung        hoher Qualität (Markt Nr. 4 der Mär­kte-Empfehlung 2014 bzw. ehe-
gestellt.                                                              maliger Markt Nr. 6 der Märkte-Empfehlung 2007) sind nach der
                                                                       Auswertung der Antworten der Unternehmen zum förmlichen Aus-
Es ist vorgesehen, das Vergabeverfahren schnellstmöglich zu eröff-     kunftsersuchen die Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs so-
nen. Die Durchführung der Auktion ist für das zweite Quartal des       wie die weiteren Verfahrensschritte vorgesehen.
Jahres 2015 vorgesehen. Die Auktion selbst soll sich an dem be-
währten Verfahren, wie es zuletzt im Jahr 2010 durchgeführt wur-
de, orientieren, damit die zur Verfügung stehenden Frequenzen zur
Stärkung des Wettbewerbs schnellstmöglich in einem offenen,            Regulierungsverfahren
transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren bereitgestellt
werden können.                                                         Turnusmäßige Aktualisierung der Teilnehmeranschlussleitung-
                                                                       (TAL) und der Bitstrom-Regulierungsverfügungen (ggf. einschl. der
Mit dem Vorschlag, neben 900-MHz- und 1800-MHz-Frequenzen              Regelung des Vectoring-Einsatzes im Nah-/A0-Bereich)
auch 700-MHz und 1,5-GHz-Frequenzen zur Nutzung für mobile
Breitbanddienste zu versteigern, unterstützt die Bundesnetzagentur          •    Überprüfung des TAL-Standardangebots
die Digitale Agenda der Bundesregierung. Zusätzliche Frequenzen
für mobile Breitbanddienste sind erforderlich, um in Deutschland            •    Überprüfung des Layer 2-Bitstrom-Angebots bzw. ggf.
eine leistungsfähige flächendeckende Breitbandinfrastruktur aufzu-               Anordnung eines Layer 2-Bistrom-Zugangsprodukts
bauen.
                                                                            •    Turnusmäßige Aktualisierung der Regulierungsverfügung
                                                                                 TAL-Zugang

Infrastrukturatlas                                                     Die vorgenannten Verfahren betreffen allesamt das künftige Regu-
                                                                       lierungsregime zum Anschlussnetz der Telekom und sind daher mit
Die Nutzung des Infrastrukturatlas ist 2014 erneut stark gestiegen.    Blick auf die weitere wettbewerbliche Entwicklung der Telekommu-
Insbesondere Unternehmen nutzen im Rahmen ihrer Breitbandaus-          nikationsmärkte in Deutschland und die Rahmenbedingungen für
bauplanungen deutlich häufiger den Infrastrukturatlas als in der       den Breitbandausbau von ganz erheblicher Bedeutung.
Vergangenheit. Vor diesem Hintergrund gewinnt, im Rahmen des
2014 veröffentlichten Berichts über die Nutzung des Infrastrukturat-        •    Überprüfung des Standardangebots und Genehmigung
las, der von der Bundesnetzagentur angestoßene Diskussionspro-                   der Entgelte für die Antennen(mit)benutzung sowie Über-
zess über eine bedarfsorientierte Weiterentwicklung des Infrastruk-              prüfung der Entgelte für die UKW-Rundfunkübertragung
turatlas an Bedeutung. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt daher,



Bonn, 10. Dezember 2014
241

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4326                                     – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          23 2014


Die zu treffenden Regulierungsentscheidungen sind im Hinblick da-          Die Bundesnetzagentur hat auf diesem Gebiet mit den Hinweisen
rauf, dass der Gesetzgeber mit der Telekommunikationsgesetz                zu Preis-Kosten-Scheren (November 2007) und den Hinweisen zur
(TKG) Novelle 2012 das UKW-Frequenzregime zum Stichtag 31.                 konsistenten Entgeltregulierung (November 2009) in der Vergan-
Dezember 2015 mit dem ausdrücklichen Ziel einer Wettbewerbsbe-             genheit bereits Leitlinien mit dem Markt konsultiert und anschlie-
lebung liberalisiert hat, von besonderer Bedeutung und müssen              ßend veröffentlicht. Nun ist zu überprüfen, ob die bisherige Vorge-
getroffen werden, damit die Inhalteanbieter rechtzeitig vorher über        hensweise im Grundsatz auch mit Blick auf die zu
einen Wechsel des Sendernetzbetreibers beraten und ggf. einen              berücksichtigenden Rahmenbedingungen im NGA-Kontext sachge-
Wechsel vorbereiten und vornehmen können.                                  recht ist und inwieweit sich ggf. Modifikations- bzw. weitergehender
                                                                           Detaillierungsbedarf ergibt. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt
                                                                           die Bundesnetzagentur, im Jahr 2015 die hierzu erforderlichen kon-
                                                                           zeptionellen Arbeiten weiter voranzubringen.
Regulierungsverfügungen:

Ein nach derzeitigem Stand wichtiges Vorhaben für 2015 ist auf-
grund der geänderten Märkte-Empfehlung der Kommission der Er-              Frequenzregulierung
lass einer auf dem Ergebnis des bereits eingeleiteten Marktdefini-
tions- und Marktanalyseverfahrens für den bisherigen Markt für
Abschluss-Segmente von Mietleitungen beruhenden Regulierungs-
verfügung. Das Vorhaben umfasst neben der Begleitung des Markt-            Umsetzung der Entscheidung BK1 – 13/002 über die frequenzre-
definitions- und Marktanalyseverfahrens sowie der Vorbereitung             gulatorischen Aspekte der Fusion Telefónica und E-Plus
und Durchführung des erforderlichen Konsultations- und Konsoli-
dierungsverfahrens insbesondere die Bestimmung geeigneter Zu-              Die Bundesnetzagentur hat im Zusammenhang mit der wettbe-
gangsverpflichtungen.                                                      werbsrechtlichen Freigabe der Fusion der Mobilfunknetzbetreiber
                                                                           Telefónica Deutschland und E-Plus durch die Europäische Kom-
                                                                           mission im Juli 2014 eine Entscheidung über die frequenzregulato-
                                                                           rischen Aspekte veröffentlicht. Die Entscheidung sieht vor, dass die
Entgeltgenehmigungen                                                       Unternehmen Telefónica / E-Plus bis zum 31. Dezember 2015
                                                                           Spektrum in den Bereichen 900/1800 MHz zurückgeben, für die sie
Aufgrund endender Genehmigungsfristen stehen zum 01.Juli 2015              zu diesem Zeitpunkt keine Zuteilung über das Jahr 2016 hinaus
neue Entgeltgenehmigungen für regulierungsbedürftige Mietleitun-           haben (vorzeitige Rückgabe von 900/1800-MHz-Spektrum).
gen auf der Vorleistungsebene an. Dabei handelt es sich um die
sog. CFV-SDH (Carrier Festverbindungen-Synchrone Digitale Hier-
archie) und CFV-Ethernet, jeweils in den Übertragungsraten von 2
Mbit/s bis einschließlich 155 Mbit/s. Gegenstand der vorausgegan-          Untersuchung der Frequenzallokation gemäß Entscheidung BK1 –
genen Entgeltgenehmigungsverfahren war mit zunehmender Inten-              13/002 („Frequenzverteilungsuntersuchung“)
sität die Frage, ob und inwieweit in SDH-Technik realisierte Mitlei-
tungen gegenüber Ethernet-Mietleitungen noch als effizient                 Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die frequenzregula-
gewertet werden können. Im anstehenden Entgeltgenehmigungs-                torischen Aspekte der Fusion Telefónica / E-Plus sieht vor, die Fre-
verfahren soll daher neben den einzureichenden Kostenunterlagen            quenzverteilung der fusionsbedingten Frequenzal-lokation nach
zusätzlich erstmalig das derzeit noch in der Entwicklung stehende          Kenntnis aller Tatsachen (insbesondere Neuallokation 900/1800
Breitbandkostenmodell des Wissenschaftlichen Instituts für Infra-          MHz; Projekt 2016) zu untersuchen. Die Bundesnetzagentur wird
struktur und Kommunikationsdienste (WIK) – erweitert um das In-            hierbei unter Berücksichtigung der künftigen Frequenzausstattun-
krement Mietleitungen herangezogen werden, um vertiefte Effizi-            gen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz im Rahmen einer
enzbetrachtungen zu ermöglichen.                                           Gesamtbetrachtung prüfen, ob Maßnahmen hinsichtlich der fusi-
                                                                           onsbedingten Frequenzausstattung insbesondere im Bereich 2
                                                                           GHz erforderlich sind.

Prüfung wirtschaftlicher Replizierbarkeit i. S. d. EU-Empfehlung
über Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungs-
methoden                                                                   Aktivitäten im Bereich Bündelfunk

In der am 11. September 2013 verabschiedeten Empfehlung der                Im Bereich Bündelfunk können seit August 2013 Zuteilungsinhaber,
Europäische Kommission über einheitliche Nichtdiskriminierungs-            deren Zuteilungen bis zum 31.Dezember 2015 befristet sind, Ver-
verpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des              längerungsanträge stellen. Betroffen hiervon sind vornehmlich Be-
Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandin-              treiber kritischer Infrastrukturen mit einem erhöhten Sicherheitsbe-
vestitionen (2013/466/EU) kommt unter anderem den Maßgaben                 darf, die eine sichere und verfügbare Kommunikation auch im
zur Prüfung der wirtschaftlichen Replizierbarkeit eine wachsende           Krisenfall benötigen.
Bedeutung zu. Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beurteilen, ob die
Spanne zwischen dem Preis des betreffenden Endkundenprodukts               Bislang sind nur von gut einem Viertel der betroffenen 250 Bündel-
und dem Preis der relevanten regulierten Vorleistung die nachgela-         funknetze Verlängerungsanträge eingereicht worden. Im Zuge des
gerten Zusatzkosten eines effizienten Betreibers zuzüglich eines           Verlängerungsverfahrens wurden die Anforderungen an Frequenz-
angemessenen Aufschlags für die gemeinsamen Kosten deckt. Un-              zuteilungen im Bündelfunk überarbeitet und aktualisiert. Der Grund
ter bestimmten Voraussetzungen – und in Verbindung mit weiteren            hierfür liegt in der hohen Nachfrage nach Bündelfunkfrequenzen,
Verpflichtungen – kann die Prüfung der wirtschaftlichen Replizier-         die es in manchen Regionen notwendig macht, aufwändige Koordi-
barkeit bei NGA-Vorleistungen (Next Generation Access) an die              nierungsmaßnahmen vorzunehmen, um den Bedarf auch zukünftig
Stelle der (kostenbasierten) Vorleistungsentgeltregulierung treten.        befriedigen zu können. Dies ist auch Grund für den eher verhalte-
Ein Verzicht auf die Auferlegung kostenbasierter Vorleistungsent-          nen Rücklauf.
gelte führt zu einer größeren Preisflexibilität; gleichzeitig soll durch
die Prüfung wirtschaftlicher Replizierbarkeit – in Kombination mit         Es wird daher für das kommende Jahr aufgrund der Befristung bis
anderen Maßnahmen – sichergestellt werden, dass Betreiber mit              Ende 2015 mit den ausstehenden Verlängerungsanträgen gerech-
beträchtlicher Marktmacht diese Preisflexibilität nicht ausnutzen,         net. Die Bearbeitung ist größtenteils sehr komplex und aufwändig,
um (potenzielle) Wettbewerber aus dem Markt auszuschließen.                da mit Blick auf das stark frequentierte und nachgefragte Spektrum
                                                                           geprüft werden muss, ob alle Optimierungsmaßnahmen ausge-
                                                                           schöpft sind.




                                                                                                                    Bonn, 10. Dezember 2014
242

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014                               – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 4327


Neben den schmalbandigen Bündelfunkanwendungen steigt auch            Verbraucher
die Nachfrage nach weitbandigen Anwendungen, was eine optima-
le Spektrumsbewirtschaftung erfordert, um allen Interessen gerecht
zu werden.
                                                                      Anbieterwechsel

                                                                      Aufgrund der unverändert hohen Beschwerdezahlen wird der An-
Weltfunkkonferenz 2015                                                bieterwechsel im Jahr 2015 weiterhin einen Schwerpunkt im Be-
                                                                      reich Verbraucherschutz darstellen.
Ein bedeutendes internationales Vorhaben im Bereich der Fre-
quenzverwaltung wird 2015 die Durchführung der Weltfunkkonfe-         Die Bundesnetzagentur erkennt die Bemühungen der Branche an,
renz (WRC-15) sein. Vom 2. bis 27. November 2015 werden über          optimierte – insbesondere automatisierte – Wechselprozessabläufe
3500 Teilnehmer aus mehr als 165 Ländern die neuesten technolo-       zu entwickeln. Andererseits wird daneben seitens der Bundesnetz-
gischen Entwicklungen im Funkbereich erörtern und darauf basie-       agentur im Interesse der Endkunden die Umsetzung der Regelun-
rend den internationalen Frequenzregulierungsrahmen (die Voll-        gen zum Anbieterwechsel mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln
zugsordnung für den Funkdienst) überarbeiten. Der Konferenz           sichergestellt. Die Bemühungen, systematische Fehler im Anbie-
stellen sich u. a. die Aufgaben, die Frequenzbereiche für mobiles     terwechselprozess aufzudecken, sollen hierbei weiter intensiviert
Breitband der nächsten Dekade, die internationalen Nutzungsbe-        werden. Die Fachebene steht darüber hinaus im ständigen Dialog
dingungen für das 700-MHz-Band festzulegen, neue Satellitenfunk-      mit Unternehmen und Fachverbänden, um Abhilfe einzufordern.
frequenzen zu bestimmen, die Erdbeobachtung über Satellit zu
verbessern und harmonisierte Regelungen für den elektronischen        Vor diesem Hintergrund ist die Einleitung weiterer Bußgeldverfah-
Seefunk, funkgestützte Flugzeugsensorik und –steuerung und            ren nicht ausgeschlossen.
Fahrzeugradare zu bestimmen.

Die Bundesnetzagentur begleitete aktiv den dann vierjährigen Vor-
bereitungsprozess und stellt die Leitung der europäischen Ver-        Transparenz im Endkundenmarkt
handlungsführung auf der Weltfunkkonferenz.
                                                                      Ein weiterer Schwerpunkt der Aktivitäten im Jahr 2015 liegt darin,
                                                                      für den Verbraucher mehr vertragliche Transparenz zu schaffen.
                                                                      Die Bundesnetzagentur hat seit Inkrafttreten der TKG-Novelle ver-
Internationale Aufgaben Telekommunikation                             schiedene Analysen und Studien durchgeführt und hierbei wieder-
                                                                      holt erhebliche Transparenzdefizite im Endkundenbereich festge-
                                                                      stellt. Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2014 auf der Grundlage
                                                                      von § 45n TKG den Entwurf einer Transparenzverordnung vorge-
Single Market Telecoms Package                                        legt und mit der Branche erörtert. Um die Zielvorgaben des Gesetz-
                                                                      gebers zu erreichen, eine transparente, vergleichbare, ausreichen-
Das von der Europäischen Kommission initiierte Legislativpaket        de und aktuelle Information des Verbrauchers durch eine klare,
„Single Market Telecoms Package“ (auch: „Single Market Initiative“)   verständliche und leicht zugängliche Form sicherzustellen, wird
hat nach erfolgter erster Lesung im Europäischen Parlament im         2015 das Inkrafttreten sowie die Implementierung der Transparenz-
Rahmen der Verhandlungen im Rat eine Fokussierung auf die The-        verordnung durch die Unternehmen von der Bundesnetzagentur
men International Roaming, Netzneutralität und Frequenzregulie-       begleitet.
rung erfahren. Die Beratungen hierzu werden vermutlich auch in
2015 andauern und in „Trilogverhandlungen“ zwischen der Europä-
ischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat
münden.                                                               Messkonzept

Zudem steht für 2015/2016 eine grundlegende Überarbeitung des         Bereits in den Jahren 2012 und 2013 hatte die Bundesnetzagentur
europäischen Rechtsrahmens für die Telekommunikation auf der          eine bundesweite Messkampagne durchgeführt, bei der die Inter-
europäischen Agenda („TK-Review“). Dieser Review wird nach den        netnutzer die Datenübertragungsrate ihres breitbandigen Internet-
bisherigen Verlautbarungen aus der Europäischen Kommission            zugangs überprüfen konnten. Die Ergebnisse dieser Messungen
vermutlich zahlreiche Bereiche der europäischen Telekommunikati-      flossen in die bereits veröffentlichten Studien zur „Dienstequalität
onsregulierung einschließlich institutioneller Aspekte umfassen und   von Breitbandzugängen“ ein.
maßgeblich durch die Pläne und Zielsetzungen zur Digitalen Agen-
da der seit November 2014 im Amt befindlichen „Juncker Kommis-        Die Bundesnetzagentur hat 2014 eine europaweite Ausschreibung
sion“ bestimmt werden.                                                für die Entwicklung des Endkundenmesskonzepts (Messsystem
                                                                      und Messverfahren) durchgeführt. Um eine anbieterübergreifende
Vor diesem Hintergrund wird die Begleitung der legislativen Maß-      Verfügbarkeit von vergleichbaren Endkundenmessungen zu ge-
nahmen im Rahmen der „Single Markt Initiative“ und des TK-Re-         währleisten, hat die Bundesnetzagentur entschieden, eigenständig
view aus Reguliererperspektive auch in 2015 einen breiten Raum        ein Endkundenmesskonzept zu entwickeln und ein Messsystem zu
einnehmen. Dies wird insbesondere einen deutlich verstärkten Ab-      betreiben.
stimmungs- und Koordinierungsbedarf sowohl innerhalb der Bun-
desnetzagentur als auch im Rahmen der Kooperation in den Regu-        Ziel des Endkundenmesskonzepts ist es, dem Endkunden anbieter-
lierergremien BEREC/IRG (Body of European Regulators for              und technologieunabhängig zu ermöglichen, die Leistungsfähigkeit
Electronic Communications – Gremium Europäischer Regulie-             seines stationären oder mobilen Internetzugangsdienstes zu erfas-
rungsstellen für elektronische Kommunikation, GEGEK / Indepen-        sen und zu bewerten. Voraussetzung hierfür ist ein für Endkunden
dent Regulators Group) mit sich bringen. Zudem werden sich vor        leicht und selbstständig nutzbares Messkonzept, das sowohl für ihn
diesem Hintergrund auch enge Abstimmungsprozesse mit den für          als auch für den Internetzugangsanbieter verlässliche Ergebnisse
die entsprechenden Ratsverhandlungen verantwortlichen Bundes-         generiert. Darüber hinaus dient das Endkundenmesskonzept dazu,
ministerien für Wirtschaft und Energie sowie Verkehr und digitale     dass der Endkunde die Anbieter in ihrer Leistungsfähigkeit und in
Infrastruktur ergeben.                                                Bezug auf die Einhaltung ihrer Leistungsversprechen vergleichen
                                                                      kann.

                                                                      Die durch die Messung erhaltenen Daten sind in einer Datenbank
                                                                      zu erfassen. Die Messdaten sollen den Endkunden verständlich
                                                                      und barrierefrei dargestellt werden. Hierzu werden sie in einem öf-



Bonn, 10. Dezember 2014
243

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4328                                   – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         23 2014


fentlich zugänglichen Online-Portal derart aufbereitet, dass eine       Normung im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit
zeitliche und geographische Zuordnung der Messergebnisse und
eine Zuordnung zum jeweiligen Anbieter und zu dessen jeweiligem         Die Bundesnetzagentur wird sich im Jahre 2015 bei IEC/CISPR
Internetzugangsdienst gegeben sind.                                     (Internationale Elektrotechnische Kommission/Internationales Son-
                                                                        derkomittee für Funkstörungen) verstärkt für die Berücksichtigung
Es ist geplant, dass das Messsystem im Jahr 2015 den Betrieb            der aus der Umstellung der klassischen Energieversorgungsnetze
aufnimmt.                                                               auf Smart-Grid-Konzepte mit dezentraler Energieeinspeisung er-
                                                                        wachsenden Belange der Elektromagnetischen Verträglichkeit
                                                                        (EMV) einsetzen. Insbesondere wird sie Bestrebungen fördern, die
                                                                        EMV-Produktnormen mit einheitlichen Grenzwerten für die leitungs-
Freie Endgerätewahl                                                     geführte Störaussendung am Netzstecker auch im Frequenzbe-
                                                                        reich von 9 kHz bis 150 kHz zu ergänzen. Dies ist erforderlich, um
Die Praxis einiger Netzbetreiber, ausschließlich den vom Netzbe-        eine sichere Fernablesung der modernen elektronischen Energie-
treiber vorgesehenen Router am Breitbandanschluss des Anwen-            zähler (Smart Meter) über das Niederspannungsnetz zu ermögli-
ders zuzulassen, hat in den letzten beiden Jahren zu einer öffentli-    chen.
chen Debatte über eine „freie Routerwahl“ geführt.
                                                                        Auch sind die in verschiedenen Produktkomitees laufenden Unter-
Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung im Koaliti-         suchungen zur Bestimmung von EMV-Anforderungen für Einrich-
onsvertrag darauf verständigt, im Rahmen einer gesetzlichen Klar-       tungen mit kabelloser Energieübertragung (WPT) aktiv zu begleiten
stellung eine freie Routerwahl durch die Verbraucher sicherzustel-      und dahingehend zu steuern, dass produkttypübergreifend mög-
len. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beabsichtigt      lichst einheitliche und untereinander konsistente Grenzwerte für die
deshalb, klarstellende Regelungen zur freien Routerwahl in das          Störstrahlung im Bereich von 9 kHz bis 30 MHz ergänzend festge-
TKG aufzunehmen. Die Bundesnetzagentur wird als zuständige              legt werden, die für den Schutz des Funkempfangs allgemein und
Behörde dieses Gesetzesvorhaben unterstützend begleiten.                die Gewährleistung der Koexistenz mit Funkgeräten kleiner Reich-
                                                                        weite (SRD) im Besonderen notwendig sind. Die Festlegung ein-
                                                                        heitlicher Grenzwerte in den EMV-Normen des CENELEC und in
                                                                        den funktionalen Normen des ETSI für SRD ebnet den Weg für
Technische Regulierung                                                  eine schlanke Regulierung derartiger WPT-Anwendungen, die, ein-
                                                                        geordnet als ISM-HF-Anwendungen (industrial, scientific and medi-
                                                                        cal high frequency) den Bestimmungen des Gesetzes über die
                                                                        elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und
Industrie 4.0                                                           des TKG oder, eingeordnet als SRD, den Bestimmungen des Ge-
                                                                        setztes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen
Unter Industrie 4.0 sind in Deutschland neue Abläufe in der indust-     (FTEG) und des TKG unterliegen. Die Bundesnetzagentur wird hier
riellen Produktion und entlang der gesamten Wertschöpfungskette         gemeinsam mit der Industrie eine Lösung für eine schlanke und
von der Entwicklung über Herstellung und Logistik zu Betrieb und        effiziente Regulierung finden.
Verbrauch durch die Einführung neuer Kommunikationsstrukturen
(Internet der Dinge und Dienste) zu verstehen.

Vergleichbare Aktivitäten finden weltweit unter den Schlagworten        Neue Rechtsgrundlagen für EMV und Funkanlagen
Machine-to-Machine (M2M) oder Advanced Manufacturing statt.
                                                                        Die Richtlinien 2014/30/EU für den Bereich der elektromagneti-
In enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft            schen Verträglichkeit (EMV-Richtlinie) sowie 2014/53/EU für den
und Energie wird die Bundesnetzagentur das Zukunftsprojekt „In-         Funkbereich (Funkgeräte Richtlinie, Radio Equipment Directive,
dustrie 4.0“ aus Standardisierungssicht weiterhin intensiv begleiten    RED) lösen die EMV-Richtlinie 2004/108/EG und die Funkanlagen-
und dessen Ziele aktiv unterstützen.                                    richtlinie (R&TTE) 1999/5/EG ab. Beide neuen Richtlinien müssen
                                                                        bis Ende März 2016 bzw. bis Mitte Juni 2016 in deutsches Recht
Schwerpunkte der kommenden Aktivitäten werden in den nationa-           umgesetzt werden. Die Bundesnetzagentur wird die Arbeit zur Um-
len (Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Kommunikati-         setzung der Richtlinien unterstützen. Bedürfnisse und Erkenntnisse
onstechnik, DKE) und europäischen Standardisierungsgremien              der Marktüberwachung sollen berücksichtigt werden, damit die
(Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung, CENELEC            Marktüberwachung im Europäischen Binnenmarkt verbessert wird,
und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, ETSI)           um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen und um – insbesonde-
sein:                                                                   re via Internet erhältliche – nicht konforme Produkte auch zum
                                                                        Schutze der Verbraucher vom Binnenmarkt fernzuhalten.
     •    Mitarbeit bei der Überarbeitung der DKE Normungs-
          Roadmap Industrie 4.0;                                        Nur mit einheitlichen Vorgehensweisen bei der Marktüberwachung
                                                                        lassen sich Wettbewerbsverzerrungen verhindern und ein einheitli-
     •    Sensibilisierung für IKT-spezifische Lücken bei industriel-   ches Schutzniveau für Verbraucher in der Europäischen Union si-
          len Kommunikationsstandards (Nummerierung/Adressie-           cherstellen. Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist daher
          rung);                                                        weiter zu intensivieren, um Bewertungs- und Arbeitsverfahren zu
                                                                        harmonisieren. Nur eine enge Zusammenarbeit mit den Zollbehör-
     •    Entwicklung von Anwendungsfällen mit den potentiellen         den und den anderen Marktüberwachungsbehörden kann die Ein-
          Anwendern;                                                    fuhr nichtkonformer Produkte aus Drittstaaten in den Binnenmarkt
                                                                        wirksam verhindern.
     •    Analyse vorhandener und laufender Standardisierungs-
          aktivitäten bei Kommunikations- bzw. Funkanwendun-
          gen;
                                                                        Radio Equipment Directive (RED - Funkgeräte Richtlinie)
     •    Beobachtung internationaler Konsortien und deren Aktivi-
          täten in relevanten Bereichen.                                Resultierend aus der neuen Funkgeräte Richtlinie arbeitet die Euro-
                                                                        päische Kommission an einem Mandat, welches die Europäischen
                                                                        Standardisierungsorganisationen berechtigen wird, harmonisierte
                                                                        europäische Normen unter der Funkgeräte Richtlinie zu erarbeiten.




                                                                                                                 Bonn, 10. Dezember 2014
244

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014                               – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                4329


Es ist davon auszugehen, dass das Mandat im ersten Quartal 2015                  die Frequenzinformation auf den einzelnen Emitter rück-
in Kraft treten wird. Daraus resultierend werden sich erhebliche                 führbar sind;
Arbeiten für die Europäischen Standardisierungsorganisationen, al-
len voran ETSI, ergeben. Zum einen besteht die Notwendigkeit,                •   Zuverlässige Erfassung von durch neue Technologien
alle existierenden harmonisierten Normen, welche bisher unter die                oder Funkdienste hervorgerufene Veränderungen mittels
R&TTE Richtlinie fielen, bis Juni 2016 konform zu den Anforderun-                automatisierter Messungen, die konfigurierbar sind.
gen der Funkgeräte Richtlinie zu gestalten. Zum anderen wurde
der Geltungsbereich der Funkgeräte Richtlinie - im Vergleich zur      In 2015 soll der Messbereich einer Messstation (Prototyp) von 9
R&TTE Richtlinie - erweitert, wodurch zusätzlicher Standardisie-      kHz bis 3 GHz (bisher) auf 5 Hz bis 3 GHz erweitert werden. Somit
rungsbedarf entsteht. Hierbei wird die Bundesnetzagentur aktiv mit-   wird zukünftig auch der NF-Bereich - und somit die Immissionen
wirken, um die deutschen Interessen zu vertreten, die Umsetzung       von Niederspannungs- und Hochspannungsleitungen sowie Bahn-
der neuen Regulierung in die Standardisierung zu überprüfen und       stromversorgungen - mit in das bestehende EMF-Monitoring zur
die neuen Konzepte (bspw. Konformitätsbewertungsverfahren für         Überwachung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen
Software Defined Radio) mit zu entwickeln.                            Feldern eingeschlossen.

                                                                      Die Ergebnisse dieses auf den NF-Bereich erweiterten Monitorings
                                                                      sollen - wie bei dem bestehenden EMF-Monitoring für Funkanlagen
European Multi-Stakeholder Platform (MSP) on ICT Standardisa-         - transparent rund um die Uhr für Jedermann in der EMF-Daten-
tion                                                                  bank der Bundesnetzagentur abrufbar sein:
                                                                      http://emf3.bundesnetzagentur.de
Die Bundesnetzagentur wird weiterhin im Auftrag des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Energie aktiv in der von der Europäi-
schen Kommission eingerichteten Multi-Stakeholder Plattform für
Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) Standardisierung        Aktivitäten im Bereich der nichtöffentlichen Funkanwendungen
mitarbeiten. Arbeitsschwerpunkte für 2015 sind erneut die Aufstel-
lung eines neuen Rolling Plans für 2016 und die Bewertung von         Im Betriebsfunk, der in allen Branchen der innerbetrieblichen Kom-
technischen Spezifikationen nach Artikel 13 der Europäischen Nor-     munikation dient, wird zunehmend eine Umstellung von analogen
mungsverordnung.                                                      auf digitale Systeme nachgefragt. Die Bundesnetzagentur erarbei-
                                                                      tet Konzepte, die den weiteren Umstieg auf digitale Technologien
                                                                      ermöglichen soll und bestehende Anwendungen angemessen be-
                                                                      rücksichtigt.
Drohnen - gewerbliche unbemannte Flugsysteme
                                                                      Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EEG) müssen Anlagen zur
Zurzeit existiert aus technischer Sicht zwischen Drohnen im ge-       Erzeugung erneuerbarer Energie ab einer bestimmten Größe fern-
werblichen und privaten Bereich in Bezug auf die Funkübertragung      steuerbar sein. Zur Realisierung dieser so genannten kritischen
de facto kein Unterschied. Allerdings wird gerade im gewerblichen     Infrastruktur ist – auch nach Einschätzung des Branchenverban-
Bereich verstärkt der Einsatz von Drohnen propagiert, wodurch         des (BDEW) – der nichtöffentliche Mobilfunk besonders geeignet.
zum einen die aktuell zur Verfügung stehenden Frequenzen eine         Die Bundesnetzagentur strebt an, unter Berücksichtigung anderer
immer größere Belegung erfahren und zum anderen die Anforde-          Bedarfe, eine angemessene Frequenzausstattung für diesen Zweck
rungen an die kommerzielle Nutzung von Drohnen einen erhöhten         bereitzustellen.
Bedarf an die Sicherheit stellen. Um dieser Entwicklung Rechnung
zu tragen, bedarf es sowohl einer Diskussion über eine einheitliche   Der DECT-Standard zur schnurlosen Telekommunikation bietet ne-
europaeinheitliche Regulierung, als auch der dazu erforderlichen      ben der Möglichkeit der schnurlosen Telefonie auch erweiterte
europäischen Standardisierung. Um rein proprietäre Entwicklungen      Kommunikationsmöglichkeiten, die für professionelle Zwecke, z. B.
zu vermeiden, werden innerhalb von ETSI erste Bestrebungen initi-     in Unternehmen oder Krankenhäusern, attraktiv ist. Solche Anwen-
iert, die auch von der Bundesnetzagentur aktiv begleitet werden       dungen erfordern teilweise technische Parameter, die über die der-
sollen. Auch auf der Weltfunkkonferenz 2015 wird dieses Thema         zeitige, eher auf Privathaushalte zugeschnittene Regelung hinaus-
(WRC-15 Agenda Item 1.5) diskutiert werden.                           gehen. Die Bundesnetzagentur plant, für professionelle
                                                                      Anwendungen DECT-Nutzungen mit erweiterten Nutzungsparame-
                                                                      tern zu ermöglichen.

EMF-Monitoring (elektromagnetische Felder) für HF- und NF-Anla-       Für ihre Berichterstattung setzen Rundfunkanstalten und Medien-
gen (Hochfrequenz und Niederfrequenz)                                 produktionsfirmen zunehmend drahtlose Kameras und ähnliche
                                                                      Geräte zur Videoübertragung ein. Die Bundesnetzagentur wird im
Das bei der Bundesnetzagentur unter dem Namen AMS eingesetz-          Hinblick auf veränderte Rahmenbedingungen sowie erweiterte
te automatische Messsystem trägt seit Jahren als Teil des Mobil-      technische Möglichkeiten und Anforderungen die Verfügbarkeit
funkpaktes zu einer Versachlichung der Debatte über Strahlenbe-       neuer Nutzungsmöglichkeiten für diese Anwendungen untersu-
lastung bei. Es misst vollautomatisch die Emissionen über den         chen.
kompletten HF-Frequenzbereich 9 kHz bis 3 GHz mit spezifischen
Einstellungen für die verschiedenen Funkdienste und überträgt die
gewonnen Daten sofort nach der Messung auf den Bundesnetz-
agentur-Server über eine Mobilfunkschnittstelle.                      III.       Eisenbahnregulierung

Für die Bürgerinnen und Bürger stehen damit Summenwerte der
Emission als Verlauf über die Zeit über die Bundesnetzagentur-
Datenbank im Internet zur Verfügung. Für die Behörden sind zu-        Im Bereich der Eisenbahnregulierung wird die Bundesnetzagentur
sätzliche detaillierte, frequenzselektive Langzeitdaten vorhanden.    im Jahr 2015 das BMVI bei der Gesetzgebung zum Eisenbahnre-
                                                                      gulierungsgesetz und zum 9. Eisenbahnrechtsänderungsgesetz
Damit erfüllt der EMF-Monitor folgende Aufgaben:                      unterstützen. Ferner wird die Bundesnetzagentur die Verhandlun-
                                                                      gen zum 4. Eisenbahnpaket aufmerksam verfolgen und auch in
     •    Versachlichung der Risikokommunikation durch Erfas-         Bezug auf die Umsetzung der Implementing Acts aus dem Ersten
          sung der Strahlungsmesswerte über einen längeren Zeit-      Eisenbahnpaket ihre Erfahrungen aus der Regulierungspraxis ein-
          raum;                                                       bringen.

     •    Belastbare, nachvollziehbare Messergebnisse, die durch



Bonn, 10. Dezember 2014
245

Zur nächsten Seite