abl-23
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4181
1.28. Für die Leistung ICP-N-O.8
Verbindungen zum Service-Dienst 0180 6-7 von ICP - im Online-Billing-Verfahren -
Diese Preise gelten nur in Verbindung mit einer bestehenden PSTN/ISDN-Zusammenschaltung:
1.28.1) Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen
Mischpreise für Transit und Zuführung
jeweils für 0180 6 Preisminderung, 0180 7 Preis ab 31. Sekunde
und 0180 7 Preisminderung bis 30. Sekunde
Tarif
€/Min
0,0033
Diese Preise gelten nur, sofern keine PSTN/ISDN-Zusammenschaltung besteht:
1.28.2) Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen
Mischpreise für Transit und Zuführung aus NGN & PSTN
jeweils für 0180 6 Preisminderung, 0180 7 Preis ab 31. Sekunde
und 0180 7 Preisminderung bis 30. Sekunde
Tarif
€/Min
0,0042
1.29. Für die Leistung ICP-N-O.11
Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren -
Diese Preise gelten nur in Verbindung mit einer bestehenden PSTN/ISDN-Zusammenschaltung:
1.29.1) Preise für Transit und Zuführung
Peak-Tarif Off-peak-Tarif
€/Min €/Min
0,0033 0,0033
Diese Preise gelten nur, sofern keine PSTN/ISDN-Zusammenschaltung besteht:
1.29.2) Preise für Transit und Zuführung aus NGN & PSTN
Peak-Tarif Off-peak-Tarif
€/Min €/Min
0,0042 0,0042
BK3c-14/015 –
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4182 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2014
Mitteilung Nr. 1387/2014
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte und zugehörigen Zusammen-
schaltungsentgelten der Telekom Deutschland GmbH
In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2014 beschlossen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 TKG entsprechend werden die in Ziffern 1. und
2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2014 vorläufig
genehmigt.
2. Die vorläufige Genehmigung und die Nebenbestimmung in Ziffer 4. des Tenors gelten bis zum Wirk-
samwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird ab dem
01.12.2014 wie folgt genehmigt:
a. bis zum 30.11.2015: 1,72 Eurocent/Min.
b. ab dem 01.12.2015: 1,66 Eurocent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 483,55 Euro
2Mbit/s
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building- 788,08 Euro
Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zei 349,76 Euro
chengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
3 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurations
maßnahmen
3.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusam Nach Aufwand
menschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und –
registrierung)
3.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interope Nach Aufwand
rabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)
4. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die An-
tragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4183
Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Ter-
minierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
BK3a-14/011
Mitteilung Nr. 1388/2014
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte und zugehörigen Zusammen-
schaltungsentgelten der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2014 beschlossen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 TKG entsprechend werden die in Ziffern 1. bis
3. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2014 vorläufig
genehmigt.
2. Die vorläufige Genehmigung und die Nebenbestimmung in Ziffer 5. des Tenors gelten bis zum Wirk-
samwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird ab dem
01.12.2014 wie folgt genehmigt:
a. bis zum 30.11.2015: 1,72 Eurocent/Min.
b. ab dem 01.12.2015: 1,66 Eurocent/Min.
2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird abweichend von Ziffer 1.
das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin ab dem 01.12.2014 wie folgt
genehmigt:
0 Cent/Min.
3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 483,55 Euro
2Mbit/s
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building- 788,08 Euro
Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4184 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2014
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zei 349,76 Euro
chengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Nach Aufwand
Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten,
Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und
Konfigurationsmaßnahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Nach Aufwand
Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
–registrierung
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Nach Aufwand
Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer
Testumgebung
5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die De-
ckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken
sollten.
BK3a-14/012
Mitteilung Nr. 1389/2014
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte und zugehörigen Zusammen-
schaltungsentgelten der Vodafone GmbH
In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2014 beschlossen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 TKG entsprechend werden die in Ziffern 1. bis
3. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2014 vorläufig
genehmigt.
2. Die vorläufige Genehmigung und die Nebenbestimmung in Ziffer 5. des Tenors gelten bis zum Wirk-
samwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
3. Im Übrigen werden die Anträge zu V.1 bis 3. aus dem Antragsschreiben der Antragstellerin vom
28.04.2014 abgelehnt.
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4185
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird ab dem
01.12.2014 wie folgt genehmigt:
a. bis zum 30.11.2015: 1,72 Eurocent/Min.
b. ab dem 01.12.2015: 1,66 Eurocent/Min.
2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird abweichend von Ziffer 1.
das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin ab dem 01.12.2014 wie folgt
genehmigt:
0 Cent/Min.
3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 483,55 Euro
2Mbit/s
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building- 788,08 Euro
Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zei 349,76 Euro
chengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Nach Aufwand
Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten,
Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und
Konfigurationsmaßnahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Nach Aufwand
Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
–registrierung
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Nach Aufwand
Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer
Testumgebung
5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die De-
ckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken
sollten.
BK3a-14/013
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4186 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2014
Mitteilung Nr. 1390/2014
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte und zugehörigen Zusammen-
schaltungsentgelten der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2014 beschlossen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 TKG entsprechend werden die in Ziffern 1. und
2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2014 vorläufig
genehmigt.
2. Die vorläufige Genehmigung und die Nebenbestimmung in Ziffer 4. des Tenors gelten bis zum Wirk-
samwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird ab dem
01.12.2014 wie folgt genehmigt:
a. bis zum 30.11.2015: 1,72 Eurocent/Min.
b. ab dem 01.12.2015: 1,66 Eurocent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 483,55 Euro
2Mbit/s
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building- 788,08 Euro
Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zei 349,76 Euro
chengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Nach Aufwand
Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten,
Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4187
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und
Konfigurationsmaßnahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Nach Aufwand
Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
–registrierung
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Nach Aufwand
Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer
Testumgebung
4. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die An-
tragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der
Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Ter-
minierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
BK3a-14/014
Mitteilung Nr. 1391/2014
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung von Terminierungsleistungen im virtuellen Mobilfunknetz der Sip-
gate Wireless GmbH und weiterer damit in Zusammenhang stehender Leistungsentgelte
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat beschlossen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 TKG entsprechend werden die in Ziffern 1. und
2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2014 vorläufig
genehmigt.
2. Die vorläufige Genehmigung und die Nebenbestimmung in Ziffer 4. des Tenors gelten bis zum Wirk-
samwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
3. Im Übrigen wird der Antrag zu VII. aus dem Antragsschreiben der Antragstellerin vom 20.08.2014 ab-
gelehnt.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird ab dem
01.12.2014 wie folgt genehmigt:
a. bis zum 30.11.2015: 1,72 Eurocent/Min.
b. ab dem 01.12.2015: 1,66 Eurocent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4188 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2014
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 483,55 Euro
2Mbit/s
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building- 788,08 Euro
Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zei 349,76 Euro
chengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Nach Aufwand
Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten,
Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und
Konfigurationsmaßnahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Nach Aufwand
Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
–registrierung
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Nach Aufwand
Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer
Testumgebung
4. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
sollte.
BK3b-14/026
Mitteilung Nr. 1392/2014
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung von Terminierungsleistungen im virtuellen Mobilfunknetz der Lyca-
mobile Germany GmbH und weiterer damit in Zusammenhang stehender Leistungsentgelte
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat beschlossen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 TKG entsprechend werden die in Ziffern 1. und
2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2014 vorläufig
genehmigt.
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
23 2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4189
2. Die vorläufige Genehmigung und die Nebenbestimmung in Ziffer 4. des Tenors gelten bis zum Wirk-
samwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird ab dem
01.12.2014 wie folgt genehmigt:
a. bis zum 30.11.2015: 1,72 Eurocent/Min.
b. ab dem 01.12.2015: 1,66 Eurocent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 483,55 Euro
2Mbit/s
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 788,08 Euro
2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zei 349,76 Euro
chengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energiev- Nach Aufwand
ersorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,
Zutritt zu Kollokationsbereich)
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurations-
maßnahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammen- Nach Aufwand
schaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und –regis-
trierung
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilität- Nach Aufwand
stests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung
4. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht
unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden
sollte.
BK3b-14/047
Bonn, 10. Dezember 2014
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4190 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 23 2014
Mitteilung Nr. 1393/2014 1. Lizenz- und Anzeigepflicht
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Die wesentlichen rechtlichen Vorgaben sowohl für die Lizenzertei-
Entgelte für Kollokationen im Zusammenhang mit Intercon- lungen als auch für die Anzeigepflicht ergeben sich aus dem Post-
nection-Anschlüssen (ICAs) und NGN-Interconnection-An- gesetz (PostG). Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung des Post-
schlüssen (NICAs) diensteanbieters zur Beantragung einer Lizenz bzw. zur Anzeige an
das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft, die sich un-
Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 26.11.2014 mittelbar aus dem Postgesetz ergeben.
den o. g. Entgeltantrag zurückgezogen.
a) Lizenzpflicht
Das Verfahren mit dem Aktenzeichen BK3a-14/103 ist damit ohne
Entscheidung beendet. Die Lizenzerteilung ist in den §§ 5 ff PostG geregelt. Gemäß § 5
Abs. 1 PostG bedarf einer Erlaubnis (Lizenz), wer Briefsendungen,
deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbs-
mäßig für andere befördert. Folgende Voraussetzungen begründen
BK3a-14/103 damit eine Verpflichtung zur Beantragung einer Lizenz, wenn
sie alle erfüllt sind:
–– Briefsendungen: adressierte schriftliche Mitteilungen (§ 4
Nr. 2 PostG)
Mitteilung Nr. 1394/2014
–– Bis zu 1000g Einzelgewicht
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der
Entgelte für Kollokationen und RLT im Zusammenhang mit –– Gewerbsmäßig: die selbständige, auf Erwerb gerichtete
dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und nachhaltige
Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 26.11.2014 –– Beförderung
den o. g. Entgeltantrag zurückgezogen.
–– Für andere
Das Verfahren mit dem Aktenzeichen BK3a-14/102 ist damit ohne
Entscheidung beendet. –– Beförderung: das Einsammeln, Weiterleiten oder Auslie-
fern von
Gleichzeitig wurde am 26.11.2014 ein ergänzender und berichtigter
Entgeltgenehmigungs-antrag eingereicht. Dem Antrag wurde in un- –– Postsendungen (§ 4 Nr. 3 PostG)
serem Haus das Aktenzeichen BK 3f-14/112 zugeteilt.
Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist ver-
pflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den
Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Ver-
BK3a-14/102 waltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Eine Befreiung von
der Verpflichtung zur förmlichen Zustellung kann auf Antrag des
Lizenznehmers dann in Betracht kommen, wenn der Lizenznehmer
nicht marktbeherrschend ist.
Mitteilung Nr. 1395/2014
Die Erteilung einer Lizenz ist bei der Bundesnetzagentur schriftlich
Mitteilung zu beantragen. In dem Antrag sind u.a. Angaben zum Lizenzgebiet,
zur förmlichen Zustellung, zu Leistungsfähigkeit und Fachkunde so-
Die Bundesnetzagentur ist im Bereich des Postgeheimnisses, des wie zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen zu machen. Auf der
Datenschutzes und der förmlichen Zustellung für die Kontrolle und Internetseite der Bundesnetzagentur stehen das Antragsformular
Durchsetzung von Verpflichtungen zuständig (§ 42 Abs. 1 Post- und die dazugehörigen Hinweise zum Download bereit. Wird
gesetz). Sie kann zudem von im Postwesen tätigen Unternehmen eine Briefsendung ohne erforderliche Lizenz nach § 5 Abs. 1 PostG
Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen und/oder befördert, kann dies gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 PostG mit einem
innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen (§ 45 Abs. 1
Postgesetz). Ihre Kontroll- und Prüfbefugnisse nimmt die Bundes- b) Anzeigepflicht
netzagentur im Rahmen von Postmarktprüfungen bei den Postdien-
steanbietern vor Ort vor. Zur Information der Postdiensteanbieter Die Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich aus § 36 PostG. Da-
veröffentlicht die Bundesnetzagentur die nachfolgende Orientie- nach hat derjenige, der Postdienstleistungen erbringt, ohne einer
rungshilfe „Postmarktprüfungen“. Lizenz zu bedürfen, die Aufnahme, Änderung und Beendigung
des Betriebs innerhalb eines Monats der Bundesnetzagentur
schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtige Tätigkeiten sind damit die
314a –– Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm,
wenn diese Tätigkeit im Auftrag eines Lizenznehmers
(als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe) erfolgt
Orientierungshilfe „Postmarktprüfungen“ –– Beförderung von Briefsendungen über 1.000 Gramm
Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen der sogenannten –– Beförderung von adressierten Paketen bis 20 Kilogramm
Postmarktprüfungen vor Ort bei den Postdiensteanbietern das
Vorliegen der Lizenzerteilungs- bzw. Anzeigevoraussetzungen –– Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder
sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur förmli- Zeitschriften
chen Zustellung, zum Datenschutz und zum Postgeheimnis.
Mit den nachfolgenden Ausführungen wird den betroffenen Post- –– Kurierdienst gemäß § 5 PostG.
diensteanbietern eine Orientierungshilfe für die Prüfungen durch
die Bundesnetzagentur an die Hand gegeben.
Bonn, 10. Dezember 2014