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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
144 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2013
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STELLUNGNAHME DER DEUTSCHEN TELEKOM AG
ZUM ENTWURF DER BNETZA VOM 07.11.2012,
ZUGANG ZUM ÖFFENTLICHEN TELEFONNETZ AN
FESTEN STANDORTEN
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2 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 145
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I. Management Summary
A. Marktabgrenzung und –definition
Es ist ein eigener (Geschäftskunden)Markt für ISDN-PMX-Anschlüsse abzugrenzen
Single Play bzw. unpaketierte Anschlüsse bilden gegenüber den Bündeln Double und
Triple Play einen eigenen, abgrenzbaren Markt.
Die Deutsche Telekom regt an, geografische Differenzierung vorzunehmen, die an-
hand von Wettbewerbsindikatoren eine Unterteilung des Bundesgebiets in mehrere
Untermärkte vornimmt. Diese Struktur orientiert sich an dem von OfCom ermittelten
Ansatz im Markt 5. Aus Sicht der Deutschen Telekom macht dies auch durchaus auf
nachgelagerten Stufen Sinn, unabhängig von der Abgrenzung im Markt 5. Aus Sicht
der Deutschen Telekom ergeben sich mindestens zwei Untermärkte.
Markt A
Präsenz von mindestens drei Anbietern mit eigener Infrastruktur bzw. TAL-basierten
Infrastrukturanbietern in den entsprechenden Anschlussbereichen. Dies sichert die
Nachhaltigkeit des Wettbewerbs, da diese Anbieter weitestgehend unabhängig von
Infrastruktur der Deutschen Telekom agieren.
Marktanteil der Deutschen Telekom im jeweiligen Anschlussbereich <50%, entspre-
chend den Vorschlägen der BNetzA zu einer möglichen geografischen Marktabgren-
zung im Markt 5. Damit würde die wichtige Grenze der Marktmachtvermutungs-
schwelle ausreichend berücksichtigt.
Markt B
Präsenz von weniger als drei Anbietern mit eigener Infrastruktur bzw. TAL-basierten
Infrastrukturanbietern in den entsprechenden Anschlussbereichen.
Marktanteil der Deutschen Telekom im jeweiligen Anschlussbereich >50%
Die dafür notwendigen, anschlussbereichsbezogenen Daten kann die BNetzA bei der ohne-
hin anstehenden Überprüfung des Marktes 5 erheben, wie schon 2007/2008 erfolgt.
B. Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG – Prüfung des „Drei-Kriterien-Tests“
1. Keine Marktzutrittsschranken
Die erforderlichen Investitionen zum Zutritt des Marktes stellen keine
Marktzutrittsschranke dar. Dies zeigt sich daran, dass eine Vielzahl von Unternehmen
diese bereits getätigt haben und die auf dem Markt tätigen Unternehmen dies auch
weiterhin tun.
Die Vorleistungsregulierung ist ausreichend, um einen Marktzutritt zu ermöglichen.
Das erste Kriterium weist nicht auf eine Regulierungsbedürftigkeit des Marktes hin.
2. Längerfristige Tendenz zu wirksamen Wettbewerb gegeben
[..]
Der Wettbewerb entwickelt sich zu verstärkt in Richtung eines intermodalen Wettbe-
werbs.
Marktanteile und vor allem die Marktstruktur deuten daher klar auf eine Tendenz zu
wirksamen Wettbewerb hin.
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Auch das zweite Kriterium weist nicht auf eine Regulierungsbedürftigkeit des Marktes
hin.
3. Eventuell auftretendem Marktversagen kann durch Anwendung des allge-
meinen Wettbewerbsrechts begegnet werden.
Die unterstellten Missbrauchsmöglichkeiten werden von der BNetzA selbst einge-
schränkt auf ein derart niedriges Niveau, das auch andere, nicht regulierte Unter-
nehmen ausüben können.
Die heutige ex-post Regulierung hat seit Bestehen mangels entsprechender Regulie-
rungsverfahren gezeigt, dass eine nachträgliche Wettbewerbsaufsicht völlig ausrei-
chend ist.
Die Deutsche Telekom hat aufgrund der Marktsituation keine ausreichende Markt-
macht, die nicht mit einer allgemeinen Wettbewerbsaufsicht sanktioniert werden
könnte. Sie unterscheidet sich damit in ihrer Marktmacht nicht mehr von den nächs-
ten größeren Unternehmen wie Vodafone, Telefónica oder den aggressiv am Markt
tätigen Kabelnetzbetreiber. Dies gilt zumindest für die – als gesonderten Markt zu dif-
ferenzierenden Anschlussbereiche mit Infrastrukturwettbewerb auf Basis der TAL und
der Kabelnetzbetreiber.
Erforderliche Vorleistungen sind durch die bestehende Regulierung der Märkte 2, 4
und 5 vorhanden.
Auch das dritte Kriterium ist daher nicht erfüllt.
Im Ergebnis sieht die Deutsche Telekom keinen Regulierungsbedarf nach § 10 Abs. 2 S. 1
TKG
C. Prüfung der beträchtlichen Marktmacht:
Die überprüften Kriterien weisen aus Sicht der Deutschen Telekom nicht auf eine re-
gulierungsbedürftige Marktmacht der Deutschen Telekom hin.
Etwaige Marktmacht der Telekom wird zum einen durch die Vorleistungsregulierung
neutralisiert, zum anderen diszipliniert der Wettbewerb ausreichend das Verhalten al-
ler Marktteilnehmer.
II. Einführung
Mit dem vorliegenden Entwurf überprüft die Bundesnetzagentur die derzeit gültige Marktana-
lyse des Marktes „Abschlusssegmente von Mietleitungen“.
In diesem Verfahren sind die Marktteilnehmer mehrfach bereits befragt worden. Daher ver-
weist die Deutsche Telekom auch ausdrücklich
- auf ihre Stellungnahme im Rahmen der diesem Entwurf vorangegangen Marktdaten-
abfragen und
- auf die Stellungnahme der Deutschen Telekom zur letzten Marktanalyse und zum
ersten Entwurf der Überprüfung dieser Marktanalyse.
Die Deutsche Telekom begrüßt zudem, dass die BNetzA eine ausführliche Auswertung der
befragten Unternehmen vorgenommen und veröffentlicht hat, um Ihre Ergebnisse zu unter-
mauern. Die Deutsche Telekom teilt einen Teil des vorliegenden Marktanalyseentwurfs. In
einigen Bereichen kommt sie allerdings zu abweichenden Ergebnissen, welche hier ausführ-
lich kommentiert werden.
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III. Markt 1 der EU-Märkteempfehlung
A. Zur Marktabgrenzung und -definition
I. Sachliche Marktabgrenzung
1) Privat- und Geschäftskunden, Unterteilung nach Schmalbandanschlussarten
Die BNetzA hält am bisher gültigen Ergebnis fest, dass es keine abgrenzbaren Privat- und
Geschäftskundenmärkte gebe. An anderer Stelle verneint sie einen eigenen (Geschäftskun-
den-)Markt für ISDN-PMx-Anschlüsse.
Aus Sicht der Deutschen Telekom ist ein klar abgrenzbarer, auf ISDN-PMx-Anschlüsse be-
schränkter Geschäftskundenmarkt vorhanden.
Die Tatsache, dass ISDN-PMx-Anschlüsse ausschließlich von Geschäftskunden nachgefragt
werden, zeigt, dass es gerade keine Austauschbarkeit mit anderen Schmalbandanschlussar-
ten gibt. Durch die getrennte Analyse der Frage nach Geschäfts-/ bzw. Privatkundenmärkten
einerseits und die der Austauschbarkeit der Anschlussarten andererseits findet eine Verzer-
rung der Analyse statt.
So stellt die BNetzA bei der Frage nach einem eigenen ISDN-PMx-Anschlussmarkt vor allem
auf die Austauschbarkeit aus Anbietersicht ab, da die Austauschbarkeit aus Nachfragersicht
nicht eindeutig belegbar sei. Betrachtet man aber die Tatsache, dass ISDN-PMx-Anschlüsse
ausschließlich von Geschäftskunden nachgefragt werden, lässt sich dies wiederum klar zei-
gen:
Preislich bestehen nach Untersuchung der BNetzA keine Indizien auf eine andere Preisstra-
tegie, aber Privatkunden können schon aufgrund der vorstellbaren Größe eines Privathaus-
halts mit dem ISDN-PMx-Anschluss nichts anfangen. Eine Austauschbarkeit aus
Nachfragersicht ist daher nicht gegeben.
Die BNetzA führt des Weiteren aus, dass sie die Nachfragesubstituierbarkeit nicht ausrei-
chend ermitteln konnte, aber eine hohe Austauschbarkeit aus Anbietersicht vorhanden sei.
Diese kann sie aber nach den vorliegenden Ausführungen nicht belegen.
Zum einen haben die konsultierten Unternehmen dazu keine differenzierten Angaben ge-
macht. Wohl aber ist von einigen ausgeführt worden, dass „ein Angebot neuer Produkte im
Segment schmalbandiger Anschlusstypen nicht zu erwarten sei“ Dies bedeutet u.a., dass
Unternehmen, die derzeit ISDN-PMX-Anschlüsse (de-facto ausschließlich für Geschäftskun-
den) anbieten, eben nicht in das Geschäft mit schmalbandigen Telefonanschlüssen (vorran-
gig für Privatkunden) einsteigen wollen. Wie die Deutsche Telekom auch schon im Rahmen
der Datenerhebung ausgeführt hat, ist die fehlende Austauschbarkeit vor allem daran zu er-
kennen. Die BNetzA spricht von „Hinweisen“, die eine Austauschbarkeit belegen würden.
Das reicht auch nach Ansicht der EU-Kommission nicht für eine Festlegung für eine Aus-
tauschbarkeit:
„Außerdem müssen die NRB feststellen, ob ein bestimmter Anbieter tatsächlich seine Pro-
duktionsmittel für die Herstellung des relevanten Produkts verwenden oder umstellen würde
(ob seine Kapazität z. B. aufgrund langfristiger Liefervereinbarungen ausgelastet ist usw.).
Eine rein hypothetische Angebotsumstellungsflexibilität reicht für die Marktdefinition nicht
aus“. (Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht
nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –
dienste (2002/C 165/03, Abschnitt 52.)
Da von Seiten des Wettbewerbs keine klare Festlegung dazu geäußert wurde, kann die
BNetzA hier keine Angebotsumstellungsflexibilität belegen.
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Auch die Analyse der Wettbewerbsbedingungen ist nicht zutreffend: Die BNetzA bezeichnet
die Wettbewerbsbedingungen als ausreichend homogen, weil auch auf einem gesonderten
ISDN-PMx-Markt die Deutsche Telekom einen hohen Marktanteil besitze und ihre marktbe-
herrschende Stellung absehbar nicht verlieren würde. Dass in beiden Untermärkten eine
marktbeherrschende Stellung der Deutschen Telekom vorhanden sein könnte, kann aber
kein Kriterium zur Marktabgrenzung sein. Schließlich kann die Intensität der Marktmacht vari-
ieren und so auch eine Differenzierung der regulatorischen Maßnahmen erfordern. Im Übri-
gen wird aber die Präsenz einer marktbeherrschenden Stellung erst nach Marktabgrenzung
geprüft. Davon abgesehen ist der Unterschied zwischen den Marktanteilen aus Sicht der
Deutschen Telekom ausreichend, um heterogene Wettbewerbsbedingungen festzustellen.
Die Deutsche Telekom teilt daher die Festlegung der BNetzA nicht, dass auch die ISDN-
PMx-Anschlüsse einem gemeinsamen Markt mit Analog- und ISDN-Basis-Anschlüssen zu-
zuordnen sind. Aufgrund des Verwendungszwecks fallen ISDN-PMx-Anschlüsse zwar unter
den Empfehlungsumfang des Marktes 1. Sie stellen aber nach Ansicht der Deutschen Tele-
kom einen eigenen Untermarkt dar, da das Produkt von Privatkunden überhaupt nicht nach-
gefragt wird.
Fazit:
Aus Sicht der Deutschen Telekom müssen ISDN-PMx-Anschlüsse einem gesonderten (ge-
schäftskundenorientierten) Untermarkt zugeordnet werden.
2) Schmal- und breitbandige stationäre Funklösungen
Aus Sicht der Deutschen Telekom bedarf es zur Einordnung der stationären Funklösungen,
unabhängig davon, ob sie schmal- oder breitbandig realisiert sind, einer genaueren Abgren-
zung als in dem Entwurf bislang vorgesehen ist.
Im Prinzip ist der Analyse der BNetzA zuzustimmen, dass folgende Faktoren für eine Einord-
nung der stationären Funklösungen in den Anschlussmarkt entscheidend sind:
Marketing: Produkt- und Preisgestaltung Mobilfunk vs. Festnetz
Mobilität: Verwendung des Anschlusses außerhalb der Lokation, respektive der
„Home“-Funkzelle. Diese Kriterium ist auch nach Ansicht der BNetzA das entschei-
dende hinsichtlich der Frage, ob Mobilfunkanschlüsse generell dem Markt 1 zuzu-
ordnen sind (vgl. 9.1.7 Mobilfunkanschlüsse).
Hinsichtlich des Kriteriums der verwendeten Endgeräte sieht die Deutsche Telekom es al-
lenfalls dann als ausreichend an dies mit einzubeziehen, wenn die Verwendung des An-
schlusses auf die Nutzung innerhalb der „Home“-Funkzelle beschränkt ist, sei es, dass die
verwendete SIM-Karte nur in der „Home-Funkzelle“ freigeschaltet ist, oder dass diese von
den (Festnetz-)Endgeräten nicht zu trennen und damit faktisch auch nur in der „Home“-
Funkzelle nutzbar sind.
Endgeräte als Marktabgrenzungskriterium einzustufen ist aus Sicht der Deutschen Telekom
problematisch: Das Endgerät muss nicht zwingend vom Telekommunikationsdienstanbieter
bezogen werden. Es gibt bereits heute eine Vielzahl von Endgeräten, die sowohl festnetz-
als auch mobilfunkseitig verwendet werden können. Anders als vor 1998 existiert heute kein
Endgerätemonopol mehr, das dem Betreiber erlaubt, dem Kunden die Nutzung (seiner) End-
geräte vorzuschreiben. Die Endkunden haben heute die freie Wahl der technisch zulässigen
Geräte, die zudem frei im Wettbewerb erhältlich sind. Entsprechend hat das Endgerät nur
dann wirklich eine direkte Beziehung zum angebotenen Telekommunikationsdienst „An-
schluss“, der sich bei Mobilfunktechnik auf der SIM-Karte befindet, wenn diese beispielswei-
sefest mit dem Endgerät technisch untrennbar verbunden ist oder allenfalls, wenn sie ge-
bündelt mit dem Anschluss vertrieben wird und die SIM-Karte nicht außerhalb der „Home“-
Funkzelle genutzt werden kann.
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Hierdurch wird deutlich, dass die Mobilität das wirklich entscheidende Kriterium zur Marktab-
grenzung ist. Ist die SIM-Karte außerhalb der „Home“-Zone bzw. der „Home“-Funkzelle nutz-
bar, zudem mit Mobilfunktarifen, so ist es aus Sicht der Deutschen Telekom unerheblich, ob
die Karte in der „Home“-Zone mit Festnetz- oder Mobilfunkgeräten genutzt wird. In diesem
Fall handelt es sich um einen Anschluss, der als Mobilfunkanschluss zu klassifizieren ist und
daher nicht in den Markt 1 fallen kann. Dieses Produkt ist eher mit den „Homezone“-
Produkten verwandt als mit einem Festnetzanschluss. Denn auch heute schon ist eine Ver-
wendung der SIM-Karten in allen technisch denkbaren Endgeräten möglich. Ob mit dem
Produkt ein (Festnetz)Endgerät betrieben wird, ist für die Marktabgrenzung nur dann erheb-
lich, wenn daraus eine ausschließliche Nutzung für Festnetzendgeräte und/oder in die Nut-
zung auf die „Home“-Funkzelle beschränkt ist.
Fazit:
Der Einbezug von stationären Funklösungen ist in den Markt einzubeziehen, wenn
die Nutzung der SIM-Karte ausschließlich auf die „Home“-Funkzelle beschränkt ist
die Produktstruktur, vor allem die Tarife, sich an Festnetzkonditionen orientieren.
ggfs. ferner die Nutzung von der SIM-Karte mit einem Festnetzendgerät bzw. der
„Home“-Funkzelle fest und ausschließlich gekoppelt ist. Nur dann ist der Mobilfunk-
anschluss in seiner Mobilität eingeschränkt (vgl. dazu S. 77 des vorliegenden Ent-
wurfs).
Dies sollte im Vergleich zum vorliegenden Entwurf deutlicher definiert werden.
3) Glasfaseranschlüsse
Komplettanschlüsse und Kabelanschlüsse sind untereinander austauschbar. Hingegen sind
Glasfaseranschlüsse heute aufgrund der kaum vorhandenen Infrastruktur noch nicht hin-
sichtlich ihrer Austauschbarkeit abschließend beurteilbar. So ist es noch offen, ob auch auf
Glasfaserbasis Single Play-Angebot realisiert werden oder aufgrund betriebswirtschaftlicher
Betrachtung nur für Double und Triple Play Angebote verwendet werden. Dies könnte auch
ein Indiz dafür sein, getrennte Bündelmärkte abzugrenzen. Die Errichtung eines Glasfaser-
anschlusses ist eine aufwändige Investition, die neben hohem Kapitaleinsatz umfangreiche
(unterirdische) Baumaßnahmen erfordert, wie sie für die Errichtung eines Anschlussnetzes
typisch sind. Da in Deutschland die Anzahl der Single Play Kunden zwar zurückgeht, aber
nicht damit zu rechnen ist, dass alle Single Play Kunden in absehbarer Zeit zusätzlich Breit-
banddaten- und TV-Dienste nachfragen, ist davon auszugehen, dass es einen eigenen Sin-
gle Play Markt gibt. Ob auf sich dort auch glasfaserbasierte Anschlüsse befinden werden,
kann heute noch nicht abschließend beurteilt werden. Glasfaseranschlüsse sollten daher erst
in den Markt 1 einbezogen werden, wenn sich Endkundenanschlussprodukte abzeichnen.
Bislang ist – trotz der vorhandenen Ausbautätigkeit – noch kein signifikantes Endkundenan-
gebot zu beobachten.
Fazit: Glasfaseranschlüsse können heute noch nicht in den Empfehlungsumfang des Mark-
tes 1 aufgenommen werden. Insbesondere nicht in einem eigenen, abzugrenzenden Single
Play Markt (vgl. nächster Abschnitt). Eine Realisierung eines Single Play bzw. unpaketierten
Anschlusses auf Glasfaser- oder HFC-Basis wird aufgrund der Infrastrukturkosten absehbar
kein tragbares Vertriebsmodell sein.
5) Produktbündel und Pakete
Nach Ansicht der Deutschen Telekom gibt es separate Märkte für „Single Play“ bzw.
unpaketierte Anschlüsse“ zum einen und zum Anderen einen „Bündelmarkt“ für
Double und Triple Play (ohne Quadruple Play, da es heute noch keine entscheidende
Rolle spielt). Hierzu hatte die Deutsche Telekom bereits mehrfach Stellung bezogen.
Die Bündelung eines Anschlusses mit einem Tarif als „Single Play“ ist in diesem Zu-
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sammenhang kein Paket, da hier lediglich zwei Dienste (Anschluss und Verbindungs-
tarif) zusammengeführt werden, die ohnehin nicht ohne den jeweils anderen sinnvoll
bezogen werden können. „Bündel“ sind daher im Sinne der hier beschriebenen
Marktabgrenzung erst vorhanden, wenn eine zusätzliche, auch unabhängig funktions-
fähige Leistung, wie eben den (Daten)Breitbandanschluss, hinzugefügt werden. Der
Markt für „Single Play“ und unpaketierte Anschlüsse rechtfertigt sich u.a. durch die
Erkenntnis, dass die Anschlusszahlen im Bereich der unpaketierten Anschlüsse und
des „Single Play“ zwar abnehmen, jedoch aktuell immer noch eine signifikante Größe
darstellen. Daher geht die Deutsche Telekom davon aus, dass diese ein dauerhaftes,
eigenes Marktsegment darstellen, das als eigener Markt abzugrenzen ist. Offenbar
gibt es im Markt trotz des starken allgemeinen Preisverfalls und die vielfältigen Mög-
lichkeiten, die das Breitband liefert, eine große Anzahl an Nachfragern, die ganz spe-
zifisch nur Sprachtelefonie nachfragen. Dies lässt auf eine fehlende Austauschbarkeit
zumindest zwischen unpaketierten Anschlüssen bzw. „Single Play“ und anderen
Bündeln schließen. [..] so dass hier von funktionsfähigem Wettbewerb mit zahlrei-
chen Wettbewerbern ausgegangen werden kann.
6) Mobilfunkanschlüsse
Die Deutsche Telekom teilt die Auffassung der BNetzA, dass Mobilfunkanschlüsse nicht Teil
des Marktes 1 sind. Dazu zählen richtigerweise auch die sogenannten „Homezone“-
Angebote.
7) Kundenindividuelle Gesamtverträge
Die Deutsche Telekom teilt die Auffassung der BNetzA, die Jahresumsatzgrenze, ab der
Festnetztelefonieleistungen in kundenindividuellen Gesamtverträge dem Markt 1 zuzurech-
nen sind, auf 500.000 € abzusenken.
Dieses Ergebnis sieht die Deutsche Telekom auch neben den Ausführungen der BNetzA
nach Zahlen des Statistischen Bundesamts bestätigt. In den letzten sechs Jahren ist ein
wettbewerbsgetriebener Preisverfall bei Telekommunikationsdienstleistungen zu beobach-
ten. So weist das Statistische Bundesamt für seinen Erzeugerpreisindex für Telekommunika-
tion, der auch Privat- und Geschäftskundenleistungen umfasst, einen Preisverfall von ca. 20
% im Bereich Festnetz/Internet seit Beginn der Aufzeichnung 2006 aus. Da der Preisindex
breiter gefasst ist, kann der Preisverfall in dem hier speziell betrachteten Marktsegment auch
größer sein. Auch dieser Faktor trägt neben den beschriebenen Gegebenheiten dazu bei,
dass die von der BNetzA beschriebene Marktverschiebung eingetreten ist und so eine neue
Marktgrenze bei 500.000 € Jahresumsatz die gegebene Marktrealität darstellt.
I. Räumliche Marktabgrenzung
Der Festlegung eines bundeseinheitlichen Marktes kann sich die Deutsche Telekom nach
wie vor nicht anschließen.
Die BNetzA führt zum einen aus, dass „Regionen, in denen es keine alternativen Anbieter
gibt, [.] im Rahmen der Ermittlungen nicht identifiziert werden [konnten]“. Es darf bezweifelt
werden, dass in zahlreichen Anschlussbereichen, insbesondere im ländlichen Raum tatsäch-
lich Wettbewerber in signifikantem Umfang auftreten. Darauf kommt es aber letztlich auch
nicht an. Es reichen schon signifikante Unterschiede in der Anbieterstruktur und –anzahl,
eine geografische Marktabgrenzung zu rechtfertigen. Das wiederum lässt sich in Anbetracht
der großen Angebotsunterschiede zwischen ländlichen Gebieten und Ballungsräumen zei-
gen. Dass der Wettbewerb in Deutschland – wie auch von der BNetzA festgestellt – quantita-
tiv vor allem von regionalen Anbietern gekennzeichnet ist, ist aus Sicht der Deutschen Tele-
kom ebenfalls ein klares Indiz für regional differenzierte Märkte: Schließlich haben diese Un-
ternehmen in ihren Geschäftsmodellen sich bewusst für eine bestimmte Region oder gar
Stadtteile oder Straßenzüge entschieden und gegen andere bzw. den verbleibenden Teil des
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Bundesgebiets. Des Weiteren zeigt auch die von der BNetzA zitierte Anzahl der von Wett-
bewerbern erschlossenen HVts, dass die Qualität des Wettbewerbs sich in den Anschluss-
bereichen deutlich unterscheidet: Starker Wettbewerber findet sich in den Anschlussberei-
chen, in denen infrastrukturbasierter Wettbewerb auf TAL-Basis für Bitstream und im End-
kundenbereich stattfindet. Hinzu kommt in zahlreichen Anschlussbereichen die Präsenz un-
abhängiger, alternativer Infrastruktur auf Breitbandkabelbasis. Die Wettbewerbsunternehmen
haben seit 1998 ein „Rosinenpicken“ vorgenommen und sich auf die Marktsegmente konzen-
triert, die für sie – auch auf Basis regulierter Vorleistungen – wirtschaftlich am attraktivsten
sind.
In der Mehrheit der Anschlussbereiche ohne HVt-Erschließung sind Anbieter auf IP-BSA-
Basis in Konkurrenz zur Deutschen Telekom tätig, ebenso Kabelnetzbetreiber. Anders als
von der BNetzA beschrieben, sind die notwendigen Investitionen für einen bundesweiten
Zugang über Bitstream mit 73 Zugangspunkten im Vergleich zur TAL mit gut 8000 Zugangs-
punkten deutlich weniger gewichtig. Dennoch halten sich die Wettbewerbsunternehmen bei
der Erschließung von Kunden in den eher ländlich geprägten Anschlussbereichen deutlich
zurück. Daher können die Wettbewerbsbedingungen aus Endkundensicht hier nicht die glei-
chen sein wie in einem Ballungsgebiet mit mehreren TAL-basierten Anbietern, IP-BSA-
basierten Anbietern und Breitbandkabelanbietern.
Die BNetzA räumt diese deutlichen Unterschieden zwischen Ballungsräumen und ländlichen
Gebieten zwar ein, verwirft aber den Ansatz einer geografischen Differenzierung, solange es
bei bundesweiten bzw. überregionalen Anbietern keine regionale Preisdifferenzierung gebe.
Den Wettbewerbsdruck der Kabelnetzbetreiber stuft die BNetzA als zu gering ein, um tat-
sächlich heterogene Wettbewerbsverhältnisse auszulösen. Schließlich sei dann zu erwarten
gewesen, dass andere Anbieter durch regionale Vergünstigungen oder Rabatte reagiert hät-
ten. Es ist allerdings zu beobachten, dass derzeit die Marktanteilsgewinne der Kabelnetzbe-
treiber weiterhin – wenn auch von niedrigem Niveau kommend – mit hoher Geschwindigkeit
steigen. Für eine vorausschauende Marktanalyse, die drei Jahre in der Regel umfassen soll,
muss dieser Effekt stärker berücksichtigt werden. Das Wachstum hält schließlich schon seit
mehreren Jahren an. Die hohe Wettbewerbsintensität speist sich nicht alleine aus dem Wett-
bewerb durch die Kabelnetzbetreiber. Sie ist auch dort schon hoch, wo andere Wettbewer-
ber, vor allem auf TAL-Basis, präsent sind. Denn im Gegensatz zu den ersten Jahren der
Marktöffnung konkurrieren mittlerweile nicht mehr „alle gemeinsam gegen die Deutsche Te-
lekom“, sondern stehen die TAL-basierten Wettbewerber ebenso untereinander wie mit den
Kabelnetzbetreibern in intensivem Wettbewerb, die völlig unabhängig von der Deutschen
Telekom ohne Vorleistungen agieren und so vor allem den Preiswettbewerb weiter intensi-
vieren. Dies ist eine klare Tendenz zu wirksamen Wettbewerb.
Aus Endkundensicht ist es daher schon erheblich, dass es Anbieter gibt, die deutlich gerin-
gere Preise für vergleichbare Produkte verlangen. Dass regionale Preisdifferenzierung in-
nerhalb des Angebots einzelner Anbieter kaum vorkommt (im Rahmen von Aktionen hat
auch die Deutsche Telekom dies bereits vorgenommen), ist nicht zwingend ein Beleg dafür,
dass die Wettbewerbsbedingungen homogen sind. Die BNetzA ist sich hierbei selbst offen-
bar nicht sicher. Ansonsten würde sie nicht davon sprechen, dass es „anscheinend“ Be-
schränkungen des Preissetzungsspielraums gibt, die dies verhindern. Vielmehr ist es an der
BNetzA genau diese Einschränkungen genauer zu untersuchen. „Anscheinende“ Beschrän-
kungen sind für das Urteil der Marktanalyse nicht ausreichend.
Dass sich die Wettbewerbsverhältnisse unterscheiden, zeigt sich dann letztendlich auch in
den unterschiedlichen Marktanteilen, über die beispielsweise die Deutsche Telekom in Bal-
lungsräumen und im ländlichen Raum jeweils verfügt. [..].
Die Deutsche Telekom regt daher an, eine geografische Differenzierung vorzunehmen, die
anhand von Wettbewerbsindikatoren eine Unterteilung des Bundesgebiets in mehrere Un-
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termärkte vornimmt. Diese Struktur orientiert sich an dem von OfCom ermittelten Ansatz im
Markt 5. Aus Sicht der Deutschen Telekom macht dies auch durchaus auf nachgelagerten
Stufen Sinn, unabhängig von der Abgrenzung im Markt 5. Aus Sicht der Deutschen Telekom
ergeben sich mindestens zwei Untermärkte.
Markt A
Präsenz von mindestens drei Anbietern mit eigener Infrastruktur bzw. TAL-basierten
Infrastrukturanbietern in den entsprechenden Anschlussbereichen. Dies sichert die
Nachhaltigkeit des Wettbewerbs, da diese Anbieter weitestgehend unabhängig von
Infrastruktur der Deutschen Telekom agieren.
Marktanteil der Deutschen Telekom im jeweiligen Anschlussbereich <50%, entspre-
chend den Vorschlägen der BNetzA zu einer möglichen geografischen Marktabgren-
zung im Markt 5. Damit würde die wichtige Grenze der Marktmachtvermutungs-
schwelle ausreichend berücksichtigt.
Markt B
Präsenz von weniger als drei Anbietern mit eigener Infrastruktur bzw. TAL-basierten
Infrastrukturanbietern in den entsprechenden Anschlussbereichen.
Marktanteil der Deutschen Telekom im jeweiligen Anschlussbereich >50%
Fazit:
Aus Sicht der Deutschen Telekom ist der Markt 1 regional in mindestens zwei Untermärkten
abzugrenzen.
Die dafür notwendigen, anschlussbereichsbezogenen Daten kann die BNetzA bei der ohne-
hin anstehenden Überprüfung des Marktes 5 erheben, wie schon 2007/2008 erfolgt.
Fazit sachlich und räumlich relevante Märkte
Es ist ein eigener (Geschäftskunden)Markt für ISDN-PMX-Anschlüsse abzugrenzen
Single Play/unpaketierte Anschlüsse bilden gegenüber den Bündeln einen eigenen
abgrenzbaren Markt.
Die Marktabgrenzung ist nicht bundesweit vorzunehmen, sondern regional differen-
ziert.
C. Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG – Prüfung des „Drei-Kriterien-Tests“
1. Keine Marktzutrittsschranken
Die Ausführungen der BNetzA kann die Deutsche Telekom hierzu nicht teilen. Nach
wie vor werden Marktzutrittsschranken festgestellt, die es auf Basis der regulierten Vor-
leistungsprodukte im Markt 4 und 5 nicht geben kann. Dies gilt zumindest für den oben
abgegrenzten Untermarkt A. Es gibt schließlich neben der Deutschen Telekom zahlrei-
che regionale und einige bundesweit agierende Unternehmen, die vor allem Wettbe-
werb auf Basis der Vorleistungen der Deutschen Telekom betreiben. Dass keine oder
nur wenige Unternehmen den Markt neu betreten und dass regionale Anbieter ihr An-
gebot nicht weiter ausdehnen, deutet lediglich auf einen entwickelten Markt hin, der
sich eben nicht mehr in der Expansionsphase befindet und dessen Anbieterzahl sich
nur noch geringfügig ändert. Im bestehenden Markt liefern sich die präsenten Unter-
nehmen aber intensiven Wettbewerb. Sollte es hier entsprechend der Marktreife
Marktzutrittsschranken geben, so sind diese nicht marktmachtbedingt und können da-
her auch nicht als regulierungsbedürftig eingestuft werden. Auch dies gilt zumindest für
den Untermarkt A.
Die BNetzA führt weiter aus, dass außerdem die zu tätigen Investitionen als versunke-
ne Kosten den Marktzutritt behinderten. Hierzu ist allerdings zu entgegen, dass diese
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Investitionen ein Marktcharakteristikum darstellen und von den zahlreichen im Markt
tätigen Unternehmen, insbesondere den Kabelnetzbetreibern längst getätigt wurden
und weiterhin werden. Die Präsenz der Wettbewerber auf diesem Markt hat 15 Jahre
nach der Öffnung der Telekommunikationsmärkte ein hohes Niveau erreicht. Eine
Marktzutrittsschranke ergibt sich daraus daher nicht.
Dass mehrere Unternehmen Probleme mit den Vorleistungen zum Angebot von
Schmalbanddiensten geltend machen, zeigt nicht, dass die Vorleistungsregulierung
unzureichend ist, sondern dass es in der Tat Unterschiede in der Wettbewerbsstruktur
zwischen unpaketierten bzw. Single Play-Anschlüssen auf der einen und Bündelange-
boten auf der anderen Seite gibt, die zu einer Abgrenzung mehrerer Märkte führen
muss. Die von den Wettbewerbern beschriebenen Sachverhalte können insbesondere
für ihre Bündelangebote, die mehr als 90% ihrer Anschlüsse betreffen, kein Regulie-
rungsproblem darstellen.
Fazit:
Die erforderlichen Investitionen zum Zutritt des Marktes stellen keine
Marktzutrittsschranke dar. Dies zeigt sich daran, dass eine Vielzahl von Unternehmen
diese bereits getätigt haben und die auf dem Markt tätigen Unternehmen dies auch
weiterhin tun.
Die Vorleistungsregulierung ist ausreichend, um einen Marktzutritt zu ermöglichen.
Das erste Kriterium weist nicht auf eine Regulierungsbedürftigkeit des Marktes hin.
2. Längerfristige Tendenz zu wirksamen Wettbewerb gegeben
1.) Marktanteile
Die BNetzA sieht die von der Deutschen Telekom vorgetragenen Punkte hinsichtlich
der Marktanteilsentwicklung als weiterhin unzureichend an. Des Weiteren verweist sie
auf die Unsicherheit, die sich durch die Verlangsamung des Zuwachses des TAL-
Bestandes für die Wettbewerbsentwicklung ergäbe.
Zu letzterem kann festgestellt werden, dass das langsamere Wachstum der TAL-
Zahlen nicht auf Basis ausgeübter Marktmacht erfolgt, sondern ein Zeichen des sich
wandelnden Wettbewerbs ist. Schließlich verzeichnen die Kabelnetzbetreiber zu-
nehmende Marktanteile. Der Wettbewerb im Neukundensegment findet derzeit ver-
mehrt auf völlig von der Deutschen Telekom unabhängige Infrastruktur statt als noch
bei der letzten Überprüfung. Der TAL-Wettbewerb wird nun schrittweise durch inter-
modalen Wettbewerb zumindest im Neukundengeschäft ergänzt. Die Wettbewerbs-
entwicklung muss daher ganzheitlich beide Faktoren betrachten. Die positive Ent-
wicklung hin zum intermodalen Wettbewerb kann daher nur als ein Indiz für eine län-
gerfristige Tendenz zu wirksamen (auch von Vorleistungen der Deutschen Telekom
unabhängigen) Wettbewerb gedeutet werden. Bei fast 10 Millionen TALs ist es zu-
dem abwegig, den Wettbewerbsdruck der TAL-basierten Anbieter als abnehmend
einzustufen. In Summe über alle Wettbewerbsvarianten hat der Marktanteil der Deut-
schen Telekom weiter abgenommen und aufgrund des Wachstums der Kabelnetzbe-
treiber wird sich dies absehbar fortsetzen. Selbst wenn man der vorgeschlagenen re-
gionalen Marktabgrenzung nicht folgt, zeigt die Gesamtentwicklung, dass der Markt 1
zu mehr Wettbewerb tendiert, [..]
2.) Marktstruktur
Die BNetzA zweifelt an dieser Stelle an, dass zukünftig auch ohne Regulierung lang-
fristig wirksamer Wettbewerb entstehen kann bzw. dann auch erhalten werden kann“.
Die relevante Vorleistungsregulierung (Markt 4 und Markt 5) zum Bestand des wirksa-
men Wettbewerbs steht derzeit nicht zur Disposition, bzw. besteht im Markt 5 zumin-
dest regional die Tendenz zu selbsttragenden Wettbewerb. Folglich ist ein wettbewerb-
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Bonn, 30. Januar 2013