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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  2 2013                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   149



                                               Öffentliche Fassung



          Hierdurch wird deutlich, dass die Mobilität das wirklich entscheidende Kriterium zur Marktab-
          grenzung ist. Ist die SIM-Karte außerhalb der „Home“-Zone bzw. der „Home“-Funkzelle nutz-
          bar, zudem mit Mobilfunktarifen, so ist es aus Sicht der Deutschen Telekom unerheblich, ob
          die Karte in der „Home“-Zone mit Festnetz- oder Mobilfunkgeräten genutzt wird. In diesem
          Fall handelt es sich um einen Anschluss, der als Mobilfunkanschluss zu klassifizieren ist und
          daher nicht in den Markt 1 fallen kann. Dieses Produkt ist eher mit den „Homezone“-
          Produkten verwandt als mit einem Festnetzanschluss. Denn auch heute schon ist eine Ver-
          wendung der SIM-Karten in allen technisch denkbaren Endgeräten möglich. Ob mit dem
          Produkt ein (Festnetz)Endgerät betrieben wird, ist für die Marktabgrenzung nur dann erheb-
          lich, wenn daraus eine ausschließliche Nutzung für Festnetzendgeräte und/oder in die Nut-
          zung auf die „Home“-Funkzelle beschränkt ist.

          Fazit:
          Der Einbezug von stationären Funklösungen ist in den Markt einzubeziehen, wenn
              die Nutzung der SIM-Karte ausschließlich auf die „Home“-Funkzelle beschränkt ist
              die Produktstruktur, vor allem die Tarife, sich an Festnetzkonditionen orientieren.
              ggfs. ferner die Nutzung von der SIM-Karte mit einem Festnetzendgerät bzw. der
                 „Home“-Funkzelle fest und ausschließlich gekoppelt ist. Nur dann ist der Mobilfunk-
                 anschluss in seiner Mobilität eingeschränkt (vgl. dazu S. 77 des vorliegenden Ent-
                 wurfs).
          Dies sollte im Vergleich zum vorliegenden Entwurf deutlicher definiert werden.


          3) Glasfaseranschlüsse
          Komplettanschlüsse und Kabelanschlüsse sind untereinander austauschbar. Hingegen sind
          Glasfaseranschlüsse heute aufgrund der kaum vorhandenen Infrastruktur noch nicht hin-
          sichtlich ihrer Austauschbarkeit abschließend beurteilbar. So ist es noch offen, ob auch auf
          Glasfaserbasis Single Play-Angebot realisiert werden oder aufgrund betriebswirtschaftlicher
          Betrachtung nur für Double und Triple Play Angebote verwendet werden. Dies könnte auch
          ein Indiz dafür sein, getrennte Bündelmärkte abzugrenzen. Die Errichtung eines Glasfaser-
          anschlusses ist eine aufwändige Investition, die neben hohem Kapitaleinsatz umfangreiche
          (unterirdische) Baumaßnahmen erfordert, wie sie für die Errichtung eines Anschlussnetzes
          typisch sind. Da in Deutschland die Anzahl der Single Play Kunden zwar zurückgeht, aber
          nicht damit zu rechnen ist, dass alle Single Play Kunden in absehbarer Zeit zusätzlich Breit-
          banddaten- und TV-Dienste nachfragen, ist davon auszugehen, dass es einen eigenen Sin-
          gle Play Markt gibt. Ob auf sich dort auch glasfaserbasierte Anschlüsse befinden werden,
          kann heute noch nicht abschließend beurteilt werden. Glasfaseranschlüsse sollten daher erst
          in den Markt 1 einbezogen werden, wenn sich Endkundenanschlussprodukte abzeichnen.
          Bislang ist – trotz der vorhandenen Ausbautätigkeit – noch kein signifikantes Endkundenan-
          gebot zu beobachten.

          Fazit: Glasfaseranschlüsse können heute noch nicht in den Empfehlungsumfang des Mark-
          tes 1 aufgenommen werden. Insbesondere nicht in einem eigenen, abzugrenzenden Single
          Play Markt (vgl. nächster Abschnitt). Eine Realisierung eines Single Play bzw. unpaketierten
          Anschlusses auf Glasfaser- oder HFC-Basis wird aufgrund der Infrastrukturkosten absehbar
          kein tragbares Vertriebsmodell sein.

          5) Produktbündel und Pakete
               Nach Ansicht der Deutschen Telekom gibt es separate Märkte für „Single Play“ bzw.
                 unpaketierte Anschlüsse“ zum einen und zum Anderen einen „Bündelmarkt“ für
                 Double und Triple Play (ohne Quadruple Play, da es heute noch keine entscheidende
                 Rolle spielt). Hierzu hatte die Deutsche Telekom bereits mehrfach Stellung bezogen.
                 Die Bündelung eines Anschlusses mit einem Tarif als „Single Play“ ist in diesem Zu-


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             sammenhang kein Paket, da hier lediglich zwei Dienste (Anschluss und Verbindungs-
             tarif) zusammengeführt werden, die ohnehin nicht ohne den jeweils anderen sinnvoll
             bezogen werden können. „Bündel“ sind daher im Sinne der hier beschriebenen
             Marktabgrenzung erst vorhanden, wenn eine zusätzliche, auch unabhängig funktions-
             fähige Leistung, wie eben den (Daten)Breitbandanschluss, hinzugefügt werden. Der
             Markt für „Single Play“ und unpaketierte Anschlüsse rechtfertigt sich u.a. durch die
             Erkenntnis, dass die Anschlusszahlen im Bereich der unpaketierten Anschlüsse und
             des „Single Play“ zwar abnehmen, jedoch aktuell immer noch eine signifikante Größe
             darstellen. Daher geht die Deutsche Telekom davon aus, dass diese ein dauerhaftes,
             eigenes Marktsegment darstellen, das als eigener Markt abzugrenzen ist. Offenbar
             gibt es im Markt trotz des starken allgemeinen Preisverfalls und die vielfältigen Mög-
             lichkeiten, die das Breitband liefert, eine große Anzahl an Nachfragern, die ganz spe-
             zifisch nur Sprachtelefonie nachfragen. Dies lässt auf eine fehlende Austauschbarkeit
             zumindest zwischen unpaketierten Anschlüssen bzw. „Single Play“ und anderen
             Bündeln schließen. [..] so dass hier von funktionsfähigem Wettbewerb mit zahlrei-
             chen Wettbewerbern ausgegangen werden kann.

      6) Mobilfunkanschlüsse
      Die Deutsche Telekom teilt die Auffassung der BNetzA, dass Mobilfunkanschlüsse nicht Teil
      des Marktes 1 sind. Dazu zählen richtigerweise auch die sogenannten „Homezone“-
      Angebote.

      7) Kundenindividuelle Gesamtverträge
      Die Deutsche Telekom teilt die Auffassung der BNetzA, die Jahresumsatzgrenze, ab der
      Festnetztelefonieleistungen in kundenindividuellen Gesamtverträge dem Markt 1 zuzurech-
      nen sind, auf 500.000 € abzusenken.
      Dieses Ergebnis sieht die Deutsche Telekom auch neben den Ausführungen der BNetzA
      nach Zahlen des Statistischen Bundesamts bestätigt. In den letzten sechs Jahren ist ein
      wettbewerbsgetriebener Preisverfall bei Telekommunikationsdienstleistungen zu beobach-
      ten. So weist das Statistische Bundesamt für seinen Erzeugerpreisindex für Telekommunika-
      tion, der auch Privat- und Geschäftskundenleistungen umfasst, einen Preisverfall von ca. 20
      % im Bereich Festnetz/Internet seit Beginn der Aufzeichnung 2006 aus. Da der Preisindex
      breiter gefasst ist, kann der Preisverfall in dem hier speziell betrachteten Marktsegment auch
      größer sein. Auch dieser Faktor trägt neben den beschriebenen Gegebenheiten dazu bei,
      dass die von der BNetzA beschriebene Marktverschiebung eingetreten ist und so eine neue
      Marktgrenze bei 500.000 € Jahresumsatz die gegebene Marktrealität darstellt.


      I. Räumliche Marktabgrenzung
      Der Festlegung eines bundeseinheitlichen Marktes kann sich die Deutsche Telekom nach
      wie vor nicht anschließen.

      Die BNetzA führt zum einen aus, dass „Regionen, in denen es keine alternativen Anbieter
      gibt, [.] im Rahmen der Ermittlungen nicht identifiziert werden [konnten]“. Es darf bezweifelt
      werden, dass in zahlreichen Anschlussbereichen, insbesondere im ländlichen Raum tatsäch-
      lich Wettbewerber in signifikantem Umfang auftreten. Darauf kommt es aber letztlich auch
      nicht an. Es reichen schon signifikante Unterschiede in der Anbieterstruktur und –anzahl,
      eine geografische Marktabgrenzung zu rechtfertigen. Das wiederum lässt sich in Anbetracht
      der großen Angebotsunterschiede zwischen ländlichen Gebieten und Ballungsräumen zei-
      gen. Dass der Wettbewerb in Deutschland – wie auch von der BNetzA festgestellt – quantita-
      tiv vor allem von regionalen Anbietern gekennzeichnet ist, ist aus Sicht der Deutschen Tele-
      kom ebenfalls ein klares Indiz für regional differenzierte Märkte: Schließlich haben diese Un-
      ternehmen in ihren Geschäftsmodellen sich bewusst für eine bestimmte Region oder gar
      Stadtteile oder Straßenzüge entschieden und gegen andere bzw. den verbleibenden Teil des

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          Bundesgebiets. Des Weiteren zeigt auch die von der BNetzA zitierte Anzahl der von Wett-
          bewerbern erschlossenen HVts, dass die Qualität des Wettbewerbs sich in den Anschluss-
          bereichen deutlich unterscheidet: Starker Wettbewerber findet sich in den Anschlussberei-
          chen, in denen infrastrukturbasierter Wettbewerb auf TAL-Basis für Bitstream und im End-
          kundenbereich stattfindet. Hinzu kommt in zahlreichen Anschlussbereichen die Präsenz un-
          abhängiger, alternativer Infrastruktur auf Breitbandkabelbasis. Die Wettbewerbsunternehmen
          haben seit 1998 ein „Rosinenpicken“ vorgenommen und sich auf die Marktsegmente konzen-
          triert, die für sie – auch auf Basis regulierter Vorleistungen – wirtschaftlich am attraktivsten
          sind.

          In der Mehrheit der Anschlussbereiche ohne HVt-Erschließung sind Anbieter auf IP-BSA-
          Basis in Konkurrenz zur Deutschen Telekom tätig, ebenso Kabelnetzbetreiber. Anders als
          von der BNetzA beschrieben, sind die notwendigen Investitionen für einen bundesweiten
          Zugang über Bitstream mit 73 Zugangspunkten im Vergleich zur TAL mit gut 8000 Zugangs-
          punkten deutlich weniger gewichtig. Dennoch halten sich die Wettbewerbsunternehmen bei
          der Erschließung von Kunden in den eher ländlich geprägten Anschlussbereichen deutlich
          zurück. Daher können die Wettbewerbsbedingungen aus Endkundensicht hier nicht die glei-
          chen sein wie in einem Ballungsgebiet mit mehreren TAL-basierten Anbietern, IP-BSA-
          basierten Anbietern und Breitbandkabelanbietern.

          Die BNetzA räumt diese deutlichen Unterschieden zwischen Ballungsräumen und ländlichen
          Gebieten zwar ein, verwirft aber den Ansatz einer geografischen Differenzierung, solange es
          bei bundesweiten bzw. überregionalen Anbietern keine regionale Preisdifferenzierung gebe.
          Den Wettbewerbsdruck der Kabelnetzbetreiber stuft die BNetzA als zu gering ein, um tat-
          sächlich heterogene Wettbewerbsverhältnisse auszulösen. Schließlich sei dann zu erwarten
          gewesen, dass andere Anbieter durch regionale Vergünstigungen oder Rabatte reagiert hät-
          ten. Es ist allerdings zu beobachten, dass derzeit die Marktanteilsgewinne der Kabelnetzbe-
          treiber weiterhin – wenn auch von niedrigem Niveau kommend – mit hoher Geschwindigkeit
          steigen. Für eine vorausschauende Marktanalyse, die drei Jahre in der Regel umfassen soll,
          muss dieser Effekt stärker berücksichtigt werden. Das Wachstum hält schließlich schon seit
          mehreren Jahren an. Die hohe Wettbewerbsintensität speist sich nicht alleine aus dem Wett-
          bewerb durch die Kabelnetzbetreiber. Sie ist auch dort schon hoch, wo andere Wettbewer-
          ber, vor allem auf TAL-Basis, präsent sind. Denn im Gegensatz zu den ersten Jahren der
          Marktöffnung konkurrieren mittlerweile nicht mehr „alle gemeinsam gegen die Deutsche Te-
          lekom“, sondern stehen die TAL-basierten Wettbewerber ebenso untereinander wie mit den
          Kabelnetzbetreibern in intensivem Wettbewerb, die völlig unabhängig von der Deutschen
          Telekom ohne Vorleistungen agieren und so vor allem den Preiswettbewerb weiter intensi-
          vieren. Dies ist eine klare Tendenz zu wirksamen Wettbewerb.

          Aus Endkundensicht ist es daher schon erheblich, dass es Anbieter gibt, die deutlich gerin-
          gere Preise für vergleichbare Produkte verlangen. Dass regionale Preisdifferenzierung in-
          nerhalb des Angebots einzelner Anbieter kaum vorkommt (im Rahmen von Aktionen hat
          auch die Deutsche Telekom dies bereits vorgenommen), ist nicht zwingend ein Beleg dafür,
          dass die Wettbewerbsbedingungen homogen sind. Die BNetzA ist sich hierbei selbst offen-
          bar nicht sicher. Ansonsten würde sie nicht davon sprechen, dass es „anscheinend“ Be-
          schränkungen des Preissetzungsspielraums gibt, die dies verhindern. Vielmehr ist es an der
          BNetzA genau diese Einschränkungen genauer zu untersuchen. „Anscheinende“ Beschrän-
          kungen sind für das Urteil der Marktanalyse nicht ausreichend.

          Dass sich die Wettbewerbsverhältnisse unterscheiden, zeigt sich dann letztendlich auch in
          den unterschiedlichen Marktanteilen, über die beispielsweise die Deutsche Telekom in Bal-
          lungsräumen und im ländlichen Raum jeweils verfügt. [..].

          Die Deutsche Telekom regt daher an, eine geografische Differenzierung vorzunehmen, die
          anhand von Wettbewerbsindikatoren eine Unterteilung des Bundesgebiets in mehrere Un-

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      termärkte vornimmt. Diese Struktur orientiert sich an dem von OfCom ermittelten Ansatz im
      Markt 5. Aus Sicht der Deutschen Telekom macht dies auch durchaus auf nachgelagerten
      Stufen Sinn, unabhängig von der Abgrenzung im Markt 5. Aus Sicht der Deutschen Telekom
      ergeben sich mindestens zwei Untermärkte.

      Markt A
          Präsenz von mindestens drei Anbietern mit eigener Infrastruktur bzw. TAL-basierten
             Infrastrukturanbietern in den entsprechenden Anschlussbereichen. Dies sichert die
             Nachhaltigkeit des Wettbewerbs, da diese Anbieter weitestgehend unabhängig von
             Infrastruktur der Deutschen Telekom agieren.
          Marktanteil der Deutschen Telekom im jeweiligen Anschlussbereich <50%, entspre-
             chend den Vorschlägen der BNetzA zu einer möglichen geografischen Marktabgren-
             zung im Markt 5. Damit würde die wichtige Grenze der Marktmachtvermutungs-
             schwelle ausreichend berücksichtigt.

      Markt B
          Präsenz von weniger als drei Anbietern mit eigener Infrastruktur bzw. TAL-basierten
             Infrastrukturanbietern in den entsprechenden Anschlussbereichen.
          Marktanteil der Deutschen Telekom im jeweiligen Anschlussbereich >50%

      Fazit:
      Aus Sicht der Deutschen Telekom ist der Markt 1 regional in mindestens zwei Untermärkten
      abzugrenzen.

      Die dafür notwendigen, anschlussbereichsbezogenen Daten kann die BNetzA bei der ohne-
      hin anstehenden Überprüfung des Marktes 5 erheben, wie schon 2007/2008 erfolgt.

      Fazit sachlich und räumlich relevante Märkte
          Es ist ein eigener (Geschäftskunden)Markt für ISDN-PMX-Anschlüsse abzugrenzen
          Single Play/unpaketierte Anschlüsse bilden gegenüber den Bündeln einen eigenen
             abgrenzbaren Markt.
          Die Marktabgrenzung ist nicht bundesweit vorzunehmen, sondern regional differen-
             ziert.

      C. Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG – Prüfung des „Drei-Kriterien-Tests“

       1.   Keine Marktzutrittsschranken
            Die Ausführungen der BNetzA kann die Deutsche Telekom hierzu nicht teilen. Nach
            wie vor werden Marktzutrittsschranken festgestellt, die es auf Basis der regulierten Vor-
            leistungsprodukte im Markt 4 und 5 nicht geben kann. Dies gilt zumindest für den oben
            abgegrenzten Untermarkt A. Es gibt schließlich neben der Deutschen Telekom zahlrei-
            che regionale und einige bundesweit agierende Unternehmen, die vor allem Wettbe-
            werb auf Basis der Vorleistungen der Deutschen Telekom betreiben. Dass keine oder
            nur wenige Unternehmen den Markt neu betreten und dass regionale Anbieter ihr An-
            gebot nicht weiter ausdehnen, deutet lediglich auf einen entwickelten Markt hin, der
            sich eben nicht mehr in der Expansionsphase befindet und dessen Anbieterzahl sich
            nur noch geringfügig ändert. Im bestehenden Markt liefern sich die präsenten Unter-
            nehmen aber intensiven Wettbewerb. Sollte es hier entsprechend der Marktreife
            Marktzutrittsschranken geben, so sind diese nicht marktmachtbedingt und können da-
            her auch nicht als regulierungsbedürftig eingestuft werden. Auch dies gilt zumindest für
            den Untermarkt A.

            Die BNetzA führt weiter aus, dass außerdem die zu tätigen Investitionen als versunke-
            ne Kosten den Marktzutritt behinderten. Hierzu ist allerdings zu entgegen, dass diese

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                     Investitionen ein Marktcharakteristikum darstellen und von den zahlreichen im Markt
                     tätigen Unternehmen, insbesondere den Kabelnetzbetreibern längst getätigt wurden
                     und weiterhin werden. Die Präsenz der Wettbewerber auf diesem Markt hat 15 Jahre
                     nach der Öffnung der Telekommunikationsmärkte ein hohes Niveau erreicht. Eine
                     Marktzutrittsschranke ergibt sich daraus daher nicht.

                     Dass mehrere Unternehmen Probleme mit den Vorleistungen zum Angebot von
                     Schmalbanddiensten geltend machen, zeigt nicht, dass die Vorleistungsregulierung
                     unzureichend ist, sondern dass es in der Tat Unterschiede in der Wettbewerbsstruktur
                     zwischen unpaketierten bzw. Single Play-Anschlüssen auf der einen und Bündelange-
                     boten auf der anderen Seite gibt, die zu einer Abgrenzung mehrerer Märkte führen
                     muss. Die von den Wettbewerbern beschriebenen Sachverhalte können insbesondere
                     für ihre Bündelangebote, die mehr als 90% ihrer Anschlüsse betreffen, kein Regulie-
                     rungsproblem darstellen.

          Fazit:
                     Die erforderlichen Investitionen zum Zutritt des Marktes stellen keine
                      Marktzutrittsschranke dar. Dies zeigt sich daran, dass eine Vielzahl von Unternehmen
                      diese bereits getätigt haben und die auf dem Markt tätigen Unternehmen dies auch
                      weiterhin tun.
                     Die Vorleistungsregulierung ist ausreichend, um einen Marktzutritt zu ermöglichen.
                     Das erste Kriterium weist nicht auf eine Regulierungsbedürftigkeit des Marktes hin.

            2.        Längerfristige Tendenz zu wirksamen Wettbewerb gegeben

                  1.)         Marktanteile
                  Die BNetzA sieht die von der Deutschen Telekom vorgetragenen Punkte hinsichtlich
                  der Marktanteilsentwicklung als weiterhin unzureichend an. Des Weiteren verweist sie
                  auf die Unsicherheit, die sich durch die Verlangsamung des Zuwachses des TAL-
                  Bestandes für die Wettbewerbsentwicklung ergäbe.
                  Zu letzterem kann festgestellt werden, dass das langsamere Wachstum der TAL-
                    Zahlen nicht auf Basis ausgeübter Marktmacht erfolgt, sondern ein Zeichen des sich
                    wandelnden Wettbewerbs ist. Schließlich verzeichnen die Kabelnetzbetreiber zu-
                    nehmende Marktanteile. Der Wettbewerb im Neukundensegment findet derzeit ver-
                    mehrt auf völlig von der Deutschen Telekom unabhängige Infrastruktur statt als noch
                    bei der letzten Überprüfung. Der TAL-Wettbewerb wird nun schrittweise durch inter-
                    modalen Wettbewerb zumindest im Neukundengeschäft ergänzt. Die Wettbewerbs-
                    entwicklung muss daher ganzheitlich beide Faktoren betrachten. Die positive Ent-
                    wicklung hin zum intermodalen Wettbewerb kann daher nur als ein Indiz für eine län-
                    gerfristige Tendenz zu wirksamen (auch von Vorleistungen der Deutschen Telekom
                    unabhängigen) Wettbewerb gedeutet werden. Bei fast 10 Millionen TALs ist es zu-
                    dem abwegig, den Wettbewerbsdruck der TAL-basierten Anbieter als abnehmend
                    einzustufen. In Summe über alle Wettbewerbsvarianten hat der Marktanteil der Deut-
                    schen Telekom weiter abgenommen und aufgrund des Wachstums der Kabelnetzbe-
                    treiber wird sich dies absehbar fortsetzen. Selbst wenn man der vorgeschlagenen re-
                    gionalen Marktabgrenzung nicht folgt, zeigt die Gesamtentwicklung, dass der Markt 1
                    zu mehr Wettbewerb tendiert, [..]

                     2.)         Marktstruktur
                    Die BNetzA zweifelt an dieser Stelle an, dass zukünftig auch ohne Regulierung lang-
                     fristig wirksamer Wettbewerb entstehen kann bzw. dann auch erhalten werden kann“.
                     Die relevante Vorleistungsregulierung (Markt 4 und Markt 5) zum Bestand des wirksa-
                     men Wettbewerbs steht derzeit nicht zur Disposition, bzw. besteht im Markt 5 zumin-
                     dest regional die Tendenz zu selbsttragenden Wettbewerb. Folglich ist ein wettbewerb-

                                                                10

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                                             Öffentliche Fassung


             liches Angebot an Bistream-Diensten z.T. sogar wettbewerblich abgesichert. Dies ist
             aus Sicht der Deutschen Telekom ausreichend, um den längst bestehenden Wettbe-
             werb im Markt 1 wirksam zu unterstützen. Schließlich wurde auch der Endkundenmarkt
             für das Angebot von Mietleitungen mit einer Bandbreite bis zu 2 MBit/s dereguliert, ge-
             rade weil die Vorleistungsregulierung als ausreichend und tragfähig bewertet wurde.
             [..] Die BNetzA kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Endkundenmarkt
             für Mietleitungen mit Bandbreiten bis einschließlich 2 MBit/s in der Empfehlung nicht
             mehr auftaucht im Gegensatz zu Markt 1. Entscheidend ist eine konsistente Begrün-
             dung. Der vorliegende Entwurf legt nahe, dass auch im Markt 1 die Regulierungsbe-
             dürftigkeit nicht mehr besteht. Die Begründungen zur Marktstruktur und Vorleistungs-
             regulierung sind nahezu identisch mit denen des Endkundenmarktes für Mietleitungen.

             Desweiteren ist anzumerken, dass die Deutsche Telekom bei stationären Funklösun-
             gen, die in den Markt 1 eingeordnet werden, gerade keinen Vorteil gegenüber anderen
             Unternehmen hat. Schließlich gibt es drei weitere Mobilfunknetzbetreiber, die ebenso
             derartige Dienste anbieten können, vor allem die auch in diesem Zusammenhang mit
             einem Referenzprodukt genannte Vodafone und die Telefónica. Beide sind ebenso wie
             die Deutsche Telekom integrierte Telekommunikationsunternehmen, die über Fest-
             und Mobilfunknetze verfügen.

      Fazit:
              Die Marktanteile der Deutschen Telekom nehmen signifikant weiter ab.
              Der Wettbewerb entwickelt sich verstärkt in Richtung eines intermodalen Wettbe-
               werbs.
              Marktanteile und vor allem die Marktstruktur deuten daher klar auf eine Tendenz zu
               wirksamen Wettbewerb hin.
              Auch das zweite Kriterium weist nicht auf eine Regulierungsbedürftigkeit des Marktes
               hin.


       3. Eventuell auftretendem Marktversagen kann durch Anwendung des all-
          gemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden.
             Die BNetzA führt als Hauptargument, dass auch das dritte Kriterium erfüllt sei, die
             Möglichkeit der Bildung von Preis-Kosten-Scheren durch die Deutsche Telekom an, mit
             denen sie aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten zumindest kleinere Anbieter aus
             dem Markt drängen könnte.

             Diese Argumentation ist in ihrer Fokussierung auf die Deutsche Telekom unzutreffend.
             Auch Vodafone und Telefónica, als Bestandteil internationaler Telekommunikations-
             konzerne sind in der Lage, mit Dumping „zumindest kleinere Anbieter“ aus dem Markt
             zu drängen. Eine besondere Marktmacht oder gar Regulierungsbedürftigkeit der Deut-
             schen Telekom ergibt sich aus diesem Argument daher nicht. Auch der letzte Markt-
             analysezyklus hat gezeigt, dass keine gesonderte Aufsicht mehr notwendig ist: Die ex-
             post-Kontrolle ohne Anzeigepflicht hat sich als tragfähig erwiesen. Es hat seither keine
             Verfahren oder Beschwerden von Wettbewerbern hinsichtlich eines Ausbeutungsmiss-
             brauchs gegeben. Die von der BNetzA angeführte intensive Beobachtung des Marktes
             aufgrund der sektorspezifischen Regulierung ist daher nicht mehr nötig.

             Auch ist nicht ersichtlich, warum das allgemeine Wettbewerbsrecht nicht ausreichend
             sein sollte, etwaigen Marktmachtmissbrauch zu verhindern. Schließlich wären die Me-
             chanismen gegenüber der heutigen Regulierung sehr ähnlich. Aus Sicht der Deutschen
             Telekom ist der Wettbewerb mittlerweile so weit entwickelt, dass ein Marktmachtmiss-
             brauch der Deutschen Telekom gar nicht mehr stattfinden kann. Die BNetzA schränkt
             die Verdrängungsmöglichkeiten selbst auf „zumindest kleinere Anbieter“ ein. Diese ha-

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  2 2013                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   155



                                                  Öffentliche Fassung


                  ben aber auch andere Unternehmen, die zudem heute keiner sektorspezifischen Auf-
                  sicht der BNetzA unterliegen.

                  In diesem Wettbewerbsumfeld ist die Deutsche Telekom nicht in der Lage, Marktmacht
                  zur Verdrängung des Wettbewerbs einzusetzen. Diese existiert auf dem Markt 1 de
                  facto nicht mehr.

                  Auch ist durch eine Deregulierung die Betreiber(vor)auswahl nicht in Gefahr: Nach der-
                  zeit geltendem Recht und bestehenden Marktanalysen werden die dafür notwendigen
                  Vorleistungen durch die Regulierung des Marktes 2 reglementiert. [..]

                  Die Übertragung von Marktmacht auf andere Märkte ist schon durch die Regulierung
                  der Märkte 4 und 5 ausgeschlossen. Die Bündelung mit anderen Leistungen und sogar
                  ein Angebot zu aggressiven Konditionen, die weit unter denen der Deutschen Telekom
                  liegen, sind durch zahlreiche, teilweise bundesweite Anbieter und den Kabelnetzbetrei-
                  bern bereits heute präsent. Eine gesonderte Ausübung von Marktmacht durch die
                  Deutsche Telekom bei Bündelprodukten kann daher nicht stattfinden.

                  Die Auseinandersetzung der BNetzA mit der Einschätzung der der Monopolkommissi-
                  on konzentriert sich auf deren Ergebniss des letzten Sondergutachtens , dass Endkun-
                  den in von Wettbewerbern nicht erschlossenen Hauptverteilergebieten vor „überhöh-
                  ten“ Entgelten geschützt seien, da die Telekom Deutschland nicht beabsichtige, eine
                  regionale Preisdifferenzierung vorzunehmen. Da die Deutsche Telekom aber mehrfach
                  eine geografische Differenzierung der Marktabgrenzung gefordert habe, müsse sie an
                  einer geografischen Preisdifferenzierung ein Interesse haben. Damit sei die Einschrän-
                  kung, die die Monopolkommission gemacht hat, um eine Deregulierung des Marktes 1
                  vorzunehmen, nicht mehr erfüllt. Daher reiche aus Sicht der BNetzA das allgemeine
                  Wettbewerbsrecht nicht aus und das im Einklang mit dem Sondergutachten der Mono-
                  polkommission.

                  Diese Ansicht ist nicht zutreffend:
                  Die Monopolkommission hat grundsätzlich in Ihrem Sondergutachten betont, dass die
                  von der BNetzA vorgenommene ex-post-Kontrolle ohne Anzeigepflicht sich nur gradu-
                  ell von der des Bundeskartellamts unterscheide. Durch die Rücknahme der
                  sektorspezifischen Regulierung entsteht daher keine „Lücke“. Das allgemeine Wettbe-
                  werbsrecht reicht aus. Es ist nicht ersichtlich, warum ein etwaiger, hier unterstellter
                  Preishöhenmissbrauch nicht vom Bundeskartellamt mit vergleichbaren Regulierungsin-
                  strumenten geahndet werden könnte.


          Fazit:
                  Die unterstellten Missbrauchsmöglichkeiten werden von der BNetzA selbst einge-
                   schränkt auf ein derart niedriges Niveau, das auch andere, nicht regulierte Unter-
                   nehmen ausüben können.
                  Die heutige ex-post Regulierung hat seit Bestehen mangels entsprechender Regulie-
                   rungsverfahren gezeigt, dass eine nachträgliche Wettbewerbsaufsicht auf allen Märk-
                   ten des Marktes 1 völlig ausreichend ist.
                  Die Deutsche Telekom hat aufgrund der Marktsituation keine ausreichende Markt-
                   macht, die nicht mit einer allgemeinen Wettbewerbsaufsicht sanktioniert werden
                   könnte. Sie unterscheidet sich damit in ihrer Marktmacht nicht mehr von den nächst
                   größeren Unternehmen wie Vodafone, Telefónica oder den aggressiv am Markt täti-
                   gen Kabelnetzbetreiber. Dies gilt zumindest für die – als gesonderten Markt zu diffe-
                   renzierenden Anschlussbereiche mit Infrastrukturwettbewerb auf Basis der TAL und
                   der Kabelnetzbetreiber

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                                           Öffentliche Fassung


            Erforderliche Vorleistungen sind durch die bestehende Regulierung der Märkte 2, 4
             und 5 vorhanden.
            Auch das dritte Kriterium ist daher nicht erfüllt.

      Im Ergebnis sieht die Deutsche Telekom keinen Regulierungsbedarf nach § 10 Abs. 2 S. 1
      TKG

      C. Prüfung der beträchtlichen Marktmacht

      1) Marktanteile
      Hierzu kann auf die Ausführungen zu den Marktanteilen in Abschnitt B verwiesen werden.
      Die Deutsche Telekom teilt darüber hinaus nicht die Auffassung, dass im Endkundenmarkt
      eine Sättigung des Wechselverhaltens eingetreten ist. Die Beschreibung der Bewegung der
      Endkunden von klassischen zu alternativen Technologien ist zwar korrekt. Es ergibt sich da-
      raus aus Sicht der Deutschen Telekom aber kein Indiz für eine schwächere Wechselbewe-
      gung. Das „Hin und Her“-Wechseln zwischen Wettbewerberangeboten sorgt in der Folge
      nämlich dafür, dass der Wettbewerb sich weiter intensiviert und optimiert. Unternehmen sind
      dazu gezwungen, Innovationen voranzutreiben und Preissenkungsspielräume noch weiter
      auszuschöpfen. Dies wird auch weitere Bestandkunden der Deutschen Telekom ansprechen
      zu wechseln. [..]

      In der Marktmachtbetrachtung offenbart sich auch hier wieder, dass die auch Sicht der Deut-
      schen Telekom fehlerhafte bundesweite Marktabgrenzung das Analyseergebnis verzerrt:
      [..] Für die Deutsche Telekom ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass die bundesweite Be-
      trachtung des Marktes 1 marktanalytisch nicht korrekt ist. Vielmehr sind mindestens zwei
      subnationale Märkte abzugrenzen (s.o.) und auf diesen Märkten Marktstruktur und Marktan-
      teile zu untersuchen. Des Weiteren zeigt auch die Untersuchung der Bündeleffekte durch die
      BNetzA, dass eine Differenzierung nach Bündelungen, wie oben beschrieben, aufgrund he-
      terogener Wettbewerbsbedingungen vorgenommen werden muss.

      Aus Sicht der Deutschen Telekom zeigt daher das vorliegende Kriterium zumindest in den –
      als eigenen Markt abzugrenzenden Gebieten mit hoher Wettbewerbsintensität – keine Indi-
      kation für Marktmacht darstellt.

      2) Kontrolle über Infrastruktur/Vertikale Integration
      Hierzu hatte die Deutsche Telekom bereits mehrfach Stellung bezogen, so dass hier im We-
      sentlichen darauf verwiesen werden kann: Mit der auferlegten Zugangsregulierung im Vor-
      leistungsbereich ist die Verfügung der Deutschen Telekom über eine bundesweite Infrastruk-
      tur neutralisiert. Die aus Regulierungssicht kritischen Einrichtungen werden hierdurch den
      Wettbewerbern diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt. Daher kann aufgrund der beste-
      henden Vorleistungsregulierung dieses Kriterium nicht auf eine Marktmacht der Deutschen
      Telekom hindeuten.

      3) Zugang zu Kapitalmärkten/Finanzielle Ressourcen
      Positiv und korrekt ist es aus Sicht der Deutschen Telekom, dass Unternehmen wie
      Telefónica und Vodafone aufgrund Ihrer Größe als vergleichbar mit der Deutschen Telekom
      angesehen werden. Schließlich kommt die BNetzA auch hier nicht zu dem Schluss, dass
      dieses Kriterium auf Marktmacht der Deutschen Telekom hindeutet. Dennoch kann die Auf-
      fassung nicht geteilt werden, dass für den Netzausbau notwendigen Mittel quasi noch zu den
      tatsächlichen finanziellen Mitteln „addiert“ werden müssen, so dass sich das finanzielle Po-
      tenzial der Deutschen Telekom im Vergleich vergrößert. Schließlich wird dabei ignoriert,
      dass gerade Vodafone und Telefónica, wenn auch nicht über bundesweit flächendeckende,
      so doch zumindest über Netze verfügen, die nahezu den gesamten, von Wettbewerbern er-
      schlossenen Raum (die auch von der BNetzA erwähnten über 3.-4.000 Hauptverteiler) um-

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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  2 2013                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   157



                                                Öffentliche Fassung


          fassen. Daher kann der „Abstand“ der Deutschen Telekom hierbei nicht so bedeutungsvoll
          sein. In den nicht ausgebauten Gebieten werden die Unternehmen mit dem Zugang zu Bit-
          stream ausreichend ausgeglichen.

          4) Marktzutrittsschranken
          Auch die Deutsche Telekom verweist hier auf die Ausführungen im Rahmen des 3-Kriterien-
          Tests

          5) Tatsächlicher und potenzieller Wettbewerb
          Die BNetzA stellt hier darauf ab, dass der untersuchte Markt gesättigt bzw. gar rückläufig sei
          und verbunden mit der Stellung der Deutschen Telekom in diesem Markt keine Bewegung zu
          ausreichendem                     Wettbewerb                    gegeben                    sei.
          Diese Auffassung ist aus Sicht der Deutschen Telekom verfrüht und auch anhand der Markt-
          daten nicht belegbar:
          Die Monopolkommission hatte in ihrem Sondergutachten darauf hingewiesen, dass noch
          2011 die Anzahl der Anbieter beträchtlich gewachsen sei von 96 im Jahre 2010 auf 136.
          Dass bereits nach einem Jahr diese Entwicklung nicht mehr vorhanden sein soll, belegt die
          BNetzA nicht mit Zahlen, sondern stellt ausschließlich auf den festgestellten Marktanteil der
          Deutschen Telekom ab. Sie selbst schränkt ihr Ergebnis damit ein, dass sich die Marktan-
          teilsverluste „scheinbar“ verlangsamen. Die lässt sich aus der Datenreihe nicht ablesen. [..]

          Eine Bewegung weg von den wettbewerblichen Tendenzen der letzten Jahre kann die
          BNetzA daher auch nicht belegen. Daher spricht auch dieses Kriterium aus Sicht der Deut-
          schen Telekom nicht für eine Marktmacht der Deutschen Telekom.

          6) Ausgleichende Nachfragermacht
          Hierzu wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen: [..] Zumindest in diesen Re-
          gionen ist daher eine hier etwas modifizierte Form der ausgleichenden Nachfragermacht
          vorhanden und spricht gegen eine Marktmacht der Deutschen Telekom.

          7) Produktdifferenzierung
          Die Deutsche Telekom stimmt dem Ergebnis zu, dass diese Kriterium neutral einzustufen ist.

          8) Größen- und Verbundvorteile
          Etwaige Größen- und Verbundvorteile der Produkte sind aufgrund der Vorleistungsregulie-
          rung neutralisiert und können daher auch keine Indizien für Marktmacht mehr darstellen.
          Hinsichtlich der Größenvorteile bei der Kundenansprache ist der BNetzA nicht zuzustimmen.
          Es ist im Zeitalter elektronischer Rechnungen, Internetmarketing und omnipräsenter Wer-
          bung auch von großen Wettbewerbern wie Vodafone nicht davon auszugehen, dass die
          Deutsche Telekom mit Beilagen zur Rechnung oder Telefonkontakten mit den eigenen Kun-
          den gegenüber anderen Unternehmen noch einen Vorteil aufgrund ihrer Größe hat.
          Daher spricht auch hier nichts für eine Marktmacht der Deutschen Telekom.

          9) Technologischer Fortschritt und technologische Überlegenheit
          Die Deutsche Telekom stimmt dem Ergebnis zu, dass diese Kriterium neutral einzustufen ist


          D. Fazit
          Aus Sicht der Deutschen Telekom bestätigt sich bei der Prüfung beträchtlicher Marktmacht
          ihr abweichendes Ergebnis bei der Analyse des Drei-Kriterien-Tests:
               Eine geografische Differenzierung der Märkte ist notwendig und angezeigt. Die unter-
                 schiedlichen Verhältnisse der Wettbewerbsentwicklung in den Ballungsgebieten und
                 den ländlichen Regionen deuten klar darauf hin.



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                                        Öffentliche Fassung


         Eine Abgrenzung eines eigenen Bündelmarktes ergibt sich auch aus der Analyse der
          Wettbewerbsverhältnisse.
         Die bestehende Vorleistungsregulierung ist ausreichend, den Wettbewerb auf Markt 1
          insgesamt zu erhalten.
         Das allgemeine Wettbewerbsrecht – nur graduell unterschiedlich zur augenblicklichen
          Regulierung des Marktes 1 – ist ausreichend, etwaige Wettbewerbsprobleme zu be-
          seitigen.
         Etwaige Marktmacht der Telekom wird zum einen durch die Vorleistungsregulierung
          neutralisiert, zum anderen diszipliniert der Wettbewerb ausreichend das Verhalten al-
          ler Marktteilnehmer.

      Die Deutsche Telekom verfügt daher insgesamt nicht über regulierungsbedürftige
      Marktmacht im Markt 1. Dies gilt aufgrund der fehlenden Indizien einer marktmächtigen
      Stellung für alle ggfs. regional abzugrenzenden Untermärkte.




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