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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Mit-Nr. Seite
73 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: mobileExtension GmbH................................. 206
74 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: NetCologne Gesellschaft f. Telekom mbH..... 206
75 Mitteilung und Veröffentlichung der Schnittstellenspezifikationen durch die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze; hier: QSC AG......................................................... 206
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
76 Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG............................................... 207
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
77 EnWG § 31 i.V.m. § 39 GasNZV; hier: Antrag der astora GmbH & Co. KG auf
Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahren gegen die Open Grid Europe
GmbH.................................................................................................................................. 208
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 135
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 60/2013
§§ 10 und 24 VwVfG;
Veröffentlichung des Ergebnisses des Anhörungsverfahrens
in dem Verwaltungsverfahren betreffend den Antrag der Lyca-
mobile Germany GmbH auf Genehmigung von Mobilfunk-Ter-
minierungsentgelten
Nachfolgend wird das Ergebnis der öffentlichen Anhörung zu dem
auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlichten Ent-
scheidungsentwurf betreffend den Antrag der Lycamobile Germany
GmbH auf Genehmigung von Mobilfunk-Terminierungsentgelten
veröffentlicht. Ein entsprechender Hinweis auf die Veröffentlichung
des Entscheidungsentwurfes erschien im Amtsblatt 24/2012 vom
19.12.2012 als Mitteilung Nr. 1024/2012.
Innerhalb der Stellungnahmefrist, die am 16.01.2013 endete, ist die
nachfolgend abgedruckte schriftliche Stellungnahme eingegangen.
Die Veröffentlichung dieser Stellungnahme erfolgt auch auf den In-
ternetseiten der Bundesnetzagentur.
Die zuständige Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnahme
aus und prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und ggf.
inwieweit dieser im Lichte der Stellungnahme anzupassen ist. Es
ist beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner
Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Beteili-
gung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) zügig der EU-Kom-
mission und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden zur
Verfügung zu stellen.
Der Entscheidungsentwurf ist dann auf den Internetseiten der EU-
Kommission abrufbar.
Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgülti-
ge Entgeltgenehmigung.
Die Entscheidung wird zu gegebener Zeit ebenfalls im Amtsblatt
und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Anlage
BK3b-12/107
Bonn, 30. Januar 2013
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Mitteilung Nr. 61/2013
TKG § 12 Absatz 1; Veröffentlichung der Ergebnisse des An-
hörungsverfahrens betreffend den Entwurf zur Marktdefinition
und Marktanalyse für den Endkundenmarkt Zugang von Pri-
vat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an
festen Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2007)
Zum Zweck der Durchführung einer nationalen Konsultation im Sin-
ne des § 12 Absatz 1 TKG hat die Bundesnetzagentur am
07.11.2012 einen Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse be-
treffend den Endkundenmarkt für den Zugang von Privat- und Ge-
schäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
als Mitteilung Nr. 933/2012 im Amtsblatt Nr. 21 und auf den Inter-
netseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Damit wurde inter-
essierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines
Monats gegeben. Insgesamt sind sieben Stellungnahmen einge-
gangen.
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 TKG werden hiermit die Ergebnisse
des Anhörungsverfahrens veröffentlicht. Eine entsprechende Veröf-
fentlichung wird auch auf der Webseite der Bundesnetzagentur er-
folgen. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind nach § 12 Ab-
satz 1 Satz 3 TKG geschwärzt.
Franke Homann Dr. Henseler-Unger
(Beisitzer) (Vorsitzender) (Beisitzerin und
Berichterstatterin)
BK 1-11/006
Bonn, 30. Januar 2013
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140 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2013
Stellungnahmen der Unternehmen
zum Konsultationsentwurf
Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
Markt Nr.1 der Empfehlung 2007/879/EG
geschwärzte Fassung
Bonn, 30. Januar 2013
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bonn.berlin
BREKO | Reuterstraße 159 | 53113 Bonn Reuterstraße 159
53113 Bonn
Vorab per mail:116-postfach@bnetza.de Tel.: +49 228 24999-70
Fax: +49 228 24999-72
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
Hauptstadtbüro
kommunikation, Post und Eisenbahnen Invalidenstraße 91
Referat 116c 10115 Berlin
Tel.: +49 30 58580-410
Postfach 80 01 Fax: +49 30 58580-412
53105 Bonn breko@brekoverband.de
07.Dezember.2012
Konsultationsentwurf einer Marktanalyse zum Zugangsmarkt für Privat- und Geschäftskun-
den zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Markt Nr.1 der EU-Märkte-
empfehlung) – BK 1-11/006
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesnetzagentur hat im Amtsblatt 21 unter der Mitteilung Nr.9033/2012 ihren Konsultations-
entwurf zur Marktanalyse betreffend den Zugangsmarkt für Privat- und Geschäftskunden zum öf-
fentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Markt Nr.1 der EU-Märkteempfehlung) veröffentlicht.
Die Möglichkeit zur Kommentierung nehmen wir für den Bundesverband Breitbandkommunikation
im Folgenden gerne wahr.
Grundsätzlich halten wir die Aufrechterhaltung der regulatorischen Kontrolldichte in Bezug auf den
betreffenden Endkundenmarkt für äußerst wichtig. Anders als die Monopolkommission in ihrem
letzten Sondergutachten 2011 sind wir nicht der Auffassung, dass insbesondere die Wettbewerbs-
problematik der Bündelprodukte ausschließlich über die Vorleistungsregulierung beherrschbar ist.
Daher begrüßen wir den Ansatz der Bundesnetzagentur im Konsultationsentwurf, diesen Markt
weiter der sektorspezifischen Regulierung zuzuordnen.
Auch die gewählte sachliche und räumliche Marktabgrenzung ist aus der Sicht des BREKO weit-
gehend zielführend. So ist es richtig, Mobilfunkanschlüsse diesem Markt nicht zuzurechnen, weil
eine entsprechende Austauschbarkeit aus Anbieter- wie aus Nachfragersicht nicht gegeben sein
Bonn, 30. Januar 2013
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142 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2013
BREKO Seite 2
dürfte. Vielmehr handelt es sich komplementäre Angebote, die von den Nachfragern in unter-
schiedlicher Weise und daher parallel genutzt werden. Folgerichtig ergibt sich weder aus den An-
schlusszahlen noch aus den über Festnetz und Mobilfunk generierten Verbindungsminuten ein
Substituierungsgrad, der eine Einbeziehung von Mobilfunkanschlüssen in diesen Markt nahelegen
würde.
Kritisch sehen wir allerdings, dass kundenindividuelle Gesamtverträge bzw. Systemlösungen ab
einer bestimmten Gesamtumsatzgrenze nach wie vor nicht in Anschlussmarkt einbezogen werden
sollen. Dies ist aus Sicht des BREKO nicht sachgerecht, zumal gleichzeitig durch die geplante Ab-
senkung der Gesamtumsatzgrenze von bisher € 1.000.000 auf € 500.000 der Bereich ausgeweitet
werden soll, der einer regulatorischen Kontrolle entzogen wäre. Die Beschlusskammer hat dazu
festgestellt, dass im Jahr 2011 250 kundenindividuelle Gesamtverträge oberhalb einer Umsatz-
grenze von € 500.000 abgeschlossen worden seien, während sich rund 850 solcher Verträge im
(weiter in den Markt einbezogenen) Umsatzbereich zwischen € 100.000 und € 500.000 bewegen
würden. Daraus schließt die Beschlusskammer, dass ab einer Umsatzschwelle von € 500.000
nicht mehr von einem Massengeschäft ausgegangen werden könne und eine Austauschbarkeit mit
den Standardvarianten der einzelnen Elemente des kundeindividuellen Gesamtvertrages nicht
mehr gegeben sei. Zudem bestünde in diesem Bereich eine besondere Nachfragemacht der Kun-
den, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Einbeziehung in den Markt nicht geboten sei.
Diese Argumentation unterschätzt aber die hohe Wettbewerbsrelevanz dieser besonders umsatz-
starken und damit werthaltigen Verträge. Die nach wie vor marktbeherrschende Stellung der Tele-
kom Deutschland im Anschlussmarkt insgesamt erlaubt es ihr, im Segment der Systemlösungen
zu Konditionen anzubieten, die für ihre Wettbewerber in der Regel nicht abbildbar sind und auf
diese Weise ihre marktbeherrschende Stellung aus dem Anschlusssegment in den Bereich der
besonders werthaltigen Systemlösungen zu übertragen. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die
besonders umsatzstarken Nachfrager regelmäßig für die Telekom entscheiden werden und im
Rahmen des Gesamtpakets auch ihren Telefonanschluss über die Telekom realisieren. Damit ha-
ben die Systemlösungen wiederum eine signifikante Rückwirkung auf den hier betrachteten An-
schlussmarkt und verstärken auch die marktbeherrschende Stellung der Telekom im Anschluss-
markt.
Wir regen daher an, die Entscheidung kundenindividuelle Gesamtverträge nicht in den Anschluss-
markt einzubeziehen im Rahmen des Konsultationsprozesses zu revidieren. Wegen der dargestell-
ten Marktmachtübertragung auf den Bereich der Systemlösungen und der wiederum daraus resul-
tierenden Marktmachtverstärkung im Anschlussbereich sind der Anschlussmarkt und das Segment
der kundenindividuellen Gesamtverträge zu eng miteinander verknüpft, als dass hier eine separate
Bonn, 30. Januar 2013
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2 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 143
BREKO Seite 3
Betrachtung sinnvoll wäre. Die kundenindividuellen Gesamtverträge sind daher in den Anschluss-
markt einzubeziehen.
Für Rückfragen oder eine weitere Erörterung der angesprochenen Punkte stehen wir gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stephan Albers Benedikt Kind
Geschäftsführer Regulierungsverfahren & Recht
Bonn, 30. Januar 2013