abl-02
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
154 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2013
Öffentliche Fassung
liches Angebot an Bistream-Diensten z.T. sogar wettbewerblich abgesichert. Dies ist
aus Sicht der Deutschen Telekom ausreichend, um den längst bestehenden Wettbe-
werb im Markt 1 wirksam zu unterstützen. Schließlich wurde auch der Endkundenmarkt
für das Angebot von Mietleitungen mit einer Bandbreite bis zu 2 MBit/s dereguliert, ge-
rade weil die Vorleistungsregulierung als ausreichend und tragfähig bewertet wurde.
[..] Die BNetzA kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Endkundenmarkt
für Mietleitungen mit Bandbreiten bis einschließlich 2 MBit/s in der Empfehlung nicht
mehr auftaucht im Gegensatz zu Markt 1. Entscheidend ist eine konsistente Begrün-
dung. Der vorliegende Entwurf legt nahe, dass auch im Markt 1 die Regulierungsbe-
dürftigkeit nicht mehr besteht. Die Begründungen zur Marktstruktur und Vorleistungs-
regulierung sind nahezu identisch mit denen des Endkundenmarktes für Mietleitungen.
Desweiteren ist anzumerken, dass die Deutsche Telekom bei stationären Funklösun-
gen, die in den Markt 1 eingeordnet werden, gerade keinen Vorteil gegenüber anderen
Unternehmen hat. Schließlich gibt es drei weitere Mobilfunknetzbetreiber, die ebenso
derartige Dienste anbieten können, vor allem die auch in diesem Zusammenhang mit
einem Referenzprodukt genannte Vodafone und die Telefónica. Beide sind ebenso wie
die Deutsche Telekom integrierte Telekommunikationsunternehmen, die über Fest-
und Mobilfunknetze verfügen.
Fazit:
Die Marktanteile der Deutschen Telekom nehmen signifikant weiter ab.
Der Wettbewerb entwickelt sich verstärkt in Richtung eines intermodalen Wettbe-
werbs.
Marktanteile und vor allem die Marktstruktur deuten daher klar auf eine Tendenz zu
wirksamen Wettbewerb hin.
Auch das zweite Kriterium weist nicht auf eine Regulierungsbedürftigkeit des Marktes
hin.
3. Eventuell auftretendem Marktversagen kann durch Anwendung des all-
gemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden.
Die BNetzA führt als Hauptargument, dass auch das dritte Kriterium erfüllt sei, die
Möglichkeit der Bildung von Preis-Kosten-Scheren durch die Deutsche Telekom an, mit
denen sie aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten zumindest kleinere Anbieter aus
dem Markt drängen könnte.
Diese Argumentation ist in ihrer Fokussierung auf die Deutsche Telekom unzutreffend.
Auch Vodafone und Telefónica, als Bestandteil internationaler Telekommunikations-
konzerne sind in der Lage, mit Dumping „zumindest kleinere Anbieter“ aus dem Markt
zu drängen. Eine besondere Marktmacht oder gar Regulierungsbedürftigkeit der Deut-
schen Telekom ergibt sich aus diesem Argument daher nicht. Auch der letzte Markt-
analysezyklus hat gezeigt, dass keine gesonderte Aufsicht mehr notwendig ist: Die ex-
post-Kontrolle ohne Anzeigepflicht hat sich als tragfähig erwiesen. Es hat seither keine
Verfahren oder Beschwerden von Wettbewerbern hinsichtlich eines Ausbeutungsmiss-
brauchs gegeben. Die von der BNetzA angeführte intensive Beobachtung des Marktes
aufgrund der sektorspezifischen Regulierung ist daher nicht mehr nötig.
Auch ist nicht ersichtlich, warum das allgemeine Wettbewerbsrecht nicht ausreichend
sein sollte, etwaigen Marktmachtmissbrauch zu verhindern. Schließlich wären die Me-
chanismen gegenüber der heutigen Regulierung sehr ähnlich. Aus Sicht der Deutschen
Telekom ist der Wettbewerb mittlerweile so weit entwickelt, dass ein Marktmachtmiss-
brauch der Deutschen Telekom gar nicht mehr stattfinden kann. Die BNetzA schränkt
die Verdrängungsmöglichkeiten selbst auf „zumindest kleinere Anbieter“ ein. Diese ha-
11
Bonn, 30. Januar 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 155
Öffentliche Fassung
ben aber auch andere Unternehmen, die zudem heute keiner sektorspezifischen Auf-
sicht der BNetzA unterliegen.
In diesem Wettbewerbsumfeld ist die Deutsche Telekom nicht in der Lage, Marktmacht
zur Verdrängung des Wettbewerbs einzusetzen. Diese existiert auf dem Markt 1 de
facto nicht mehr.
Auch ist durch eine Deregulierung die Betreiber(vor)auswahl nicht in Gefahr: Nach der-
zeit geltendem Recht und bestehenden Marktanalysen werden die dafür notwendigen
Vorleistungen durch die Regulierung des Marktes 2 reglementiert. [..]
Die Übertragung von Marktmacht auf andere Märkte ist schon durch die Regulierung
der Märkte 4 und 5 ausgeschlossen. Die Bündelung mit anderen Leistungen und sogar
ein Angebot zu aggressiven Konditionen, die weit unter denen der Deutschen Telekom
liegen, sind durch zahlreiche, teilweise bundesweite Anbieter und den Kabelnetzbetrei-
bern bereits heute präsent. Eine gesonderte Ausübung von Marktmacht durch die
Deutsche Telekom bei Bündelprodukten kann daher nicht stattfinden.
Die Auseinandersetzung der BNetzA mit der Einschätzung der der Monopolkommissi-
on konzentriert sich auf deren Ergebniss des letzten Sondergutachtens , dass Endkun-
den in von Wettbewerbern nicht erschlossenen Hauptverteilergebieten vor „überhöh-
ten“ Entgelten geschützt seien, da die Telekom Deutschland nicht beabsichtige, eine
regionale Preisdifferenzierung vorzunehmen. Da die Deutsche Telekom aber mehrfach
eine geografische Differenzierung der Marktabgrenzung gefordert habe, müsse sie an
einer geografischen Preisdifferenzierung ein Interesse haben. Damit sei die Einschrän-
kung, die die Monopolkommission gemacht hat, um eine Deregulierung des Marktes 1
vorzunehmen, nicht mehr erfüllt. Daher reiche aus Sicht der BNetzA das allgemeine
Wettbewerbsrecht nicht aus und das im Einklang mit dem Sondergutachten der Mono-
polkommission.
Diese Ansicht ist nicht zutreffend:
Die Monopolkommission hat grundsätzlich in Ihrem Sondergutachten betont, dass die
von der BNetzA vorgenommene ex-post-Kontrolle ohne Anzeigepflicht sich nur gradu-
ell von der des Bundeskartellamts unterscheide. Durch die Rücknahme der
sektorspezifischen Regulierung entsteht daher keine „Lücke“. Das allgemeine Wettbe-
werbsrecht reicht aus. Es ist nicht ersichtlich, warum ein etwaiger, hier unterstellter
Preishöhenmissbrauch nicht vom Bundeskartellamt mit vergleichbaren Regulierungsin-
strumenten geahndet werden könnte.
Fazit:
Die unterstellten Missbrauchsmöglichkeiten werden von der BNetzA selbst einge-
schränkt auf ein derart niedriges Niveau, das auch andere, nicht regulierte Unter-
nehmen ausüben können.
Die heutige ex-post Regulierung hat seit Bestehen mangels entsprechender Regulie-
rungsverfahren gezeigt, dass eine nachträgliche Wettbewerbsaufsicht auf allen Märk-
ten des Marktes 1 völlig ausreichend ist.
Die Deutsche Telekom hat aufgrund der Marktsituation keine ausreichende Markt-
macht, die nicht mit einer allgemeinen Wettbewerbsaufsicht sanktioniert werden
könnte. Sie unterscheidet sich damit in ihrer Marktmacht nicht mehr von den nächst
größeren Unternehmen wie Vodafone, Telefónica oder den aggressiv am Markt täti-
gen Kabelnetzbetreiber. Dies gilt zumindest für die – als gesonderten Markt zu diffe-
renzierenden Anschlussbereiche mit Infrastrukturwettbewerb auf Basis der TAL und
der Kabelnetzbetreiber
12
Bonn, 30. Januar 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
156 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2013
Öffentliche Fassung
Erforderliche Vorleistungen sind durch die bestehende Regulierung der Märkte 2, 4
und 5 vorhanden.
Auch das dritte Kriterium ist daher nicht erfüllt.
Im Ergebnis sieht die Deutsche Telekom keinen Regulierungsbedarf nach § 10 Abs. 2 S. 1
TKG
C. Prüfung der beträchtlichen Marktmacht
1) Marktanteile
Hierzu kann auf die Ausführungen zu den Marktanteilen in Abschnitt B verwiesen werden.
Die Deutsche Telekom teilt darüber hinaus nicht die Auffassung, dass im Endkundenmarkt
eine Sättigung des Wechselverhaltens eingetreten ist. Die Beschreibung der Bewegung der
Endkunden von klassischen zu alternativen Technologien ist zwar korrekt. Es ergibt sich da-
raus aus Sicht der Deutschen Telekom aber kein Indiz für eine schwächere Wechselbewe-
gung. Das „Hin und Her“-Wechseln zwischen Wettbewerberangeboten sorgt in der Folge
nämlich dafür, dass der Wettbewerb sich weiter intensiviert und optimiert. Unternehmen sind
dazu gezwungen, Innovationen voranzutreiben und Preissenkungsspielräume noch weiter
auszuschöpfen. Dies wird auch weitere Bestandkunden der Deutschen Telekom ansprechen
zu wechseln. [..]
In der Marktmachtbetrachtung offenbart sich auch hier wieder, dass die auch Sicht der Deut-
schen Telekom fehlerhafte bundesweite Marktabgrenzung das Analyseergebnis verzerrt:
[..] Für die Deutsche Telekom ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass die bundesweite Be-
trachtung des Marktes 1 marktanalytisch nicht korrekt ist. Vielmehr sind mindestens zwei
subnationale Märkte abzugrenzen (s.o.) und auf diesen Märkten Marktstruktur und Marktan-
teile zu untersuchen. Des Weiteren zeigt auch die Untersuchung der Bündeleffekte durch die
BNetzA, dass eine Differenzierung nach Bündelungen, wie oben beschrieben, aufgrund he-
terogener Wettbewerbsbedingungen vorgenommen werden muss.
Aus Sicht der Deutschen Telekom zeigt daher das vorliegende Kriterium zumindest in den –
als eigenen Markt abzugrenzenden Gebieten mit hoher Wettbewerbsintensität – keine Indi-
kation für Marktmacht darstellt.
2) Kontrolle über Infrastruktur/Vertikale Integration
Hierzu hatte die Deutsche Telekom bereits mehrfach Stellung bezogen, so dass hier im We-
sentlichen darauf verwiesen werden kann: Mit der auferlegten Zugangsregulierung im Vor-
leistungsbereich ist die Verfügung der Deutschen Telekom über eine bundesweite Infrastruk-
tur neutralisiert. Die aus Regulierungssicht kritischen Einrichtungen werden hierdurch den
Wettbewerbern diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt. Daher kann aufgrund der beste-
henden Vorleistungsregulierung dieses Kriterium nicht auf eine Marktmacht der Deutschen
Telekom hindeuten.
3) Zugang zu Kapitalmärkten/Finanzielle Ressourcen
Positiv und korrekt ist es aus Sicht der Deutschen Telekom, dass Unternehmen wie
Telefónica und Vodafone aufgrund Ihrer Größe als vergleichbar mit der Deutschen Telekom
angesehen werden. Schließlich kommt die BNetzA auch hier nicht zu dem Schluss, dass
dieses Kriterium auf Marktmacht der Deutschen Telekom hindeutet. Dennoch kann die Auf-
fassung nicht geteilt werden, dass für den Netzausbau notwendigen Mittel quasi noch zu den
tatsächlichen finanziellen Mitteln „addiert“ werden müssen, so dass sich das finanzielle Po-
tenzial der Deutschen Telekom im Vergleich vergrößert. Schließlich wird dabei ignoriert,
dass gerade Vodafone und Telefónica, wenn auch nicht über bundesweit flächendeckende,
so doch zumindest über Netze verfügen, die nahezu den gesamten, von Wettbewerbern er-
schlossenen Raum (die auch von der BNetzA erwähnten über 3.-4.000 Hauptverteiler) um-
13
Bonn, 30. Januar 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 157
Öffentliche Fassung
fassen. Daher kann der „Abstand“ der Deutschen Telekom hierbei nicht so bedeutungsvoll
sein. In den nicht ausgebauten Gebieten werden die Unternehmen mit dem Zugang zu Bit-
stream ausreichend ausgeglichen.
4) Marktzutrittsschranken
Auch die Deutsche Telekom verweist hier auf die Ausführungen im Rahmen des 3-Kriterien-
Tests
5) Tatsächlicher und potenzieller Wettbewerb
Die BNetzA stellt hier darauf ab, dass der untersuchte Markt gesättigt bzw. gar rückläufig sei
und verbunden mit der Stellung der Deutschen Telekom in diesem Markt keine Bewegung zu
ausreichendem Wettbewerb gegeben sei.
Diese Auffassung ist aus Sicht der Deutschen Telekom verfrüht und auch anhand der Markt-
daten nicht belegbar:
Die Monopolkommission hatte in ihrem Sondergutachten darauf hingewiesen, dass noch
2011 die Anzahl der Anbieter beträchtlich gewachsen sei von 96 im Jahre 2010 auf 136.
Dass bereits nach einem Jahr diese Entwicklung nicht mehr vorhanden sein soll, belegt die
BNetzA nicht mit Zahlen, sondern stellt ausschließlich auf den festgestellten Marktanteil der
Deutschen Telekom ab. Sie selbst schränkt ihr Ergebnis damit ein, dass sich die Marktan-
teilsverluste „scheinbar“ verlangsamen. Die lässt sich aus der Datenreihe nicht ablesen. [..]
Eine Bewegung weg von den wettbewerblichen Tendenzen der letzten Jahre kann die
BNetzA daher auch nicht belegen. Daher spricht auch dieses Kriterium aus Sicht der Deut-
schen Telekom nicht für eine Marktmacht der Deutschen Telekom.
6) Ausgleichende Nachfragermacht
Hierzu wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen: [..] Zumindest in diesen Re-
gionen ist daher eine hier etwas modifizierte Form der ausgleichenden Nachfragermacht
vorhanden und spricht gegen eine Marktmacht der Deutschen Telekom.
7) Produktdifferenzierung
Die Deutsche Telekom stimmt dem Ergebnis zu, dass diese Kriterium neutral einzustufen ist.
8) Größen- und Verbundvorteile
Etwaige Größen- und Verbundvorteile der Produkte sind aufgrund der Vorleistungsregulie-
rung neutralisiert und können daher auch keine Indizien für Marktmacht mehr darstellen.
Hinsichtlich der Größenvorteile bei der Kundenansprache ist der BNetzA nicht zuzustimmen.
Es ist im Zeitalter elektronischer Rechnungen, Internetmarketing und omnipräsenter Wer-
bung auch von großen Wettbewerbern wie Vodafone nicht davon auszugehen, dass die
Deutsche Telekom mit Beilagen zur Rechnung oder Telefonkontakten mit den eigenen Kun-
den gegenüber anderen Unternehmen noch einen Vorteil aufgrund ihrer Größe hat.
Daher spricht auch hier nichts für eine Marktmacht der Deutschen Telekom.
9) Technologischer Fortschritt und technologische Überlegenheit
Die Deutsche Telekom stimmt dem Ergebnis zu, dass diese Kriterium neutral einzustufen ist
D. Fazit
Aus Sicht der Deutschen Telekom bestätigt sich bei der Prüfung beträchtlicher Marktmacht
ihr abweichendes Ergebnis bei der Analyse des Drei-Kriterien-Tests:
Eine geografische Differenzierung der Märkte ist notwendig und angezeigt. Die unter-
schiedlichen Verhältnisse der Wettbewerbsentwicklung in den Ballungsgebieten und
den ländlichen Regionen deuten klar darauf hin.
14
Bonn, 30. Januar 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
158 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2013
Öffentliche Fassung
Eine Abgrenzung eines eigenen Bündelmarktes ergibt sich auch aus der Analyse der
Wettbewerbsverhältnisse.
Die bestehende Vorleistungsregulierung ist ausreichend, den Wettbewerb auf Markt 1
insgesamt zu erhalten.
Das allgemeine Wettbewerbsrecht – nur graduell unterschiedlich zur augenblicklichen
Regulierung des Marktes 1 – ist ausreichend, etwaige Wettbewerbsprobleme zu be-
seitigen.
Etwaige Marktmacht der Telekom wird zum einen durch die Vorleistungsregulierung
neutralisiert, zum anderen diszipliniert der Wettbewerb ausreichend das Verhalten al-
ler Marktteilnehmer.
Die Deutsche Telekom verfügt daher insgesamt nicht über regulierungsbedürftige
Marktmacht im Markt 1. Dies gilt aufgrund der fehlenden Indizien einer marktmächtigen
Stellung für alle ggfs. regional abzugrenzenden Untermärkte.
15
Bonn, 30. Januar 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 159
IEN · Dorotheenstrasse 54 · 10117 Berlin
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 116
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Per Email an: 116-postfach@bnetza.de
Mitteilung Nr. 933/2012 - Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse
betreffend den Markt „Zugang zu Privat- und Geschäftskunden zum Berlin, den
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“ (Markt 1 der Empfeh- 07.12.2012
lung der Kommission vom 17.12.2007)
Hier: Stellungnahme der Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesnetzagentur hat am 07.11.2012 im Amtsblatt Nr. 21 den o.g.
Entwurf veröffentlicht und interessierten Parteien die Möglichkeit der Stel- MITGLIEDER
lungnahme innerhalb eines Monats eingeräumt. Airdata
BT
Die IEN nimmt diese Gelegenheit zur Stellungnahme nachfolgend gerne Cable & Wireless
Colt
wahr. Orange Business
Verizon
I. Allgemeine Anmerkungen
SITZ UND BÜRO
Der Entwurf befasst sich mit dem Markt für den Zugang zum öffentlichen Dorotheenstrasse 54
10117 Berlin
Telefonnetz an festen Standorten (relevanter Markt), (Markt Nr. 1 der Emp-
fehlung 2007/879/EG). GESCHÄFTSFÜHRUNG
RAin Malini Nanda
Der Entwurf kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem als bundesweiten an-
genommenen Markt für den Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum VORSTAND
121207 IEN Stellungnahme Marktanalyse Markt 1
öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst an Sabine Hennig
festen Standorten, realisiert durch PSTN-Analoganschlüsse, ISDN- Dr. Jutta Merkt
Dr. Andreas Peya
Basisanschlüsse, ISDN-PMX-Anschlüsse sowie schmalbandige stationäre
Funklösungen und breitbandige Komplettanschlüsse mit Ausnahme derje- KONTAKTE
niger Zugangsleistungen, die im Rahmen von Gesamtverträgen mit einem
Telefon +49 30 3253 8066
einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro Telefax +49 30 3253 8067
(netto) erbracht werden, weiterhin erhebliche Marktmacht der Telekom info@ien-berlin.com
www.ien-berlin.com
…
Bonn, 30. Januar 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
160 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2013
Deutschland GmbH und den mit Ihr verbundenen Unternehmen (nachfol- Seite 2 | 6
gend: Telekom) besteht. 07.12.2012
Die IEN begrüßt dieses Ergebnis grundsätzlich dahingehend, dass die Te-
lekom auch weiterhin auf dem bezeichneten Markt über beträchtliche
Marktmacht verfügt und kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.
Es werden allerdings Zweifel gehegt, dass Zugangsleistungen, die im
Rahmen von Gesamtverträgen mit einem einzelnen Kunden und einem
Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro erbracht werden, nicht Bestand-
teil dieses Marktes sein sollen.
II. Anmerkungen zum Entwurf im Einzelnen
1. Zum Begriff des Gesamtvertrages mit einem einzelnen Kunden
Die IEN stimmt mit den Ausführungen der BNetzA hinsichtlich der Begriffs-
bestimmung überein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen
zu der Nichteinbeziehung von Rahmenverträgen, welche lediglich die Kon-
ditionen der Leistungserbringung sowie der dafür grundsätzlich zu erbrin-
genden Entgelte enthalten, sowie der Ausführungen zu den Systemlösun-
gen.
Nur wenn die BNetzA weiterhin unmissverständlich klarstellt, welche Leis-
tungen diesem Teilmarkt zuzuordnen sind und welche nicht als Leistungen
Bestandteil dieses Teilmarktes sind, kann ausgeschlossen werden, dass
sich einzelne Anbieter durch „kreative Vertragsgestaltung“ der Kontrolle der
BNetzA entziehen. Auch stimmt die IEN der BNetzA zu, dass eine Aus-
tauschbarkeit aus Anbietersicht zwischen kundenindividuellen Gesamtver-
trägen und standardisierten Produkten auf AGB-Basis besteht (vgl. S. 82
des Entwurfs). Nach Auffassung der IEN macht es keinen Unterschied,
einem Nachfrager eine Vielzahl von AGB-Produkten zu besonderen Kondi-
tionen zu überlassen oder diese als Gesamtvertrag zu vertreiben. Dies wird
umso deutlicher als Unternehmen, die ein Bündel aus Einzelleistungen
anbieten mit Unternehmen, die kundenindividuelle Gesamtverträge anbie-
ten, sich gleichermaßen an Ausschreibungen beteiligen.
2. Zur Austauschbarkeit jenseits der Umsatzgrenze von 500.000 Euro
Nach Auffassung der IEN ist allerdings die Abgrenzung eines separaten
Marktes für Gesamtverträge mit einem einzelnen Kunden abhängig von
dem mit dem relevanten Vertrag erzielten Umsatz nicht im Einklang mit den
tatsächlichen Marktgegebenheiten.
Wie bereits in der Vergangenheit ausgeführt, besteht nach Auffassung der
IEN generell eine Austauschbarkeit der Anschlüsse im Rahmen sogenann-
…
Bonn, 30. Januar 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 161
ter sprachorientierter Systemlösungen mit sonstigen Anschlüssen – und Seite 3 | 6
zwar nicht nur aus Nachfragersicht, sondern auch aus Anbietersicht und in 07.12.2012
jedem Falle unabhängig von den mit den relevanten Verträgen erzielten
Umsatzschwellen.
Die BNetzA führt im Entwurf auf den Seiten 83f. aus, dass sie eine Grenz-
ziehung basierend auf dem Gesamtumsatz der Verträge mit einem einzel-
nen Kunden auch weiterhin als sinnvoll erachtet. Es handle sich nicht um
ein Massengeschäft, sondern es stünden dem Anbieter Nachfrager mit
einer erheblichen Nachfragemacht gegenüber. Allerdings bilde die bisheri-
ge Grenze von einer Millionen Euro die Marktbedingungen nicht mehr hin-
reichend ab. Die Anzahl der Verträge mit einem Gesamtumsatz von über
500.000 Euro und einer Millionen Euro sei nur unwesentlich höher als im
Bereich von über einer Millionen Euro, so dass die bisherige Grenze ge-
senkt werde.
Diese Ausführungen spiegeln aus Sicht der IEN jedoch die Hintergründe
der Marktgegebenheiten nicht hinreichend wider.
Die Anbieter der unterschiedlichen Telekommunikationsleistungen bieten
die verschiedenen Einzelleistungen (darunter auch Anschlussleistungen
und Sprachtelefonie) ihren Kunden grundsätzlich nach der Art eines Bau-
kastensystems an, die dann für diese nach ihren Anforderungen und Be-
dürfnissen zusammengestellt werden. Unterschiede hinsichtlich des Ver-
tragsumfangs und des erzielten Umsatzes sind dabei aus Sicht der IEN
nicht vorhanden.
Allein die Tatsache, dass kleinere oder regionale Unternehmen in diesem
Bereich nicht bundesweit tätig sein mögen, kann hier an der Tatsache
nichts ändern, dass es sich um die gleiche Leistung handelt. Dies lässt sich
auch daran erkennen, dass es wettbewerbsrechtlich in Bezug auf die Ein-
stufung einer Leistung als Bestandteil eines einheitlichen sachlichen Mark-
tes grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob manche Anbieter nur regi-
onal tätig sind, oder aufgrund ihrer Größe nur kleinere Mengen an kleinere
Abnehmer liefern.
Nach Auffassung der IEN sind aber auch grundsätzlich keine unterschiedli-
chen Wettbewerbsbedingungen für kundenindividuelle Verträge auf der
einen und den sonst am Markt angebotenen Leistungen und Paketangebo-
ten auf der anderen Seite zu sehen. Im Wesentlichen handelt es sich ledig-
lich um eine Kombination aus auch in AGB-Verträgen angebotenen Leis-
tungen, die kundenindividuell nach dem Baukastenprinzip zusammenge-
stellt werden. Die individuelle Zusammenstellung von auch in AGB-
Verträgen angebotenen Leistungen führt aber im Ergebnis nicht zu einem
eigenständigen Produkt im Sinne einer Individuallösung.
Soweit an dieser Stelle nun eine Grenzziehung anhand einer Umsatzgren-
ze, unabhängig von deren Senkung im Vergleich zur bisherigen Marktana-
…
Bonn, 30. Januar 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
162 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2013
lyse (Az. BK1 07/0012) auf 500.000 Euro erfolgt, bieten sich aus Sicht der Seite 4 | 6
IEN zu viele Möglichkeiten für die Betroffene, durch Modulationen in ihren 07.12.2012
Gesamtverträgen die Grenzziehung zu umgehen.
Zudem erachtet die IEN eine Absenkung der ohnehin schon zu niedrigen
Grenzziehung für Gesamtverträge als ein falsches Signal, da sie einen
Großteil der Kundenszenarien aus dem verfahrensgegenständlichen Markt
entlässt. So liegt die Nachfrage von Tankstellenbetreibern, Versicherungen
oder Discountern üblicherweise über dem von der BNetzA genannten
Grenzwert von 500.000 Euro. Vielmehr liegt sie sogar teilweise über dem
bisherigen Betrag von einer Millionen Euro. Dies zeigt schon die nachste-
hende, stark vereinfachte Betrachtung anhand einzelner Filialnetze und
unter der Annahme, dass für jede Niederlassung nur ein Standard-ISDN-
Anschluss erforderlich wäre. Beispielhaft wurde auf die im Internet veröf-
fentlichten Preise der Telekom zurückgegriffen.
Potentielle Anzahl Bruttopreis Nettopreis Summe Summe
Nachfrager Nieder- Call Start Call Start Jahr Brut- Jahr Netto
lassungen Universal Universal to
Lidl 3100 25,95 € 21,81 € 965.340,- € 811.210,08 €
Aldi 4325 25,95 € 21,81 € 1.346.805,00 1.131.768,91
€ €
Shell 2200 25,95 € 21,81 € 685.080,00 € 575.697,48 €
Aral 2400 25,95 € 21,81 € 747.360,00 € 628.033,61 €
Penny 2401 25,95 € 21,81 € 747.671,40 € 628.295,29 €
Quellen: http://de.wikipedia.org - Anzahl Filialen
http://www.telekom.de - Bruttopreis Call Start Universal
http://www.aral.de/aral/sectiongenericarticle.do?categoryId=4000522
&contentId=58030 - Anzahl Tankstellen
Die IEN möchte vor diesem Hintergrund anregen, das Ergebnis des Kon-
sultationsentwurfes in Bezug auf die Einordnung von sprachorientierten
…
Bonn, 30. Januar 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 163
Systemlösungen mit mehr als 500.000 Euro Gesamtumsatz ohne Mehr- Seite 5 | 6
wertsteuer noch einmal kritisch insbesondere im Hinblick auf ihre Aus- 07.12.2012
tauschbarkeit aus Anbietersicht zu hinterfragen.
3. Zur Einbeziehung VoIP-basierter Telefonanschlüsse
Nach Auffassung der IEN muss die BNetzA im Rahmen der Marktanalyse
auch solche Zugänge zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
einbeziehen, die auf der Basis der VoIP-Technologie erbracht werden, aber
nicht im Rahmen von Produktbündeln angeboten werden.
Hinsichtlich der Definition der einbezogenen Produktvarianten von Zugän-
gen für Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an fes-
ten Standorten sieht die IEN noch Nachbesserungsbedarf, da die Marktde-
finition der BNetzA nicht sämtliche Produktvarianten erfasst. Zwar stellt sie
zutreffend fest, dass PSTN-Analoganschlüsse, ISDN-Basisanschlüsse,
ISDN-PMX-Anschlüsse sowie schmalbandige stationäre Funklösungen und
breitbandige Komplettanschlüsse einen gemeinsamen Markt bilden. Sie
unterlässt es jedoch, auch solche Anschlüsse diesem Markt zuzuordnen,
die auf der Grundlage der VoIP-Technologie erbracht werden, aber nicht
als Bestandteil eines Leistungsbündels vertrieben werden.
Warum die BNetzA auch nicht von den im Rahmen der jüngsten Gesetzes-
änderung geschaffenen Definitionen Gebrauch macht und für ein eindeuti-
ges Verständnis von den im Rahmen der Marktanalyse betrachteten Diens-
ten sorgt, kann seitens der IEN nicht nachvollzogen werden. So wäre auch
eine Klarstellung durch konsequente Verwendung des mittlerweile legal
definierten Begriffes „Netzabschlusspunkt“ (vgl. § 3 Nr. 12a TKG) möglich.
Die BNetzA könnte demzufolge auf „Netzabschlusspunkte mit PSTN-
Analoganschlüssen, ISDN-Basisanschlüsse, ISDN-PMX-Anschlüsse sowie
schmalbandige stationäre Funklösungen und breitbandige Komplettan-
schlüsse“ abstellen und so klarstellen, dass die Übertragungstechnologie
zwischen Netzabschlusspunkt und Vermittlungsstelle des Anbieters keine
Rolle spielt.
****
Für Rückfragen stehen die Vertreter der Mitgliedsunternehmen der IEN
sowie die Unterzeichnerin gern zur Verfügung. Die Stellungnahme enthält
keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und einer Veröffentlichung
durch die BNetzA wird zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Malini Nanda, Rechtsanwältin
Geschäftsführerin
…
Bonn, 30. Januar 2013