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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 159
IEN · Dorotheenstrasse 54 · 10117 Berlin
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 116
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Per Email an: 116-postfach@bnetza.de
Mitteilung Nr. 933/2012 - Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse
betreffend den Markt „Zugang zu Privat- und Geschäftskunden zum Berlin, den
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“ (Markt 1 der Empfeh- 07.12.2012
lung der Kommission vom 17.12.2007)
Hier: Stellungnahme der Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesnetzagentur hat am 07.11.2012 im Amtsblatt Nr. 21 den o.g.
Entwurf veröffentlicht und interessierten Parteien die Möglichkeit der Stel- MITGLIEDER
lungnahme innerhalb eines Monats eingeräumt. Airdata
BT
Die IEN nimmt diese Gelegenheit zur Stellungnahme nachfolgend gerne Cable & Wireless
Colt
wahr. Orange Business
Verizon
I. Allgemeine Anmerkungen
SITZ UND BÜRO
Der Entwurf befasst sich mit dem Markt für den Zugang zum öffentlichen Dorotheenstrasse 54
10117 Berlin
Telefonnetz an festen Standorten (relevanter Markt), (Markt Nr. 1 der Emp-
fehlung 2007/879/EG). GESCHÄFTSFÜHRUNG
RAin Malini Nanda
Der Entwurf kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem als bundesweiten an-
genommenen Markt für den Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum VORSTAND
121207 IEN Stellungnahme Marktanalyse Markt 1
öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst an Sabine Hennig
festen Standorten, realisiert durch PSTN-Analoganschlüsse, ISDN- Dr. Jutta Merkt
Dr. Andreas Peya
Basisanschlüsse, ISDN-PMX-Anschlüsse sowie schmalbandige stationäre
Funklösungen und breitbandige Komplettanschlüsse mit Ausnahme derje- KONTAKTE
niger Zugangsleistungen, die im Rahmen von Gesamtverträgen mit einem
Telefon +49 30 3253 8066
einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro Telefax +49 30 3253 8067
(netto) erbracht werden, weiterhin erhebliche Marktmacht der Telekom info@ien-berlin.com
www.ien-berlin.com
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Deutschland GmbH und den mit Ihr verbundenen Unternehmen (nachfol- Seite 2 | 6
gend: Telekom) besteht. 07.12.2012
Die IEN begrüßt dieses Ergebnis grundsätzlich dahingehend, dass die Te-
lekom auch weiterhin auf dem bezeichneten Markt über beträchtliche
Marktmacht verfügt und kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.
Es werden allerdings Zweifel gehegt, dass Zugangsleistungen, die im
Rahmen von Gesamtverträgen mit einem einzelnen Kunden und einem
Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro erbracht werden, nicht Bestand-
teil dieses Marktes sein sollen.
II. Anmerkungen zum Entwurf im Einzelnen
1. Zum Begriff des Gesamtvertrages mit einem einzelnen Kunden
Die IEN stimmt mit den Ausführungen der BNetzA hinsichtlich der Begriffs-
bestimmung überein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen
zu der Nichteinbeziehung von Rahmenverträgen, welche lediglich die Kon-
ditionen der Leistungserbringung sowie der dafür grundsätzlich zu erbrin-
genden Entgelte enthalten, sowie der Ausführungen zu den Systemlösun-
gen.
Nur wenn die BNetzA weiterhin unmissverständlich klarstellt, welche Leis-
tungen diesem Teilmarkt zuzuordnen sind und welche nicht als Leistungen
Bestandteil dieses Teilmarktes sind, kann ausgeschlossen werden, dass
sich einzelne Anbieter durch „kreative Vertragsgestaltung“ der Kontrolle der
BNetzA entziehen. Auch stimmt die IEN der BNetzA zu, dass eine Aus-
tauschbarkeit aus Anbietersicht zwischen kundenindividuellen Gesamtver-
trägen und standardisierten Produkten auf AGB-Basis besteht (vgl. S. 82
des Entwurfs). Nach Auffassung der IEN macht es keinen Unterschied,
einem Nachfrager eine Vielzahl von AGB-Produkten zu besonderen Kondi-
tionen zu überlassen oder diese als Gesamtvertrag zu vertreiben. Dies wird
umso deutlicher als Unternehmen, die ein Bündel aus Einzelleistungen
anbieten mit Unternehmen, die kundenindividuelle Gesamtverträge anbie-
ten, sich gleichermaßen an Ausschreibungen beteiligen.
2. Zur Austauschbarkeit jenseits der Umsatzgrenze von 500.000 Euro
Nach Auffassung der IEN ist allerdings die Abgrenzung eines separaten
Marktes für Gesamtverträge mit einem einzelnen Kunden abhängig von
dem mit dem relevanten Vertrag erzielten Umsatz nicht im Einklang mit den
tatsächlichen Marktgegebenheiten.
Wie bereits in der Vergangenheit ausgeführt, besteht nach Auffassung der
IEN generell eine Austauschbarkeit der Anschlüsse im Rahmen sogenann-
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ter sprachorientierter Systemlösungen mit sonstigen Anschlüssen – und Seite 3 | 6
zwar nicht nur aus Nachfragersicht, sondern auch aus Anbietersicht und in 07.12.2012
jedem Falle unabhängig von den mit den relevanten Verträgen erzielten
Umsatzschwellen.
Die BNetzA führt im Entwurf auf den Seiten 83f. aus, dass sie eine Grenz-
ziehung basierend auf dem Gesamtumsatz der Verträge mit einem einzel-
nen Kunden auch weiterhin als sinnvoll erachtet. Es handle sich nicht um
ein Massengeschäft, sondern es stünden dem Anbieter Nachfrager mit
einer erheblichen Nachfragemacht gegenüber. Allerdings bilde die bisheri-
ge Grenze von einer Millionen Euro die Marktbedingungen nicht mehr hin-
reichend ab. Die Anzahl der Verträge mit einem Gesamtumsatz von über
500.000 Euro und einer Millionen Euro sei nur unwesentlich höher als im
Bereich von über einer Millionen Euro, so dass die bisherige Grenze ge-
senkt werde.
Diese Ausführungen spiegeln aus Sicht der IEN jedoch die Hintergründe
der Marktgegebenheiten nicht hinreichend wider.
Die Anbieter der unterschiedlichen Telekommunikationsleistungen bieten
die verschiedenen Einzelleistungen (darunter auch Anschlussleistungen
und Sprachtelefonie) ihren Kunden grundsätzlich nach der Art eines Bau-
kastensystems an, die dann für diese nach ihren Anforderungen und Be-
dürfnissen zusammengestellt werden. Unterschiede hinsichtlich des Ver-
tragsumfangs und des erzielten Umsatzes sind dabei aus Sicht der IEN
nicht vorhanden.
Allein die Tatsache, dass kleinere oder regionale Unternehmen in diesem
Bereich nicht bundesweit tätig sein mögen, kann hier an der Tatsache
nichts ändern, dass es sich um die gleiche Leistung handelt. Dies lässt sich
auch daran erkennen, dass es wettbewerbsrechtlich in Bezug auf die Ein-
stufung einer Leistung als Bestandteil eines einheitlichen sachlichen Mark-
tes grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob manche Anbieter nur regi-
onal tätig sind, oder aufgrund ihrer Größe nur kleinere Mengen an kleinere
Abnehmer liefern.
Nach Auffassung der IEN sind aber auch grundsätzlich keine unterschiedli-
chen Wettbewerbsbedingungen für kundenindividuelle Verträge auf der
einen und den sonst am Markt angebotenen Leistungen und Paketangebo-
ten auf der anderen Seite zu sehen. Im Wesentlichen handelt es sich ledig-
lich um eine Kombination aus auch in AGB-Verträgen angebotenen Leis-
tungen, die kundenindividuell nach dem Baukastenprinzip zusammenge-
stellt werden. Die individuelle Zusammenstellung von auch in AGB-
Verträgen angebotenen Leistungen führt aber im Ergebnis nicht zu einem
eigenständigen Produkt im Sinne einer Individuallösung.
Soweit an dieser Stelle nun eine Grenzziehung anhand einer Umsatzgren-
ze, unabhängig von deren Senkung im Vergleich zur bisherigen Marktana-
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lyse (Az. BK1 07/0012) auf 500.000 Euro erfolgt, bieten sich aus Sicht der Seite 4 | 6
IEN zu viele Möglichkeiten für die Betroffene, durch Modulationen in ihren 07.12.2012
Gesamtverträgen die Grenzziehung zu umgehen.
Zudem erachtet die IEN eine Absenkung der ohnehin schon zu niedrigen
Grenzziehung für Gesamtverträge als ein falsches Signal, da sie einen
Großteil der Kundenszenarien aus dem verfahrensgegenständlichen Markt
entlässt. So liegt die Nachfrage von Tankstellenbetreibern, Versicherungen
oder Discountern üblicherweise über dem von der BNetzA genannten
Grenzwert von 500.000 Euro. Vielmehr liegt sie sogar teilweise über dem
bisherigen Betrag von einer Millionen Euro. Dies zeigt schon die nachste-
hende, stark vereinfachte Betrachtung anhand einzelner Filialnetze und
unter der Annahme, dass für jede Niederlassung nur ein Standard-ISDN-
Anschluss erforderlich wäre. Beispielhaft wurde auf die im Internet veröf-
fentlichten Preise der Telekom zurückgegriffen.
Potentielle Anzahl Bruttopreis Nettopreis Summe Summe
Nachfrager Nieder- Call Start Call Start Jahr Brut- Jahr Netto
lassungen Universal Universal to
Lidl 3100 25,95 € 21,81 € 965.340,- € 811.210,08 €
Aldi 4325 25,95 € 21,81 € 1.346.805,00 1.131.768,91
€ €
Shell 2200 25,95 € 21,81 € 685.080,00 € 575.697,48 €
Aral 2400 25,95 € 21,81 € 747.360,00 € 628.033,61 €
Penny 2401 25,95 € 21,81 € 747.671,40 € 628.295,29 €
Quellen: http://de.wikipedia.org - Anzahl Filialen
http://www.telekom.de - Bruttopreis Call Start Universal
http://www.aral.de/aral/sectiongenericarticle.do?categoryId=4000522
&contentId=58030 - Anzahl Tankstellen
Die IEN möchte vor diesem Hintergrund anregen, das Ergebnis des Kon-
sultationsentwurfes in Bezug auf die Einordnung von sprachorientierten
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Systemlösungen mit mehr als 500.000 Euro Gesamtumsatz ohne Mehr- Seite 5 | 6
wertsteuer noch einmal kritisch insbesondere im Hinblick auf ihre Aus- 07.12.2012
tauschbarkeit aus Anbietersicht zu hinterfragen.
3. Zur Einbeziehung VoIP-basierter Telefonanschlüsse
Nach Auffassung der IEN muss die BNetzA im Rahmen der Marktanalyse
auch solche Zugänge zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
einbeziehen, die auf der Basis der VoIP-Technologie erbracht werden, aber
nicht im Rahmen von Produktbündeln angeboten werden.
Hinsichtlich der Definition der einbezogenen Produktvarianten von Zugän-
gen für Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an fes-
ten Standorten sieht die IEN noch Nachbesserungsbedarf, da die Marktde-
finition der BNetzA nicht sämtliche Produktvarianten erfasst. Zwar stellt sie
zutreffend fest, dass PSTN-Analoganschlüsse, ISDN-Basisanschlüsse,
ISDN-PMX-Anschlüsse sowie schmalbandige stationäre Funklösungen und
breitbandige Komplettanschlüsse einen gemeinsamen Markt bilden. Sie
unterlässt es jedoch, auch solche Anschlüsse diesem Markt zuzuordnen,
die auf der Grundlage der VoIP-Technologie erbracht werden, aber nicht
als Bestandteil eines Leistungsbündels vertrieben werden.
Warum die BNetzA auch nicht von den im Rahmen der jüngsten Gesetzes-
änderung geschaffenen Definitionen Gebrauch macht und für ein eindeuti-
ges Verständnis von den im Rahmen der Marktanalyse betrachteten Diens-
ten sorgt, kann seitens der IEN nicht nachvollzogen werden. So wäre auch
eine Klarstellung durch konsequente Verwendung des mittlerweile legal
definierten Begriffes „Netzabschlusspunkt“ (vgl. § 3 Nr. 12a TKG) möglich.
Die BNetzA könnte demzufolge auf „Netzabschlusspunkte mit PSTN-
Analoganschlüssen, ISDN-Basisanschlüsse, ISDN-PMX-Anschlüsse sowie
schmalbandige stationäre Funklösungen und breitbandige Komplettan-
schlüsse“ abstellen und so klarstellen, dass die Übertragungstechnologie
zwischen Netzabschlusspunkt und Vermittlungsstelle des Anbieters keine
Rolle spielt.
****
Für Rückfragen stehen die Vertreter der Mitgliedsunternehmen der IEN
sowie die Unterzeichnerin gern zur Verfügung. Die Stellungnahme enthält
keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und einer Veröffentlichung
durch die BNetzA wird zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Malini Nanda, Rechtsanwältin
Geschäftsführerin
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