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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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  2 2013                                                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 159




                                                   IEN · Dorotheenstrasse 54 · 10117 Berlin

                                                   Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                   Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                   Referat 116
                                                   Tulpenfeld 4
                                                   53113 Bonn

                                                   Per Email an: 116-postfach@bnetza.de




                                                   Mitteilung Nr. 933/2012 - Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse
                                                   betreffend den Markt „Zugang zu Privat- und Geschäftskunden zum                                     Berlin, den
                                                   öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“ (Markt 1 der Empfeh-                                  07.12.2012
                                                   lung der Kommission vom 17.12.2007)

                                                   Hier: Stellungnahme der Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN)




                                                   Sehr geehrte Damen und Herren,

                                                   die Bundesnetzagentur hat am 07.11.2012 im Amtsblatt Nr. 21 den o.g.
                                                   Entwurf veröffentlicht und interessierten Parteien die Möglichkeit der Stel-                        MITGLIEDER
                                                   lungnahme innerhalb eines Monats eingeräumt.                                                         Airdata
                                                                                                                                                        BT
                                                   Die IEN nimmt diese Gelegenheit zur Stellungnahme nachfolgend gerne                                  Cable & Wireless
                                                                                                                                                        Colt
                                                   wahr.                                                                                                Orange Business
                                                                                                                                                        Verizon
                                                   I. Allgemeine Anmerkungen
                                                                                                                                                       SITZ UND BÜRO

                                                   Der Entwurf befasst sich mit dem Markt für den Zugang zum öffentlichen                               Dorotheenstrasse 54
                                                                                                                                                        10117 Berlin
                                                   Telefonnetz an festen Standorten (relevanter Markt), (Markt Nr. 1 der Emp-
                                                   fehlung 2007/879/EG).                                                                               GESCHÄFTSFÜHRUNG
                                                                                                                                                        RAin Malini Nanda
                                                   Der Entwurf kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem als bundesweiten an-
                                                   genommenen Markt für den Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum                                 VORSTAND
   121207 IEN Stellungnahme Marktanalyse Markt 1




                                                   öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst an                           Sabine Hennig
                                                   festen Standorten, realisiert durch PSTN-Analoganschlüsse, ISDN-                                     Dr. Jutta Merkt
                                                                                                                                                        Dr. Andreas Peya
                                                   Basisanschlüsse, ISDN-PMX-Anschlüsse sowie schmalbandige stationäre
                                                   Funklösungen und breitbandige Komplettanschlüsse mit Ausnahme derje-                                KONTAKTE
                                                   niger Zugangsleistungen, die im Rahmen von Gesamtverträgen mit einem
                                                                                                                                                        Telefon +49 30 3253 8066
                                                   einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro                                    Telefax +49 30 3253 8067
                                                   (netto) erbracht werden, weiterhin erhebliche Marktmacht der Telekom                                 info@ien-berlin.com
                                                                                                                                                        www.ien-berlin.com


                                                                                                                                          …


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      Deutschland GmbH und den mit Ihr verbundenen Unternehmen (nachfol-                             Seite 2 | 6
      gend: Telekom) besteht.                                                                        07.12.2012

      Die IEN begrüßt dieses Ergebnis grundsätzlich dahingehend, dass die Te-
      lekom auch weiterhin auf dem bezeichneten Markt über beträchtliche
      Marktmacht verfügt und kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.

      Es werden allerdings Zweifel gehegt, dass Zugangsleistungen, die im
      Rahmen von Gesamtverträgen mit einem einzelnen Kunden und einem
      Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro erbracht werden, nicht Bestand-
      teil dieses Marktes sein sollen.



      II. Anmerkungen zum Entwurf im Einzelnen

      1. Zum Begriff des Gesamtvertrages mit einem einzelnen Kunden

      Die IEN stimmt mit den Ausführungen der BNetzA hinsichtlich der Begriffs-
      bestimmung überein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen
      zu der Nichteinbeziehung von Rahmenverträgen, welche lediglich die Kon-
      ditionen der Leistungserbringung sowie der dafür grundsätzlich zu erbrin-
      genden Entgelte enthalten, sowie der Ausführungen zu den Systemlösun-
      gen.

      Nur wenn die BNetzA weiterhin unmissverständlich klarstellt, welche Leis-
      tungen diesem Teilmarkt zuzuordnen sind und welche nicht als Leistungen
      Bestandteil dieses Teilmarktes sind, kann ausgeschlossen werden, dass
      sich einzelne Anbieter durch „kreative Vertragsgestaltung“ der Kontrolle der
      BNetzA entziehen. Auch stimmt die IEN der BNetzA zu, dass eine Aus-
      tauschbarkeit aus Anbietersicht zwischen kundenindividuellen Gesamtver-
      trägen und standardisierten Produkten auf AGB-Basis besteht (vgl. S. 82
      des Entwurfs). Nach Auffassung der IEN macht es keinen Unterschied,
      einem Nachfrager eine Vielzahl von AGB-Produkten zu besonderen Kondi-
      tionen zu überlassen oder diese als Gesamtvertrag zu vertreiben. Dies wird
      umso deutlicher als Unternehmen, die ein Bündel aus Einzelleistungen
      anbieten mit Unternehmen, die kundenindividuelle Gesamtverträge anbie-
      ten, sich gleichermaßen an Ausschreibungen beteiligen.

      2. Zur Austauschbarkeit jenseits der Umsatzgrenze von 500.000 Euro

      Nach Auffassung der IEN ist allerdings die Abgrenzung eines separaten
      Marktes für Gesamtverträge mit einem einzelnen Kunden abhängig von
      dem mit dem relevanten Vertrag erzielten Umsatz nicht im Einklang mit den
      tatsächlichen Marktgegebenheiten.

      Wie bereits in der Vergangenheit ausgeführt, besteht nach Auffassung der
      IEN generell eine Austauschbarkeit der Anschlüsse im Rahmen sogenann-
                                                                                        …


                                                                                                          Bonn, 30. Januar 2013
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           ter sprachorientierter Systemlösungen mit sonstigen Anschlüssen – und                          Seite 3 | 6
           zwar nicht nur aus Nachfragersicht, sondern auch aus Anbietersicht und in                      07.12.2012
           jedem Falle unabhängig von den mit den relevanten Verträgen erzielten
           Umsatzschwellen.

           Die BNetzA führt im Entwurf auf den Seiten 83f. aus, dass sie eine Grenz-
           ziehung basierend auf dem Gesamtumsatz der Verträge mit einem einzel-
           nen Kunden auch weiterhin als sinnvoll erachtet. Es handle sich nicht um
           ein Massengeschäft, sondern es stünden dem Anbieter Nachfrager mit
           einer erheblichen Nachfragemacht gegenüber. Allerdings bilde die bisheri-
           ge Grenze von einer Millionen Euro die Marktbedingungen nicht mehr hin-
           reichend ab. Die Anzahl der Verträge mit einem Gesamtumsatz von über
           500.000 Euro und einer Millionen Euro sei nur unwesentlich höher als im
           Bereich von über einer Millionen Euro, so dass die bisherige Grenze ge-
           senkt werde.

           Diese Ausführungen spiegeln aus Sicht der IEN jedoch die Hintergründe
           der Marktgegebenheiten nicht hinreichend wider.

           Die Anbieter der unterschiedlichen Telekommunikationsleistungen bieten
           die verschiedenen Einzelleistungen (darunter auch Anschlussleistungen
           und Sprachtelefonie) ihren Kunden grundsätzlich nach der Art eines Bau-
           kastensystems an, die dann für diese nach ihren Anforderungen und Be-
           dürfnissen zusammengestellt werden. Unterschiede hinsichtlich des Ver-
           tragsumfangs und des erzielten Umsatzes sind dabei aus Sicht der IEN
           nicht vorhanden.

           Allein die Tatsache, dass kleinere oder regionale Unternehmen in diesem
           Bereich nicht bundesweit tätig sein mögen, kann hier an der Tatsache
           nichts ändern, dass es sich um die gleiche Leistung handelt. Dies lässt sich
           auch daran erkennen, dass es wettbewerbsrechtlich in Bezug auf die Ein-
           stufung einer Leistung als Bestandteil eines einheitlichen sachlichen Mark-
           tes grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob manche Anbieter nur regi-
           onal tätig sind, oder aufgrund ihrer Größe nur kleinere Mengen an kleinere
           Abnehmer liefern.

           Nach Auffassung der IEN sind aber auch grundsätzlich keine unterschiedli-
           chen Wettbewerbsbedingungen für kundenindividuelle Verträge auf der
           einen und den sonst am Markt angebotenen Leistungen und Paketangebo-
           ten auf der anderen Seite zu sehen. Im Wesentlichen handelt es sich ledig-
           lich um eine Kombination aus auch in AGB-Verträgen angebotenen Leis-
           tungen, die kundenindividuell nach dem Baukastenprinzip zusammenge-
           stellt werden. Die individuelle Zusammenstellung von auch in AGB-
           Verträgen angebotenen Leistungen führt aber im Ergebnis nicht zu einem
           eigenständigen Produkt im Sinne einer Individuallösung.

           Soweit an dieser Stelle nun eine Grenzziehung anhand einer Umsatzgren-
           ze, unabhängig von deren Senkung im Vergleich zur bisherigen Marktana-
                                                                                             …


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      lyse (Az. BK1 07/0012) auf 500.000 Euro erfolgt, bieten sich aus Sicht der                        Seite 4 | 6
      IEN zu viele Möglichkeiten für die Betroffene, durch Modulationen in ihren                        07.12.2012
      Gesamtverträgen die Grenzziehung zu umgehen.

      Zudem erachtet die IEN eine Absenkung der ohnehin schon zu niedrigen
      Grenzziehung für Gesamtverträge als ein falsches Signal, da sie einen
      Großteil der Kundenszenarien aus dem verfahrensgegenständlichen Markt
      entlässt. So liegt die Nachfrage von Tankstellenbetreibern, Versicherungen
      oder Discountern üblicherweise über dem von der BNetzA genannten
      Grenzwert von 500.000 Euro. Vielmehr liegt sie sogar teilweise über dem
      bisherigen Betrag von einer Millionen Euro. Dies zeigt schon die nachste-
      hende, stark vereinfachte Betrachtung anhand einzelner Filialnetze und
      unter der Annahme, dass für jede Niederlassung nur ein Standard-ISDN-
      Anschluss erforderlich wäre. Beispielhaft wurde auf die im Internet veröf-
      fentlichten Preise der Telekom zurückgegriffen.

      Potentielle   Anzahl         Bruttopreis     Nettopreis     Summe          Summe
      Nachfrager    Nieder-        Call Start      Call Start     Jahr Brut-     Jahr Netto
                    lassungen      Universal       Universal      to

      Lidl          3100           25,95 €         21,81 €        965.340,- €    811.210,08 €




      Aldi          4325           25,95 €         21,81 €        1.346.805,00   1.131.768,91
                                                                  €              €




      Shell         2200           25,95 €         21,81 €        685.080,00 €   575.697,48 €




      Aral          2400           25,95 €         21,81 €        747.360,00 €   628.033,61 €




      Penny         2401           25,95 €         21,81 €        747.671,40 €   628.295,29 €




      Quellen:       http://de.wikipedia.org - Anzahl Filialen
                     http://www.telekom.de - Bruttopreis Call Start Universal
                     http://www.aral.de/aral/sectiongenericarticle.do?categoryId=4000522
                     &contentId=58030 - Anzahl Tankstellen

      Die IEN möchte vor diesem Hintergrund anregen, das Ergebnis des Kon-
      sultationsentwurfes in Bezug auf die Einordnung von sprachorientierten
                                                                                           …


                                                                                                             Bonn, 30. Januar 2013
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           Systemlösungen mit mehr als 500.000 Euro Gesamtumsatz ohne Mehr-                               Seite 5 | 6
           wertsteuer noch einmal kritisch insbesondere im Hinblick auf ihre Aus-                         07.12.2012
           tauschbarkeit aus Anbietersicht zu hinterfragen.

           3. Zur Einbeziehung VoIP-basierter Telefonanschlüsse

           Nach Auffassung der IEN muss die BNetzA im Rahmen der Marktanalyse
           auch solche Zugänge zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
           einbeziehen, die auf der Basis der VoIP-Technologie erbracht werden, aber
           nicht im Rahmen von Produktbündeln angeboten werden.

           Hinsichtlich der Definition der einbezogenen Produktvarianten von Zugän-
           gen für Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an fes-
           ten Standorten sieht die IEN noch Nachbesserungsbedarf, da die Marktde-
           finition der BNetzA nicht sämtliche Produktvarianten erfasst. Zwar stellt sie
           zutreffend fest, dass PSTN-Analoganschlüsse, ISDN-Basisanschlüsse,
           ISDN-PMX-Anschlüsse sowie schmalbandige stationäre Funklösungen und
           breitbandige Komplettanschlüsse einen gemeinsamen Markt bilden. Sie
           unterlässt es jedoch, auch solche Anschlüsse diesem Markt zuzuordnen,
           die auf der Grundlage der VoIP-Technologie erbracht werden, aber nicht
           als Bestandteil eines Leistungsbündels vertrieben werden.

           Warum die BNetzA auch nicht von den im Rahmen der jüngsten Gesetzes-
           änderung geschaffenen Definitionen Gebrauch macht und für ein eindeuti-
           ges Verständnis von den im Rahmen der Marktanalyse betrachteten Diens-
           ten sorgt, kann seitens der IEN nicht nachvollzogen werden. So wäre auch
           eine Klarstellung durch konsequente Verwendung des mittlerweile legal
           definierten Begriffes „Netzabschlusspunkt“ (vgl. § 3 Nr. 12a TKG) möglich.
           Die BNetzA könnte demzufolge auf „Netzabschlusspunkte mit PSTN-
           Analoganschlüssen, ISDN-Basisanschlüsse, ISDN-PMX-Anschlüsse sowie
           schmalbandige stationäre Funklösungen und breitbandige Komplettan-
           schlüsse“ abstellen und so klarstellen, dass die Übertragungstechnologie
           zwischen Netzabschlusspunkt und Vermittlungsstelle des Anbieters keine
           Rolle spielt.

                                                 ****

           Für Rückfragen stehen die Vertreter der Mitgliedsunternehmen der IEN
           sowie die Unterzeichnerin gern zur Verfügung. Die Stellungnahme enthält
           keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und einer Veröffentlichung
           durch die BNetzA wird zugestimmt.

           Mit freundlichen Grüßen



           Malini Nanda, Rechtsanwältin
           Geschäftsführerin
                                                                                             …


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