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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  4 2013                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   507


Mitteilung Nr. 102/2013

TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für ICP-Z.17 / kostenlose Warte­
schleifen

Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 18.02.2013 die Genehmigung der Entgelte der nach-
stehenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 30.11.2014 beantragt:

Ausweis der beantragten genehmigungspflichtigen Entgelte der Leistung ICP-Z.17:

 Leistung ICP-Z.17
 Verbindungen aus nationalen Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP über die Mobilfunk-Service-
 Vorwahl (MSV)
 - im Online-Billing-Verfahren -
 Zusätzliche Tarifclusterung für eine 30sekundige, kostenlose Warteschleife für Anrufer
 Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknetzen und Ziel FN in allen Tarifclustern:
                                                                                      Tarifzeitenunabhängig
                                                                                                €/Min
                                                                                                0,0051
   zzgl. vereinbarter Auszahlungssatz an Mobilfunknetzbetreiber bzw. zzgl. des Entgeltes für das Mobil-
 funknetz der Antragstellerin. Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis
         zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertdienstetyp gilt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in
der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag)
zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712
oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 21.03.2013, 09:00 Uhr, im
Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden. Die Be-
schlusskammer beabsichtigt allerdings, vorausgesetzt der Zustimmung aller Beteiligten, auf die Durchführung
einer öffentlich-mündlichen Verhandlung zu verzichten.



BK 3c-13-009




Bonn, 6. März 2013
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
508                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    4 2013


Mitteilung Nr. 103/2013                                              Mitteilung Nr. 104/2013

Notifizierung der Technischen Richtlinie Notrufverbindungen          Verwaltungsvorschrift über Frequenzzuteilungsregelungen
(TR Notruf)                                                          und Frequenznutzungsbedingungen für Radionavigation Sa­
                                                                     tellite System Repeater (GNSS-Repeater (VV GNSSRp))
Gemäß der Richtlinie 98/34/EG, zuletzt geändert durch die Richt­     
linie 2006/96/EG, wurde die Technische Richtlinie Notrufverbin­
dungen (TR Notruf) Ausgabe 1.0 unter der Nummer 2011/0431/D          Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis der Bun-
bei der europäischen Kommission notifiziert. Die Notifizierung ist   desnetzagentur werden Verwaltungsvorschriften für die Frequenz-
abgeschlossen. Es sind keine Einsprüche vorgebracht worden.          zuteilung erarbeitet. Durch diese verwaltungsinternen Handlungs-
                                                                     anweisungen wird sichergestellt, dass Frequenzen, z.B. für den
                                                                     Radionavigationsdienst, von unterschiedlichen Stellen verfahrens-
                                                                     technisch bundeseinheitlich gleich behandelt werden.
425a B 4646-1301
                                                                     Eine Einzelzuteilung steht im Einklang mit § 55 Abs. 3 TKG, wenn
                                                                     sie zur Gewährleistung einer störungsfreien und effizienten Fre-
                                                                     quenznutzung erforderlich ist. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach
                                                                     Maßgabe des Frequenzplanes.

                                                                     Es handelt sich hierbei um die Verwaltungsvorschrift für die Fre-
                                                                     quenzzuteilungen für GNSS-Repeater, also terrestrische Sende-
                                                                     funkanlagen in Frequenzbereichen, die dem Navigationsfunkdienst
                                                                     über Satelliten zugewiesen sind (VVGNSSRp).

                                                                     Diese können im Internet unter http://www.bundesnetzagentur.de
                                                                     im Volltext abgerufen werden.



                                                                     223a




                                                                                                                   Bonn, 6. März 2013
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  4 2013                         – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             509


Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 105/2013

Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG

Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:

Kordula Goldstein,                                     Berlin                          Lizenznummer P 99/759
Private Brief Logistik PBL

Christian Gisard,                                      Radolfzell                      Lizenznummer P 01/1519
Fahrrad Kurier Konstanz & Kreuzlingen (FKK)

Uwe Hartmann,                                          Wiesmoor                        Lizenznummer P 01/1589
Wir bring´s

Benjamin Englmaier,                                    Bietigheim-Bissingen            Lizenznummer P 03/1981
PPS Privater-Post-Service

Marcel Simon,                                          Heidensee                       Lizenznummer P 03/2012
Briefdienst Simon

Yilmaz Ertas,                                          Hof                             Lizenznummer P 03/2165
Mail & Paper, Der Postdienstleister

GO! General-Overnight-Express & Logistics              Erfurt                          Lizenznummer P 04/2276
Erfurt Verwaltungs GmbH & Co. KG

MHG Transportservice GmbH                              Bremen                          Lizenznummer P 05/2640

TeleFactory GmbH                                       Münster                         Lizenznummer P 05/2753

Constanze-Brigitte Neu,                                Trippstadt                      Lizenznummer P 05/2851
CONOVA World Wide Mail

HSG Zander GmbH                                        Nürnberg                        Lizenznummer P 06/3078

Sichtig GmbH                                           Nürnberg                        Lizenznummer P 06/3055

mail-express Bremen GmbH                               Oldenburg                       Lizenznummer P 07/3285

Tobias Wenzel,                                         Kassel                          Lizenznummer P 08/3499
Velokurier Kassel, Stefan Bößert –
Martin Fischer – Tobias Wenzel GbR

Sebastian Bracht,                                      Bestwig                         Lizenznummer P 10/3681
Bracht Kurierdienste

Referat 317



Bonn, 6. März 2013
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
510                                      – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    4 2013


Mitteilungen

Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 106/2013

Mitteilung zur Datenübermittlung gemäß § 24 Abs. 4 Strom­
NEV bzw. § 23 Abs. 4 GasNEV

Gemäß §§ 24 Abs. 4 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (Strom-
NEV), 23 Abs. 4 Satz 1 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) sind
Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, der Bundes-
netzagentur jährlich zum 1. April die in den Normen aufgeführten
Daten zu übermitteln.

Die Bundesnetzagentur sieht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Er-
messens davon ab, die Daten gemäß §§ 24 Abs. 4 StromNEV, 23
Abs. 4 GasNEV zum 1. April 2013 einzufordern, da ein Vergleichs-
verfahren gemäß § 21 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
parallel zur Anreizregulierung derzeit nicht geplant ist. Eine Daten-
übermittlung zum 1. April 2013 ist daher nicht erforderlich.

Die Veröffentlichungspflichten nach §§ 27 StromNEV und GasNEV
bleiben hiervon unberührt. Die relevanten Daten sind fristgerecht
zum 1. April 2013 auf der Internetseite der Netzbetreiber zu veröf-
fentlichen.




                                                                                                                 Bonn, 6. März 2013
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  4 2013                                           – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,   511
                                                      Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




Mitteilungen

Qualifizierte elektronische Signatur

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 107/2013

Veröffentlichung von Herstellererklärungen für Produkte für
qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 4 SigG,
die bei der Bundesnetzagentur hinterlegt wurden;

hier: Authentidate Deutschland GmbH, Signature Server 2.8.0

Veröffentlichungshinweis

Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 17 Abs. 4 des Sig­
naturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179), verpflichtet, Erklärungen durch Hersteller von
Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen (Herstel­
lererklärungen) im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröf­
fentlichen. Das Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentli­
chungsmedium. Der Veröffentlichung ist weder eine materielle
Prüfung der Herstellererklärungen noch eine Prüfung der in
ihnen bezuggenommenen Produkte durch die Bundesnetz­
agentur vorausgegangen. Für den Inhalt der Herstellererklä­
rungen und für die Produkte sind allein die Hersteller verant­
wortlich.

Hersteller:
Authentidate Deutschland GmbH
Rethelstraße 47
40237 Düsseldorf

Produkt:
Signature Server 2.8.0

Bezeichnung der Herstellererklärung:

Herstellererklärung Signature Server 2.8.0,
Dokumentennummer MDADDeBSS2.8.0-1,
Stand: 10.08. 2012

Als weitere Unterlagen wurden eingereicht:

     1.   Signature Server 2.8.0 Benutzerhandbuch,
          Dokumenten­version 1.2, Stand: 01.08.2012, 97 Seiten

     2.   Testdokumentation Signature Server 2.8.0, Version 1.4,
          Stand: 27.07.2012, 35 Seiten

     3.   Testbericht, Version 1.5, Stand: 27.07.2012, 31 Seiten

     4.   Entwicklungs- und Freigabeverfahren, Version 1.0,
          Stand: 02.06.2008, 10 Seiten

     5.   Überblick genutzte Bibliotheken, 1 Seite

     6    TSF-Darstellung, Version 1.3, 7 Seiten

Es folgt der Text der Herstellererklärung:




Bonn, 6. März 2013
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
512                                            – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                    4 2013
                                                  Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




                                                     Herstellererklärung

                                                               Die

                                             Authentidate Deutschland GmbH

                                                        Rethelstraße 47

                                                       40237 Düsseldorf


 erklärt hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 SigG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 Satz 1 SigV, dass das
 Produkt

                                                   Signature Server 2.8.0

 die nachstehend genannten Anforderungen des Signaturgesetzes1 bzw. der Signaturverordnung
                                                                                                                                   2



 als Teil-Signaturanwendungskomponente zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen erfüllt.



                                                 Düsseldorf, den 10.08.2012



                                   ________________________________________
                                                Jan Wendenburg
                                                 Geschäftsführer




 Diese Herstellererklärung mit der Dokumentennummer MDADDeBSS2.8.0-1 besteht aus 10 Seiten.




 1
   Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S.
 2091)
 2
   Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. November 2010
 (BGBl. I S. 1542).



                                                                                                                      Bonn, 6. März 2013
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                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  4 2013                                      – Mitteilungen, Qualifizierte elektronische Signatur,                          513
                                                 Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –




  1. Handelsbezeichnung
  Die Handelsbezeichnung lautet: Signature Server
  Versionsbezeichnung: 2.8.0
  Auslieferung: per Post oder durch Vor-Ort-Übergabe auf CD
  Hersteller: AuthentiDate Deutschland GmbH
  Handelsregisterauszug: HR B 41892

  2. Lieferumfang und Versionsinformationen
  Nachfolgend ist der Lieferumfang, einschließlich der Versionsinformationen, aufgezählt:

  Produktbestandteile        Bezeichnung                                         Version      Übergabeform
  Software                   Signature Server                                    2.8.0        Installationsfiles auf CD
  Handbuch                   Benutzerhandbuch                                    1.0          PDF Datei auf CD
  Dokumentation              Release Notes                                                    PDF Datei auf CD
  Dokumentation              Herstellererklärung                                              PDF Datei auf CD
  Hashwert                   Hash.txt                                            2.8.0        Textdatei, separat über-
                                                                                              mittelt, z.B. per E-Mail.
  Tabelle 1: Lieferumfang und Versionsinformationen

  Das Produkt Signature Server 2.8.0 nutzt die folgenden nach SigG bestätigten Produkte, die von Dritten
  hergestellt werden und nicht Bestandteil dieser Erklärung sind (z.B. Kartenleser oder SSEE):

  Produktklasse        Bezeichnung                                     Beschreibung + Registriernummer der
                                                                       Bestätigung
  SSEE              TCOS 3.0 Signature Card, Version                   TUVIT.93146.TE.12.2006
                    1.1
  SSEE              ZKA SECCOS Sig v1.5.2                              BSI.02075.TE.08.2006
  SSEE              TCOS 3.0 Signature Card, Version                   TUVIT.93119.TE.09.2006
                    1.0 with Philips chip P5CT072V0Q /
                    P5CD036V0Q*
  SSEE              Chipkarte mit Prozessor                            T-Systems.02122.TE.05.2005
                    SLE66CX322P, Betriebssystem
                    CardOS V4.3B mit Applikation für
                    digitale Signatur
  SSEE              Chipkarte mit Prozessor                            T-Systems.02182.TE.11.2006
                    SLE66CX322P oder SLE66CX642P,
                    Software CardOS V4.3B Re_Cert
                    with Application for Digital Signature
  SSEE              D-Trust c-card3 Version 2.3/2.4                    T-Systems.02182.TE.11.2006
  Kartenleser       cyberJack, e-com Version 2.0.                      TUVIT.09363.TE.06.2002
  Kartenleser       cyberJack, Version 3.0                             BSI.02011.TE.12.2000
  Kartenleser       cyberJack pinpad, Version 2.0                      TUVIT.09362.TE.05.2002
  Tabelle 2: Genutzte SSEE und Kartenleser

  Um die zu signierenden Dokumente einzusehen, wird ein für das eingesetzte Dokumentformat geeigneter
  Secure Viewer benötigt, bspw. für das Dokumentformat „PDF“ der Adobe Reader. Der Secure Viewer ist
  nicht Gegenstand dieser Herstellererklärung. Darüber hinaus wird die Umgebung JAVA Runtime
  Environment Version 6 benötigt. Andere nicht bestätigte Komponenten sind für den Betrieb des Produktes
  nicht notwendig.




  3
    Die D-Trust c-card 2.3/2.4 ist baugleich mit der Signaturkarte „Siemens Chipkarte mit Prozessor SLE66CX322P (oder.
  SLE66CX642P), Software CardOS V4.3B Re_Cert with Application for Digital Signature“. Die Baugleichheit der Karte wurde unter
  der Bestätigungs-ID TUVIT.09492.SW.01.2008 im Sicherheitskonzept des Trust Centers der D-Trust ausgewiesen.

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 3. Funktionsbeschreibung
 Das Produkt ist eine Teil-Signaturanwendungskomponente entsprechend § 2 Nr. 11 Signaturgesetz, die
 Daten dem Prozess der Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen zuführt. Das Produkt ist in der
 Lage, Massensignaturen zu erstellen.

 Signaturen werden konform zur Common PKI-Spezifikation erstellt. Zur Erhöhung der Signaturrate
 können mehrere sichere Signaturerstellungseinheiten gleichzeitig verwendet werden.

 Die Verwendung sicherer Signaturerstellungseinheiten nach §17 Abs. 1 Signaturgesetz, bzw. §15 Abs. 1
 Signaturverordnung, sowie nach den Anforderungen von Signaturgesetz und –Verordnung geprüfter und
 bestätigter Chipkarten-Terminals wird vorausgesetzt.

 Beschreibung des Signaturproduktes
 - Identifikation
 Das Produkt ist eine Server-Software, die unter Verwendung von sicheren Signaturerstellungseinheiten
 der Erzeugung von qualifizierten elektronischen Signaturen zu jeweils gleichartigen Dokumente dient. Um
 einen hohen Automatisierungsgrad zu erzielen, verfügt das Produkt zum einen über Standard-
 Schnittstellen, die eine einfache Integration in bestehende IT-Infrastrukturen im Sinne einer
 hochvolumigen Datenverarbeitung erlauben, zum anderen kann die Signaturerzeugung durch die
 integrierten Sicherheitsmechanismen und weitere geeignete Sicherheitsmaßnahmen, speziell durch
 entsprechende Maßnahmen in der Einsatzumgebung, auf den Anwendungsfall von Rechnungssignaturen
 eingeschränkt werden.

 Bei der Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen werden die zu signierenden Daten vor
 unbefugter Manipulation in der Zeit vor, während und nach Ihrer optionalen Anzeige und dem Erzeugen
 von Signaturen geschützt. Für die Erzeugung von Signaturen werden optional mehrere sichere
 Signaturerstellungseinheiten gleichzeitig verwendet. Je nach gewünschter Konfiguration wird die
 Signaturerstellung nach erfolgreicher Eingabe der Identifikationsdaten nach Zeit begrenzt.

 Die Signaturerstellung wird durch den Inhaber der Massensignatur-fähigen Signaturkarte in der Web-
 Oberfläche des Produktes gestartet. Durch die auf dem Display des zugehörigen Kartenlesers
 angezeigten Informationen und der sich direkt anschließenden Eingabe der Identifikationsdaten durch den
 Signaturkarten-Inhaber wird der Signaturprozess für den konfigurierten Zeitraum gestartet.

 Die Signaturerstellung für eine einzelne Datei beginnt, in dem zunächst mittels eines geeigneten Hash-
 Algorithmus4 der Hash-Wert zu dieser Datei berechnet wird. Dieser Hash-Wert wird an die sichere
 Signaturerstellungseinheit gesendet, um dort die Signatur zu erzeugen. Die erzeugte Signatur wird von
 der sicheren Signaturerstellungseinheit zurückgegeben. Das Produkt entschlüsselt diese unter
 Zuhilfenahme des RSA-Algorithmus mit dem öffentlichen Schlüssel und ermittelt den enthaltenen Hash-
 Wert aus der Signatur. Dieser wird verglichen mit einem nochmals mit dem gleichen Hash-Algorithmus
 berechneten Hashwert zum signierten Dokument, um sicherzustellen, dass die Signatur korrekt erzeugt
 wurde.

 Bei Bedarf können die zu signierenden Daten jederzeit eingesehen werden. Mit einem Produkt eines
 Drittanbieters für das verwendete Dateiformat der Rechnungen des Kunden kann über die vom Produkt
 zur Verfügung gestellten Standardschnittstellen die Rechnung jederzeit eingesehen werden.5 Das vom
 Kunden für diesen Zweck verwendete Programm ist nicht Gegenstand dieser Herstellererklärung.
 Während der Signaturkarten-Inhaber sich einzelne oder mehrere Daten vor der Signaturerstellung
 einsieht, wird der Signaturerstellungsprozess angehalten, damit sichergestellt wird, dass die betroffenen
 Daten nicht vorzeitig an die SSEE zur Signaturerstellung übermittelt werden.




 4
   Zu den geeigneten Hash- und Verschlüsselungsalgorithmen vgl. Kapitel 6.
 5
   Für elektronische Rechnungen ist mittlerweile das Dateiformat PDF weit verbreitet. Für dieses Format wird der Secure Viewer
 „Adobe Acrobat Reader“ empfohlen, der sich im Moment in der Zertifizierung befindet.

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  - Schnittstellen
  Das Produkt unterstützt verschiedene Schnittstellen für Zuführung und Weiterleitung von zu signierenden
  Daten. Über die Mail-Schnittstelle können Daten per SMTP zugeführt und weitergeleitet werden sowie per
  POP3 abgeholt werden. In der Dateischnittstelle werden die Übertragungsstandards FTP, NFS, CIFS und
  SCP für Zuführung und Abholung von Daten unterstützt. Darüber hinaus stellt das Produkt eine SOAP-
  Schnittstelle bereit, mit der die Daten mittels SOAP-Anfragen bereitgestellt und abgeholt werden können.
  Zur Absicherung der Schnittstellen sind die Ausführungen in Kapitel speziell zur Installation, zum Betrieb
  und zu den Maßnahmen in der Einsatzumgebung zu beachten.

  Die Konfiguration und Administration des Produkts erfolgt über ein Web-Interface, wobei zwingend eine
  über HTTPS verschlüsselte Verbindung verwendet wird. Ergänzend wird der zugrunde liegende Rechner
  üblicherweise in das Unternehmens-interne IT-Monitoring über SSH oder SNMP eingebettet.

  - Technische Realisierung und Einsatzumgebung
  Das Produkt ist für den Einsatz in einem geschützten Einsatzbereich6 bestimmt, bspw. in einem
  Serverraum eines Rechenzentrums, der den in der Definition genannten Sicherheitsanforderungen
  genügt. Die zu signierenden Daten werden vor der Signaturerzeugung und deren optionaler Darstellung
  vor unbefugter Manipulation geschützt.

  - Beschreibung und Einordnung der Funktionen des Produkts in den Kontext des SigG und SigV
  Die vorgenannte Teil-Signaturanwendungskomponente erfüllt die Anforderungen nach §17 Abs. 2
  Signaturgesetz     und     §15    Abs.     2    und    Abs.    4    Signaturverordnung.   Da    die     Teil-
  Signaturanwendungskomponente ausschließlich der Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen
  dient, finden §17 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 Signaturgesetz sowie §15 Abs. 2 Nr. 2 Signaturverordnung
  hinsichtlich der Überprüfung qualifizierter elektronischer Signaturen keine Anwendung.
  - Zu keiner Zeit hat die Teil-Signaturanwendungskomponente Signature Server 2.8.0 Kenntnis der
  Authentifizierungsdaten (PIN). Die Authentifizierung erfolgt ausschließlich auf dem angeschlossenen
  Chipkartenterminal bzw. Chipkartenleser.
  - Die Applikation prüft bei der Benutzerauthentifizierung den Zertifikatspfad bis zur Wurzelzertifizierungs-
  instanz. Bei dieser Verifikation wird überprüft inwieweit die Vertrauenskette bis zur Wurzel CA aufgebaut
  werden kann. Dabei erfolgt eine Prüfung der Signatur der ausstellenden ZDA, mit dem das
  Benutzerzertifikat unterschrieben wurde. Weiter prüft die Applikation die Schlüssel des Wurzelzertifikats
  mit dem das ZDA Zertifikat signiert wurde. Es erfolgt keine explizite Zertifikatsprüfung des
  Benutzerzertifikats.

  4. Erfüllung der Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung
  Anforderungen des Signaturgesetzes:
  Das Produkt Signature Server 2.8.0 erfüllt die nachfolgend aufgeführten Anforderungen des SigG:
  § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3:
  (2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich, die die
  Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen,
  auf welche Daten sich die Signatur bezieht.

  Signaturanwendungskomponenten müssen nach Bedarf auch den Inhalt der zu signierenden oder
  signierten Daten hinreichend erkennen lassen.


  Details zur Erfüllung der Anforderungen des Signaturgesetzes:

  § 17 Abs. 2 Satz 1 – Eindeutige Anzeige der Erzeugung von elektronischen Signaturen:
  Die Teil-Signaturanwendungskomponente wird durch den Signaturkarteninhaber per Mausklick im Web-
  Interface veranlasst, den Signaturprozess zu starten. Daraufhin wird die Teil-Signaturanwendungs-
  komponente den Signaturkarteninhaber über den Chipkartenleser explizit darauf hinweisen, dass der
  Signaturerstellungsprozess beginnt, nachdem die Identifikationsdaten über die Tastatur der SSEE erfolg-

  6
    Vgl. dazu „Einheitliche Spezifizierung der Einsatzbedingungen für Signaturanwendungskomponenten“ Version 1.4, Stand:
  19.07.2005 der Bundesnetzagentur.

                                                                                                           Seite 4 von 10




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 reich eingegeben worden ist. Die eingesetzten Chipkarten-Terminals sind nicht Gegenstand dieser
 Herstellererklärung.

 § 17 Abs. 2 Satz 1 – Eindeutiger Bezug zwischen signierten Daten und Signatur:
 Der Bezug zwischen den signierten Daten und der erzeugten Signatur wird eindeutig hergestellt über den
 Dateinamen. Der Name der Signaturdatei wird aus dem Namen der Datei der signierten Daten erzeugt
 und grundsätzlich in der Teil-Signaturanwendungskomponente unter diesem Namen als logische Einheit
 geführt. Damit kann der Benutzer den Bezug eindeutig herstellen und kann erkennen welche Datei und
 welche Signatur zusammengehören.

 § 17 Abs. 2 Satz 3 – Inhalt zu signierender/signierter Daten muss hinreichend erkennbar sein
 Aufgrund der gesicherten Einsatzumgebung, in der die Teil-Signaturanwendungskomponenten betrieben
 wird, kann nur über das Web-Interface auf die Daten zugegriffen werden. Über dieses Web-Interface
 können die in der Teil-Signaturanwendungskomponente befindlichen Daten – entsprechende
 Berechtigung vorausgesetzt – jederzeit über Standardschnittstellen eingesehen werden, indem mit einem
 für das Rechnungsformat des Nutzers geeigneten Software-Programm (Secure Viewer) auf den Inhalt
 zugegriffen werden kann. Die entsprechenden Software-Programme sind nicht Gegenstand dieser
 Herstellererklärung.

 Nicht erfüllte Anforderungen des Signaturgesetzes:
 Das Produkt Signature Server 2.8.0 erfüllt nicht die nachfolgend aufgeführten Anforderungen des SigG:
 § 17 Abs. 2 Satz 2 und 4

 Anforderungen der Signaturverordnung:
 Das Produkt Signature Server 2.8.0 erfüllt die nachfolgend aufgeführten Anforderungen der SigV:
 § 15 Abs. 2 Nr. 1 a,b und c
 (2) Signaturanwendungskomponenten nach § 17 Abs. 2 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten,
 dass
     1. bei der Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur
         a) die Identifikationsdaten nicht preisgegeben und diese nur auf der jeweiligen sicheren
         Signaturerstellungseinheit gespeichert werden,
         b) eine Signatur nur durch die berechtigt signierende Person erfolgt,
         c) die Erzeugung einer Signatur vorher eindeutig angezeigt wird und

 § 15 Abs. 4
 (4) Sicherheitstechnische Veränderungen an Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach
 den Absätzen 1 bis 3 müssen für den Nutzer erkennbar werden.



 Details zur Erfüllung der Anforderungen der Signaturverordnung:

 § 15 Abs. 2 Nr. 1 a) – Keine Preisgabe von Identifikationsdaten:
 Identifikationsdaten zur Anwendung von Signaturschlüsseln werden ausschließlich auf der sicheren
 Signaturerstellungseinheit gespeichert. Der Zugriff auf die Signaturerstellungseinheit erfolgt durch
 Chipkarten-Terminals, die über eigene Tastatur und Display verfügen. Eine Preisgabe der
 Identifikationsdaten kann hierdurch ausgeschlossen werden. Die eingesetzten Chipkarten-Terminals sind
 nicht Gegenstand dieser Herstellererklärung. Der Signaturkarteninhaber darf die PIN seiner Signaturkarte
 nicht an Dritte weitergeben und muss diese geheim halten.

 § 15 Abs. 2 Nr. 1 b) – Signatur wird nur durch den Signaturkarteninhaber erzeugt:
 Die Erzeugung einer Signatur wird durch den Signaturkarteninhaber initiiert. Anschließend muss der
 Signaturkarteninhaber seine Identifikationsdaten am Chipkarten-Terminal eingeben, auf dem ein
 entsprechender Hinweis, dass die Signaturerstellung gestartet wird, vermerkt wird. Erst nach erfolgreicher
 Eingabe der Identifikationsdaten wird der Signaturerstellungsprozess gestartet. Der Signaturkarteninhaber
 darf die PIN seiner Signaturkarte nicht an Dritte weitergeben und muss diese geheim halten.



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