abl-08
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1200 – Regulierung, Energie – 8 2013
Bonn, 8. Mai 2013
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8 2013 – Regulierung, Energie – 1201
Bonn, 8. Mai 2013
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1202 – Regulierung, Energie – 8 2013
Bonn, 8. Mai 2013
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8 2013 – Regulierung, Energie – 1203
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1204 – Regulierung, Energie – 8 2013
Bonn, 8. Mai 2013
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8 2013 – Regulierung, Energie – 1205
Bonn, 8. Mai 2013
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1206 – Regulierung, Energie – 8 2013
Bonn, 8. Mai 2013
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8 2013 – Regulierung, Energie – 1207
Bonn, 8. Mai 2013
Anlage 1_BK8-13/001
lfd.Nr. Name der Variablen Definitionen/Erlätuerungen
1208
Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird (§ 2 Nr. 6
StromNEV)
1. Netzebene Niederspannung ≤ 1 kV
Mittelspannung > 1 kV und ≤ 72,5 kV
Hochspannung > 72,5 kV und ≤ 125 kV
Höchstspannung > 125 kV
Die versorgte Fläche bezeichnet diejenige Fläche innerhalb des erschlossenen Gebiets, die über das Stromversorgungsnetz versorgt wird und auf der die
amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter beruht. Als versorgte Fläche
Versorgte Fläche, km² wird insoweit die bebaute Fläche („Gebäude und Freiflächen (nur bebaute Fläche)“; Flächenschlüssel 100/200 gemäß Destatis-Definition) sowie Straßen, Wege
2.
NS (zum 31.12.2012) und Plätze (Flächenschlüssel 510/520/530 gemäß Destatis-Definition) verstanden. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die
entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben. Gemeindefreie Gebiete (abgerenzte Gebiete, die keiner Gemeinde zuzuordnen sind und meist
unbewohnt sind) sind zu berücksichtigen.
Die geographische Fläche bezeichnet diejenige Gesamtfläche, über die sich die jeweilige Netzbene erstreckt. Bei der Ermittlung der geographischen Fläche ist auf
Geographische Fläche, km²
3. die Statistik der Statistischen Landesämter zurückzugreifen. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden
MS (zum 31.12.2012)
Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben.
Höchste zeitgleiche Summe aller Entnahmen (ohne Netzverluste) aus einer Netzebene.
Entnahmen sind Abgaben an Letztverbraucher, geschlossene Verteilernetze, Weiterverteiler und an die nachgelagerte Netzebene. Die Zeitgleichheit ist bezogen
Zeitgleiche Jahreshöchstlast über auf die jeweilige Netzebene, d. h. die Höchstwerte können in den einzelnen Netzebenen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auftreten.
alle Entnahmen getrennt nach kW
4.
Netzebenen, (zum 31.12.2012) Liegen gemessene Werte für die Ermittlung der zeitgleichen Jahreshöchstlast nicht vollständig vor, ist eine sachgerechte Näherung vorzunehmen. Für
MS, NS Letztverbraucher, bei deren Stromlieferung in Niederspannung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren (Standardlastprofil) angewendet werden, ist der
tatsächliche viertelstundenscharfe Lastverlauf (Restlastkurve bzw. die Summe aus der Abgabe nach synthetischen Lastprofilen und dem Differenzbilanzkreis, ggf.
abzüglich der Entnahmen nach Standardlastprofil in höheren Netzebenen) anzuwenden. Für Letztverbraucher in höheren Netzebenen als Niederspannung, bei
deren Belieferung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren (Standardlastprofil) angewendet werden, ist das Standardlastprofil in Ansatz zu bringen.
Es sind nur Versorgungsunterbrechungen zu melden, bei denen Letztverbraucher oder Weiterverteiler länger als 3 Minuten spannungslos geworden sind. Dies gilt
– Regulierung, Energie –
unabhängig vom Störungsanlass. Alle für Letztverbraucher und Weiterverteiler als Versorgungsunterbrechung spürbaren Auswirkungen, die auf ein- und
denselben Störungsanlass zurückzuführen sind, sind als eine Versorgungsunterbrechung zu melden. Maßgeblich ist die Dauer bis zur vollständigen
Versorgungsunterbrechung (VU) Wiederversorgung aller betroffenen Letztverbraucher und Weiterverteiler. Treten bei einer Versorgungsunterbrechung mehrere (Wieder-)Versorgungsstufen auf,
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5.
MS, NS d.h. erfolgt die vollständige Wiederversorgung aller betroffenen Letztverbraucher in mehreren Schritten, so ist - abhängig von der Netzebene - die Anzahl der
unterbrochenen Letztverbraucher bzw. die Summe der unterbrochenen installierten Bemessungsscheinleistungen der Letztverbraucher- und
Netzkuppeltransformatoren anzugeben. Zeiten einer zwischenzeitlichen kompletten Wiederversorgung sind nicht bei der Dauer der Versorgungsunterbrechung zu
berücksichtigen. Die Dauer einer Versorgungsunterbrechung ist in Minuten anzugeben.
Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; z.B. Haushalte, Gewerbebetriebe, Industriebetriebe oder landwirtschaftliche Betriebe. Maßgeblich für die
Anzahl der Letztverbraucher (LV), Zählung von Letztverbrauchern sind die Anschlusspunkte. In einem Mehrparteien-Haus mit getrennten Haushalten ist jeder Haushalt separat zu zählen. Mehrere
6.
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
HS/MS, MS, MS/NS, NS Zählpunkte werden am selben Anschlusspunkte zusammengefasst, wenn sie für die Abrechnung von besonderen Verträgen wie z.B. Nachtstromspeicheranlagen,
Wärmepumpen etc. erforderlich sind.
(zum 31.12. der
Transformator, über den eine nachgelagerte Netzebene an eine vorgelagerte Netzebene angeschlossen ist. Kuppeltransformatoren, die gleiche Netzebenen
7. Netzkuppeltransformator (NKT) Kalenderjahre 2010,
miteinander verbinden sind nicht zu zählen. Transformatoren werden nur zum Netz ihrer Oberspannungsseite gezählt.
2011, 2012)
(zum 31.12. der
Netzkuppeltransformatoren von MS zu NS zur Speisung eines unterlagerten Niederspannungsnetzes. Transformatoren werden nur zum Netz ihrer
8. Ortsnetztransformator (ONT) Kalenderjahre 2010,
Oberspannungsseite gezählt.
2011, 2012)
(zum 31.12. der
Letztverbrauchertransformator Transformatoren, an die ausschließlich Letztverbraucher an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossen sind. Dabei ist unerheblich, wie die Eigentums- und
9. Kalenderjahre 2010,
(LVT) Betriebsverhältnisse sind. Transformatoren werden nur zum Netz ihrer Oberspannungsseite gezählt.
2011, 2012)
MVA Die Bemessungsscheinleistung aller installierten Ortsnetztransformatoren ist anzugeben.
Installierte
(zum 31.12. der Eine Anlage gilt als installiert, wenn sie in den laufenden Betrieb des Stromnetzes eingebunden ist und insoweit verwendet wird. Als nicht installiert gelten geplante,
10. Bemessungsscheinleistung der
8 2013
Bonn, 8. Mai 2013
Kalenderjahre 2010, in Bau befindliche sowie stillgelegte Anlagen.
Ortsnetztransformatoren (ONT)
2011, 2012)
Anlage 1_BK8-13/001
Die Bemessungsscheinleistung aller installierten Letztverbrauchertransformatoren ist anzugeben.
Installierte MVA
Eine Anlage gilt als installiert, wenn sie in den laufenden Betrieb des Stromnetzes eingebunden ist und insoweit verwendet wird. Als nicht installiert gelten geplante,
Bemessungsscheinleistung der (zum 31.12. der
Bonn, 8. Mai 2013
11. in Bau befindliche sowie stillgelegte Anlagen.
8 2013
Letztverbrauchertransformatoren Kalenderjahre 2010,
Ist die installierte Bemessungsscheinleistung nicht bekannt, ist diese geeignet zu schätzen bzw. die vertraglich vereinbarte maximale Leistung anzugeben.
(LVT) 2011, 2012)
Die Bemessungsscheinleistung der ausgefallenen Netzkuppeltransformatoren ist anzugeben. Treten bei einer Versorgungsunterbrechung mehrere (Wieder-)
Unterbrochene installierte
Versorgungsstufen auf, so ist die Summe der unterbrochenen Bemessungsscheinleistungen aller unterbrochenen Transformatoren anzugeben. Dabei sind die
12. Bemessungsscheinleistung MVA
Transformatoren, die nach einer zwischenzeitlichen Wiederversorgung erneut unterbrochen werden, nochmals zu berücksichtigen. Ist die
Netzkuppeltransformatoren (NKT)
Bemessungsscheinleistung eines Transformators nicht bekannt, so ist sie näherungsweise anzugeben.
Unterbrochene installierte Die Bemessungsscheinleistung der ausgefallenen Letztverbrauchertransformatoren ist anzugeben. Treten bei einer Versorgungsunterbrechung mehrere (Wieder-)
Bemessungsscheinleistung Versorgungsstufen auf, so ist die Summe der unterbrochenen Bemessungsscheinleistungen aller unterbrochenen Transformatoren anzugeben. Dabei sind die
13. MVA
Letztverbrauchertransformatoren Transformatoren, die nach einer zwischenzeitlichen Wiederversorgung erneut unterbrochen werden, nochmals zu berücksichtigen. Ist die
(LVT) Bemessungsscheinleistung eines Transformators nicht bekannt, so ist sie näherungsweise anzugeben.
SAIDI = [(∑ (Unterbrechungsdauer Atmosphärische Einwirkung * Anzahl der unterbrochenen Letztverbraucher))+
(∑ (Unterbrechungsdauer Einwirkung Dritter * Anzahl der unterbrochenen Letztverbraucher)) +
SAIDI (System Average Interruption
14. (∑ (Unterbrechungsdauer Zuständigkeit NB/kein erkennbarer Anlass * Anzahl der unterbrochenen Letztverbraucher)) +
Duration Index)
(∑ (0,5 Unterbrechungsdauer Sonstiges * Anzahl der unterbrochenen Letztverbraucher))]
/ Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher
ASIDI = [(∑ (Unterbrechungsdauer Atmosphärische Einwirkung * Installierte Bemessungsscheinleistung des unterbrochenen NKT und LVT))+
(∑ (Unterbrechungsdauer Einwirkung Dritter * Installierte Bemessungsscheinleistung des unterbrochenen NKT und LVT)) +
ASIDI (Average System Interruption
15. (∑ (Unterbrechungsdauer Zuständigkeit NB/kein erkennbarer Anlass * Installierte Bemessungsscheinleistung des unterbrochenen NKT und LVT)) +
Duration Index)
(∑ (0,5 Unterbrechungsdauer Sonstiges * Installierte Bemessungsscheinleistung des unterbrochenen NKT und LVT))]
/ Installierte Bemessungsscheinleistung aller NKT und LVT
Störungsanlass: Atmosphärische Hierunter fallen Versorgungsunterbrechungen, wie z.B. Gewitter, Sturm, Eis, Eisregen, Schnee, Raureif, Nebel, Betauung (auch in Verbindung mit Fremdschicht),
16.
Einwirkung eingedrungene Feuchtigkeit bei Regen, Schneeschmelze, Hochwasser, Kälte, Hitze, Seiltanzen durch atmosphärische Einwirkung oder Ähnliches.
Hierunter fallen Versorgungsunterbrechungen, wie z.B. Berührung oder Annäherung an spannungsführende Teile durch Personen, Tiere, Bäume, Erd- und
17. Störungsanlass: Einwirkung Dritter
Baggerarbeiten, Brand, Kräne, Fahrzeuge, Flugobjekte, Drachen, Ballone, Flugzeuge oder Ähnliches, sofern die Störung einem Dritten zugeordnet werden kann.
– Regulierung, Energie –
Störungsanlass: Zuständigkeit des Hierunter fallen Versorgungsunterbrechungen, die z.B. durch Betätigung von Schalteinrichtungen mit mechanischem Versagen, durch Schalten von
18. Netzbetreibers / Kein erkennbarer Betriebsmitteln, durch Fehlbedienung, durch Überlastung von Betriebsmitteln, durch Störungen an Hilfs- und Schutz- und sonstigen technischen Einrichtungen
Anlass verursacht werden. Auch Versorgungsunterbrechungen ohne erkennbaren Anlass fallen in diese Kategorie.
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Eine Rückwirkungsstörung liegt dann vor, wenn es im betrachteten Netz zu einer Versorgungsunterbrechung auf Grund einer Störung in einem vor- oder
Störungsanlass:
19. nachgelagerten Netz, in der Anlage eines Letztverbrauchers oder aufgrund einer Versorgungsunterbrechung bei den einspeisenden Kraftwerken kommt (Ausfall
Rückwirkungsstörung
der Netzeinspeisung). Dabei ist es unerheblich, ob die Rückwirkungen aus eigenen oder fremden Netzen stammen.
Hierbei handelt es sich um ein betriebsfremdes, von außen durch außergewöhnliche elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter Personen
herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln und durch äußerste, nach der
Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet und unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom
20. Störungsanlass: Höhere Gewalt
Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist. Unter höhere Gewalt fallen insbesondere außergewöhnlich Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser mit den
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Auswirkungen der Oderflut im Jahre 1997), gesetzliche und behördliche Anordnungen, Terroranschläge oder Krieg. Wird beim Anlass einer
Versorgungsunterbrechung "Höhere Gewalt" angegeben, ist dies näher zu erläutern.
Es ist prinzipiell zu unterscheiden zwischen geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen. Eine Versorgungsunterbrechung gilt als geplant, wenn sie
21. Unterbrechungsart mit vorheriger Benachrichtigung oder Absprache der betroffenen Letztverbraucher bzw. Weiterverteiler erfolgt ist. Alle anderen Versorgungsunterbrechungen sind
ungeplante Versorgungsunterbrechungen.
Eine Kostenstelle umfasst die Hauptkostenstelle der jeweiligen Netz-oder Umspannebene, die jeweilige Nebenkostenstelle "Messung", "Messstellenbetrieb" und
Kostenstellen getrennt nach Netz-
22. Euro "Abrechnung" der jeweiligen Netz- oder Umspannebene und für die Niederspannung zusätzlich die Hauptkostenstelle "Hausanschlussleitung und
und Umspannebenen
Hausanschlüsse".
Alle übermittelten Daten müssen um Netzübergänge, die bis zum 14.06.2013 vollzogen wurden, bereinigt werden. Die Daten müssen das derzeitige Netzgebiet
23. Netzübergänge
zum Stand 14.06.2013 abbilden. Die Werte sind so zu bereinigen, als ob der Netzübergang bereits am 31.12.2009 vollzogen worden wäre.
Daten, die nicht vorliegen und nicht ermittelt werden können, sind zu berechnen oder möglichst exakt zu schätzen. Die Ermittlung der Daten ist gegenüber der
24. Fehlende Daten
BNetzA auf Nachfrage zu dokumentieren.
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