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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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Mitteilung Nr. 113/2013

Veröffentlichung des Umsetzungskonzeptes zu § 109 Absatz 5 TKG;

Mitteilung einer Sicherheitsverletzung

§ 109 Absatz 5 TKG enthält die gesetzliche Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung einer Sicherheitsverlet-
zung einschließlich Störungen von Telekommunikationsnetzen oder –diensten durch den Betreiber von öffent-
lichen Telekommunikationsnetzen und den Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, sofern
hierdurch beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder das Erbringen der Dienste entstehen.

Damit wird Absatz 3 des Artikels 13a (Sicherheit und Integrität) der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemein-
samen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie – RRL) in deut-
sches Recht umgesetzt.

Die Bundesnetzagentur beschreibt im Umsetzungskonzept zu § 109 Absatz 5 TKG das nationale Verfahren zur
Mitteilung von Sicherheitsverletzungen.

Eine Entwurfsfassung des Umsetzungskonzeptes wurde bereits im Amtsblatt Nr. 18 der Bundesnetzagentur am
19.09.2012 veröffentlicht. Interessierten Kreisen wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum 31.10.2012
eröffnet. Insgesamt gingen zwei offizielle formale Stellungnahmen termingerecht bei der Bundesnetzagentur
ein. Aus diesen ergab sich kein Änderungsbedarf der aktuellen Version. Anregungen wurden aber aufgegriffen
und auf Arbeitsebene im Hinblick einer Fortschreibung des Umsetzungskonzeptes diskutiert.

Mit der vorliegenden Version 1.0 des Umsetzungskonzeptes sollen Erfahrungen im Bereich der Mitteilungs-
pflicht nach § 109 Absatz 5 TKG „Mitteilung einer Sicherheitsverletzung“ gesammelt werden. Dabei sind bei-
spielsweise Fragen der Quantität und Qualität von Sicherheitsverletzungen ebenso zu berücksichtigen wie
die Praktikabilität des Mitteilungsverfahrens auf Verpflichtetenseite und auf Seite der Bundesnetzagentur. Das
Umsetzungskonzept wird bei Bedarf angepasst. Auch die Fortschreibung der Technical Guideline on Reporting
Incidents der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) spielt dabei eine maßgebli-
che Rolle.



                                         Umsetzung des § 109 Absatz 5 TKG
                          zur Mitteilung einer Sicherheitsverletzung (Umsetzungskonzept)



Stand: 20.03.2013                                                                                               Version: 1.0




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INHALT:



       EINLEITUNG



1      Verfahren
1.1    Verfahrensgrundsatz
1.2    Verfahrensablauf
2      Definition der Sicherheitsverletzung
3      Kriterien zur Bewertung und Beschreibung der Sicherheitsverletzung
3.1    Parameter
3.2    Schwellen
3.3    Ursachen einer Sicherheitsverletzung
3.4    Weitere Angaben zur Sicherheitsverletzung
4      Inhalt der Mitteilung
4.1    Mitteilungsformen
4.2    Mitteilungswege
4.3    Vertraulichkeit der Mitteilung
5      Auswertung der Mitteilung
5.1    Auswerteschema der Bundesnetzagentur
6      Unterrichtung anderer Stellen
7      Information der Öffentlichkeit
8      Jahresbericht über die eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen



Anlage 1       Formblatt: Mitteilung einer Sicherheitsverletzung
Anlage 2		     Infoblatt zur Mitteilung einer Sicherheitsverletzung




                                                                                                             Bonn, 20. März 2013
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EINLEITUNG

Im folgenden Umsetzungskonzept wird das Verfahren zur Mitteilung von Sicherheitsverletzungen zwischen den
zur Mitteilung Verpflichteten und der Bundesnetzagentur beschrieben. Grundlage hierzu ist das Telekommuni-
kationsgesetz (TKG) vom 3. Mai 2012.

1     Verfahren

Das Verfahren zur Mitteilung einer Sicherheitsverletzung zwischen den Verpflichteten und der Bundesnet-
zagentur ist offen und diskriminierungsfrei.

1.1   Verfahrensgrundsatz

Im Sinne des § 109 Absatz 5 TKG ist eine Sicherheitsverletzung einschließlich Störungen von Telekommunika-
tionsnetzen oder –diensten (nachfolgend als Sicherheitsverletzung bezeichnet) unverzüglich mitzuteilen, sofern
hierdurch beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Telekommunikationsnetze oder das Erbringen von
Telekommunikationsdiensten entstehen.

Die Bestimmung des § 115 Absatz 1 Satz 2 TKG bleibt davon unberührt.

1.2   Verfahrensablauf

Nach dem Erkennen der Sicherheitsverletzung stellt der Verpflichtete mit einer Bewertung in eigener Verant-
wortung fest, ob

      es sich um eine Sicherheitsverletzung im Sinne von § 109 Absatz 5 TKG handelt, durch die
      beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Telekommunikationsnetze oder das Erbringen
      von Telekommunikationsdiensten entstehen.

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur hat eine Sicherheitsverletzung eindeutig beträchtliche Auswirkungen,
wenn bei dem Kriterium „Anzahl der betroffenen Anschlüsse und / oder Teilnehmer“ die im Abschnitt 3.2 ge-
nannten Schwellen überschritten sind.

Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen teilt der Verpflichtete der Bundesnetzagentur die Sicherheitsverletzung
unverzüglich mit. Es ist ausreichend, wenn die Mitteilung ohne schuldhaftes Verzögern des mitteilenden Un-
ternehmens, unter Berücksichtigung der subjektiven Zumutbarkeit für den Mitteilenden, während der üblichen
Geschäftszeiten erfolgt.

2     Definition der Sicherheitsverletzung

Eine Sicherheitsverletzung im Sinne von § 109 Absatz 5 TKG ist eine Beeinträchtigung der Vertraulichkeit, In-
tegrität und Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten.

Die nachfolgenden Abschnitte enthalten hierzu Einzelheiten.

3     Kriterien zur Bewertung und Beschreibung der Sicherheitsverletzung

Die unten aufgeführten Parameter und Schwellen sind angelehnt an die Technical Guideline on Reporting Inci-
dents, Version 1.0 – 2011-12-10“ der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA).

1.1   Parameter

Folgende Parameter sollen bei der Bewertung der Sicherheitsverletzung berücksichtigt werden:

- Anzahl der betroffenen Anschlüsse und / oder Teilnehmer




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- Dauer der Leistungsminderung

- Geographische Ausbreitung / Region

- Auswirkung auf Notrufanschlüsse

In Fällen, in denen die oben genannten Parameter nicht hinreichend sind, soll der Verpflichtete weitere fallspe-
zifische Parameter zur Bewertung der Sicherheitsverletzung heranziehen. Denkbar ist diesbezüglich z.B. die
Bedeutung eines Anschlussbereiches, eines Versorgungsgebietes oder eines Dienstes im Rahmen eines sen-
siblen Kundensegmentes.

1.1     Schwellen

Nachfolgend sind die Schwellen festgelegt, bei deren Überschreitung davon ausgegangen wird, dass hierdurch
beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder auf das Erbringen öf-
fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste entstehen.

Von einer mitteilungspflichtigen Sicherheitsverletzung wird ausgegangen, wenn

•     in Deutschland die Anzahl der betroffenen Anschlüsse und / oder Teilnehmer des Verpflichteten bezogen
      auf die Gesamtzahl der Anschlüsse und / oder Teilnehmer in Deutschland und die erwartete oder tatsächli-
      che Dauer der Sicherheitsverletzung innerhalb der Grenzen der schraffierten Fläche der Tabelle 1 liegen.
          Bei einer solchen Ausprägung der Sicherheitsverletzung sind anzugeben

          -   die Anzahl der betroffenen Anschlüsse und / oder Teilnehmer

          -   die erwartete oder tatsächliche Dauer der Sicherheitsverletzung.

          Daneben sollen auch folgende Parameter angegeben werden

          -   die geographische Ausbreitung / Region und ggf.

          -   die Auswirkung auf Notrufanschlüsse.

•     die Auswirkungen die nationale Grenze überschreiten.

          ie Anzahl der betroffenen Anschlüsse und / oder Teilnehmer

          -   die erwartete oder tatsächliche Dauer der Sicherheitsverletzung

          -   die geographische Ausbreitung / Region und

          -   die Auswirkung auf Notrufanschlüsse.




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    die geographische Ausbreitung / Region und ggf.
               die Auswirkung auf Notrufanschlüsse.
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      die Auswirkungen die nationale      Grenze überschreiten.
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    5 2013 In diesem Falle sind– Mitteilungen,
                                 alle nachfolgenden       Parameter
                                               Telekommunikation,       anzugeben
                                                                  Teil A,
            die Anzahl der betroffenen Anschlüsse und / oder Teilnehmer
                                                                          Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     643
            die erwartete oder tatsächliche Dauer der Sicherheitsverletzung
            die geographische Ausbreitung / Region und
            die Auswirkung auf Notrufanschlüsse.

                                         1h<=…<2h         2h<=…<4h         4h<=…<6h         6h<=…<8h        >=8h

         1%<=…<2%
         Anschlüsse / Teilnehmer

         2%<=…<5%
         Anschlüsse / Teilnehmer

         5%<=…<10%
         Anschlüsse / Teilnehmer

         10%<=…<15%
         Anschlüsse / Teilnehmer

         >=15%
         Anschlüsse / Teilnehmer


                                  Tabelle
                                  Tabelle 1: Kombination der Schwellen
                                                             Schwellen
Erläuterung:
Erläuterung:
h = Stunden der Dauer der Sicherheitsverletzung
h = Stunden der Dauer der Sicherheitsverletzung
%% betroffener
    betroffener Anschlüsse
                 Anschlüsse und
                             und // oder
                                    oderTeilnehmer
                                         Teilnehmer==Prozent
                                                       Prozentbetroffener
                                                               betroffenerAnschlüsse
                                                                            Anschlüsseund
                                                                                       und/ /oder
                                                                                              oderTeilnehmer
                                                                                                   Teilnehmer
 des Verpflichteten bezogen auf die  Gesamtzahl der Anschlüsse  und  / oder Teilnehmer der im  Mitteilungsfor-
des Verpflichteten bezogen auf die Gesamtzahl der Anschlüsse und / oder Teilnehmer der im Mitteilungsformu-
 mular unter 2.2.2 genannten Dienste in Deutschland. Bei kombinierten Diensteangeboten ist es in der Regel
lar unter 2.2.2 genannten Dienste in Deutschland. Bei kombinierten Diensteangeboten ist es in der Regel aus-
 ausreichend, die Gesamtzahl der Anschlüsse im Festnetz-Sprachtelefondienst bzw. die Gesamt-
reichend, die Gesamtzahl der Anschlüsse im Festnetz-Sprachtelefondienst bzw. die Gesamt-Teilnehmerzahl im
 Teilnehmerzahl im Mobil- bzw. Sprachtelefondienst heran zu ziehen.
Mobil- bzw. Sprachtelefondienst heran zu ziehen.
Als Quelle dient der Jahresbericht oder Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur:
Als Quelle dient der Jahresbericht oder Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur:
          http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Marktbeobachtung
          http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Marktbeobachtung/
          /MarktbeobachtungTK_node.html
          MarktbeobachtungTK_node.html
Jahresbericht          (Inhaltsverzeichnis: Telekommunikation, Marktentwicklung)
Tätigkeitsbericht      (Inhaltsverzeichnis: Abschnitt A Grundzüge der Marktentwicklung)

Jahresbericht 		              (Inhaltsverzeichnis: Telekommunikation, Marktentwicklung)
Tätigkeitsbericht             (Inhaltsverzeichnis: Abschnitt A Grundzüge der Marktentwicklung)


1.1      Ursachen einer Sicherheitsverletzung

Die Ursachen einer Sicherheitsverletzung lassen sich im Wesentlichen wie folgt kategorisieren:

•     Naturkatastrophe oder Naturerscheinung

•     Menschliche Fehlhandlung

•     Böswilliger Angriff

•     Hardware oder Software Fehler

•     Fehler eines Dritten oder externen Beteiligten

Ergänzend können, soweit bekannt, weitere Einzelheiten zur Ursache einer Sicherheitsverletzung mitgeteilt
werden.




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3.4     Weitere Angaben zur Sicherheitsverletzung

Als weitere Angaben zur Sicherheitsverletzung sollen folgende Informationen mitgeteilt werden:

•     Allgemeine Beschreibung

•     Behandlung der Sicherheitsverletzung und Abhilfemaßnahmen

•     Nachbereitung der Sicherheitsverletzung

•     Betroffene Verbindungen in andere Netze

•     Kontaktierte nationale Regulierungsbehörden

•     Erkenntnisse zur Verbesserung der Sicherheit

•     Weitere Bemerkungen

4       Inhalt der Mitteilung

Die Mitteilung soll enthalten:

•     Name, Adresse und Telekontakte des Mitteilenden

•     Datum und Uhrzeit der Sicherheitsverletzung

•     Angaben über die betroffenen Netze und / oder die betroffenen Dienste

•     Angaben zur Sicherheitsverletzung entsprechend den Vorgaben in Abschnitt 3.

4.1     Mitteilungsformen

Die Mitteilung der Sicherheitsverletzung soll schriftlich erfolgen.

Es wird empfohlen, das Formblatt „Mitteilung einer Sicherheitsverletzung“ zu verwenden (siehe Anlage 1).

Das „Infoblatt zur Mitteilung einer Sicherheitsverletzung“ kann als Kurzinformation bzw. Ausfüllhilfe benutzt
werden (siehe Anlage 2).

Wenn das Formblatt „Mitteilung einer Sicherheitsverletzung“ nicht verwendet wird, soll die schriftliche Mitteilung
gleichwertige Angaben enthalten.

Der Verpflichtete kann eine Erstmitteilung aus Zeitmangel oder wegen unvollständigem Informationsstand auf
die gerade vorliegenden Informationen beschränken und die restlichen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt
mitteilen.

Die Bundesnetzagentur kann vom Verpflichteten einen detaillierten Bericht über die Sicherheitsverletzung und
die ergriffenen Abhilfemaßnahmen verlangen.

4.2     Mitteilungswege

Die Mitteilung kann
per Post an die           Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                          Referat IS 17
                          An der Trift 40
                          66123 Saarbrücken
per E-Mail an             Sicherheitsverletzung.109@bnetza.de
per Telefax an            0681 9330-734
erfolgen.



                                                                                                               Bonn, 20. März 2013
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4.3   Vertraulichkeit der Mitteilung

Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften werden die näheren Umstände der Mitteilung, deren Existenz
und deren Inhalt, von der Bundesnetzagentur vertraulich behandelt.

5     Auswertung der Mitteilung

Die Bundesnetzagentur wertet die Mitteilung der Sicherheitsverletzung aus. Ergibt die Auswertung, dass As-
pekte der Sicherheitsverletzung genauer untersucht werden müssen, verlangt die Bundesnetzagentur vom
Verpflichteten einen detaillierten Bericht über die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

5.1   Auswerteschema der Bundesnetzagentur

Das Auswerteschema der Bundesnetzagentur orientiert sich an den Festlegungen dieses Umsetzungskonzep-
tes. Das Auswerteschema wird bei zwingendem Bedarf etwaigen Neuerungen angepasst.

6     Unterrichtung anderer Stellen

Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetzagentur das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europä-
ische Agentur für Netz- und Informationssicherheit über die Sicherheitsverletzungen.

7     Information der Öffentlichkeit

Die Bundesnetzagentur kann die Öffentlichkeit informieren oder die Verpflichteten zu dieser Unterrichtung auf-
fordern, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Sicherheitsverletzung im öffentlichen
Interesse liegt.

8     Jahresbericht über die eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen

Die Bundesnetzagentur legt der Kommission, der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit
und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einmal pro Jahr einen zusammenfassenden Be-
richt über die eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor. Der zusammenfassende
Bericht macht von der Möglichkeit der Anonymisierung gebrauch.

Anlage 1 Formblatt im originären Langtext anbei

Anlage 2 Infoblatt im originären Langtext anbei




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 Anlage 1

               Mitteilung einer Sicherheitsverletzung nach § 109 Abs 5 TKG
 Per Post senden an:    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                        Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                        Referat IS 17
                        An der Trift 40
                        66123 Saarbrücken
 Per E-Mail senden an: Sicherheitsverletzung.109@bnetza.de
 Per Telefax senden an: 0681 9330 – 734
 1 Angaben zum Mitteilenden
 1.1 Name des         Unter-
 nehmens mit Rechtsform
 1.2 Adresse mit Straße,
        Haus-Nr., PLZ, Ort
 1.3 Ansprechpartner
 1.4 E-Mail Adresse
 1.5 Telefax-Nr.
 1.6 Telefon-Nr.
 2 Beschreibung der Sicherheitsverletzung nach den Angaben des Mitteilenden
 2.1 Datum und Uhrzeit der Sicherheitsverletzung
     Datum: tt.mm.jjjj           Uhrzeit: hh.mm

 2.2 Betroffene Telekommunikationsnetze und / oder Telekommunikationsdienste
 2.2.1 Telekommunikationsnetze (bitte Erläuterungen im Info-Blatt beachten)
       Festnetz-Bereiche
        Teilnehmerzugangsnetz leitungsgebunden
        Teilnehmerzugangsnetz drahtlos
        Verbindungsnetz
        Netzzusammenschaltungspunkte
        Anmerkungen zu Festnetz-Bereiche:

      Mobilfunknetz-Bereiche
        Zugangsnetz (Luftschnittstelle)
        Mobilvermittlungsnetz
        Anmerkungen zu Mobilfunknetz-Bereiche:

      Andere Netze
        Anmerkungen zu Andere Netze:

 2.2.2 Telekommunikationsdienste (bitte Erläuterungen im Info-Blatt beachten)
        Festnetzdienste
        Mobilfunkdienste
        Mitteilungsdienste (z.B. SMS, MMS)
        Internetzugangsdienste
        E-Mail Dienste
        Anmerkungen zu Telekommunikationsdienste:

      Andere Dienste
        Anmerkungen zu Andere Dienste:


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