abl-05
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
5 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 645
4.3 Vertraulichkeit der Mitteilung
Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften werden die näheren Umstände der Mitteilung, deren Existenz
und deren Inhalt, von der Bundesnetzagentur vertraulich behandelt.
5 Auswertung der Mitteilung
Die Bundesnetzagentur wertet die Mitteilung der Sicherheitsverletzung aus. Ergibt die Auswertung, dass As-
pekte der Sicherheitsverletzung genauer untersucht werden müssen, verlangt die Bundesnetzagentur vom
Verpflichteten einen detaillierten Bericht über die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
5.1 Auswerteschema der Bundesnetzagentur
Das Auswerteschema der Bundesnetzagentur orientiert sich an den Festlegungen dieses Umsetzungskonzep-
tes. Das Auswerteschema wird bei zwingendem Bedarf etwaigen Neuerungen angepasst.
6 Unterrichtung anderer Stellen
Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetzagentur das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europä-
ische Agentur für Netz- und Informationssicherheit über die Sicherheitsverletzungen.
7 Information der Öffentlichkeit
Die Bundesnetzagentur kann die Öffentlichkeit informieren oder die Verpflichteten zu dieser Unterrichtung auf-
fordern, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Sicherheitsverletzung im öffentlichen
Interesse liegt.
8 Jahresbericht über die eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen
Die Bundesnetzagentur legt der Kommission, der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit
und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einmal pro Jahr einen zusammenfassenden Be-
richt über die eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor. Der zusammenfassende
Bericht macht von der Möglichkeit der Anonymisierung gebrauch.
Anlage 1 Formblatt im originären Langtext anbei
Anlage 2 Infoblatt im originären Langtext anbei
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Anlage 1
Mitteilung einer Sicherheitsverletzung nach § 109 Abs 5 TKG
Per Post senden an: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat IS 17
An der Trift 40
66123 Saarbrücken
Per E-Mail senden an: Sicherheitsverletzung.109@bnetza.de
Per Telefax senden an: 0681 9330 – 734
1 Angaben zum Mitteilenden
1.1 Name des Unter-
nehmens mit Rechtsform
1.2 Adresse mit Straße,
Haus-Nr., PLZ, Ort
1.3 Ansprechpartner
1.4 E-Mail Adresse
1.5 Telefax-Nr.
1.6 Telefon-Nr.
2 Beschreibung der Sicherheitsverletzung nach den Angaben des Mitteilenden
2.1 Datum und Uhrzeit der Sicherheitsverletzung
Datum: tt.mm.jjjj Uhrzeit: hh.mm
2.2 Betroffene Telekommunikationsnetze und / oder Telekommunikationsdienste
2.2.1 Telekommunikationsnetze (bitte Erläuterungen im Info-Blatt beachten)
Festnetz-Bereiche
Teilnehmerzugangsnetz leitungsgebunden
Teilnehmerzugangsnetz drahtlos
Verbindungsnetz
Netzzusammenschaltungspunkte
Anmerkungen zu Festnetz-Bereiche:
Mobilfunknetz-Bereiche
Zugangsnetz (Luftschnittstelle)
Mobilvermittlungsnetz
Anmerkungen zu Mobilfunknetz-Bereiche:
Andere Netze
Anmerkungen zu Andere Netze:
2.2.2 Telekommunikationsdienste (bitte Erläuterungen im Info-Blatt beachten)
Festnetzdienste
Mobilfunkdienste
Mitteilungsdienste (z.B. SMS, MMS)
Internetzugangsdienste
E-Mail Dienste
Anmerkungen zu Telekommunikationsdienste:
Andere Dienste
Anmerkungen zu Andere Dienste:
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2.3 Auswirkung der Sicherheitsverletzung
Anzahl der betroffenen Anschlüsse:
Anzahl der betroffenen Teilnehmer:
Dauer der Auswirkung:
Geographische Ausbreitung / Region:
Auswirkung auf Notrufanschlüsse:
Sonstige Auswirkung(en):
2.4 Weitere Erläuterungen zu den Auswirkungen
2.5 Ursachen der Sicherheitsverletzung
Naturkatastrophe oder Naturerscheinung
Menschliche Fehlhandlung
Böswilliger Angriff
Hardware oder Software Fehler
Fehler eines Dritten oder externen Beteiligten
Sonstige Ursachen:
2.6 Weitere Erläuterungen zu den Ursachen
2.7 Allgemeine Beschreibung der Sicherheitsverletzung
2.8 Behandlung der Sicherheitsverletzung und Abhilfemaßnahmen
2.9 Nachbereitung der Sicherheitsverletzung
2.10 Betroffene Verbindungen in andere Netze
2.11 Kontaktierte andere nationale Regulierungsbehörden
2.12 Erkenntnisse zur Verbesserung der Sicherheit
2.13 Weitere Bemerkungen
3 Mitteilungseingang bei der Bundesnetzagentur
3.1 Name, Stellenbezeichnung:
3.2 Datum, Uhrzeit:
3.3 Eingangsbestätigung gesendet:
Version 1.0 Stand September 2012
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Anlage 2
Infoblatt zur Mitteilung einer Sicherheitsverletzung nach § 109 Absatz 5 TKG
zu Nr: Erläuterungen
1 Angaben zum Mitteilenden
Der Name des Unternehmens soll vollständig – inklusive der Rechtsform – angegeben werden
(z.B. GmbH, AG, OHG, KG, GbR).
Die Adresse soll eindeutig sein, d.h. sofern nötig, soll der Detaillierungsgrad der Angaben erhöht
werden (z.B. in Bürogebäuden neben Angabe der Straße und Hausnummer ggf. auch Stock-
werksangabe, Abteilung).
2 Beschreibung der Sicherheitsverletzung nach den Angaben des Mitteilenden
Die Angaben, die im Teil 2 des Mitteilungsblattes zu leisten sind, sind teilweise anzukreuzen,
zum Teil in Textform zu verfassen. Die selektierbaren Antwortmöglichkeiten sind nachfolgend
näher erläutert. Die Beispiele sind als Richtschnur zum Beantworten der einzelnen Fragen anzu-
sehen. Im Rahmen der Anmerkungen in Textform können die Angaben zur Sicherheitsverletzung
näher erläutert werden.
2.1 Datum und Uhrzeit des Eintritts der Sicherheitsverletzung
Hier soll das Datum und die Uhrzeit des Eintritts der Sicherheitsverletzung angegeben werden,
zu dem/der die Sicherheitsverletzung ausgelöst wurde. Sofern diese Angaben nicht exakt ermit-
telbar sind oder vorliegen, soll ein Schätzwert angegeben werden.
2.2 Betroffene Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste
Die Angaben sollen getrennt nach betroffenen Telekommunikationsnetzen und Telekommunika-
tionsdiensten gemacht werden. Soweit Netze und Dienste in Kombination betroffen sind, soll in
beiden Bereichen ein Kreuz gesetzt und Angaben gemacht werden.
Die Leistungsminderung der betroffenen Netze und Dienste kann alle Eigenschaften der Para-
meter Quality of Service (QoS) und Level of Service (LoS) betreffen.
Bei den Angaben zu betroffenen Telekommunikationsnetzen wird zwischen Festnetz- und Mobil-
funknetzbereichen unterschieden. Die Bestandteile eines Telekommunikationsnetzes sind nach-
folgend definitionsgemäß (§ 3 Nr.27 TKG) zusammengefasst.
Telekommunikationsnetz bezeichnet die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebe-
nenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitiger Ressourcen, einschließlich
der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische
und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, fes-
ten, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internet, und mobilen terrestri-
schen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen
für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen
Information.
Angaben zum Festnetz-Bereich:
Unter Teilnehmerzugangsnetz soll im Allgemeinen die zur Nutzung von Diensten oder sonsti-
gen Leistungen bereitgestellte logische oder physikalische Verbindung zwischen einem Teilneh-
merendgerät und einer Teilnehmervermittlungsstelle verstanden werden. Es wird unterschieden
nach leitungsgebundenen und drahtlosen Anbindungsmöglichkeiten. Nachfolgend sind exempla-
risch einige Trägermedien bzw. Zugangstechnologien aufgeführt, die unter diesen Kategorien
berücksichtigt werden sollen:
leitungsgebunden [z.B. symmetrische Leitungen wie Kupfer-Doppelader oder Kupfer-
Zweidrahtleitung , koaxiale Kabel, Stromversorgungsleitungen (Powerline), Glasfasern
(Lichtwellenleiter)]
drahtlos [z.B. Wireless Local Area Network (WLAN), Wireless Local Loop (WLL), Richtfunk,
Satellit]
Ein Verbindungsnetz verbindet die örtlichen Teilnehmerzugangsnetze bzw. die Teilnehmerver-
mittlungsstellen.
Ein Netzzusammenschaltungspunkt ist derjenige Zugang, der die physische und logische Ver-
bindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die
Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruch-
nahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den be-
teiligten Unternehmen erbracht werden oder von anderen Unternehmen, die Zugang zum Netz
haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffent-
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licher Telekommunikationsnetze hergestellt.
Unter Anmerkungen zu Festnetz-Bereiche können die Angaben zu den zuvor aufgeführten Aus-
wahlkriterien näher erläutert werden. Neben den o.g. Kriterien (leitungsgebunden und drahtlos)
kann ergänzend eine netzbezogene Differenzierung erfolgen (z.B. analoger oder digitaler Tele-
fonanschluss oder Internetzugang).
Angaben zum Mobilfunknetz-Bereich:
Das Mobilfunknetz umfasst im Wesentlichen die Luftschnittstelle und das Mobilvermittlungsnetz.
Die Luftschnittstelle (Zugangsnetz) dient zur Übertragung der Signale zwischen einer Mobil-
funkantenne und dem mobilen Endgerät.
Das Mobilvermittlungsnetz überträgt und vermittelt die Signale zwischen den ortsfesten Ein-
richtungen und den Plattformen des Mobilfunknetzes. Im GSM-Bereich sind das im Wesentlichen
die Netzelemente Base Transceiver Station (BTS), Base Station Controller (BSC), Mobile Swit-
ching Center (MSC), Home Location Register (HLR), Visitor Location Register (VLR) und Gate-
way Mobile Switching Center (GMSC). Das GMSC ist der Übergang zu anderen Netzen, insbe-
sondere auch zum Festnetz.
Unter Anmerkungen zu Mobilfunknetz-Bereiche können die Angaben zu den zuvor aufgeführten
Auswahlkriterien näher erläutert werden. Beispielsweise können hier quantitative Angaben zum
Ausfall von einzelnen Netzelementen gemacht werden. Denkbar ist auch eine Aussage darüber,
ob Netzelemente aus den Bereichen GSM, GPRS, UMTS oder LTE betroffen sind.
Angaben zu Telekommunikationsdiensten:
Hinsichtlich der Telekommunikationsdienste ist optional ein grobes Raster vorgegeben. Unter die
zur Auswahl bereit stehenden Bereiche Festnetzdienste, Mobilfunkdienste, Mitteilungsdiens-
te, Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste ließen sich vielfältige Unterkategorien anlegen,
die hier nicht vollständig aufgeführt werden können, da die Innovationszyklen in Dienstsegmen-
ten sehr kurz sind. Auch sind einzelne Unterkategorien, wie z.B. Datendienste, sowohl dem
Festnetzbereich als auch dem Mobilfunkbereich zuordenbar.
Unter Anmerkungen zu Telekommunikationsdiensten steht die Möglichkeit bereit, zu konkretisie-
ren, um welchen Dienst es sich handelt und wie dieser Dienst vollständig bezeichnet wird, z.B.
unter Mobilfunkdienst die Datenübermittlung bzw. Internetzugang über General Packet Radio
Service (GPRS).
Nachfolgend werden zu den selektierbaren o.g. Hauptkategorien exemplarisch einige Vorschläge
gemacht, die im Anmerkungsbereich zur näheren Spezifikation eines betroffenen Dienstes her-
angezogen werden können.
Festnetzdienste: Sprachtelefondienst, Sprachbox, Datenübermittlungsdienste, Multimediadiens-
te, Intelligente Netzdienste, Zusammenschaltungsdienste zwischen Netzen verschiedener Netz-
betreiber, Fernwirkdienste, Angebot von Festnetzübertragungswegen u.w..
Mobilfunkdienste: Sprachvermittlung, Datenübermittlung, Nachrichtenübermittlung (SMS, MMS
u.w.), Mailboxdienste u.w..
Mitteilungsdienste: Short Messaging Service (SMS), Multimedia Messaging Service (MMS), Uni-
fied Messaging System (UMS) u.w..
Internetzugangsdienste: Im Allgemeinen wird hier die Verbindung zwischen einem Endgerät (z.B.
Handy, Festnetztelefon, Computer o.ä.) oder Netzwerk mit dem Internet verstanden. Unterschie-
den werden kann insbesondere für den Festnetzbereich eine breitbandige Anbindung über Digi-
tal Subscriber Line (DSL) oder Kabelmodem (Breitband-Koaxialkabel) sowie herkömmlichen
Schmalbandverbindungen per analogem Modem oder per Integrated Services Digital Network
(ISDN). Im Mobilfunkbereich erfolgt die Internetanbindung über Datendienste wie z.B. General
Packet Radio Service (GPRS), Enhanced Data for GSM Evolution (EDGE), High Speed Circuit
Switched Data (HSCSD), Universal Mobile Telecommunications System (UMTS), Long Term
Evolution (LTE).
2.3 Angabe der Auswirkungen der Sicherheitsverletzung
Die Auswirkungen der Sicherheitsverletzung werden primär über die aufgelisteten Parameter
Anzahl der Anschlüsse und / oder Teilnehmer, Dauer der Auswirkung, geographische Ausbrei-
tung sowie Auswirkung auf Notrufanschlüsse zu beurteilen sein. Soweit es der Dienst erforder-
lich macht, soll zwischen der Anzahl der Anschlüsse und der Anzahl der Teilnehmer unterschie-
den werden. Denkbar sind aber auch weitere Kriterien, mit denen die Auswirkung der Sicher-
heitsverletzung beschrieben werden kann. Diese können unter dem Punkt Sonstige Auswirkun-
gen aufgeführt werden. Denkbar sind hier beispielsweise Auswirkung auf andere Netze und
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650 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 5 2013
Dienste oder Auswirkungen auf geschützte Daten.
2.4 Angaben über weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen
Weitere Einzelheiten zu den unter Punkt 2.3 geschilderten Auswirkungen der Sicherheitsverlet-
zung können zur Konkretisierung eines Sachverhaltes dienen.
Beispielsweise könnten weitere Einzelheiten über die Auswirkung einer Sicherheitsverletzung auf
Teilnehmer oder Anschlüsse dahingehend konkretisiert werden, in welchem Umfang der Teil-
nehmer seinen Anschluss noch nutzen kann; liegt ein kompletter Ausfall vor oder können einzel-
ne Dienste noch genutzt werden? Hinsichtlich der Dauer der Auswirkung sind beispielsweise
Einzelheiten dazu denkbar, ob der zeitliche Ausfall ununterbrochen war oder ob Auswirkungen
lediglich in undefinierten Zeitabständen aufgefallen sind.
Die Angaben zu den Einzelheiten liegen im Ermessen des Berichterstatters. Grundsätzlich kön-
nen detaillierte Angaben dazu beitragen, dass eine Forderung der Bundesnetzagentur nach ei-
ner weiteren detaillierten Berichterstattung über die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen
Abhilfemaßnahmen gemäß § 109 Absatz 5 Satz 2 TKG obsolet wird.
2.5 Eine oder mehrere Ursache(n) ankreuzen:
Die unter Punkt 2.5 aufgeführten Ursachen können sowohl separat als auch in Kombination auf-
treten. Sofern die Ursache einer Sicherheitsverletzung nicht unter den angegebenen Kriterien
einzuordnen ist, können auch andere Kriterien und sonstige Ursachen genannt und beschrieben
werden.
2.6 Weitere Einzelheiten zu der/den Ursache(n) in Bezug auf die Integrität der Netze und die Verfüg-
barkeit der Dienste angeben:
Hier können nähere Angaben dazu gemacht werden, wie die unter Punkt 2.5 ausgewählten Ur-
sachen der Sicherheitsverletzung die Integrität der Netze (Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Si-
cherheit) sowie die Verfügbarkeit und vollumfängliche Funktionalität der Dienste beeinflussen.
Auch hier gilt die Anmerkung im letzten Satz des Punktes 2.4..
2.7 Allgemeine Beschreibung der Sicherheitsverletzung
Hier ist die Möglichkeit einer Beschreibung der Sicherheitsverletzung aus Sicht des Mitteilenden
gegeben.
2.8 Behandlung der Sicherheitsverletzung und Abhilfemaßnahmen
Es sollen die Maßnahmen beschrieben werden, die nach dem Bekanntwerden der Sicherheits-
verletzung getroffen worden sind, um die ursprüngliche Funktionalität und Integrität der Netze
und/oder der Dienste wieder herzustellen.
(z.B. unternehmensinterne, sicherheitskritische Einstufung; Information und Einbeziehung der
internen Sicherheitsbeauftragten / Datenschutzbeauftragten; eingeschlagene Kommunikations-
und Informationswege, z.B. Öffentlichkeit; Sperrung von Diensten wegen Datenschutzverletzun-
gen) und den getroffenen Abhilfemaßnahmen (z.B. provisorische Erstmaßnahmen; chronologi-
sche Abfolge der Störungsbehebung unter Einbeziehung welcher Spezialisten; Funktionstests).
Hierzu gehören alle getroffenen Maßnahmen nach der Entdeckung der Sicherheitsverletzung bis
zur Wiederherstellung der Netze und Dienste auf ihre ursprünglichen Funktionalitäten und
Merkmale.
2.9 Nachbereitung der Sicherheitsverletzung
Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Minimierung der zukünftigen Risiken getroffen wurden.
2.10 Angaben zu betroffenen Verbindungen in andere Netze
Zusammengeschaltete Systeme können ein Teil einer kaskadierenden Fehlerfortpflanzung sein.
Im Fall von grenzüberschreitenden Sicherheitsverletzungen kann es vorkommen, dass eine Si-
cherheitsverletzung in einem Mitgliedsstaat die Werte eines anderen Mitgliedsstaates über eine
solche Verbindung in die anderen Netze beeinträchtigt.
2.11 Kontaktierte andere nationale Regulierungsbehörden
Angabe der informierten zuständigen nationalen Regulierungsbehörden in anderen Mitglieds-
staaten.
Wenn Personen oder andere nationale Regulierungsbehörden oder dritte Staaten in die Wieder-
herstellungsaktionen eingebunden sind, sollen diese auch angegeben werden.
2.12 Erkenntnisse
Beschreibung der Erkenntnisse zum Verbessern der Sicherheit bzgl. der Netze und Dienste.
2.13 Weitere Bemerkungen
3 Die Angaben zum Mitteilungseingang werden von der Bundesnetzagentur ausgefüllt.
Version 1.0 Stand: März 2013
Bonn, 20. März 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
5 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 651
Mitteilung Nr. 114/2013
Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV);
Änderung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche
von Notrufabfragestellen
Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom
06. März 2009 (BGBl. I, S. 481), geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I, S. 958), werden die Netzbetreiber
und Telefondiensteanbieter durch die Bundesnetzagentur über Än-
derungen der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche von
Notrufabfragestellen informiert.
Die aktuellen Daten stehen für Mitglieder der geschlossenen Be-
nutzergruppe Notrufverkehrslenkung zum Abruf bereit.
Esch 20-1a
Bonn, 20. März 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
652 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 5 2013
Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 115/2013
Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG
Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:
TNT Innight Management (Europe) GmbH Mannheim Lizenznummer P 98/270
Kutscher Gesellschaft mbH Dätgen Lizenznummer P 00/1145
Bernd Sparing, Gerbstedt Lizenznummer P 01/1516
Taxi Sparing, Taxi & Mietwagenbetrieb
Kruse-Transport Verwaltungsgesellschaft mbH, Schwarzenbek Lizenznummer P 01/1562
Kruse-Transport Verwaltungsgesellschaft mbH
& Co. KG
Ulrich Harnisch, Saalfeld Lizenznummer P 03/1921
UHS Moebel- & Einrichtungsservice Saalfeld GbR
Stefan Harnisch, Saalfeld Lizenznummer P 03/2010
UHS Moebel- & Einrichtungsservice Saalfeld GbR
PS-EXPRESS Logistik, Transport & Service Magdeburg Lizenznummer P 04/2258
Magdeburg GmbH
Ines Karl Chemnitz Lizenznummer P 05/2835
Briefservice Theloke
SDU Sicherheits – Dienstleistungs – Unternehmen Halle/Saale Lizenznummer P 05/2888
GmbH
Andrea Weber, Wiesbaden Lizenznummer P 07/3268
BriefPostRegional
Theresa Böttcher, Frankfurt am Main Lizenznummer P 07/3307
ELS24 Kurierdienst und Arbeitsvermittlung
Andreas Böhme, Lutherstadt Eisleben Lizenznummer P 10/3688
Expressdienst Böhme
(Service für EDV, Büro & Logistik)
Referat 317
Bonn, 20. März 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
5 2013 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 653
Mitteilung Nr. 116/2013
Bekanntgabe von Anzeigen nach § 36 PostG
Im Monat Februar 2013 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt:
1. Aufnahme des Betriebs
Name / Firma PLZ, Ort Angezeigte Tätigkeit/en Nr.
Peter Schimmelpfennig 39124 Magdeburg • Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.843
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Boos Transporte e. K. 92318 Neumarkt • Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.844
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
transport logistik & 80634 München • Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.845
consulting GmbH Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Ercan Transporte 30519 Hannover • Beförderung von adressierten Paketen bis 51.846
20 kg
City Postal, 92224 Amberg • Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.847
Inhaberin Evelyn Nobialek Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
Demircioglu Transporte 30419 Hannover • Beförderung von adressierten Paketen bis 51.848
20 kg
Bonn, 20. März 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
654 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 5 2013
Generationenpost GmbH 66119 Saar- • Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.849
brücken Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
Spedition van Oorschot e. K. 93199 Beucherling • Beförderung von adressierten Paketen bis 51.850
20 kg
P & D Handel, 72793 Pfullingen • Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.851
Vertrieb und Logistik GmbH Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
HK Transporte, 63808 Haibach • Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG 51.852
Inhaber Hanno Krieb
Kurier und Kleintransporte 04463 Großpösna • Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.853
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Bofficer International GbR 72417 Jungingen • Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.854
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Daferner Logistic & Trading 76228 Karlsruhe • Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.855
GmbH Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
HS-Kleintransporte, 89299 Unterroth • Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.856
Inhaberin Hilda Schriever Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Bonn, 20. März 2013