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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                         Konsultationsentwurf
                                         Geschwärzte Fassung

   C.      Gang der Ermittlungen

   Zur Aufklärung des Sachverhalts wurde mit Schreiben vom 12.11.2012 an die sipgate wire-
   less GmbH ein formelles Auskunftsersuchen gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG mit Frist bis
   zum 12.12.2012 gesandt. Dieses beinhaltete zu einem geringen Teil auch einige Auskünfte
   auf freiwilliger Basis.

   Ein entsprechendes Auskunftsersuchen wurde auch an die Tru GmbH gerichtet. Im Rahmen
   der Ermittlungen stellte sich heraus, dass dieses Unternehmen auf dem hier relevanten
   Markt bislang noch nicht tätig ist. Eine weitere Überprüfung soll zu einem späteren Zeitpunkt
   erfolgen.

   Hintergrund des gegenwärtigen Auskunftsersuchens war die Frage, inwieweit die Öffnungs-
   klausel der Festlegung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 für den Be-
   reich der Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen insbesondere unter Berücksichtigung
   eventuell vorhandener Anhörungsrechte des mutmaßlichen MVNOs sipgate Wireless GmbH
   Anwendung findet. Die Bundesnetzagentur ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rah-
   men einer sog. „Kurzfestlegung“ eine speziell auf dieses Unternehmen zugeschnittene Fest-
   stellung der beträchtlichen Marktmacht erfolgen sollte.

   Dafür spricht insbesondere die Existenz der europäischen Rechtsnorm Nr. 6 lit. d) der Emp-
   fehlung 2008/850/EG. Diese Vorschrift besagt, dass Maßnahmeentwürfe, die einen relevan-
   ten Markt betreffen, der bereits analysiert wurde und für den in Bezug auf andere Unterneh-
   men schon eine Notifizierung erfolgt ist, in einem Kurznotifizierungsformular mitgeteilt wer-
   den sollen, falls die nationale Regulierungsbehörde damit anderen Unternehmen bereits
   ähnliche Verpflichtungen auferlegt hat, ohne die bei der vorherigen „(Haupt-)Notifizierung“
   angewandten Grundsätze inhaltlich zu verändern. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist
   demnach eröffnet, da bereits eine vollumfängliche Marktdefinition und Marktanalyse („Haupt-
   festlegung“) mit der Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit und der Nennung von Unter-
   nehmen mit beträchtlicher Marktmacht erfolgt ist (Festlegung der Präsidentenkammer BK 1-
   10/001 vom 02.01.2012). Die hier vorliegende Fallkonstellation deckt sich auch inhaltlich mit
   Erwägungsgrund (15) der Empfehlung 2008/850/EG, der lautet: „Es kann vorkommen, dass
   nationale Regulierungsbehörden bei bestimmten Märkten (insbesondere Anrufzustellungs-
   märkten) zu dem gleichen Schluss kommen wie bei einer vorherigen Prüfung und nun weite-
   ren Betreibern mit ähnlichem Kundenstamm oder Gesamtumsatz wie jene Betreiber, denen
   bei einer vorherigen Untersuchung bereits Verpflichtungen auferlegt worden waren, (z. B.
   Markteinsteigern) Verpflichtungen auferlegen möchten, die sich inhaltlich nicht von den be-
   reits notifizierten Maßnahmen unterscheiden. Für solche Maßnahmenentwürfe sollte das
   Kurznotifizierungsformular verwendet werden.“

   Der Aufbau des Auskunftsersuchens orientiert sich im Wesentlichen an dem bereits im
   Rahmen der Festlegung BK 1-10/001 ergangenen Auskunftsersuchen, das damals auch
   verschiedene virtuelle Mobilfunknetzbetreiber (MVNO/MVNE) erhalten haben. Von diesem
   letzten Auskunftsersuchen wurden sämtliche unternehmensbezogene Fragestellungen über-
   nommen. Ferner wurde der sipgate Wireless GmbH eine geschwärzte Fassung der Festle-
   gung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 mit der Möglichkeit beigelegt, zu
   den von der Präsidentenkammer aufgestellten Grundsätzen hinsichtlich Leistungsbeschrei-
   bung, Marktdefinition und Regulierungsbedürftigkeit Stellung zu nehmen. Der Inhalt des Fra-
   gebogens lässt sich wie folgt beschreiben:

   Das Auskunftsersuchen gliedert sich in fünf Teile A, B, C, D und E. Fragebogen A umfasst
   den Allgemeinen Teil mit Fragen zu Leistungsbeschreibung, Kontaktdaten, Leistungsange-
   bot, Finanzkraft und gesellschaftsrechtliche Verbundenheiten. Die in Fragebogen B enthalte-
   nen Fragen zur Marktabgrenzung betreffen das Geschäftsmodell und das Leistungsangebot
   im Bereich der Terminierung sowie die geographische Abdeckung der Mobile Virtual Network

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                                               Konsultationsentwurf
                                               Geschwärzte Fassung

          Operators (MVNOs) bzw. Mobile Virtual Network Enablers (MVNEs). Zur Prüfung der be-
          trächtlichen Marktmacht wurde in dem Fragebogen C nach den Umsatz- und Absatzmengen
          der ersten drei Quartale des Jahres 2012 gefragt (Fragen 1. und 2.). Weiterhin wurden zur
          Prüfung der entgegengerichteten Nachfragemacht Fragen zu Kosten und nachgefragten
          Mengen für Terminierung in Mobil- und Festnetze für die ersten drei Quartale des Jahres
          2012 sowie über Verhandlungen von Zusammenschaltungsleistungen gestellt als auch die
          entgegengerichtete Nachfragemacht sowohl aus Anbietersicht als auch aus Nachfragersicht
          gegenüber Mobilfunknetzbetreibern, Festnetzbetreibern und MVNO/MVNE abgefragt und die
          Möglichkeit der Einordnung der Anrufe nach Herkunftsnetz behandelt (Fragen 3.1. bis 3.8.).
          Die Frage 3.9. betrifft den Umfang der Anrufweiterleitungsoption bei Produkten, bei denen
          der Endkunde sowohl über eine Mobilfunk- als auch über eine geographische Rufnummer
          verfügt. Schließlich wurden im Fragebogen D Fragen zur Regulierungsbedürftigkeit gestellt.
          Fragebogen E (sonstige Aspekte) eröffnet dem befragten Unternehmen die Möglichkeit, zu
          den von der Präsidentenkammer aufgestellten Grundsätzen hinsichtlich Leistungsbeschrei-
          bung, Marktdefinition und Regulierungsbedürftigkeit ausführlich Stellung zu nehmen. Die
          Beantwortung der Fragen zu der Regulierungsbedürftigkeit (Fragebogen D) sowie zu den
          sonstigen Aspekten (Fragebogen E) wurde dem Unternehmen freigestellt.

          Das Auskunftsersuchen wurde der sipgate Wireless GmbH zugestellt. Das Unternehmen hat
          das Auskunftsersuchen nach gewährter Fristverlängerung mit Schreiben vom 21.12.2012
          beantwortet. Mit Schreiben vom 05.04.2013 antwortete die sipgate Wireless GmbH auf wei-
          tergehende Nachfragen der Bundesnetzagentur.




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                                         Konsultationsentwurf
                                         Geschwärzte Fassung

   D.      Vorbringen der Parteien

   Die sipgate Wireless GmbH (sipgate Wireless) ist nach eigenen Angaben sowohl als
   MVNO als auch als MVNE tätig. Mobilfunkleistungen in ihrem Netz stünden bzw. würden
   sowohl eigenen als auch fremden Endkunden zur Verfügung stehen. Sie habe den Betrieb
   als Vorleister bereits aufgenommen und ermögliche es damit Dritten, innovative Mobilfunk-
   produkte im Markt anzubieten. Um ihre Dienstleistungen anbieten zu können, habe sipgate
   Wireless entsprechende Vereinbarungen mit Mobilfunknetzbetreibern geschlossen (in
   Deutschland mit BuG). (BuG).

   Im Hinblick auf ihr Leistungsangebot wiederholt sipgate Wireless ihre Einschätzung, dass sie
   ihre Dienste sowohl als MVNO als auch als MVNE anbiete. Den Betrieb als MVNO habe sie
   aufgrund von erheblichen Behinderungen durch andere Marktteilnehmer erst verspätet auf-
   nehmen können. Daher habe sie im von dem Auskunftsersuchen abgefragten Zeitraum kei-
   ne Umsätze mit ihren MVNO/MVNE-Leistungen erzielen können. sipgate Wireless geht da-
   von aus, im Jahr 2013 relevante Umsätze erzielen zu können. Eine gesellschaftsrechtliche
   Verbundenheit zu anderen Gesellschaften bestehe nicht.

   Im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell führt sipgate Wireless aus, sich selbst als Betreiberin
   eines virtuellen Mobilfunknetzes einzustufen. Sie sei sowohl als MVNO als auch als MVNE
   tätig und betreibe diesbezüglich ein eigenes Kernnetz. Als MVNE biete sipgate Wireless mo-
   bile Vorleistungsprodukte an, auf Basis derer Dritte innovative Produkte realisieren könnten.
   Bei der Erbringung ihrer Mobilfunkleistungen sei sipgate Wireless als Teilnehmernetzbetrei-
   ber tätig. Sie betreibe ein vollständiges leitungsvermittelndes Kernnetz mit allen für dessen
   Betrieb erforderlichen Komponenten. Dazu gehören insbesondere HLR und AuC (zur Ver-
   waltung der SIM-Karten), G-MSC (zur Schaltung eigener Netzzusammenschaltungen),
   SMSC (zum abgehenden Versand von SMS) und eine SMS-Homeroutingplattform (zur da-
   tenschutzkonformen Abwicklung eingehender SMS). sipgate Wireless vermittele Gespräche
   von und zu eigenen Endkunden bzw. den Endkunden Dritter unter der Nutzung ihrer eigenen
   SIM-Karten, die sie im eigenen HLR verwalte. sipgate Wireless gebe somit eigene SIM-
   Karten heraus.

   In Deutschland versorge sipgate Wireless Endkunden derzeit mittels einer Netznutzungsver-
   einbarung mit (BuG). Folglich könne eine Terminierungsleistung zu Endkunden allein durch
   sipgate Wireless angeboten werden. Kein Dritter habe Zugriff auf den von ihr betriebenen
   HLR – auch kein Dienstleister und kein Mobilfunknetzbetreiber. Aufgrund der GSM-Sicher-
   heitsmechanismen sei es daher keinem Dritten möglich, ohne die Mitwirkung der sipgate
   Wireless Gespräche im Netz der sipgate Wireless zu terminieren. Aus Nachfragersicht sei
   die Terminierungsleistung der sipgate Wireless daher nicht substituierbar.

   Darüber hinaus habe sipgate Wireless eine Zusammenschaltungsvereinbarung mit der Tele-
   kom Deutschland GmbH (nachfolgend: TDG) geschlossen, die die Zusammenschaltung des
   Mobilfunknetzes der sipgate Wireless mit dem Festnetz der TDG zum Gegenstand habe. Die
   sipgate Wireless habe darüber hinaus Zusammenschaltungen ausschließlich für die Überga-
   be von SMS mit (BuG) geschlossen. Weitere Zusammenschaltungen würden derzeit nicht
   existieren, d. h. die Terminierung in das eigene Mobilfunknetz sei derzeit ausschließlich über
   die TDG möglich, was die Terminierung von Gesprächen mit Ursprung im Mobilfunknetz der
   BuG einschließe. Die Zusammenschaltung sei seit Oktober 2012 realisiert und die Veröffent-
   lichung des Tarifs Telekom-O.3 „Terminierung in das Mobilfunknetz der sipgate Wireless“ im
   Dezember 2012 durch die TDG erfolgt. Mit Ausnahme von (BuG) und seit dem 19.12.2012
   auch der (BuG) scheine diese Leistung derzeit aus keinem größeren Netz nachgefragt zu
   werden. (BuG) habe Sprach- und SMS-Terminierung zu sipgate Wireless Kunden im Laufe
   des Februars 2013 implementiert und nehme diese Dienstleistungen seit diesem Zeitpunkt in
   Anspruch. Die TDG habe bis zum 5.4.2013 den Dienst Telekom-O.3 für Verbindungen aus
   dem Mobilfunknetz der Telekom in das Mobilfunknetz der sipgate Wireless noch nicht imp-

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                                               Konsultationsentwurf
                                               Geschwärzte Fassung

          lementiert, daher seien Verbindungen aus dem Mobilfunknetz der TDG in das Mobilfunknetz
          der sipgate Wireless noch nicht möglich.

          Die Preise für die Terminierung zu Teilnehmern im Netz der sipgate Wireless würden von ihr
          selbst festgesetzt. Bis zum 30.11.2012 habe ein Preis von 3,36 ct/min gegolten. Seit dem
          01.12.2012 biete sipgate Wireless die Terminierung für 1,85 ct/min an. (BuG). Derzeit ver-
          handele sipgate Wireless im Verbund mit anderen Netzbetreibern über zahlreiche weitere
          Zusammenschaltungen. (BuG) Eine Terminierung auf einer IP-Schnittstelle biete sipgate
          Wireless derzeit nicht an. Sie sei bislang auch nicht nachgefragt worden.

          (BuG) Als letzter Anbieter verweigere lediglich (BuG) die Zustellung von SMS zu Ortsnetz-
          nummern sowie die (BuG) die Terminierung zu MSISDN aus dem Mobilfunknetz der (BuG).
          sipgate Wireless biete keine Anrufweiterleistungsfunktion bei Produkten an, bei denen der
          Endkunde sowohl über eine Mobilfunk- als auch über eine geographische Rufnummer ver-
          fügt.

          In den ersten drei Quartalen 2012 habe sipgate Wireless weder Terminierungsleistungen
          erbracht noch nachgefragt. Es sei beabsichtigt, Terminierungsleistungen in andere Netze
          zum Teil bei der TDG und zum Teil bei Wholesale-Anbietern (z. B. BuG) einzukaufen. Auf-
          grund der fehlenden Zusammenschaltung sei eine unmittelbare Terminierung außer zur
          (BuG) derzeit noch nicht möglich. sipgate Wireless sei bundesweit tätig.

          Die Nachfrage von Terminierungsleistungen durch sipgate Wireless werde ausschließlich
          von ihr verhandelt. Analog zu den Ausführungen zur Terminierung wäre es Dritten ohnehin
          nicht möglich, Endkunden ohne Mitwirkung der sipgate Wireless Leistungen in ihrem Netz
          anzubieten. Diese Mitwirkung leiste sipgate Wireless im Rahmen einer Zusammenarbeit mit
          ihren MVNE-Partnern, die daher unabhängig von sipgate Wireless, Terminierung nachfragen
          könnten, so dies vereinbart werde.

          Hinsichtlich der entgegengerichteten Nachfragemacht aus Anbietersicht sehe sich sipgate
          Wireless einer Reihe von Behinderungen durch Marktteilnehmer ausgesetzt. Da sie bislang
          ausschließlich über eine Zusammenschaltung mit der TDG verfüge und zum erfolgreichen
          Markteintritt auch auf diese Zusammenschaltung angewiesen sei, sehe sich sipgate Wireless
          einer nachhaltigen und wiederholten Diskriminierung und Behinderung durch die TDG aus-
          gesetzt. Es sei zu einer langen Liste an Behinderungen gekommen, denen bislang mit Ge-
          duld, Geld, Aufwand oder der Einschaltung der Bundesnetzagentur beizukommen gewesen
          sei. (BuG).

          sipgate Wireless vertritt die Auffassung, dass eine Nichtregulierung der TDG die ohnehin
          schwierige Situation zweifelsohne erheblich zu Ungunsten der sipgate Wireless verschärfen
          würde. (BuG). Dadurch werde absehbar die Nachfragemacht der TDG reduziert, da eine
          Nachfrageweigerung zu überwiegenden Teilen die Endkunden der TDG selbst treffen würde.

          (BuG)

          Ferner sei für sipgate Wireless eine Einordnung der Anrufe nach Herkunftsnetz möglich. Re-
          alistischerweise sei dies zudem eine Voraussetzung für den Abschluss von Bill-and-Keep-
          Vereinbarungen, die augenscheinlich unter wechselseitigem Ausschluss von Transitleistun-
          gen geschlossen werden müssten. In unmittelbarer Zukunft werde sipgate Wireless jedoch
          bei den im Markt vertretenen, großen Verbindungsnetzbetreibern Transitleistungen nachfra-
          gen, auch wenn es hierzu noch keine Gespräche gegeben habe. Wie die Erfahrung zeige,
          sei eine Zusammenschaltung in aller Regel innerhalb weniger Tage möglich, so der Zusam-
          menschaltungspartner daran ein Interesse habe. Dies sei bei sipgate Wireless als Nachfra-
          ger von Transitleistungen absehbar der Fall.



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                                        Konsultationsentwurf
                                        Geschwärzte Fassung

   sipgate Wireless befürchte aufgrund der mit der TDG gemachten Erfahrungen im Fall der
   Nichtregulierung der TDG eine Nachfrageverweigerung, jedenfalls ggü. Marktteilnehmern,
   die sich neu am Markt etablieren wollen. Selbst in dem regulierten Fall sei es sipgate Wire-
   less nicht möglich gewesen, ohne die Mithilfe der Bundesnetzagentur Zusammenschal-
   tungsverhandlungen aufzunehmen. Sollte eine Zusammenschaltung nicht angeordnet wer-
   den können, wäre zu befürchten, dass TDG eine Zusammenschaltung verweigere bzw. ent-
   sprechende Verhandlungen aufhebe. Faktisch wäre Neueinsteigern ein Markteintritt nicht
   mehr möglich, wobei festzuhalten sei, dass dies bereits heute mit erheblichen Widrigkeiten
   verbunden sei.




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                                                  Konsultationsentwurf
                                                  Geschwärzte Fassung

          E.           Nationale Konsultation

          [...] leer




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                                          Konsultationsentwurf
                                          Geschwärzte Fassung

   F.           Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG

   [...] leer




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                                                  Konsultationsentwurf
                                                  Geschwärzte Fassung

          G.           Europäisches Konsolidierungsverfahren

          [...] leer




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                                            Konsultationsentwurf
                                            Geschwärzte Fassung

   H.        Marktabgrenzung

   Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
   Leitlinien1 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
   benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
   § 10 Abs. 1 TKG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL).2 Hinsichtlich der rechtlich re-
   levanten Wirkung einer Märkteempfehlung des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagen-
   tur3 wird auf die Festlegung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 verwie-
   sen. Die Märkteempfehlung geht von der Marktabgrenzung „Anrufzustellung in einzelnen
   Mobilfunknetzen“ aus. Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkteempfehlung gefolgt wird,
   oder ob es aufgrund nationaler Besonderheiten gerechtfertigt erscheint, von der Märk-
   teempfehlung abzuweichen.

   I.        Sachliche Marktabgrenzung


   1.        Allgemeine Gesichtspunkte zur Ermittlung des relevanten Marktes

   Hinsichtlich der sachlichen Marktabgrenzung wird im Wesentlichen auf die Ergebnisse der
   Festlegung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 verwiesen. Die Festle-
   gung zu Markt Nr. 7 ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter dem folgenden Link
   veröffentlicht: http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/DE/Service-
   Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammer1/Marktdefi_und_ana_node.html. Verwie-
   sen wird im Einzelnen auf die Aspekte, die sich als unabhängig von netzindividuellen Um-
   ständen für die Märkte der Anrufzustellung in einzelne öffentliche Mobilfunknetze erweisen.
   Für die Bundesnetzagentur ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung
   der dort zugrunde gelegten Sachverhaltsgrundlagen und Bewertungen.

   Dazu gehört die Feststellung, dass die unterschiedlichen Netztechnologien GSM, UMTS und
   LTE zu einem Gesamtmarkt zusammengefasst werden können, sofern sie mit Hilfe einer
   PSTN-Übergabeschnittstelle für die Abwicklung von Sprachverkehr im Sinne des Marktes
   Nr. 7 („Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“) genutzt werden.

   Die Bundesnetzagentur bleibt somit bei der Feststellung, dass die hier relevante Terminie-
   rungsleistung des Marktes „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ ausschließlich die
   Sprachübertragung erfasst. Hierzu gehören weder die Terminierung von SMS-Diensten noch
   Datendienste ohne Sprachzweck.

   Des Weiteren ist die leitungsvermittelnde Anrufzustellung in die Mobilfunknetze mit Überga-
   beschnittstelle: PSTN – Ziel: PSTN („CS – circuit switched“) für die Abwicklung von Sprach-
   verkehr weiterhin Bestandteil des Marktes „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“.
   Dieser Markt beinhaltet demgegenüber noch keine rein paketvermittelnden Sprachterminie-
   rungen mit Übergabeschnittstelle: IP – Ziel: IP in die Mobilfunknetze („PS – packet swit-
   ched“). Die Zustellung des Telefonanrufs in das Datennetz des Mobilfunkanbieters als rein
   IP-basierte Terminierungsleistung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinem sachlich relevan-
   ten Markt der Märkteempfehlung 2007 zuzuordnen. Leitungsvermittelnde Sprachterminie-
   rungen mit Übergabeschnittstelle: PSTN → Ziel: IP in die Mobilfunknetze („PS – packet swit-
   ched“) werden ebenfalls nicht von dem hier relevanten Markt umfasst. Bei der leitungsvermit-

   1
     Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
   Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
   Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
   2
     Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
   Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im Amts-
   blatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
   3
     Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07.

                                                        11


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18

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
11 2013                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1599


                                                     Konsultationsentwurf
                                                     Geschwärzte Fassung

          telnden Übergabe an die VoIP-Anbieter auf PSTN-Basis handelt es sich um eine Leistung,
          die Markt Nr. 3 („Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standor-
          ten“) zuzuordnen ist. Die darauf folgende Zustellung des Telefonanrufs in das Datennetz des
          Mobilfunkanbieters als rein IP-basierte Terminierungsleistung ist zum gegenwärtigen Zeit-
          punkt keinem sachlich relevanten Markt der Märkteempfehlung 2007 zuzuordnen.

          Ferner werden neben den Mobilfunknetzen weder Bündelfunk- noch Satellitenfunknetze in
          den sachlich relevanten Markt „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ einbezogen.

          2.          Beurteilungskriterien bei der Einbeziehung von MVNO-Netzen

          In die vorliegende Untersuchung werden allerdings vollumfänglich diejenigen Betreiber von
          MVNO-Geschäftsmodellen einbezogen, die gegenüber Dritten auch tatsächlich als Anbieter
          von Terminierungsleistungen in ihr eigenes virtuelles Mobilfunknetz auftreten und die ent-
          sprechenden Terminierungsentgelte unabhängig von ihrem mobilen Gastnetzbetreiber ei-
          genständig mit den Nachfragern der entsprechenden Terminierungsleistungen verhandeln.

          Dies beinhaltet in der Regel so genannte Full-MVNO/MVNE-Geschäftsmodelle. Dafür ist
          neben dem eigenen Angebot kennzeichnend, dass ein Full-MVNO außer der Funkschnitt-
          stelle und den Basisstationen die erforderlichen Netzkomponenten selber abbildet. In der
          Wertschöpfungsstufe stehen sie einem Mobilfunknetzbetreiber daher am nächsten. Neben
          der Ausgabe von eigenen SIM-Karten verfügt ein Full-MVNO sowohl über einen eigenen
          Mobilfunkcode als auch über eigene Mobilfunknetz-Schnittstellen. Aufgrund dieser Ausstat-
          tung ist er in der Lage, das Routing der Verkehrsmengen fast vollständig selber zu überneh-
          men. Weiter bilden diese Voraussetzungen die Grundlage dafür, dass Full-MVNOs auf dem
          hier relevanten Vorleistungsmarkt als Anbieter von Mobilfunkterminierungen auftreten und
          unabhängig von ihrem Gast-Mobilfunknetzbetreiber Verhandlungen mit anderen Netzbetrei-
          bern führen und selbstständig die entsprechenden Vereinbarungen über die zu entrichtenden
          Terminierungsentgelte treffen können. Dies bedeutet zugleich auch, dass die Full-MVNO in
          der Lage sind, entsprechend erbrachte Terminierungsleistungen gegenüber anderen Netz-
          betreibern selbst abzurechnen. Den übrigen Marktteilnehmern stehen sie somit vergleichbar
          einem Mobilfunknetzbetreiber als Anbieter von Mobilfunkterminierungsleistungen in ihr eige-
          nes virtuelles Mobilfunknetz einerseits und als Nachfrager von Mobilfunk- bzw. Festnetzter-
          minierungsleistungen (zum Teil realisiert über Transitleistung der Festnetzsparte der Tele-
          kom Deutschland GmbH) andererseits auf der Vorleistungsebene gegenüber. Auf dem End-
          kundenmarkt sind sie für Mobilfunkendkunden kaum von den übrigen mit Lizenzen ausges-
          tatteten Mobilfunknetzbetreibern unterscheidbar. Vor diesem Hintergrund sind Full-MVNOs
          als relevantes Produkt bzw. Geschäftsmodell in den vorliegenden Markt einzubeziehen.

          Bei der vorliegenden Marktuntersuchung bleiben (Enhanced) Service Provider und so ge-
          nannte „light“ MVNO außen vor, denn sie bieten nicht eigenständig Terminierungsleistungen
          auf dem hier maßgeblichen Vorleistungsmarkt an und verhandeln infolgedessen auch nicht
          unabhängig Terminierungsentgelte bzw. treffen keine Zusammenschaltungsvereinbarungen
          mit anderen Netzbetreibern. Ein einem Mobilfunknetzbetreiber vergleichbares Tätigwerden
          ist auch deshalb nicht zu bejahen, weil sie nicht über eigene SIM-Karten verfügen und daher
          keinen eigenen Zugang in ein eigenes virtuelles Mobilfunknetz haben.

          Die sipgate Wireless hat ebenfalls einen Netznutzungsvertrag mit einem Mobilfunknetz-
          betreiber (BuG) abgeschlossen.4 Im Übrigen ist ihr Geschäftsmodell mit dem der Lycamobile
          vergleichbar: Sie betreibt ebenfalls wesentliche, für die Erbringung von Mobilfunkleistungen
          erforderliche Netzelemente und tritt auf dem Mobilfunkendkundenmarkt vergleichbar einem
          Mobilfunknetzbetreiber mit einem eigenen Produktportfolio auf. Als Full-MVNO betreibt sie
          unter anderem ein eigenes HLR5, ein eigenes SMSC6 und eigene Vermittlungsanlagen (Ga-

          4
              sipgate Wireless GmbH, Schreiben vom 21.12.2012, S. 1, 3.
          5
              Home Location Register.

                                                                12


Bonn, 19. Juni 2013
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