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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1590 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 11 2013
Konsultationsentwurf
Geschwärzte Fassung
C. Gang der Ermittlungen
Zur Aufklärung des Sachverhalts wurde mit Schreiben vom 12.11.2012 an die sipgate wire-
less GmbH ein formelles Auskunftsersuchen gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG mit Frist bis
zum 12.12.2012 gesandt. Dieses beinhaltete zu einem geringen Teil auch einige Auskünfte
auf freiwilliger Basis.
Ein entsprechendes Auskunftsersuchen wurde auch an die Tru GmbH gerichtet. Im Rahmen
der Ermittlungen stellte sich heraus, dass dieses Unternehmen auf dem hier relevanten
Markt bislang noch nicht tätig ist. Eine weitere Überprüfung soll zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen.
Hintergrund des gegenwärtigen Auskunftsersuchens war die Frage, inwieweit die Öffnungs-
klausel der Festlegung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 für den Be-
reich der Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen insbesondere unter Berücksichtigung
eventuell vorhandener Anhörungsrechte des mutmaßlichen MVNOs sipgate Wireless GmbH
Anwendung findet. Die Bundesnetzagentur ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rah-
men einer sog. „Kurzfestlegung“ eine speziell auf dieses Unternehmen zugeschnittene Fest-
stellung der beträchtlichen Marktmacht erfolgen sollte.
Dafür spricht insbesondere die Existenz der europäischen Rechtsnorm Nr. 6 lit. d) der Emp-
fehlung 2008/850/EG. Diese Vorschrift besagt, dass Maßnahmeentwürfe, die einen relevan-
ten Markt betreffen, der bereits analysiert wurde und für den in Bezug auf andere Unterneh-
men schon eine Notifizierung erfolgt ist, in einem Kurznotifizierungsformular mitgeteilt wer-
den sollen, falls die nationale Regulierungsbehörde damit anderen Unternehmen bereits
ähnliche Verpflichtungen auferlegt hat, ohne die bei der vorherigen „(Haupt-)Notifizierung“
angewandten Grundsätze inhaltlich zu verändern. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist
demnach eröffnet, da bereits eine vollumfängliche Marktdefinition und Marktanalyse („Haupt-
festlegung“) mit der Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit und der Nennung von Unter-
nehmen mit beträchtlicher Marktmacht erfolgt ist (Festlegung der Präsidentenkammer BK 1-
10/001 vom 02.01.2012). Die hier vorliegende Fallkonstellation deckt sich auch inhaltlich mit
Erwägungsgrund (15) der Empfehlung 2008/850/EG, der lautet: „Es kann vorkommen, dass
nationale Regulierungsbehörden bei bestimmten Märkten (insbesondere Anrufzustellungs-
märkten) zu dem gleichen Schluss kommen wie bei einer vorherigen Prüfung und nun weite-
ren Betreibern mit ähnlichem Kundenstamm oder Gesamtumsatz wie jene Betreiber, denen
bei einer vorherigen Untersuchung bereits Verpflichtungen auferlegt worden waren, (z. B.
Markteinsteigern) Verpflichtungen auferlegen möchten, die sich inhaltlich nicht von den be-
reits notifizierten Maßnahmen unterscheiden. Für solche Maßnahmenentwürfe sollte das
Kurznotifizierungsformular verwendet werden.“
Der Aufbau des Auskunftsersuchens orientiert sich im Wesentlichen an dem bereits im
Rahmen der Festlegung BK 1-10/001 ergangenen Auskunftsersuchen, das damals auch
verschiedene virtuelle Mobilfunknetzbetreiber (MVNO/MVNE) erhalten haben. Von diesem
letzten Auskunftsersuchen wurden sämtliche unternehmensbezogene Fragestellungen über-
nommen. Ferner wurde der sipgate Wireless GmbH eine geschwärzte Fassung der Festle-
gung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 mit der Möglichkeit beigelegt, zu
den von der Präsidentenkammer aufgestellten Grundsätzen hinsichtlich Leistungsbeschrei-
bung, Marktdefinition und Regulierungsbedürftigkeit Stellung zu nehmen. Der Inhalt des Fra-
gebogens lässt sich wie folgt beschreiben:
Das Auskunftsersuchen gliedert sich in fünf Teile A, B, C, D und E. Fragebogen A umfasst
den Allgemeinen Teil mit Fragen zu Leistungsbeschreibung, Kontaktdaten, Leistungsange-
bot, Finanzkraft und gesellschaftsrechtliche Verbundenheiten. Die in Fragebogen B enthalte-
nen Fragen zur Marktabgrenzung betreffen das Geschäftsmodell und das Leistungsangebot
im Bereich der Terminierung sowie die geographische Abdeckung der Mobile Virtual Network
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Bonn, 19. Juni 2013
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Konsultationsentwurf
Geschwärzte Fassung
Operators (MVNOs) bzw. Mobile Virtual Network Enablers (MVNEs). Zur Prüfung der be-
trächtlichen Marktmacht wurde in dem Fragebogen C nach den Umsatz- und Absatzmengen
der ersten drei Quartale des Jahres 2012 gefragt (Fragen 1. und 2.). Weiterhin wurden zur
Prüfung der entgegengerichteten Nachfragemacht Fragen zu Kosten und nachgefragten
Mengen für Terminierung in Mobil- und Festnetze für die ersten drei Quartale des Jahres
2012 sowie über Verhandlungen von Zusammenschaltungsleistungen gestellt als auch die
entgegengerichtete Nachfragemacht sowohl aus Anbietersicht als auch aus Nachfragersicht
gegenüber Mobilfunknetzbetreibern, Festnetzbetreibern und MVNO/MVNE abgefragt und die
Möglichkeit der Einordnung der Anrufe nach Herkunftsnetz behandelt (Fragen 3.1. bis 3.8.).
Die Frage 3.9. betrifft den Umfang der Anrufweiterleitungsoption bei Produkten, bei denen
der Endkunde sowohl über eine Mobilfunk- als auch über eine geographische Rufnummer
verfügt. Schließlich wurden im Fragebogen D Fragen zur Regulierungsbedürftigkeit gestellt.
Fragebogen E (sonstige Aspekte) eröffnet dem befragten Unternehmen die Möglichkeit, zu
den von der Präsidentenkammer aufgestellten Grundsätzen hinsichtlich Leistungsbeschrei-
bung, Marktdefinition und Regulierungsbedürftigkeit ausführlich Stellung zu nehmen. Die
Beantwortung der Fragen zu der Regulierungsbedürftigkeit (Fragebogen D) sowie zu den
sonstigen Aspekten (Fragebogen E) wurde dem Unternehmen freigestellt.
Das Auskunftsersuchen wurde der sipgate Wireless GmbH zugestellt. Das Unternehmen hat
das Auskunftsersuchen nach gewährter Fristverlängerung mit Schreiben vom 21.12.2012
beantwortet. Mit Schreiben vom 05.04.2013 antwortete die sipgate Wireless GmbH auf wei-
tergehende Nachfragen der Bundesnetzagentur.
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1592 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 11 2013
Konsultationsentwurf
Geschwärzte Fassung
D. Vorbringen der Parteien
Die sipgate Wireless GmbH (sipgate Wireless) ist nach eigenen Angaben sowohl als
MVNO als auch als MVNE tätig. Mobilfunkleistungen in ihrem Netz stünden bzw. würden
sowohl eigenen als auch fremden Endkunden zur Verfügung stehen. Sie habe den Betrieb
als Vorleister bereits aufgenommen und ermögliche es damit Dritten, innovative Mobilfunk-
produkte im Markt anzubieten. Um ihre Dienstleistungen anbieten zu können, habe sipgate
Wireless entsprechende Vereinbarungen mit Mobilfunknetzbetreibern geschlossen (in
Deutschland mit BuG). (BuG).
Im Hinblick auf ihr Leistungsangebot wiederholt sipgate Wireless ihre Einschätzung, dass sie
ihre Dienste sowohl als MVNO als auch als MVNE anbiete. Den Betrieb als MVNO habe sie
aufgrund von erheblichen Behinderungen durch andere Marktteilnehmer erst verspätet auf-
nehmen können. Daher habe sie im von dem Auskunftsersuchen abgefragten Zeitraum kei-
ne Umsätze mit ihren MVNO/MVNE-Leistungen erzielen können. sipgate Wireless geht da-
von aus, im Jahr 2013 relevante Umsätze erzielen zu können. Eine gesellschaftsrechtliche
Verbundenheit zu anderen Gesellschaften bestehe nicht.
Im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell führt sipgate Wireless aus, sich selbst als Betreiberin
eines virtuellen Mobilfunknetzes einzustufen. Sie sei sowohl als MVNO als auch als MVNE
tätig und betreibe diesbezüglich ein eigenes Kernnetz. Als MVNE biete sipgate Wireless mo-
bile Vorleistungsprodukte an, auf Basis derer Dritte innovative Produkte realisieren könnten.
Bei der Erbringung ihrer Mobilfunkleistungen sei sipgate Wireless als Teilnehmernetzbetrei-
ber tätig. Sie betreibe ein vollständiges leitungsvermittelndes Kernnetz mit allen für dessen
Betrieb erforderlichen Komponenten. Dazu gehören insbesondere HLR und AuC (zur Ver-
waltung der SIM-Karten), G-MSC (zur Schaltung eigener Netzzusammenschaltungen),
SMSC (zum abgehenden Versand von SMS) und eine SMS-Homeroutingplattform (zur da-
tenschutzkonformen Abwicklung eingehender SMS). sipgate Wireless vermittele Gespräche
von und zu eigenen Endkunden bzw. den Endkunden Dritter unter der Nutzung ihrer eigenen
SIM-Karten, die sie im eigenen HLR verwalte. sipgate Wireless gebe somit eigene SIM-
Karten heraus.
In Deutschland versorge sipgate Wireless Endkunden derzeit mittels einer Netznutzungsver-
einbarung mit (BuG). Folglich könne eine Terminierungsleistung zu Endkunden allein durch
sipgate Wireless angeboten werden. Kein Dritter habe Zugriff auf den von ihr betriebenen
HLR – auch kein Dienstleister und kein Mobilfunknetzbetreiber. Aufgrund der GSM-Sicher-
heitsmechanismen sei es daher keinem Dritten möglich, ohne die Mitwirkung der sipgate
Wireless Gespräche im Netz der sipgate Wireless zu terminieren. Aus Nachfragersicht sei
die Terminierungsleistung der sipgate Wireless daher nicht substituierbar.
Darüber hinaus habe sipgate Wireless eine Zusammenschaltungsvereinbarung mit der Tele-
kom Deutschland GmbH (nachfolgend: TDG) geschlossen, die die Zusammenschaltung des
Mobilfunknetzes der sipgate Wireless mit dem Festnetz der TDG zum Gegenstand habe. Die
sipgate Wireless habe darüber hinaus Zusammenschaltungen ausschließlich für die Überga-
be von SMS mit (BuG) geschlossen. Weitere Zusammenschaltungen würden derzeit nicht
existieren, d. h. die Terminierung in das eigene Mobilfunknetz sei derzeit ausschließlich über
die TDG möglich, was die Terminierung von Gesprächen mit Ursprung im Mobilfunknetz der
BuG einschließe. Die Zusammenschaltung sei seit Oktober 2012 realisiert und die Veröffent-
lichung des Tarifs Telekom-O.3 „Terminierung in das Mobilfunknetz der sipgate Wireless“ im
Dezember 2012 durch die TDG erfolgt. Mit Ausnahme von (BuG) und seit dem 19.12.2012
auch der (BuG) scheine diese Leistung derzeit aus keinem größeren Netz nachgefragt zu
werden. (BuG) habe Sprach- und SMS-Terminierung zu sipgate Wireless Kunden im Laufe
des Februars 2013 implementiert und nehme diese Dienstleistungen seit diesem Zeitpunkt in
Anspruch. Die TDG habe bis zum 5.4.2013 den Dienst Telekom-O.3 für Verbindungen aus
dem Mobilfunknetz der Telekom in das Mobilfunknetz der sipgate Wireless noch nicht imp-
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Konsultationsentwurf
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lementiert, daher seien Verbindungen aus dem Mobilfunknetz der TDG in das Mobilfunknetz
der sipgate Wireless noch nicht möglich.
Die Preise für die Terminierung zu Teilnehmern im Netz der sipgate Wireless würden von ihr
selbst festgesetzt. Bis zum 30.11.2012 habe ein Preis von 3,36 ct/min gegolten. Seit dem
01.12.2012 biete sipgate Wireless die Terminierung für 1,85 ct/min an. (BuG). Derzeit ver-
handele sipgate Wireless im Verbund mit anderen Netzbetreibern über zahlreiche weitere
Zusammenschaltungen. (BuG) Eine Terminierung auf einer IP-Schnittstelle biete sipgate
Wireless derzeit nicht an. Sie sei bislang auch nicht nachgefragt worden.
(BuG) Als letzter Anbieter verweigere lediglich (BuG) die Zustellung von SMS zu Ortsnetz-
nummern sowie die (BuG) die Terminierung zu MSISDN aus dem Mobilfunknetz der (BuG).
sipgate Wireless biete keine Anrufweiterleistungsfunktion bei Produkten an, bei denen der
Endkunde sowohl über eine Mobilfunk- als auch über eine geographische Rufnummer ver-
fügt.
In den ersten drei Quartalen 2012 habe sipgate Wireless weder Terminierungsleistungen
erbracht noch nachgefragt. Es sei beabsichtigt, Terminierungsleistungen in andere Netze
zum Teil bei der TDG und zum Teil bei Wholesale-Anbietern (z. B. BuG) einzukaufen. Auf-
grund der fehlenden Zusammenschaltung sei eine unmittelbare Terminierung außer zur
(BuG) derzeit noch nicht möglich. sipgate Wireless sei bundesweit tätig.
Die Nachfrage von Terminierungsleistungen durch sipgate Wireless werde ausschließlich
von ihr verhandelt. Analog zu den Ausführungen zur Terminierung wäre es Dritten ohnehin
nicht möglich, Endkunden ohne Mitwirkung der sipgate Wireless Leistungen in ihrem Netz
anzubieten. Diese Mitwirkung leiste sipgate Wireless im Rahmen einer Zusammenarbeit mit
ihren MVNE-Partnern, die daher unabhängig von sipgate Wireless, Terminierung nachfragen
könnten, so dies vereinbart werde.
Hinsichtlich der entgegengerichteten Nachfragemacht aus Anbietersicht sehe sich sipgate
Wireless einer Reihe von Behinderungen durch Marktteilnehmer ausgesetzt. Da sie bislang
ausschließlich über eine Zusammenschaltung mit der TDG verfüge und zum erfolgreichen
Markteintritt auch auf diese Zusammenschaltung angewiesen sei, sehe sich sipgate Wireless
einer nachhaltigen und wiederholten Diskriminierung und Behinderung durch die TDG aus-
gesetzt. Es sei zu einer langen Liste an Behinderungen gekommen, denen bislang mit Ge-
duld, Geld, Aufwand oder der Einschaltung der Bundesnetzagentur beizukommen gewesen
sei. (BuG).
sipgate Wireless vertritt die Auffassung, dass eine Nichtregulierung der TDG die ohnehin
schwierige Situation zweifelsohne erheblich zu Ungunsten der sipgate Wireless verschärfen
würde. (BuG). Dadurch werde absehbar die Nachfragemacht der TDG reduziert, da eine
Nachfrageweigerung zu überwiegenden Teilen die Endkunden der TDG selbst treffen würde.
(BuG)
Ferner sei für sipgate Wireless eine Einordnung der Anrufe nach Herkunftsnetz möglich. Re-
alistischerweise sei dies zudem eine Voraussetzung für den Abschluss von Bill-and-Keep-
Vereinbarungen, die augenscheinlich unter wechselseitigem Ausschluss von Transitleistun-
gen geschlossen werden müssten. In unmittelbarer Zukunft werde sipgate Wireless jedoch
bei den im Markt vertretenen, großen Verbindungsnetzbetreibern Transitleistungen nachfra-
gen, auch wenn es hierzu noch keine Gespräche gegeben habe. Wie die Erfahrung zeige,
sei eine Zusammenschaltung in aller Regel innerhalb weniger Tage möglich, so der Zusam-
menschaltungspartner daran ein Interesse habe. Dies sei bei sipgate Wireless als Nachfra-
ger von Transitleistungen absehbar der Fall.
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1594 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 11 2013
Konsultationsentwurf
Geschwärzte Fassung
sipgate Wireless befürchte aufgrund der mit der TDG gemachten Erfahrungen im Fall der
Nichtregulierung der TDG eine Nachfrageverweigerung, jedenfalls ggü. Marktteilnehmern,
die sich neu am Markt etablieren wollen. Selbst in dem regulierten Fall sei es sipgate Wire-
less nicht möglich gewesen, ohne die Mithilfe der Bundesnetzagentur Zusammenschal-
tungsverhandlungen aufzunehmen. Sollte eine Zusammenschaltung nicht angeordnet wer-
den können, wäre zu befürchten, dass TDG eine Zusammenschaltung verweigere bzw. ent-
sprechende Verhandlungen aufhebe. Faktisch wäre Neueinsteigern ein Markteintritt nicht
mehr möglich, wobei festzuhalten sei, dass dies bereits heute mit erheblichen Widrigkeiten
verbunden sei.
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Geschwärzte Fassung
E. Nationale Konsultation
[...] leer
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Geschwärzte Fassung
F. Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG
[...] leer
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Geschwärzte Fassung
G. Europäisches Konsolidierungsverfahren
[...] leer
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Geschwärzte Fassung
H. Marktabgrenzung
Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
Leitlinien1 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
§ 10 Abs. 1 TKG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL).2 Hinsichtlich der rechtlich re-
levanten Wirkung einer Märkteempfehlung des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagen-
tur3 wird auf die Festlegung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 verwie-
sen. Die Märkteempfehlung geht von der Marktabgrenzung „Anrufzustellung in einzelnen
Mobilfunknetzen“ aus. Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkteempfehlung gefolgt wird,
oder ob es aufgrund nationaler Besonderheiten gerechtfertigt erscheint, von der Märk-
teempfehlung abzuweichen.
I. Sachliche Marktabgrenzung
1. Allgemeine Gesichtspunkte zur Ermittlung des relevanten Marktes
Hinsichtlich der sachlichen Marktabgrenzung wird im Wesentlichen auf die Ergebnisse der
Festlegung BK 1-10/001 der Präsidentenkammer vom 02.01.2012 verwiesen. Die Festle-
gung zu Markt Nr. 7 ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter dem folgenden Link
veröffentlicht: http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/DE/Service-
Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammer1/Marktdefi_und_ana_node.html. Verwie-
sen wird im Einzelnen auf die Aspekte, die sich als unabhängig von netzindividuellen Um-
ständen für die Märkte der Anrufzustellung in einzelne öffentliche Mobilfunknetze erweisen.
Für die Bundesnetzagentur ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung
der dort zugrunde gelegten Sachverhaltsgrundlagen und Bewertungen.
Dazu gehört die Feststellung, dass die unterschiedlichen Netztechnologien GSM, UMTS und
LTE zu einem Gesamtmarkt zusammengefasst werden können, sofern sie mit Hilfe einer
PSTN-Übergabeschnittstelle für die Abwicklung von Sprachverkehr im Sinne des Marktes
Nr. 7 („Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“) genutzt werden.
Die Bundesnetzagentur bleibt somit bei der Feststellung, dass die hier relevante Terminie-
rungsleistung des Marktes „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ ausschließlich die
Sprachübertragung erfasst. Hierzu gehören weder die Terminierung von SMS-Diensten noch
Datendienste ohne Sprachzweck.
Des Weiteren ist die leitungsvermittelnde Anrufzustellung in die Mobilfunknetze mit Überga-
beschnittstelle: PSTN – Ziel: PSTN („CS – circuit switched“) für die Abwicklung von Sprach-
verkehr weiterhin Bestandteil des Marktes „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“.
Dieser Markt beinhaltet demgegenüber noch keine rein paketvermittelnden Sprachterminie-
rungen mit Übergabeschnittstelle: IP – Ziel: IP in die Mobilfunknetze („PS – packet swit-
ched“). Die Zustellung des Telefonanrufs in das Datennetz des Mobilfunkanbieters als rein
IP-basierte Terminierungsleistung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinem sachlich relevan-
ten Markt der Märkteempfehlung 2007 zuzuordnen. Leitungsvermittelnde Sprachterminie-
rungen mit Übergabeschnittstelle: PSTN → Ziel: IP in die Mobilfunknetze („PS – packet swit-
ched“) werden ebenfalls nicht von dem hier relevanten Markt umfasst. Bei der leitungsvermit-
1
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
2
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
3
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07.
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telnden Übergabe an die VoIP-Anbieter auf PSTN-Basis handelt es sich um eine Leistung,
die Markt Nr. 3 („Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standor-
ten“) zuzuordnen ist. Die darauf folgende Zustellung des Telefonanrufs in das Datennetz des
Mobilfunkanbieters als rein IP-basierte Terminierungsleistung ist zum gegenwärtigen Zeit-
punkt keinem sachlich relevanten Markt der Märkteempfehlung 2007 zuzuordnen.
Ferner werden neben den Mobilfunknetzen weder Bündelfunk- noch Satellitenfunknetze in
den sachlich relevanten Markt „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ einbezogen.
2. Beurteilungskriterien bei der Einbeziehung von MVNO-Netzen
In die vorliegende Untersuchung werden allerdings vollumfänglich diejenigen Betreiber von
MVNO-Geschäftsmodellen einbezogen, die gegenüber Dritten auch tatsächlich als Anbieter
von Terminierungsleistungen in ihr eigenes virtuelles Mobilfunknetz auftreten und die ent-
sprechenden Terminierungsentgelte unabhängig von ihrem mobilen Gastnetzbetreiber ei-
genständig mit den Nachfragern der entsprechenden Terminierungsleistungen verhandeln.
Dies beinhaltet in der Regel so genannte Full-MVNO/MVNE-Geschäftsmodelle. Dafür ist
neben dem eigenen Angebot kennzeichnend, dass ein Full-MVNO außer der Funkschnitt-
stelle und den Basisstationen die erforderlichen Netzkomponenten selber abbildet. In der
Wertschöpfungsstufe stehen sie einem Mobilfunknetzbetreiber daher am nächsten. Neben
der Ausgabe von eigenen SIM-Karten verfügt ein Full-MVNO sowohl über einen eigenen
Mobilfunkcode als auch über eigene Mobilfunknetz-Schnittstellen. Aufgrund dieser Ausstat-
tung ist er in der Lage, das Routing der Verkehrsmengen fast vollständig selber zu überneh-
men. Weiter bilden diese Voraussetzungen die Grundlage dafür, dass Full-MVNOs auf dem
hier relevanten Vorleistungsmarkt als Anbieter von Mobilfunkterminierungen auftreten und
unabhängig von ihrem Gast-Mobilfunknetzbetreiber Verhandlungen mit anderen Netzbetrei-
bern führen und selbstständig die entsprechenden Vereinbarungen über die zu entrichtenden
Terminierungsentgelte treffen können. Dies bedeutet zugleich auch, dass die Full-MVNO in
der Lage sind, entsprechend erbrachte Terminierungsleistungen gegenüber anderen Netz-
betreibern selbst abzurechnen. Den übrigen Marktteilnehmern stehen sie somit vergleichbar
einem Mobilfunknetzbetreiber als Anbieter von Mobilfunkterminierungsleistungen in ihr eige-
nes virtuelles Mobilfunknetz einerseits und als Nachfrager von Mobilfunk- bzw. Festnetzter-
minierungsleistungen (zum Teil realisiert über Transitleistung der Festnetzsparte der Tele-
kom Deutschland GmbH) andererseits auf der Vorleistungsebene gegenüber. Auf dem End-
kundenmarkt sind sie für Mobilfunkendkunden kaum von den übrigen mit Lizenzen ausges-
tatteten Mobilfunknetzbetreibern unterscheidbar. Vor diesem Hintergrund sind Full-MVNOs
als relevantes Produkt bzw. Geschäftsmodell in den vorliegenden Markt einzubeziehen.
Bei der vorliegenden Marktuntersuchung bleiben (Enhanced) Service Provider und so ge-
nannte „light“ MVNO außen vor, denn sie bieten nicht eigenständig Terminierungsleistungen
auf dem hier maßgeblichen Vorleistungsmarkt an und verhandeln infolgedessen auch nicht
unabhängig Terminierungsentgelte bzw. treffen keine Zusammenschaltungsvereinbarungen
mit anderen Netzbetreibern. Ein einem Mobilfunknetzbetreiber vergleichbares Tätigwerden
ist auch deshalb nicht zu bejahen, weil sie nicht über eigene SIM-Karten verfügen und daher
keinen eigenen Zugang in ein eigenes virtuelles Mobilfunknetz haben.
Die sipgate Wireless hat ebenfalls einen Netznutzungsvertrag mit einem Mobilfunknetz-
betreiber (BuG) abgeschlossen.4 Im Übrigen ist ihr Geschäftsmodell mit dem der Lycamobile
vergleichbar: Sie betreibt ebenfalls wesentliche, für die Erbringung von Mobilfunkleistungen
erforderliche Netzelemente und tritt auf dem Mobilfunkendkundenmarkt vergleichbar einem
Mobilfunknetzbetreiber mit einem eigenen Produktportfolio auf. Als Full-MVNO betreibt sie
unter anderem ein eigenes HLR5, ein eigenes SMSC6 und eigene Vermittlungsanlagen (Ga-
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