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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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§ 24 TKG setzt Artikel 11 Zugangs-RL um. Der diesen Artikel erläuternde Erwägungsgrund 18
der Richtlinie nimmt wiederum Bezug auf die Empfehlung 98/322/EG vom 8. April 1998 zur Zu-
sammenschaltung (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung). Demnach ist Zweck
der getrennten Buchführung, eine aus den Rechnungsbüchern hergeleitete Informationsanalyse
vorzulegen, die das Ergebnis von Teilbereichen eines Geschäfts auf der Basis einer Aufgliede-
rung von Kosten und Erlösen mit größtmöglicher Annäherung so beschreibt, als handele es sich
um getrennt geführte Geschäftstätigkeiten. Die Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung
soll somit insbesondere Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersub-
ventionen verhindern, § 24 Abs. 1 S. 3 TKG.
Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Beschlusskammer allerdings zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung zur Erreichung die-
ser Zielsetzung vorliegend nicht erforderlich ist und daher unverhältnismäßig wäre.
Die Entgelte, welche die Betroffene für die Zusammenschaltung einschließlich der Kollokation
erheben kann, unterliegen der Genehmigungspflicht nach den §§ 30 Abs. 1 S. 1, 31 TKG. Weil
Entgelte nur innerhalb der nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG vorgegebenen Höchstgrenzen ge-
nehmigungsfähig sind, ist die Gefahr einer unzulässigen Quersubventionierung, die durch eine
getrennte Rechungsführung verhindert werden sollte, ausgeschlossen,
vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil 21 K 2317/11 vom 22.08.2012, S. 22 des amtlichen Um-
drucks.
Soweit es dagegen die von der QSC AG aufgeworfene Frage einer Überprüfung interner Kalku-
lationsmodelle etwa beim Angebot von Bündelprodukten aus Festnetz- und Mobilfunkelementen
im Geschäftskundenbereich anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass namentlich die Vorschrift
des § 29 TKG der Beschlusskammer hinreichend Möglichkeiten an die Hand gibt, um die Einhal-
tung der Vorgaben des § 28 TKG zu kontrollieren.
Die Beschlusskammer sieht deshalb von einer Verpflichtung der Betroffenen zur getrennten
Rechnungsführung ab.
4. Rückwirkung
Die vorliegende Regulierungsverfügung wirkt auf den 01.12.2012 zurück.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können Regulierungsverpflichtungen mit Rückwirkung
ergehen, sofern die Voraussetzungen für die nunmehr auferlegten Verpflichtungen schon in der
Vergangenheit vorgelegen haben, die rückwirkend angeordneten Verpflichtungen für die Ver-
gangenheit ihre Rechtsfolgen noch entfalten können und Gründe des Vertrauensschutzes nicht
entgegenstehen,
vgl. BVerwG, Urteil 6 C 36.10 vom 14.12.2011, Rz. 13 und 42ff.
Sind diese Merkmale gegeben, ist das Regulierungsermessen der Behörde eröffnet. Bei Aus-
übung ihres Ermessens hat diese nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt ihrer neuen Entschei-
dung – denn hierauf bezogen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit ihres Handelns – die Sachlage
für den zurückliegenden Zeitraum festzustellen und zu bewerten,
BVerwG, a.a.O., Rz. 27.
Nach diesen Maßgaben ist die verfügte Rückwirkung zulässig und angemessen. Für den Zeit-
raum ab dem 01.12.2012 sind mit der vorläufigen Regulierungsverfügung BK 3b-12/004 vom
22.08.2012 die vorliegend tenorierten Regulierungsmaßnahmen bereits in Kraft gesetzt worden.
Dass zu diesem Zeitpunkt die jeweiligen tatbestandlichen und rechtsfolgenseitigen Vorausset-
zungen für das Ergreifen der tenorierten Regulierungsmaßnahmen vorlagen, lässt sich der Be-
gründung der vorläufigen Regulierungsverfügung entnehmen. Die rückwirkend angeordneten
Verpflichtungen können darüber hinaus für den Zeitraum ab dem 01.12.2012 ihre Rechtsfolgen
noch entfalten. So ersetzen sie die vorläufige Regulierungsverfügung und übernehmen deren
Funktion, eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich stattgefundene Zugangsregulierung zu
bieten. Mit Blick hierauf stehen dem Erlass einer rückwirkenden Regulierungsverfügung auch
keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen.
Bonn, 31. Juli 2013
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Die Beschlusskammer hat sich für den Erlass einer rückwirkenden Regulierungsverfügung ent-
schieden, um die Beteiligten und auch die Gerichte von dem Aufwand eines doppelten Vorge-
hens gegen die vorläufige Regulierungsverfügung einerseits und die vorliegende Regulierungs-
verfügung andererseits zu entlasten. Mit dem rückwirkenden Erlass erledigt sich die vorläufige
Regulierungsverfügung auf andere Weise i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG. Rechtshilfe suchende Betei-
ligte können sich somit mit etwaigen Klagebegehren auf die vorliegende Regulierungsverfügung
konzentrieren.
Im Übrigen geben die tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen, die seit dem Erlass der vor-
läufigen Regulierungsverfügung stattgefunden haben, keinen Anlass, den von der Rückwirkung
erfassten Zeitraum wesentlich anders zu beurteilen, als dies bereits bei Erlass der vorläufigen
Regulierungsverfügung geschehen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
Bonn, den 19.07.2013 Anlage
Festlegung der Präsidentenkammer
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Wilmsmann Scharnagl Dr. Geers
Bonn, 31. Juli 2013
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Mitteilung Nr. 192/2013
TKG § 26 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung der Regulierungsverfügung im Bereich
„
Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ betreffend
die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
Nachfolgend wird gemäß TKG § 26 i. V. m. § 5 die von der Bundes-
netzagentur beschlossene Regulierungsverfügung im Bereich
„
Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ betreffend die E-
Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG veröffentlicht.
Die dieser Regulierungsverfügung zugrunde liegende Festlegung
der Präsidentenkammer ist im Internet unter „Einheitliche Informa
tionsstelle“ veröffentlicht worden.
Anlage
BK3b-12/005
Bonn, 31. Juli 2013
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BK 3b-12/005
Beschlusskammer 3
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen Maßnahmen auf dem Markt Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen“ der
Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärk-
te des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektroni-
sche Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (Emp-
fehlung 2007/879/EG), veröffentlicht im ABl. EU 2007, Nr. L 344 S. 65,
gegen
die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, E-Plus-Straße 1, 40472 Düsseldorf, vertreten durch die
E-Plus Mobilfunk Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung,
Betroffene,
Antragstellerinnen:
1. Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn,
vertreten durch die Geschäftsführung,
2. Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf,
vertreten durch die Geschäftsführung,
– Verfahrensbevollmächtigte
der Antragsstellerin zu 1.: Deutsche Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
vertreten durch den Vorstand
dieser vertreten durch
Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn –
hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
Bonn, 31. Juli 2013
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durch
den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
den Beisitzer Helmut Scharnagl und
den Beisitzer Dr. Ulrich Geers
nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung:
Die Betroffene und die mit ihm gemäß § 3 Nr. 29 TKG verbundenen Unternehmen, nament-
lich die OnePhone Deutschland GmbH, verfügen auf dem regulierungsbedürftigen relevanten
bundesweiten Markt für Anrufzustellung in das einzelne (virtuelle) Mobilfunknetz über be-
trächtliche Marktmacht im Sinne des § 11 TKG.
auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.2012
folgende
Regulierungsverfügung
rückwirkend auf den 01.12.2012 beschlossen:
I.
Gegenüber der Betroffenen werden die ihr mit den Beschlüssen BK 3b-08/018 vom
05.12.2008 und BK 3b-09/012 vom 01.09.2009 auferlegten Verpflichtungen wie folgt beibe-
halten, nämlich
1. Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Koppelung mit ihrem öffentlichen Mobilte-
lefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu ermöglichen,
2. über die Koppelung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren,
3. zum Zwecke der Koppelung und Terminierung gemäß Ziffern 1. und 2. Kollokation so-
wie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen
Einrichtungen zu gewähren,
4. dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffern 1. bis 3. auf objektiven Maßstäben be-
ruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten
der Chancengleichheit und Billigkeit genügen,
5. der Bundesnetzagentur gültige Verträge über Zugangsleistungen nach Ziffern 1. bis 3.
ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fas-
sung vorzulegen, es sei denn, der jeweilige Vertrag liegt der Bundesnetzagentur bereits
vor,
6. ein einheitliches Standardangebot für Zugänge nach Ziffern 1. bis 3., für die eine allge-
meine Nachfrage besteht, zu veröffentlichen, wobei die Angaben zu den Standorten der
Koppelung bzw. der Kollokation nicht veröffentlicht, sondern interessierten Unterneh-
men nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden müssen, und
7. dass die Entgelte für die Gewährung der Zugänge nach Ziffern 1. bis 3. der Genehmi-
gung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden. Die Entgelte werden auf der
Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungs-
bereitstellung nach § 32 TKG genehmigt, soweit sich nicht aus Ziffer II. etwas anderes
ergibt. Der Grundsatz, dass das relevante Inkrement zur Bestimmung der leistungs-
mengeninduzierten Gemeinkosten sämtliche über das fragliche Netz erbrachten Ver-
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bindungsleistungen umfasst und diese Kosten nutzungsanteilig verteilt werden, und
dass im Übrigen ein angemessener Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkos-
ten berücksichtigt wird, wird auch im Fall von Satz 2 Halbsatz 2 beibehalten.
II.
Gegenüber der Betroffenen werden die ihr mit den Beschlüssen BK 3b-08/018 vom
05.12.2008 und BK 3b-09/012 vom 01.09.2009 auferlegten Verpflichtungen wie folgt geän-
dert:
1. Soweit es die Genehmigung von Entgelten für Terminierungsleistungen im Sinne von
Ziffer I.7. Satz 1 i.V.m. Ziffer I.2. anbelangt und Ziffer I.7. Satz 3 nicht entgegensteht, ist
bei der Entgeltbestimmung nach der in der Empfehlung der Kommission vom
07.05.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der
EU (2009/396/EG), veröffentlicht im ABl. EU 2009 Nr. L 124, S. 67, empfohlenen Weise
vorzugehen.
2. Soweit es die Genehmigung von Entgelten für Koppelungs- und Kollokationsleistungen
im Sinne von Ziffer I.7. Satz 1 i.V.m. Ziffern I.1. und I.3. anbelangt, sind der Effizienzbe-
stimmung nach Ziffer I.7. Satz 2 symmetrische Anforderungen zugrunde zu legen. Die
Entgeltermittlung erfolgt vorrangig per Vergleichsmarktbetrachtung im Sinne von § 35
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG.
Sachverhalt
Die Betroffene betreibt ein digitales zellulares Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard (Global
System for Mobile Communications) und nach dem UMTS-Standard (Universal Mobile Tele-
communications Standard).
Das seit 1994 sukzessive in Betrieb genommene GSM-Netz ist grundsätzlich flächendeckend
ausgebaut und funkt – mit Ausnahme einiger Ergänzungsbänder im Bereich von 900 MHz – auf
Frequenzen aus dem Bereich von 1800 MHz. Das UMTS-Netz wurde seit dem Jahr 2000 suk-
zessive aufgebaut. Es wird einheitlich im Frequenzbereich 1.900/2.100 MHz betrieben.
Die Betroffene hat insgesamt über 23 Millionen Teilnehmer angeschlossen. Diese sind sowohl
ihre eigenen Kunden als auch Kunden von Diensteanbietern.
Der Betroffenen sind mit Beschluss BK 4c-06-003/R vom 29.08.2006 verschiedene Maßnahmen
der Zugangsregulierung im Mobilfunkterminierungsbereich auferlegt worden. Der genannte Be-
schluss ist Gegenstand sowohl eines gerichtlichen Eilverfahrens als auch eines bis zum Bun-
desverwaltungsgericht geführten Hauptsacheverfahrens gewesen. Mit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts, Az. 6 C 14.07, vom 02.04.2008 hat der Beschluss gegenüber der Betroffe-
nen vollumfänglich Bestandskraft erlangt. Die von der Betroffenen hiergegen eingelegte Verfas-
sungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen
worden.
Die der Betroffenen 2006 auferlegten Maßnahmen sind mit Beschluss BK 3b-08/018 vom
05.12.2008 beibehalten und mit Beschluss BK 3b-09/012 vom 01.09.2009 um eine Verpflichtung
zur Vorlage von Zugangsvereinbarungen ergänzt worden.
Mit Blick auf die Terminierungsempfehlung 2009/396/EG der Europäischen Kommission vom
07.05.2009 und auf entsprechende Bitte der Beschlusskammer hat die für ökonomische Fragen
der Telekommunikationsregulierung zuständige Fachabteilung der Bundesnetzagentur Ende
2010 ein Ausschreibungsverfahren für die Erstellung eines analytischen Kostenmodells zur Be-
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rechnung von Mobilfunkterminierungsentgelten eingeleitet. Im Juni 2011 ist die WIK-Consult
GmbH mit der Erstellung eines solchen Modells beauftragt worden.
Darüber hinaus hat die Beschlusskammer im Dezember 2011 mit ersten Vorbereitungen für den
Erlass einer neuen Regulierungsverfügung begonnen. Sie hat dazu der Betroffenen mit Schrei-
ben vom 05.12.2011 Fragen zum künftigen Angebot von Anrufsammeldiensten und zur zivil-
rechtlichen Möglichkeit einer Überwälzung bestimmter Kosten auf die Anschlussinhaber gestellt.
Die Betroffene hat diese Fragen mit Schreiben vom 20.12.2011 beantwortet.
Mit Festlegung BK 1-10/001 vom 02.01.2012 hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagen-
tur befunden, dass die Betroffene und die mit ihr gemäß § 3 Nr. 29 TKG verbundenen Unter-
nehmen, namentlich die OnePhone Deutschland GmbH, auf dem regulierungsbedürftigen rele-
vanten bundesweiten Markt für Anrufzustellung in das einzelne (virtuelle) Mobilfunknetz weiter-
hin über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11 TKG verfügen.
Die Beschlusskammer hat mit Schreiben vom 02.03.2012 der Betroffenen mitgeteilt, dass sie im
Anschluss an diese Festlegung gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 TKG darüber zu entscheiden habe, ob
und inwieweit sie die bisherigen Regulierungsverpflichtungen gegenüber der Betroffenen beibe-
hält, ändert oder widerruft oder aber ihr neue Verpflichtungen auferlegt. Der Betroffenen werde
Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern.
In ihrer Stellungnahme vom 15.03.2012 hat die Betroffene vorgetragen, sie halte es für geboten,
dass die Beschlusskammer bereits in der Regulierungsverfügung sehr konkrete Festlegungen
treffe, wie das sich an die Veröffentlichung der Regulierungsverfügung anschließende Entgeltre-
gulierungsverfahren inhaltlich wie prozedural ablaufen solle.
Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen über die Berechtigung individuell berechneter Ter-
minierungsentgelte sollte die Beschlusskammer klarstellen, dass die nächsten Mobilfunktermi-
nierungsentgelte auf Basis eines objektivierten Bottom-Up-Kostenmodells festgelegt werde und
es daher spätestens zum 30.11.2012 keine Asymmetrie (mehr) zu Gunsten anderer Mobilfunk-
netzbetreiber gebe. Mit Blick auf § 34 TKG n.F. stelle sich die Betroffene darauf ein, dass ein
Entgeltgenehmigungsantrag zwar verpflichtend gestellt werden müsse, dessen Ausgestaltung
und Detaillierungsgrad jedoch dem regulierten Unternehmen überlassen werden könne.
Hinsichtlich des Entgeltmaßstabs teile die Betroffene die Auffassung der Monopolkommission,
dass LRIC aus ökonomischer Sicht verfehlt sei. Dieser Maßstab führe nicht zur Ermittlung wett-
bewerbsanaloger Entgelte, da sich im Wettbewerb stets Preise unter Einschluss von Gemein-
kosten ergeben würden. Ferner würden sich bei einer Anwendung des LRIC-Ansatzes die un-
terschiedlichen wettbewerblichen Auswirkungen der bisherigen MTR-Absenkungen erheblich
weiter zu Lasten der Betroffenen verstärken. So habe die Betroffene insbesondere keine Ein-
sparungen bei der Erstellung von Fest-Mobil-Gesprächen. Bereits aus diesen Gründen führe der
nach § 31 Abs. 2 TKG n.F. vorzunehmende Superioritätstest dazu, dass die Beschlusskammer
im nächsten Entgeltgenehmigungsverfahren weiterhin MTR auf KeL-Basis festlegen sollte. Je-
denfalls sollte ein auf Basis des Bottom-Up-Kostenmodells errechnete Zielentgelt über einen
(zumindest) einjährigen Gleitpfad erreicht werden.
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist am 18.04.2012 auf den Internetseiten der Bundes-
netzagentur veröffentlicht worden. Gleichzeitig ist im Amtsblatt Nr. 7/2012 vom selben Tage per
Mitteilung Nr. 243/2012 auf diese Veröffentlichung hingewiesen worden. Den interessierten Par-
teien ist Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Veröffentli-
chung dazu Stellung zu nehmen.
Innerhalb dieser Frist sind vier schriftliche Stellungnahmen eingegangen.
Die Betroffene teilt die Vorgehensweise der Beschlusskammer, dass ab dem 01.12.2012 sym-
metrische Mobilfunkterminierungsentgelte festgelegt werden sollen, die durch ein Bottum-Up-
Kostenmodell auf der Basis des KeL-Maßstabs ermittelt würden, und zwar sowohl aus rechtli-
chen wie ökonomischen Gründen sowie aufgrund der Marktgegebenheiten in Deutschland.
Die Beschlusskammer habe in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2012 selbst ausgeführt,
dass der Endkundenpreis für die Verkehrsrichtung Festnetz-Mobilfunk der entsprechenden
Markterhebung zufolge bei durchschnittlich etwa 16 ct/min (ohne Preis erhöhende Taktungsef-
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fekte) liege. Es dürfe daher offenkundig sein, dass vor allem die den relevanten Festnetzmarkt
beherrschende integrierte Antragstellerin zu 1., jedoch auch die kleineren integrierten Anbieter
wie die Antragstellerin zu 2. und Telefónica, die mit den bisherigen MTR-Absenkungen einher-
gehenden Einnahmeverluste durch hohe Fest-Mobil-Endkundenpreise zumindest teilweise hät-
ten kompensieren können. Der Betroffenen als reinem Mobilfunknetzbetreiber sei dies nicht
möglich. Dieses „Retention“-Problem würde sich bei der Anwendung eines „LRIC“-Maßstabs
absehbar weiter zu ihren Lasten verschärfen.
Ebenso befürworte die Betroffene die Ansicht der Beschlusskammer, dass die avisierte Nutzung
eines Bottum-Up-Kostenmodells die verpflichtende Einreichung der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.
3 TKG genannten Kostennnachweise und Unterlagen entbehrlich mache.
Schließlich begrüße sie, dass bei der Regulierung der Festnetzterminierungsentgelte zukünftig
im Wesentlichen die gleichen Prinzipien wie bei der Regulierung der Mobilfunkterminierungsent-
gelte gelten sollen.
Die Antragstellerin zu 1. beantragt aus Gleichbehandlungsgründen vorsorglich,
der Betroffenen die im Konsultationsentwurf BK 3b-12/005 vorgesehenen Verpflichtungen
aufzuerlegen, sofern ihr die im Entwurf der Regulierungsverfügung BK 3b-12/003 vorge-
sehenen Verpflichtungen auferlegt werden.
Die 1&1 Internet AG spricht sich für die Umsetzung der Terminierungsempfehlung inklusive der
Anwendung von LRIC anstelle von KeL aus.
Die Terminierungsempfehlung sei verpflichtend und räume der Bundesnetzagentur kein Anwen-
dungsermessen ein. Eine Abweichung würden nur nationale Besonderheiten oder zwingende
ökonomische Gründe rechtfertigen. Da die Beschlusskammer solche Gründe nicht dargelegt
habe, stehe der vorliegende Konsultationsentwurf nicht im Einklang mit Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art.
8 Rahmenrichtlinie i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Zugangsrichtlinie. Dies bestätige vor allem Erwägungs-
grund 20 der Zugangsrichtlinie. Die Regulierungsziele dieser Rechtsquellen seien in der Termi-
nierungsempfehlung niedergelegt.
Dieses Ergebnis bestätige auch die Regelung in § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, welche im Zuge der Ge-
setzesänderung Eingang in das TKG gefunden habe. Genau für diesen Fall mit Stichtag zum
01.12.2012 regle die Terminierungsempfehlung, dass als Maßstab LRIC anzuwenden sei.
Da sich die EU-Kommission bereits bei der Erstellung der Terminierungsempfehlung mit den
von der Beschlusskammer gegen LRIC angeführten allgemeinen und strukturellen Aspekten
beschäftigt habe und zu dem Schluss gelangt sei, dass LRIC unter Abwägung aller Vor- und
Nachteile der richtige Ansatz sei, sei das Ermessen der Beschlusskammer bereits unter dem
Rechtsgrundsatz des „effet utile“ insofern eingeschränkt, als eine diametral abweichende Be-
handlung einer für das Ergebnis entscheidenden Frage rechtlich nicht zulässig sein könne.
Auch regulatorisch sei ein Abweichen von der Terminierungsempfehlung nicht geboten, weil
LRIC für die Schaffung wettbewerblicher Preise zu bevorzugen sei. Die Ansicht der Bundes-
netzagentur, dass der KeL-Ansatz den Wettbewerbspreis besser nachbilde als der LRIC-Ansatz,
werde international und von der Wissenschaft nicht geteilt.
Bei ihren Ausführungen zum Thema zweiseitiger Märkte verkenne die Beschlusskammer die
Begründung für LRIC. Es gehe bei diesem Ansatz nicht darum, dass die Netzbetreiber ihre Kos-
ten nicht decken dürften, sondern darum, die vermeidbaren Kosten als Grundlage für die Ent-
geltbestimmung heranzuziehen. Mit anderen Worten würden LRIC-Kosten und nicht KeL sämtli-
che relevante Kosten erkennen und diese würden gemäß der Terminierungsempfehlung voll-
ständig berücksichtigt, so dass es bei LRIC nicht zur Kostenunterdeckung kommen könne. Dies
folge aus Ziff. 6 der Terminierungsempfehlung.
Im Gegenteil sei der LRIC-Ansatz schon deshalb der richtige, weil die Teilnehmernetzbetreiber
ihre Netze für ihre eigenen Kunden bauen würden und nicht, um anderen Netzbetreibern Termi-
nierungsleistungen anzubieten. Es gehe daher im Ergebnis nicht um eine Frage der Kostende-
ckung, sondern um die Frage, wie anerkennungsfähige Kosten zu definieren sind bzw. welche
Kosten überhaupt relevant sind. Da die Netzbetreiber keinesfalls ihre Dienste einstellen würden,
selbst wenn die Terminierungsentgelte auf „Null“ gesetzt würden, sei der LRIC-Ansatz anstelle
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des KeL-Ansatzes heranzuziehen, um die relevanten Kosten zu ermitteln. Das Argument, dass
die KeL mehr Kosten berücksichtigen und damit vollständiger seien, greife zu kurz, weil die Kos-
ten, die zusätzlich beim KeL-Ansatz berücksichtigt würden, bereits von den Endkunden des
Netzbetreibers abgedeckt würden. Faktisch komme es zu Doppelzahlungen, die stets Möglich-
keiten zu ineffizientem oder gar wettbewerbsschädlichem Verhalten bieten würden.
Die in dem Konsultationsentwurf angestellte Annahme, dass On- und Off-Net-Verbindungen
gleich zu behandeln seien, sei sachwidrig. Auch hierbei handele es sich nicht um eine nationale
Besonderheit, sondern um eine Überlegung, die nicht im Einklang mit der Terminierungsempfeh-
lung stehe. 1&1 sehe eine Differenzierung von Terminierungsleistungen darin begründet, dass
die Marktanalyse den Markt als Anrufzustellung (bzw. Verbindungsaufbau) definiere und die
verschiedenen Verkehrsarten (Zustellung, Verbindungsaufbau, Transit etc.) als unterschiedliche
Märkte behandle. Darüber hinaus werde bei der Regulierung davon ausgegangen, dass die
Netzbetreiber ihre Netze gebaut hätten, um ihre eigenen Endkunden zu bedienen, und dass
Terminierungsleistungen, die anderen Netzbetreibern angeboten würden, zusätzliche Leistun-
gen darstellen würden. Schon deshalb ziele das Wort „Incremental“ in der Abkürzung LRIC nur
auf die vermeidbaren Kosten für externe Anrufterminierung.
Kapitalabflüsse von Festnetzbetreibern hin zu den Mobilfunknetzbetreibern seien nur dann nicht
zu beanstanden, wenn LRIC der relevante Kostenmaßstab sei. Andernfalls würden Mobilfunk-
netzbetreiber sehr hohe Deckungsbeiträge auf Kosten der Festnetzbetreiber generieren.
Hinsichtlich des Wettbewerbsverhaltens der Festnetzbetreiber mache die Beschlusskammer
einander widersprechende Ausführungen zu der Frage, ob mit der Wahl des Kostenmaßstabes
das Verhalten der Marktteilnehmer wohlfahrtsmaximierend gesteuert werden könne.
Die Existenz von Pauschalangeboten und Bündeltarifen in deutschen Telekommunikationsmärk-
ten ließe vermuten, dass die überhöhten Terminierungseinnahmen verwendet würden, um
Quersubventionierung aus einem regulierten Markt in einen nicht regulierten Markt zu betreiben.
Insoweit würden die erhöhten Terminierungsentgelte – anders als von der Beschlusskammer
erhofft – nicht investiert, sondern vielmehr zur weiteren Abwärts-Spiralen der Preise in den An-
schlussmärkten verwendet werden.
Für Anbieter wie 1&1, die wegen asymmetrischen Verkehrsströmen unter überhöhten Terminie-
rungsentgelten leiden würden, führe die Regulierung anhand des KeL-Ansatzes zu einem wirt-
schaftlichen Schaden mit der Folge, dass sie als innovativer Anbieter nur mit Schwierigkeiten in
den Endkundenmärkten für Sprachverbindungen konkurrieren könnten.
Die Asymmetrie zwischen Mobilfunk- und Festnetzterminierung werde durch die Anwendung
von LRIC für beide Arten der Terminierung geringer sein, als sie dies auf der Basis von KeL sei.
Die Auffassung der Beschlusskammer, dass höhere Terminierungsentgelte keine negativen
Auswirkungen für die Endkunden hätten, weil die Mehrheit Pauschalangebote und Bündeltarife
in Anspruch nähmen, widerspreche der herrschenden Meinung in der Wissenschaft, in der ein
klarer Zusammenhang von sinkenden Endkundenpreisen durch niedrigere Terminierungsentgel-
te nachgewiesen werde. Darüber hinaus habe die Beschlusskammer diese Schlussfolgerung
selbst unter Punkt 3.6.5.2.1.2.2.1.2 und 3.6.5.2.1.3 des Konsultationsentwurfes gezogen.
Die Anwendung von KeL anstelle von LRIC sei bereits deshalb binnenmarktrelevant, weil alle
anderen EU-Länder den LRIC-Ansatz einführen würden oder bereits eingeführt hätten.
Schließlich würden Investitionen immer dann angereizt, wenn diese erfolgversprechend seien
und weniger von der Höhe der Terminierungsentgelte abhängen.
Die QSC AG begrüßt die Beibehaltung der schon zuvor auferlegten Zugangsverpflichtungen
einschließlich der Anwendung des „Ein-Netz-ein-Markt“-Konzeptes. Dies sei vor dem Hinter-
grund der europäischen Zielsetzung zur Sicherstellung eines einheitlichen Zugangs zu diskrimi-
nierungsfreien Bedingungen unabdingbar.
Das Diskriminierungsverbot jedoch reiche allein nicht aus, um die durch die Verschmelzung der
Festnetz- und Mobilfunksparte der Betroffenen möglichen Benachteiligungspotentiale auszu-
schließen. Vielmehr sei es erforderlich, dass horizontal integrierte Unternehmen ihre internen
Kalkulationsmodelle offen legen und diese Preisgestaltung auch anderen Nachfragern – zum
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2204 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2013
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Beispiel über erweiterte Zusammenschaltungsmodelle – zugänglich machen würden. Eine Ver-
pflichtung zur Offenlegung des Kalkulationsmodells könnte zudem – unter Berücksichtigung von
Sinn und Zweck – auf § 24 TKG analog gestützt werden.
QSC begrüße die Ankündigung der Beschlusskammer, der Terminierungsempfehlung insoweit
zu folgen, als Entgelte zukünftig symmetrisch ausgestaltet werden sollen. Dies sei zur Gewähr-
leistung chancengleichen Wettbewerbs erforderlich. Allerdings habe sie – anders als im Fest-
netzbereich – starke Bedenken im Hinblick auf die Nichtanwendung des LRIC-Ansatzes im Mo-
bilfunkbereich und sehe keine Veranlassung dafür, die Terminierungsempfehlung der Kommis-
sion nicht zu berücksichtigen.
Für den marktübergreifenden chancengleichen Wettbewerb zwischen Mobilfunk und Festnetz
bedürfe es der Annäherung von Terminierungsentgelten im Festnetz und im Mobilfunk durch die
Anlegung des KeL-Maßstabes im Festnetzbereich einerseits und des LRIC im Mobilfunkbereich
andererseits. Dies sei insbesondere von Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit nicht gleichzei-
tig im Mobilfunksektor tätiger Festnetzunternehmen.
Der ebenfalls von der Kommission und GEREK als Begründung für LRIC herangezogene As-
pekt der Stärkung des Wettbewerbs zwischen den Mobilfunkunternehmen infolge der Verringe-
rung der Spanne zwischen On-net- und Off-net-Tarifen werde nicht dadurch entkräftet, dass On-
net-Tarife an Bedeutung verlören und vielfach All-net-Flattarife angeboten würden. Zwar gebe
es All-net-Flattarife, jedoch verkenne die Beschlusskammer in ihrer ökonomischen Analyse,
dass diese Flattarife in ihrer Anzahl und Bepreisung so stark von der On-net-Flattarifen abwei-
chen würden, dass eine Angleichung eben nicht bestätigt werden könne. Der von der Antragstel-
lerin zu 1. angebotene On-net-Flattarif beispielsweise betrage 34,95€. Der All-net-Flattarif sei mit
69,95€ doppelt so teuer. Ähnlich verhalte sich das Verhältnis von On-net-Flattarif und All-net-
Flattarif von der Betroffenen, der Antragstellerin zu 2. und Telefonica. Dies, obwohl sich die Zahl
der genutzten Verbindungsminuten nicht automatisch verdoppele, sondern sich die getätigten
Anrufe meist nur auf die verschiedenen Netze verteilen würden. Auch an Pre-Paid-Tarifen – wie
zum Beispiel der Antragstellerin zu 1. („Xtra-Card“) – lasse sich die On-net/Off-net-
Differenzierung sehr gut beobachten. Während für Gespräche ins nationale Festnetz und andere
Mobilfunknetze 15 Cent/min Verbindungsgebühr anfielen, seien es für netzinterne Gespräche
nur 5 Cent/min.
Die – nach wie vor bestehende – starke Differenzierung in der Bepreisung führe dazu, dass die
einzelnen Mobilfunknetzbetreiber ihre Endkunden von starkem Terminierungsverkehr zu ande-
ren Netzen abhalten und somit diese in ihren Wettbewerbspositionen beschränken würden.
Der Wechsel zu LRIC würde auch nicht zu einer Kostenunterdeckung führen. Zum einen könn-
ten die Anschlusskosten, die bisher in den Terminierungsentgelten berücksichtigt würden, bei-
spielsweise beim Endkunden erhoben werden. Für diesen sei das nicht nachteilig, wenn im Ge-
genzug die Anrufgebühren gleichlaufend mit den Terminierungsentgelten absänken und ein Ta-
rifmodell im Festnetz nachgebildet werde, wo die Endkunden ebenfalls eine Grundgebühr zah-
len würden. Zum anderen könnten die Mobilfunkunternehmen den Terminierungsverkehr sogar
steigern und den Verlust durch die Entgeltabsenkung durch Masse wettmachen, wenn alle Teil-
nehmernetzbetreiber (Festnetz und mobil) die Preissenkung an ihre Endkunden weitergäben
und somit die Hemmschwelle vor Anrufen in teure Mobilfunknetze beseitigen würden.
Selbst wenn KeL und LRIC gleich geeignet wären, die Ziele eines chancengleichen und fairen
Wettbewerbs zu erreichen, so könne dem LRIC-Ansatz allein deshalb der Vorzug gegeben wer-
den, um die Unsicherheiten für alle Marktbeteiligten durch ein mehrphasiges europäisches Kon-
solidierungsverfahren und nachfolgende juristische Auseinanderssetzungen mit der Europäi-
schen Kommission zu senken. Eine mögliche gerichtliche Überprüfung einer LRIC basierten
Entscheidung der Bundesnetzagentur zu MTRs sei aufgrund des Entscheidungs- und Beurtei-
lungsspielraums der Bundesnetzagentur mit weniger Risiken verbunden.
Der Betroffenen, den Antragstellerinnen sowie den sonstigen interessierten Parteien ist in der
am 03.05.2012 durchgeführten öffentlichen Verhandlung Gelegenheit auch zur mündlichen Stel-
lungnahme gegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verhandlung
Bezug genommen.
Bonn, 31. Juli 2013