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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1934                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   13 2013


        2.4.3 Technischer Sicherheitsservice beim Ausziehen der Glasfaser                          nach Aufwand
        durch den Kunden (rückwirkend ab dem 01.12.2012)
        2.4.4 Bereitstellung/Beauftragung des Sicherheitservices für die Kündi-                        29,96 €
        gung

      Hinweis: Für die nach Aufwand abzurechnenden Leistungsentgelte gilt die Preisliste „Installation und
      Instandsetzung nach Aufwand“ der Antragstellerin vom 25.10.2012.

      3. Entgelte für den Zugang zur unbeschalteten Glasfaser zwischen dem Kabelverzweiger und
         dem Hauptverteiler

        3.1.1 Bereitstellung von zwei unbeschalteten Glasfasern, einmalig                              50,15 €
        3.1.2 Überlassung von zwei unbeschalteten Glasfasern, monatlich                                66,75 €
        3.1.3 Expressentstörung von          Es gilt das jeweils genehmigte Entgelt für die TAL-CEE,
        zwei unbeschalteten                  letztmalig genehmigt mit Beschluss vom 29.09.2012 (Az. BK
        Glasfasern                           3f-12/071).
        3.1.4 Kündigung von zwei unbeschalteten Glasfasern, einmalig                                   17,08 €

      II. Anordnung von MFG/KKA-Entgelten

      Für die angeordneten Zugänge der Antragsgegnerinnen zu 1. bis 6. im Multifunktionsgehäuse sowie zu
      Kabelkanälen zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler bzw. zwischen Kabelverzweigern der An-
      tragstellerin werden die unter Ziffer I.1. und 2. genehmigten Entgelte mit Wirkung ab den in Ziffer I.
      genannten Zeitpunkten angeordnet.

      III. Befristung

      Die Entgeltgenehmigungen unter Ziffer I. sowie die Entgeltanordnungen unter Ziffer II. sind bis zum
      30.06.2016 befristet.

      IV. Antragsablehnung im Übrigen

      Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.



BK3a-13/003




                                                                                                           Bonn, 17. Juli 2013
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2013                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1935


Mitteilung Nr. 178/2013                                             ERC/REC 70-03 Annex 10
                                                                    Radio microphone applications including aids for the hearing
Veröffentlichungen des Ausschusses für Elektronische Kom-           impaired
munikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltun-
gen für Post und Telekommunikation                                  Im Entwurf des Anhang 10 der ERC – Empfehlung 70-03 wurde
                                                                    der Frequenzbereich 1785 – 1800 MHz für die Nutzung durch
Folgende Entwürfe von vorläufigen CEPT/ECC-Entscheidungen,          drahtlose Mikrofone um den Bereich 1800 – 1804,8 MHz erweitert.
-Empfehlungen, -Berichten aus den Arbeitsgruppen ECC, FM und        Die Nutzungsbedingungen sind identisch.
SE sind derzeit Gegenstand der öffentlichen Kommentierung:
                                                                    Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro
ECC/DEC/(98)22                                                      (ECO): 25.07.2013
Exemption from Individual Licensing of DECT equipment
                                                                    Kommentare an: Herrn Thomas Weber
Die ECC – Entscheidung (98)22, welche DECT Anlagen von einer        thomas.weber@eco.cept.org
Einzelzuteilung befreit, wurde überarbeitet und bezüglich des
möglichen Antennengewinns angepasst.                                Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:

Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro            Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
(ECO): 05.08.2013

Kommentare an : Herrn Alexander Gulyaev
alexander.gulyaev@eco.cept.org                                      ECC Report 191
                                                                    Adjacent band compatibility between MFCN and PMSE audio
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:                          applications in the 1785-1805 MHz frequency range

Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de                     Dieser ECC – Bericht beschreibt die Nutzungsmöglichkeiten
                                                                    drahtloser Mikrofone (PMSE) im Frequenzbereich 1785 – 1805
                                                                    MHz, unter Berücksichtung des Mobilfunks in den Nachbarfre-
                                                                    quenzbereichen. Insgesamt werden 16 mögliche Störszenarien
ECC/DEC/(13)CC                                                      zwischen PMSE und dem Mobilfunk untersucht.
The harmonised use of the frequency band 1452-1492 MHz
for Mobile / Fixed Communications Networks Supplemental
Downlink (MFCN SDL)
                                                                    ECC Report 200 (SEAMCAt Files)
Dieser Entwurf einer neuen ECC – Entscheidung harmonisiert den      Co-existence studies for proposed SRD and RFID applica-
Frequenzbereich 1452 – 1492 MHz für einen erweiterten Downlink      tions in the frequency 870-876 MHz/915-921 MHz (zip file with
terrestrischer mobiler und fester Kommunikationsnetzwerke           SEAMCAT workspaces)
(MFCN SDL).
                                                                    Dieser ECC – Bericht untersucht die Koexistenz verschiedener
                                                                    Funkanwendungen in den Frequenzbereichen 870 – 876 MHz und
                                                                    915 – 921 MHz. Diese Frequenzbereiche wurden von der CEPT
ECC/DEC/(06)06                                                      als mögliche Erweiterungsbänder für SRD und RFID identifiziert.
The availability of frequency bands for the introduction of         Eine europäisch harmonisierte Nutzung ist aber derzeit noch nicht
Narrow Band Digital Land Mobile PMR/PAMR in the 80 MHz,             möglich.
160 MHz and 400 MHz bands

Die ECC Entscheidung (06)06 regelt die Nutzung schmalbandiger,
digitaler Funkanlagen des mobilen Landfunks. Die Entscheidung       ECC Report 201
wurde überarbeitet und an die neue Technologie und die entspre-     Compatibility study between MBANS operating in the
chenden harmonisierten Standards angepasst.                         2400-2483.5 MHz and 2483.5- 2500 MHz and other systems in
                                                                    the same bands or in adjacent bands (zip file with SEAMCAT
                                                                    workspaces)

ECC/DEC/(05)02                                                      Dieser ECC – Bericht untersucht die Verträglichkeit zwischen
A harmonized frequency plan for the use of the band 169.4           “Medical Body Aerea Networks“ (MBANS) und anderen Funkan-
– 169.8125 MHz                                                      wendungen im Frequenzbereich 2400 – 2483,5 MHz und in
                                                                    benachbarten Frequenzbändern. MBANS ermöglichen eine
Die Nutzung des Frequenzbereichs 169.4 – 169.8125 MHz wurde         drahtlose Überwachung verschiedener Körperfunktion, vornehm-
neu geregelt. Berücksichtigt wurden hierbei die Untersuchungen      lich in Krankenhäusern.
und Vorschläge aus den CEPT - Berichten 43 und 44. Die ECC
Entscheidung (05)02 wurde deshalb überarbeitet und entspre-
chend angepasst.
                                                                    ECC Report 202 (SEAMCAt Files)
                                                                    L-band OOB emission limits (zip file with SEAMCAT work-
                                                                    spaces)
ECC/REC/(11)06
Block Edge Mask Compliance Measurements for Base                    Dieser ECC – Bericht untersucht die Koexistenz zwischen
Stations                                                            terrestrischen mobilen und festen Kommunikationsnetzwerken mit
                                                                    einem erweiterten Downlink (MFCN SDL) im Frequenzbereich
Die ECC – Empfehlung (11)06 beinhaltet Frequenzblock – Ent-         1452 – 1492 MHz und Funkanwendungen in den Nachbarfre-
kopplungsmasken für Basisstationen. Diese wurde nun mit einem       quenzbereichen, mit dem Ziel, die Grenzwerte für die Außerband-
Anhang 3 ergänzt, welcher die Frequenzblock – Entkopplungs-         aussendungen für MFCN SDL zu definieren. (siehe auch ECC/
maske für LTE Basisstationen im Frequenzbereich 791 – 821 MHz       DEC (13)CC).
beinhaltet.




Bonn, 17. Juli 2013
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1936                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   13 2013


Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro
(ECO): 03.04.2013

Kommentare an : Herrn Jean-Philippe Kermoal
jean-philippe.kermoal@ eco.cept.org

Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:

Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de



CEPT Report 51
Report B from CEPT to the European Commission in
response to the Mandate “On technical conditions regarding
spectrum harmonisation options for wireless radio micropho-
nes and cordless video-cameras”. Technical conditions for
ensuring the sustainable operation of cordless video-came-
ras in the EU

Dieser CEPT – Bericht beinhaltet den zweiten Teil der Antwort zu
dem Mandat der Europäischen Kommission, die Möglichkeiten
einer Spektrumsharmonisierung für drahtlose Mikrofone und
Kameras aufzuzeigen.

Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro
(ECO): 05.08.2013

Kommentare an: Herrn Thomas Weber
bruno.espinosa@eco.cept.org

Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:

Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de



    Der Inhalt dieser Entwürfe steht in englischer Sprache zur
allgemeinen Einsichtnahme beim Europäischen Kommunikations-
       büro (ECO) in Kopenhagen unter der Internetadresse
   http://cept.org/ecc/tools-and-services/ecc-public-consultation
             zur Verfügung. Die Kontaktadresse lautet:

           European Communications Office (ECO)
                         Peblingehus
                       Nansensgade 19
                    DK 1366 Copenhagen
                           Danmark
            Tel. +45 33896300   Fax +45 33896330
             E-Mail: bente.petersen@eco.cept.org

Kommentare sind gemäß den oben genannten Kommentierungs-
fristen und E-Mailadressen an das ECO zu senden.

Beim ECO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen
ECC-Arbeitsgruppen, Projektgruppen bzw. der ECC-Vollversamm-
lung behandelt.




                                                                                                                   Bonn, 17. Juli 2013
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13 2013                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –             1937


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter


Veröffentlichungshinweis

Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a BGB und des § 45n TKG verpflichtet, jedem Anbieter
von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit die Veröffentlichung von ihm angebotener
Dienste und Dienstemerkmale für den Endnutzer in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das Amtsblatt
dient insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Erfolgt diese Veröffentlichung nicht auch im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur, hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort der Veröffentlichung mitzutei-
len.


Mitteilung Nr. 179/2013                                              3. Leistungsentgelt

Die im Amtsblatt 23/2010 unter der Mitteilung Nr. 663/2010 veröf-    3.1 Für die Erbringung der in der Leistungsbeschreibung aufgeführ-
fentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der telegate MEDIA      ten Leistungen hat der Endkunde an telegate MEDIA AG ein Ent-
AG ändern sich zum 17. Juli 2013 wie folgt:                          gelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste der telegate MEDIA AG
                                                                     zu entrichten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der telegate MEDIA AG für
den Auskunftsdienst mit Weitervermittlung                            3.2 Das Recht zur jederzeitigen Änderung der Tarife entsprechend
                                                                     den Bestimmungen des TKG bleibt vorbehalten.
Stand: Juli 2013

                                                                     4. Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
                                                                     4.1 Der Endkunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflich-
1.1 Die telegate MEDIA AG, Essen, (im Folgenden: telegate MEDIA      tet, deren Berechnung anhand der jeweils gültigen Preisliste der
AG) erbringt die in der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung be-   telegate MEDIA AG erfolgt.
schriebenen Dienstleistungen gegenüber ihren Endkunden gemäß
den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und            4.2 Bei telefonischen Auskünften und bei der Weitervermittlung
den nachfolgenden Bedingungen. Das TKG gilt auch, wenn in den        wird der Gesamtpreis, den der Endkunde für die Nutzung des An-
nachfolgenden Bedingungen nicht ausdrücklich darauf Bezug ge-        gebots von telegate MEDIA AG zu zahlen hat, dem Endkunden
nommen wird.                                                         durch den Teilnehmernetzbetreiber namens und im Auftrag von te-
                                                                     legate Media AG zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in einem
1.2 Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Endkun-          Gesamtbetrag in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. Das
den gelten nicht. Sie finden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch    Entgelt wird mit Zugang der Rechnung des Teilnehmernetzbetrei-
der telegate MEDIA AG keine Anwendung.                               bers zur schuldbefreienden Zahlung an diesen nach den jeweils in
                                                                     der Rechnung enthaltenen Angaben fällig.
1.3 Die vorliegenden AGBs kommen nur zur Anwendung, sofern
die telegate MEDIA AG Vertragspartner des Endkunden ist. Sofern      4.3 Die Zahlungspflicht des Endkunden besteht auch dann, wenn
Carrier/Teilnehmernetzbetreiber als Reseller der telegate MEDIA      Dritte die Dienstleistung vom Anschluss des Endkunden aus in
AG-Leistungen Vertragspartner werden, können deren AGBs dane-        Anspruch nehmen.
ben resp. vorrangig gelten. Die einschlägigen Informationen sind
bei dem jeweiligen Carrier/Teilnehmernetzbetreiber einzuholen.       4.4 Der Endkunde ist auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die
                                                                     Leistung wegen fehlender Daten oder Nichtabheben des Teilneh-
                                                                     mers im Rahmen einer gewünschten Weitervermittlung nicht er-
2. Vertragsschluss                                                   bracht werden kann.

Der Vertrag zwischen telegate MEDIA AG und dem Endkunden             4.5 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Endkunden wegen
kommt jeweils durch die Wahl der Diensterufnummern 11881,            zu viel gezahlter Beträge, Doppelbezahlung etc. werden dem
11882 oder 11889 seitens des Endkunden und die erfolgreiche Her-     Rechnungskonto des Endkunden gutgeschrieben und mit der
stellung der Telefonverbindung durch telegate MEDIA AG zustande.     nächsten fälligen Forderung verrechnet. Dies gilt nur insoweit, als
Das Vertragsverhältnis wird jeweils nur für die Dauer der Verbin-    nicht der Teilnehmernetzbetreiber dies zu verantworten hat.
dung einschließlich einer eventuellen Weitervermittlung geschlos-
sen, sofern diese gewünscht ist.                                     4.6 Sofern der Endkunde Leistungen mehrerer Anbieter in An-
                                                                     spruch nimmt und diese in einer Rechnung aufgeführt sind, verein-
                                                                     baren telegate MEDIA AG und der Endkunde, dass Zahlungen sei-
                                                                     tens des Endkunden vorrangig an telegate MEDIA AG erfolgen.




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                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1938                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –      13 2013


4.7 Ein etwa vom Endkunden gewünschter Einzelverbindungsnach-           der telegate MEDIA AG erschweren oder unmöglich machen, be-
weis wird vom jeweiligen Teilnehmernetzbetreiber erbracht.              rechtigen die telegate MEDIA AG, die Erfüllung für den Zeitraum
                                                                        der Behinderung einschließlich angemessener Anlaufzeit hinauszu-
4.8 Gegen Forderungen der telegate MEDIA AG kann der Endkun-            schieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und
de nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen-      ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwie-
ansprüchen aufrechnen.                                                  gend oder unverschuldet sind.

                                                                        8.5 Die telegate MEDIA AG haftet nicht für Schäden, die sich aus
5. Verzug                                                               der Verletzung oder aus dem Wegfall von Genehmigungen erge-
                                                                        ben.
Der Endkunde kommt durch eine Mahnung oder nach Ablauf von
10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, so-         8.6 Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesund-
weit nicht in der jeweiligen Rechnung etwas anderes angegeben           heit sowie die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungs-
ist.                                                                    gesetzes bleibt hiervon unberührt.


6. Sperre der Dienste                                                   9. Pflichten des Endkunden

telegate MEDIA AG ist berechtigt, den Zugang zu ihren Leistungen        Im Rahmen der Auskunftsdienstleistungen werden dem Endkunden
ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Endkunde:                      personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt. Die Übermittlung
                                                                        dieser Daten erfolgt lediglich zu Auskunftszwecken. Der Endkunde
•   •mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens EUR 75,00 im            ist nicht berechtigt, mit den zur Verfügung gestellten Daten eigene
    Verzug ist, eine geleistete Sicherheit verbraucht ist und die       elektronische oder gedruckte Teilnehmerverzeichnisse zu erstellen.
    Sperre rechtzeitig schriftlich angedroht ist,                       Die Bestimmungen des Datenschutzes sind durch den Endkunden
                                                                        zu beachten. Eine Weiterleitung/Umleitung des Kundenanschlus-
•   •Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsver-        ses auf die Diensterufnummern 11881, 11882 oder 11889 ist ohne
    hältnisses gegeben hat,                                             schriftliche Genehmigung der telegate MEDIA AG ausdrücklich ver-
                                                                        boten.
•   •eine Gefährdung der Einrichtungen der telegate MEDIA AG
    durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen verursacht oder
    eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht, oder             10. Datenschutz

•   •das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt und               10.1 Personenbezogene Daten des Endkunden werden nur erho-
    dies die Vermutung nahe legt, dass der Endkunde die dafür zu        ben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat
    entrichtenden Entgelte nicht bezahlen wird und geleistete Si-       oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telekommunikati-
    cherheiten verbraucht sind, sofern die Sperre nicht unverhält-      onsgesetz (TKG) oder eine andere Vorschrift es anordnet oder er-
    nismäßig ist.                                                       laubt.

                                                                        10.2 Der Endkunde willigt ein, dass sein mit dem Operator geführ-
7. Einwendungen                                                         tes Auskunftsgespräch zur Qualitätskontrolle von anderen Mitarbei-
                                                                        tern der telegate Media AG mitgehört wird. Die persönlichen Daten
Erhebt der Endkunde Einwendungen gegen den durch telegate               des Endkunden werden dabei nicht erhoben.
Media AG in Rechnung gestellten Betrag, so hat er diese Einwen-
dungen innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist, soweit
nichts anderes angegeben acht Wochen ab Rechnungszugang, te-            11. Bonitätsprüfung
legate MEDIA AG gegenüber schriftlich anzuzeigen. Der Endkunde
wird in der jeweiligen Rechnung auf die Einwendungsfrist sowie die      11.1 Der Endkunde willigt ein, dass die telegate MEDIA AG zum
Adresse zur Erhebung der Einwendungen aufmerksam gemacht                Zwecke der Bonitätsprüfung des Endkunden bei der für seinen
werden. Nach Fristablauf gilt die Rechnung als genehmigt. Gesetz-       Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft
liche Ansprüche des Endkunden bei begründeten Einwendungen              für allgemeine Kreditsicherung) Auskünfte hinsichtlich der Kredit-
nach Fristablauf bleiben hiervon insoweit unberührt, als der telega-    würdigkeit des Endkunden einholt und ihr Daten auf Grund nicht
te MEDIA AG eine Überprüfung der Einwendungen nach Maßgabe              vertragsgemäßer Abwicklung, z.B. beantragter Mahnbescheid bei
der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen möglich ist.          unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid,
                                                                        Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, meldet. Die Datenermittlung er-
                                                                        folgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von tele-
8. Haftung                                                              gate Media AG erforderlich ist und schützenswerte Belange des
                                                                        Endkunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird die telegate
8.1 Die Haftung der telegate MEDIA AG gegenüber dem Endkun-             MEDIA AG die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmun-
den für Sach- und Vermögensschäden - gleich aus welchem                 gen beachten.
Rechtsgrund ? ist, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Ver-
tragspflichten, beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und der gro-     11.2 Der Endkunde kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn
ben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfül-   betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die Adressen der
lungsgehilfen der telegate MEDIA AG.                                    SCHUFA sind bei der telegate MEDIA AG erhältlich.

8.2 Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist der Höhe             11.3 Der Endkunde willigt ein, dass im Fall eines Wohnsitzwechsels
nach auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden be-           die bisher zuständige SCHUFA die Daten an die dann zuständige
schränkt.                                                               SCHUFA übermittelt.

8.3 Die Haftung der telegate MEDIA AG für Vermögensschäden ist
bis zu einem Betrag von EUR 12.500,- je Nutzer und bis zu einem         12. Schlussbestimmungen
Betrag von EUR 10.000.000,- gegenüber der Gesamtheit der Ge-
schädigten je schadensverursachendem Ereignis beschränkt, so-           12.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist München, soweit
weit der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde.                    der Endkunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines
                                                                        Handelsgewerbes gehört. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichts-
8.4 Ereignisse höherer Gewalt, die die Vertragserfüllung seitens        stand bleibt unberührt. Erfüllungsort ist München.



                                                                                                                         Bonn, 17. Juli 2013
50

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2013                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –               1939


                                                                       4.        Zahlungsbedingungen
12.2 Der Endkunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der telegate      4.1   Der Endkunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge ver-
MEDIA AG auf einen Dritten übertragen.                                       pflichtet, deren Berechnung anhand der jeweils gültigen
                                                                             Preisliste der telegate erfolgt.
12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Endkunden zur telegate
MEDIA AG gilt deutsches Recht.                                         4.2   Bei telefonischen Auskünften und bei der Weitervermittlung
                                                                             wird der Gesamtpreis, den der Endkunde für die Nutzung des
12.4 Sämtliche vertragliche Änderungen und Ergänzungen bedür-                Angebots von telegate zu zahlen hat, dem Endkunden durch
fen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung           den Teilnehmernetzbetreiber namens und im Auftrag von tele-
durch die telegate MEDIA AG.                                                 gate zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in einem Ge-
                                                                             samtbetrag, in der Regel monatlich in Rechnung, gestellt. Das
12.5 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen               Entgelt wird mit Zugang der Rechnung des Teilnehmernetzbe-
bleiben die Übrigen unberührt.                                               treibers zur schuldbefreienden Zahlung an diesen nach den
                                                                             jeweils in der Rechnung enthaltenen Angaben fällig.

                                                                       4.3   Die Zahlungspflicht des Endkunden besteht auch dann, wenn
                                                                             Dritte die Dienstleistung vom Anschluss des Endkunden aus
                                                                             in Anspruch nehmen.

                                                                       4.4   Der Endkunde ist auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn
                                                                             die Leistung wegen fehlender Daten oder Nichtabheben des
                                                                             Teilnehmers im Rahmen einer gewünschten Weitervermitt-
                                                                             lung nicht erbracht werden kann.
Mitteilung Nr. 180/2013
                                                                       4.5   Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Endkunden wegen
Die im Amtsblatt 17/2006 unter der Mitteilung Nr. 292/2006 veröf-            zu viel gezahlter Beträge, Doppelbezahlung etc. werden dem
fentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der telegate AG än-             Rechnungskonto des Endkunden gutgeschrieben und mit der
dern sich zum 31. Juli 2013 wie folgt:                                       nächsten fälligen Forderung verrechnet. Dies gilt nur insoweit,
                                                                             als nicht der Teilnehmernetzbetreiber dies zu verantworten
Allgemeine Geschäftsbedingungen der telegate AG für den                      hat.
Auskunftsdienst mit Weitervermittlung, Stand Juli 2013
                                                                       4.6   Sofern der Endkunde Leistungen mehrerer Anbieter in An-
1.      Geltungsbereich                                                      spruch nimmt und diese in einer Rechnung aufgeführt sind,
                                                                             vereinbaren telegate und der Endkunde, dass Zahlungen sei-
1.1   Die telegate AG, Martinsried, (im Folgenden: telegate) er-             tens des Endkunden vorrangig an telegate erfolgen.
      bringt die in der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung be-
      schriebenen Dienstleistungen gegenüber ihren Endkunden           4.7   Ein etwa vom Endkunden gewünschter Einzelverbindungs-
      gemäß den Bestimmungen der Telekommunikations-Kunden-                  nachweis wird vom jeweiligen Teilnehmernetzbetreiber er-
      schutzverordnung (im Folgenden: TKV) sowie den Bestim-                 bracht.
      mungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und den
      nachfolgenden Bedingungen. Die TKV gilt auch, wenn in den        4.8   Gegen Forderungen der telegate kann der Endkunde nur mit
      nachfolgenden Bedingungen nicht ausdrücklich darauf Bezug              unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü-
      genommen wird.                                                         chen aufrechnen.

1.2   Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des End-             5.        Verzug
      kunden gelten nicht. Sie finden auch ohne ausdrücklichen
      Widerspruch der telegate keine Anwendung.                              Der Endkunde kommt durch eine Mahnung oder nach Ablauf
                                                                             von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in
1.3   Die vorliegenden AGBs kommen nur zur Anwendung, sofern                 Verzug, soweit nicht in der jeweiligen Rechnung etwas ande-
      telegate Vertragspartner des Endkunden ist. Sofern Carrier/            res angegeben ist.
      Teilnehmernetzbetreiber als Reseller der telegate-Leistungen
      Vertragspartner werden, können deren AGBs daneben resp.          6.        Sperre der Dienste
      vorrangig gelten. Die einschlägigen Informationen sind bei
      dem jeweiligen Carrier/Teilnehmernetzbetreiber einzuholen.             telegate ist berechtigt, den Zugang zu ihren Leistungen ganz
                                                                             oder teilweise zu sperren, wenn der Endkunde:
2.      Vertragsschluss
                                                                             -     mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens EUR 75,00
      Der Vertrag zwischen telegate und dem Endkunden kommt                        im Verzug ist, eine geleistete Sicherheit verbraucht ist
      jeweils durch die Wahl der Diensterufnummern 11880, 11887,                   und die Sperre rechtzeitig schriftlich angedroht ist,
      11877 oder 11890 seitens des Endkunden und die erfolgrei-
      che Herstellung der Telefonverbindung durch telegate zustan-           -     Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Ver-
      de. Das Vertragsverhältnis wird jeweils nur für die Dauer der                tragsverhältnisses gegeben hat,
      Verbindung einschließlich einer eventuellen Weitervermittlung
      geschlossen, sofern diese gewünscht ist.                               -     eine Gefährdung der Einrichtungen der telegate durch
                                                                                   Rückwirkungen von Endeinrichtungen verursacht oder
3.      Leistungsentgelt                                                           eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht, oder

3.1   Für die Erbringung der in der Leistungsbeschreibung aufge-                   das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt
      führten Leistungen hat der Endkunde an telegate ein Entgelt                  und dies die Vermutung nahe legt, dass der Endkunde
      gemäß der jeweils gültigen Preisliste der telegate zu entrich-               die dafür zu entrichtenden Entgelte nicht bezahlen wird
      ten.                                                                         und geleistete Sicherheiten verbraucht sind, sofern die
                                                                                   Sperre nicht unverhältnismäßig ist.
3.2   Das Recht zur jederzeitigen Änderung der Tarife entspre-
      chend den Bestimmungen der TKV bleibt vorbehalten.



Bonn, 17. Juli 2013
51

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1940                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –    13 2013


7.      Einwendungen                                                   10.     Datenschutz

      Erhebt der Endkunde Einwendungen gegen den durch tele-           10.1 Personenbezogene Daten des Endkunden werden nur erho-
      gate in Rechnung gestellten Betrag, so hat er diese Einwen-           ben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewil-
      dungen innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist,               ligt hat oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Te-
      soweit nichts anderes angegeben acht Wochen ab Rech-                  lekommunikationsgesetz (TKG) oder eine andere Vorschrift
      nungszugang, telegate gegenüber schriftlich anzuzeigen. Der           es anordnet oder erlaubt.
      Endkunde wird in der jeweiligen Rechnung auf die Einwen-
      dungsfrist sowie die Adresse zur Erhebung der Einwendun-         10.2 Der Endkunde willigt ein, dass sein mit dem Operator geführ-
      gen aufmerksam gemacht werden. Nach Fristablauf gilt die              tes Auskunftsgespräch zur Qualitätskontrolle von anderen
      Rechnung als genehmigt. Gesetzliche Ansprüche des End-                Mitarbeitern der telegate mitgehört wird. Die persönlichen Da-
      kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf blei-            ten des Endkunden werden dabei nicht erhoben.
      ben hiervon insoweit unberührt, als der telegate eine Über-
      prüfung der Einwendungen nach Maßgabe der geltenden              11.     Bonitätsprüfung
      datenschutzrechtlichen Bestimmungen möglich ist.
                                                                       11.1 Der Endkunde willigt ein, dass telegate zum Zwecke der
8.      Haftung                                                             Bonitätsprüfung des Endkunden bei der für seinen Wohn-
                                                                            sitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemein-
8.1   Die Haftung von telegate gegenüber dem Endkunden für                  schaft für allgemeine Kreditsicherung) Auskünfte hin-
      Sach- und Vermögensschäden - gleich aus welchem Rechts-               sichtlich der Kreditwürdigkeit des Endkunden einholt und
      grund – ist, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Ver-            ihr Daten auf Grund nicht vertragsgemäßer Abwicklung,
      tragspflichten, beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und der        z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forde-
      groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter         rung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvoll-
      und Erfüllungsgehilfen von telegate.                                  streckungsmaßnahmen, meldet. Die Datenermittlung er-
                                                                            folgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interes-
8.2   Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist der Höhe               sen von telegate erforderlich ist und schützenswerte Be-
      nach auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden             lange des Endkunden nicht beeinträchtigt werden. Hier-
      beschränkt.                                                           bei wird telegate die einschlägigen datenschutzrechtli-
                                                                            chen Bestimmungen beachten.
8.3   Die Haftung von telegate für Vermögensschäden ist bis zu
      einem Betrag von EUR 12.500,-- je Nutzer und bis zu einem        11.2 Der Endkunde kann Auskunft bei der SCHUFA über die
      Betrag von EUR 10.000.000,-- gegenüber der Gesamtheit der             ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die Ad-
      Geschädigten je schadensverursachendem Ereignis be-                   ressen der SCHUFA sind bei telegate erhältlich.
      schränkt, soweit der Schaden nicht vorsätzlich verursacht
      wurde.                                                           11.3 Der Endkunde willigt ein, dass im Fall eines Wohnsitz-
                                                                            wechsels die bisher zuständige SCHUFA die Daten an die
8.4   Ereignisse höherer Gewalt, die die Vertragserfüllung seitens          dann zuständige SCHUFA übermittelt.
      telegate erschweren oder unmöglich machen, berechtigen te-
      legate, die Erfüllung für den Zeitraum der Behinderung ein-      12.     Schlussbestimmungen
      schließlich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben. Der
      höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Um-       12.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist München, so-
      stände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend               weit der Endkunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb
      oder unverschuldet sind.                                              seines Handelsgewerbes gehört. Ein etwaiger ausschließli-
                                                                            cher Gerichtsstand bleibt unberührt. Erfüllungsort ist Mün-
8.5   Telegate haftet nicht für Schäden, die sich aus der Verletzung        chen.
      oder aus dem Wegfall von Genehmigungen ergeben.
                                                                       12.2 Der Endkunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem
8.6   Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Ge-              Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der tele-
      sundheit sowie die Haftung nach den Vorschriften des Pro-             gate auf einen Dritten übertragen.
      dukthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
                                                                       12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Endkunden zu telegate
9.      Pflichten des Endkunden                                             gilt deutsches Recht.

      Im Rahmen der Auskunftsdienstleistungen werden dem End-          12.4 Sämtliche vertragliche Änderungen und Ergänzungen bedür-
      kunden personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt. Die             fen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestä-
      Übermittlung dieser Daten erfolgt lediglich zu Auskunftszwe-          tigung durch telegate.
      cken. Der Endkunde ist nicht berechtigt, mit den zur Verfü-
      gung gestellten Daten eigene elektronische oder gedruckte        12.5 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
      Teilnehmerverzeichnisse zu erstellen. Die Bestimmungen des            bleiben die Übrigen unberührt.
      Datenschutzes sind durch den Endkunden zu beachten. Eine
      Weiterleitung/Umleitung des Kundenanschlusses auf die
      Diensterufnummern 11880, 11887, 11877 oder 11890 ist ohne
      schriftliche Genehmigung der telegate ausdrücklich verboten.




                                                                                                                      Bonn, 17. Juli 2013
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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2013                           – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        1941


Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 181/2013

Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG

Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:

Lisette Pawelsky                                   Torgelow                        Lizenznummer P 98/470

Annette Lucks                                      Wolfsburg                       Lizenznummer P 99/966

Michael Franz,                                     Diesdorf                        Lizenznummer P 01/1385
Klötzer Brieftaube

Gailing Verwaltungs-GmbH,                          Ludwigsburg                     Lizenznummer P 01/1394
Ludwigsburger Wach- und Sicherheitsdienst
Karl Gailing GmbH & Co. KG

Carsten Elias,                                     Voerde                          Lizenznummer P 04/2446
Mailservice

Peter Pfister,                                     Erlangen                        Lizenznummer P 05/2668
Pfister Kleintransporte & Kurierfahrten

MeDiTa Medizinische Kurierdienst- und              Düsseldorf                      Lizenznummer P 07/3235
Handelsgesellschaft mbH

Kornelia Wallbrecher,                              Wermelskirchen                  Lizenznummer L 3711
K-W-D Transport & Kurierdienst
Wermelskirchen

Referat 317




Bonn, 17. Juli 2013
53

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                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1942                          – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   13 2013


Mitteilung Nr. 182/2013

Bekanntgabe von Anzeigen nach § 36 PostG

Im Monat Juni 2013 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt:

1. Aufnahme des Betriebs

Name / Firma                  PLZ, Ort               Angezeigte Tätigkeit/en                                Nr.


Bodo Mohamed Barry            10553 Berlin           •   Beförderung von Briefsendungen mit einem        53.815
                                                         Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
                                                     •   Beförderung von adressierten Paketen bis
                                                         20 kg
                                                     •   Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
                                                     •   Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                         gen oder Zeitschriften
                                                     •   Beförderung von Briefsendungen mit einem
                                                         Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
                                                         Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
                                                         nehmer) für einen anderen Lizenznehmer


SKS                           99819 Kraut­           •   Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG          53.816
                              hausen­
Kurierservice C. Eichler      99819 Pferdsdorf •         Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG          53.817


Wolfgang Garwe & Sohn         99817 Eisenach         •   Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG   53.818
GmbH                                                 •   Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                         gen oder Zeitschriften


Florin Marciuc                67259                  •   Beförderung von adressierten Paketen bis    53.819
                              Beindersheim               20 kg
                                                     •   Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                         gen oder Zeitschriften


Cihpoles Clement              67229                  •   Beförderung von adressierten Paketen bis    53.820
                              Laumersheim                20 kg
                                                     •   Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                         gen oder Zeitschriften


Florin Pavel                  67150                  •   Beförderung von adressierten Paketen bis    53.821
                              Niederkirchen              20 kg
                                                     •   Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                         gen oder Zeitschriften


Daniel Ionita                 67304 Eisenberg        •   Beförderung von adressierten Paketen bis    53.822
                                                         20 kg
                                                     •   Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                         gen oder Zeitschriften




                                                                                                   Bonn, 17. Juli 2013
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13 2013                   – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      1943


Constantin Gaina         67117                   •   Beförderung von adressierten Paketen bis    53.823
                         Limburgerhof                20 kg
                                                 •   Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                     gen oder Zeitschriften


Cristian Pelealba        67308                   •   Beförderung von adressierten Paketen bis    53.824
                         Lautersheim                 20 kg
                                                 •   Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                     gen oder Zeitschriften


Joachim Pansch           94548 Innernzell        •   Beförderung von adressierten Paketen bis        53.825
                                                     20 kg
                                                 •   Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
                                                 •   Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                     gen oder Zeitschriften
                                                 •   Beförderung von Briefsendungen mit einem
                                                     Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
                                                     Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
                                                     nehmer) für einen anderen Lizenznehmer


Brigitte Rubas           90547 Stein             •   Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG      53.826


Joana Meisel             90480 Nürnberg          •   Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG      53.827


Thomas Heidekrüger       06118 Halle an          •   Beförderung von Briefsendungen mit einem    53.828
                         der Saale                   Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
                                                 •   Beförderung von adressierten Paketen bis
                                                     20 kg
                                                 •   Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
                                                 •   Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                     gen oder Zeitschriften


EUROW Taxen Schneider UG 06369 Köthen            •   Beförderung von Briefsendungen mit einem        53.829
(haftungsbeschränkt)                                 Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
                                                     Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
                                                     nehmer) für einen anderen Lizenznehmer


Mevlüde Üzen             32791 Lage              •   Beförderung von Briefsendungen mit einem    53.830
                         Müssen                      Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
                                                 •   Beförderung von adressierten Paketen bis
                                                     20 kg
                                                 •   Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
                                                 •   Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                     gen oder Zeitschriften




Bonn, 17. Juli 2013
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