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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2714 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
c) Migrationsprozess
Zur Frage, ob die Unternehmen Ihr Telekommunikationsnetz bereits in Teilen auf IP umge-
stellt bzw. innerhalb der nächsten zweieinhalb Jahre eine Umstellung der Netze auf IP beab-
sichtigen, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Umstellung auf IP Keine An- Keine
gaben Antwort
Ja Ja, zum geplant Nein
Teil
Unternehmen 14 17 8 5 9 2
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs sowie den Auswirkungen auf die Netz- und Zusammen-
schaltungsstruktur wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Auswirkungen vorhanden Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 32 21 2
Die zeitliche Planung der Unternehmen sehe einen Zeitraum von zwei bis zehn Jahre bis zur
Umstellung auf eine IP-Zusammenschaltungsstruktur vor. Diese orientiere sich u. a. auch an
den Vorgaben der TDG. Als eine der wesentlichen Auswirkungen auf die Netz- und Zusam-
menschaltungsstruktur wurde von einigen Unternehmen ausgeführt, dass Zusammenschal-
tungen auf IP-Basis im Vergleich zu PSTN-Zusammenschaltungen eine geringere Anzahl an
ICAs und damit weniger Investitionen erforderten. Darüber hinaus könne die PSTN-Struktur
schrittweise angebaut werden.
3. IN-Abfrage
Die TDG hat zu der Thematik unter anderem ausgeführt, dass nichtgeografische Mehrwert-
diensterufnummern über das IN geführt würden, um zwischen Diensten anderer Netzbetrei-
ber und eigenen Diensten zu unterscheiden. Dies gelte sowohl für Verbindungen mit Ur-
sprung im TDG-Netz als auch für Verbindungen mit Ursprung in anderen Fest- und Mobil-
funknetzen. Ferner diene die IN-Abfrage dazu, eine Information zum Routing (nächster
Netzübergang zum jeweiligen Carrier/Diensteanbieter) zu erhalten.
Sowohl [B. u. G.] als auch [B. u. G.], die jeweils eine eigene IN-Abfrage durchführen, haben
ausgeführt, dass eine Übergabe an andere Netzbetreiber derzeit nicht rentabel sei. So führt
[B. u. G.] beispielsweise aus, dass die IN-Abfrage derzeit ausschließlich zum Ausfiltern der
eigenen IN-Rufnummern diene, da das „Setzen“ des richtigen Flags für weitere Netzbetreiber
derzeit ökonomisch nicht belohnt werde. [B. u. G.] gibt in diesem Zusammenhang an, dass
der restliche, nicht sortierte Verkehr an die TDG übergeben werde, da sich aus Kosten-
Nutzen-Gründen eine Übergabe an andere Netzbetreiber u. a. wegen des geringen Minuten-
volumens bzw. wegen erhöhter Abrechnungsaufwände nicht rechne.
4. Betreiberauswahl- und Betreibervorauswahl
Zum Fragenkomplex „Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl“ wurden von den 55 Un-
ternehmen folgende Angaben getätigt:
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Bonn, 11. September 2013
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17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2715
Änderungen Keine Änderun- Keine Angaben Keine Antwort
denkbar gen bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 140 8 44 2
Die TDG trägt vor, dass sich an der Situation bezüglich CIC-Hosting nichts geändert habe.
Grundlage für die technische Realisierung der Betreiber(vor)auswahl sei nach wie vor die
multilateral abgestimmte AKNN-Spezifikation "Betreiberauswahl (Carrier Selection)". Dem-
entsprechend werde einem Verbindungsnetzbetreiber bei der Zuführung einer Verbindung
an der Netzgrenze nur die Rufnummer des B-Teilnehmers als Routinginformation über Ver-
kehrsstrom B übermittelt, so dass über den Verkehrsstrom erkennbar sei, dass der ICP aus-
gewählter VNB sei. Das heißt, die Verbindung werde ohne die Betreiberkennzahl übergeben.
Eine nachgelagerte Aufteilung des zugeführten B.2-Verkehrs auf unterschiedliche Betreiber-
kennzahlen sei insofern nicht möglich.
Nach Erkenntnissen von [B. u. G.] sei das CIC-Hosting in der Zwischenzeit durchaus tech-
nisch möglich. Dieses werde auch dringend für Diensteanbieter ohne eigenes Netz, die sich
jedoch eigene Rufnummern zuteilen lassen können, unbedingt benötigt. Hier erscheine eine
Änderung des bisherigen Regimes unbedingt angezeigt, da neue Geschäftsmodelle hier-
durch erheblich behindert würden, obwohl an anderer Stelle (Stichwort Nummernzuteilung)
entsprechende Möglichkeiten bereits bestünden.
5. Substituierbarkeit
Zur Frage, ob derzeit und gegebenenfalls inwieweit aus Nachfragersicht von Verbindungs-
aufbauleistungen bzw. Leistungen der Anrufzustellung in andere Festnetze nach dem derzei-
tigen technologischen Stand Alternativprodukte unter Berücksichtigung von technischen und
ökonomischen Gesichtspunkten existieren, wurden von den 55 Unternehmen folgende An-
gaben getätigt:
Alternativprodukte Verbindungs- Keine Angaben Keine Antwort
aufbau bzw. Anrufzustellung bzw. Frage nicht
vorhanden nicht vorhanden relevant
Unternehmen 14 28 11 2
Von denjenigen Unternehmen, die ausgeführt haben, dass Alternativprodukte vorhanden
seien, wurden des Öfteren die nachfolgende Alternative sowohl für die Zuführungs- als auch
die Terminierungsleistung genannt. So gibt beispielsweise [B. u. G.] an, dass eine Aus-
tauschbarkeit von leitungsvermittelten Verbindungsaufbauleistungen, die auf PSTN-Ebene
übergeben bzw. übernommen werden, mit paketvermittelten Leistungen, die auf IP-Ebene
übergeben bzw. übernommen werden, bestünden.
Eine solche technische Austauschbarkeit wäre jedoch nur dann gegeben, wenn diese mit
einer garantierten, dem PSTN entsprechenden Qualität („Quality of Service“, QoS) erfolge.
Diese Alternative wurde auch von den Unternehmen [B. u. G.] genannt.
Bezüglich eines weiteren Alternativproduktes für Terminierung wurde zudem von mehreren
Unternehmen eine so genannte Transitleistung (inklusive einer Terminierungsleistung im
Sinne des Verständnisses der Bundesnetzagentur) durch ein drittes Unternehmen genannt.
Zur Frage, ob es derzeit und gegebenenfalls inwieweit aus Anbietersicht für die Verbin-
dungsaufbauleistung bzw. die Leistung der Anrufzustellung nach dem derzeitigen technolo-
40
[B. u. G.].
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2716 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
gischen Stand Alternativprodukte existieren, wurden von den 55 Unternehmen folgende An-
gaben getätigt:
Alternativprodukte Verbindungs- Keine Angaben Keine Antwort
aufbau bzw. Anrufzustellung bzw. Frage nicht
vorhanden nicht vorhanden relevant
Unternehmen 17 27 9 2
Von denjenigen Unternehmen, die ausgeführt haben, dass Alternativprodukte vorhanden
seien, wurden diese mehrheitlich nur für Zuführungsprodukte gesehen. Bezüglich eines Al-
ternativproduktes für Terminierung wurde von mehreren Unternehmen Transit und Terminie-
rung genannt, wobei es sich bei dieser zusammengesetzten Leistung nach deren Verständ-
nis bzw. Begrifflichkeit ebenfalls um eine Terminierungsleistung handele.
Zur Frage, ob die Unternehmen z. B. in der Lage sind, Festnetzanrufzustellung für andere
Festnetze als Ihr eigenes anzubieten, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben
getätigt:
Angebot Anrufzustellung für Dritte Keine Angaben Keine Antwort
möglich nicht möglich bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 9 35 9 2
Von denjenigen Unternehmen, die die Frage positiv beantwortet haben, gab ein Teil an, dass
die Terminierung über IP eine Alternative bilde, ein anderer Teil gab an, dass Transit und
Terminierung eine Alternative darstelle.
Zur Frage bezüglich des Vorliegens von Erkenntnissen, ob bzw. gegebenenfalls wie die
Endkunden Substitutionsmöglichkeiten haben, die zu einer Substituierung der Festnetzan-
rufzustellung auf der Vorleistungsebene führen, wurden von den 55 Unternehmen folgende
Angaben getätigt:
Erkenntnisse Keine Angaben Keine Antwort
vorhanden nicht vorhanden bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 7 10 36 2
Von den Unternehmen wurden folgende Erkenntnisse vorgetragen:
Die TDG führt aus, dass es keine Möglichkeit für Endkunden gebe, eine Festnetzanrufzustel-
lung zu substituieren. Alleine schon durch den Umstand, dass die TDG auch weiterhin minu-
tenbasierte und damit nutzungsabhängige Endkundentarife neben Flatrateprodukten anbie-
ten werde (z. B. für Endkunden mit geringem Telefonieverhalten), sei keine Durchbrechung
des Calling-Party-Pays-Prinzip durch den Endkunden und damit keine Beeinflussung der
Terminierungsentgelte bzw. des den Terminierungsentgelten zugrunde liegenden Abrech-
nungsregimes (so genannten Calling Party’s Network Pays-Regime) möglich.
Ein Unternehmen [B. u. G.] ist der Auffassung, dass eine Abkehr vom CPP-Prinzip weder im
Vorleistungs- noch im Endkundenmarkt durchsetzbar sei, da letztlich für die Durchsetzbarkeit
allein der Endkundenmarkt ausschlaggebend sei.
Nach Auffassung der Unternehmen [B. u. G.] hätten Endkunden Substitutionsmöglichkeiten
über Internet-Telefonie, z. B. Sipgate über jeden beliebigen Internet-Zugang, unabhängig
vom betreffenden Teilnehmernetzbetreiber. [B. u. G.] tragen zudem vor, dass darüber hin-
aus Homezone-Angebote die Festnetztelefonie substituierten. Über Homezone-Angebote
erfolge eine indirekte Beeinflussung der Festnetzterminierung, da der „scheinterminierende“
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17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2717
Festnetzpartner des Mobilfunkunternehmens aufgrund regulatorischer Erlaubnis die für den
restlichen Teil des Marktes festgelegten, nichtdiskriminierend anzuwendenden Festnetzter-
minierungsentgelte unterlaufen könne.
Gemäß der Aussage von [B. u. G.] hätten die Endkunden des terminierenden Unterneh-
mens derzeit nur eine begrenzte Möglichkeit der Substitution. Sie könnten einerseits ein Ge-
spräch auf ihrem Festnetzanschluss nicht entgegennehmen. Dann entginge ihnen allerdings
auch der Nutzen des Gesprächs, falls der Anrufer nicht noch andere Möglichkeiten (z. B.
Mobilfunknummer oder Skype-ID) der Kontaktaufnahme hätte. Andererseits könnten sie
ausgehende Gespräche vorrangig unter der Rufnummer (bzw. dem Netz) führen, unter wel-
cher sie gerne zurückgerufen werden wollen. So könnten sie zumindest statistisch etwas das
Verhalten der anrufenden Partei beeinflussen.
Zur Frage, ob es den Endkunden (insbesondere solchen mit Datenflatrate) möglich ist, so
genannte Peer-to-Peer-Systeme (z. B. Skype) zu nutzen, um über diese VoIP-Verbindungen
durchzuführen, bei denen keine Anrufzustellungsentgelte für Sprachverbindungen anfallen,
oder ob eine solche Nutzung ausgeschlossen (durch die AGBs und/oder technische Sper-
rung) ist, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Nutzung von Peer-to-Peer- Keine Angaben Keine Antwort
Systemen bzw. Frage nicht
möglich nicht möglich relevant
Unternehmen 38 4 11 2
6. Sonstige Aspekte
Zur Frage der Relevanz sonstiger Aspekte im Rahmen der Marktabgrenzung wurden von
den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Ergänzungsbedarf Keine Angaben Keine Antwort
bzw. kein Be-
darf
Unternehmen 641 47 2
So erscheine es aus Sicht von [B. u. G.] problematisch, dass die Bundesnetzagentur Tran-
sitleistungen nicht im Rahmen der Marktdatenabfrage berücksichtigt habe. Durch die He-
rausnahme der Transitleistungen bestünde die Gefahr, dass die Vergleichbarkeit von Netzen
die nur eine oder zwei Ebenen aufweisen und dem Netz der TDG möglicherweise nicht mehr
gegeben sei.
Aus Sicht der [B. u. G.] sei es dringend geboten, dass Verbindungsleistungen zwischen
Netzbetreibern, die auf einer IP-(NGN-)basierten Netzzusammenschaltung beruhen, in die
hier betrachteten Märkte einzuschließen seien. Während der anzunehmenden Geltungsdau-
er der Marktanalyse werde die TDG vermutlich Zusammenschaltungen auf IP-(NGN-)Tech-
nologie umsetzen. Hinsichtlich der Sprachverbindungen – sei es z. B. Zuführung zur Betrei-
ber-(vor-)auswahl oder Terminierungsleistungen – drohten ansonsten Verzerrungen der
Wettbewerbsbedingungen zwischen Anbietern.
Gemäß dem Vorbringen von [B. u. G.] sei eine Unterscheidung zu treffen, ob die Terminie-
rung mittels eines allgemeinen DSL-Anschlusses mit Best Effort-Qualität (Internet) oder über
einen DSL-Anschluss mit garantierter Bandbreite übertragen werde.
41
[B. u. G.].
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2718 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
[B. u. G.] führt aus, dass die weite Verbreitung von Flatrates (insbesondere im Mobilfunkbe-
reich) zunehmend zu signifikantem Missbrauch führe. Hierbei riefen sich am Markt registrier-
te Verbindungsnetzbetreiber (oder deren Reseller) selbst von Flatrate-Endgeräten auf eige-
nen Nummern an. Die hohen Ausschüttungen der TDG (TZ III und TZ II) führten zu schnel-
lem Return on Investment (ROI). Den Schaden trage der Flatrateanbieter.
III. Beträchtliche Marktmacht
1. Preise
Zur Frage, ob es Preisunterschiede zwischen PSTN- und IP-Vorleistungen gebe, wurden von
den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Unterschiede Keine Unter- Keine Angaben Keine Antwort
vorhanden schiede bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 142 35 17 2
Von einigen Unternehmen wird zudem als Grund für das Nichtbestehen von Preisunterschie-
den angeführt, dass sie nur Zusammenschaltungen auf PSTN-Basis anbieten.
2. Zugang zu den Beschaffungsmärkten
Zur Frage, ob die für das Angebot von Verbindungsleistungen erforderlichen Vorleistungen
zugänglich sind, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Zugänglich Eingeschränkt Keine Angaben Keine Antwort
zugänglich bzw. Frage nicht
relevant43
Unternehmen 33 444 16 2
Diejenigen Unternehmen, die eine eingeschränkte Zugänglichkeit von Vorleistungsprodukten
sehen, haben unter anderem ausgeführt, dass kein bedarfsgerecht segmentiertes Mietlei-
tungsangebot (PPC), keine der Regulierung unterliegenden Mietleitungen mit Ethernet-
Schnittstellen sowie kein Vorleistungsprodukt zur Realisierung schmalbandiger Anschlüsse
am Markt erhältlich seien. Des Weiteren gestalte sich die Erreichbarkeit bestimmter Ruf-
nummern (z. B. 032) als schwierig, da es sich hier nicht um Leistungen handele, die einge-
kauft werden könnten und bei denen gegebenenfalls ein Zugangsanspruch geltend gemacht
werden könnte.
3. Entgegenstehende Nachfragemacht bei Leistungen des Verbindungsaufbaus
Zur Frage, ob beim Bezug von Leistungen des Verbindungsaufbaus Verhandlungsspielräu-
me bestehen, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Verhandlungsspielräume bezüglich Keine Angaben Keine Antwort
Preise bzw. Frage nicht
relevant
Ja Kaum bzw. nein
Unternehmen 4 10 bzw. 18 21 2
42
[B. u. G.].
43
Hierunter sind auch die Unternehmen erfasst, die keine Vorleistungen nachfragen.
44
[B. u. G.].
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17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2719
Das Unternehmen [B. u. G.] gibt in diesem Zusammenhang an, dass je nach Ziel ein Ver-
handlungsspielraum von fünf bis 30 Prozent vorliege.
Zur Frage, inwieweit sich das eigene Unternehmen beim Angebot von Leistungen des Ver-
bindungsaufbaus einer entgegenstehenden Verhandlungsmacht der Nachfrageseite ausge-
setzt sieht, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Verhandlungsmacht Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 8 11 34 2
Zur Frage, ob sich hier innerhalb der letzten zwei Jahre wesentliche Änderungen ergeben
haben, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Änderungen Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 2 14 37 2
4. Entgegenstehende Nachfragemacht bei Leistungen der Anrufzustellung
a) Anbietersicht
Zur Frage, inwieweit sich das eigene Unternehmen beim Angebot von Leistungen der Anruf-
zustellung einer entgegengerichteten Nachfragemacht des Verhandlungspartners ausgesetzt
sieht, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Nachfragemacht Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 17 17 19 2
Das Unternehmen [B. u. G.] führt aus, dass in Vertragsverhältnissen mit Wettbewerbern mit
Ausnahme der TDG je nach Nachfrager ein unterschiedlicher Grad entgegengerichteter rela-
tiver Nachfragemacht bestehe, der sich – hauptsächlich bedingt durch Nachfragemengen –
in unterschiedlichen Preisen ausdrücke.
Das Unternehmen [B. u. G.] trägt vor, dass sich [B. u. G.] weigerten, Anrufe in Festnetze
zuzustellen, die Endkunden zur Realisierung von so genannten Call-Trough-Diensten45
(0800er Rufnummern) nutzten. Eine Zustellung erfolge nur dann, wenn Terminierungsleis-
tungen kostenlos gegenüber [B. u. G.] erbracht werden würden. Dies sei sowohl technisch
als auch kaufmännisch unmöglich. [B. u. G.] leite den Verkehr nun indirekt ins Netz von
[B. u. G.] mit schlechter Qualität.
[B. u. G.] führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Nachfragemacht der TDG erdrü-
ckend sei. Bestes Beispiel für die erdrückende Nachfragemacht sei, dass [B. u. G.] gegen-
über der TDG nicht die Vertragsbedingungen für die eigenen Terminierungsleistungen set-
zen bzw. durchsetzen könne. Anders als in Zusammenschaltungen mit anderen Festnetz-
partnern setze hier nicht der Anbieter, sondern der Nachfrager die Vertragsbedingungen.
[B. u. G.] unterliege im Bereich der Anrufzustellung zwar grundsätzlich der Regulierung, je-
doch nicht der Zusammenschaltungspflicht. Mit diesem – nicht-reziproken – Verpflichtungs-
45
Unter Call-Through bezeichnet man ein Verfahren, bei dem Verbindungsleistungen durch einen Diensteanbie-
ter vermittelt werden, der nicht Betreiber des für den Anruf verwendeten Teilnehmeranschlusses ist.
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2720 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
regime werde ausschließlich der Nachfrager TDG gestärkt, da [B. u. G.] sich bezüglich An-
ordnungsentscheidungen nicht mehr an die Bundesnetzagentur wenden könne.
Zur Frage, ob die Marktsituation (ggf. abweichend) zu beurteilen [B. u. G.], wenn das eigene
Unternehmen im Bereich der Anrufzustellung nicht der Regulierung unterläge, wurden von
den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Abweichende Beurteilung Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 8 11 34 2
Die TDG gibt an, dass die asymmetrische Regulierung der alternativen TNB zu Arbitragever-
halten führe; schließlich habe die TDG in Verhandlungen nicht die Möglichkeit, Preise zu
vereinbaren.
[B. u. G.] führt aus, dass es ohne Regulierung deutlich benachteiligt würde und vermutlich
aus eigener Kraft nicht in der Lage wäre, seine Forderungen vollumfänglich bei Vertragsver-
handlungen durchzusetzen.
[B. u. G.] trägt vor, dass größere, nationale Netzbetreiber Druck auf die Preise ausüben,
Geschäftsbeziehungen abbrechen oder Mengen zurücknehmen könnten.
[B. u. G.] gibt an, dass dann keine Preisuntergrenze für den Tarif TZ I mehr existiere, wie es
derzeit bei einer Regulierung der Fall sei.
Das Unternehmen [B. u. G.] führt u. a. aus, dass für diese Frage die absolute Größe des
Verhandlungspartners im Verhältnis zur eigenen Größe zentral sei. Während dem Verhand-
lungsdruck von größeren, alternativen Verhandlungspartnern durch Verweigerung einer di-
rekten Zusammenschaltung ggf. ausgewichen werden könnte (Sicherstellung der Erreich-
barkeit durch „größere“ Transitcarrier), sei dies bei der TDG nicht möglich. Und eine fehlende
Erreichbarkeit aus dem Netz der TDG wäre für die [B. u. G.] im Anschlussmarkt nicht trag-
bar. Insofern spiele der Marktanteil im Anschlussmarkt neben der Verweigerung, Transitcar-
rier in der Terminierung zu nutzen, eine zentrale Rolle bei der Betrachtung von entgegenge-
setzter Marktmacht.
[B. u. G.] trägt vor, dass die Regelungen der Zusammenschaltung von der TDG diktiert wür-
den.
Zur Frage, ob die Marktsituation (ggf. abweichend) zu beurteilen sei, wenn der Verhand-
lungspartner in seinen eigenen Leistungen der Anrufzustellung nicht reguliert würde bzw.
auch keine sonstigen Verpflichtungen bestehen würden, wurden von den 55 Unternehmen
folgende Angaben getätigt:
Abweichende Beurteilung Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 19 5 29 2
Die TDG trägt vor, dass Wettbewerbsunternehmen vor allem durch die Kombination von ex-
ante-Entgeltregulierung und der Möglichkeit, Zusammenschaltung nach §18 einzufordern,
zumindest grundsätzlich die Möglichkeit hätten, die Abnahme bestimmter Leistungen zu er-
zwingen.
Die Unternehmen [B. u. G.] geben in diesem Zusammenhang an, dass eine erhebliche
Nachfragemacht der TDG bestehe.
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Bonn, 11. September 2013
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17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2721
Das Unternehmen [B. u. G.] gibt an, dass es in Vertragsverhältnissen mit Wettbewerbern
von der Bedeutung der Erreichbarkeit der Endkunden des jeweiligen Wettbewerbers abhin-
ge, inwieweit es einer entgegengerichteten Nachfragemacht ausgesetzt wäre.
[B. u. G.] trägt vor, dass größere, nationale Netzbetreiber Ihre Marktmacht nutzen könnten,
um höhere Preise zu verlangen, so dass kleinere Carrier ggf. nicht mehr in der Lage wären,
Flatrates anzubieten.
Das Unternehmen [B. u. G.] gibt an, dass die TDG ein Zusammenschaltungsangebot ver-
weigern könne.
Das Unternehmen [B. u. G.] führt aus, dass sich bei Entlassung der TGD aus der Regulie-
rung eine Missbrauchssituation einstellen könne. Von den übrigen Netzbetreibern sei dies
nicht zu erwarten. Bei der TDG begründe sich dies darauf, dass die TDG trotz des großen
Anstiegs der Endkundenzahlen von [B. u. G.] die mittel- und langfristige ICA-Planung nicht
anpasse. Dies könnte zu Netzengpässen in Form der Nichterreichbarkeit der Endkunden von
Unitymedia führen. Ein weiteres Beispiel sei das Ausfallrouting. Die TDG weigere sich ein
Ausfallrouting in die Verkehrsrichtung von [B. u. G.] einzurichten.
[B. u. G.] trägt vor, dass die TDG beispielsweise regelmäßig die Interconnection-Anschlüsse
nicht als Leistung der Zusammenschaltungspartner anerkenne und auch nicht zu einer Ver-
gütung dieser bereit sei, obwohl sie diese nutze.
b) Nachfragersicht gegenüber Festnetzbetreibern
Zur Frage, inwieweit und gegebenenfalls durch welche Instrumente aus der Sicht des eige-
nen Unternehmens als Nachfrager von Leistungen der Anrufzustellung die Möglichkeit, direkt
Nachfragemacht auszuüben, besteht, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben
getätigt:
Nachfragemacht Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Kaum bzw. nein relevant
Unternehmen 6 4 bzw. 27 16 2
Das Unternehmen [B. u. G.] gibt in diesem Zusammenhang an, dass die einzige Möglichkeit
der Ausübung von Nachfragemacht in einer Mengenrücknahme bestehe.
Zur Frage, ob die beim Bezug von Verbindungsleistungen in andere Festnetze trotz Regulie-
rung der Festnetzanrufzustellungsentgelte Verhandlungsspielräume (gegebenenfalls welche)
bezüglich der Preise bestehen, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Verhandlungsspielräume bezüglich Keine Angaben Keine Antwort
Preise bzw. Frage nicht
relevant
Ja Kaum bzw. nein
Unternehmen 16 5 32 2
Das Unternehmen [B. u. G.] führt aus, dass Verhandlungsspielräume in Abhängigkeit des
bestehenden Geschäftsumfangs (Nachfragemengen) bestünden.
Das Unternehmen [B. u. G.] gibt an, dass einziger Spielraum die Bildung von Mischkalkula-
tionen auf Basis der verschiedenen Tarifzonen sei.
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Bonn, 11. September 2013
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2722 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
Zur Frage, ob die Marktsituation (ggf. abweichend) zu beurteilen sei, wenn das eigene Un-
ternehmen im Bereich der Anrufzustellung nicht der Regulierung unterläge, wurden von den
55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Abweichende Beurteilung Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 7 12 34 2
[B. u. G.] trägt vor, dass große, nationale Netzbetreiber Ihre Position ausnutzen und höhere
Preise verlangen könnten, da nach wie vor ein Großteil der IC-Minuten in das Netz der TDG
übergeben werde. Mit kleineren, alternativen Carriern könnten dagegen eventuell sogar bes-
sere Preise reziprok erzielt werden.
[B. u. G.] führt aus, dass eine flexiblere Preisgestaltung möglich sein könnte.
[B. u. G.] gibt an, dass andere Abrechnungsmodelle als minutenbasierte denkbar seien, z.
B. parallele Anrufe in den Hauptverkehrsstunden.
Zur Frage, ob die Marktsituation (ggf. abweichend) zu beurteilen sei, wenn der Verhand-
lungspartner in seinen eigenen Leistungen der Anrufzustellung nicht reguliert würde bzw.
auch keine sonstigen Verpflichtungen bestehen würden, wurden von den 55 Unternehmen
folgende Angaben getätigt:
Abweichende Beurteilung Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 22 1 30 2
Das Unternehmen [B. u. G.] führt aus, dass die Verhandlungsmacht neu zu definieren sei
und diese sich allerdings auch ins Gegenteil wenden könne (keine Nachfrage nach Terminie-
rungsleistungen).
Das Unternehmen [B. u. G.] gibt an, dass ohne regulierte Standardleistungen bzw. Preise
marktmächtige Markteilnehmer kleine Anbieter über Preisbildung oder Qualitäts- bzw. Leis-
tungsbeschränkung aus dem Markt drängen könnten. So seien gegenüber dem Endkunden
keine Preisaufschläge bzw. Leistungsabschläge verhandelbar.
Gemäß den Ausführungen der Unternehmen [B. u. G.] sei davon auszugehen, dass die
TDG ihre Nachfragemacht stärker ausnützen werde.
[B. u. G.] trägt vor, dass große, nationale Netzbetreiber Ihre Position ausnutzen und höhere
Preise verlangen könnten, da nach wie vor ein Großteil der IC-Minuten in das Netz der TDG
übergeben werde. Mit kleineren, alternativen Carriern könnten dagegen eventuell sogar bes-
sere Preise reziprok erzielt werden.
Das Unternehmen [B. u. G.] gibt an, dass die TDG ein Zusammenschaltungsangebot ver-
weigern könne.
[B. u. G.] führt aus, dass eine flexiblere Preisgestaltung möglich sein könnte.
[B. u. G.] gibt an, dass andere Abrechnungsmodelle als minutenbasierte denkbar seien, z.
B. parallele Anrufe in den Hauptverkehrsstunden.
[B. u. G.] führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Wegfall der Regulierung Verhand-
lungen erst ermöglichen würde, daher wäre die Situation eine andere. In der wirtschaftlichen
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Bonn, 11. September 2013
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2723
Praxis wäre aber kaum zu erwarten, dass kleine oder mittelgroße Netzbetreiber überhöhte,
signifikant über den Produktionskosten liegende Entgelte durchsetzen könnten, da sie sich
immer einer entgegenstehenden Nachfragemacht ausgesetzt sehen würden. Bei großen
Netzbetreibern wäre die Situation eine andere. Aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten
würde der Wegfall der Regulierung wahrscheinlich wieder zu überhöhten Monopolpreisen
dieser Betreiber führen, da sie sich zumindest in Bezug auf kleinere Nachfrager keiner signi-
fikanten entgegenstehenden Nachfragemacht ausgesetzt sehen würden.
5. Einordnung der Anrufe nach Herkunftsnetz bzw. Zielnetz
Zur Frage, ob im Rahmen der Leistung der Anrufzustellung nach dem Herkunftsnetz des
Anrufs unterschieden werden kann und ob gegebenenfalls eine Preisdifferenzierung bei feh-
lender Regulierung denkbar wäre, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getä-
tigt:
Unterscheidung nach Herkunfts- Keine Angaben Keine Antwort
netz bzw. Frage nicht
möglich nicht möglich relevant
Unternehmen 25 20 8 2
Preisdifferenzierung Keine Angaben Keine Antwort
möglich nicht möglich bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 22 24 7 2
Zur Frage, ob im Rahmen der Leistung des Verbindungsaufbaus nach dem Zielnetz des An-
rufs unterschieden werden kann und ob gegebenenfalls eine Preisdifferenzierung bei fehlen-
der Regulierung denkbar wäre, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Unterscheidung nach Zielnetz Keine Angaben Keine Antwort
möglich nicht möglich bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 25 15 13 2
Preisdifferenzierung Keine Angaben Keine Antwort
möglich nicht möglich bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 27 14 12 2
6. Größenvorteile
Zur Frage, wie sich die Kosten der hier relevanten Verbindungsleistungen bei einer Verdop-
pelung des Umsatzes entwickeln, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getä-
tigt:
Angaben Keine Angaben Keine Antwort
bzw. nicht ab-
schätzbar
Unternehmen 31 22 2
Diejenigen Unternehmen, die Angaben zur Kostenentwicklung getätigt haben, führen aus,
dass die Kosten sich zum Teil ebenfalls verdoppeln würden, zum Teil stiegen sie unter-
durchschnittlich stark und zum Teil blieben sie konstant.
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Bonn, 11. September 2013