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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2722 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
Zur Frage, ob die Marktsituation (ggf. abweichend) zu beurteilen sei, wenn das eigene Un-
ternehmen im Bereich der Anrufzustellung nicht der Regulierung unterläge, wurden von den
55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Abweichende Beurteilung Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 7 12 34 2
[B. u. G.] trägt vor, dass große, nationale Netzbetreiber Ihre Position ausnutzen und höhere
Preise verlangen könnten, da nach wie vor ein Großteil der IC-Minuten in das Netz der TDG
übergeben werde. Mit kleineren, alternativen Carriern könnten dagegen eventuell sogar bes-
sere Preise reziprok erzielt werden.
[B. u. G.] führt aus, dass eine flexiblere Preisgestaltung möglich sein könnte.
[B. u. G.] gibt an, dass andere Abrechnungsmodelle als minutenbasierte denkbar seien, z.
B. parallele Anrufe in den Hauptverkehrsstunden.
Zur Frage, ob die Marktsituation (ggf. abweichend) zu beurteilen sei, wenn der Verhand-
lungspartner in seinen eigenen Leistungen der Anrufzustellung nicht reguliert würde bzw.
auch keine sonstigen Verpflichtungen bestehen würden, wurden von den 55 Unternehmen
folgende Angaben getätigt:
Abweichende Beurteilung Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 22 1 30 2
Das Unternehmen [B. u. G.] führt aus, dass die Verhandlungsmacht neu zu definieren sei
und diese sich allerdings auch ins Gegenteil wenden könne (keine Nachfrage nach Terminie-
rungsleistungen).
Das Unternehmen [B. u. G.] gibt an, dass ohne regulierte Standardleistungen bzw. Preise
marktmächtige Markteilnehmer kleine Anbieter über Preisbildung oder Qualitäts- bzw. Leis-
tungsbeschränkung aus dem Markt drängen könnten. So seien gegenüber dem Endkunden
keine Preisaufschläge bzw. Leistungsabschläge verhandelbar.
Gemäß den Ausführungen der Unternehmen [B. u. G.] sei davon auszugehen, dass die
TDG ihre Nachfragemacht stärker ausnützen werde.
[B. u. G.] trägt vor, dass große, nationale Netzbetreiber Ihre Position ausnutzen und höhere
Preise verlangen könnten, da nach wie vor ein Großteil der IC-Minuten in das Netz der TDG
übergeben werde. Mit kleineren, alternativen Carriern könnten dagegen eventuell sogar bes-
sere Preise reziprok erzielt werden.
Das Unternehmen [B. u. G.] gibt an, dass die TDG ein Zusammenschaltungsangebot ver-
weigern könne.
[B. u. G.] führt aus, dass eine flexiblere Preisgestaltung möglich sein könnte.
[B. u. G.] gibt an, dass andere Abrechnungsmodelle als minutenbasierte denkbar seien, z.
B. parallele Anrufe in den Hauptverkehrsstunden.
[B. u. G.] führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Wegfall der Regulierung Verhand-
lungen erst ermöglichen würde, daher wäre die Situation eine andere. In der wirtschaftlichen
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Bonn, 11. September 2013
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Praxis wäre aber kaum zu erwarten, dass kleine oder mittelgroße Netzbetreiber überhöhte,
signifikant über den Produktionskosten liegende Entgelte durchsetzen könnten, da sie sich
immer einer entgegenstehenden Nachfragemacht ausgesetzt sehen würden. Bei großen
Netzbetreibern wäre die Situation eine andere. Aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten
würde der Wegfall der Regulierung wahrscheinlich wieder zu überhöhten Monopolpreisen
dieser Betreiber führen, da sie sich zumindest in Bezug auf kleinere Nachfrager keiner signi-
fikanten entgegenstehenden Nachfragemacht ausgesetzt sehen würden.
5. Einordnung der Anrufe nach Herkunftsnetz bzw. Zielnetz
Zur Frage, ob im Rahmen der Leistung der Anrufzustellung nach dem Herkunftsnetz des
Anrufs unterschieden werden kann und ob gegebenenfalls eine Preisdifferenzierung bei feh-
lender Regulierung denkbar wäre, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getä-
tigt:
Unterscheidung nach Herkunfts- Keine Angaben Keine Antwort
netz bzw. Frage nicht
möglich nicht möglich relevant
Unternehmen 25 20 8 2
Preisdifferenzierung Keine Angaben Keine Antwort
möglich nicht möglich bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 22 24 7 2
Zur Frage, ob im Rahmen der Leistung des Verbindungsaufbaus nach dem Zielnetz des An-
rufs unterschieden werden kann und ob gegebenenfalls eine Preisdifferenzierung bei fehlen-
der Regulierung denkbar wäre, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Unterscheidung nach Zielnetz Keine Angaben Keine Antwort
möglich nicht möglich bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 25 15 13 2
Preisdifferenzierung Keine Angaben Keine Antwort
möglich nicht möglich bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 27 14 12 2
6. Größenvorteile
Zur Frage, wie sich die Kosten der hier relevanten Verbindungsleistungen bei einer Verdop-
pelung des Umsatzes entwickeln, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getä-
tigt:
Angaben Keine Angaben Keine Antwort
bzw. nicht ab-
schätzbar
Unternehmen 31 22 2
Diejenigen Unternehmen, die Angaben zur Kostenentwicklung getätigt haben, führen aus,
dass die Kosten sich zum Teil ebenfalls verdoppeln würden, zum Teil stiegen sie unter-
durchschnittlich stark und zum Teil blieben sie konstant.
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Zur Frage, welche Kostenpositionen bei einem Umsatzrückgang bzw. einem Umsatzanstieg
nicht entsprechend zu- oder abnehmen, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben
getätigt:
Angaben Keine Angaben Keine Antwort
bzw. nicht ab-
schätzbar
Unternehmen 31 22 2
Hier wurden von den Unternehmen diverse Kostenpositionen, wie z. B. Infrastrukturkosten
genannt, die zum Teil je nach Konstellation in unterschiedlichem Ausmaße ansteigen bzw.
sinken würden.
7. Verbundvorteile
Zur Frage, ob sich Synergieeffekte durch das Angebot weiterer Leistungen neben den ge-
nannten Verbindungsleistungen ergeben, wurden von den 55 Unternehmen folgende Anga-
ben getätigt:
Ja Nicht quanti- Nein Keine Anga- Keine Ant-
fizierbar46 ben wort
Unternehmen 9 16 7 21 2
Als Synergieeffekte seien hier aus Sicht der Unternehmen beispielsweise eine bessere Aus-
lastung der Leitungen/Netze sowie die marktüblichen Kostenpositionen wie z. B. Call-Center,
Customer-Service und Billing zu nennen.
8. Potenzieller Wettbewerb
Zur Frage des Bestehens von Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnissen wurden
von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Zutrittsschranken Keine vorhan- Keine Angaben Keine Antwort
vorhanden den bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 13 10 30 2
Nach Angaben der Unternehmen kämen im Wesentlichen folgende Marktzutrittsschranken in
Frage:
Nach Auffassung der TDG hätten alternative Teilnehmernetzbetreiber kein Interesse zum
Angebot von Zuführungsleistungen, die die Auswahl fremder Verbindungsnetzbetreiber er-
laubten, da sie die Verbindungsleistungen lieber selber vermarkten würden. Das Neuge-
schäft mit Telekommunikationsanschlüssen an festen Standorten sei fast komplett von der
Ausdehnung des Breitbandmarktes getrieben. Hierbei könne die TDG nur noch den kleine-
ren Teil für sich gewinnen. Mit der zunehmenden Erschließung von Anschlusskunden und
den damit ermöglichten Komplettangeboten (double oder triple play) seien die Wettbewerber
zur Vermarktung von Verbindungsleistungen immer weniger auf Zuführungsleistungen der
TDG angewiesen, erweiterten ihre Basis für das Angebot von Terminierungsleistungen und
könnten Transitleistungen durch Eigenrealisierung und Direktzusammenschaltungen zuneh-
mend ersetzen bzw. sogar Dritten gegenüber weiter vermarkten.
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[B. u. G.].
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Bonn, 11. September 2013
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17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2725
Zwei Unternehmen [B. u. G.] vertreten die Meinung, dass der Leistungsaustausch auf den
hier relevanten Märkten im Regelfall nur Vehikel sei, um eigene Endnutzerangebote zu er-
möglichen. Insoweit seien die Marktzutrittsschranken auf den Märkten Nr. 2 und Nr. 3 aus
den Wettbewerbsproblemen auf den Endkundenmärkten abzuleiten. Drei weitere Unterneh-
men [B. u. G.] führen zudem aus, dass Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse
aus wirtschaftlichen Gründen bestünden, insbesondere angesichts der Endlichkeit der
PSTN-Zusammenschaltung aufgrund zunehmender Migration in NGN-Netze. So bestünden
Expansionshemmnisse insbesondere dadurch, dass im Markt keine Rechtssicherheit über
die Migration zu NGN und deren genauen technischen Bedingungen bestehe. Eine Migration
erfordere immer auch die genaue Kenntnis der Planungen des etablierten Betreibers. Solan-
ge diese nicht verlässlich bekannt und die genauen Bedingungen marktweit festgelegt seien,
werde eine Migration immer noch weiter verzögert werden. Laut Auffassung von [B. u. G.],
ergäben sich die Marktzutrittsschranken auf ökonomischer Seite vielfach durch die Schwie-
rigkeit, einen angemessenen Marktanteil im Markt für Anschlüsse zu erhalten. Nur mit einem
hohen Marktanteil könnten aber für Terminierungsleistungen die Kostendegressionen er-
reicht werden. Formal seien die Markteintrittsschranken recht niedrig, da an die Zuteilung
einer Portierungskennung und von Rufnummernblöcken keine hohen finanzielle Anforderun-
gen gestellt werden würden.
Hinsichtlich der Frage, ob es aus Sicht der Nachfrager Barrieren zum Wechsel des Anbieters
gibt, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Wechselbarrieren Keine vorhan- Keine Angaben Keine Antwort
vorhanden den bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 18 9 26 2
Nach Angaben der Unternehmen seien im Wesentlichen folgende Wechselbarrieren vorhan-
den:
In der Regel werden von der Vielzahl der Unternehmen keine ergänzenden Ausführungen zu
den vorhandenen Wechselbarrieren getätigt. Eher selten wird die mangelnde Substituierbar-
keit der Leistungen genannt. Zudem vertritt [B. u. G.] die Auffassung, dass die Barrieren
sowohl im Markt für Verbindungsaufbau als auch im Markt für Anrufzustellung sehr hoch sei-
en, da man im hohen Maße vom marktbeherrschenden Unternehmen abhängig sei und es
keine Alternative für einen vollständigen Anbieterwechsel gebe. Insbesondere sei ein Anbie-
terwechsel für die Zuführung zur Betreiber-(vor-)auswahl aufgrund der Marktstellung der
TDG bei Endkundenanschlüssen nicht möglich.
Zur Frage, ob Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse darüber vorliegen, ob und inwieweit das
Verhalten der Endkunden die Marktstellung von auf den Vorleistungsmärkten in den Berei-
chen des Verbindungsaufbaus und/oder der Anrufzustellung tätigen Unternehmen auf diesen
Märkten selbst beeinflusst, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Anhaltspunkte Keine Anhalts- Keine Angaben Keine Antwort
vorhanden punkte vorhan- bzw. Frage nicht
den relevant
Unternehmen 3 10 39 2
Nach Angaben der Unternehmen lägen im Wesentlichen folgende Anhaltspunkte vor:
Die TDG führt aus, dass sich die Wettbewerbsbedingungen deutlich zugunsten der alternati-
ven Anbieter entwickelt hätten. Zwar partizipiere die TDG am Zuwachs des Breitbandmark-
tes. Ihre Verluste im Anschlussbereich seien jedoch deutlich. Demnach könne nur festge-
stellt werden, dass sich der Wettbewerb soweit intensiviert habe, dass von einer Marktmacht
der TDG nicht mehr ausgegangen werden könne.
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[B. u. G.] ist der Auffassung, dass ein Marktvorteil für integrierte Unternehmen [B. u. G.]
aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Verbindungen in Mobilfunknetze im Leistungs-
angebot bestehe.
[B. u. G.] gibt an, dass bedingt durch die Auswahl des Anbieters der Endkunde letztlich die
Marktmacht des Anbieters bestimmte.
9. Vertikale Integration
Zum Fragenkomplex „Vertikale Integration“ wurden von den 55 Unternehmen folgende An-
gaben getätigt:
Relevanz der Aspekte Kostenvorteile Keine Angaben Keine Antwort
Eigenrealisierung/Markteintrittsrisiko bzw. keine Er-
kenntnisse
Unternehmen 17 36 2
Nach Angaben der Unternehmen seien im Wesentlichen folgende Aspekte relevant:
Die TDG führt aus, dass die vertikale Integration der TDG keine negativen Auswirkungen auf
Wettbewerbsunternehmen habe. Schließlich würden diese diskriminierungsfrei eine große
Bandbreite an Anschlussvorleistungen auf Basis von Resale, Bitstrom und TAL beziehen.
Durch diese Anschlussregulierung entfielen jegliche unterstellte Wettbewerbsbehinderung
und damit die Notwendigkeit, im Zusammenschaltungsbereich zusätzlich aufgrund einer ver-
tikalen Integration der TDG zu regulieren.
Von den übrigen Unternehmen wird überwiegend vorgetragen, dass sich eigene Infrastruktur
langfristig positiv auf die Kostensituation auswirke. Allerdings erfolge gerade in der Anfangs-
zeit eines Marktzutritts in aller Regel ein überproportional hoher Zugriff auf Vorleistungen
anderer Anbieter, so dass das Markteintrittsrisiko entsprechend hoch sei. Beispielhaft führt
[B. u. G.] aus, dass sich grundsätzlich jedoch der Zusammenhang beobachten lasse, dass
mit steigender Produktionsmenge die totalen Durchschnittskosten sinken. Große Unterneh-
men könnten somit kostengünstiger produzieren als kleine. Dabei spiele es keine Rolle, ob
ein Unternehmen ausschließlich Vorleistungsprodukte oder/und Endkundenprodukte anböte.
Ausschlaggebend sei lediglich die gesamte Produktionsmenge, die sich aus Vorleistungs-
und Endkundenprodukten zusammensetze. In der Praxis würden auch Beispiele, bei denen
die Kosten eines echten wettbewerblichen Angebots unterhalb der Kosten einer vergleichba-
ren Leistung der TDG lägen, existieren. Um in den Markt für Festnetztelefonie eintreten zu
können, sei ein Wettbewerber auf eine Reihe von Vorleistungen angewiesen. Erhalte er die-
se zu wettbewerblichen Konditionen, könne er in den Markt eintreten. Da die der TDG bei
den wesentlichen Diensten quasi als „lender of last resort“ auftrete, könne ein Wettbewerber
immer auf die notwendigen Vorleistungsprodukte der der TDG zurückgreifen.
10. Sonstige Aspekte
Zur Frage der Relevanz sonstiger Aspekte im Rahmen der Prüfung der beträchtlichen
Marktmacht wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
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Ergänzungsbedarf Keine Angaben Keine Antwort
bzw. kein Be-
darf
Unternehmen 747 46 2
Die Unternehmen führten unter anderem aus, dass neben den in der Frage genannten Krite-
rien der Ergänzungsbedarf die Berücksichtigung der Bündelungsproblematik (integrierter
Fest- und Mobilfunkanbieter) sowie von Inkasso- und Fakturierungsleistungen betreffe. Des
Weiteren seien die Netzgröße der TDG, die Marktmacht der TDG auf dem Anschlussmarkt
sowie das Setzen der technischen Standards durch die TDG zu berücksichtigen.
IV. Art und Umfang möglicher Wettbewerbsprobleme
Zur Frage der Regulierungsbedürftigkeit wurden von den 55 Unternehmen folgende Anga-
ben getätigt:
Wettbewerbsbehinderungen Keine Angaben Keine Antwort
Ja nein bzw. keine Er-
kenntnisse
Unternehmen 31 148 21 2
Gemäß den Ausführungen der Unternehmen seien im Wesentlichen folgende Punkte von
Bedeutung:
Mehrere Unternehmen [B. u. G.] führen aus, dass bei fehlender Regulierung mit einem
Missbrauch der marktmächtigen Stellung in unterschiedlichen Ausmaß in Form von Zu-
gangsbehinderung und Zugangsverweigerung, Preishöhenmissbrauch sowie Preisdiskrimi-
nierung und Begünstigung eigener verbundener Unternehmen zu rechnen sei. Des Weiteren
seien hier Dumpingpreise für Produkte gegenüber den Endkunden durch Produktbündelung
und Quersubventionierung, nicht akzeptable Bedingungen (Sicherheitsleistungen, Mindest-
abnahmemengen) für Vorleistungen sowie QoS-Bedingungen für Vorleistungsprodukte zu
nennen. So profitiere die TDG insbesondere auch von der Möglichkeit, Marktmacht aus an-
deren Bereichen zu übertragen.
Zwei Unternehmen [B. u. G.] sind zudem explizit der Auffassung, dass die TDG auch bei
den NGN-Netzen zu regulieren sei. Mit Blick auf die Umstellung von PSTN- auf IP-
Technologie eröffneten sich nämlich zusätzliche Behinderungsmöglichkeiten, wie etwa das
Vorschreiben der zu verwendenden Technologie für die Übernahme oder Übergabe des
Verkehrs sowie einer Netzstruktur für die Zugänge, die durch gegebenenfalls bewusste Un-
terschiede zur bisherigen Verteilung der Zusammenschaltungspunkte zusätzliche Aufwände
schaffe.
Ergänzend führt [B. u. G.] aus, dass sich ohne Regulierungsmaßnahmen ein den Marktan-
teilen auf dem Endkundenmarkt grob entsprechendes Machtgefüge auf den Märkten einstel-
le. Da gerade kleinere Anbieter auf entsprechende Erreichbarkeit angewiesen seien, müss-
ten sie bereit sein, sehr geringe Terminierungsentgelte zu akzeptieren, während größere
Unternehmen höhere Entgelte fordern könnten.
V. Vorbringen des VATM
Gemäß den Ausführungen des VATM solle NGN etablierte Geschäftsmodelle ermöglichen
und nicht ausschließen. Aktuell seien die Realisierung von Call-by-Call (Zuführung B.2) und
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Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [B. u. G.].
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Hierbei handelt es sich um [B. u. G.].
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Bonn, 11. September 2013
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2728 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
die Erreichbarkeit von Auskunfts- und Mehrwertdiensten nicht berücksichtigt. Darüber hinaus
müssten auch neue Geschäftsmodelle in NGN ermöglicht werden.
Weiterhin liege eine fehlende Transparenz der Migration der TDG vor. So treffe die TDG ge-
genüber verschiedenen Carriern voneinander abweichende Aussagen über den Stand des
IC-Vertrags, den Stand der technischen Umsetzung etc. Die Schaffung von Transparenz
habe aber allerhöchste Priorität für die Planungssicherheit der Unternehmen. Besonders
kritisch sei hierbei die Verbindung von Testvereinbarung/-betrieb mit weitreichenden Rege-
lungen und dem Übergang in den Wirkbetrieb. So sei eine gleichberechtigte Zusammen-
schaltung im Hinblick auf Kollokation, Konfigurationsmaßnahmen und den Inter-Building-
Abschnitt zu gewährleisten. Ein faires NGN-Regime müsse gleichermaßen Entgeltregelun-
gen von ICP- und TDG-Leistungen vorsehen. Die gleichberechtigte Zusammenschaltung
müsse natürlich auch im Hinblick auf die Zuführung von Auskunfts- und Mehrwertdiensten
gelten.
Zudem dürfe keine Bündeltrennung im NGN erfolgen. Der Markt benötige die transparente
Durchreichung aller notwendigen Informationen (z. B. Portierungs- und Betreiberkennung),
soweit dies zur Identifizierung und auch Abrechnung erforderlich sei. Aktuell sei dies jedoch
bei der TDG nicht einmal angedacht.
Des Weiteren werde darauf verwiesen, dass eine reduzierte Anzahl von Point of Intercon-
nection (PoI) und Load Balancing (gleichmäßige Lastverteilung) im Routing ggf. zu verlän-
gerten Laufzeiten bei der Verkehrsführung führe. Daher sei die Sicherstellung gleichwertiger
bzw. besserer Quality of Service (QoS) im Vergleich zu PSTN erforderlich.
Es werde zudem ausgeführt, dass die TDG eine „marktgetriebene Migration“ vorsehe. Es
dürfe keine einseitigen Vorgaben zur NGN-Migration von Seiten der TDG geben. Für den
ICP müsse der Rückbau des PSTN-Netzes planbar sein. Denkbar sei ein zeitlich vorgreifen-
des Anreiz-System für eine verbindliche transparente Umstellung, bei der Benachteiligungen
und Verzerrungen zu Lasten einzelner Unternehmen bzw. Geschäftsmodelle vermieden
werden sollten.
Die TDG hat zu den vorgenannten Punkten gegenüber der Bundesnetzagentur am
03.11.2011 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Eine einheitliche Kommunikation werde ergänzend über eine Kundennewsletter sicherge-
stellt, die an alle Netzbetreiber versandt werde.
Hinsichtlich der nächsten konkreten Schritte bezüglich der "Einführung" von NGN sei festzu-
halten, dass in den nächsten Monaten mit drei Pilotcarriern, mit denen ein Pilotbetrieb unter
Wirkbetrieb möglich sei, Testverbindungen zwischen einer jeweils geringen Anzahl von End-
kundenanschlüssen ausgetauscht würden. Diese Phase werde sich voraussichtlich bis min-
destens zum Ende des 1. Quartals 2012 erstrecken. Mit Inkrafttreten des erweiterten Portie-
rungsdatenaustauschverfahrens zum 13.11.2011 werde es möglich sein, Verbindungen un-
ter Wirkbetriebsbedingungen mit einer zweiten Portierungskennung für die paketvermittelnde
Technologie zu testen. In dieser so genannten Einführungsrunde seien die Verkehrsmengen
weiterhin auf die Tests begrenzt und sehr gering. Ziel hierbei sei es, noch auftretende Fehler
frühzeitig zu erkennen und die Auswirkungen auf ein Minimum zu begrenzen.
Bei der Einrichtung der NGN-Portierungen in den Vermittlungsstellen plane man jene Entgel-
te abzurechnen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens "ICAs Konfiguration" festge-
setzt worden seien. Die vorliegend notwendigen Tätigkeiten entsprächen jenen, die bei der
Einrichtung von PSTN-Portierungskennungen anfielen. Hier gebe es bislang jedoch noch
keinen Konsens mit den Carriern.
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Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2729
Für die Variante "Bereitstellung des Interbuilding-Abschnitts durch einen Carrier" liege eine
gemeinsam getragene Vertragslösung aktuell noch nicht vor. Für den Vertrag, der derzeit
überarbeitet werde, habe man noch keine Änderung bzw. keinen einseitig von der TDG erar-
beiteten Vorschlag aufgenommen. Man habe jedoch bereits im Rahmen einer Testvereinba-
rung aktuell signalisiert, dass eine einvernehmliche Lösung angestrebt werde.
Aus dem Vertragsentwurf sei ersichtlich, dass man das angekündigte Mehrwertdienste-
Portfolio vollständig anbiete.
Es gelte weiterhin die Zusage der TDG, dass bis Ende 2016 ein Parallelbetrieb von PSTN-IC
und NGN-IC gewährleistet sei. Bezüglich der Netzkoppelung sei ein Zusammenschaltungs-
punkt ausreichend und die technisch effizienteste Variante. Ein zweiter Zusammenschal-
tungspunkt werde lediglich als Sicherheitsreserve, d. h. für den technischen Ausfall eines
Netzknotens, benötigt.
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Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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2730 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
E. Nationale Konsultation
Zum Zweck der Durchführung einer nationalen Konsultation im Sinne des § 12 Abs. 1 TKG
hat die Bundesnetzagentur am 14.03.2012 einen Entwurf zur Marktdefinition und Marktana-
lyse betreffend die Vorleistungsmärkte für den Verbindungsaufbau sowie der Anrufzustellung
im Festnetzbereich als Mitteilung Nr. 223/2012 im Amtsblatt Nr. 5 und auf den Internetseiten
der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Damit wurde interessierten Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Insgesamt sind 15 Stellungnahmen einge-
gangen.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 TKG sind sodann die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens als Mit-
teilung Nr. 339/2012 am 30.05.2012 im Amtsblatt Nr. 10 der Bundesnetzagentur und auf den
Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Bei beiden Veröffentlichungen sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 12 Abs. 1
S. 3 TKG geschwärzt worden.
In Kapitel L. II. werden die Stellungnahmen der interessierten Parteien zu dieser Konsultation
wiedergegeben.
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Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2731
F. Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG
Mit Schreiben vom 02.07.2012 wurde das Bundeskartellamt um die Herstellung des Einver-
nehmens nach § 123 Absatz 1 TKG gebeten. Die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartell-
amtes hat das Einvernehmen zu der für die Vorleistungsmärkte für Verbindungsaufbau und
Anrufzustellung (Märkte Nr. 2 und Nr. 3 der Empfehlung 2007/89/EG) vorgenommenen
Marktabgrenzung und zu den getroffenen Feststellungen der beträchtlichen Marktmacht mit
Schreiben vom 05.07.2012 erteilt.
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Bonn, 11. September 2013