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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2757
Im Rahmen der Marktanalyse bedarf es einer Auseinandersetzung mit den grundsätzlich
möglichen Zusammenschaltungskonzepten, weil das Modell bestimmt, an welcher Stelle sich
im Netz des Anbieters die unterste Netzkoppelungsebene befindet. Die Stelle der untersten
Netzkoppelungsebene wiederum bildet nach der Märkte-Empfehlung der Kommission und in
Einklang mit den bisherigen Ergebnissen der Marktanalyse auf nationaler Ebene die ent-
scheidende Trennlinie zwischen den Leistungen des Verbindungsaufbaus, der Anrufzustel-
lung und dem Transit.
Das von der TDG in seinem NGN-Vertragsentwurf zugrunde gelegte Modell basiert auf einer
entsprechenden Neuregelung des Nummernplanes durch die Bundesnetzagentur für Portie-
rungskennungen im Rahmen der Verfügung Nr. 41/2009 Amtsblatt 16/2009 vom 26.08.2009.
Die Möglichkeit zum Zweck der Technologiedifferenzierung zwei Portierungskennungen zu-
geteilt zu bekommen, soll ausweislich der Verfügungsgründe den Unternehmen, die über
Zusammenschaltungspunkte in PSTN- und in IP-Technologie verfügen, gerade ermöglichen,
dass der Verkehr am geeigneten Zusammenschaltungspunkt zugeführt wird.90
Weshalb das Modell der technologiekonformen Übergabe mit den Vorgaben des TKG nicht
vereinbar sein sollte, ist insoweit nicht erkennbar und wurde auch im Konsultationsverfahren
nicht weiter ausgeführt. So wurde der Entwurf zur Neuregelung der Portierungskennungen
vor seinem Erlass in dem dafür vorgesehenen Verfahren zur Anhörung gestellt und die inte-
ressierten Parteien wurden zur Stellungnahme aufgerufen. Die ganz überwiegende Mehrheit
der eingegangenen Stellungnahmen äußerte sich entweder ausdrücklich positiv zu diesem
Modell bzw. stellte die beabsichtigte Implementierung einer neuen Portierungskennung für
eine entsprechende Technologiedifferenzierung zumindest nicht in Frage. Sofern Kritik ge-
äußert wurde, bezog sich diese auf den Umstand, dass es die Bundesnetzagentur ablehnte,
eine weitere, dritte Portierungskennung für eine Differenzierung nach der Qualität der Diens-
te einzuführen.91
Im Ergebnis handelt es sich bei dem durch die Änderung der Regelungen zur Portierungs-
kennung ermöglichten Modell der technologiekonformen Übergabe um die Fortführung des
bereits im aktuellen PSTN-Zusammenschaltungsregime niedergelegten Grundsatz einer
möglichst entbündelten, d. h. einer zielnahen bzw. einer ursprungsnahen Übergabe. Dieses
bereits bei der Zusammenschaltung auf PSTN-Ebene angewandte Prinzip einer Übergabe
möglichst an der untersten Netzkoppelungsstelle schafft für die Nachfrager die Möglichkeit
einer entbündelten Leistungsinanspruchnahme und setzt damit zugleich besondere Investiti-
onsanreize.
Auch der Hinweis auf das scheinbare Erfordernis des Aufbaus einer doppelten Infrastruktur
überzeugt nicht. Eine Investition in doppelte Infrastruktur ist nur dann erforderlich, wenn die
Unternehmen den Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe vereinbaren und sich
der jeweilige Netzbetreiber dazu entschließt, die regulierte Leistung jeweils an der untersten
Netzkoppelungsebene selber nachzufragen. Bereits aktuell hat nur eine begrenzte Anzahl an
Unternehmen alle untersten Netzkoppelungsstellen der TDG erschlossen.
Für die Annahme der Wettbewerblichkeit eines Marktes für Verbindungen zwischen den je-
weils untersten Netzkoppelungsebenen ist allerdings auch nicht erforderlich, dass jeder
Netzbetreiber sämtliche untersten Netzkoppelungsebenen selber anbindet, es reicht viel-
mehr aus, dass die Verbindungen von einer Anzahl von Netzbetreibern realisiert werden. Ist
eine solche Anbindung erst einmal realisiert, so hat die Untersuchung im Rahmen der letzten
Marktanalyse gezeigt, dass die Netzbetreiber Transitleistungen jedoch auch problemlos ex-
tern anbieten könnten.92 Für die Anbindung der neuen untersten Netzkoppelungsebene auf
90
Vgl. Nummerierungskonzept 2011 der Bundesnetzagentur, S. 101.
91
Auswertung der Anhörung zu Portierungskennungen; Amtsblatt Nr. 16/2009, Mitteilung 439/2009 vom
26.08.09, S. 3.
92
Festlegung der Präsidentenkammer vom 02.01.2012, BK 1-10/001.
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IP-Ebene ist nichts anderes zu erwarten. Das Auftreten einer Preisschere bzw. überhöhter
Preise für die Transitleistungen plus Wandlung ist daher in der gleichen Weise unwahr-
scheinlich und nicht aufrechtzuerhalten, wie es bereits bei den bisherigen Transitleistungen
nach den Ergebnissen der letzten Analyserunde der Fall gewesen ist.
Soweit angemerkt wird, dass es keine Wandlungsentgelte geben dürfe, sondern immer nur
das Zielnetz bei der Anrufzustellung bzw. das Ursprungsnetz bei der Zuführung selbst die
Wandlung vornehmen sollte, kann dies ebenfalls nicht überzeugen. Die Wandlung kann, so-
fern eine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen worden ist, vergleichbar dem Transit
sowohl von dem Ursprungsnetzbetreiber als auch dem Zielnetzbetreiber durchgeführt wer-
den. Ebenfalls möglich ist es, diesen Leistungsbestandteil – vergleichbar der Situation beim
Transit – von Seiten Dritter erbringen zu lassen. Wäre die Wandlung originär Gegenstand
der Zuführungs- bzw. der Terminierungsleistung, würde dem Nachfrager die Möglichkeit ge-
nommen, allein das entbündelte Produkt zu beziehen und die fehlende Wandlungsleistung
selber vorzunehmen.
Dementsprechend führt ein alternativer Netzbetreiber (Versatel) im Rahmen des Konsultati-
onsverfahrens zu dem neuen Modell der technologiekonformen Übergabe auch treffend aus,
dass dem terminierenden Netzbetreiber durch das Modell der technologiekonformen Über-
gabe somit grundsätzlich die Wahl bleibe, ob er die Wandlungsleistung selbst erbringen
möchte oder als Vorleistung beim Transitnetzbetreiber einkauft. Diese Wahlmöglichkeit trage
der Tatsache Rechnung, dass die von einer Wandlung betroffenen Verkehrsmengen gerade
für kleinere Netzbetreiber am Anfang schwer zu kalkulieren sein dürften und somit die Ge-
fahr besteht, dass dort entweder zu wenig oder zu viele Kapazitäten für die Wandlungsleis-
tung aufgebaut würden. Insofern halte die Zuordnung der Verkehrswandlung zum Transit-
markt dem terminierenden Netzbetreiber eine „make-or-buy“-Entscheidung und damit eine
ausreichende Planungsflexibilität offen.
Dass von Seiten alternativer Netzbetreiber dennoch in Teilen gefordert wird, die Wandlung
sollte quasi zwingend von dem Anbieter der Zuführungs- bzw. Terminierungsleistung durch-
geführt werden, scheint auf der Erwägung zu beruhen, dass die Wandlung als notwendiger
Bestandteil der Verbindungsleistung für den Fall der Vornahme durch den die Verbindungs-
leistung anbietenden Teilnehmernetzbetreiber von diesem quasi kostenlos zu erbringen wä-
re. Gründe dafür, weshalb diese von anderer Seite nachgefragte Leistung nicht entgolten
werden sollte, werden jedoch nicht vorgetragen und sind der Bundesnetzagentur auch an-
sonsten nicht ersichtlich.
Soweit von einem Unternehmen bei der Kennzeichnung der Anschlüsse ein Missbrauchspo-
tenzial erkannt wird, wird darauf hingewiesen, dass eine falsche Zuordnung gegen die Vor-
gaben der Zuteilungsregeln verstoßen würde, die die Zuteilung der zweiten Portierungsken-
nung an den Zweck der Differenzierung nach der jeweils verwendeten Technologie bindet. 93
Zwischenergebnis
Die Terminierungsleistungen in einzelnen Festnetzen mit Übergabe unter Geltung des
Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe bilden bei technologiekonformer Über-
gabe auf IP einen einheitlichen Markt mit den sonstigen Terminierungsleistungen.
93
Vgl. Nummerierungskonzept 2011 der Bundesnetzagentur, S. 101.
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(c) Terminierungsleistungen mit telefondienstspezifischer Übergabe auf IP und Gel-
tung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe, wobei die Überga-
be nicht technologiekonform erfolgt.
Einordnung der Fallgruppe
Auch bei dieser Fallgestaltung gilt der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe. Die
Übergabe des Gespräches erfolgt jedoch nicht technologiekonform.
Grundsätzlich sind auch hier zwei Fallgruppen einer technologiekonformen Übergabe denk-
bar. Entweder ist die dem Angerufenen zugeordnete Rufnummer entsprechend der Portie-
rungskennung einer Übergabe auf IP-Ebene zugeordnet. Die Übergabe erfolgt in diesem Fall
allerdings auf PSTN-Ebene und damit nicht technologiekonform. Oder die Rufnummer des
Angerufenen ist einer PSTN-Übergabe zugeordnet. Die Übergabe erfolgt in diesem Fall al-
lerdings auf IP-Ebene und damit ebenfalls nicht technologiekonform. Nachfolgend wird zu-
nächst der Fall betrachtet, in dem die Übergabe auf IP-Ebene erfolgt, die dem angerufenen
Teilnehmer zugeordnete Rufnummer entsprechend der verwendeten Portierungskennung
allerdings eine Übergabe auf PSTN-Ebene vorsieht (Vgl. zu der spiegelbildlichen Fallgruppe
einer unsortierten Übergabe auf PSTN-Ebene die Darstellungen unter Abschnitt H.I . 5. g) (3)
(b).
Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe des Gespräches
wegen der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe in diesen Fällen
nicht auf der untersten Netzkoppelungsebene erfolgt. Für die Realisierung der Verbindung
muss der das Gespräch übernehmende Teilnehmernetzbetreiber demnach die Verbindung
noch zu der untersten Netzkoppelungsstelle weiter transportieren. Zugleich muss er das Ge-
spräch noch vom IP auf die PSTN-Technologie bzw. umgekehrt wandeln. Im Ergebnis han-
delt es sich bei dieser Leistung dementsprechend um eine „Technologiewandlung plus Tran-
sit plus Terminierung“.
Allgemein
Zu untersuchen ist, ob es einen gemeinsamen Markt für die Leistung „Terminierung“ einer-
seits und die Leistung „Technologiewandlung plus Transit plus Terminierung“ gibt.
Nachfragesubstitution
Gegen eine Einbeziehung der beiden Typen von Terminierungsleistungen in einen einheitli-
chen Markt spricht, dass das Bündelprodukt die Zustellung von Anrufen zu Teilnehmern, die
in dem durch die geographische Rufnummer zugeordneten Zielnetz angeschlossen sind, von
einer höheren und damit einer anderen Netzkoppelungsebene ermöglicht als die reine Ter-
minierungsleistung.
Die Tatsache, dass Terminierungsleistungen mit einer weiteren Transport- und Wandlungs-
leistung in Paketen gebündelt angeboten werden, spricht nicht dafür, dass die Einzelproduk-
te (Terminierung einerseits und Transit sowie Wandlung andererseits) einem Gesamtmarkt
zuzuordnen sind. Sie zeigt im Gegenteil die Komplementarität der einzelnen Produkte.
Im Übrigen können mit den Paketen zwar aller Wahrscheinlichkeit nach erhebliche Umsätze
generiert werden, zugleich aber sind ebenfalls substanzielle Umsätze mit den Einzelproduk-
ten zu erwarten; d. h. für einen wesentlichen Teil der Nachfrager würden die Pakete keine
relevante Beschaffungsalternative darstellen. Denn die Leistung (reine) „Terminierung“ kann
und wird er nur nachfragen, wenn er über eine Zusammenschaltung auf der niedrigsten er-
schließbaren Netzzugangsebene verfügt und damit eine technologiekonforme Übergabe rea-
lisieren kann.
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Sofern in der vertraglichen Zusammenschaltungsregelung der Vorrang der technologiekon-
formen Übergabe vorgesehen ist, ist er an einer Terminierung auf einer anderen Technologie
und damit einer darüber liegenden Netzzugangsebene nicht interessiert: nicht nur müsste er
dann den zusätzlich erforderlichen Wandlungsschritt mit nachfragen; vielmehr würden dann
auch die von ihm beschafften Übertragungskapazitäten für die technologiekonforme Überga-
be und damit auf der niedrigeren Ebene nicht in dem geplanten Maße ausgelastet werden.
Die Zusammenfassung zu einem Gesamtangebot führt dementsprechend auch nicht
zwangsläufig dazu, dass Einzelprodukte nicht mehr nachgefragt werden.
Nur wenn er selber (noch) keine technologiekonforme Übergabeschnittstelle realisiert hat,
wird er auf die oben genannte „Transport plus Wandlung plus Terminierung“ zurückgreifen.
Im hier interessierenden Regelfall aber befriedigt die Übergabe einer Terminierungsleistung
plus Transport plus Wandlung nicht die Nachfrage nach einer Übergabe einer Terminie-
rungsleistung.
Letzteres gilt auch für den Fall, dass die Netzbetreiber allesamt den Preis für die Leistung
„Terminierung“ nicht nur vorübergehend um einen kleinen, aber nicht unerheblichen Betrag
anheben sollten.
Denn auch dadurch würden keine nennenswerten Anreize zu einem Wechsel auf die andere
Übergabeschnittstelle und damit die höhere Netzzugangsebene entstehen. So wäre ein sol-
cher Wechsel mit einmaligen Kosten aufgrund des notwendigen Rückbaus verbunden.
Zu dem gleichen Ergebnis führt eine Parallele zu Fällen, in denen es mehrere Verwendungs-
zwecke für eine einheitliche Ware gibt und mehrere dieser Verwendungszwecke einige Be-
deutung für die Absatzstrategie des Anbieters haben.94 In diesen Fällen ist jedenfalls dann
von getrennten Teilmärkten auszugehen, wenn der Anbieter für jeden Verwendungszweck
eine differenzierte Absatzstrategie verfolgen kann. Das ist auch hier zumindest zum Teil ge-
geben: Der Anbieter kann unterschiedliche Pakete zusammenstellen und die Preise im Ver-
hältnis Einzelprodukte einerseits zu Paketen andererseits optimieren.
Angebotssubstitution
Ebenso wenig besteht eine Austauschbarkeit aus Anbietersicht. Auch wenn es sich um einen
Gesamtmarkt für die Leistung „Terminierung (auf PSTN sowie IP-Ebene)“ handelt, so kann
doch nicht der eine Anbieter durch ein Umschalten von dem Angebot etwa der Leistung
„Transport plus Wandlung plus Terminierung“ auf die Leistung „Terminierung“ eine zusätzli-
che Konkurrenz für das Produkt „Terminierung“ eines dritten Netzbetreibers schaffen. Denn
die Leistung „Terminierung“ ist bereits in dessen Produkt „Transport plus Wandlung plus
Terminierung“ enthalten.
Homogene Wettbewerbsbedingungen
Es bleibt noch der Aspekt der homogenen Wettbewerbsbedingungen. Allerdings liegen der-
artige Bedingungen zwischen der Terminierungsleistung einerseits und den Terminierungs-
leistungen plus Transport plus Wandlung andererseits letztendlich nicht vor.
Zwar sehen sich die Anbieter von „Terminierung“ und von „Transport plus Wandlung plus
Terminierung“ einem weitgehend einheitlichen Kreis von Unternehmen gegenüber, welche
diese Leistungen für einen jeweils vergleichbaren Verwendungszweck benötigen (nämlich
dem eigenen Angebot von Sprachtelefonie gegenüber dem Endkunden) und sie eventuell
sogar „im Sortiment“ nachfragen. Dem steht aber gegenüber, dass die Ausweichmöglichkei-
ten der Nachfrager je nach der erschlossenen Netzzugangsebene divergieren. Mag der
Transport- und Wandlungsanteil der Leistung „Transport plus Wandlung plus Terminierung“
94
Vgl. Langen/Ruppelt, § 19 GWB, Rz. 15 m. w. N.
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jedenfalls grundsätzlich durch Eigenrealisierung ersetzt werden können, so scheidet diese
Möglichkeit bei der Leistung „Terminierung“ von vornherein weitgehend aus: Die Anmietung
aller zu einem bestimmten Netz gehörenden Teilnehmeranschlussleitungen erforderte un-
wirtschaftliche Investitionen.
Das Vorliegen homogener Wettbewerbsbedingungen kann damit jedenfalls nicht eindeutig
nachgewiesen werden. In dieser Situation ist, wie bereits dargestellt, die gesetzliche Vermu-
tungsregelung zu beachten, wie sie in § 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 3 S. 1 Rahmen-RL
niedergelegt ist. Die Regulierungsbehörde ist zwar gehalten, die jeweils relevanten Märkte
aufgrund einer eigenständigen Untersuchung der nationalen Gegebenheiten festzulegen.
Erlauben die festgestellten Gegebenheiten allerdings keine eindeutige Entscheidung für oder
gegen eine bestimmte Marktabgrenzung, ist im Sinne der von der Kommission zur Prüfung
empfohlenen Marktdefinition zu entscheiden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, in welchem
die Kommission einen Terminierungsmarkt (Markt Nr. 3) auf die unterste Netzebene festlegt,
dass nicht von einem gemeinsamen Markt für „Terminierung“ und „Transport zur untersten
Netzkoppelungsebene einschließlich Wandlung plus Terminierung“ ausgegangen werden
kann. Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier nationale Besonderheiten vorliegen
sollen.
Abbildung 22: Beispiel für den Fall der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen
Übergabe. Der Verkehr wird allerdings unsortiert auf IP-Ebene übergeben. Verkehr, der im
IP-Netz endet (Fall 1) unterfällt Markt Nr. 3. Verkehr, der tatsächlich noch in das PSTN-Netz
weitergeleitet wird, stellt ein Bündelprodukt von Wandlung, Transit und Terminierung dar.
Das Bündelprodukt ist nicht Gegenstand des Marktes Nr. 3.
Zwischenergebnis
Die Terminierungsleistungen in einzelnen Festnetzen bilden einen eigenen Markt. Bündel-
produkte aus Wandlungsleistungen, Transit auf höherer Netzzugangsebene mit zusätzlicher
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Terminierung sind diesem Markt nicht zuzurechnen. Ähnlich den Bündelprodukten von Tran-
sit und Terminierung unterfallen sie als Verbindung auf einer höheren Netzebene dem Tran-
sitsektor.
(3) Einbezug von Terminierungsleistungen, die auf PSTN-Ebene übergeben werden
und bei denen der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe gilt
Nachfolgend werden die Auswirkungen der Geltung des Grundsatzes einer technologiekon-
formen Übergabe auf Terminierungsleistungen betrachtet, die auf PSTN-Ebene übergeben
werden.
(a) Terminierungsleistungen mit Übergabe auf PSTN und Geltung des Grundsatzes
einer technologiekonformen Übergabe, wobei die Übergabe technologiekonform
erfolgt.
Auch hier gilt der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe. Die Übergabe des Ge-
spräches erfolgt jeweils technologiekonform.
Grundsätzlich sind zwei Fallgruppen einer technologiekonformen Übergabe denkbar. Entwe-
der ist die dem Angerufenen zugeordnete Rufnummer entsprechend der Portierungskennung
einer Übergabe auf IP-Ebene zugeordnet. Die Übergabe erfolgt in diesem Fall ebenfalls auf
IP-Ebene und damit technologiekonform. Oder die Rufnummer des Angerufenen ist einer
PSTN-Übergabe zugeordnet. Die Übergabe erfolgt in diesem Fall auf PSTN-Ebene und da-
mit ebenfalls technologiekonform. Nachfolgend wird der Fall betrachtet, in dem die Übergabe
auf PSTN-Ebene erfolgt, die dem angerufenen Teilnehmer zugeordnete Rufnummer ent-
sprechend der verwendeten Portierungskennung allerdings eine Übergabe auf IP-Ebene
vorsieht.
Für eine Einbeziehung der beiden Typen von Terminierungsleistungen in einen einheitlichen
Markt spricht entsprechend der spiegelbildlichen Fallgruppe einer sortierten Übergabe auf
IP-Ebene (vgl. Abschnitt H.I.5.g) (2) (b)) auch hier, dass beide Produkte die Anforderungen
erfüllen, die an eine Terminierungsleistung im Festnetz zu stellen sind. Beide Produkte er-
möglichen die Zustellung von Anrufen von der untersten Netzkoppelungsebene zu Teilneh-
mern, die in dem durch die geographische Rufnummer zugeordneten Zielnetz angeschlos-
sen sind.
Auch hinsichtlich der weitergehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Betrachtung
der Fallgruppe, in der eine technologiekonforme Verkehrsführung gilt, die Übergabe auch
technologiekonform auf der Ebene des IP erfolgt, kann auf die oben erfolgten Ausführungen
verwiesen werden.
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national
national
natio-
nal
n
a
t
i
o
n
a
Abbildung 23: Beispiel für eine technologiekonforme Übergabe auf PSTN-Ebene.
Zwischenergebnis
Die Terminierungsleistungen in einzelnen Festnetzen unter Geltung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe bilden bei technologiekonformer Übergabe auf PSTN einen
einheitlichen Markt mit den sonstigen Terminierungsleistungen.
(b) Terminierungsleistungen mit Übergabe auf PSTN und Geltung des Grundsatzes
einer technologiekonformen Übergabe, wobei die Übergabe nicht technologie-
konform erfolgt.
Auch bei dieser Fallgestaltung gilt der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe. Die
Übergabe des Gespräches erfolgt jedoch nicht.technologiekonform.
Grundsätzlich sind hier zwei Fallgruppen einer nicht technologiekonformen Übergabe denk-
bar. Entweder ist die dem Angerufenen zugeordnete Rufnummer entsprechend der Portie-
rungskennung einer Übergabe auf IP-Ebene zugeordnet. Die Übergabe erfolgt in diesem Fall
allerdings auf PSTN-Ebene und damit nicht technologiekonform. Oder die Rufnummer des
Angerufenen ist einer PSTN-Übergabe zugeordnet. Die Übergabe erfolgt in diesem Fall al-
lerdings auf IP-Ebene und damit ebenfalls nicht technologiekonform.
Nachfolgend wird der Fall betrachtet, in dem die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt, die dem
angerufenen Teilnehmer zugeordnete Rufnummer entsprechend der verwendeten Portie-
rungskennung allerdings eine Übergabe auf IP-Ebene vorsieht.
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Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe des Gespräches
wegen der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe in diesen Fällen
nicht auf der untersten Netzkoppelungsebene erfolgt. Für die Realisierung der Verbindung
muss der das Gespräch übernehmende Teilnehmernetzbetreiber demnach die Verbindung
noch zu der untersten Netzkoppelungsstelle weiter transportieren. Zugleich muss er das Ge-
spräch noch vom PSTN auf die IP-Technologie wandeln. Im Ergebnis handelt es sich bei
dieser Leistung dementsprechend um eine „Technologiewandlung plus Transit plus Termi-
nierung“.
Die unter Abschnitt H.I.5.g) (2) (c) vorgetragenen Erwägungen für die Einordnung des Bün-
delproduktes von „Wandlung plus Transit plus Terminierung“ gelten entsprechend bei einer
Übergabe auf PSTN-Ebene. Auch hier stellt sich die Leistung aus Sicht des Nachfragers als
eine andere Leistung dar, als eine reine Terminierungsleistung über PSTN. Entsprechendes
gilt für die Ausführungen zu Angebotsumstellungsflexibilität sowie den homogenen Wettbe-
werbsbedingungen.
Zwischenergebnis
Die Terminierungsleistungen in einzelnen Festnetzen bilden einen eigenen Markt. Bündel-
produkte aus Wandlungsleistungen, Transit auf höherer Netzzugangsebene mit zusätzlicher
Terminierung sind diesem Markt nicht zuzurechnen. Ähnlich den Bündelprodukten von Tran-
sit und Terminierung unterfallen sie als Verbindung auf einer höheren Netzebene dem Tran-
sitsektor.
h) Kein Einbezug von Kooperationen auf Diensteebene
Zusammenschaltungsleistungen mit IP-basierter Übergabe gibt es bereits seit mehreren Jah-
ren (direkte IP-Zusammenschaltungen, öffentliche Internet-Austausch-Knoten). Diese Zu-
sammenschaltungsleistungen (Ursprung: IP → Ziel: IP) haben in der Regel allerdings ledig-
lich den Austausch von Verkehr zum Gegenstand, unabhängig davon, welche Dienste die-
sen Verkehr erzeugen. Die Vertragsgestaltung solcher Zusammenschaltungsleistungen be-
steht überwiegend in einem reinen Mengenaustausch ohne einen entsprechenden Zah-
lungsstrom(überhang) zugunsten der einen oder der anderen Vertragspartei (sog. Peering-
Vereinbarungen). Darüber hinaus werden IP Zusammenschaltungsleistungen auch als
kommerzielle Transitvereinbarungen angeboten. Die entsprechenden Zusammenschaltungs-
leistungen sind diensteneutral und unterscheiden sich in diesem zentralen Punkt von Aus-
gangsprodukten des hier relevanten Marktes, die telefondienstspezifisch sind. Gegenstand
der Abrechnung und der Leistung ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Da-
tenaustausch in seiner Gesamtheit und damit eine auch aus Nachfragersicht wesentlich an-
dere Leistung. Diensteneutrale Zusammenschaltungsleistungen wie IP-
Zusammenschaltungen sind bislang unreguliert, weil hier aus den nachfolgenden Aspekten
in der Regel von wettbewerblichen Verhältnissen ausgegangen wird. Anhaltspunkte dafür,
dass sich daran etwas geändert haben könnte, liegen derzeit nicht vor.
Ein Einbezug dieser Leistungen in den hier sachlich relevanten Markt kommt also schon al-
lein deswegen nicht in Betracht, weil die IP-Zusammenschaltung nicht dienstespezifisch er-
folgt und deshalb keine nur ausschließlich auf den Telefondienst bezogene Leistung ableit-
bar ist. Während die Zusammenschaltungsleistungen in leitungsvermittelnden Netzen, wie
die Zuführung oder die Terminierung, auf die Ermöglichung von Sprachverbindungen konzi-
piert sind, wird bei den Zusammenschaltungsleistungen in paketvermittelnden Netzen der
Verkehr unabhängig davon übergeben wird, von welchem Dienst er erzeugt wurde.95
95
Siehe BNetzA, Eckpunkte der Zusammenschaltung IP-basierter Netze, Februar 2008, S.1; abrufbar unter
http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/38074/publicationFile/3117/EckpunkteId12699pdf.pdf;js
essionid=533B49238E376542757A27D7F4512164.
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Zudem kann hier auch weiterhin von wettbewerblichen Verhältnissen ausgegangen werden,
wie sie bereits die Kommission in ihrer Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung
2003 und in ihrem Explanatory Note zur Märkte-Empfehlung 2007 unterstellt hat.
Gemäß dem Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003 sei es anders als bei
der Anrufzustellung grundsätzlich nicht erforderlich, eine Vorabanalyse eines (Vorleistungs-)
„Marktes für Internet-Konnektivität“ bzw. „die Übergabe eintreffender Pakete“ zu erstellen. 96
Es gebe eine Reihe von Unterschieden zwischen der klassischen Anrufzustellung im öffentli-
chen Telefonnetz und der Paketübertragung im öffentlichen Im letzteren Fall würden End-
nutzer implizit sowohl für den Versand als auch für den Empfang von Datenpaketen bezah-
len (sinngemäß: Abrechnungssystem Bill & Keep).98 Es sei nicht automatisch oder grund-
sätzlich der Fall, dass Gebühren für eingehenden Verkehr erhoben und über das Netz des
Absenders an diesen weitergeleitet würden (sinngemäß: Abrechnungssystem CPP). 99 Der
Zugang zu dem Markt für Internet-Konnektivität werde demnach nur geringfügig erschwert,
und obwohl eindeutig mengenbedingte Vorteile bestünden, die die Gegenseitigkeitsvereinba-
rungen erleichtern würden, sei dies allein nicht als Wettbewerbshindernis zu betrachten. 100 In
ihrer Explanatory Note zur Märkte-Empfehlung 2007 wiederholt die Kommission diese Argu-
mente, um den Bereich der Internet-Konnektivität im Gegensatz zur Anrufzustellung weiter-
hin nicht in die aktuelle Märkte-Empfehlung (d. h. keine potenzielle Regulierungsbedürftig-
keit) aufzunehmen.101
Demnach führen schon allein die anderen Abrechnungsmodalitäten im Bereich der dienste-
neutralen IP-Zusammenschaltung (Abrechnungssystem Bill & Keep) dazu, dass es im Be-
reich der Terminierungsmärkte nicht zur gleichen Form und Grad der Marktmachtausübung
kommt wie im Bereich der dienstespezifischen Zusammenschaltung (Abrechnungssystem
CPP). Auch die Bundesnetzagentur geht in ihrem Eckpunktepapier zur Zusammenschaltung
IP-basierter Netze davon aus, dass ein Abrechnungssystem Bill & Keep eine effizientere
Netznutzung ermöglicht, Terminierungsmonopole vermeidet und damit letztlich den Regulie-
rungsbedarf reduziert.102
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der sachlich relevante Markt Nr. 3 (Anrufzustellung in ein-
zelnen Festnetzen) weiterhin keine diensteneutralen paketvermittelnden Sprachterminierun-
gen mit Übergabeschnittstelle IP in die Festnetze beinhaltet.
96
Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 27.
97
Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 27.
98
Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 27.
99
Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 27.
100
Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 27.
101
Commission staff working document Explanatory Note, SEC (2007) 1483 final, S.37.
102
BNetzA, Eckpunkte der Zusammenschaltung IP-basierter Netze, Februar 2008, S.12.
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i) Grafische Darstellung der Ergebnisse zu den Abschnitten H.I.5.g) (1) – (3) und
H.I.5.h)
(1) Übersicht zur Einordnung der Leistungen mit IP-Schnittstelle
(Vereinbarung
(Vereinbarungeiner)
Übergabe aufeiner)
Übergabedie
IP-Ebene, auf…
Übergabe auf
IP-Ebene, die …
IP-Ebene, die …
… telefondienst- … diensteneutral ist.
… diensteneutral ist.
… telefondienst- Fall 3 (M 2009)
spezifisch Fall 3 (M 2009)
spezifisch
(neu )
(neu )
… und … und
… und … und
teilnehmernetz- teilnehmernetz-
teilnehmernetz- teilnehmernetz-
technologieneutral technologiekonform
technologieneutral technologiekonform
ist. ist.
ist. ist.
(neu !)
(neu !) (neu !)
(neu !)
Übergabe erfolgt Übergabe
Übergabe erfolgt Übergabe
technolo- erfolgt nicht
technolo- erfolgt nicht
giekonform technolo-
giekonform technolo-
(neu !) giekonform
(neu !) giekonform
(neu !)
(neu !)
Wandlung Keine Termi-
Wandlung Keine Termi-
Termi- Termi- plus Transit nierung
Termi- Termi- plus Transit nierung
nierung nierung plus Terminierung
nierung nierung plus Terminierung
(neu )
(neu )
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