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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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         Für das bundesweite Netz der TDG bedeutet dies etwa, dass auch ein bundesweiter Markt
         besteht. Die räumlich relevanten Märkte für Terminierungsleistungen der alternativen Netz-
         betreiber bestimmen sich nach der Reichweite des jeweiligen Netzes.

         p)     Sonstige Erwägungen im Rahmen des Konsultationsverfahren

         Unterscheidung nach Qualitätsklassen

         Im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens wurde u.a. in mehreren Stellungnahmen
         eine weitere Differenzierung nach der Qualität des Verbindungsdienstes gefordert. So sei
         nach dem Vortrag eines Unternehmens etwa eine Verbindung über ein gemanagtes IP-Netz
         eine andere Leistung als eine solche, die über das öffentliche Internet erfolge. Insbesondere
         aus Sicht der Anbieter bestünden hier wesentliche Unterschiede bei der Angebotsumstel-
         lungsflexibilität. Der Markt dürfe nicht ausschließlich auf der Grundlage der Nachfragersicht
         abgegrenzt werden.

         Eine weitere Partei trug in vergleichbarer Weise vor, Ergebnis der vorliegenden Definition
         einer telefondienstspezifischen Übergabe dürfe nicht sein, dass eine unterschiedliche Leis-
         tungserbringung unter Berücksichtigung von QoS nivelliert werde, (mit der Folge, dass auch
         bei telefondienstspezifischer Übergabe „best effort“ nicht von QoS unterschieden werde und
         einheitliche Terminierungsentgelte zur Anwendung kommen würden, welche die Produkti-
         onskosten von QoS nicht angemessen berücksichtigten). Bezüglich dieser Frage sollte die
         endgültige Festlegung überarbeitet werden und klarstellen, dass eine regulatorische Unter-
         scheidung von Qualitätsklassen gegenüber best effort erfolgen werde.

         Zutreffend ist, dass die Bereitstellung der jeweiligen Verbindungsleistung im Anschlussbe-
         reich über eine Anzahl unterschiedlicher Technologien erbracht werden kann, die für sich
         betrachtet – insbesondere in Hinsicht auf die damit verbundenen erforderlichen Infrastruktur-
         aufwendungen – unterschiedlich ausfallen können. Einfluss auf die Abgrenzung der relevan-
         ten Märkte ist den technologischen Unterschieden jedoch regelmäßig nur dann zuzuschrei-
         ben, wenn sich diese auch in anderen Anwendungsmöglichkeiten niederschlagen.

         Voraussetzung für die Möglichkeit zwei Produkte unterschiedlichen Märkten zuordnen zu
         können, ist dementsprechend zunächst, dass die beiden Produkte aus Sicht der Nachfrager
         überhaupt unterscheidbar sind. Ohne eine solche Option zur Differenzierung ist eine Teilung
         des Marktes nicht durchführbar. So liegt es hier: Aus Sicht der Nachfrager ist grundsätzlich
         nicht erkennbar, über welche Art von Anschluss die nachgefragte Verbindung zum angerufe-
         nen Teilnehmer bzw. – im Falle einer Zuführungsleistung – von welcher Art von Anschluss
         der Anruf aufgebaut wird. Für den Nachfrager handelt es sich jeweils um einen Anruf aus
         dem oder in das Festnetz des Zusammenschaltungspartners, der entsprechend den für den
         Festnetzbereich vereinbarten Bedingungen zwischen diesen zu erbringen und abzurechnen
         ist.

         Um eine Differenzierung zu ermöglichen, wäre es erforderlich, dass die jeweilige Art des An-
         schlusses, über die der Anruf realisiert wird, etwa mittels einer entsprechenden Portierungs-
         kennung erkennbar ist. Eine solche Einführung einer Portierungskennung danach, ob es sich
         um ein Gespräch handelt, das über das öffentliche Internet zugestellt wird bzw. von diesem
         aus aufgebaut wird und solchen Verbindungen, die über ein sogenanntes „gemanagtes Netz“
         erbracht werden, wurde im Rahmen der Novellierung der Vorgaben für die Portierungsken-
         nungen diskutiert. Die Bundesnetzagentur sprach sich im Rahmen des dafür vorgesehenen
         Verfahrens gegen eine entsprechende Differenzierung nach Diensteklassen mit der Begrün-
         dung aus, dass noch keine klaren Grenzen für eine solche Differenzierung nach
         Diensteklassen gezogen werden können.114
         114
            Auswertung der Anhörung zu Portierungskennungen; Amtsblatt Nr. 16/2009, Mitteilung 439/2009 vom
         26.08.09, S. 3.

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   Auch der Hinweis auf die vermeintlich fehlende Angebotsumstellungsflexibilität kann vorlie-
   gend zu keinem anderen Ergebnis führen. So trägt das Konzept der Angebotsumstellungs-
   flexibilität dem Umstand Rechnung, dass für den Fall, dass ausschließlich auf das vorgefass-
   te, am konkreten Bedarf orientierte Kaufinteresse der Marktgegenseite abgestellt würde,
   häufig extrem kleinteilige Märkte gebildet werden müssten, weil der konkrete Bedarf – etwa
   der Bedarf nach einem Straßenschuh der Größe 48 – durch einen gleichartigen, aber doch in
   einem für den Nachfrager entscheidenden Punkt unterschiedlichen Gegenstand – etwa
   durch einen Straßenschuh der Größe 46 – nicht befriedigt werden kann. Das Konzept der
   Angebotsumstellungsflexibilität beruht auf der Erkenntnis, dass ein die Verhaltensspielräume
   kontrollierender Wettbewerb auch von Anbietern ähnlicher Produkte ausgeht, die ihr Angebot
   kurzfristig umstellen können, um eine bestehende Nachfrage zu befriedigen.115

   Besteht allerdings bereits aus Sicht der Nachfrager eine Austauschbarkeit der jeweiligen
   Produkte, so liegt ein unmittelbar wirkender Wettbewerbsdruck vor. Das Mittel der Angebots-
   umstellungsflexibilität kann daher zwar zu einer Erweiterung eines Marktes führen, der sich
   allein nach dem Gesichtspunkt der Austauschbarkeit aus Sicht der Nachfrager wegen des
   jeweils auf ein bestimmtes Produkt konkretisierten Nachfragerwillens nicht bilden ließe. Das
   Fehlen einer Angebotsumstellungsflexibilität führt demgegenüber nicht zu einer Segmentie-
   rung eines Marktes, der sich bereits nach den Vorgaben der Austauschbarkeit aus Sicht der
   Nachfrager als einheitlich erwiesen hat.

   Dementsprechend verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Hervorhebung
   der Angebotsumstellungsflexibilität in den Marktanalyse-Leitlinien es zwar regelmäßig nahe-
   lege, dass die Bundesnetzagentur dieses Kriterium in der Marktdefinition ausdrücklich ab-
   handelt. Zugleich wird aber festgestellt, dass eine Auseinandersetzung jedenfalls dann ent-
   behrlich ist, wenn eine Angebotsumstellungsflexibilität nach den Umständen des Einzelfalles
   eindeutig ausscheidet und dieses Kriterium daher nichts zur Marktabgrenzung beitragen
   kann.116

   Verbindungen bei Mobilfunkrufnummern für nicht mobile Anschlüsse

   Von einer Partei wird vorgetragen, dass durch den geänderten Nummernplan für Rufnum-
   mern für Mobile Dienste, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 04/2011 vom
   23.02.2011, es möglich sei, Mobilfunkrufnummern für nicht mobile Anschlüsse zu verwen-
   den. Anders als vorher, sei es nun auch möglich, Anschlüssen ohne eine Luftschnittstelle
   eine Mobilfunkrufnummer zuzuteilen. Nur so sei eine technologieneutrale Regulierung in
   konkretisierender Form einer nummernneutralen Regulierung möglich. Der Markt für Verbin-
   dungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl sei nummernneutral auszugestalten und müsse
   auch Mobilfunknummern beinhalten, sofern es sich nicht um mobile Anschlüsse handelt.

   Zuteilungsnehmer von Mobilfunkrufnummern, die nicht selbst Netzbetreiber sind, benötigen
   auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt (d. h. ohne die zukünftige Erweiterung der Antragsbefug-
   nis) immer noch einen Mobilfunknetzbetreiber, der mit ihnen zusammenarbeitet. Übermittelt
   der Endkunde ein Telefongespräch von seinem Festnetz- oder Mobilfunkanschluss aus,
   übernimmt der Mobilfunknetzbetreiber bzw. Full-MVNO/MVNE dieses Gespräch über eine
   bestehende Netzzusammenschaltung und übergibt sie über sein Mobilfunknetz an die Infra-
   struktur des ASD-Anbieters. Für den Festnetz- bzw. Mobilfunknetzbetreiber des anrufenden
   Endkunden sieht es so aus, als erfolge eine Terminierung in das Mobilfunknetz des Ver-
   tragspartners des ASD-Anbieters. Der Festnetz- bzw. Mobilfunknetzbetreiber des anrufen-
   den Endkunden entrichtet hierfür auf Vorleistungsebene das Entgelt für eine Mobilfunktermi-
   nierungsleistung.117 Entsprechendes gilt für Zuführungsleistungen.

   115
       Beschluss des BGH vom 16. Januar 2007 – KVR 12/06 – National Geographic II.
   116
       Beschluss des 6. Senats vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 B 50.09, S. 7 f.
   117
       Festlegung der Präsidentenkammer vom 02.01.2012, BK 1-10/001, S. 101 f.

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         6.        Ergebnis


         a)        Märkte für Anrufzustellung

         Für das Netz eines jeden Teilnehmernetzbetreibers besteht damit folgender sachlich rele-
         vanter Markt im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Ziffer 1 der
         Märkte-Empfehlung und Nr. 3 des zugehörigen Anhangs:

                   Anrufzustellung in das einzelne nationale öffentliche Telefonnetz an festen Standor-
                    ten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung.

         Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Terminierungsleistungen, die über Schmal-
         bandanschlüsse zugestellt werden, als auch Terminierungsleistungen, die auf Breitbandan-
         schlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunk-
         lösungen) terminiert werden und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf
         der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene überge-
         ben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der
         anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu
         verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu
         erheben und zu verarbeiten.

         Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
         richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
         Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des rele-
         vanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
         technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
         höheren Netzzugangsebene übergeben werden.

         Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
         ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
         Anschlusses.

         Zu dem relevanten Markt zählen Verbindungsleistungen zu geographischen Rufnummern, zu
         Notrufabfragestellen, zu anderen Abfragestellen118 sowie Verbindungen mit Ziel in der Ruf-
         nummerngasse 0(32).

         Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Verbindungen zu Endkunden, die direkt am Netz
         des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei denen der Verkehr, für
         den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein nach-
         folgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird (so genannte „Scheintermi-
         nierung“.

         b)        Bündelprodukte - Leistungen außerhalb des Marktes für die Anrufzustellung

         Festgestellt wurde weiterhin, dass Bündelprodukte aus Wandlung plus Transit plus Terminie-
         rung, die im Zusammenhang mit der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen
         Übergabe bei einer unsortierten Übergabe auftreten können, nicht Bestandteil des relevan-
         ten Marktes für Terminierungsleistungen sind. Derartige Bündelprodukte sind entsprechend
         der im Rahmen der letzten Untersuchung erfolgten Einordnung der Bündelleistung „Transit
         plus Terminierung“ dem Transitbereich zuzuordnen. Ob die neuen Bündelleistungen mit dem
         zusätzlichen Anteil einer Wandlungsleistung einem einheitlichen Markt mit dem im Rahmen
         der letzten Untersuchung identifizierten Markt für „Transit und Terminierungsleistungen“ bil-
         118
             Hierzu zählt die Verbindung aus dem Festnetz zu der einheitlichen Behördenrufnummer 115. Grundlage hier-
         für ist die Verfügung 70/2011 Nr. 2, Regelung zur Gasse 115 der BNetzA vom 01.12.2011.

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   den oder einen Submarkt bilden, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da – wie unter dem
   nachfolgenden Abschnitt I.IV.3.noch dargestellt – auch die neuen Bündelprodukte bereits für
   sich betrachtet Leistungen darstellen, für deren Erbringung keine anhaltenden Marktzutritts-
   hürden bestehen und bei deren Erbringung eine Tendenz zu Wettbewerb festgestellt werden
   kann.

   7.       Die betroffenen Unternehmen

   Soweit hier nicht aufgeführte Unternehmen derzeit oder künftig ebenfalls Terminierungsleis-
   tungen in eigene Netze anbieten, begründen auch sie einen sachlich relevanten Markt im
   Sinne der vorliegenden Untersuchung.

   Die betroffenen Unternehmen sind:

            01018 GmbH, Trierer Straße 70-72, 53115 Bonn
            01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
            01058 Telecom GmbH, Leopoldstraße 16, 40211 Düsseldorf
            3U TELECOM GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
            BITel GmbH, Berliner Straße 260, 33330 Gütersloh
            bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldsweg 12, 53177 Bonn
            Broadnet Services GmbH, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
            BT (Germany) GmbH & Co. oHG, Barthstraße 22, 80339 München
            COLT Technology Services GmbH, Herriotstraße 4, 60528 Frankfurt am Main
            Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau, Albrechtstraße 48, 06844 Dessau
            DNS:NET Internet Service GmbH, Ostseestraße 111, 10409 Berlin
            DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Stockholmer Allee 24, 44269
             Dortmund
            envia TEL GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 26, 04416 Markkleeberg
            EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg
            First Communication GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
            G-FIT Gesellschaft für innovative Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG,
             Greflingerstraße 26, 93055 Regensburg
            GöTel GmbH, Weender Landstraße 59, 37075 Göttingen
            HSE MediaNet GmbH, Frankfurter Straße 100, 64293 Darmstadt
            HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG, Hafenstraße 80-82, 59067 Hamm
            HL komm Telekommunikations GmbH, Nonnenmühlgasse 1, 04107 Leipzig
            htp GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover
            inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA, Am Saaraltarm 1,
             66740 Saarlouis
            IN-telegence GmbH, Oskar-Jäger-Straße 125, 50825 Köln
            Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg
            Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring
            KielNET GmbH, Preußerstraße 1-9, 24105 Kiel
            M-net Telekommunikations GmbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München
            MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg
            MK Netzdienste GmbH & Co. KG, Marienwall 27, 32423 Minden
            mobileExtension GmbH, Ostseestraße 111, 10409 Berlin
            mr. net group GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg
            mr. next id GmbH, Mildred-Scheel-Straße 1, 53175 Bonn
            multiConnect GmbH, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München
            NetAachen GmbH, Grüner Weg 100, 52070 Aachen
            NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln


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                   Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Gladbacher Straße 74, 40219
                    Düsseldorf
                   Orange Business Germany GmbH, Rahmannstraße 11, 65760 Eschborn
                   outbox AG, Emil-Hoffmann-Straße 1a, 50996 Köln
                   PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Koschatplatz 1, 67061 Ludwigs-
                    hafen
                   QSC AG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
                   sdt.net AG, Ulmer Straße 130, 73431 Aalen
                   Smart Telecom GmbH, Hochstraße 60, 47877 Willich
                   Spider Telecom GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
                   Stadtwerke Schwedt GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, 16303 Schwedt/Oder
                   T&Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln 119
                   Telekom Deutschland GmbH, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn
                   Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 Mün-
                    chen
                   TNG-Stadtnetz GmbH, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel
                   toplink GmbH, Birkenweg 24, 64295 Darmstadt
                   TROPOLYS Service GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf
                   Unitymedia GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
                   Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
                   Verizon Deutschland GmbH, Sebrathweg 20, 44149 Dortmund
                   Versatel BreisNet GmbH, Sundgauallee 25, 79114 Freiburg
                   Versatel Deutschland GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf
                   Versatel Ost GmbH, Aroser Allee 78, 13407 Berlin
                   Vodafone D2 GmbH, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf
                   VSE Net GmbH, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken
                   wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101-111, 22846 Norderstedt
                   WOBCOM GmbH, Heßlinger Straße 1-5, 38440 Wolfsburg.

         Die Feststellung der betroffenen Unternehmen erstreckt sich auch auf diejenigen alternativen
         Teilnehmernetzbetreiber, die hier nicht genannt sind, trotzdem aber derzeit oder künftig auf
         Terminierungsmärkten im hier definierten Sinne tätig sind oder werden.

         Ob die Voraussetzungen der Marktanalyse im Hinblick auf derartige bereits im Markt tätigen,
         aber hier nicht genannten und die neu in den Markt eintretenden Teilnehmernetzbetreiber in
         materieller Hinsicht zutreffen, wird in jedem Fall geprüft.

         II.       Der Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten


         1.        Vorgaben der Märkte-Empfehlung

         Die Märkte-Empfehlung 2007 führt unter Nr. 2 folgenden Markt auf: „Verbindungsaufbau im
         öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten. Im Sinne dieser Empfehlung umfasst der Ver-
         bindungsaufbau die Weiterleitung auf lokaler Ebene und ist so abzugrenzen, dass er der Ab-
         grenzung der Märkte für Transitverbindungen und Anrufzustellung im öffentlichen Telefon-
         netz an festen Standorten entspricht.“

         2.        Bisherige Regulierung



         119
           Mit Schreiben vom 20.05.2012 teilte die Communication Services Tele 2 GmbH mit, dass der vormalige Zu-
         sammenschaltungsvertrag zwischen [B. u. G.] auf die T&Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG übertragen wurde.

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   Die Marktkategorie für Verbindungsaufbauleistungen in das öffentliche Telefonfestnetz um-
   fasst nach den Feststellungen der letzten Marktanalyse vom 23.01.2009 drei eigenständige
   Märkte:

         Verbindungsaufbau zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl,
         Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten sowie
         Verbindungsaufbau zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse.

   Die Märkte für Verbindungsaufbauleistungen sind netzübergreifend ausgestaltet und erfas-
   sen jeweils räumlich das Gebiet von Deutschland. Die ersten beiden Märkte erfüllen nach
   den Feststellungen der Bundesnetzagentur die Kriterien für die Regulierungsbedürftigkeit.
   Auf beiden relevanten Märkten gilt die TDG als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht.
   Auf der Grundlage der Festlegungen wurden die TDG (zum damaligen Zeitpunkt: Deutsche
   Telekom AG) auf den Märkten für Zuführungsleistungen mit Regulierungsverfügung BK 3-08-
   023/R vom 22.04.2009 verpflichtet,

         die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
         Zuführungsleistungen gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,
         Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
         Kooperationen im Rahmen der Kollokationsgewährung zuzulassen,
         ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
         die Entgelte genehmigen zu lassen und
         ein Standardangebot für die ihr auferlegten Zugangsleistungen zu veröffentlichen.

   Bei dem Markt für Zuführungsleistungen zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüs-
   se wurde festgestellt, dass aufgrund des Rückganges der Bedeutung dieser Leistungen und
   der Existenz von Ausweichmöglichkeiten für eine sektorspezifische Regulierung kein Bedürf-
   nis mehr bestand.

   Die der TDG durch Beschluss BK 4-05-002/R auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich sol-
   cher Verbindungsleistungen, die nicht mehr Teil eines regulierten Marktes sind, wurden wi-
   derrufen.

   3.   Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung

   Die Kommission empfiehlt in Ziffer 1. ihrer Märkte-Empfehlung in Verbindung mit Nr. 2 des
   zugehörigen Anhangs den nationalen Regulierungsbehörden, bei der Festlegung relevanter
   Märkte gemäß Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie den Markt für „Verbindungsaufbau im öffentli-
   chen Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der Weiterleitung auf lokaler Ebene“ zu
   prüfen.

   Hiervon ausgehend ist im Folgenden zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für ein Abweichen
   von der vorgegebenen Marktdefinition vorliegen, d. h. also, wie der oder die sachlichen
   Märkte für die in Bezug genommenen Zuführungsleistungen unter Berücksichtigung eventu-
   eller nationaler Besonderheiten abzugrenzen ist.

   4.   Ausgangsprodukt

   Ausgangspunkt für die Untersuchung des Umfanges des relevanten Marktes bzw. der rele-
   vanten Märkte für Zuführungsleistungen bilden nachfolgend die Leistungen des Verbin-
   dungsaufbaus zu einem bestimmten Mehrwertdienst in einem leitungsvermittelten klassi-
   schen PSTN-Netz mit Übergabe der Verbindung auf PSTN-Basis. Bei der hier zunächst als
   Ausgangspunkt betrachteten Grundeinheit kann der Verkehr zwischen den Netzen unsortiert
   übergeben werden, d. h. es ist keine Differenzierung der Verkehrsströme nach der im Ziel-

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         netz verwendeten Anschlusstechnologie vorgesehen (nachfolgend: „technologieneutrale
         Übergabe“). Ausgehend hiervon gilt es zu bewerten, ob auch weitere Leistungen dem rele-
         vanten Markt zuzuordnen sind.

         5.     Fragestellungen

         Im Rahmen der hiesigen Untersuchung setzte sich die Bundesnetzagentur insbesondere mit
         den nachfolgenden Fragestellungen auseinander:

              a) Zuführungsleistungen jedenfalls nicht in einem Markt mit Terminierungsleistungen,
                 dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und breitbandigen Zuführungsleistun-
                 gen
              b) Bilden Zuführungsleistungen zu einem bestimmten Mehrwertdienst einen gemeinsa-
                 men Markt mit Zuführungsleistungen zu anderen Mehrwertdiensten?
              c) Bilden Zuführungsleistungen aus unterschiedlichen Festnetzen einen gemeinsamen
                 Markt?
              d) Zählen auch Zuführungsleistungen, die von DSL-Anschlüssen herrühren, zu dem re-
                 levanten Markt?
              e) Zählen auch Zuführungsleistungen, die von Fernsehkabel-Anschlüssen herrühren, zu
                 dem relevanten Markt?
              f) Zählen auch Zuführungsleistungen, bei denen der Teilnehmeranschluss über IP-
                 basierte Glasfaseranschlüsse realisiert wird, zu dem relevanten Markt?
              g) Zählen auch Zuführungsleistungen, bei denen der Teilnehmeranschluss über statio-
                 näre Mobilfunkanbindungen – etwa im Rahmen von LTE – realisiert wird, zu dem re-
                 levanten Markt?
              h) Einordnung von Zuführungsleistungen im Zusammenhang mit der partiellen Einfüh-
                 rung von Übergängen auf IP-Ebene
              i) Kein Einbezug von Kooperationen auf Diensteebene
              j) Grafische Darstellung der Ergebnisse zu den Abschnitten H.II.5.h) und H.II.5.i)
              k) Zählen auch Zuführungsleistungen, die von Mobilfunknetzen herrühren, zu diesem
                 Markt?
              l) Zählen auch Zuführungsleistungen mit Ursprung in Nationalen Teilnehmerrufnum-
                 mern (Nummernbereich 0(32)) zu den relevanten Märkten?
              m) Grenze zwischen den Zuführungsleistungen und Zuführungsleistungen zu Diensten
                 plus Transit
              n) Fallen Zuführungsleistungen und Zuführung plus Transitleistungen in einem Markt?
              o) Zuführungsleistungen zur festen und wahlweisen Verbindungsnetzbetreiberauswahl
                 und zu sonstigen Diensten in einem Markt?
              p) Sonderfall: Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl und Zuführungsleistun-
                 gen zur Betreiber(vor)auswahl plus Transit plus Technologiewandlung in einem
                 Markt?
              q) Räumlich relevanter Markt.

         a)   Zuführungsleistungen jedenfalls nicht in einem Markt mit Terminierungsleistun-
         gen, dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und breitbandigen Zuführungsleis-
         tungen.

         Bereits vorweg kann auch im vorliegenden Verfahren in negativer Abgrenzung ausgeschlos-
         sen werden, dass die hier gegenständliche Leistung einem gemeinsamen Markt mit Termi-
         nierungsleistungen oder dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung angehört.

         Zuführungs- und Terminierungsleistungen unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht. Zwar
         handelt es sich in beiden Fällen um Vorleistungsprodukte, die zum Angebot von Sprach-
         diensten auf Endkundenmärkten verwendet werden. Dabei steht die Zuführungsleistung für
         den Verbindungsaufbau vom Endkundenanschluss bis zur untersten zusammenschaltungs-

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   fähigen Netzkoppelungsstelle und die Terminierungsleistung für die Anrufzustellung von der
   letzten Netzkoppelungsstelle bis zum Netzabschlusspunkt. Die Leistungen sind daher bereits
   ihrem Zweck nach unterschiedliche Leistungen.

   So sind die hier relevanten Zuführungsleistungen anderen Endkundendiensten zugeordnet
   als die hier relevanten Terminierungsleistungen. Bei den Zuführungsleistungen handelt es
   sich um Leistungen des Verbindungsaufbaus zur Betreiberauswahl, zu Mehrwertdiensten
   sowie mit Ursprung in der Rufnummerngasse 0(32). Bei den Terminierungsleistungen han-
   delt es sich um Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu Nationa-
   len Teilnehmerrufnummern und zum Notrufdienst an festen Standorten. Den Terminierungs-
   leistungen stehen somit auf der Endkundenebene Verbindungen zu geographischen Ruf-
   nummern gegenüber, während den Zuführungsleistungen einerseits Verbindungen über die
   Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl und andererseits Mehrwertdienste gegenüber-
   stehen.

   Ebenso wenig stellen die Einrichtung eines neuen oder der Kauf bzw. die Anmietung eines
   vorhandenen Netzzugangs am Standort des Endnutzers eine beachtenswerte Alternative
   dar. Denn um eine der Zuführung vergleichbare Leistung (grundsätzliche Erreichbarkeit
   durch alle netzangehörigen Teilnehmer) zu erhalten, müsste der Nachfrager letztendlich
   sämtliche von dem Zuführungsanbieter betriebenen Teilnehmeranschlussleitungen über-
   nehmen bzw. doppeln – ein wirtschaftlich sinnloses Unterfangen, sofern es allein um das Ziel
   ginge, die Inanspruchnahme von Zuführungsleistungen zu vermeiden.

   Da somit auch die Marktstrukturen jeweils unterschiedlicher Art sind und insofern also keine
   homogenen Wettbewerbsbedingungen vorliegen,120 sind die Zuführungsleistungen jedenfalls
   nicht einem gemeinsamen Markt mit Terminierungsleistungen oder dem Zugang zur Teil-
   nehmeranschlussleitung zuzurechnen.

   Schließlich haben auch alle nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der elektronischen
   Kommunikation, die die Zuführungsmärkte in ihren jeweiligen Ländern unter dem Blickwinkel
   des Wettbewerbsrechts analysiert haben, festgestellt, dass die Zuführung von Gesprächs-
   verbindungen über Zusammenschaltungspunkte gegenüber dem Aufbau eigener bzw. an-
   gemieteter Anschlusssysteme etwa mittels der Nutzung entbündelter Teilnehmeranschlüsse
   und anderer Vorleistungsprodukte, die zur Anbindung des Endkunden genutzt werden kön-
   nen, selbst bei prospektiver Betrachtung getrennte relevante Märkte darstellen.

   Die Schlussfolgerung dieser Behörden beruhte auf ähnlichen wie den bereits dargestellten
   Erwägungen. In Deutschland gibt es auch weiterhin keine Besonderheiten, die eine ander-
   weitige Schlussfolgerung rechtfertigen würde; für diese Bewertung spricht auch, dass die
   Kommission in ihrer Empfehlung festgestellt hat, dass selbst bei zukunftsgerichteter Bewer-
   tung Zuführungsleistungen von Gesprächen und entbündelte Teilnehmeranschlüsse bzw.
   Mietleitungen oder Bitstromangebote nicht substituierbar sind.121

   Weiterhin sind diese Zuführungsleistungen auch von sonstigen breitbandigen Zuführungs-
   produkten abzugrenzen. Unter Breitband-Zuführungsleistungen wird die Zuführung von Da-
   tenverkehr der Breitbanddienste-Nutzer vom Breitbandanschluss herrührend über das Kon-
   zentratornetz und gegebenenfalls über das Kernnetz bis zum Breitband-Point of Presence
   Standort (Breitband-PoP Standort) des Zuführungsnachfragers verstanden, die die Daten-
   übertragung in beide Richtungen gestattet. Vorliegend geht es hingegen um die Zuführung
   von Verbindungen zu bestimmten Sprachdiensten, wie etwa der Betreiberauswahl oder zu
   Mehrwertdiensten. Breitbandige Zuführungsleistungen sind hingegen nicht Gegenstand die-


   120
       Siehe zu den Wettbewerbsbedingungen bei Terminierungsleistungen unten Abschnitt I.I.1. - Marktabgrenzung,
   zu dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung die entsprechende Marktuntersuchung der Bundesnetzagentur.
   121
       Vgl. die Nummern 2, 4, 5 und 6 des Anhangs der Märkte-Empfehlung und den Entwurf zur Begründung zur
   neuen Märkte-Empfehlung.

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         ser Untersuchung. Sie wurden in einer eigenständigen Marktanalyse untersucht und behan-
         delt.

         b)  Bilden Zuführungsleistungen zu einem bestimmten Mehrwertdienst einen ge-
         meinsamen Markt mit Zuführungsleistungen zu anderen Mehrwertdiensten?

         Zuführungsleistungen zu einer bestimmten Art von Dienst, die auf PSTN-Ebene übergeben
         werden, sind mit Ausnahme der unter dem Abschnitt B. V. I. nachfolgend beschriebenen
         Leistung der Zuführung zu dem Dienst der Betreiber(vor)auswahl, mit Zuführungsleistungen
         zu anderen Diensten austauschbar. Zwar besteht hinsichtlich der verschiedenen Dienste
         keine Austauschbarkeit aus Nachfragersicht: dem Nachfrager ist nicht damit gedient, wenn
         er Anrufe in anderen Rufnummerngassen als denjenigen erhält, in denen ein Dienst an sei-
         nem Netz geschaltet ist. Allerdings sind die Produkte aus Anbietersicht austauschbar. So
         geht es am Ende immer um den Aufbau von Verbindungen von einem am nationalen Tele-
         fonnetz des jeweiligen Netzbetreibers geschalteten Anschluss bis zu einer VE:N auf der
         niedrigsten erschließbaren Netzzugangsebene in einer Gasse für Diensterufnummern.

         Wegen der Einzelheiten wird – wie bereits auch in der letzten Festlegung BK 1-07/001 vom
         23.01.2009 – auf die ausführliche Darlegung in Abschnitt H.I.1.b. (4) der Festlegung BK 1-
         04/002 vom 24.06.2005 verwiesen. Die nunmehr vorgenommene Überprüfung hat zu keinen
         neuen Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch im vor-
         liegenden Verfahren weiter festgehalten wird.

         Zu diesem Markt zählen auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen aufge-
         baut werden und PSTN-basiert übergeben werden.

         c)  Bilden Zuführungsleistungen aus unterschiedlichen Festnetzen einen gemein-
         samen Markt?

         Zuführungsleistungen aus verschiedenen Netzen stehen in einem Substitutionsverhältnis
         zueinander. Kaufen Netzbetreiber die Zuführungsleistung nicht ein, so verstoßen sie damit
         nicht in einem Drittverhältnis gegen eine Erreichbarkeitsgarantie.122 Folglich sind für den
         Nachfrager Zuführungsleistungen aus unterschiedlichen Netzen untereinander austausch-
         bar; entscheidend ist für ihn nicht, dass ein konkreter Endkunde seinen Dienst erreichen
         kann. Allein maßgeblich ist, dass eine genügende Anzahl an Endkunden seine Dienste nut-
         zen kann, um sein Geschäftsmodell rentabel betreiben zu können. Damit unterscheidet sich
         die Situation im Falle der Zuführungsleistungen in einem zentralen Punkt von der Ausgangs-
         situation bei den Terminierungsleistungen. Im Falle der Anrufzustellung ist der Teilnehmer-
         netzbetreiber darauf angewiesen, dass er eine Verbindung zu genau dem Endkunden reali-
         siert, den der Anrufer angewählt hat.

         Ebenso wenig wie nach den Einzelnetzen ist nach der Größe des jeweiligen Ursprungsnet-
         zes, d. h. der Zahl der daran angeschlossenen Teilnehmer, zu unterscheiden. Bei der Identi-
         fikation der relevanten Märkte ist eine von den konkreten Marktanteilen abstrahierende Be-
         trachtungsweise zugrunde zu legen, d. h. es wird nicht untersucht, ob für den Nachfrager das
         Netz eines bestimmten Netzbetreibers, wie etwa der TDG, mit dem Netz eines bestimmten
         anderen Netzbetreibers austauschbar ist, sondern vielmehr, ob Teilnehmernetze einander
         generell ersetzen können. Ob an einem konkreten Geschäftspartner am Ende nicht vorbei-
         zukommen ist, ist im Rahmen der Marktanalyse zu klären.
         122
            Zwar ist es möglich, dass der alternative Teilnehmernetzbetreiber auf der Grundlage einer entsprechenden
         Verpflichtung nach § 18 bzw. § 21 TKG gegenüber einem anderen Netzbetreiber die Zusammenschaltung der
         Netze einfordern kann. In einem solchen Fall, kann die Anordnung nach § 25 TKG u. U. auch eine Verpflichtung
         zur Nachfrage beinhalten (BK 3b-08/131, ABl. BNetzA 2008, 2966). Die damit konstituierte Verpflichtung zur
         Nachfrage von Zuführungsleistungen begrenzt sich allerdings auf das Pflichtenverhältnis im Zweipersonenver-
         hältnis. Eine Erreichbarkeitsgarantie im Drittverhältnis, wie sie hier in Rede steht, ist damit nicht verbunden.

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   Bestätigt wird das bereits in der letzten Marktanalyse entwickelte und auch in diesem Verfah-
   ren vertretene Ergebnis durch die Märkte-Empfehlung der Kommission, welche den Markt für
   den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der
   Weiterleitung auf lokaler Ebene eben nicht – wie bei den Terminierungsleistungen des Mark-
   tes Nr. 3 – in dem Sinne definiert, dass die Verbindungsleistung aus bzw. „in einzelnen öf-
   fentlichen Telefonnetzen“ erfolgen müsste, sondern vielmehr auf den Verbindungsaufbau im
   öffentlichen Telefonfestnetz und damit der Gesamtheit der festnetzbasierten öffentlichen
   Kommunikationsstrukturen abstellt.

   d)   Zählen auch Zuführungsleistungen, die von DSL-Anschlüssen herrühren, zu dem
   relevanten Markt?

   Einordnung der Fallgruppe

   Die nachfolgende Betrachtung geht entsprechend dem eingangs definierten Ausgangspro-
   dukt davon aus, dass die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und keine technologiekonforme
   Übergabe gilt.

   Die beiden Fallgestaltungen, die sich ergeben, sofern der Grundsatz einer technologiekon-
   formen Übergabe gilt, werden weiter unten in Abschnitt H. II. 5. h) (2) (a) und (b) behandelt.

   Allgemein

   Zuführungsleistungen zu den hier relevanten Diensten wurden zu Beginn der Liberalisierung
   und in den ersten Jahren danach fast ausnahmslos über PSTN-basierte Netzstrukturen er-
   bracht. Zwischenzeitlich werden festnetzbasierte Sprachdienste allerdings auch zunehmend
   über Teilnehmeranschlüsse erbracht, die auf einer DSL-Technologie basieren. Der Verbin-
   dungsaufbau beim Endkunden und der Transport über den Teilnehmeranschluss erfolgen
   dabei zunächst IP-basiert. Die Übergabe des Verkehrs an einen nachfolgenden Netzbetrei-
   ber erfolgt dann allerdings – nach vorheriger Wandlung in einem Media Gateway – in der
   Regel wieder auf PSTN-Basis.123

   Fraglich ist, ob auch Zuführungsleistungen, die von DSL-Anschlüssen herrühren und auf
   PSTN-Ebene übergeben werden, zu demselben Markt zählen, wie entsprechende Zufüh-
   rungsleistungen, die über klassische schmalbandige Teilnehmeranschlüsse erbracht werden.

   Verständnis der Kommission

   Die Kommission geht bei ihren Marktabgrenzungen im Vorleistungs- wie im Endkundenbe-
   reich grundsätzlich davon aus, dass es auf die Infrastruktur, über die bestimmte Leistungen
   oder Dienste erbracht werden, nicht ankommt. Deshalb wird bei der Abgrenzung der Märkte
   Nr. 2 und Nr. 3 jeweils der Begriff des „öffentlichen Telefonnetzes an festen Standorten“ ver-
   wendet. Ein solches „öffentliches Telefonnetz“ ist nach Art. 2 lit. b Universaldienst-RL ein
   „elektronisches Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefon-
   dienste genutzt wird“. Das spricht dafür, dass die abgegrenzten Märkte alle Netze einschlie-
   ßen sollen, welche die Durchführung von Sprachtelefonie an festen Standorten ermöglichen,
   also sowohl das herkömmliche Telefonfestnetz als auch Kabelnetze, soweit diese technisch
   entsprechend modifiziert wurden.




   123
         Zuführungsleistungen, die auf IP-Ebene übergeben werden, sind Gegenstand von Abschnitt H.II.5.h).

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