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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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         führen könnten. Die weiterhin hohen Marktanteile der TDG im Zeitablauf einschließlich der
         hohen Marktzutrittshürden bei gleichzeitiger Kontrolle über nicht einfach zu duplizierende
         Infrastrukturen bezeugen bei abstrakter Betrachtung vielmehr die fortdauernde Unangreif-
         barkeit ihrer Stellung auch die Ausführungen unter Abschnitt J.III.1.a.-f.

         b)    Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit und Verbindungsauf-
               bau plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl

         Auch der Markt für die Dienste des Verbindungsaufbaus (plus Transit (plus Wandlung)) ten-
         diert aufgrund der beständigen Engpasslage im Anschlussbereich auch längerfristig nicht zu
         Wettbewerb; vgl. auch die weitergehenden Ausführungen unter Abschnitt J.IV.2.a.-f.

         3.     Transit


         a)     Marktkategorie Technologiewandlung plus Transit plus Terminierung

         Im Rahmen des zweiten Kriteriums sind, wie bereits dargestellt, vorwiegend Marktanteile,
         Marktpreise, Ausmaß und Verbreitung konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu bewer-
         ten.

         Da es sich um Leistungen handelt, die erst mit der Einführung von Zusammenschaltungen
         auf IP-Ebene und der Geltung des Grundsatzes der technologiekonformen Übergabe auf
         dem Markt auftreten, lassen sich für dieses Marktkategoriesegment mangels getätigter Ab-
         bzw. Umsätze bislang noch keine Marktanteile ermitteln. Auch haben sich aus demselben
         Grund noch keine Marktpreise gebildet.

         Dies allein steht der Möglichkeit zu einer prognostizierenden Bewertung der voraussichtli-
         chen Wettbewerblichkeit des künftigen Marktkategoriesegmentes allerdings vorliegend nicht
         entgegen.

         Die vorhandenen Informationen lassen erkennen, dass die Marktkategorie für die entspre-
         chenden Leistungen – ob nun als Gesamtmarkt mit einem bereits für wettbewerblich erkann-
         ten Markt für Transitdienste oder aber als einzelner Markt für Transitdienste im Zusammen-
         hang mit einer nicht technologiekonformen Übergabe – von vornherein unter wettbewerbli-
         chen Verhältnissen erfolgen dürfte.

         Diese Prognose beruht auf den folgenden Erwägungen:

         Wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung des ersten Kriteriums ausgeführt, lassen die
         im Rahmen der Erhebung gewonnen Informationen ein ausgeprägtes Marktinteresse eines
         nicht unerheblichen Anteils der Netzbetreiber erkennen, die für derartige Dienste notwendi-
         gen Infrastrukturen (insbesondere der Aufbau einer Zusammenschaltung auf IP-Ebene) in-
         nerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer der vorliegenden Analyse aufzubauen.

         Nach den Erkenntnissen aus dem Bereich der Transitleistungen im Fernsegment bei einer
         PSTN-Zusammenschaltung ist auch für den Bereich der Transitleistungen im Zusammen-
         hang mit einer Technologiewandlung davon auszugehen, dass alternative Netzbetreiber, die
         nach der Einführung des entsprechenden Angebotes von Seiten der TDG eine entsprechen-
         de Transitinfrastruktur für die eigenen Dienste in der Form einer technologiekonform sortier-
         ten Übergabe des Verkehres aufbauen, dazu übergehen werden, ihre freien Kapazitäten im
         Transitsegment auf dem Markt an Dritte, d. h. gegenüber ihren Zusammenschaltungspart-
         nern, anzubieten und so eine möglichst große Rendite für ihre Investitionen auf der Verbin-
         dungsebene zu generieren.


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   So spricht sich etwa auch die Kommission in ihrem Entwurf für eine Begründung zur neuen
   Märkte-Empfehlung dafür aus, dass dem Umfang des Ausbaus alternativer Infrastrukturen in
   Hinsicht auf die Bewertung des Vorliegens einer Tendenz zu Wettbewerb im Transitsegment
   eine größere Bedeutung beigemessen werden kann als der bloßen Anzahl der Unterneh-
   men, die bereits tatsächlich Transitdienste für Dritte anbieten.

   Für den Markteintritt bzw. die Expansion ist es, wie bereits dargestellt, grundsätzlich ent-
   scheidend, dass die infrastrukturbezogenen Voraussetzungen für die Bereitstellung externer
   Angebote vorhanden ist und bei Bedarf, d. h. sofern etwa das etablierte Unternehmen seine
   Entgelte für diese Leistungen erhöht, damit gerechnet werden kann, dass Unternehmen mit
   bestehender Netz- und Zusammenschaltungsstruktur dazu übergehen werden, diese Infra-
   strukturen auch für Angebote an dritte Unternehmen zu nutzen.

   Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass allein die wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit einer Ei-
   genrealisierung die Position des Nachfragers nach Transitleistungen in den Verhandlungen
   stärken kann. Ist die Drohung einer Eigenrealisierung glaubwürdig und effektiv genug, kann
   sie disziplinierende Wirkung auf den Anbieter ausüben, so dass dieser nicht mehr unabhän-
   gig agieren kann. Bei unangemessenen Entgelten wird der Nachfrager die Substitution durch
   Eigenleistung in Erwägung ziehen und somit Druck auf den Preis ausüben können. Die Ei-
   genleistung wirkt sich auch insofern förderlich für den Wettbewerb aus, als der alternative
   Betreiber selbst als Anbieter von Transitleistungen (plus Terminierung) auftreten kann und in
   diesem Markt als Konkurrent zur TDG in Erscheinung treten kann. Damit erhöht er zugleich
   die Auswahlmöglichkeiten für Dritte, die nicht über die dafür notwendige Infrastruktur verfü-
   gen.

   In Deutschland hatten sich die Randbedingungen für die Möglichkeit der Eigenrealisierung
   bereits nach den Ergebnissen der letzten Analyse so entwickelt, dass diese für viele Netz-
   betreiber eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit darstellt, was ihre Position in den Verhand-
   lungen mit der TDG massiv unterstützt. IM PSTN-Bereich haben mehrere alternative Netz-
   betreiber die Transitstrecken der TDG bereits vollständig dupliziert. Auch für den notwendi-
   gen Ausbau der IP-Übergabestandorte ist entsprechendes zu erwarten.

   Fraglich ist, inwieweit es sich auf die Prognose zu wettbewerblichen Entwicklung auswirkt,
   dass die TDG aufgrund ihres umfassenden Zusammenschaltungsgeschäftes für die Nach-
   frager nach Verbindungsleistungen einen „One-Stop-Shop“ betreiben könnte. Im Ergebnis ist
   diesem Argument allerdings im vorliegenden Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung
   beizumessen.

   So hat die bereits im letzten Marktanalyseverfahren identifizierte starke Zunahme von Zu-
   sammenschaltungen zwischen alternativen Netzbetreibern untereinander sowie mit alternati-
   ven VNB/SP gezeigt, dass diese durchaus in der Lage sind, Zusammenschaltungsleistungen
   von unterschiedlichen Anbietern zu beziehen und damit gerade nicht (mehr) auf durchge-
   hende Verbindungen aus einer Hand angewiesen sind.

   Auch wenn die TDG mit einigen kleineren Netzbetreibern ausschließlich verbunden ist, so
   dass zumindest derzeit allein die TDG den Transit zu bzw. von diesen Netzen sicherstellen
   kann, ist die DT AG auch auf diesen Strecken bereits derzeit potenziellem Wettbewerbs-
   druck ausgesetzt. Wie in Abschnitt H.I.5.G) (2) (a). beschrieben, sind Zusammenschaltungen
   hauptsächlich mittels der Nutzung von Mietleitungen leicht durchführbar, auch die weiterhin
   erforderlichen Vorleistungen sind für den Nachfrager beziehbar.

   Grundsätzlich ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Netzbetreiber bei der Ein-
   gabe der Daten in die Portierungsdatenbank unzutreffende Angaben vornehmen sollte. So-
   weit erforderlich, wäre es allerdings auch für die Bundesnetzagentur für den Fall der Annah-
   me einer missbräuchlich unzutreffend eingetragenen Nummer grundsätzlich nicht ausge-


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         schlossen, dies entsprechend nachzuprüfen und ein Unternehmen, das der Regulierung un-
         terliegt, entsprechend zu sanktionieren.

         Fazit

         Auch wenn bislang die Leistungen auf dem Markt noch gar nicht angeboten werden, kann
         angenommen werden, dass die Leistungen in Kürze auf dem Markt auftreten und auf dem
         sich dann bildenden Markt – sei es ein Einzelmarkt, sei es, dass die Leistung dem Markt für
         Transitdienste zugeordnet wird, der bereits im Rahmen der letzten Marktuntersuchung als
         wettbewerblich identifiziert wurde – eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb festgestellt
         wird.

         Insbesondere unter Zugrundelegung einer längerfristigen Perspektive, wie sie im Rahmen
         der Prüfung des Vorliegens einer Tendenz zu Wettbewerb im Rahmen des zweiten Kriteri-
         ums vorzunehmen ist, ist in Übereinstimmung der Auffassung der Kommission davon auszu-
         gehen, dass der vermehrte Ausbau an Infrastrukturen mit Übergabe auf IP-Ebene im Tran-
         sitbereich dazu führt, dass alternative Wettbewerber dazu übergehen werden, diese Transit-
         dienste auch extern anzubieten, bzw. durch die Drohung mit einer Eigenrealisierung poten-
         zieller Wettbewerbsdruck auf die TDG ausgeübt werden wird.

         In Übereinstimmung mit der Wertung der Kommission ist daher auf dem Markt für Transit
         plus Wandlung plus Terminierung festzustellen, dass der Markt längerfristig zu Wettbewerb
         tendiert und damit auch das zweite Kriterium in Deutschland nicht erfüllt ist.

         b)        Marktkategorie Zuführung zu Diensten plus Transit plus Wandlung

         Die Ausführungen unter Abschnitt I.2.3.a) treffen ebenfalls auf die Situation im Bereich der
         Leistungen der Zuführung zu Diensten plus Transit plus Wandlung zu.

         III.      Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
                    Wettbewerbsrechts begegnet werden

         Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist ab-
         schließend zu prüfen, ob das Marktversagen allein durch Anwendung des allgemeinen Wett-
         bewerbsrechts behoben werden kann.

         In den Erwägungsgründen zur neuen Empfehlung 2007/879/EG führt die Kommission aus,
         dass wettbewerbsrechtliche Eingriffe gewöhnlich dann nicht ausreichen, wenn umfassende
         Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich sind oder wenn
         häufig oder schnell eingegriffen werden muss.165 Die Kommission hatte dazu auch schon in
         ihrem Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003/311/EG, S. 11 erläutert, dass
         eine Vorabregulierung „eine angemessene Ergänzung zum Wettbewerbsrecht darstellen
         [kann], [...] wenn bei einer Maßnahme zur Behebung eines Marktversagens zahlreiche An-
         forderungen erfüllt sein müssen (zum Beispiel detaillierte Buchhaltung für Regulierungszwe-
         cke, Kostenermittlung, Überwachung der Bedingungen einschließlich technischer Parameter
         u. a.) oder wenn ein häufiges und/oder frühzeitiges Einschreiten unerlässlich bzw. die Ge-
         währleistung der Rechtssicherheit vorrangig ist. In der Praxis sollten sich die NRB mit ihren
         Wettbewerbsbehörden abstimmen und deren Standpunkt berücksichtigen, wenn sie ent-
         scheiden, ob sich der Einsatz zusätzlicher rechtlicher Instrumente empfiehlt oder die Instru-
         mente des Wettbewerbsrechts ausreichen.“

         Im Gegensatz zum sektorspezifischen Regulierungsrecht geht das allgemeine Wettbewerbs-
         recht (GWB) davon aus, dass der Marktbeherrschung mit der Offenhaltung der Märkte be-
         165
                Erwägungsgrund Nr. 13 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 67.

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   gegnet werden kann, die durch lediglich punktuelles Einschreiten gegen temporär miss-
   bräuchliches Verhalten erfolgen kann.

   Sektorspezifische Regulierung ist darauf ausgerichtet, eine strukturell vorhandene Gefähr-
   dung anzugehen, Wettbewerb in Netzindustrien zu schaffen und zielt vornehmlich auf eine
   Verhinderung von zukünftigen wettbewerblichen Fehlentwicklungen hin. An dieser Struktur
   orientiert sich konsequenterweise auch die Ausgestaltung des jeweiligen Instrumentariums.
   Sowohl die Zugangs- als auch die Entgeltregulierung ist daher durch eine unterschiedliche
   Eingriffstiefe gekennzeichnet. Insofern ist es insbesondere im Rahmen des dritten Kriteriums
   notwendig, eine Risikoabwägung zu treffen zwischen der Schwere des Eingriffs in Unter-
   nehmenseigentum und Unternehmensfreiheit einerseits und der Ermöglichung bzw. Sicher-
   stellung wirksamen Wettbewerbs durch Regulierung andererseits.

   Wesentliche Unterschiede gibt es z. B. zwischen der Entgeltregulierung nach dem TKG und
   der Prüfung des angemessenen Preises bzw. der Preismissbrauchsaufsicht nach GWB.
   Denn die Entgeltregulierung gemäß TKG ist durch eine Kostenkontrolle geprägt, hingegen
   wird die Preismissbrauchsaufsicht des Kartellamtes vorwiegend unter Anwendung einer Ver-
   gleichsmarktbetrachtung durchgeführt. Diese Unterschiede sind zwar vornehmlich für den
   Vorleistungsbereich relevant, aber auch im Endkundenbereich von Bedeutung.

   Die vorliegend im Zentrum stehenden Vorleistungsmärkte werden hinsichtlich der Zusam-
   menschaltungsleistungen der TDG weitgehend ex ante reguliert; die Märkte für die Anruf-
   zustellung in einzelne öffentliche Telefonnetze alternativer Betreiber unterliegen demgegen-
   über einer Prüfung ex post nach § 28 TKG in Bezug auf missbräuchliches Verhalten bei der
   Forderung und Vereinbarung von Entgelten. Bei den zuletzt genannten Terminierungsleis-
   tungen findet eine Entgeltgenehmigung nicht statt. Dennoch sind die zunächst identisch er-
   scheinenden Eingriffsbefugnisse letztlich nicht gleichzusetzen.

   Soweit der Bundesnetzagentur bei der nachträglichen Regulierung von Entgelten eine Über-
   prüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht möglich
   ist, kann sie nämlich gemäß § 38 Abs. 2 S. 3 TKG auch nach § 33 TKG auf Kostenunterla-
   gen rekurrieren. Typischerweise wird dies insbesondere bei der Prüfung missbräuchlicher
   Preisabschläge bzw. etwaiger Preis-Kosten-Scheren der Fall sein, da eine Bezugnahme auf
   vergleichbare, dem Wettbewerb geöffnete Märkte regelmäßig ausscheidet. Denn zum einen
   existieren – eine bundesweite Marktabgrenzung unterstellt - grundsätzlich keine nationalen
   Vergleichsmärkte (und eine Vergleichsbetrachtung mit wettbewerblichen Angeboten auf
   demselben nationalen Markt scheidet aufgrund der bestehenden Interdependenzen zwi-
   schen den Tarifen des marktbeherrschenden Unternehmens und seiner Wettbewerber eben-
   falls aus).

   Weiterhin ist ein Unterschied die für die sektorspezifische Missbrauchsaufsicht mögliche und
   tatsächlich bisher auferlegte Ergänzung um eine Offenkundigkeitsprüfung im Rahmen der
   Anzeigepflicht, mit der missbräuchliche Entgelte noch vor der Markteinführung untersagt
   werden können, so dass sie erst gar keine wettbewerbs- und kundenschädigende Wirkung
   entfalten können. Insofern umfasst eine um eine Offenkundigkeitsprüfung ergänzte ex-post-
   Kontrolle nach TKG im Gegensatz zur allgemeinen Missbrauchsaufsicht auch eine ex-ante-
   Eingriffsmöglichkeit. Diese frühzeitigere Eingriffsbefugnis geht auch mit einer deutlich stär-
   keren disziplinierenden Wirkung im Vorfeld einher.

   Ferner ist es der Bundesnetzagentur möglich, auf der Grundlage der bestehenden Markt-
   analyse kurzfristig von einer ex-post-Entgeltregulierung auf eine ex-ante-Entgeltregulierung
   umzustellen, sofern sich herausstellt, dass die ex-post-Regulierung nicht ausreichend ist, um
   die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu beheben.

   Sofern Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 ff. durchgeführt worden
   sind, ermöglicht das TKG der Bundesnetzagentur i. d. R. ein schnelleres Einschreiten zu ei-

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         nem frühen Zeitpunkt. Besonders bei den einer dynamischen Entwicklung unterworfenen
         Telekommunikationsmärkten muss gefragt werden, ob reaktive Maßnahmen gegen Miss-
         brauchspraktiken allein schon wegen ihres späten Wirkens unzureichend sind. 166 Dies gilt
         umso mehr, wenn man die erhebliche Dauer gerichtlicher Rechtsschutzverfahren berück-
         sichtigt, während derer jedenfalls de facto meist auf die Durchsetzung einer Missbrauchs-
         verfügung verzichtet wird.

         Unter Berücksichtigung der genannten Argumente ist der Abwägungsprozess zwischen der
         prinzipiellen Freiheit der Unternehmen und der sektorspezifischen Regulierung in jedem Fall
         gesondert für den jeweiligen Markt durchzuführen.

         1.       Anrufzustellung


         a)       Anrufzustellung in das öffentliche Telefonfestnetz der TDG

         Die Möglichkeit zur Terminierung von Anrufen in das Netz der TDG ist für einen Marktauftritt
         auf Endkundenebene von wesentlicher Bedeutung. Der sektorspezifisch regulierte Zugang
         zu dem Vorleistungsprodukt der Anrufzustellung bleibt wegen der bestehenden wettbe-
         werbsproblematischen Marktstrukturen (faktisch unangreifbare Marktposition bei fehlender
         nachfrageseitiger Gegenmacht) weiterhin erforderlich. Die noch folgenden näheren Ausfüh-
         rungen zu dem Erfordernis der sektorspezifischen Regulierung im Bereich der Zuführungs-
         leistungen unter Abschnitt I.III.2.a) sind auf den Bereich der Terminierungsleistungen in ent-
         sprechender Weise übertragbar.

         b)       Anrufzustellung in die Netze alternativer Teilnehmernetzbetreiber

         Wer Anschlüsse anbietet, von denen aus im Prinzip nicht alle denkbaren Orts- und Fernver-
         bindungen aufgebaut werden können, wird im Wettbewerb kaum bestehen können. Aus die-
         sem Grunde ist auch die Möglichkeit zur Terminierung in die Netze alternativer Anbieter, un-
         abhängig von der jeweiligen Größe der Betreiber, für das Angebot von Sprachtelefondiens-
         ten auf der Endkundenebene von Bedeutung. Der sektorspezifisch regulierte Zugang zu dem
         Vorleistungsprodukt der Anrufzustellung bleibt wegen der bestehenden wettbe-
         werbsproblematischen Marktstrukturen (faktisch unangreifbare Marktposition bei fehlender
         nachfrageseitiger Gegenmacht) weiterhin erforderlich. Die noch folgenden näheren Ausfüh-
         rungen zu dem Erfordernis der sektorspezifischen Regulierung im Bereich der Zuführungs-
         leistungen unter Abschnitt I.III.2.a) gelten für den Bereich der Terminierungsleistungen in
         entsprechender Weise.

         2.       Verbindungsaufbau


         a)       Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des Dienstes der
                  Betreiber(vor)auswahl)

         Die Frage, ob das allgemeine Wettbewerbsrecht genügt, um die festgestellten Wettbewerbs-
         probleme adäquat zu lösen, wurde von der Kommission für den Bereich der Zuführungsleis-
         tungen auch in ihrer zweiten Empfehlung erneut verneint (vgl. dazu insbesondere die Erwä-
         gungsgründe zur Märkte-Empfehlung der Kommission).

         So handelt es sich bei der Zuführung zu Diensten um ein Vorleistungsprodukt, das die An-
         bieter von Diensten benötigen, um ihrerseits Leistungen auf dem Endkundenmarkt anbieten
         zu können. Ein Diensteanbieter kann auf dem Markt in aller Regel nur dann auftreten, wenn
         166
               Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, 3. Auflage, § 10, Rn. 22.

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   eine genügende Anzahl von Endkunden seinen Dienst erreichen kann und wenn er auf der
   Vorleistungsebene das Gespräch zu seinem Netz zugeführt bekommt. Eine Verweigerung
   des Zugangs zu den Vorleistungsprodukten der Zuführung würde zur Geschäftseinstellung
   der Konkurrenten führen. Der regulierte Zugang zu dem Vorleistungsprodukt der Zuführung
   zu Diensten bleibt daher erforderlich.

   Zwar ermöglicht auch das allgemeine Wettbewerbsrecht nach § 19 Abs. 4 GWB eine Vorge-
   hensweise gegen die missbräuchliche Ausnutzung von Infrastrukturen mit Engpasscharak-
   ter. Wie bereits im vorhergehenden Teil dargelegt, besteht die primäre Aufgabe des allge-
   meinen Wettbewerbsrechts allerdings darin, Missbräuche abzustellen, die auf einem kon-
   kreten Marktverhalten basieren. Das allgemeine Wettbewerbsrecht ist hingegen nicht geeig-
   net, um aus wettbewerblicher Sicht problematische Marktstrukturen sowie den sich aus die-
   sen Marktstrukturen ergebenden Verhaltensanreizen zu missbräuchlichem Verhalten zu be-
   gegnen (vgl. hierzu auch die obigen Ausführungen).

   So stellt der Sektor der Zusammenschaltungsleistungen im Anschlussbereich einen Bereich
   dar, bei dem sich die Zugangsanordnung und die Entgeltregulierung als das geeignete In-
   strumentarium zur Abwendung der durch das Marktversagen hervorgerufenen Wettbewerbs-
   probleme erwiesen haben.

   Eine Rückführung der sektorspezifischen Regulierung für Verbindungsleistungen im An-
   schlussbereich auf eine Kontrolle nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht wird den identifi-
   zierten Wettbewerbsproblemen in dem Bereich der Zuführungsleistungen mit seinen hohen
   Marktzutrittshürden nicht gerecht und würde den Wettbewerb, der sich zwischenzeitlich auf
   der Endkundenseite entwickelt hat, gefährden. Ein solcher Schritt kann erst vollzogen wer-
   den, wenn sich die auf der Vorleistungsebene identifizierten Wettbewerbsprobleme, die sich
   vorliegend insbesondere in den hohen Marktzutrittshürden und der Verfügungsgewalt der
   TDG über nicht einfach zu duplizierende Infrastrukturen manifestieren, (vgl. die Feststel-
   lungen in dem Abschnitt .I.I.2. und II.2), zwischenzeitlich in signifikanter Weise geändert hät-
   ten.

   Speziell im Bereich der Zuführungsleistungen sind hier im Zusammenhang mit dem ver-
   mehrten Ausbau von breitbandigen Anschlussleitungen seitens der Wettbewerber Verände-
   rungen angestoßen; diese reichen allerdings nach dem derzeitigen und dem für die voraus-
   sichtliche Geltungsdauer der Analyse zu erwartenden Umfang nicht aus, um für die nächste
   Regulierungsperiode auf das sektorspezifische Instrumentarium des TKG verzichten zu kön-
   nen. Eine Rückführung auf das allgemeine Wettbewerbsrecht würde wegen der fast unver-
   ändert bestehenden großen Abhängigkeit der Wettbewerber von den Vorleistungsprodukten
   der TDG bei den Zusammenschaltungsleistungen Gefahr laufen, die Fortschritte im Bereich
   der Endkundenmärkte für Sprachverbindungen im Festnetz aufs Spiel zu setzen.

   Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass derzeit die sektorspezifische Regulierung noch un-
   verzichtbar ist, weil viele Wettbewerber noch Zugang zu Vorleistungen zu wirtschaftlich fai-
   ren Bedingungen benötigen, um überhaupt in den Markt einsteigen zu können bzw. um sich
   auf diesem Markt behaupten zu können. Der Ordnungsrahmen der sektorspezifischen Regu-
   lierung hat sich zur Abwendung der aufgetretenen Wettbewerbsprobleme bewährt. Eine
   Rückführung der Regulierung auf das Instrumentarium des allgemeinen Wettbewerbsrechts
   ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerechtfertigt und würde deutliche Änderungen in den
   Marktstrukturen erfordern, die sich bislang noch nicht gezeigt haben.

   b)   Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit und Verbindungsauf-
        bau plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl

   Auch bei der Zuführung (plus Transit) zur Betreiber(vor)auswahl handelt es sich um Vorleis-
   tungsprodukte, die Anbieter von Diensten benötigen, um ihrerseits Leistungen auf dem End-

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         kundenmarkt anbieten zu können. Ein Diensteanbieter kann auf dem Markt in aller Regel nur
         dann auftreten, wenn eine genügende Anzahl von Endkunden seinen Dienst erreichen kann.

         Vortrag im Konsultationsverfahren

         Im Rahmen des Konsultationsverfahrens trug die TDG vor, die Analyse vernachlässige, dass
         dieser Markt stark rückläufig sei. In einem Markt, der von den Nachfragern rasant verlassen
         werde, könne ein Regulierungsbedarf und der damit verbundene Eingriff für eine nachhaltige
         Wettbewerbsentwicklung nicht mehr gegeben sein. Daher sei es auch abwegig, von einer
         „Marktbeherrschung“ der TDG zu sprechen. Die Analyse des dritten Kriteriums lasse vermis-
         sen, warum aus Sicht der Bundesnetzagentur eine Abwesenheit von Regulierung in einem
         stark rückläufigen, sterbenden Markt für problematisch erachtet werde. Aus Sicht der TDG
         sei dies gerade nicht gegeben.

         Bewertung und Fazit

         Zutreffend ist, dass sich der Markt gemessen an Umsatzerlösen und Absätzen rückläufig
         entwickelt hat. Dies zeigen zum einen die in Abschnitt J. II. 2. a) dargestellten Umsätze und
         Absätze der TDG im Betrachtungszeitraum. Zum anderen zeigt dies auch der Vergleich zu
         den Umsätzen und Absätzen der letzten Festlegung: [B. u. G.].

         Nichtsdestotrotz handelt es sich bei einem Umsatzvolumen bzw. Absatzvolumen in Höhe
         von [B. u. G.] für das 1. Quartal 2010 um einen sowohl gemessen in Umsatzerlösen als
         auch Absätzen bedeutenden Markt. Auch für die nächsten drei Jahre ist nicht damit zu rech-
         nen, dass die Nachfrage nach diesem Produkt zur Gänze einbricht. Dies allein schon des-
         halb, weil nicht damit zu rechnen ist, dass zumindest innerhalb der voraussichtlichen Gel-
         tungsdauer der Analyse Anrufe zu internationale Destinationen oder Anrufe in die Mobilfunk-
         netze in einem relevanten Umfang der Endkundenverträge von einer Flatrate abgedeckt
         werden dürfte.

         Der Auffassung der TDG, dass kein Regulierungsbedarf auf diesem Markt vorhanden sei,
         kann von der Bundesnetzagentur daher nicht gefolgt werden. Ebenso wie im Fall des Mark-
         tes für Zuführungsleistungen zu Diensten können auch bei dem vorliegend untersuchten
         Wettbewerber der TDG aufgrund des Zusammenwirkens von hohem Endkundenbestand und
         nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG nicht wirksam bedrohen.

         Eine Verweigerung des Zugangs zu den Vorleistungsprodukten der Zuführung aus dem Netz
         der TDG würde in vielen Fällen zur Geschäftseinstellung der Diensteanbieter führen. Der
         sektorspezifisch regulierte Zugang zu dem Vorleistungsprodukt der Zuführung zu Diensten
         bleibt wegen der weiterhin bestehenden wettbewerbsproblematischen Marktstrukturen (ho-
         her Endkundenbestand der TDG bei gleichzeitiger Kontrolle über nicht einfach zu duplizie-
         rende Infrastruktur) erforderlich. Zur näheren Begründung kann in diesem Zusammenhang
         auch auf die Ausführungen unter dem Abschnitt I.I.2. und I.II.2 verwiesen werden, die vorlie-
         gend in gleicher Weise Geltung beanspruchen.

         3.     Transit - Bündelprodukte bei nicht technologiekonformer Übergabe

         Da die drei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, ist für die Märkte für Transitleistungen
         (Markt für Verbindungsaufbau zu Diensten plus Transit plus Wandlung und der Markt für An-
         rufzustellung plus Transit plus Wandlung) eine solche Prüfung vorliegend entbehrlich, weil
         nach jetziger Einschätzung bei den genannten Märkten bereits sowohl das erste als auch
         das zweite Kriterium nicht (mehr) erfüllt sind.




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   IV.       Ergebnis

   Die nachfolgend genannten Märkte erfüllen die in § 10 Abs. 2 S. 1 TKG aufgeführten Krite-
   rien und kommen deshalb für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht:

   1.        Anrufzustellung

   Der netzweite Markt für die

             Anrufzustellung in das einzelne öffentliche Telefonnetz an festen Standorten ein-
              schließlich der lokalen Anrufweiterleitung.

   Zu diesem Vorleistungsmarkt im Bereich von Zusammenschaltungsleistungen zählen sowohl
   Terminierungsleistungen, die über Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Ter-
   minierungsleistungen, die auf Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter
   Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) terminiert werden und auf der Ebene des
   PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der un-
   tersten Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe
   zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
   fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrech-
   nung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.

   Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
   richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
   Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des rele-
   vanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
   technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
   höheren Netzzugangsebene übergeben werden.

   Gilt für die Zusammenschaltung nach dem Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe,
   dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik
   des Anschlusses.

   Zu dem relevanten Markt zählen Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern,
   zu Notrufabfragestellen, zu anderen Abfragestellen167 sowie Verbindungen mit Ziel in der
   Rufnummerngasse 0(32).

   Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Terminierungen zu Endkunden, die direkt am Netz
   des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei denen der Verkehr, für
   den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein nach-
   folgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird.

   Nicht von dem Markt umfasst sind Terminierungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
   denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
   der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
   Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
   Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.

   2.        Verbindungsaufbau

   Nationaler Markt für den


   167
      Hierzu zählt nunmehr auch die Verbindung aus dem Festnetz zu der einheitlichen Behördenrufnummer 115.
   Grundlage hierfür ist die Verfügung 70/2011 Nr. 2 der BNetzA vom 01.12.2011.

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              Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit und Verbindungsaufbau
               plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz an
               festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen mit in
               Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kennzahl für Verbin-
               dungsnetzbetreiber.

         Gegenstand dieses Vorleistungsmarktes ist auch die gebündelte Zuführung, d. h. die Zufüh-
         rung zu einer höheren Netzebene.

         Zu diesem Markt zählen sowohl Zuführungsleistungen, die von Schmalbandanschlüssen
         aufgebaut werden, als auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen (DSL,
         Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) ihren
         Ursprung nehmen und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene
         des Internet Protokolls übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
         sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezo-
         gen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes
         einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.

         Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
         richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
         Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Verbindungen, die tatsäch-
         lich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben
         werden, sind ebenfalls Bestandteil des relevanten Marktes.

         Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
         ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
         Anschlusses.

         Zu dem Markt zählen auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse
         0(32).

         Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
         denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
         der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
         Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
         Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.

         Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten

         Nationaler Markt für

              Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des Dienstes der Betrei-
               ber(vor)auswahl) im nationalen öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten der
               nachfolgenden Art:

                o Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800,
                o Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP - im Online-Billing-
                  Verfahren,
                o Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP unter den Zugangskennzahlen 0137 1-9
                  - im Online-Billing-Verfahren,
                o Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
                o Verbindungen zum Online-Dienst am Telefonnetz von ICP,
                o Verbindungen zum Auskunftsdienst von ICP unter der Dienstekennzahl 118xy - im
                  Offline-Billing-Verfahren,
                o Verbindungen zum VPN-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0181-0189 -
                  im Offline-Billing-Verfahren,

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         o Verbindungen zum Service 0900 von ICP - im Offline-Billing-Verfahren,
         o Verbindungen mit Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen zum VPN-Service von
           ICP unter der unter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im Online-Billing-Verfahren,
         o Verbindungen aus nationalen Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP über die
           Mobilfunk-Service-Vorwahl (MSV) - im Online-Billing-Verfahren,
         o Verbindungen zum International Shared Cost Service +808 von ICP sowie
         o Verbindungen zu “Harmonisierten Diensten von sozialem Wert“ (HDSW) von ICP
           unter der Dienstekennzahl 116 xyz.

   Zuführungsleistungen zu erstmalig oder erneut auf dem Markt erbrachten Mehrwertdiensten
   werden diesem Markt ebenfalls zugerechnet, sobald diese verfügbar werden. Verfügbar
   werden neu oder erneut entstehende Mehrwertdienste mit der Zuteilung einer entsprechen-
   den Diensterufnummer an einen Zuteilungsnehmer.

   Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der
   Rufnummerngasse 0(32).

   Verbindungsaufbau- und Transitleistungen werden für den Fall der Notwendigkeit der Durch-
   führung einer Abfrage des so genannten Intelligenten Netzes erst auf der dieser Abfrage
   nachfolgenden Netzebene voneinander abgegrenzt.

   Zu diesem Markt zählen sowohl Zuführungsleistungen, die von Schmalbandanschlüssen
   aufgebaut werden, als auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen (DSL,
   Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) ihren
   Ursprung nehmen und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene
   des Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene übergeben werden.
   Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende
   Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern
   und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und
   zu verarbeiten.

   Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
   richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
   Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des rele-
   vanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
   technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
   höheren Netzzugangsebene übergeben werden.

   Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
   ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
   Anschlusses.

   Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
   denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
   der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
   Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
   Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.

   Nicht enthalten sind ferner Zuführungsleistungen zu Online-Diensten über Primärmultiplex-
   Anschlüsse.

   3.   Bündelprodukte - Transit

   Bereits im Rahmen der letzten Marktuntersuchung wurde festgestellt, dass die Märkte für
   Transit plus Terminierung sowie die Märkte für Zuführung plus Transit für eine sektorspezifi-
   sche Regulierung nicht mehr in Frage kommen. Auch die sich aus der Möglichkeit der Gel-
                                                  - - 161 - -


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