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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Diese Stellung rührt namentlich aus einem jeweils hundertprozentigen Marktanteil und dem
Fehlen sowohl potenziellen Wettbewerbs als auch einer entgegengesetzten Nachfragemacht
her. Die alternativen Teilnehmernetzbetreiber verfügen damit über einen vom Wettbewerb
unkontrollierten Verhaltensspielraum.
Diese Beurteilung gilt auch für diejenigen alternativen TNB, die derzeit auf solchen Märkten
tätig sind, trotz aller Umsicht bei der Ermittlung hier aber nicht genannt sind, und für alle al-
ternativen TNB, die erst künftig auf Terminierungsmärkten im hier definierten Sinne tätig
werden.
III. Märkte für Verbindungsaufbau
1. Markt für Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten
a) Marktanteile
Hier ist anzuführen, dass die Marktanteile nur anhand der Verbindungsminuten berechnet
werden konnten. Dies ist unter anderem dadurch begründet, dass ein Teil der Anbieter zu
einigen hier relevanten Leistungen keine Umsatzerlöse angeben konnten.
Eine plausible Schätzung der Umsatzerlöse konnte von einem relevanten Teil der Unter-
nehmen auch wegen der zum Teil mit abgerechneten Entgelte für die Inhaltsleistungen in
vielen Fällen nicht vorgenommen werden.
Wie bereits in Abschnitt C. ausgeführt, sind zwei Schätzschritte erforderlich. Im Rahmen des
ersten Schätzschrittes sind insbesondere die Absatzangaben der Unternehmen [B. u. G.]
auf die verschiedenen Entfernungs- bzw. auf die Zahl der genutzten Vermittlungsstellen ver-
teilt worden. Es ergeben sich somit folgende Marktanteile:
Für 2008 ergibt sich ein unter der Berücksichtigung des 1. Schätzschrittes errechnetes
Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in Höhe von [B. u. G.] Minuten, für
2009 in Höhe von [B. u. G.] Minuten und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von [B. u. G.] Mi-
nuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von
[B. u. G.] %, [B. u. G.] % bzw. [B. u. G.] %.
Der absolute Rückgang der abgesetzten Verbindungsminuten ist im Wesentlichen durch den
massiven Rückgang des Absatzes der Leistung „O.12 – Verbindungen zu Online-Diensten
von ICP unter 019xy auf PSTN-Basis“ bei der [B. u. G.] bedingt. Letztlich spiegelt sich hierin
das sich im Zeitablauf veränderte Endkundenverhalten, nämlich die stark abnehmende Nut-
zung des Internets mittels Einwahlverbindungen, wider.
Im Rahmen des 2. Schätzschrittes wurden die vorgenannten bisher berechneten Marktvolu-
mina jeweils um 15 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die dort bisher
errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 85 % des tatsächlichen anzunehmenden
Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die Schätzgröße von 15 Pro-
zentpunkten ist ausreichend, da die größten Anbieter von Zusammenschaltungsleistungen
im Wesentlichen durch das Auskunftsersuchen erfasst wurden.
Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Gesamtabsätze für das Jahr 2008. Aus den
tatsächlich vorliegenden sowie modifizierten Angaben unter Berücksichtigung der Auftei-
lungsschlüssel ergibt sich ein Gesamtabsatz in Höhe von [B. u. G.] Minuten. Aufgrund der
obigen Ausführungen wird davon ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen (inkl.
Schätzungen) 15 Prozentpunkte nicht bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die Berech-
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nung des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) wie folgt: Die [B. u. G.] Minuten stellen
85 % des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) dar. Um 100 % des Gesamtmarktvo-
lumens (inkl. Schätzungen) zu erhalten, müssen zunächst die fehlenden fünfzehn Prozent-
punkte berechnet werden. Dies geschieht folgendermaßen: Um 1 % des Gesamtmarktvolu-
mens zu erhalten, werden die [B. u. G.] Minuten durch 85 dividiert. Es ergibt sich ein Betrag
von [B. u. G.] Minuten. 15 % sind demnach [B. u. G.] Minuten.178 Das Gesamtmarktvolumen
entspricht demnach [B. u. G.] Minuten plus [B. u. G.] Minuten, also [B. u. G.] Minuten. Ana-
log hierzu ergeben sich die Gesamtmarktabsätze für die Jahre 2009 und das 1. Quartal 2010
in Höhe von [B. u. G.] Minuten bzw. [B. u. G.] Minuten.
Für 2008 ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung –
ein erhöhtes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in Höhe von [B. u. G.]
Minuten, für 2009 in Höhe von [B. u. G.] Minuten und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von
[B. u. G.] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein
Marktanteil von [B. u. G.] %, [B. u. G.] % bzw. [B. u. G.] %.
Die drei nächst größeren Anbieter [B. u. G.], [B. u. G.] und [B. u. G.] verfügen für die ent-
sprechenden Zeiträume jeweils über einen Marktanteil von [B. u. G.] %, [B. u. G.] % sowie
[B. u. G.] % [B. u. G.] bzw. [B. u. G.] %, [B. u. G.] % sowie [B. u. G.] % [B. u. G.] bzw.
[B. u. G.] %, [B. u. G.] % sowie [B. u. G.] % [B. u. G.]. Die Marktanteile der übrigen Anbieter
liegen für die betrachteten Zeiträume jeweils unter [B. u. G.] %.
Die TDG verfügt gemessen in Verbindungsminuten für alle hier betrachteten Zeiträume über
einen Marktanteilsabstand zum nächst größeren Anbieter in Höhe von mindestens [B. u. G.]
Prozentpunkten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Entwicklung der Marktanteile zeigt,
dass die TDG zwar Marktanteile verliert, diese Verluste aber nur [B. u. G.] sind. Die Anteile
der TDG befinden sich weiterhin auf einem [B. u. G.] Niveau, wenn hier auch in den letzten
Jahren ein Rückgang zu beobachten war. Für den Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse
ist nicht zu erwarten, dass die Marktanteile der TDG einen Stand erreichen, bei dem das
Vorliegen effektiven Wettbewerbs vermutet werden kann.
b) Expansionshemmnisse und Marktzutrittsschranken
Voraussetzung dafür, dass überhaupt Zuführungsleistungen angeboten werden können, ist
der Zugang zu Endkunden, welche als Teilnehmer an das Teilnehmernetz angeschlossen
sind.
Eigene Teilnehmeranschlüsse sind allerdings mit massiven Investitionsausgaben verbunden
und als schwer duplizierbare Infrastruktur anzusehen. Die hohen Investitionskosten stellen
zum großen Teil versunkene Kosten dar, bei denen eine alternative Nutzungsmöglichkeit
fehlt.
Die TDG verfügt über eine Kombination von überragend großem Endkundenbestand und
Kontrolle über eine flächendeckend vorhandene Teilnehmeranschlussleitung und damit eine
nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur.
Nachfolgend wird untersucht, inwieweit für alternative Netzbetreiber die Aussicht besteht, die
Stellung der TDG für den Prognosezeitraum ernsthaft angreifen zu können.
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Abweichungen sind rundungsbedingt.
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(1) Doppelung der Anschlussinfrastruktur
Die Wettbewerber der TDG könnten in den hier untersuchten Markt eintreten, indem sie die
Infrastruktur, über welche die TDG ihre Endkunden angeschlossen hat und die hier unter-
suchten Zuführungsleistungen erbringt, doppeln. Eine vollständige Duplizierung der Netzinf-
rastruktur der TDG wäre aber nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch betriebswirtschaft-
lich nicht zu rechtfertigen. So sind eigene Teilnehmeranschlüsse – wie bereits dargestellt -
nur mit massiven Investitionsausgaben zu realisieren und stellen eine schwer duplizierbare
Infrastruktur dar. Die hohen Investitionskosten beinhalten zum großen Teil versunkene Kos-
ten, denen eine alternative Verwendungsmöglichkeit fehlt. Zusätzlich zu diesen Investitionen
in das Netz sind noch Werbungs-, Marketing- und Vertriebsleistungen zu erbringen, um das
Vertrauen und den Bekanntheitsgrad bei den potenziellen Kunden zu steigern und sie
schließlich für den Wechsel des Anschlusses zu gewinnen.
(2) Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung
Angesichts der erheblichen Investitionskosten zur Erschließung von Kunden zielen regulato-
rische Maßnahmen wie die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung auf eine Senkung
dieser Marktbarriere ab und sollen den Markteintritt erleichtern.
Die aktuellen Markteintritte auf den Endkundenmärkten sind zu einem großen Teil Anbieter
von Sprachtelefondiensten über Breitbandanschlüsse, die vorwiegend auf der Basis der ent-
bündelten Teilnehmeranschlussleitung Leistungen erbringen. Mit diesen Angeboten kann der
Endkunde seine Gespräche über seinen Breitbandanschluss führen, ohne eine eigene Lei-
tung für Sprachtelefonie zu besitzen.
Diese Angebotsform senkt damit die Marktzutrittsschranken, weil die Infrastruktur zum Kun-
den nicht nur für Sprachtelefonie, sondern auch für breitbandige Applikationen genutzt wird,
so dass höhere Verbund- und Skalenvorteile als mit einer Infrastruktur nur für Sprachtelefo-
nie genutzt werden können. Derartige Anschlussformen stellen seit den letzten Jahren eine
mögliche Alternative zu den PSTN-Anschlüssen dar und stärken damit indirekt auch den
Wettbewerb auf dem Zuführungsmarkt.
Während die Wettbewerbsentwicklung bei Telefonanschlüssen unabhängig von der genutz-
ten Infrastruktur in den ersten Jahren der Liberalisierung eher zurückhaltend verlief, hat sich
der Marktanteil der Wettbewerber von circa 31 % im Jahre 2009 auf etwa 35 % im Jahre
2010 erhöht. Ende 2011 lag der Marktanteil bei rund 38 %. Die sehr deutliche Wettbewerbs-
belebung bei Telefonanschlüssen ist im Wesentlichen von der Dynamik im Breitbandbereich
und der zunehmenden Präferenz der Nachfrager für umfassende „Bündelangebote“ aus ei-
ner Hand, weil hierdurch die Möglichkeiten der alternativen Anbieter, den Endkunden zu ei-
nem kompletten Anschlusswechsel zu motivieren, deutlich zugenommen hat. 179
Allerdings zeigt die Erfahrung, dass auch die Entbündelungsoption aufgrund der Technologie
bzw. der damit verbundenen nötigen kritischen Größe in erster Linie in Ballungsgebieten
profitabel scheint und so in der Umsetzung schwerpunktmäßig auf diese Bereiche be-
schränkt bleibt. So besteht gegenwärtig nur für etwa zwei Drittel der Haushalte die Möglich-
keit, zwischen alternativen Teilnehmernetzbetreibern zu wählen. Dies legt die Vermutung
nahe, dass alternative Betreiber, die in die Entbündelung von Teilnehmeranschlüssen inves-
tieren, insbesondere auf landesweiter Ebene noch keinen maßgeblichen Einfluss auf die
Marktposition der TDG im Bereich der festnetzbasierten Zuführungsleistungen aufnehmen
können.
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Vergleiche Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
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(3) Sprachtelefondienste über Bitstromangebote
Neben der Form der Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung nutzen Anbieter
zur Kundenanbindung vermehrt IP-Bitstrom Produkte der TDG und anderer Unternehmen
nutzen. Beim IP-Bitstrom-Zugang der TDG überlässt diese dem Wettbewerber DSL-An-
schlüsse und transportiert den darüber geführten Datenstrom über ihr Konzentratornetz zum
zugehörigen Breitband-Point-of-Presence, wo sie ihn an den Wettbewerber übergibt. Der IP-
Bitstrom versetzt Wettbewerber damit in die Lage, Endkunden insbesondere breitbandige
Internetzugänge und Telefondienste zu erbringen.
Das Bitstromzugangsprodukt stellt ein Vorleistungsprodukt dar, welches die Überlassung des
breitbandigen Anschlusses sowie den breitbandigen Datentransport enthält und dem Nach-
frager insbesondere die Möglichkeit der Qualitätsdifferenzierung bietet. Damit wird im Spekt-
rum der Vorleistungsprodukte zwischen dem Zugang zur entbündelten Teilnehmeranschluss-
leitung einerseits und Resale-Produkten andererseits eine Lücke auf der Wertschöpfungsket-
te für breitbandige Dienstleistungen geschlossen.
Durch die Verfügbarkeit von Bitstromzugangsprodukten ist seit 2008 neben der entbündelten
Teilnehmeranschlussleitung eine weitere regulierte Vorleistung verfügbar, mittels derer die
Wettbewerber auch unabhängig vom Telefonanschluss der TDG eigene Anschlussangebote
offerieren können. Hieraus können wichtige Impulse für den Wettbewerb resultieren. Das gilt
insbesondere dann, wenn es um solche Endkunden geht, die sich mittels entbündelten Zu-
gangs zur Teilnehmeranschlussleitung nicht wirtschaftlich erschließen lassen.
Auf dem Markt für Layer-3-Bitstromzugang bietet die TDG seit Mitte 2008 eine entgeltregu-
lierte Bitstromzugangsleistung mit IP-Übergabe an 73 Breitband-PoP an. Mit der letzten,
2010 erlassenen Regulierungsverfügung zu den Bitstromzugangsmärkten ist sichergestellt,
dass über dieses Vorleistungsprodukt auch NGA-Netze (Next Generation Access) erschlos-
sen werden können. Die Zugangsanordnung umfasst glasfaser- und kupferbasierte An-
schlussinfrastrukturen der TDG so dass alternative Anbieter auch Zugang zu allen Festnetz-
infrastrukturen des regulierten Unternehmens haben. Aktuell bietet die TDG VDSL- sowie
gebündelte und entbündelte ADSL-Bitstromzugangsprodukte an.
Die Nachfrage konzentriert sich derzeit auf Layer-3-Bitstromzugangsprodukte (IP-Bitstromzu-
gang) und verharrt seit 2009 allerdings auf konstant niedrigem Niveau. Insofern haben Bit-
stromzugangsprodukte im Hinblick auf die Flächendeckung einen komplementären Charak-
ter zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung.
Ihre Bedeutung wird im Hinblick auf den NGA-Ausbau aller Voraussicht nach noch steigen.
Dies gilt insbesondere für ein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt (vor allem Ethernet-Bitstrom-
zugang), das in besonderer Weise geeignet ist, den Datenverkehr qualitätssensitiver Dienste
zuzuführen. Dies kann die Akzeptanz und Bedeutung dieses Vorleistungsprodukts im Markt
deutlich erhöhen.
Unabhängig davon lässt auch die hiermit verbundene Erwartung einer gewissen Zunahme
der Nutzung einschließlich der bisherigen Entwicklung des Produktes auf dem Markt nicht
erwarten, dass die starke Marktposition der TDG durch dieses Produkt auch zusammen mit
der Möglichkeit des Zugangs zu der Teilnehmeranschlussleitung für den voraussichtlichen
Zeitraum der Regulierung bereits gefährdet wird.
(4) Vortrag zur Bestreitbarkeit
Im Rahmen des Konsultationsverfahren vertrat die TDG die Ansicht, dass die Märkte für Zu-
führungsleistungen aufgrund der Zugänge über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
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der TDG sowie dem IP-Bitstromangebot vollständig bestreitbar seien, auch wenn die TDG
nach wie vor über einen hohen Endkundenbestand verfüge.
Zutreffend ist, dass die genannten Vorleistungsprodukte die Hürde für die Anbindung von
anderen Teilnehmern an das eigene Telefonnetz senken. Unabhängig davon bleibt zu be-
achten, dass es weiterhin der Wahl des Endkunden obliegt, für welchen Netzbetreiber er sich
bei seinem Telefonanschluss entscheidet. Sofern er sich einmal entschieden hat, können die
Zuführungs- wie auch die Terminierungsleistungen – während der Vertragsdauer regelmäßig
allein von diesem Netzbetreiber bezogen werden. Der weiterhin hohe Endkundenbestand
der TDG zeigt, dass allein die im Übrigen im Fall der Teilnehmeranschlussleitung bereits seit
1998 vorhandene Option, Vorleistungsprodukte für die Anbindung von Endkunden an das
eigene Telefonnetz nachfragen zu können, nicht ausreicht, um die starke Position der TDG
im Bereich der Zuführungsleistungen erfolgreich bestreiten zu können. Erforderlich hierzu
wäre ein entsprechend umfangreicher tatsächlicher Wechsel der potenziell anschließbaren
Teilnehmer zu den Wettbewerbern. Die vorliegenden Marktzahlen lassen, wie dargestellt,
eine solche Entwicklung für den voraussichtlichen Geltungszeitraum der Analyse allerdings
nicht erwarten. So trägt nicht zuletzt auch die TDG selber vor, dass der Bestand der Tele-
fonanschlüsse, die auf dem Vorleistungsprodukt der Teilnehmeranschlussleitung bzw. einem
Bitstromprodukt basierten, nur noch sehr langsam steige.
(5) Angebote von Kabelnetzbetreibern
Die Markteintrittshürden werden auch nicht durch die Aufrüstung der Kabelnetze für das
vermehrte Angebot von Sprachtelefondiensten gesenkt. Zwar sind durch das weiterhin stei-
gende Aufkommen und die verstärkte Bereitstellung so genannter Double-Play-Angebote,
bei denen Sprachdienste und Internet, und Triple-Play-Angebote, bei denen zusätzlich auch
noch Fernsehdienste im Breitbandnetz zusammengefasst sind, vermehrt Kabelnetzbetreiber
in den Markt für die Bereitstellung von Telefonanschlüssen und damit in den Markt für die
Zuführung von festnetzbasierten Sprachtelefondienstleistungen eingetreten.
Dementsprechend trägt die TDG im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch vor, dass
der Bestand der Teilnehmeranschluss- und IP-Bitstromanschluss-basierten Telefonan-
schlüsse nur noch sehr langsam steige, während der Anteil der Kabelnetzbetreiber rasant
zunehme. Mit über 18 Mio. Anschlusskunden in ihren Netzen sei das Kundenpotenzial für die
Zukunft enorm. Die signifikante Wettbewerbswirkung von Unternehmen, die auf eigener und
von der TDG unabhängiger Infrastruktur operieren, sei adäquat zu berücksichtigen (Breit-
bandkabelnetze, alternative Glasfasernetze). Bei einer vorausschauenden Marktanalyse sei
festzustellen, dass der Anteil des unabhängigen, intermodalen Wettbewerbes deutlich zu-
nehmen werde.
Maßgeblich für die vorzunehmende Betrachtung ist allerdings allein die Frage, in welchem
Umfang mit einem Zuwachs an Endkunden zu rechnen ist, d. h. wie viele der Endkunden, die
potenziell zu einem Kabelanschluss wechseln können, dann auch tatsächlich von den Ka-
belnetzbetreibern für einen Telefonanschluss gewonnen werden können. Hier zeigt sich,
dass die Anzahl der Telefonanschlüsse, die über breitbandige Kabel-Infrastrukturen erbracht
werden, auch derzeit noch auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau liegt. (Ende 2011
existierten circa 3,6 Millionen Sprachkanäle über das TV-Kabel180). Zudem ist zu berücksich-
tigen, dass die Netze der Kabelbetreiber trotz massiven rückkanalfähigen Ausbaus weiterhin
auf die Ballungsgebiete konzentriert sind und damit auch in einer Gesamtschau aller Kabel-
betreiber zusammen innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer der Marktanalyse keinen
relevanten Wettbewerbsdruck auszuüben vermögen.
Auch in Zusammenschau mit dem Wachsen der Anzahl von Telefonanschlüssen, die über
die entbündelte Teilnehmeranschlussleitung erbracht werden, genügt die Entwicklung im Be-
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
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reich der Kabelnetze nicht, um die starke Stellung der TDG auf dem Markt für Zuführungs-
leistungen im Laufe der voraussichtlichen Geltungsdauer der Festlegung soweit zu beein-
flussen, dass die Marktzutrittshürden signifikant zu senken.
(6) Potenzial von Zuführungsleistungen über sonstige Zugangsformen
Was das Substitutionspotenzial von Zuführungsleistungen von Anbietern von Telefondienst-
leistungen betrifft, die ihre Dienste über IP-basierte Glasfaserleitungen bzw. über stationäre
Mobilfunklösungen oder unabhängig von dem Betrieb des Anschlussnetzes bzw. der Nut-
zung von Bitstromangeboten anbieten (etwa VoIP über das öffentliche Internet), ist festzu-
stellen, dass derartigen Zugangsformen für Telefondienste und damit auch Zufüh-
rungsleistungen zumindest bislang eine nur untergeordnete Bedeutung spielen.
Welches Marktpotenzial diesen Angebotsformen seitens alternativer Anbieter zukünftig errei-
chen kann, ist derzeit noch ungewiss. Innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer der
vorliegenden Festlegung ist allerdings auch weiterhin kein beachtlicher Einfluss auf die vor-
handenen Marktstrukturen zu erwarten.
(7) Sonderfall: Kombinierte Zuführungsleistungen
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Zuführungsleistungen nur von Netzbetreibern an-
geboten werden können, an dessen Netz der Teilnehmer angebunden ist, bilden Zufüh-
rungsleistungen, bei denen die IN-Abfrage in einem nachfolgenden Netz erfolgt. Hier genügt
es, dass der Netzbetreiber für andere Teilnehmernetzbetreiber die IN-Abfrage durchführt und
das Gesamtprodukt dann auf dem Vorleistungsmarkt weiterveräußert.
Gleichwohl kommt der TDG auch hier eine Marktposition zu, die einer wirtschaftlich effi-
zienten Substitution von Seiten der Wettbewerber zumindest für den Zeitpunkt der voraus-
sichtlichen Geltungsdauer der Festlegung entgegensteht. Die besondere Position der TDG
ergibt sich bei den kombinierten Zuführungsleistungen aus ihrer starken Stellung im Bereich
der IN-Abfrage.
Zwar betreibt jeder Teilnehmernetzbetreiber, der in seinem eigenen Netz eine Rufnummer zu
Mehrwertdiensten geschaltet hat, grundsätzlich eine entsprechende IN-Abfrage, mit der er
den Verkehr zu seinen eigenen Diensten aussortiert; der übrige Verkehr, d. h. der Verkehr,
der an die Rufnummern von Betreibern anderer Netze adressiert ist, wird demgegenüber in
aller Regel nicht selber ausgewertet, sondern zur umfassenden Sortierung an die TDG über-
geben.
Ursache hierfür ist, dass sich nicht jeder Netzbetreiber den Aufbau eines solchen umfassen-
den Intelligentes Netz, dessen Datenbestände auch aktuell gepflegt werden müssen, wird
leisten können.
In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Verfügbarkeit von Routingdaten für
nicht-geographische Nummern überhaupt ein Problem zu sein scheint, welches weder die
Anbieter von Zuführungsleistungen noch die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber
der TDG im Transitmarkt bisher zufrieden stellend haben lösen können.
In der Praxis hat dies dazu geführt, dass selbst Netzbetreiber, die ihren zu terminierenden
Verkehr teilweise an Wettbewerber der TDG abgeben, ihre Zuführungsleistungen zu Diens-
ten gleichwohl der TDG übergeben, weil zumindest unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nur diese in der Lage ist, den Verkehr umfassend zu sortieren.
Die vorgenannten Erwägungen werden auch durch das Ergebnis der Marktabfrage bestätigt.
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So haben 15 Unternehmen, die eine eigene IN-Abfrage durchführen, angegeben, dass sie
diese im Wesentlichen nur für in ihrem Netz geschaltete Rufnummern durchführen. Ansons-
ten werden die Verbindungen in der Regel – bis auf wenige Ausnahmen – zumindest auch
an die TDG übergeben. Von denjenigen Unternehmen, die keine eigene IN-Abfrage durch-
führen, haben alle 24 Unternehmen angegeben, dass sie die Verbindungen – bis auf einige
Ausnahmen – an die TDG übergeben. Sofern die Unternehmen die Verbindungen nicht di-
rekt an die TDG übergeben, werden diese zumindest von den Übergabepartnern dieser Un-
ternehmen mit Ausnahme von [B. u. G.], das die Verbindungen an das Unternehmen
[B. u. G.] übergibt, an die TDG übergeben.
Angesichts der dargelegten Expansionshemmnisse und Marktzutrittschranken ist zurzeit
nicht ersichtlich, dass Wettbewerber die Stellung der TDG derart bedrohen könnten, dass
deren Verhaltensspielraum entscheidend eingeschränkt wäre.
(8) Ergebnis
Sowohl die Marktein- als auch die -austrittsbarrieren in dem investitionsintensiven Markt für
Zuführungsleistungen sind weiterhin erheblich. In den letzten Jahren ist durch die Möglichkeit
zur Entbündelung in Verbindung mit Sprachdienstleistungen über DSL sowie durch den
rückkanalfähigen Ausbau von Kabelnetzen diese Marktbarriere gesenkt und der Marktein-
stieg erleichtert worden. Diese Erleichterungen des Markteintritts, die durch entbündelte Bit-
stromangebote sowie durch Angebote von Breitbandanschlüssen über Glasfaseranbindun-
gen bzw. stationäre Mobilfunklösungen VoIP-Diensten erbracht werden können, haben aller-
dings bislang nur eine eingeschränkte Verbreitung gefunden. Auch wenn in den nächsten
Jahren mit einem weiteren Anwachsen von Zuführungsleistungen zu rechnen ist, die über
diese Geschäftsmodelle von Wettbewerberseite erbracht werden, reichen diese Entwicklun-
gen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht aus, um in einem unregulierten
Markt effektiven Wettbewerb sicherzustellen.
c) Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur
Die TDG verfügt, wie bereits dargestellt, als einziger Betreiber über ein flächendeckendes
Netz in Deutschland und hat Leitungen zu den meisten Netzabschlusspunkten an festen
Standorten. Sie unterhält Zusammenschaltungen mit vielen alternativen Netzbetreibern, so
dass sie den Zuführungsverkehr den alternativen Netzbetreibern zustellen kann. Darüber
hinaus hielt sie im Jahr 2010 einen Marktanteil von rund 65 % der Sprachtelefonanschlüsse
auf der Endkundenebene (im Jahr 2010 sank dieser Anteil auf rund 62 %). 181
Hinsichtlich der kombinierten Zuführungsleistung ist zu berücksichtigen, dass die TDG
zugleich rund 34,72 Mio. Mobilfunkkunden Ende 2010 und rund 34,95 Mio. Mobilfunkkunden
zum Ende des 3. Quartals 2011 hat.182 Weiterhin handelt es sich um das einzige Unterneh-
men, das derzeit unter wirtschaftlichen Aspekten in der Lage ist, eine umfassende IN-
Abfrage unsortierten Verkehrs durchzuführen und an den jeweiligen Diensteanbieter zu
übergeben.
Zudem haben die Mobilfunknetzbetreiber bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine eigenständi-
ge Abfrage des „Intelligenten Netzes“ realisiert, die über die Aussortierung des Verkehrs zu
eigenen Diensten hinausgeht.
Die Flächendeckung der anderen Zuführungsnetzbetreiber ist hinsichtlich des Zuführungs-
verkehrs zumeist lokal begrenzt, da die Betreiber ihre Anschlüsse auf bestimmte Regionen
konzentrieren. Auch die Breitbandanschlüsse, die alternative Netzbetreiber über entbündelte
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 50 f.
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Leitungen anbieten, werden nur zum Teil für Sprachtelefonie verwendet; entbündelte Bit-
stromangebote der TDG werden seit April 2008 auf dem Markt angeboten.
Da die TDG als einziger Netzbetreiber über ein flächendeckendes Netz verfügt, dass die
letzte Meile bis zum Teilnehmer beinhaltet, und zugleich als einziges Unternehmen wirt-
schaftlich in der Lage ist, eine umfassende IN-Abfrage durchzuführen, besitzt sie die Kon-
trolle über eine nicht leicht ersetzbare Infrastruktur und damit einen Wettbewerbsvorteil ge-
genüber ihren Mitbewerbern.
Die regulatorischen Verpflichtungen (wie im gegebenen Zusammenhang etwa das Anbieten
von entbündelten Leitungen) konnten bisher ihre Kontrolle über diese Infrastruktur nicht in
dem Ausmaß einschränken, als dass sie vorhandene Marktmacht auf dem Zuführungsmarkt
nicht ausüben oder nicht auf angrenzende Märkte übertragen könnte.
d) Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Nicht ersichtlich ist aber auch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht, welche
von den Endkunden, den Diensteanbietern oder den Netzbetreibern ausgehen könnte.
Zunächst einmal wären aber auch von Seiten der Diensteanbieter, denen der nachfragende
Netzbetreiber die Verbindungen zuführt, bei Preiserhöhungen keine spürbaren Reaktionen
zu Lasten der TDG zu erwarten. Vorausgesetzt, dass die erhöhten Preise auf die Dienste-
anbieter überwälzt werden würden (und nicht aus Wettbewerbsgründen von dem nachfra-
genden Netzbetreiber getragen werden), könnten sie diesen zusätzlichen Kosten kaum et-
was entgegensetzen.
Aufgrund des außerordentlich hohen Endkundenbestandes der TDG könnte es sich kein
Diensteanbieter erlauben, auf die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Netz der
TDG zu verzichten. Der Diensteanbieter könnte daher allein versuchen, die ihm entste-
henden Kosten auf den anrufenden Endkunden zu überwälzen (was nicht immer möglich
sein wird und jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil für diejenigen Diensteanbieter darstellen
würde, welche direkt bei der TDG angeschlossen wären und mit einer Preiserhöhung nicht
belastet würden) oder aber selbst zu der TDG zu wechseln. Dies würde allerdings am Ende
sogar noch einen Anreiz für die TDG darstellen, ihre Preise zu erhöhen.
Auch hinsichtlich des kombinierten Zuführungsverkehres mit Ursprung in anderen Netzen
und IN-Abfrage im Netz der TDG steht den Nachfragern zumindest derzeit keine Möglichkeit
offen, auf die Leistungen der TDG zu verzichten. Zwar erscheint es grundsätzlich möglich,
dass alternative Diensteanbieter auch im Wege einer direkten Zusammenschaltung Zufüh-
rungsverkehr aus alternativen Netzen beziehen können. Das setzt allerdings voraus, dass
die alternativen Netzbetreiber in ihrem Netz auch eine IN-Funktionalität einrichten, die eine
Sortierung von Verkehr zu bestimmten Diensteanbietern bzw. Netzbetreibern unmittelbar
erlaubt, wie dies bereits im Fall von Zuführungsleistungen zu Diensten im Basisnetz erfolgt
ist.
Zumindest derzeit wird eine solche Abfrage weder von einem der vier Mobilfunknetzbetreiber
noch von dem größten alternativen Festnetzbetreiber ermöglicht. Nach dem derzeitigen
Kenntnisstand ist auch nicht damit zu rechnen, dass zumindest innerhalb des voraussichtli-
chen Geltungszeitraumes dieser Festlegung entsprechende Angebote in einem relevanten
Umfang auf dem Markt auftreten.
Unabhängig hiervon bleibt es dabei, dass es sich die Nachfrager nicht erlauben könnten, auf
die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Festnetz der TDG zu verzichten, so dass
auch eine theoretisch angenommene Möglichkeit zur Ersetzung von Zuführungsverkehr aus
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anderen Netzen die Abhängigkeit auch von den Zuführungsleistungen aus dem Netz der
TDG nicht mindern kann.
Eine ausgleichende Nachfragemacht gegenüber der TDG resultiert auch nicht aus dem Ver-
halten der (anrufenden) Endkunden, welches bei eventuellen Preiserhöhungen der TDG für
Zuführungsleistungen zu Diensten zu erwarten wäre.
Denn zum einen setzte eine Sanktion von Seiten der Endkunden voraus, dass Preiserhö-
hungen für diese Leistungen überhaupt auf den Endkunden überwälzt würden und der End-
kunde darüber hinaus auch in der Lage wäre, die Überwälzung als eine solche zu erkennen.
Schon diese Bedingungen werden nicht immer erfüllt sein. Selbst wenn der Diensteanbieter
(beim Offline-Billing) bzw. die TDG (beim Online-Billing) aufgrund erhöhter Preise für Zufüh-
rungsleistungen dem Endkunden ebenfalls erhöhte Preise für die Inanspruchnahme von
Diensten in Rechnung stellen würden (und diese nicht nur in einer Mischkostenkalkulation
berücksichtigen würde), so könnte dieser nicht ohne Weiteres erkennen – wenn er überhaupt
vor einem Anruf die aktuellen Tarife umstandslos überprüfen könnte und würde –, auf wes-
sen Verhalten diese Erhöhung zurückzuführen wäre. In Betracht kämen diesbezüglich näm-
lich neben der TDG auch die nachfragenden Netzbetreiber und die Diensteanbieter.
Zum anderen dürfte aber auch die Bereitschaft der Endkunden, etwaige Preiserhöhungen zu
sanktionieren, beschränkt sein. Den Teilnehmernetzbetreiber wird ein Anschlusskunde je-
denfalls kaum allein aufgrund erhöhter Entgelte für Verbindungen zu Diensten wechseln. Der
Endkunde nimmt vielmehr ein Gesamtpaket bestehend aus Anschluss und verschiedensten
Verbindungsleistungen ab, bei dem die Gesamtkosten und der Gesamtservice erst den Aus-
schlag für das Bleiben bzw. den Wechsel des Netzbetreibers geben werden. Ohne Wechsel
jedoch sind die Sanktionsmöglichkeiten eines Endkunden auf nicht weiter beachtliche Rand-
substitute beschränkt. Ein Anruf von einem Mobilfunkanschluss wird abhängig von dem Ziel
in der Regel teurer sein als von einem Festnetzanschluss. Anrufe mit Rückrufvereinbarung
werden bei der Inanspruchnahme von Diensten kaum möglich sein, ebenso wenig werden
E-Mail, Voicemail oder Funkrufdienste bei dem Gros der Anrufe ein praktikabler Ersatz sein.
Schließlich wird auch eine Gesprächsverkürzung nicht unbedingt in Betracht kommen, denn
die Kosten bestimmten nicht ausschließlich oder notwendigerweise vorrangig die Dauer ei-
nes Gesprächs.
Schließlich besteht auch auf Seiten der Netzbetreiber keine Möglichkeit, den Leistungen der
TDG auszuweichen bzw. ihnen im Verhandlungswege zu begegnen. Will ein Netzbetreiber
auf dem oder den Märkten für den Anschluss von Diensteanbietern erfolgreich bestehen,
muss er letzteren die Herstellung von Verbindungen mit Ursprung im Netz des weitaus größ-
ten Netzbetreibers, d. h. der TDG, anbieten. Diese Verbindungen kann er auch nicht dadurch
überflüssig werden lassen, dass er in die Eigenerstellung ausweicht; dies würde nämlich
eine wirtschaftlich nicht leistbare Doppelung von Teilnehmeranschlussleitungen vor-
aussetzen (auch hier könnte nur ein Nachfrager die TAL anmieten). Der Kombination von
hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur kann der Netz-
betreiber am Ende auch nicht eine Nachfragemacht aufgrund reziproker Leistungsbeziehun-
gen entgegensetzen. Zum einen bieten eine Reihe von VNB/SP ihrerseits gar keine Verbin-
dungsleistungen an, so dass reziproke Beziehungen gar nicht erst entstehen. Zum anderen
kommt selbst denjenigen VNB/SP, welche der TDG gleichzeitig etwa Terminierungsleis-
tungen anbieten, keine bedeutsame Verhandlungsmacht zu. Denn im Zweifel kann ein Netz-
betreiber wie die TDG, bei der gut 62 % aller Teilnehmeranschlusskanäle im Festnetz ge-
schaltet sind (Stand: Ende 2011183), im Vergleich zu anderen Teilnehmernetzbetreibern dar-
auf verzichten, dass ihre Anschlusskunden die restlichen rund 38 % von Anschlusskanälen,
welche bei dritten Festnetzbetreibern angeschlossen sind, zu angemessenen Konditionen
erreichen können. Einzig nachfragende Mobilfunknetzbetreiber, welche Terminierungsleis-
tungen zu Mobilfunknetzanschlüssen anbieten, könnten in dieser Hinsicht unter Umständen
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2846 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
Druck ausüben. Allerdings beziehen letztere kaum Zuführungsleistungen, und wenn doch, so
scheinen zumindest auf Seiten der Mobilfunknetzbetreiber – von denen übrigens die TDG-
Mobilfunksparte mit einem Anteil von etwa 31,2 % (Stand: Ende 3. Quartal 2011) 184 bei mobi-
len Endkundenanschlüssen zum Konzern der DT AG gehört – nicht genügend Anreize zur
Erprobung der eigenen Kräfte zu bestehen. Jedenfalls konnten von der Bundesnetzagentur
bislang keine durchgreifenden Vorstöße von Mobilfunknetzbetreibern beobachtet werden,
welche auf eine preisliche Besserstellung bei Zuführungsleistungen gerichtet gewesen wä-
ren.
e) Sonstige Kriterien
Keine über die vorgenannten Aspekte hinaus gehende Rolle spielen im vorliegenden Zu-
sammenhang die Merkmale Gesamtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder
Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Finanzkraft, Kos-
tenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch ent-
wickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz und/oder Fehlen von potenziellem Wettbewerb.
f) Gesamtschau
Eine Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien ergibt, dass auf dem hier betrachteten
Markt für „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließ-
lich der Weiterleitung auf lokaler Ebene über Interconnection-Anschlüsse für Verbindungen
zu Diensten“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.
Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
zern zu verhalten. Die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der TDG, welche sich bereits in
ihrem überragenden Marktanteil andeutet, resultiert aus dem Zusammenwirken von großem
Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder Wettbewerber
noch Endkunden, Diensteanbieter oder nachfragende Netzbetreiber sind in der Lage, diese
Stellung zu relativieren.
2. Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit zum Dienst
der Betreiber(vor)auswahl
a) Marktanteile
Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
von [B. u. G.] €, für 2009 in Höhe von [B. u. G.] € und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von
[B. u. G.] €. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktan-
teil von 100 %.
Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
Höhe von [B. u. G.] Minuten, für 2009 in Höhe von [B. u. G.] Minuten und für das 1. Quartal
2010 in Höhe von [B. u. G.] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeit-
räume jeweils ein Marktanteil von 100 %.
Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da die TDG als einziges Unternehmen diese Leistung
anbietet.
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 51.
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