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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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         Diese Stellung rührt namentlich aus einem jeweils hundertprozentigen Marktanteil und dem
         Fehlen sowohl potenziellen Wettbewerbs als auch einer entgegengesetzten Nachfragemacht
         her. Die alternativen Teilnehmernetzbetreiber verfügen damit über einen vom Wettbewerb
         unkontrollierten Verhaltensspielraum.

         Diese Beurteilung gilt auch für diejenigen alternativen TNB, die derzeit auf solchen Märkten
         tätig sind, trotz aller Umsicht bei der Ermittlung hier aber nicht genannt sind, und für alle al-
         ternativen TNB, die erst künftig auf Terminierungsmärkten im hier definierten Sinne tätig
         werden.

         III.   Märkte für Verbindungsaufbau


         1.     Markt für Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten


         a)     Marktanteile

         Hier ist anzuführen, dass die Marktanteile nur anhand der Verbindungsminuten berechnet
         werden konnten. Dies ist unter anderem dadurch begründet, dass ein Teil der Anbieter zu
         einigen hier relevanten Leistungen keine Umsatzerlöse angeben konnten.

         Eine plausible Schätzung der Umsatzerlöse konnte von einem relevanten Teil der Unter-
         nehmen auch wegen der zum Teil mit abgerechneten Entgelte für die Inhaltsleistungen in
         vielen Fällen nicht vorgenommen werden.

         Wie bereits in Abschnitt C. ausgeführt, sind zwei Schätzschritte erforderlich. Im Rahmen des
         ersten Schätzschrittes sind insbesondere die Absatzangaben der Unternehmen [B. u. G.]
         auf die verschiedenen Entfernungs- bzw. auf die Zahl der genutzten Vermittlungsstellen ver-
         teilt worden. Es ergeben sich somit folgende Marktanteile:

         Für 2008 ergibt sich ein unter der Berücksichtigung des 1. Schätzschrittes errechnetes
         Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in Höhe von [B. u. G.] Minuten, für
         2009 in Höhe von [B. u. G.] Minuten und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von [B. u. G.] Mi-
         nuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von
         [B. u. G.] %, [B. u. G.] % bzw. [B. u. G.] %.

         Der absolute Rückgang der abgesetzten Verbindungsminuten ist im Wesentlichen durch den
         massiven Rückgang des Absatzes der Leistung „O.12 – Verbindungen zu Online-Diensten
         von ICP unter 019xy auf PSTN-Basis“ bei der [B. u. G.] bedingt. Letztlich spiegelt sich hierin
         das sich im Zeitablauf veränderte Endkundenverhalten, nämlich die stark abnehmende Nut-
         zung des Internets mittels Einwahlverbindungen, wider.

         Im Rahmen des 2. Schätzschrittes wurden die vorgenannten bisher berechneten Marktvolu-
         mina jeweils um 15 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die dort bisher
         errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 85 % des tatsächlichen anzunehmenden
         Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die Schätzgröße von 15 Pro-
         zentpunkten ist ausreichend, da die größten Anbieter von Zusammenschaltungsleistungen
         im Wesentlichen durch das Auskunftsersuchen erfasst wurden.

         Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Gesamtabsätze für das Jahr 2008. Aus den
         tatsächlich vorliegenden sowie modifizierten Angaben unter Berücksichtigung der Auftei-
         lungsschlüssel ergibt sich ein Gesamtabsatz in Höhe von [B. u. G.] Minuten. Aufgrund der
         obigen Ausführungen wird davon ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen (inkl.
         Schätzungen) 15 Prozentpunkte nicht bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die Berech-

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   nung des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) wie folgt: Die [B. u. G.] Minuten stellen
   85 % des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) dar. Um 100 % des Gesamtmarktvo-
   lumens (inkl. Schätzungen) zu erhalten, müssen zunächst die fehlenden fünfzehn Prozent-
   punkte berechnet werden. Dies geschieht folgendermaßen: Um 1 % des Gesamtmarktvolu-
   mens zu erhalten, werden die [B. u. G.] Minuten durch 85 dividiert. Es ergibt sich ein Betrag
   von [B. u. G.] Minuten. 15 % sind demnach [B. u. G.] Minuten.178 Das Gesamtmarktvolumen
   entspricht demnach [B. u. G.] Minuten plus [B. u. G.] Minuten, also [B. u. G.] Minuten. Ana-
   log hierzu ergeben sich die Gesamtmarktabsätze für die Jahre 2009 und das 1. Quartal 2010
   in Höhe von [B. u. G.] Minuten bzw. [B. u. G.] Minuten.

   Für 2008 ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung –
   ein erhöhtes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in Höhe von [B. u. G.]
   Minuten, für 2009 in Höhe von [B. u. G.] Minuten und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von
   [B. u. G.] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein
   Marktanteil von [B. u. G.] %, [B. u. G.] % bzw. [B. u. G.] %.

   Die drei nächst größeren Anbieter [B. u. G.], [B. u. G.] und [B. u. G.] verfügen für die ent-
   sprechenden Zeiträume jeweils über einen Marktanteil von [B. u. G.] %, [B. u. G.] % sowie
   [B. u. G.] % [B. u. G.] bzw. [B. u. G.] %, [B. u. G.] % sowie [B. u. G.] % [B. u. G.] bzw.
   [B. u. G.] %, [B. u. G.] % sowie [B. u. G.] % [B. u. G.]. Die Marktanteile der übrigen Anbieter
   liegen für die betrachteten Zeiträume jeweils unter [B. u. G.] %.

   Die TDG verfügt gemessen in Verbindungsminuten für alle hier betrachteten Zeiträume über
   einen Marktanteilsabstand zum nächst größeren Anbieter in Höhe von mindestens [B. u. G.]
   Prozentpunkten.

   Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Entwicklung der Marktanteile zeigt,
   dass die TDG zwar Marktanteile verliert, diese Verluste aber nur [B. u. G.] sind. Die Anteile
   der TDG befinden sich weiterhin auf einem [B. u. G.] Niveau, wenn hier auch in den letzten
   Jahren ein Rückgang zu beobachten war. Für den Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse
   ist nicht zu erwarten, dass die Marktanteile der TDG einen Stand erreichen, bei dem das
   Vorliegen effektiven Wettbewerbs vermutet werden kann.

   b)       Expansionshemmnisse und Marktzutrittsschranken

   Voraussetzung dafür, dass überhaupt Zuführungsleistungen angeboten werden können, ist
   der Zugang zu Endkunden, welche als Teilnehmer an das Teilnehmernetz angeschlossen
   sind.

   Eigene Teilnehmeranschlüsse sind allerdings mit massiven Investitionsausgaben verbunden
   und als schwer duplizierbare Infrastruktur anzusehen. Die hohen Investitionskosten stellen
   zum großen Teil versunkene Kosten dar, bei denen eine alternative Nutzungsmöglichkeit
   fehlt.

   Die TDG verfügt über eine Kombination von überragend großem Endkundenbestand und
   Kontrolle über eine flächendeckend vorhandene Teilnehmeranschlussleitung und damit eine
   nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur.

   Nachfolgend wird untersucht, inwieweit für alternative Netzbetreiber die Aussicht besteht, die
   Stellung der TDG für den Prognosezeitraum ernsthaft angreifen zu können.




   178
         Abweichungen sind rundungsbedingt.

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         (1)      Doppelung der Anschlussinfrastruktur

         Die Wettbewerber der TDG könnten in den hier untersuchten Markt eintreten, indem sie die
         Infrastruktur, über welche die TDG ihre Endkunden angeschlossen hat und die hier unter-
         suchten Zuführungsleistungen erbringt, doppeln. Eine vollständige Duplizierung der Netzinf-
         rastruktur der TDG wäre aber nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch betriebswirtschaft-
         lich nicht zu rechtfertigen. So sind eigene Teilnehmeranschlüsse – wie bereits dargestellt -
         nur mit massiven Investitionsausgaben zu realisieren und stellen eine schwer duplizierbare
         Infrastruktur dar. Die hohen Investitionskosten beinhalten zum großen Teil versunkene Kos-
         ten, denen eine alternative Verwendungsmöglichkeit fehlt. Zusätzlich zu diesen Investitionen
         in das Netz sind noch Werbungs-, Marketing- und Vertriebsleistungen zu erbringen, um das
         Vertrauen und den Bekanntheitsgrad bei den potenziellen Kunden zu steigern und sie
         schließlich für den Wechsel des Anschlusses zu gewinnen.

         (2)      Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung

         Angesichts der erheblichen Investitionskosten zur Erschließung von Kunden zielen regulato-
         rische Maßnahmen wie die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung auf eine Senkung
         dieser Marktbarriere ab und sollen den Markteintritt erleichtern.

         Die aktuellen Markteintritte auf den Endkundenmärkten sind zu einem großen Teil Anbieter
         von Sprachtelefondiensten über Breitbandanschlüsse, die vorwiegend auf der Basis der ent-
         bündelten Teilnehmeranschlussleitung Leistungen erbringen. Mit diesen Angeboten kann der
         Endkunde seine Gespräche über seinen Breitbandanschluss führen, ohne eine eigene Lei-
         tung für Sprachtelefonie zu besitzen.

         Diese Angebotsform senkt damit die Marktzutrittsschranken, weil die Infrastruktur zum Kun-
         den nicht nur für Sprachtelefonie, sondern auch für breitbandige Applikationen genutzt wird,
         so dass höhere Verbund- und Skalenvorteile als mit einer Infrastruktur nur für Sprachtelefo-
         nie genutzt werden können. Derartige Anschlussformen stellen seit den letzten Jahren eine
         mögliche Alternative zu den PSTN-Anschlüssen dar und stärken damit indirekt auch den
         Wettbewerb auf dem Zuführungsmarkt.

         Während die Wettbewerbsentwicklung bei Telefonanschlüssen unabhängig von der genutz-
         ten Infrastruktur in den ersten Jahren der Liberalisierung eher zurückhaltend verlief, hat sich
         der Marktanteil der Wettbewerber von circa 31 % im Jahre 2009 auf etwa 35 % im Jahre
         2010 erhöht. Ende 2011 lag der Marktanteil bei rund 38 %. Die sehr deutliche Wettbewerbs-
         belebung bei Telefonanschlüssen ist im Wesentlichen von der Dynamik im Breitbandbereich
         und der zunehmenden Präferenz der Nachfrager für umfassende „Bündelangebote“ aus ei-
         ner Hand, weil hierdurch die Möglichkeiten der alternativen Anbieter, den Endkunden zu ei-
         nem kompletten Anschlusswechsel zu motivieren, deutlich zugenommen hat. 179

         Allerdings zeigt die Erfahrung, dass auch die Entbündelungsoption aufgrund der Technologie
         bzw. der damit verbundenen nötigen kritischen Größe in erster Linie in Ballungsgebieten
         profitabel scheint und so in der Umsetzung schwerpunktmäßig auf diese Bereiche be-
         schränkt bleibt. So besteht gegenwärtig nur für etwa zwei Drittel der Haushalte die Möglich-
         keit, zwischen alternativen Teilnehmernetzbetreibern zu wählen. Dies legt die Vermutung
         nahe, dass alternative Betreiber, die in die Entbündelung von Teilnehmeranschlüssen inves-
         tieren, insbesondere auf landesweiter Ebene noch keinen maßgeblichen Einfluss auf die
         Marktposition der TDG im Bereich der festnetzbasierten Zuführungsleistungen aufnehmen
         können.



         179
               Vergleiche Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.

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   (3)   Sprachtelefondienste über Bitstromangebote

   Neben der Form der Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung nutzen Anbieter
   zur Kundenanbindung vermehrt IP-Bitstrom Produkte der TDG und anderer Unternehmen
   nutzen. Beim IP-Bitstrom-Zugang der TDG überlässt diese dem Wettbewerber DSL-An-
   schlüsse und transportiert den darüber geführten Datenstrom über ihr Konzentratornetz zum
   zugehörigen Breitband-Point-of-Presence, wo sie ihn an den Wettbewerber übergibt. Der IP-
   Bitstrom versetzt Wettbewerber damit in die Lage, Endkunden insbesondere breitbandige
   Internetzugänge und Telefondienste zu erbringen.

   Das Bitstromzugangsprodukt stellt ein Vorleistungsprodukt dar, welches die Überlassung des
   breitbandigen Anschlusses sowie den breitbandigen Datentransport enthält und dem Nach-
   frager insbesondere die Möglichkeit der Qualitätsdifferenzierung bietet. Damit wird im Spekt-
   rum der Vorleistungsprodukte zwischen dem Zugang zur entbündelten Teilnehmeranschluss-
   leitung einerseits und Resale-Produkten andererseits eine Lücke auf der Wertschöpfungsket-
   te für breitbandige Dienstleistungen geschlossen.

   Durch die Verfügbarkeit von Bitstromzugangsprodukten ist seit 2008 neben der entbündelten
   Teilnehmeranschlussleitung eine weitere regulierte Vorleistung verfügbar, mittels derer die
   Wettbewerber auch unabhängig vom Telefonanschluss der TDG eigene Anschlussangebote
   offerieren können. Hieraus können wichtige Impulse für den Wettbewerb resultieren. Das gilt
   insbesondere dann, wenn es um solche Endkunden geht, die sich mittels entbündelten Zu-
   gangs zur Teilnehmeranschlussleitung nicht wirtschaftlich erschließen lassen.

   Auf dem Markt für Layer-3-Bitstromzugang bietet die TDG seit Mitte 2008 eine entgeltregu-
   lierte Bitstromzugangsleistung mit IP-Übergabe an 73 Breitband-PoP an. Mit der letzten,
   2010 erlassenen Regulierungsverfügung zu den Bitstromzugangsmärkten ist sichergestellt,
   dass über dieses Vorleistungsprodukt auch NGA-Netze (Next Generation Access) erschlos-
   sen werden können. Die Zugangsanordnung umfasst glasfaser- und kupferbasierte An-
   schlussinfrastrukturen der TDG so dass alternative Anbieter auch Zugang zu allen Festnetz-
   infrastrukturen des regulierten Unternehmens haben. Aktuell bietet die TDG VDSL- sowie
   gebündelte und entbündelte ADSL-Bitstromzugangsprodukte an.

   Die Nachfrage konzentriert sich derzeit auf Layer-3-Bitstromzugangsprodukte (IP-Bitstromzu-
   gang) und verharrt seit 2009 allerdings auf konstant niedrigem Niveau. Insofern haben Bit-
   stromzugangsprodukte im Hinblick auf die Flächendeckung einen komplementären Charak-
   ter zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung.

   Ihre Bedeutung wird im Hinblick auf den NGA-Ausbau aller Voraussicht nach noch steigen.
   Dies gilt insbesondere für ein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt (vor allem Ethernet-Bitstrom-
   zugang), das in besonderer Weise geeignet ist, den Datenverkehr qualitätssensitiver Dienste
   zuzuführen. Dies kann die Akzeptanz und Bedeutung dieses Vorleistungsprodukts im Markt
   deutlich erhöhen.

   Unabhängig davon lässt auch die hiermit verbundene Erwartung einer gewissen Zunahme
   der Nutzung einschließlich der bisherigen Entwicklung des Produktes auf dem Markt nicht
   erwarten, dass die starke Marktposition der TDG durch dieses Produkt auch zusammen mit
   der Möglichkeit des Zugangs zu der Teilnehmeranschlussleitung für den voraussichtlichen
   Zeitraum der Regulierung bereits gefährdet wird.

   (4)   Vortrag zur Bestreitbarkeit

   Im Rahmen des Konsultationsverfahren vertrat die TDG die Ansicht, dass die Märkte für Zu-
   führungsleistungen aufgrund der Zugänge über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung


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         der TDG sowie dem IP-Bitstromangebot vollständig bestreitbar seien, auch wenn die TDG
         nach wie vor über einen hohen Endkundenbestand verfüge.

         Zutreffend ist, dass die genannten Vorleistungsprodukte die Hürde für die Anbindung von
         anderen Teilnehmern an das eigene Telefonnetz senken. Unabhängig davon bleibt zu be-
         achten, dass es weiterhin der Wahl des Endkunden obliegt, für welchen Netzbetreiber er sich
         bei seinem Telefonanschluss entscheidet. Sofern er sich einmal entschieden hat, können die
         Zuführungs- wie auch die Terminierungsleistungen – während der Vertragsdauer regelmäßig
         allein von diesem Netzbetreiber bezogen werden. Der weiterhin hohe Endkundenbestand
         der TDG zeigt, dass allein die im Übrigen im Fall der Teilnehmeranschlussleitung bereits seit
         1998 vorhandene Option, Vorleistungsprodukte für die Anbindung von Endkunden an das
         eigene Telefonnetz nachfragen zu können, nicht ausreicht, um die starke Position der TDG
         im Bereich der Zuführungsleistungen erfolgreich bestreiten zu können. Erforderlich hierzu
         wäre ein entsprechend umfangreicher tatsächlicher Wechsel der potenziell anschließbaren
         Teilnehmer zu den Wettbewerbern. Die vorliegenden Marktzahlen lassen, wie dargestellt,
         eine solche Entwicklung für den voraussichtlichen Geltungszeitraum der Analyse allerdings
         nicht erwarten. So trägt nicht zuletzt auch die TDG selber vor, dass der Bestand der Tele-
         fonanschlüsse, die auf dem Vorleistungsprodukt der Teilnehmeranschlussleitung bzw. einem
         Bitstromprodukt basierten, nur noch sehr langsam steige.

         (5)      Angebote von Kabelnetzbetreibern

         Die Markteintrittshürden werden auch nicht durch die Aufrüstung der Kabelnetze für das
         vermehrte Angebot von Sprachtelefondiensten gesenkt. Zwar sind durch das weiterhin stei-
         gende Aufkommen und die verstärkte Bereitstellung so genannter Double-Play-Angebote,
         bei denen Sprachdienste und Internet, und Triple-Play-Angebote, bei denen zusätzlich auch
         noch Fernsehdienste im Breitbandnetz zusammengefasst sind, vermehrt Kabelnetzbetreiber
         in den Markt für die Bereitstellung von Telefonanschlüssen und damit in den Markt für die
         Zuführung von festnetzbasierten Sprachtelefondienstleistungen eingetreten.

         Dementsprechend trägt die TDG im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch vor, dass
         der Bestand der Teilnehmeranschluss- und IP-Bitstromanschluss-basierten Telefonan-
         schlüsse nur noch sehr langsam steige, während der Anteil der Kabelnetzbetreiber rasant
         zunehme. Mit über 18 Mio. Anschlusskunden in ihren Netzen sei das Kundenpotenzial für die
         Zukunft enorm. Die signifikante Wettbewerbswirkung von Unternehmen, die auf eigener und
         von der TDG unabhängiger Infrastruktur operieren, sei adäquat zu berücksichtigen (Breit-
         bandkabelnetze, alternative Glasfasernetze). Bei einer vorausschauenden Marktanalyse sei
         festzustellen, dass der Anteil des unabhängigen, intermodalen Wettbewerbes deutlich zu-
         nehmen werde.

         Maßgeblich für die vorzunehmende Betrachtung ist allerdings allein die Frage, in welchem
         Umfang mit einem Zuwachs an Endkunden zu rechnen ist, d. h. wie viele der Endkunden, die
         potenziell zu einem Kabelanschluss wechseln können, dann auch tatsächlich von den Ka-
         belnetzbetreibern für einen Telefonanschluss gewonnen werden können. Hier zeigt sich,
         dass die Anzahl der Telefonanschlüsse, die über breitbandige Kabel-Infrastrukturen erbracht
         werden, auch derzeit noch auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau liegt. (Ende 2011
         existierten circa 3,6 Millionen Sprachkanäle über das TV-Kabel180). Zudem ist zu berücksich-
         tigen, dass die Netze der Kabelbetreiber trotz massiven rückkanalfähigen Ausbaus weiterhin
         auf die Ballungsgebiete konzentriert sind und damit auch in einer Gesamtschau aller Kabel-
         betreiber zusammen innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer der Marktanalyse keinen
         relevanten Wettbewerbsdruck auszuüben vermögen.

         Auch in Zusammenschau mit dem Wachsen der Anzahl von Telefonanschlüssen, die über
         die entbündelte Teilnehmeranschlussleitung erbracht werden, genügt die Entwicklung im Be-

         180
               Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.

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   reich der Kabelnetze nicht, um die starke Stellung der TDG auf dem Markt für Zuführungs-
   leistungen im Laufe der voraussichtlichen Geltungsdauer der Festlegung soweit zu beein-
   flussen, dass die Marktzutrittshürden signifikant zu senken.

   (6)   Potenzial von Zuführungsleistungen über sonstige Zugangsformen

   Was das Substitutionspotenzial von Zuführungsleistungen von Anbietern von Telefondienst-
   leistungen betrifft, die ihre Dienste über IP-basierte Glasfaserleitungen bzw. über stationäre
   Mobilfunklösungen oder unabhängig von dem Betrieb des Anschlussnetzes bzw. der Nut-
   zung von Bitstromangeboten anbieten (etwa VoIP über das öffentliche Internet), ist festzu-
   stellen, dass derartigen Zugangsformen für Telefondienste und damit auch Zufüh-
   rungsleistungen zumindest bislang eine nur untergeordnete Bedeutung spielen.

   Welches Marktpotenzial diesen Angebotsformen seitens alternativer Anbieter zukünftig errei-
   chen kann, ist derzeit noch ungewiss. Innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer der
   vorliegenden Festlegung ist allerdings auch weiterhin kein beachtlicher Einfluss auf die vor-
   handenen Marktstrukturen zu erwarten.

   (7)   Sonderfall: Kombinierte Zuführungsleistungen

   Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Zuführungsleistungen nur von Netzbetreibern an-
   geboten werden können, an dessen Netz der Teilnehmer angebunden ist, bilden Zufüh-
   rungsleistungen, bei denen die IN-Abfrage in einem nachfolgenden Netz erfolgt. Hier genügt
   es, dass der Netzbetreiber für andere Teilnehmernetzbetreiber die IN-Abfrage durchführt und
   das Gesamtprodukt dann auf dem Vorleistungsmarkt weiterveräußert.

   Gleichwohl kommt der TDG auch hier eine Marktposition zu, die einer wirtschaftlich effi-
   zienten Substitution von Seiten der Wettbewerber zumindest für den Zeitpunkt der voraus-
   sichtlichen Geltungsdauer der Festlegung entgegensteht. Die besondere Position der TDG
   ergibt sich bei den kombinierten Zuführungsleistungen aus ihrer starken Stellung im Bereich
   der IN-Abfrage.

   Zwar betreibt jeder Teilnehmernetzbetreiber, der in seinem eigenen Netz eine Rufnummer zu
   Mehrwertdiensten geschaltet hat, grundsätzlich eine entsprechende IN-Abfrage, mit der er
   den Verkehr zu seinen eigenen Diensten aussortiert; der übrige Verkehr, d. h. der Verkehr,
   der an die Rufnummern von Betreibern anderer Netze adressiert ist, wird demgegenüber in
   aller Regel nicht selber ausgewertet, sondern zur umfassenden Sortierung an die TDG über-
   geben.

   Ursache hierfür ist, dass sich nicht jeder Netzbetreiber den Aufbau eines solchen umfassen-
   den Intelligentes Netz, dessen Datenbestände auch aktuell gepflegt werden müssen, wird
   leisten können.

   In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Verfügbarkeit von Routingdaten für
   nicht-geographische Nummern überhaupt ein Problem zu sein scheint, welches weder die
   Anbieter von Zuführungsleistungen noch die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber
   der TDG im Transitmarkt bisher zufrieden stellend haben lösen können.

   In der Praxis hat dies dazu geführt, dass selbst Netzbetreiber, die ihren zu terminierenden
   Verkehr teilweise an Wettbewerber der TDG abgeben, ihre Zuführungsleistungen zu Diens-
   ten gleichwohl der TDG übergeben, weil zumindest unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
   nur diese in der Lage ist, den Verkehr umfassend zu sortieren.

   Die vorgenannten Erwägungen werden auch durch das Ergebnis der Marktabfrage bestätigt.


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         So haben 15 Unternehmen, die eine eigene IN-Abfrage durchführen, angegeben, dass sie
         diese im Wesentlichen nur für in ihrem Netz geschaltete Rufnummern durchführen. Ansons-
         ten werden die Verbindungen in der Regel – bis auf wenige Ausnahmen – zumindest auch
         an die TDG übergeben. Von denjenigen Unternehmen, die keine eigene IN-Abfrage durch-
         führen, haben alle 24 Unternehmen angegeben, dass sie die Verbindungen – bis auf einige
         Ausnahmen – an die TDG übergeben. Sofern die Unternehmen die Verbindungen nicht di-
         rekt an die TDG übergeben, werden diese zumindest von den Übergabepartnern dieser Un-
         ternehmen mit Ausnahme von [B. u. G.], das die Verbindungen an das Unternehmen
         [B. u. G.] übergibt, an die TDG übergeben.

         Angesichts der dargelegten Expansionshemmnisse und Marktzutrittschranken ist zurzeit
         nicht ersichtlich, dass Wettbewerber die Stellung der TDG derart bedrohen könnten, dass
         deren Verhaltensspielraum entscheidend eingeschränkt wäre.

         (8)      Ergebnis

         Sowohl die Marktein- als auch die -austrittsbarrieren in dem investitionsintensiven Markt für
         Zuführungsleistungen sind weiterhin erheblich. In den letzten Jahren ist durch die Möglichkeit
         zur Entbündelung in Verbindung mit Sprachdienstleistungen über DSL sowie durch den
         rückkanalfähigen Ausbau von Kabelnetzen diese Marktbarriere gesenkt und der Marktein-
         stieg erleichtert worden. Diese Erleichterungen des Markteintritts, die durch entbündelte Bit-
         stromangebote sowie durch Angebote von Breitbandanschlüssen über Glasfaseranbindun-
         gen bzw. stationäre Mobilfunklösungen VoIP-Diensten erbracht werden können, haben aller-
         dings bislang nur eine eingeschränkte Verbreitung gefunden. Auch wenn in den nächsten
         Jahren mit einem weiteren Anwachsen von Zuführungsleistungen zu rechnen ist, die über
         diese Geschäftsmodelle von Wettbewerberseite erbracht werden, reichen diese Entwicklun-
         gen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht aus, um in einem unregulierten
         Markt effektiven Wettbewerb sicherzustellen.

         c)       Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur

         Die TDG verfügt, wie bereits dargestellt, als einziger Betreiber über ein flächendeckendes
         Netz in Deutschland und hat Leitungen zu den meisten Netzabschlusspunkten an festen
         Standorten. Sie unterhält Zusammenschaltungen mit vielen alternativen Netzbetreibern, so
         dass sie den Zuführungsverkehr den alternativen Netzbetreibern zustellen kann. Darüber
         hinaus hielt sie im Jahr 2010 einen Marktanteil von rund 65 % der Sprachtelefonanschlüsse
         auf der Endkundenebene (im Jahr 2010 sank dieser Anteil auf rund 62 %). 181

         Hinsichtlich der kombinierten Zuführungsleistung ist zu berücksichtigen, dass die TDG
         zugleich rund 34,72 Mio. Mobilfunkkunden Ende 2010 und rund 34,95 Mio. Mobilfunkkunden
         zum Ende des 3. Quartals 2011 hat.182 Weiterhin handelt es sich um das einzige Unterneh-
         men, das derzeit unter wirtschaftlichen Aspekten in der Lage ist, eine umfassende IN-
         Abfrage unsortierten Verkehrs durchzuführen und an den jeweiligen Diensteanbieter zu
         übergeben.

         Zudem haben die Mobilfunknetzbetreiber bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine eigenständi-
         ge Abfrage des „Intelligenten Netzes“ realisiert, die über die Aussortierung des Verkehrs zu
         eigenen Diensten hinausgeht.

         Die Flächendeckung der anderen Zuführungsnetzbetreiber ist hinsichtlich des Zuführungs-
         verkehrs zumeist lokal begrenzt, da die Betreiber ihre Anschlüsse auf bestimmte Regionen
         konzentrieren. Auch die Breitbandanschlüsse, die alternative Netzbetreiber über entbündelte

         181
               Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
         182
               Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 50 f.

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   Leitungen anbieten, werden nur zum Teil für Sprachtelefonie verwendet; entbündelte Bit-
   stromangebote der TDG werden seit April 2008 auf dem Markt angeboten.

   Da die TDG als einziger Netzbetreiber über ein flächendeckendes Netz verfügt, dass die
   letzte Meile bis zum Teilnehmer beinhaltet, und zugleich als einziges Unternehmen wirt-
   schaftlich in der Lage ist, eine umfassende IN-Abfrage durchzuführen, besitzt sie die Kon-
   trolle über eine nicht leicht ersetzbare Infrastruktur und damit einen Wettbewerbsvorteil ge-
   genüber ihren Mitbewerbern.

   Die regulatorischen Verpflichtungen (wie im gegebenen Zusammenhang etwa das Anbieten
   von entbündelten Leitungen) konnten bisher ihre Kontrolle über diese Infrastruktur nicht in
   dem Ausmaß einschränken, als dass sie vorhandene Marktmacht auf dem Zuführungsmarkt
   nicht ausüben oder nicht auf angrenzende Märkte übertragen könnte.

   d)   Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht

   Nicht ersichtlich ist aber auch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht, welche
   von den Endkunden, den Diensteanbietern oder den Netzbetreibern ausgehen könnte.

   Zunächst einmal wären aber auch von Seiten der Diensteanbieter, denen der nachfragende
   Netzbetreiber die Verbindungen zuführt, bei Preiserhöhungen keine spürbaren Reaktionen
   zu Lasten der TDG zu erwarten. Vorausgesetzt, dass die erhöhten Preise auf die Dienste-
   anbieter überwälzt werden würden (und nicht aus Wettbewerbsgründen von dem nachfra-
   genden Netzbetreiber getragen werden), könnten sie diesen zusätzlichen Kosten kaum et-
   was entgegensetzen.

   Aufgrund des außerordentlich hohen Endkundenbestandes der TDG könnte es sich kein
   Diensteanbieter erlauben, auf die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Netz der
   TDG zu verzichten. Der Diensteanbieter könnte daher allein versuchen, die ihm entste-
   henden Kosten auf den anrufenden Endkunden zu überwälzen (was nicht immer möglich
   sein wird und jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil für diejenigen Diensteanbieter darstellen
   würde, welche direkt bei der TDG angeschlossen wären und mit einer Preiserhöhung nicht
   belastet würden) oder aber selbst zu der TDG zu wechseln. Dies würde allerdings am Ende
   sogar noch einen Anreiz für die TDG darstellen, ihre Preise zu erhöhen.

   Auch hinsichtlich des kombinierten Zuführungsverkehres mit Ursprung in anderen Netzen
   und IN-Abfrage im Netz der TDG steht den Nachfragern zumindest derzeit keine Möglichkeit
   offen, auf die Leistungen der TDG zu verzichten. Zwar erscheint es grundsätzlich möglich,
   dass alternative Diensteanbieter auch im Wege einer direkten Zusammenschaltung Zufüh-
   rungsverkehr aus alternativen Netzen beziehen können. Das setzt allerdings voraus, dass
   die alternativen Netzbetreiber in ihrem Netz auch eine IN-Funktionalität einrichten, die eine
   Sortierung von Verkehr zu bestimmten Diensteanbietern bzw. Netzbetreibern unmittelbar
   erlaubt, wie dies bereits im Fall von Zuführungsleistungen zu Diensten im Basisnetz erfolgt
   ist.

   Zumindest derzeit wird eine solche Abfrage weder von einem der vier Mobilfunknetzbetreiber
   noch von dem größten alternativen Festnetzbetreiber ermöglicht. Nach dem derzeitigen
   Kenntnisstand ist auch nicht damit zu rechnen, dass zumindest innerhalb des voraussichtli-
   chen Geltungszeitraumes dieser Festlegung entsprechende Angebote in einem relevanten
   Umfang auf dem Markt auftreten.

   Unabhängig hiervon bleibt es dabei, dass es sich die Nachfrager nicht erlauben könnten, auf
   die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Festnetz der TDG zu verzichten, so dass
   auch eine theoretisch angenommene Möglichkeit zur Ersetzung von Zuführungsverkehr aus


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         anderen Netzen die Abhängigkeit auch von den Zuführungsleistungen aus dem Netz der
         TDG nicht mindern kann.

         Eine ausgleichende Nachfragemacht gegenüber der TDG resultiert auch nicht aus dem Ver-
         halten der (anrufenden) Endkunden, welches bei eventuellen Preiserhöhungen der TDG für
         Zuführungsleistungen zu Diensten zu erwarten wäre.

         Denn zum einen setzte eine Sanktion von Seiten der Endkunden voraus, dass Preiserhö-
         hungen für diese Leistungen überhaupt auf den Endkunden überwälzt würden und der End-
         kunde darüber hinaus auch in der Lage wäre, die Überwälzung als eine solche zu erkennen.
         Schon diese Bedingungen werden nicht immer erfüllt sein. Selbst wenn der Diensteanbieter
         (beim Offline-Billing) bzw. die TDG (beim Online-Billing) aufgrund erhöhter Preise für Zufüh-
         rungsleistungen dem Endkunden ebenfalls erhöhte Preise für die Inanspruchnahme von
         Diensten in Rechnung stellen würden (und diese nicht nur in einer Mischkostenkalkulation
         berücksichtigen würde), so könnte dieser nicht ohne Weiteres erkennen – wenn er überhaupt
         vor einem Anruf die aktuellen Tarife umstandslos überprüfen könnte und würde –, auf wes-
         sen Verhalten diese Erhöhung zurückzuführen wäre. In Betracht kämen diesbezüglich näm-
         lich neben der TDG auch die nachfragenden Netzbetreiber und die Diensteanbieter.

         Zum anderen dürfte aber auch die Bereitschaft der Endkunden, etwaige Preiserhöhungen zu
         sanktionieren, beschränkt sein. Den Teilnehmernetzbetreiber wird ein Anschlusskunde je-
         denfalls kaum allein aufgrund erhöhter Entgelte für Verbindungen zu Diensten wechseln. Der
         Endkunde nimmt vielmehr ein Gesamtpaket bestehend aus Anschluss und verschiedensten
         Verbindungsleistungen ab, bei dem die Gesamtkosten und der Gesamtservice erst den Aus-
         schlag für das Bleiben bzw. den Wechsel des Netzbetreibers geben werden. Ohne Wechsel
         jedoch sind die Sanktionsmöglichkeiten eines Endkunden auf nicht weiter beachtliche Rand-
         substitute beschränkt. Ein Anruf von einem Mobilfunkanschluss wird abhängig von dem Ziel
         in der Regel teurer sein als von einem Festnetzanschluss. Anrufe mit Rückrufvereinbarung
         werden bei der Inanspruchnahme von Diensten kaum möglich sein, ebenso wenig werden
         E-Mail, Voicemail oder Funkrufdienste bei dem Gros der Anrufe ein praktikabler Ersatz sein.
         Schließlich wird auch eine Gesprächsverkürzung nicht unbedingt in Betracht kommen, denn
         die Kosten bestimmten nicht ausschließlich oder notwendigerweise vorrangig die Dauer ei-
         nes Gesprächs.

         Schließlich besteht auch auf Seiten der Netzbetreiber keine Möglichkeit, den Leistungen der
         TDG auszuweichen bzw. ihnen im Verhandlungswege zu begegnen. Will ein Netzbetreiber
         auf dem oder den Märkten für den Anschluss von Diensteanbietern erfolgreich bestehen,
         muss er letzteren die Herstellung von Verbindungen mit Ursprung im Netz des weitaus größ-
         ten Netzbetreibers, d. h. der TDG, anbieten. Diese Verbindungen kann er auch nicht dadurch
         überflüssig werden lassen, dass er in die Eigenerstellung ausweicht; dies würde nämlich
         eine wirtschaftlich nicht leistbare Doppelung von Teilnehmeranschlussleitungen vor-
         aussetzen (auch hier könnte nur ein Nachfrager die TAL anmieten). Der Kombination von
         hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur kann der Netz-
         betreiber am Ende auch nicht eine Nachfragemacht aufgrund reziproker Leistungsbeziehun-
         gen entgegensetzen. Zum einen bieten eine Reihe von VNB/SP ihrerseits gar keine Verbin-
         dungsleistungen an, so dass reziproke Beziehungen gar nicht erst entstehen. Zum anderen
         kommt selbst denjenigen VNB/SP, welche der TDG gleichzeitig etwa Terminierungsleis-
         tungen anbieten, keine bedeutsame Verhandlungsmacht zu. Denn im Zweifel kann ein Netz-
         betreiber wie die TDG, bei der gut 62 % aller Teilnehmeranschlusskanäle im Festnetz ge-
         schaltet sind (Stand: Ende 2011183), im Vergleich zu anderen Teilnehmernetzbetreibern dar-
         auf verzichten, dass ihre Anschlusskunden die restlichen rund 38 % von Anschlusskanälen,
         welche bei dritten Festnetzbetreibern angeschlossen sind, zu angemessenen Konditionen
         erreichen können. Einzig nachfragende Mobilfunknetzbetreiber, welche Terminierungsleis-
         tungen zu Mobilfunknetzanschlüssen anbieten, könnten in dieser Hinsicht unter Umständen

         183
               Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.

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   Druck ausüben. Allerdings beziehen letztere kaum Zuführungsleistungen, und wenn doch, so
   scheinen zumindest auf Seiten der Mobilfunknetzbetreiber – von denen übrigens die TDG-
   Mobilfunksparte mit einem Anteil von etwa 31,2 % (Stand: Ende 3. Quartal 2011) 184 bei mobi-
   len Endkundenanschlüssen zum Konzern der DT AG gehört – nicht genügend Anreize zur
   Erprobung der eigenen Kräfte zu bestehen. Jedenfalls konnten von der Bundesnetzagentur
   bislang keine durchgreifenden Vorstöße von Mobilfunknetzbetreibern beobachtet werden,
   welche auf eine preisliche Besserstellung bei Zuführungsleistungen gerichtet gewesen wä-
   ren.

   e)       Sonstige Kriterien

   Keine über die vorgenannten Aspekte hinaus gehende Rolle spielen im vorliegenden Zu-
   sammenhang die Merkmale Gesamtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder
   Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Finanzkraft, Kos-
   tenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch ent-
   wickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz und/oder Fehlen von potenziellem Wettbewerb.

   f)       Gesamtschau

   Eine Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien ergibt, dass auf dem hier betrachteten
   Markt für „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließ-
   lich der Weiterleitung auf lokaler Ebene über Interconnection-Anschlüsse für Verbindungen
   zu Diensten“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.

   Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
   Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
   es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
   zern zu verhalten. Die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der TDG, welche sich bereits in
   ihrem überragenden Marktanteil andeutet, resultiert aus dem Zusammenwirken von großem
   Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder Wettbewerber
   noch Endkunden, Diensteanbieter oder nachfragende Netzbetreiber sind in der Lage, diese
   Stellung zu relativieren.

   2.       Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit zum Dienst
            der Betreiber(vor)auswahl


   a)       Marktanteile

   Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
   von [B. u. G.] €, für 2009 in Höhe von [B. u. G.] € und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von
   [B. u. G.] €. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktan-
   teil von 100 %.

   Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
   Höhe von [B. u. G.] Minuten, für 2009 in Höhe von [B. u. G.] Minuten und für das 1. Quartal
   2010 in Höhe von [B. u. G.] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeit-
   räume jeweils ein Marktanteil von 100 %.

   Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da die TDG als einziges Unternehmen diese Leistung
   anbietet.


   184
         Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 51.

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