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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   reich der Kabelnetze nicht, um die starke Stellung der TDG auf dem Markt für Zuführungs-
   leistungen im Laufe der voraussichtlichen Geltungsdauer der Festlegung soweit zu beein-
   flussen, dass die Marktzutrittshürden signifikant zu senken.

   (6)   Potenzial von Zuführungsleistungen über sonstige Zugangsformen

   Was das Substitutionspotenzial von Zuführungsleistungen von Anbietern von Telefondienst-
   leistungen betrifft, die ihre Dienste über IP-basierte Glasfaserleitungen bzw. über stationäre
   Mobilfunklösungen oder unabhängig von dem Betrieb des Anschlussnetzes bzw. der Nut-
   zung von Bitstromangeboten anbieten (etwa VoIP über das öffentliche Internet), ist festzu-
   stellen, dass derartigen Zugangsformen für Telefondienste und damit auch Zufüh-
   rungsleistungen zumindest bislang eine nur untergeordnete Bedeutung spielen.

   Welches Marktpotenzial diesen Angebotsformen seitens alternativer Anbieter zukünftig errei-
   chen kann, ist derzeit noch ungewiss. Innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer der
   vorliegenden Festlegung ist allerdings auch weiterhin kein beachtlicher Einfluss auf die vor-
   handenen Marktstrukturen zu erwarten.

   (7)   Sonderfall: Kombinierte Zuführungsleistungen

   Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Zuführungsleistungen nur von Netzbetreibern an-
   geboten werden können, an dessen Netz der Teilnehmer angebunden ist, bilden Zufüh-
   rungsleistungen, bei denen die IN-Abfrage in einem nachfolgenden Netz erfolgt. Hier genügt
   es, dass der Netzbetreiber für andere Teilnehmernetzbetreiber die IN-Abfrage durchführt und
   das Gesamtprodukt dann auf dem Vorleistungsmarkt weiterveräußert.

   Gleichwohl kommt der TDG auch hier eine Marktposition zu, die einer wirtschaftlich effi-
   zienten Substitution von Seiten der Wettbewerber zumindest für den Zeitpunkt der voraus-
   sichtlichen Geltungsdauer der Festlegung entgegensteht. Die besondere Position der TDG
   ergibt sich bei den kombinierten Zuführungsleistungen aus ihrer starken Stellung im Bereich
   der IN-Abfrage.

   Zwar betreibt jeder Teilnehmernetzbetreiber, der in seinem eigenen Netz eine Rufnummer zu
   Mehrwertdiensten geschaltet hat, grundsätzlich eine entsprechende IN-Abfrage, mit der er
   den Verkehr zu seinen eigenen Diensten aussortiert; der übrige Verkehr, d. h. der Verkehr,
   der an die Rufnummern von Betreibern anderer Netze adressiert ist, wird demgegenüber in
   aller Regel nicht selber ausgewertet, sondern zur umfassenden Sortierung an die TDG über-
   geben.

   Ursache hierfür ist, dass sich nicht jeder Netzbetreiber den Aufbau eines solchen umfassen-
   den Intelligentes Netz, dessen Datenbestände auch aktuell gepflegt werden müssen, wird
   leisten können.

   In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Verfügbarkeit von Routingdaten für
   nicht-geographische Nummern überhaupt ein Problem zu sein scheint, welches weder die
   Anbieter von Zuführungsleistungen noch die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber
   der TDG im Transitmarkt bisher zufrieden stellend haben lösen können.

   In der Praxis hat dies dazu geführt, dass selbst Netzbetreiber, die ihren zu terminierenden
   Verkehr teilweise an Wettbewerber der TDG abgeben, ihre Zuführungsleistungen zu Diens-
   ten gleichwohl der TDG übergeben, weil zumindest unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
   nur diese in der Lage ist, den Verkehr umfassend zu sortieren.

   Die vorgenannten Erwägungen werden auch durch das Ergebnis der Marktabfrage bestätigt.


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         So haben 15 Unternehmen, die eine eigene IN-Abfrage durchführen, angegeben, dass sie
         diese im Wesentlichen nur für in ihrem Netz geschaltete Rufnummern durchführen. Ansons-
         ten werden die Verbindungen in der Regel – bis auf wenige Ausnahmen – zumindest auch
         an die TDG übergeben. Von denjenigen Unternehmen, die keine eigene IN-Abfrage durch-
         führen, haben alle 24 Unternehmen angegeben, dass sie die Verbindungen – bis auf einige
         Ausnahmen – an die TDG übergeben. Sofern die Unternehmen die Verbindungen nicht di-
         rekt an die TDG übergeben, werden diese zumindest von den Übergabepartnern dieser Un-
         ternehmen mit Ausnahme von [B. u. G.], das die Verbindungen an das Unternehmen
         [B. u. G.] übergibt, an die TDG übergeben.

         Angesichts der dargelegten Expansionshemmnisse und Marktzutrittschranken ist zurzeit
         nicht ersichtlich, dass Wettbewerber die Stellung der TDG derart bedrohen könnten, dass
         deren Verhaltensspielraum entscheidend eingeschränkt wäre.

         (8)      Ergebnis

         Sowohl die Marktein- als auch die -austrittsbarrieren in dem investitionsintensiven Markt für
         Zuführungsleistungen sind weiterhin erheblich. In den letzten Jahren ist durch die Möglichkeit
         zur Entbündelung in Verbindung mit Sprachdienstleistungen über DSL sowie durch den
         rückkanalfähigen Ausbau von Kabelnetzen diese Marktbarriere gesenkt und der Marktein-
         stieg erleichtert worden. Diese Erleichterungen des Markteintritts, die durch entbündelte Bit-
         stromangebote sowie durch Angebote von Breitbandanschlüssen über Glasfaseranbindun-
         gen bzw. stationäre Mobilfunklösungen VoIP-Diensten erbracht werden können, haben aller-
         dings bislang nur eine eingeschränkte Verbreitung gefunden. Auch wenn in den nächsten
         Jahren mit einem weiteren Anwachsen von Zuführungsleistungen zu rechnen ist, die über
         diese Geschäftsmodelle von Wettbewerberseite erbracht werden, reichen diese Entwicklun-
         gen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht aus, um in einem unregulierten
         Markt effektiven Wettbewerb sicherzustellen.

         c)       Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur

         Die TDG verfügt, wie bereits dargestellt, als einziger Betreiber über ein flächendeckendes
         Netz in Deutschland und hat Leitungen zu den meisten Netzabschlusspunkten an festen
         Standorten. Sie unterhält Zusammenschaltungen mit vielen alternativen Netzbetreibern, so
         dass sie den Zuführungsverkehr den alternativen Netzbetreibern zustellen kann. Darüber
         hinaus hielt sie im Jahr 2010 einen Marktanteil von rund 65 % der Sprachtelefonanschlüsse
         auf der Endkundenebene (im Jahr 2010 sank dieser Anteil auf rund 62 %). 181

         Hinsichtlich der kombinierten Zuführungsleistung ist zu berücksichtigen, dass die TDG
         zugleich rund 34,72 Mio. Mobilfunkkunden Ende 2010 und rund 34,95 Mio. Mobilfunkkunden
         zum Ende des 3. Quartals 2011 hat.182 Weiterhin handelt es sich um das einzige Unterneh-
         men, das derzeit unter wirtschaftlichen Aspekten in der Lage ist, eine umfassende IN-
         Abfrage unsortierten Verkehrs durchzuführen und an den jeweiligen Diensteanbieter zu
         übergeben.

         Zudem haben die Mobilfunknetzbetreiber bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine eigenständi-
         ge Abfrage des „Intelligenten Netzes“ realisiert, die über die Aussortierung des Verkehrs zu
         eigenen Diensten hinausgeht.

         Die Flächendeckung der anderen Zuführungsnetzbetreiber ist hinsichtlich des Zuführungs-
         verkehrs zumeist lokal begrenzt, da die Betreiber ihre Anschlüsse auf bestimmte Regionen
         konzentrieren. Auch die Breitbandanschlüsse, die alternative Netzbetreiber über entbündelte

         181
               Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
         182
               Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 50 f.

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   Leitungen anbieten, werden nur zum Teil für Sprachtelefonie verwendet; entbündelte Bit-
   stromangebote der TDG werden seit April 2008 auf dem Markt angeboten.

   Da die TDG als einziger Netzbetreiber über ein flächendeckendes Netz verfügt, dass die
   letzte Meile bis zum Teilnehmer beinhaltet, und zugleich als einziges Unternehmen wirt-
   schaftlich in der Lage ist, eine umfassende IN-Abfrage durchzuführen, besitzt sie die Kon-
   trolle über eine nicht leicht ersetzbare Infrastruktur und damit einen Wettbewerbsvorteil ge-
   genüber ihren Mitbewerbern.

   Die regulatorischen Verpflichtungen (wie im gegebenen Zusammenhang etwa das Anbieten
   von entbündelten Leitungen) konnten bisher ihre Kontrolle über diese Infrastruktur nicht in
   dem Ausmaß einschränken, als dass sie vorhandene Marktmacht auf dem Zuführungsmarkt
   nicht ausüben oder nicht auf angrenzende Märkte übertragen könnte.

   d)   Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht

   Nicht ersichtlich ist aber auch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht, welche
   von den Endkunden, den Diensteanbietern oder den Netzbetreibern ausgehen könnte.

   Zunächst einmal wären aber auch von Seiten der Diensteanbieter, denen der nachfragende
   Netzbetreiber die Verbindungen zuführt, bei Preiserhöhungen keine spürbaren Reaktionen
   zu Lasten der TDG zu erwarten. Vorausgesetzt, dass die erhöhten Preise auf die Dienste-
   anbieter überwälzt werden würden (und nicht aus Wettbewerbsgründen von dem nachfra-
   genden Netzbetreiber getragen werden), könnten sie diesen zusätzlichen Kosten kaum et-
   was entgegensetzen.

   Aufgrund des außerordentlich hohen Endkundenbestandes der TDG könnte es sich kein
   Diensteanbieter erlauben, auf die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Netz der
   TDG zu verzichten. Der Diensteanbieter könnte daher allein versuchen, die ihm entste-
   henden Kosten auf den anrufenden Endkunden zu überwälzen (was nicht immer möglich
   sein wird und jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil für diejenigen Diensteanbieter darstellen
   würde, welche direkt bei der TDG angeschlossen wären und mit einer Preiserhöhung nicht
   belastet würden) oder aber selbst zu der TDG zu wechseln. Dies würde allerdings am Ende
   sogar noch einen Anreiz für die TDG darstellen, ihre Preise zu erhöhen.

   Auch hinsichtlich des kombinierten Zuführungsverkehres mit Ursprung in anderen Netzen
   und IN-Abfrage im Netz der TDG steht den Nachfragern zumindest derzeit keine Möglichkeit
   offen, auf die Leistungen der TDG zu verzichten. Zwar erscheint es grundsätzlich möglich,
   dass alternative Diensteanbieter auch im Wege einer direkten Zusammenschaltung Zufüh-
   rungsverkehr aus alternativen Netzen beziehen können. Das setzt allerdings voraus, dass
   die alternativen Netzbetreiber in ihrem Netz auch eine IN-Funktionalität einrichten, die eine
   Sortierung von Verkehr zu bestimmten Diensteanbietern bzw. Netzbetreibern unmittelbar
   erlaubt, wie dies bereits im Fall von Zuführungsleistungen zu Diensten im Basisnetz erfolgt
   ist.

   Zumindest derzeit wird eine solche Abfrage weder von einem der vier Mobilfunknetzbetreiber
   noch von dem größten alternativen Festnetzbetreiber ermöglicht. Nach dem derzeitigen
   Kenntnisstand ist auch nicht damit zu rechnen, dass zumindest innerhalb des voraussichtli-
   chen Geltungszeitraumes dieser Festlegung entsprechende Angebote in einem relevanten
   Umfang auf dem Markt auftreten.

   Unabhängig hiervon bleibt es dabei, dass es sich die Nachfrager nicht erlauben könnten, auf
   die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Festnetz der TDG zu verzichten, so dass
   auch eine theoretisch angenommene Möglichkeit zur Ersetzung von Zuführungsverkehr aus


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         anderen Netzen die Abhängigkeit auch von den Zuführungsleistungen aus dem Netz der
         TDG nicht mindern kann.

         Eine ausgleichende Nachfragemacht gegenüber der TDG resultiert auch nicht aus dem Ver-
         halten der (anrufenden) Endkunden, welches bei eventuellen Preiserhöhungen der TDG für
         Zuführungsleistungen zu Diensten zu erwarten wäre.

         Denn zum einen setzte eine Sanktion von Seiten der Endkunden voraus, dass Preiserhö-
         hungen für diese Leistungen überhaupt auf den Endkunden überwälzt würden und der End-
         kunde darüber hinaus auch in der Lage wäre, die Überwälzung als eine solche zu erkennen.
         Schon diese Bedingungen werden nicht immer erfüllt sein. Selbst wenn der Diensteanbieter
         (beim Offline-Billing) bzw. die TDG (beim Online-Billing) aufgrund erhöhter Preise für Zufüh-
         rungsleistungen dem Endkunden ebenfalls erhöhte Preise für die Inanspruchnahme von
         Diensten in Rechnung stellen würden (und diese nicht nur in einer Mischkostenkalkulation
         berücksichtigen würde), so könnte dieser nicht ohne Weiteres erkennen – wenn er überhaupt
         vor einem Anruf die aktuellen Tarife umstandslos überprüfen könnte und würde –, auf wes-
         sen Verhalten diese Erhöhung zurückzuführen wäre. In Betracht kämen diesbezüglich näm-
         lich neben der TDG auch die nachfragenden Netzbetreiber und die Diensteanbieter.

         Zum anderen dürfte aber auch die Bereitschaft der Endkunden, etwaige Preiserhöhungen zu
         sanktionieren, beschränkt sein. Den Teilnehmernetzbetreiber wird ein Anschlusskunde je-
         denfalls kaum allein aufgrund erhöhter Entgelte für Verbindungen zu Diensten wechseln. Der
         Endkunde nimmt vielmehr ein Gesamtpaket bestehend aus Anschluss und verschiedensten
         Verbindungsleistungen ab, bei dem die Gesamtkosten und der Gesamtservice erst den Aus-
         schlag für das Bleiben bzw. den Wechsel des Netzbetreibers geben werden. Ohne Wechsel
         jedoch sind die Sanktionsmöglichkeiten eines Endkunden auf nicht weiter beachtliche Rand-
         substitute beschränkt. Ein Anruf von einem Mobilfunkanschluss wird abhängig von dem Ziel
         in der Regel teurer sein als von einem Festnetzanschluss. Anrufe mit Rückrufvereinbarung
         werden bei der Inanspruchnahme von Diensten kaum möglich sein, ebenso wenig werden
         E-Mail, Voicemail oder Funkrufdienste bei dem Gros der Anrufe ein praktikabler Ersatz sein.
         Schließlich wird auch eine Gesprächsverkürzung nicht unbedingt in Betracht kommen, denn
         die Kosten bestimmten nicht ausschließlich oder notwendigerweise vorrangig die Dauer ei-
         nes Gesprächs.

         Schließlich besteht auch auf Seiten der Netzbetreiber keine Möglichkeit, den Leistungen der
         TDG auszuweichen bzw. ihnen im Verhandlungswege zu begegnen. Will ein Netzbetreiber
         auf dem oder den Märkten für den Anschluss von Diensteanbietern erfolgreich bestehen,
         muss er letzteren die Herstellung von Verbindungen mit Ursprung im Netz des weitaus größ-
         ten Netzbetreibers, d. h. der TDG, anbieten. Diese Verbindungen kann er auch nicht dadurch
         überflüssig werden lassen, dass er in die Eigenerstellung ausweicht; dies würde nämlich
         eine wirtschaftlich nicht leistbare Doppelung von Teilnehmeranschlussleitungen vor-
         aussetzen (auch hier könnte nur ein Nachfrager die TAL anmieten). Der Kombination von
         hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur kann der Netz-
         betreiber am Ende auch nicht eine Nachfragemacht aufgrund reziproker Leistungsbeziehun-
         gen entgegensetzen. Zum einen bieten eine Reihe von VNB/SP ihrerseits gar keine Verbin-
         dungsleistungen an, so dass reziproke Beziehungen gar nicht erst entstehen. Zum anderen
         kommt selbst denjenigen VNB/SP, welche der TDG gleichzeitig etwa Terminierungsleis-
         tungen anbieten, keine bedeutsame Verhandlungsmacht zu. Denn im Zweifel kann ein Netz-
         betreiber wie die TDG, bei der gut 62 % aller Teilnehmeranschlusskanäle im Festnetz ge-
         schaltet sind (Stand: Ende 2011183), im Vergleich zu anderen Teilnehmernetzbetreibern dar-
         auf verzichten, dass ihre Anschlusskunden die restlichen rund 38 % von Anschlusskanälen,
         welche bei dritten Festnetzbetreibern angeschlossen sind, zu angemessenen Konditionen
         erreichen können. Einzig nachfragende Mobilfunknetzbetreiber, welche Terminierungsleis-
         tungen zu Mobilfunknetzanschlüssen anbieten, könnten in dieser Hinsicht unter Umständen

         183
               Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.

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   Druck ausüben. Allerdings beziehen letztere kaum Zuführungsleistungen, und wenn doch, so
   scheinen zumindest auf Seiten der Mobilfunknetzbetreiber – von denen übrigens die TDG-
   Mobilfunksparte mit einem Anteil von etwa 31,2 % (Stand: Ende 3. Quartal 2011) 184 bei mobi-
   len Endkundenanschlüssen zum Konzern der DT AG gehört – nicht genügend Anreize zur
   Erprobung der eigenen Kräfte zu bestehen. Jedenfalls konnten von der Bundesnetzagentur
   bislang keine durchgreifenden Vorstöße von Mobilfunknetzbetreibern beobachtet werden,
   welche auf eine preisliche Besserstellung bei Zuführungsleistungen gerichtet gewesen wä-
   ren.

   e)       Sonstige Kriterien

   Keine über die vorgenannten Aspekte hinaus gehende Rolle spielen im vorliegenden Zu-
   sammenhang die Merkmale Gesamtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder
   Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Finanzkraft, Kos-
   tenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch ent-
   wickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz und/oder Fehlen von potenziellem Wettbewerb.

   f)       Gesamtschau

   Eine Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien ergibt, dass auf dem hier betrachteten
   Markt für „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließ-
   lich der Weiterleitung auf lokaler Ebene über Interconnection-Anschlüsse für Verbindungen
   zu Diensten“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.

   Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
   Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
   es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
   zern zu verhalten. Die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der TDG, welche sich bereits in
   ihrem überragenden Marktanteil andeutet, resultiert aus dem Zusammenwirken von großem
   Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder Wettbewerber
   noch Endkunden, Diensteanbieter oder nachfragende Netzbetreiber sind in der Lage, diese
   Stellung zu relativieren.

   2.       Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit zum Dienst
            der Betreiber(vor)auswahl


   a)       Marktanteile

   Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
   von [B. u. G.] €, für 2009 in Höhe von [B. u. G.] € und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von
   [B. u. G.] €. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktan-
   teil von 100 %.

   Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
   Höhe von [B. u. G.] Minuten, für 2009 in Höhe von [B. u. G.] Minuten und für das 1. Quartal
   2010 in Höhe von [B. u. G.] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeit-
   räume jeweils ein Marktanteil von 100 %.

   Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da die TDG als einziges Unternehmen diese Leistung
   anbietet.


   184
         Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 51.

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         b)     Fehlen von potenziellem Wettbewerb

         Bei dem hier behandelten Markt für Zuführungsleistungen zum Dienst der Betreibervoraus-
         wahl handelt es sich um einen Markt, dessen Bestehen in besonderem Maße auf regulie-
         rungsrechtlichen Maßnahmen beruht. Wie bereits im Rahmen der Marktabgrenzung gezeigt
         wurde, haben bundesweit tätige Unternehmen derzeit kein Interesse daran, ihren Anschluss-
         teilnehmern freiwillig eine Verbindungsnetzbetreiberauswahl zu ermöglichen. Das Risiko, die
         eigenen Verbindungsnetze nicht wie geplant auslasten zu können, scheint die Chance, sich
         weitere Vertriebswege für die Anrufweiterleitung zu eröffnen, zu überwiegen. Schon mangels
         Interesse anderer Netzbetreiber ist deshalb zurzeit nicht ersichtlich, dass potenzieller Wett-
         bewerb die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der TDG, wie sie sich in ihren Marktantei-
         len andeutet, gefährden könnte.

         c)     Marktzutrittsschranken, Expansionshindernisse und Kontrolle über nicht leicht
                  ersetzbare Infrastruktur

         Ebenso wie im Fall des Marktes für Zuführungsleistungen zu Diensten können auch bei dem
         vorliegend untersuchten Wettbewerber der TDG aufgrund des Zusammenwirkens von ho-
         hem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG
         nicht wirksam bedrohen.

         d)     Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht

         Die sich in den Marktanteilen andeutende beträchtliche Marktstellung der TDG wird auch
         nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht ausgeglichen. Eine solche Nachfrage-
         macht könnte zwar unter Umständen dann vorliegen, wenn der TDG spürbare Sanktionen
         von den jeweiligen Endkunden drohten, die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber in re-
         levantem Maße den Leistungen der TDG ausweichen könnten und/oder die TDG ihrerseits
         auf Leistungen dieser Netzbetreiber angewiesen wäre. Im vorliegenden Zusammenhang
         dürfte allerdings keiner dieser Fälle gegeben sein.

         Zum einen drohten der TDG keine Wettbewerbsnachteile auf dem oder den Endkunden-
         märkten, sollte sie Zuführungsleistungen zum Dienst der Betreibervorauswahl gar nicht oder
         nur zu unvorteilhaften Konditionen anbieten. Vorausgesetzt, etwaige Preiserhöhungen für
         Zuführungsleistungen würden überhaupt an die Endkunden weitergereicht, so könnten diese
         Endkunden statt auf die Verbindungsnetzbetreiberauswahl auf die Endkundenleistungen der
         TDG zurückgreifen, um die gewünschten Verbindungen herzustellen. Insofern besteht sogar
         ein Anreiz für die TDG, ihre Preise für Zuführungsleistungen zur VNB-Auswahl zu erhöhen.

         Zum anderen können die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber den Leistungen der TDG
         nicht ausweichen bzw. ihnen begegnen. Ein Verzicht auf die Zuführungsleistungen kommt
         wegen des überragend großen Endkundenbestandes der TDG nicht in Betracht. Ein Verweis
         auf die Eigenerstellung scheidet allerdings auch aus, weil dies bedeuten würde, dass jeder
         Nachfrager einen Großteil der Teilnehmeranschlussleitungen der TDG doppeln müsste (an-
         mieten kann sie hingegen nur einer der Nachfrager). Davon abgesehen, dass das Ge-
         schäftsmodell der Verbindungsnetzbetreiber den Aufbau eines Teilnehmernetzes häufig gar
         nicht vorsieht, wäre ein solches Vorgehen wirtschaftlich nicht durchführbar. Schließlich bie-
         ten die Verbindungsnetzbetreiber in der Regel ihrerseits der TDG keine Leistungen an; der
         Gedanke einer Reziprozität von Leistungsbeziehungen, welche unter Umständen zu einer
         Relativierung von Marktmacht führen könnte, kommt daher von vornherein nicht auf (soweit
         ausnahmsweise reziproke Leistungen bestehen, sei auf die entsprechenden Ausführungen
         zur Nachfragemacht bei Zuführungsleistungen zu Diensten verwiesen).




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   Die Nachfrager, welche aufgrund des großen Endkundenbestands der TDG auf deren Zu-
   führungsleistungen angewiesen sind, haben daher auch weiterhin der Macht der TDG am
   Ende nichts entgegenzusetzen.

   e)   Sonstige Kriterien

   Im vorliegenden Zusammenhang sind die sonstigen in den Leitlinien erwähnten Kriterien
   ohne weiteren Belang. Es liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ge-
   samtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit, Finanzkraft,
   eine Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund
   von Größen- oder Verbundvorteilen, eine vertikale Integration und/oder ein hoch entwickeltes
   Vertriebs- und Verkaufsnetz über die bereits genannten Gesichtspunkte hinaus von maßgeb-
   licher Bedeutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer beträchtlichen Marktstellung der
   TDG auf dem hier untersuchten Markt sein könnten.

   f)   Gesamtschau

   Die Gesamtschau der verschiedenen Merkmale von Marktmacht zeigt, dass auf dem hier
   betrachteten Markt für „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
   einschließlich der Weiterleitung auf lokaler Ebene für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mo-
   bilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kenn-
   zahl für Verbindungsnetzbetreiber“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1
   S. 1 TKG besteht.

   Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
   Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
   es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
   zern zu verhalten.

   Die beträchtliche Marktmachstellung der TDG, welche sich in ihrem überragenden Markt-
   anteil manifestiert, speist sich einmal aus dem mangelnden Interesse anderer Netzbetreiber,
   auf diesem Markt als Anbieter tätig zu werden. Darüber hinaus verhilft der TDG die Kom-
   bination von großem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur zu
   einer unangreifbaren Marktstellung. Weder finanzielle Ressourcen anderer Anbieter, eine
   gegengewichtige Nachfragemacht oder sonstige Umstände können hieran etwas ändern.
   Das Ergebnis trägt zudem den Märkten Rechnung, die die Kommission in der geltenden
   Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte nach Artikel 15
   Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG festlegt, vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 TKG.




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         K. Gesamtergebnis



         I.      Verbindungsleistungen der Telekom Deutschland GmbH

         Das Unternehmen:

                                          Telekom Deutschland GmbH
                                          Friedrich-Ebert-Allee 140
                                          53113 Bonn

         und die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG verfügen auf den nachfol-
         gend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:

         1.     Anrufzustellung

         Nationaler Markt für die

                Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen Standorten ein-
                 schließlich der lokalen Anrufweiterleitung.

         Zu diesem Vorleistungsmarkt im Bereich von Zusammenschaltungsleistungen zählen sowohl
         Terminierungsleistungen, die über Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Ter-
         minierungsleistungen, die auf Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter
         Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) terminiert werden und auf der Ebene des
         PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der un-
         tersten Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe
         zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
         fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrech-
         nung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.

         Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
         richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
         Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des rele-
         vanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
         technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
         höheren Netzzugangsebene übergeben werden.

         Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
         ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
         Anschlusses.

         Zu dem relevanten Markt zählen Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern,
         zu Notrufabfragestellen, zu anderen Abfragestellen185 sowie zu Verbindungen mit Ziel in der
         Rufnummerngasse 0(32).

         Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Terminierungen zu Endkunden, die direkt am Netz
         des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei denen der Verkehr, für
         den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein nach-
         folgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird.


         185
            Hierzu zählt nunmehr auch die Verbindung aus dem Festnetz zu der einheitlichen Behördenrufnummer 115.
         Grundlage hierfür ist die Verfügung 70/2011 Nr. 2 der BNetzA vom 01.12.2011.

                                                          - - 180 - -


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   Nicht von dem Markt umfasst sind Terminierungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
   denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
   der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
   Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
   Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.

   2.    Nationaler Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit
         und Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl

   Nationaler Markt für den

         Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit und Verbindungsaufbau
          plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz an
          festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen mit in
          Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kennzahl für Verbin-
          dungsnetzbetreiber.

   Gegenstand dieses Vorleistungsmarktes ist auch die gebündelte Zuführung, d. h. die Zufüh-
   rung zu einer höheren Netzebene.

   Zu diesem Markt zählen sowohl Zuführungsleistungen, die von Schmalbandanschlüssen
   aufgebaut werden, als auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen (DSL,
   Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) ihren
   Ursprung nehmen und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene
   des Internet Protokolls übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
   sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezo-
   gen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes
   einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.

   Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
   richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
   Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Verbindungen, die tatsäch-
   lich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben
   werden, sind ebenfalls Bestandteil des relevanten Marktes.

   Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
   ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
   Anschlusses.

   Zu dem Markt zählen auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse
   0(32).

   Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
   denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
   der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
   Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
   Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.

   3.    Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten

   Nationaler Markt für

         Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des Dienstes der Betrei-
          ber(vor)auswahl) im nationalen öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten der
          nachfolgenden Art:

                                                  - - 181 - -


                                                                                                  Bonn, 11. September 2013
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                o Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800,
                o Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP - im Online-Billing-
                  Verfahren,
                o Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP unter den Zugangskennzahlen 0137 1-9
                  - im Online-Billing-Verfahren,
                o Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
                o Verbindungen zum Online-Dienst am Telefonnetz von ICP,
                o Verbindungen zum Auskunftsdienst von ICP unter der Dienstekennzahl 118xy - im
                  Offline-Billing-Verfahren,
                o Verbindungen zum VPN-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0181-0189 -
                  im Offline-Billing-Verfahren,
                o Verbindungen zum Service 0900 von ICP - im Offline-Billing-Verfahren,
                o Verbindungen mit Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen zum VPN-Service von
                  ICP unter der unter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im Online-Billing-Verfahren,
                o Verbindungen aus nationalen Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP über die
                  Mobilfunk-Service-Vorwahl (MSV) - im Online-Billing-Verfahren,
                o Verbindungen zum International Shared Cost Service +808 von ICP sowie
                o Verbindungen zu “Harmonisierten Diensten von sozialem Wert“ (HDSW) von ICP
                  unter der Dienstekennzahl 116 xyz.

         Zuführungsleistungen zu erstmalig oder erneut auf dem Markt erbrachten Mehrwertdiensten
         werden diesem Markt ebenfalls zugerechnet, sobald diese verfügbar werden. Verfügbar
         werden neu oder erneut entstehende Mehrwertdienste mit der Zuteilung einer entsprechen-
         den Diensterufnummer an einen Zuteilungsnehmer.

         Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der
         Rufnummerngasse 0(32).

         Verbindungsaufbau- und Transitleistungen werden für den Fall der Notwendigkeit der Durch-
         führung einer Abfrage des so genannten Intelligenten Netzes erst auf der dieser Abfrage
         nachfolgenden Netzebene voneinander abgegrenzt.

         Zu diesem Markt zählen sowohl Zuführungsleistungen, die von Schmalbandanschlüssen
         aufgebaut werden, als auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen (DSL,
         Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) ihren
         Ursprung nehmen und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene
         des Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene übergeben werden.
         Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende
         Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern
         und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und
         zu verarbeiten.

         Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
         richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
         Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des rele-
         vanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
         technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
         höheren Netzzugangsebene übergeben werden.

         Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
         ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
         Anschlusses.

         Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
         denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei

                                                        - - 182 - -



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