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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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reich der Kabelnetze nicht, um die starke Stellung der TDG auf dem Markt für Zuführungs-
leistungen im Laufe der voraussichtlichen Geltungsdauer der Festlegung soweit zu beein-
flussen, dass die Marktzutrittshürden signifikant zu senken.
(6) Potenzial von Zuführungsleistungen über sonstige Zugangsformen
Was das Substitutionspotenzial von Zuführungsleistungen von Anbietern von Telefondienst-
leistungen betrifft, die ihre Dienste über IP-basierte Glasfaserleitungen bzw. über stationäre
Mobilfunklösungen oder unabhängig von dem Betrieb des Anschlussnetzes bzw. der Nut-
zung von Bitstromangeboten anbieten (etwa VoIP über das öffentliche Internet), ist festzu-
stellen, dass derartigen Zugangsformen für Telefondienste und damit auch Zufüh-
rungsleistungen zumindest bislang eine nur untergeordnete Bedeutung spielen.
Welches Marktpotenzial diesen Angebotsformen seitens alternativer Anbieter zukünftig errei-
chen kann, ist derzeit noch ungewiss. Innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer der
vorliegenden Festlegung ist allerdings auch weiterhin kein beachtlicher Einfluss auf die vor-
handenen Marktstrukturen zu erwarten.
(7) Sonderfall: Kombinierte Zuführungsleistungen
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Zuführungsleistungen nur von Netzbetreibern an-
geboten werden können, an dessen Netz der Teilnehmer angebunden ist, bilden Zufüh-
rungsleistungen, bei denen die IN-Abfrage in einem nachfolgenden Netz erfolgt. Hier genügt
es, dass der Netzbetreiber für andere Teilnehmernetzbetreiber die IN-Abfrage durchführt und
das Gesamtprodukt dann auf dem Vorleistungsmarkt weiterveräußert.
Gleichwohl kommt der TDG auch hier eine Marktposition zu, die einer wirtschaftlich effi-
zienten Substitution von Seiten der Wettbewerber zumindest für den Zeitpunkt der voraus-
sichtlichen Geltungsdauer der Festlegung entgegensteht. Die besondere Position der TDG
ergibt sich bei den kombinierten Zuführungsleistungen aus ihrer starken Stellung im Bereich
der IN-Abfrage.
Zwar betreibt jeder Teilnehmernetzbetreiber, der in seinem eigenen Netz eine Rufnummer zu
Mehrwertdiensten geschaltet hat, grundsätzlich eine entsprechende IN-Abfrage, mit der er
den Verkehr zu seinen eigenen Diensten aussortiert; der übrige Verkehr, d. h. der Verkehr,
der an die Rufnummern von Betreibern anderer Netze adressiert ist, wird demgegenüber in
aller Regel nicht selber ausgewertet, sondern zur umfassenden Sortierung an die TDG über-
geben.
Ursache hierfür ist, dass sich nicht jeder Netzbetreiber den Aufbau eines solchen umfassen-
den Intelligentes Netz, dessen Datenbestände auch aktuell gepflegt werden müssen, wird
leisten können.
In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Verfügbarkeit von Routingdaten für
nicht-geographische Nummern überhaupt ein Problem zu sein scheint, welches weder die
Anbieter von Zuführungsleistungen noch die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber
der TDG im Transitmarkt bisher zufrieden stellend haben lösen können.
In der Praxis hat dies dazu geführt, dass selbst Netzbetreiber, die ihren zu terminierenden
Verkehr teilweise an Wettbewerber der TDG abgeben, ihre Zuführungsleistungen zu Diens-
ten gleichwohl der TDG übergeben, weil zumindest unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nur diese in der Lage ist, den Verkehr umfassend zu sortieren.
Die vorgenannten Erwägungen werden auch durch das Ergebnis der Marktabfrage bestätigt.
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Bonn, 11. September 2013
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So haben 15 Unternehmen, die eine eigene IN-Abfrage durchführen, angegeben, dass sie
diese im Wesentlichen nur für in ihrem Netz geschaltete Rufnummern durchführen. Ansons-
ten werden die Verbindungen in der Regel – bis auf wenige Ausnahmen – zumindest auch
an die TDG übergeben. Von denjenigen Unternehmen, die keine eigene IN-Abfrage durch-
führen, haben alle 24 Unternehmen angegeben, dass sie die Verbindungen – bis auf einige
Ausnahmen – an die TDG übergeben. Sofern die Unternehmen die Verbindungen nicht di-
rekt an die TDG übergeben, werden diese zumindest von den Übergabepartnern dieser Un-
ternehmen mit Ausnahme von [B. u. G.], das die Verbindungen an das Unternehmen
[B. u. G.] übergibt, an die TDG übergeben.
Angesichts der dargelegten Expansionshemmnisse und Marktzutrittschranken ist zurzeit
nicht ersichtlich, dass Wettbewerber die Stellung der TDG derart bedrohen könnten, dass
deren Verhaltensspielraum entscheidend eingeschränkt wäre.
(8) Ergebnis
Sowohl die Marktein- als auch die -austrittsbarrieren in dem investitionsintensiven Markt für
Zuführungsleistungen sind weiterhin erheblich. In den letzten Jahren ist durch die Möglichkeit
zur Entbündelung in Verbindung mit Sprachdienstleistungen über DSL sowie durch den
rückkanalfähigen Ausbau von Kabelnetzen diese Marktbarriere gesenkt und der Marktein-
stieg erleichtert worden. Diese Erleichterungen des Markteintritts, die durch entbündelte Bit-
stromangebote sowie durch Angebote von Breitbandanschlüssen über Glasfaseranbindun-
gen bzw. stationäre Mobilfunklösungen VoIP-Diensten erbracht werden können, haben aller-
dings bislang nur eine eingeschränkte Verbreitung gefunden. Auch wenn in den nächsten
Jahren mit einem weiteren Anwachsen von Zuführungsleistungen zu rechnen ist, die über
diese Geschäftsmodelle von Wettbewerberseite erbracht werden, reichen diese Entwicklun-
gen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht aus, um in einem unregulierten
Markt effektiven Wettbewerb sicherzustellen.
c) Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur
Die TDG verfügt, wie bereits dargestellt, als einziger Betreiber über ein flächendeckendes
Netz in Deutschland und hat Leitungen zu den meisten Netzabschlusspunkten an festen
Standorten. Sie unterhält Zusammenschaltungen mit vielen alternativen Netzbetreibern, so
dass sie den Zuführungsverkehr den alternativen Netzbetreibern zustellen kann. Darüber
hinaus hielt sie im Jahr 2010 einen Marktanteil von rund 65 % der Sprachtelefonanschlüsse
auf der Endkundenebene (im Jahr 2010 sank dieser Anteil auf rund 62 %). 181
Hinsichtlich der kombinierten Zuführungsleistung ist zu berücksichtigen, dass die TDG
zugleich rund 34,72 Mio. Mobilfunkkunden Ende 2010 und rund 34,95 Mio. Mobilfunkkunden
zum Ende des 3. Quartals 2011 hat.182 Weiterhin handelt es sich um das einzige Unterneh-
men, das derzeit unter wirtschaftlichen Aspekten in der Lage ist, eine umfassende IN-
Abfrage unsortierten Verkehrs durchzuführen und an den jeweiligen Diensteanbieter zu
übergeben.
Zudem haben die Mobilfunknetzbetreiber bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine eigenständi-
ge Abfrage des „Intelligenten Netzes“ realisiert, die über die Aussortierung des Verkehrs zu
eigenen Diensten hinausgeht.
Die Flächendeckung der anderen Zuführungsnetzbetreiber ist hinsichtlich des Zuführungs-
verkehrs zumeist lokal begrenzt, da die Betreiber ihre Anschlüsse auf bestimmte Regionen
konzentrieren. Auch die Breitbandanschlüsse, die alternative Netzbetreiber über entbündelte
181
Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
182
Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 50 f.
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Leitungen anbieten, werden nur zum Teil für Sprachtelefonie verwendet; entbündelte Bit-
stromangebote der TDG werden seit April 2008 auf dem Markt angeboten.
Da die TDG als einziger Netzbetreiber über ein flächendeckendes Netz verfügt, dass die
letzte Meile bis zum Teilnehmer beinhaltet, und zugleich als einziges Unternehmen wirt-
schaftlich in der Lage ist, eine umfassende IN-Abfrage durchzuführen, besitzt sie die Kon-
trolle über eine nicht leicht ersetzbare Infrastruktur und damit einen Wettbewerbsvorteil ge-
genüber ihren Mitbewerbern.
Die regulatorischen Verpflichtungen (wie im gegebenen Zusammenhang etwa das Anbieten
von entbündelten Leitungen) konnten bisher ihre Kontrolle über diese Infrastruktur nicht in
dem Ausmaß einschränken, als dass sie vorhandene Marktmacht auf dem Zuführungsmarkt
nicht ausüben oder nicht auf angrenzende Märkte übertragen könnte.
d) Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Nicht ersichtlich ist aber auch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht, welche
von den Endkunden, den Diensteanbietern oder den Netzbetreibern ausgehen könnte.
Zunächst einmal wären aber auch von Seiten der Diensteanbieter, denen der nachfragende
Netzbetreiber die Verbindungen zuführt, bei Preiserhöhungen keine spürbaren Reaktionen
zu Lasten der TDG zu erwarten. Vorausgesetzt, dass die erhöhten Preise auf die Dienste-
anbieter überwälzt werden würden (und nicht aus Wettbewerbsgründen von dem nachfra-
genden Netzbetreiber getragen werden), könnten sie diesen zusätzlichen Kosten kaum et-
was entgegensetzen.
Aufgrund des außerordentlich hohen Endkundenbestandes der TDG könnte es sich kein
Diensteanbieter erlauben, auf die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Netz der
TDG zu verzichten. Der Diensteanbieter könnte daher allein versuchen, die ihm entste-
henden Kosten auf den anrufenden Endkunden zu überwälzen (was nicht immer möglich
sein wird und jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil für diejenigen Diensteanbieter darstellen
würde, welche direkt bei der TDG angeschlossen wären und mit einer Preiserhöhung nicht
belastet würden) oder aber selbst zu der TDG zu wechseln. Dies würde allerdings am Ende
sogar noch einen Anreiz für die TDG darstellen, ihre Preise zu erhöhen.
Auch hinsichtlich des kombinierten Zuführungsverkehres mit Ursprung in anderen Netzen
und IN-Abfrage im Netz der TDG steht den Nachfragern zumindest derzeit keine Möglichkeit
offen, auf die Leistungen der TDG zu verzichten. Zwar erscheint es grundsätzlich möglich,
dass alternative Diensteanbieter auch im Wege einer direkten Zusammenschaltung Zufüh-
rungsverkehr aus alternativen Netzen beziehen können. Das setzt allerdings voraus, dass
die alternativen Netzbetreiber in ihrem Netz auch eine IN-Funktionalität einrichten, die eine
Sortierung von Verkehr zu bestimmten Diensteanbietern bzw. Netzbetreibern unmittelbar
erlaubt, wie dies bereits im Fall von Zuführungsleistungen zu Diensten im Basisnetz erfolgt
ist.
Zumindest derzeit wird eine solche Abfrage weder von einem der vier Mobilfunknetzbetreiber
noch von dem größten alternativen Festnetzbetreiber ermöglicht. Nach dem derzeitigen
Kenntnisstand ist auch nicht damit zu rechnen, dass zumindest innerhalb des voraussichtli-
chen Geltungszeitraumes dieser Festlegung entsprechende Angebote in einem relevanten
Umfang auf dem Markt auftreten.
Unabhängig hiervon bleibt es dabei, dass es sich die Nachfrager nicht erlauben könnten, auf
die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Festnetz der TDG zu verzichten, so dass
auch eine theoretisch angenommene Möglichkeit zur Ersetzung von Zuführungsverkehr aus
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anderen Netzen die Abhängigkeit auch von den Zuführungsleistungen aus dem Netz der
TDG nicht mindern kann.
Eine ausgleichende Nachfragemacht gegenüber der TDG resultiert auch nicht aus dem Ver-
halten der (anrufenden) Endkunden, welches bei eventuellen Preiserhöhungen der TDG für
Zuführungsleistungen zu Diensten zu erwarten wäre.
Denn zum einen setzte eine Sanktion von Seiten der Endkunden voraus, dass Preiserhö-
hungen für diese Leistungen überhaupt auf den Endkunden überwälzt würden und der End-
kunde darüber hinaus auch in der Lage wäre, die Überwälzung als eine solche zu erkennen.
Schon diese Bedingungen werden nicht immer erfüllt sein. Selbst wenn der Diensteanbieter
(beim Offline-Billing) bzw. die TDG (beim Online-Billing) aufgrund erhöhter Preise für Zufüh-
rungsleistungen dem Endkunden ebenfalls erhöhte Preise für die Inanspruchnahme von
Diensten in Rechnung stellen würden (und diese nicht nur in einer Mischkostenkalkulation
berücksichtigen würde), so könnte dieser nicht ohne Weiteres erkennen – wenn er überhaupt
vor einem Anruf die aktuellen Tarife umstandslos überprüfen könnte und würde –, auf wes-
sen Verhalten diese Erhöhung zurückzuführen wäre. In Betracht kämen diesbezüglich näm-
lich neben der TDG auch die nachfragenden Netzbetreiber und die Diensteanbieter.
Zum anderen dürfte aber auch die Bereitschaft der Endkunden, etwaige Preiserhöhungen zu
sanktionieren, beschränkt sein. Den Teilnehmernetzbetreiber wird ein Anschlusskunde je-
denfalls kaum allein aufgrund erhöhter Entgelte für Verbindungen zu Diensten wechseln. Der
Endkunde nimmt vielmehr ein Gesamtpaket bestehend aus Anschluss und verschiedensten
Verbindungsleistungen ab, bei dem die Gesamtkosten und der Gesamtservice erst den Aus-
schlag für das Bleiben bzw. den Wechsel des Netzbetreibers geben werden. Ohne Wechsel
jedoch sind die Sanktionsmöglichkeiten eines Endkunden auf nicht weiter beachtliche Rand-
substitute beschränkt. Ein Anruf von einem Mobilfunkanschluss wird abhängig von dem Ziel
in der Regel teurer sein als von einem Festnetzanschluss. Anrufe mit Rückrufvereinbarung
werden bei der Inanspruchnahme von Diensten kaum möglich sein, ebenso wenig werden
E-Mail, Voicemail oder Funkrufdienste bei dem Gros der Anrufe ein praktikabler Ersatz sein.
Schließlich wird auch eine Gesprächsverkürzung nicht unbedingt in Betracht kommen, denn
die Kosten bestimmten nicht ausschließlich oder notwendigerweise vorrangig die Dauer ei-
nes Gesprächs.
Schließlich besteht auch auf Seiten der Netzbetreiber keine Möglichkeit, den Leistungen der
TDG auszuweichen bzw. ihnen im Verhandlungswege zu begegnen. Will ein Netzbetreiber
auf dem oder den Märkten für den Anschluss von Diensteanbietern erfolgreich bestehen,
muss er letzteren die Herstellung von Verbindungen mit Ursprung im Netz des weitaus größ-
ten Netzbetreibers, d. h. der TDG, anbieten. Diese Verbindungen kann er auch nicht dadurch
überflüssig werden lassen, dass er in die Eigenerstellung ausweicht; dies würde nämlich
eine wirtschaftlich nicht leistbare Doppelung von Teilnehmeranschlussleitungen vor-
aussetzen (auch hier könnte nur ein Nachfrager die TAL anmieten). Der Kombination von
hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur kann der Netz-
betreiber am Ende auch nicht eine Nachfragemacht aufgrund reziproker Leistungsbeziehun-
gen entgegensetzen. Zum einen bieten eine Reihe von VNB/SP ihrerseits gar keine Verbin-
dungsleistungen an, so dass reziproke Beziehungen gar nicht erst entstehen. Zum anderen
kommt selbst denjenigen VNB/SP, welche der TDG gleichzeitig etwa Terminierungsleis-
tungen anbieten, keine bedeutsame Verhandlungsmacht zu. Denn im Zweifel kann ein Netz-
betreiber wie die TDG, bei der gut 62 % aller Teilnehmeranschlusskanäle im Festnetz ge-
schaltet sind (Stand: Ende 2011183), im Vergleich zu anderen Teilnehmernetzbetreibern dar-
auf verzichten, dass ihre Anschlusskunden die restlichen rund 38 % von Anschlusskanälen,
welche bei dritten Festnetzbetreibern angeschlossen sind, zu angemessenen Konditionen
erreichen können. Einzig nachfragende Mobilfunknetzbetreiber, welche Terminierungsleis-
tungen zu Mobilfunknetzanschlüssen anbieten, könnten in dieser Hinsicht unter Umständen
183
Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
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Druck ausüben. Allerdings beziehen letztere kaum Zuführungsleistungen, und wenn doch, so
scheinen zumindest auf Seiten der Mobilfunknetzbetreiber – von denen übrigens die TDG-
Mobilfunksparte mit einem Anteil von etwa 31,2 % (Stand: Ende 3. Quartal 2011) 184 bei mobi-
len Endkundenanschlüssen zum Konzern der DT AG gehört – nicht genügend Anreize zur
Erprobung der eigenen Kräfte zu bestehen. Jedenfalls konnten von der Bundesnetzagentur
bislang keine durchgreifenden Vorstöße von Mobilfunknetzbetreibern beobachtet werden,
welche auf eine preisliche Besserstellung bei Zuführungsleistungen gerichtet gewesen wä-
ren.
e) Sonstige Kriterien
Keine über die vorgenannten Aspekte hinaus gehende Rolle spielen im vorliegenden Zu-
sammenhang die Merkmale Gesamtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder
Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Finanzkraft, Kos-
tenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch ent-
wickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz und/oder Fehlen von potenziellem Wettbewerb.
f) Gesamtschau
Eine Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien ergibt, dass auf dem hier betrachteten
Markt für „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließ-
lich der Weiterleitung auf lokaler Ebene über Interconnection-Anschlüsse für Verbindungen
zu Diensten“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.
Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
zern zu verhalten. Die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der TDG, welche sich bereits in
ihrem überragenden Marktanteil andeutet, resultiert aus dem Zusammenwirken von großem
Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder Wettbewerber
noch Endkunden, Diensteanbieter oder nachfragende Netzbetreiber sind in der Lage, diese
Stellung zu relativieren.
2. Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit zum Dienst
der Betreiber(vor)auswahl
a) Marktanteile
Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
von [B. u. G.] €, für 2009 in Höhe von [B. u. G.] € und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von
[B. u. G.] €. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktan-
teil von 100 %.
Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
Höhe von [B. u. G.] Minuten, für 2009 in Höhe von [B. u. G.] Minuten und für das 1. Quartal
2010 in Höhe von [B. u. G.] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeit-
räume jeweils ein Marktanteil von 100 %.
Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da die TDG als einziges Unternehmen diese Leistung
anbietet.
184
Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 51.
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b) Fehlen von potenziellem Wettbewerb
Bei dem hier behandelten Markt für Zuführungsleistungen zum Dienst der Betreibervoraus-
wahl handelt es sich um einen Markt, dessen Bestehen in besonderem Maße auf regulie-
rungsrechtlichen Maßnahmen beruht. Wie bereits im Rahmen der Marktabgrenzung gezeigt
wurde, haben bundesweit tätige Unternehmen derzeit kein Interesse daran, ihren Anschluss-
teilnehmern freiwillig eine Verbindungsnetzbetreiberauswahl zu ermöglichen. Das Risiko, die
eigenen Verbindungsnetze nicht wie geplant auslasten zu können, scheint die Chance, sich
weitere Vertriebswege für die Anrufweiterleitung zu eröffnen, zu überwiegen. Schon mangels
Interesse anderer Netzbetreiber ist deshalb zurzeit nicht ersichtlich, dass potenzieller Wett-
bewerb die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der TDG, wie sie sich in ihren Marktantei-
len andeutet, gefährden könnte.
c) Marktzutrittsschranken, Expansionshindernisse und Kontrolle über nicht leicht
ersetzbare Infrastruktur
Ebenso wie im Fall des Marktes für Zuführungsleistungen zu Diensten können auch bei dem
vorliegend untersuchten Wettbewerber der TDG aufgrund des Zusammenwirkens von ho-
hem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG
nicht wirksam bedrohen.
d) Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Die sich in den Marktanteilen andeutende beträchtliche Marktstellung der TDG wird auch
nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht ausgeglichen. Eine solche Nachfrage-
macht könnte zwar unter Umständen dann vorliegen, wenn der TDG spürbare Sanktionen
von den jeweiligen Endkunden drohten, die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber in re-
levantem Maße den Leistungen der TDG ausweichen könnten und/oder die TDG ihrerseits
auf Leistungen dieser Netzbetreiber angewiesen wäre. Im vorliegenden Zusammenhang
dürfte allerdings keiner dieser Fälle gegeben sein.
Zum einen drohten der TDG keine Wettbewerbsnachteile auf dem oder den Endkunden-
märkten, sollte sie Zuführungsleistungen zum Dienst der Betreibervorauswahl gar nicht oder
nur zu unvorteilhaften Konditionen anbieten. Vorausgesetzt, etwaige Preiserhöhungen für
Zuführungsleistungen würden überhaupt an die Endkunden weitergereicht, so könnten diese
Endkunden statt auf die Verbindungsnetzbetreiberauswahl auf die Endkundenleistungen der
TDG zurückgreifen, um die gewünschten Verbindungen herzustellen. Insofern besteht sogar
ein Anreiz für die TDG, ihre Preise für Zuführungsleistungen zur VNB-Auswahl zu erhöhen.
Zum anderen können die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber den Leistungen der TDG
nicht ausweichen bzw. ihnen begegnen. Ein Verzicht auf die Zuführungsleistungen kommt
wegen des überragend großen Endkundenbestandes der TDG nicht in Betracht. Ein Verweis
auf die Eigenerstellung scheidet allerdings auch aus, weil dies bedeuten würde, dass jeder
Nachfrager einen Großteil der Teilnehmeranschlussleitungen der TDG doppeln müsste (an-
mieten kann sie hingegen nur einer der Nachfrager). Davon abgesehen, dass das Ge-
schäftsmodell der Verbindungsnetzbetreiber den Aufbau eines Teilnehmernetzes häufig gar
nicht vorsieht, wäre ein solches Vorgehen wirtschaftlich nicht durchführbar. Schließlich bie-
ten die Verbindungsnetzbetreiber in der Regel ihrerseits der TDG keine Leistungen an; der
Gedanke einer Reziprozität von Leistungsbeziehungen, welche unter Umständen zu einer
Relativierung von Marktmacht führen könnte, kommt daher von vornherein nicht auf (soweit
ausnahmsweise reziproke Leistungen bestehen, sei auf die entsprechenden Ausführungen
zur Nachfragemacht bei Zuführungsleistungen zu Diensten verwiesen).
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Die Nachfrager, welche aufgrund des großen Endkundenbestands der TDG auf deren Zu-
führungsleistungen angewiesen sind, haben daher auch weiterhin der Macht der TDG am
Ende nichts entgegenzusetzen.
e) Sonstige Kriterien
Im vorliegenden Zusammenhang sind die sonstigen in den Leitlinien erwähnten Kriterien
ohne weiteren Belang. Es liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ge-
samtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit, Finanzkraft,
eine Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund
von Größen- oder Verbundvorteilen, eine vertikale Integration und/oder ein hoch entwickeltes
Vertriebs- und Verkaufsnetz über die bereits genannten Gesichtspunkte hinaus von maßgeb-
licher Bedeutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer beträchtlichen Marktstellung der
TDG auf dem hier untersuchten Markt sein könnten.
f) Gesamtschau
Die Gesamtschau der verschiedenen Merkmale von Marktmacht zeigt, dass auf dem hier
betrachteten Markt für „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
einschließlich der Weiterleitung auf lokaler Ebene für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mo-
bilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kenn-
zahl für Verbindungsnetzbetreiber“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1
S. 1 TKG besteht.
Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
zern zu verhalten.
Die beträchtliche Marktmachstellung der TDG, welche sich in ihrem überragenden Markt-
anteil manifestiert, speist sich einmal aus dem mangelnden Interesse anderer Netzbetreiber,
auf diesem Markt als Anbieter tätig zu werden. Darüber hinaus verhilft der TDG die Kom-
bination von großem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur zu
einer unangreifbaren Marktstellung. Weder finanzielle Ressourcen anderer Anbieter, eine
gegengewichtige Nachfragemacht oder sonstige Umstände können hieran etwas ändern.
Das Ergebnis trägt zudem den Märkten Rechnung, die die Kommission in der geltenden
Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte nach Artikel 15
Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG festlegt, vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 TKG.
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K. Gesamtergebnis
I. Verbindungsleistungen der Telekom Deutschland GmbH
Das Unternehmen:
Telekom Deutschland GmbH
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
und die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG verfügen auf den nachfol-
gend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:
1. Anrufzustellung
Nationaler Markt für die
Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen Standorten ein-
schließlich der lokalen Anrufweiterleitung.
Zu diesem Vorleistungsmarkt im Bereich von Zusammenschaltungsleistungen zählen sowohl
Terminierungsleistungen, die über Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Ter-
minierungsleistungen, die auf Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter
Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) terminiert werden und auf der Ebene des
PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der un-
tersten Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe
zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrech-
nung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des rele-
vanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
höheren Netzzugangsebene übergeben werden.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
Anschlusses.
Zu dem relevanten Markt zählen Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern,
zu Notrufabfragestellen, zu anderen Abfragestellen185 sowie zu Verbindungen mit Ziel in der
Rufnummerngasse 0(32).
Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Terminierungen zu Endkunden, die direkt am Netz
des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei denen der Verkehr, für
den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein nach-
folgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird.
185
Hierzu zählt nunmehr auch die Verbindung aus dem Festnetz zu der einheitlichen Behördenrufnummer 115.
Grundlage hierfür ist die Verfügung 70/2011 Nr. 2 der BNetzA vom 01.12.2011.
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Nicht von dem Markt umfasst sind Terminierungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
2. Nationaler Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit
und Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl
Nationaler Markt für den
Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit und Verbindungsaufbau
plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz an
festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen mit in
Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kennzahl für Verbin-
dungsnetzbetreiber.
Gegenstand dieses Vorleistungsmarktes ist auch die gebündelte Zuführung, d. h. die Zufüh-
rung zu einer höheren Netzebene.
Zu diesem Markt zählen sowohl Zuführungsleistungen, die von Schmalbandanschlüssen
aufgebaut werden, als auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen (DSL,
Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) ihren
Ursprung nehmen und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene
des Internet Protokolls übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezo-
gen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes
einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Verbindungen, die tatsäch-
lich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben
werden, sind ebenfalls Bestandteil des relevanten Marktes.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
Anschlusses.
Zu dem Markt zählen auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse
0(32).
Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
3. Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten
Nationaler Markt für
Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des Dienstes der Betrei-
ber(vor)auswahl) im nationalen öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten der
nachfolgenden Art:
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Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2851
o Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800,
o Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP - im Online-Billing-
Verfahren,
o Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP unter den Zugangskennzahlen 0137 1-9
- im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Online-Dienst am Telefonnetz von ICP,
o Verbindungen zum Auskunftsdienst von ICP unter der Dienstekennzahl 118xy - im
Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum VPN-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0181-0189 -
im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Service 0900 von ICP - im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen mit Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen zum VPN-Service von
ICP unter der unter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen aus nationalen Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP über die
Mobilfunk-Service-Vorwahl (MSV) - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum International Shared Cost Service +808 von ICP sowie
o Verbindungen zu “Harmonisierten Diensten von sozialem Wert“ (HDSW) von ICP
unter der Dienstekennzahl 116 xyz.
Zuführungsleistungen zu erstmalig oder erneut auf dem Markt erbrachten Mehrwertdiensten
werden diesem Markt ebenfalls zugerechnet, sobald diese verfügbar werden. Verfügbar
werden neu oder erneut entstehende Mehrwertdienste mit der Zuteilung einer entsprechen-
den Diensterufnummer an einen Zuteilungsnehmer.
Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der
Rufnummerngasse 0(32).
Verbindungsaufbau- und Transitleistungen werden für den Fall der Notwendigkeit der Durch-
führung einer Abfrage des so genannten Intelligenten Netzes erst auf der dieser Abfrage
nachfolgenden Netzebene voneinander abgegrenzt.
Zu diesem Markt zählen sowohl Zuführungsleistungen, die von Schmalbandanschlüssen
aufgebaut werden, als auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen (DSL,
Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) ihren
Ursprung nehmen und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene
des Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene übergeben werden.
Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende
Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern
und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und
zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des rele-
vanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
höheren Netzzugangsebene übergeben werden.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
Anschlusses.
Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
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Bonn, 11. September 2013