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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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tung anzubieten. Solche Verbindungsleistungen unterfallen aber dann nicht bzw. im Falle der
nicht technologiekonformen Übergabe einer Verbindung über PSTN-Zusammenschaltungen
nicht mehr der Regulierung.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus den als Anlage beigefügten, gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG
von der Präsidentenkammer getroffenen Festlegungen, die wegen § 13 Abs. 3 TKG Inhalt dieser
Regulierungsverfügung sind und auf die daher Bezug genommen wird.
3. Beibehaltung und Auferlegung der einzelnen Verpflichtungen
In pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens behält die Beschlusskammer die der Be-
troffenen auf den verfahrengegenständlichen Märkten mit der Regulierungsverfügung BK 3d-08-
023 vom 22.04.2009 auferlegten Verpflichtungen bei und erlegt sie für solche Verbindungsleis-
tungen erstmals auf, die bisher nicht von den regulierten Märkten erfasst waren. Im Übrigen
sieht sie von der Auferlegung weitergehender Verpflichtungen nach dem 2. Teil des TKG ab.
Widerrufen wurden Verpflichtungen zu Leistungen, deren zu Grunde liegende Märkte nicht mehr
als regulierungsbedürftig angesehen werden.
3.1. Netzkoppelung
Die in Ziffer 1.1 des Tenors für PSTN-Zusammenschaltungen aufrechterhaltene bzw. für IP-
Zusammenschaltungen erstmals auferlegte Verpflichtung, die Koppelung der Netze durch Zu-
sammenschaltung sowohl entbündelt bei der Betroffenen als auch gebündelt mittels eines Über-
tragungsweges an einem Standort des Wettbewerbers zu ermöglichen, gründet auf §§ 9 Abs. 2,
21 Abs. 3 Nr. 3 TKG.
Nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 TKG soll die Bundesnetzagentur Betreibern öffentlicher Telekommunika-
tionsnetze, die über beträchtliche Marktmarkt verfügen, die Verpflichtung auferlegen, die Zu-
sammenschaltung zu ermöglichen.
Sinn und Zweck der Regelung des § 21 TKG ist es, Wettbewerbern im Wege des Zugangs eine
Mitnutzung der aufgebauten Infrastruktur eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht zu
verschaffen, um auf diese Weise die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter nachgela-
gerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der Endkunden zu wahren. Dabei hat
der TKG-Gesetzgeber die in Absatz 3 der Vorschrift aufgeführten Zugangsformen als so essen-
tiell betrachtet, dass ihre Auferlegung in der Regel geeignet, erforderlich und angemessen ist,
um den Zweck der Vorschrift zu erreichen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in dieser Vorschrift
durch die Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 TKG vorgegeben, dass die in jenem Absatz genannten
Richtungsvorgaben nach Satz 1 (Wahrung der Nutzerinteressen oder Förderung von nachhalti-
gem Wettbewerb), die Regulierungsziele nach § 2 TKG sowie die in Ziffern 1 bis 7 jenes Ab-
satzes aufgeführten Abwägungskriterien auch bei der Auferlegung von „Soll-Zugängen“ nicht
außer Acht bleiben dürfen. Dass diese Gesichtspunkte auch bei der Auferlegung einer Ver-
pflichtung, Zusammenschaltung zu ermöglichen, mit zu berücksichtigen sind, ergibt sich auch
aus Artikel 12 der Zugangs-RL, der durch § 21 TKG in nationales Recht umgesetzt worden ist.
Denn bei der Auferlegung von Verpflichtungen nach Artikel 12 Abs. 1 Zugangs-RL, mithin auch
bei der Verpflichtung nach lit i), nämlich der „Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Net-
zen“, ist nach Artikel 12 Abs. 2 Zugangs-RL den dort aufgeführten Faktoren, die mit Ausnahme
von Nr. 7 den in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Kriterien entsprechen, Rechnung zu tragen.
Zusammenschaltung ist gemäß § 3 Nr. 34 TKG die physische und logische Verbindung zweier
öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die Zusammenschaltung dient der Kommunikation von
Nutzern, sie erhält ihren Sinn also durch die darüber abgewickelten Verbindungsleistungen. Die
Zusammenschaltungspflicht ist deshalb immer dann – und nur dann – aufzuerlegen, wenn damit
auch die Pflicht zur Gewährung des Zugangs durch Verbindungsleistungen verbunden wird.
Dies ist durch die Verpflichtung zur Terminierung von Anrufen in das Netz der Betroffenen und
der Zuführung von Anrufen aus dem Netz der Betroffenen gegeben.
Eine Zusammenschaltung setzt also die Verbindung zweier Telekommunikationsnetze voraus.
Die PSTN-Zusammenschaltung erfolgt über die Verbindung mindestens zweier Vermittlungsstel-
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len, vgl. Beschluss BK 4-98-040/Z10.11.98 vom 18.01.1999 S. 7, und kann bei vollständiger
Erschließung der lokalen Einzugsbereiche an bis zu 474 Vermittlungsstellen mit Netzübergangs-
funktion erfolgen.
Die Verbindung kann durch die Betroffene, den Wettbewerber oder durch beide Parteien ge-
meinsam erbracht werden. Dementsprechend kann der Ort der physischen Verbindung bei der
Vermittlungsstelle der Betroffenen („physical Co-location“) oder des Wettbewerbers sowie an
einem externen Ort (z.B. ein Standort des Wettbewerbers ohne Vermittlungsstelle; „Customer
sited“) erfolgen. Dies gilt sowohl für die IP- wie die PSTN-Zusammenschaltung. Im ersten Fall
handelt es sich um einen entbündelten und in den anderen Fällen um einen gebündelten Zu-
gang zum Telefonnetz der Betroffenen. Denn bei einer physischen Verbindung außerhalb des
Vermittlungsstellenstandortes ist es erforderlich, dass die Betroffene dem Wettbewerber neben
der Netzanbindung auch einen Übertragungsweg für die Netzverbindung bereitstellt.
Die IP-Zusammenschaltung wird nach den gegenwärtigen Planungen nur an jeweils zwei Orten
pro Nachfrager erfolgen. Der IP-Zusammenschaltungsanschluss (N-ICAs) realisiert die physika-
lische Zusammenschaltung der IP-basierten Next Generation Networks (NGN) der Betroffenen
und ihrer Zusammenschaltungspartner (ICP). Für jeden ICP wird dabei ein virtuelles privates
Netzwerk (VPN) für Sprachtelefonie realisiert. Dieses beinhaltet eine logische Verknüpfung mit
der Service Area der Betroffenen, die ebenfalls als ein eigenes VPN angesehen werden kann.
Dadurch wird ein Multi-VPN aufgebaut, in welchem die Betroffene die Durchschaltungen des
NGN-IC-Verkehrs zu einer Endstelle in ihrem Netz oder zu einem Netzübergang zu einem ande-
ren ICP (Ziel: Endstelle dieses anderen ICP) ermöglicht. Zu den technischen Einzelheiten der
IP-Zusammenschaltung vgl. Ziffer B III 2 a) 1) des Entwurfes der Festlegung.
Die beibehaltene Verpflichtung der Betroffenen ist wie bisher auf die Ermöglichung der Zusam-
menschaltung öffentlicher Telefonnetze mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu begrenzen und
von daher beizubehalten. Denn die festgestellte Marktmacht der Betroffenen bezieht sich auf die
Nutzung öffentlicher Telefonnetze. Eine Zusammenschaltung mit sonstigen Telekommunikati-
onsnetzen ist für die Bekämpfung des hier festgestellten Marktversagens nicht erforderlich.
3.1.1 Interessen von Endnutzern und Wettbewerbern
Die Beibehaltung der Verpflichtung ist erforderlich, um gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 TKG die Entwick-
lung nachhaltig wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die
Interessen der Endkunden zu wahren.
Eine Zusammenschaltung ist erforderlich, um überhaupt Verbindungsleistungen über Netzgren-
zen hinweg austauschen zu können und die Erreichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffe-
nen aus den Netzen der Wettbewerber sicherzustellen. Dies gilt für die PSTN- wie die IP-
Zusammenschaltung gleichermaßen.
Neben der entbündelten Variante der Netzzusammenschaltung ist auch der gebündelte Zugang
erforderlich, um den Wettbewerbern so eine bedarfsgerechte Investition in eigene Infrastruktur
zu gestatten. In der Vergangenheit war dies vor allem die Ermöglichung des sukzessiven Auf-
baus eigener Infrastruktur. Die Tatsache, dass die von der Betroffenen im Rahmen der vorange-
gangenen Regulierungsverfügung BK3d-08-023 zu erbringenden Transitleistungen erheblich
vermindert werden konnten, beweist die Richtigkeit dieser Einschätzung in der Vergangenheit
Ein weiterer Grund für die Verpflichtung zur gebündelten Zusammenschaltung ist der beginnen-
den Umbau des Netzes der Betroffenen und die damit einhergehenden Verminderung der Orte
der Zusammenschaltung, was die Bedeutung gebündelter Anschlüsse zur Zusammenschaltung
zur Sicherung des Wettbewerbs steigert. Denn solange im Netz der Betroffenen Anschlüsse in
PSTN-Technologie geschaltet sind, muss ein ICP auch PSTN-Zusammenschaltungen unterhal-
ten, um den Anforderungen einer technologiekonformen Übergabe genügen zu können. Gerade
bei Erstzusammenschaltungen können damit Investitionen in PSTN-Zusammenschaltungen
erforderlich werden, deren Nutzungsdauer auf wenige Jahre begrenzt sein wird. Die Sicherung
einer möglichst kostengünstigen PSTN-Zusammenschaltung erhält darum gerade wegen der
eingeleiteten Migration zu NGN besonderes Gewicht. Dies gilt auch für ICP, die nicht an allen
474 VE:N zusammengeschaltet sind, für den Fall der Aufhebung gerade des Ortes der Zusam-
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menschltung, an dem sie kollokiert sind. Die möglicherweise erforderliche Verlagerung an eine
andere VE:N kann hier am kostengünstigsten durch eine gebündelte Zusammenschaltung erfol-
gen.
Auch die gebündelte IP-Zusammenschaltung ist erforderlich. Hier ist der Zugang zum Netz der
Betroffenen zwar nur auf zwei der zwölf Standorte vorgesehen. Doch zwingt dies gerade regio-
nale Anbieter dazu, für die Zusammenschaltung mit der Betroffenen größere Entfernungen zu
überbrücken.
Ein Absehen von der Beibehaltung der Verpflichtungen würde auch den Interessen der Endnut-
zer zuwiderlaufen, § 21 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 TKG.
Die im Gesetz verwendete Formulierung, nach der eine Verpflichtung auferlegt werden kann,
wenn andernfalls „die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten
Endkundenmarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwider
laufen würde,“ ist missverständlich. Aufgrund der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf
Art. 12 Zugangs-RL wird deutlich, dass es im Rahmen des Merkmals nach § 21 Abs. 1 S. 1
Alt. 2 TKG nicht darauf ankommen soll, ob die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorien-
tierten Marktes den Interessen der Nutzer zuwider laufen würde. Tatsächlich greift der Terminus
„diese Entwicklung“ im Rahmen der 2. Alternative daher nicht die vorgenannte „Entwicklung ei-
nes wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes“ auf, sondern bezieht sich auf die Entwicklung,
die zu erwarten wäre, wenn von der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung abgesehen würde,
d.h. es ist zu untersuchen, ob ein Verzicht auf die Auferlegung der Zugangsverpflichtung den
Interessen der Endnutzer zuwider laufen würde.
Die Möglichkeit, sowohl jeden Teilnehmer im öffentlichen Telefonnetz erreichen zu können als
auch aus allen öffentlichen Telefonnetzen erreichbar zu sein, ist ein Hauptinteresse der Nutzer
des öffentlichen Telefonnetzes, so dass ein Verzicht auf die Verpflichtung zur Zusammenschal-
tung den Endnutzerinteressen widerspräche.
Die Auferlegung der Zusammenschaltungspflicht nach § 21 TKG setzt im Übrigen nicht voraus,
dass die Betroffene bereits zuvor den Zugang konkret verweigert bzw. unzumutbar erschwert
hat. Die Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt gerade den Erlass
von abstrakten Vorabverpflichtungen. Entscheidend für die Frage der Auferlegung und Auswahl
der einzelnen Vorabverpflichtungen sind die Ergebnisse der Marktuntersuchung.
3.1.2 Verhältnismäßigkeit
Die Verpflichtung steht auch in einem angemessen Verhältnis zu den Regulierungszielen des §
2 TKG.
Bei der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem ange-
messenen Verhältnis zu den in § 2 TKG beschriebenen Regulierungszielen der Förderung des
Interessen der Endnutzer, der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs, der Förde-
rung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Tele-
kommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste und der
Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzen der nächs-
ten Generation, auch in der Fläche, steht, sind insbesondere die in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7
TKG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Die Kriterien entstammen weitgehend Art. 12 Abs. 2 Zugangs-RL. Sie konkretisieren den in Er-
wägungsgrund 19 der Zugangsrichtlinie enthaltenen Gedanken, nach dem das Recht des Infra-
struktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums mit den Rechten anderer
Diensteanbieter auf Zugang abzuwägen ist.
- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
Das Abwägungskriterium der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder
Installation konkurrierender Einrichtungen ( § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) ist in der Begründung
zum Regierungsentwurf des TKG näher erläutert,
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vgl. BR-Drucks. 755/03, S. 88.
Danach soll bei diesem Kriterium insbesondere geprüft werden, ob die Kosten der Nutzung al-
ternativer Angebote im Vergleich zum nachgefragten Angebot oder eine Eigenfertigung das be-
absichtigte Dienstangebot unwirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche Verzöge-
rungen durch die Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der Nutzung
alternativer Zugangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des beabsichtig-
ten Dienstangebots einherginge und welche Auswirkungen die Inanspruchnahme einer alternati-
ven Zugangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben könnte. In den Blick zu nehmen ist auch –
wie nunmehr am Ende des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG besonders hervorgehoben – die Tragfä-
higkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren.
Nach diesen Kriterien ist die auferlegte Verpflichtung weiterhin angemessen.
Die Zusammenschaltung der Netze auf PSTN- und/oder IP-Basis ist die Grundvoraussetzung
dafür, überhaupt Anrufe eigener Endkunden des Wettbewerbers zu Endkunden der Betroffenen
weiterleiten zu können oder Anrufe ihrer Endkunden zugeführt zu bekommen. Sie kann deshalb
nicht durch die Nutzung konkurrierender Einrichtungen ersetzt werden. Bei einem entbündelten
Zugang zum Netz der Betroffenen ist der Wettbewerber auf eine Kollokation bei ihr angewiesen.
Er muss also bei jedem Zusammenschaltungsstandort selber präsent sein. Dagegen kann er bei
einer gebündelten Zusammenschaltung mehrere Zusammenschaltungsstandorte über einen
Präsenzpunkt erschließen. Eine solche Erschließung von Zusammenschaltungsstandorten er-
fordert geringere Anfangsinvestitionen und erleichtert somit auch den Markteintritt in der Fläche.
Darum ist entgegen der Auffassung der Betroffenen das Produkt ICAs „physical Co-location“
kein gleichwertiger Ersatz für die gebündelte Zusammenschaltung, weil der ICP zusätzlich zu
dem von der Betroffenen oder Dritten eingekauften Übertragungsweg auch die Kollokation bei
der Betroffenen nachfragen muss, was zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen kann. Insbe-
sondere bei kleinen Verkehrsmengen würde der Verweis auf die Eigenrealisierung der Zusam-
menschaltung zu einer massiven Markteintrittsbarriere führen. Dagegen würde eine Beschrän-
kung auf eine gebündelte Zusammenschaltung die Nachfrager, die eine Kollokation auch zu
anderen Zwecken nachfragen, zu ineffizienten Investitionen zwingen. Ein kurzfristiger Wechsel
bei PSTN-Zusammenschaltungen von den gebündelten zu den ungebündelten Anschlüssen ist
zudem gerade unter dem Gesichtspunkt der anstehenden Umstellung auf IP-
Zusammenschaltungen nicht möglich. Die Umstellung würde eine kurzfristige Bereitstellung vie-
ler zusätzlicher Kollokationsflächen erfordern, die mangels entsprechender Planungen der Be-
troffenen ausgeschlossen ist und angesichts des während der dreijährigen Geltungsdauer der
Regulierungsverfügung geplanten Umstiegs auf ein paketvermitteltes NGN und des einsetzen-
den Rückbaus der PSTN-Zusammenschaltungen sinnwidrig wäre. Eine Verpflichtung der Betrof-
fenen nur zum entbündelten Zugang würde ihre Zusammenschaltungspartner zu Investitionen in
Kollokationsräume und zugehörige Infrastruktur zwingen, deren langfristige Tragfähigkeit nicht
mehr gegeben ist.
Diese Überlegungen gelten auch für die gebündelte IP-Zusammenschaltung. Hier ist zu berück-
sichtigen, dass zukünftig der Zugang zum Netz der Betroffenen nur noch an 12 Standorten mög-
lich sein wird. Dies zwingt gerade regionale Anbieter, für die Zusammenschaltung mit der Betrof-
fenen größere Entfernungen zu überbrücken. In der Anfangsphase der Migration werden über
diese Strecken nur geringe Verkehre geführt werden, was ihre Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt.
Deshalb ist auch für die NGN-Migration die alleinige Nutzung alternativer Infrastrukturen als
nicht tragfähig anzusehen.
Hiergegen kann die Betroffene auch nicht erfolgreich anführen, dass die Regulierung im Mietlei-
tungsmarkt weiter zurückgefahren wird. Nach der Regulierungsverfügung für Abschlusssegmen-
te von Mietleitungen für Großkunden (BK2a-12/001-R) unterliegen die Abschlusssegmente bis
155 Mbit/s der Regulierung einschließlich Entgeltgenehmigungspflicht. Abschlusssegmente
oberhalb 155 Mbit/s werden aus der Regulierung entlassen. Damit unterliegen die Abschlus-
segmente für die bei der gebündelten PSTN-Zusammenschaltung verwendeten Mietleitungen
für Inter-Building-Anschnitte von n x 2 Mbit/s weiterhin der Regulierung. Die geringsten Band-
breiten der von der Betroffenen angebotenen N-ICAs betragen 150 Mbit/s und 155 Mbit/s, so
dass Inter-Building-Anschnitte mit einer entsprechenden Bandbreite als Mietleitungen weiterhin
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der Regulierung unterliegen. Gerade diese niedrigen Bandbreiten dürften in der Anfangsphase
der Migration zur IP-Zusammenschaltung sowie dauerhaft von kleineren Netzbetreibern nachge-
fragt werden, so dass sich die Auferlegung der gebündelten Zusammenschaltung auch aus der
marktbeherrschenden Stellung bei diesen Abschlusssegmenten begründen lässt.
Was Mietleitungen mit höheren Bandbreiten betrifft, so vertritt die Festlegung für Mietleitungen
die Auffassung, dass die Betroffene hier keine beträchtlichen Vorteile aus ihrem umfassenden
Anschlussnetzwerk zur Geltung bringen und daraus Marktzutrittschranken erwachsen könnten,
vgl. Punkt I.I.4 der Festlegung der Präsidentenkammer BK1-09-006.
Die Verpflichtung zum Angebot der gebündelten Zusammenschaltung folgt aber nicht alleine aus
einer marktbeherrschenden Stellung bei Mietleitungen an sich, sondern aus dem Erfordernis der
gebündelten Zusammenschaltung. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Auferlegung einer
Zugangsverpflichtung ist ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen der Einrichtung, zu
der Zugang zu gewähren ist, und dem Markt, für den ein Regulierungsbedarf festgestellt worden
ist. Nicht erforderlich ist, dass die betroffene Einrichtung selbst Gegenstand einer Marktanalyse
und Festlegung ist,
vgl. BVerwG Urteil 6 C 22.08 vom 27.01.2010., Rz. 30.
Ohne eine Zugangsverpflichtung hinsichtlich des Inter-Building-Abschnittes auch für Bandbrei-
ten, für die keine Verpflichtungen zum Zugang zu Mietleitungen auferlegt wurden, könnte die
Betroffene für die Nachfrager ungünstige Bedingungen fordern, die einen Zugang zur gebündel-
ten Zusammenschaltung verzögern oder vereiteln könnte.
- Verfügbare Kapazität
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die verfügbare Kapazität
(§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung ausreicht. Der Gesetzgeber hat in der
Begründung zu diesem Abwägungskriterium ausgeführt, dass ein Kapazitätsausbau grund-
sätzlich nicht ausgeschlossen sein soll. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass die auferlegte
Zugangsverpflichtung ins Leere läuft.
Zu beachten ist aber, dass Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch die Ausbauver-
pflichtung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Nach der Vorstellung des Gesetz-
gebers sollen die Nachfrager daher diese Investitionsrisiken in vollem Umfang übernehmen.
Hinsichtlich der entbündelten Zusammenschaltung bei PSTN hat die Erfahrung bereits gezeigt,
dass entsprechende Kapazitäten für den bisherigen Bedarf in den Räumlichkeiten der Betroffe-
nen entweder vorhanden sind oder Kapazitätsengpässe durch Einrichtungen wie Outdoor-Boxen
behoben werden können. Für die entbündelte IP-Zusammenschaltung ist davon auszugehen,
dass die Betroffene die entsprechenden Einrichtungen an den 12 dafür vorgesehenen Standor-
ten nachfragegerecht dimensionieren kann. Der Vortrag der Betroffenen, dass die IP-
Zusammenschaltung nur schrittweise eingeführt werden könne und darum ein Anspruch auf
Zusammenschaltung zum sofortigen Wirkbetrieb nicht erfüllbar sei, überzeugt nicht. Denn der-
zeit übersteigt die von der Betroffenen angebotene Zusammenschaltungskapazität die Nachfra-
ge. Die Nachfrage steht aber in Abhängigkeit von den über die IP-Zusammenschaltung direkt
erreichbaren Endkunden. Derzeit sieht die Betroffene in der Startphase eine langsame Migration
vom PSTN auf das IP-basierte Zusammenschaltungen vor. Deshalb hat die Beschlusskammer
keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Nachfrage nach der IP-Zusammenschaltung in der „Start-
phase“ stärker als von der Betroffenen aktuell geplant, steigen wird.
Wenn wider Erwarten die Nachfrage stärker wachsen würde, als von der Betroffenen dies ge-
plant, könnte dies nur in einer stärkeren Migration der Endkundenanschlüsse von PSTN auf
NGN begründet sein. Wenn die Migration aber schneller erfolgt als geplant, würde diese Migra-
tion ohne eine korrespondierende Steigerung der Zusammenschaltungskapazität entwertet, weil
der NGN-Verkehr gleichwohl über das PSTN geführt werden müssen. Deshalb wäre auch in
diesem Falle die Zusammenschaltungspflicht verhältnismäßig.
Hinsichtlich der gebündelten Zusammenschaltung sowohl bei PSTN als auch bei IP verfügt die
Betroffene über ein bundesweites Mietleitungsnetz und bietet im gesamten Bundesgebiet Miet-
leitungen an. Dem Angebot von Mietleitungen ist es immanent, dass gegebenenfalls eine Kapa-
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zitätserweiterung im Bereich der Beschaltungstechnik oder zur Anbindung des Standortes des
Kunden die Verlegung eines Kabels erforderlich sein kann. Neben diesen Ausbaupflichten ist
nicht ersichtlich, warum die Beibehaltung der Pflicht zu Kapazitätsengpässen bei der Betroffe-
nen führen sollte. Umgekehrt würde die Betroffene durch einen Verweis auf die Eigenrealisie-
rung wegen der dann sofort erforderlichen zusätzlichen Kollokationsflächen vor ein unlösbares
Bereitstellungsproblem gestellt.
- Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG sind die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Ein-
richtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken zu berücksichtigen. Unter Anfangsinvesti-
tionen des Eigentümers, die das Gesetz im Hinblick auf die in auf Art. 14 GG ebenso wie im
Gemeinschaftsrecht verankerte Eigentumsgarantie besonders hervorhebt, sind Investitionen zu
verstehen, die mit dem erstmaligen Markteintritt verbunden sind. Solche Investitionen sind im
Gegensatz zu Ersatz- oder Erneuerungsaufwendungen mit einem erhöhten Risiko behaftet, wel-
ches nach der Wertung des Gesetzes den Eigentümerbelangen besonderes Gewicht verleiht.
Die Berücksichtigung der Anfangsinvestitionen und der mit ihnen verbundenen Risiken soll na-
mentlich ermöglichen, dass auch ein zugangsverpflichtetes Unternehmen in den Genuss des mit
einer Produktinnovation einhergehenden sog. Vorreitervorteils kommen kann. Hinsichtlich des
Gewichts dieses Abwägungskriteriums ist zu differenzieren anhand der verschiedenartigen Be-
dingungen, unter denen die Infrastrukturinvestitionen getätigt wurden, wobei auch die Gefahr
einer etwaigen Marktmachtübertragung Bedeutung erlangen kann,
so BVerwG, Urteil 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz. 22, unter Verweis auf Thomasch-
ki/Neumann, Berliner Kommentar, 2. Auflage 2009, § 21 Rz. 83ff.
Mit der vorliegend beibehaltenen bzw. auferlegten Verpflichtung zur Gewährung von Zusam-
menschaltung wird Zugang zu einer Infrastruktur gewährt, die überwiegend in Monopolzeiten
errichtet worden ist, sofern es sich um das PSTN der Betroffenen handelt. Dagegen wird das
NGN der Betroffenen, zu dem über IP-Zusammenschaltungen Zugang gewährt wird, im Wett-
bewerb aufgebaut. Jedenfalls mit Blick auf die letztgenannten Infrastrukturen dürften Anfangsin-
vestitionen der Betroffenen vorliegen, die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG i.V.m. Art. 14 GG
grundsätzlich besonders schutzwürdig sind.
Gleichwohl gebietet auch diese Schutzwürdigkeit nicht, den Zugang zum NGN von der Zu-
gangsverpflichtung auszunehmen.
In diesem Zusammenhang ist einmal zu berücksichtigen, dass das neue NGN nicht dazu dient,
eine erstmalige Versorgung der Endkunden mit den von den regulierten Märkten erfassten Tele-
kommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. Vielmehr soll dieses Netz die bestehende
PSTN-Infrastruktur ersetzen. Nur mit der auferlegten Zugangsverpflichtung erhält der Wettbe-
werber die Möglichkeit, nach erfolgter Migration die bisher von der Betroffenen bezogenen Vor-
leistungen weiterhin nutzen und seinen Kunden die zugehörigen Telekommunikationsleistungen
anbieten zu können. Er muss auf den Netzumbau der Betroffenen mit entsprechenden Anpas-
sungen seiner eigenen Netztopologie reagieren können. Dies setzt auch voraus, dass ihm der
Zugang zum NGN der Betroffenen auch tatsächlich frühzeitig offen steht, um mit dem zeit- und
kapitalintensiven Umbau des eigenen Netze bereits beginnen zu können, bevor das PSTN der
Betroffenen endgültig abgeschaltet wird. Denn ansonsten käme es zu einem erheblichen und
vermeidbaren Rückstand hinter dem technischen Entwicklungsstand des Netzes der Betroffe-
nen, der die zukünftige Position der Wettbewerber im Markt erheblich gefährden kann.
Ferner ist eine Migration der Wettbewerber von der PSTN- zur IP-Zusammenschaltung für die
Betroffene auch von Vorteil, weil sie dann schneller den aufwendigen Parallelbetrieb des alten
PSTN und des NGN aufgeben kann. Die Betroffene könnte dadurch Betriebskosten einsparen
und müsste auch keine Investitionen zur Erhaltung des alten PSTN mehr tätigen.
Die Verpflichtung nach § 21 TKG ist nicht auf die zum Zeitpunkt ihrer Auferlegung bzw. konstitu-
tiven Beibehaltung bereits bestehenden Infrastrukturen beschränkt, sondern kann auch erst
noch aufzubauende Infrastrukturen erfassen. Ein abweichendes Verständnis lässt sich weder
aus dem Wortlaut des § 21 TKG noch aus dessen Zusammenspiel mit § 19 TKG und § 22 TKG,
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aus der Möglichkeit einer späteren Ausweitung der Regulierungsverfügung oder aus der Ände-
rung von Rahmenrichtlinie und Zugangsrichtlinie herleiten.
Dem Wortlaut des § 21 TKG ist keine Beschränkung der Zugangsgewährungspflicht auf diejeni-
gen Infrastrukturen zu entnehmen, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Regulierungsver-
fügung bestehen. Sowohl der Verweis auf „bestimmte“ Netzkomponenten und –einrichtungen in
Abs. 2 Nr. 1 als auch derjenige auf bestimmte vom Betreiber „angebotene“ Dienste in Abs. 2 Nr.
3 kann sich ohne weiteres auf erst künftig vorhandene „bestimmte“ Einrichtungen und „bestimm-
te angebotene“ Dienste beziehen. Im Übrigen ist aber auch unstreitig, dass die Betroffene be-
reits über ein NGN verfügt, an das sie eigene Endkunden angeschlossen hat, es also auch inso-
fern nicht um den Zugang zu einem künftigen sondern zu einem bestehenden (aber stark wach-
senden) Netz geht.
- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 TKG erforderlichen Abwägung ist ferner die Notwendigkeit der
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG) zu beachten.
Die Verpflichtung zur Zusammenschaltung ist essentiell zur Sicherung eines langfristigen Wett-
bewerbs und eines effizienten Infrastrukturaufbaus, s.o.. Sie ist die Grundvoraussetzung dafür,
dass Wettbewerber den Teilnehmern im Netz der Betroffenen Anrufe zustellen und aus dem
Netz der Betroffenen Anrufe zugeführt bekommen können. Die Zusammenschaltung ist deshalb
unabdingbar für jede Form des dienste- und infrastrukturbasierten Wettbewerbs.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 5 TKG) werden durch
die Zugangsverpflichtung nicht berührt.
- Europaweite Dienste
Die Beibehaltung der Verpflichtung, Zugang durch Zusammenschaltung zu gewähren, ermög-
licht auch die Bereitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TKG).
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte Ver-
pflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen
werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG).
Die in § 16 TKG normierte Pflicht, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, bietet nur Gewähr für die Auf-
nahme von Zusammenschaltungsverhandlungen. Auf die Ausgestaltung der Verhandlungsfüh-
rung und den Inhalt des vorzulegenden Angebotes hat die gesetzliche Verpflichtung nach § 16
TKG aber keinen Einfluss. Ohne den Druck, dass die streitig verbliebenen Bedingungen im Falle
des Scheiterns auf privatrechtlicher Ebene schließlich von Seiten der Behörde rechtsverbindlich
festgelegt werden können, könnte die Betroffene ihre unangreifbare Stellung auf dem Vorleis-
tungsmarkt dazu ausnutzen, die Zusammenschaltung zu verhindern. Um die Zusammenschal-
tung von Netzen unabhängig von Behinderungsstrategien, die durch das festgestellte Marktver-
sagen ermöglicht werden können, zu gewährleisten, bedarf es daher einer Grundlage, im Falle
des Scheiterns privatautonomer Verhandlungen die Zusammenschaltung in einem absehbarem
Zeitraum umfassend, d.h. insbesondere auch deren technische, betriebliche und ökonomische
Bedingungen, im Anordnungswege nach § 25 TKG festlegen zu lassen.
Zur Gewährleistung der netzübergreifenden Erreichbarkeit und damit des Schutzes der Interes-
sen der Endnutzer sowie zur Sicherung bzw. Förderung des Wettbewerbs reicht zudem in Be-
zug auf die Betroffene die Entgeltkontrolle allein nicht aus. Ihr stehen neben dem Preis noch
eine Reihe anderer Instrumente zur Verfügung, um den Wettbewerb um die an ihrem Netz an-
geschlossenen Endkunden zu ihren Gunsten zu beeinflussen (Verzögerung bei der Verhand-
lungsführung; der Bearbeitungsdauer von Zugangsanträgen oder der Zugangsgewährung; Leis-
tung verminderter Qualität; ungerechtfertigte Bündelung z.B. mit dem Transit in andere Netze
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etc.). Allein die Möglichkeit eines Anordnungsverfahrens nach § 25 TKG, welches auf Tatbe-
standsseite die vorherige Auferlegung einer Zugangsverpflichtung erfordert, bietet Gewähr für
die Realisierung einer Zusammenschaltung innerhalb eines bestimmten, für den Wettbewerber
überschaubaren Zeitrahmens.
Im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 7 TKG hat die Behörde ferner zu prüfen, ob ein freiwilliges An-
gebot für die Erreichung der Regulierungsziele ausreichend ist. Selbst wenn insoweit ein „freiwil-
liges Angebot“ im Sinne des § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 TKG vorliegen würde, würde dies jedoch
nicht dazu führen, dass eine abstrakte Zugangsverpflichtung durch die Behörde nicht mehr auf-
erlegt werden könnte,
vgl. hierzu auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz.
47f.), 6 C 15.07 (Rz. 50f.), 6 C 16.07 (Rz. 44f.) und 6 C 17.07 (Rz. 47f.).
Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein freiwilliges Angebot der Betroffenen besteht. Zwar war
der gebündelte Zugang schon in den ersten Zusammenschaltungsverträgen enthalten, doch
kamen die Verträge nur vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung aus
§ 35 Abs. 1 S. 3 TKG1996 sowie später der Regulierungsverfügung BK4c-05-002/R zustande. Die
Betroffene hat sich einer effizienten Bereitstellung der gebündelten Varianten verwehrt, vgl. Be-
schluss BK 4c-01-016/Z23.05.01 vom 01.08.2001.
Das bisherige Verhalten der Betroffenen bei der Ausgestaltung des Wechsels auf NGN und IP-
Zusammenschaltungen führt hier nicht zu anderen Erwägungen. Die Möglichkeit hoheitlichen
Eingreifens ist gerade in der Übergangszeit zu einem neuen Zusammenschaltungsregime erfor-
derlich, weil hier – wie schon die Umstellung auf das EBC-Regime vor gut 10 Jahren gezeigt hat
– neue Streitigkeiten über die konkrete rechtliche Ausgestaltung und technische Zusammen-
schaltungsbedingungen auftreten können und angesichts der Vielzahl der auf die neue Techno-
logie wechselnden ICP gesichert werden muss, dass der Wechsel diskriminierungsfrei und zu
angemessenen Bedingungen erfolgen wird. Hier ist insbesondere zu beachten, dass es zwar
nach Überzeugung der Beschlusskammer einen konstruktiven Dialog zwischen der Betroffenen
und den Wettbewerbern über die Zusammenschaltungsbedingungen gibt. Angesichts der star-
ken Marktposition der Betroffenen auf den nachgelagerten Endkundenmärkten gibt es aber auch
starke Anreize für die Betroffenen, die Zusammenschaltung zu verweigern oder zu behindern,
um so Wettbewerber in ihrer Entwicklung zu behindern. Dies wirkt um so schwerer, weil einer-
seits die Zusammenschaltungsbedingungen noch nicht etabliert sind und die Betroffene selber
vorträgt, dass die Kapazität der IP-Zusammenschaltung begrenzt sei.
Dem Abwägungskriterium des freiwilligen Angebotes kann in Konstellationen wie der vorliegen-
den jedoch ohnehin kein entscheidendes Gewicht zukommen. Die Marktteilnehmer sind auf die
Nutzung eines nicht zu duplizierenden Vorleistungsproduktes angewiesen, um überhaupt auf
dem Markt auftreten zu können. Ferner besteht ein überragendes Interesse der Endnutzer an
der Erreichbarkeit aller anderen Nutzer – wie es durch §§ 18, 25 Abs. 3 TKG zum Ausdruck
kommt. In diesen Fällen genügt auch ein freiwilliges Angebot nicht, wenn auch nur die abstrakte
Gefahr besteht, dass das freiwillige Angebot zurückgenommen bzw. mit überhöhten Konditionen
verknüpft wird. So würde es der Betroffenen grundsätzlich frei stehen, ihr Angebot bei Bedarf
vom Markt zurückzuziehen bzw. ein in seinen Bedingungen unzureichendes Angebot zu entwer-
fen und somit ein Scheitern der Zusammenschaltung zu provozieren. Ein Fehlschlagen der Zu-
sammenschaltung widerspricht gerade den Interessen der Nutzer an der Sicherstellung bzw.
Förderung netzübergreifender Kommunikation. Ein Verzicht auf eine Verpflichtung zur Zugangs-
gewährung würde daher den Nutzerinteressen und der Dynamik des Marktes schaden.
Die konkrete Belastung für die Betroffene ist begrenzt. Im Falle des Scheiterns der Verhandlun-
gen ist sie dem Risiko ausgesetzt, dass seitens der Bundesnetzagentur eine Zusammenschal-
tung zu Konditionen angeordnet wird, zu deren Gewährung die Betroffene in den entsprechen-
den Verhandlungen nicht bereit gewesen war. Dieses Risiko hat sie aber in Anbetracht der fest-
gestellten erheblichen und im Falle der Terminierung unangreifbaren Marktmacht der Betroffe-
nen sowie ihrer Stellung als Teilnehmernetzbetreiberin und der damit einhergehenden Kontrolle
über den Zugang zu den angeschlossenen Endkunden zu tragen.
Weiterhin zu berücksichtigen bleibt, dass die Auferlegung der Verpflichtung im Ergebnis nur die
bereits nach § 37 TKG1996 bestehende, gegenüber allen Netzbetreibern, d.h. auch gegenüber
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den nicht marktbeherrschenden Betreibern, gesetzesunmittelbar wirkende Verpflichtung zur Zu-
sammenschaltung - beschränkt auf die tenorierten Leistungen – und die übergangslos daran
anknüpfende Regulierungsverfügung vom 05.10.2005 fortführt. Der Pflichtenkreis der Betroffe-
nen wird daher im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht erweitert.
3.1.3 Art und Umfang der Zusammenschaltungsverpflichtung
Die Verpflichtung zur Koppelung der Netze durch Zusammenschaltung richtet sich immer auf die
Zusammenschaltung auf der jeweils untersten möglichen Ebene. Die Bestimmung dieser Ebene
kann je nach Art der betroffenen Verbindungen und der Übergabetechnologie (PSTN oder IP)
variieren. Die von zahlreichen interessierten Parteien vorgetragene Befürchtung, dass die Migra-
tion auf IP-Zusammenschaltungen völlig ins Belieben der Betroffenen gestellt sei und ihr die
Wahl einer technologiekonformen Übergabe die Möglichkeit zur Erhebung ungerechtfertigter
Wandlungsentgelte eröffne, treffen nicht zu. Denn die zur technologiekonformen Übergabe ent-
wickelten Grundsätze gelten nur, wenn die technologiekonforme Übergabe auch tatsächlich von
der Betroffenen zur Grundlage ihrer IP-Zusammenschaltung gemacht und einheitlich allen ICP
angeboten wird. Das von der Betroffenen in ihrem NGN-Vertragsentwurf zugrunde gelegte Mo-
dell basiert auf einer entsprechenden Neuregelung des Nummernplanes durch die Bundesnetz-
agentur für Portierungskennungen im Rahmen der Verfügung Nr. 41/2009 Amtsblatt 16/2009
vom 26.08.2009,
vgl. Punkt H.I.5.g) (2) (b) der Festlegung der Präsidentenkammer.
Die Möglichkeit zum Zweck der Technologiedifferenzierung zwei Portierungskennungen zuge-
teilt zu bekommen, soll ausweislich der Verfügungsgründe den Unternehmen, die über Zusam-
menschaltungspunkte in PSTN- und in IP-Technologie verfügen, gerade ermöglichen, dass der
Verkehr am geeigneten Zusammenschaltungspunkt zugeführt wird. Auch aus den bisher vorlie-
genden Vertragsentwürfen und dem Vorgehen der Betroffenen beim Test von IP-
Zusammenschaltungen mit ihren ICP lässt sich kein willkürliches Verhalten erkennen.
Die Festlegung lässt nur solche Verbindungen aus der Regulierungsbedürftigkeit fallen „die im
Rahmen der Vereinbarung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tatsächlich
nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben werden.“
Dabei ist die Leistungserbringung für jede einzelne Verbindung zu betrachten. Ist eine technolo-
giekonforme Übergabe hinsichtlich bestimmter Rufnummern etwa deshalb nicht möglich, weil
eine im IP-Netz geschaltete Rufnummer tatsächlich in den Portierungsdatenbanken noch als im
PSTN-Netz geschaltet geführt wird, wird eine technologiekonforme Übergabe nicht angeboten
bzw. ist der Anschluss zu behandeln, als ob er im PSTN geschaltet ist.
Die von den Antragstellerinnen zu 2., 6. und 7. sowie der IEN geforderte Verpflichtung der Be-
troffenen auch zum Angebot einer technologieneutralen Übergabe scheitert schon daran, dass
diese Bündelung aus Verbindungs- und Wandlungsleistung nach der Festlegung der Präsiden-
tenkammer im Falle der Wahl einer technologiekonformen Übergabe nicht Teil des relevanten
Marktes ist (mit Ausnahme der Zuführung zur Betreibervorauswahl). Diese Bestimmung des
Umfangs der Zusammenschaltungsverpflichtung, die keine Verpflichtung zum Angebot einer
technologieneutralen Übergabe umfasst, verstößt darum auch nicht gegen den Grundsatz der
Technologieneutralität.
Sofern bemängelt wird, dass die Zuordnung von Rufnummern zu Netztechnologien für die Zu-
sammenschaltungspartner nicht zu überprüfen sei, ist eine Grundlage für den Vorwurf eines
letztlich betrügerischen Verhaltens der Betroffenen nicht erkennbar. Eine falsche Zuordnung
würde gegen die Vorgaben der Zuteilungsregeln verstoßen, die die Zuteilung der zweiten Portie-
rungskennung an den Zweck der Differenzierung nach der jeweils verwendeten Technologie
bindet
Hinsichtlich der angeblichen Unzumutbarkeit einer parallelen PSTN-Zusammenschaltung ist
darauf hinzuweisen, dass die Erforderlichkeit einer parallelen Zusammenschaltung unmittelbar
aus der in der Festlegung der Präsidentenkammer vorgenommenen Abgrenzung der entbündel-
ten Leistung folgt, sofern man nur die entbündelte Leistung abnehmen will. Hinsichtlich der tat-
sächlichen Belastungen ist zu beachten, dass es den ICP möglich ist, den technologiekonfor-
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men Zugang zum Netz der Betroffenen über Transitnetzbetreiber zu erhalten. Eine Investition in
doppelte Infrastruktur ist nur dann erforderlich, wenn sich der jeweilige Netzbetreiber unter der
Geltung des Grundsatzes der technologieneutralen Übergabe dazu entschließt, die regulierte
Leistung jeweils an der untersten Netzkoppelungsebene selber nachzufragen. Bereits aktuell hat
nur eine begrenzte Anzahl an Unternehmen alle untersten Netzkoppelungsstellen der Betroffe-
nen erschlossen.
Für Verbindungen zwischen den jeweils untersten Netzkoppelungsebenen ist nicht erforderlich,
dass jeder Netzbetreiber sämtliche untersten Netzkoppelungsebenen selber anbindet, es reicht
vielmehr aus, dass die Verbindungen von einer Anzahl von Netzbetreibern realisiert werden. Ist
eine solche Anbindung erst einmal realisiert, so hat die Untersuchung im Rahmen der letzten
Marktanalyse bezüglich von Transitleistungen im PSTN gezeigt, dass die Netzbetreiber Transit-
leistungen auch problemlos extern anbieten könnten. Für die Anbindung der neuen untersten
Netzkoppelungsebene auf IP-Ebene ist nichts anderes zu erwarten. Das Auftreten einer Preis-
schere bzw. überhöhter Preise für die Transitleistungen plus Wandlung ist daher in der gleichen
Weise unwahrscheinlich und nicht aufrechtzuerhalten, wie es bereits bei den bisherigen Transit-
leistungen nach den Ergebnissen der letzten Analyserunde der Fall gewesen ist. Nach dem ge-
genwärtigen Stand sind bereits mehrere Transitnetzbetreiber mit der Betroffenen testweise über
IP zusammengeschaltet, so dass zeitnah mit entsprechenden Angeboten für Transitleistungen
für die IP-Zusammenschaltung zu rechnen ist,
vgl. Festlegung der Präsidentenkammer, Punkt H.I.5.g) (2) (b).
3.2 Erbringung von Verbindungsleistungen
Die Verbindungsleistungen, zu deren Erbringung die Betroffene in Ziffer 1.2 des Tenors ver-
pflichtet ist, gehen in ihrem Umfang über die von der vorangegangenen Regulierungsverfügung
BK3d-08-023 auferlegten Leistungen nur insofern hinaus, als sie auch über IP-
Zusammenschaltungen übergebene Verbindungsleistungen umfasst, die im Falle einer einge-
richteten technologiekonformen Übergabe auch technologiekonform übergeben werden.
Nicht mehr erfasst sind im Falle der Wahl einer technologiekonformen Übergabe solche Verbin-
dungsleistungen, die über PSTN übergeben werden, aber nach der Ausgestaltung über IP-
Zusammenschaltungen technologiekonform über IP-Zusammenschaltungen zu übergeben wä-
ren. Der umgekehrte Fall, dass eine über PSTN zu übergebende Verbindung über IP übergeben
wird, unterfällt ebenfalls nicht der Regulierung, war aber von der letzten Regulierungsverfügung
nicht umfasst, weil sie sich auf über PSTN übergebene Verbindungsleistungen beschränkte. Nur
für den ersten Fall ist darum ein Widerruf auszusprechen.
3.2.1 Zuführung für die Betreiber(vor)auswahl nebst Transit
Die Verpflichtung der Betroffenen, ihren Zusammenschaltungspartnern Zugang durch die Zufüh-
rung aus ihrem Telefonnetz für die Betreiber(vor)auswahl und zugehörigen netzinternen Transit
zu gewähren, ist beizubehalten und auf über IP-Zusammenschaltungen übergebene Verbindun-
gen auszudehnen. Die Betroffene ist durch die Regulierungsverfügung BK2-09-002/R vom
25.01.2010 zur Ermöglichung der Betreiber(vor)auswahl verpflichtet. Wegen dieser Verpflich-
tung ist die entsprechende Zusammenschaltungspflicht der Betroffenen beizubehalten, weil sie
bezüglich der Zuführungsleistung sowohl über PSTN- wie IP-Zusammenschaltungen weiterhin
über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Die Verpflichtung zur Ermöglichung der Betrei-
ber(vor)auswahl könnte deshalb ohne die gleichzeitige Zusammenschaltungspflicht durch die
Betroffene ausgehöhlt und faktisch verhindert werden. Nach dem Entwurf der Festlegung der
Präsidentenkammer (Ziffer H. II. 5. lit p)) umfasst die Zuführung in diesem Markt sowohl die Zu-
führung auf der untersten als auch auf höheren Netzebenen einschließlich einer ggf. erforderli-
chen Wandlung.
Zu ändern ist der Umfang der Transitverpflichtung. Die bisherige Beschränkung der Verpflich-
tung zur Erbringung von Transitleistungen für die Betreibervorauswahl für Ortsgespräche auf
das Ausfall- und Überlaufrouting ist nicht beizubehalten.
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