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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2853
multiConnect GmbH, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München
NetAachen GmbH, Grüner Weg 100, 52070 Aachen
NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln
Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Gladbacher Straße 74, 40219
Düsseldorf
Orange Business Germany GmbH, Rahmannstraße 11, 65760 Eschborn
outbox AG, Emil-Hoffmann-Straße 1a, 50996 Köln
PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Koschatplatz 1, 67061 Ludwigs-
hafen
QSC AG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
sdt.net AG, Ulmer Straße 130, 73431 Aalen
Smart Telecom GmbH, Hochstraße 60, 47877 Willich
Spider Telecom GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
Stadtwerke Schwedt GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, 16303 Schwedt/Oder
T&Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 Mün-
chen
TNG-Stadtnetz GmbH, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel
toplink GmbH, Birkenweg 24, 64295 Darmstadt
TROPOLYS Service GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf
Unitymedia GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
Verizon Deutschland GmbH, Sebrathweg 20, 44149 Dortmund
Versatel BreisNet GmbH, Sundgauallee 25, 79114 Freiburg
Versatel Deutschland GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf
Versatel Ost GmbH, Aroser Allee 78, 13407 Berlin
Vodafone D2 GmbH, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf
VSE Net GmbH, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken
wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101-111, 22846 Norderstedt
WOBCOM GmbH, Heßlinger Straße 1-5, 38440 Wolfsburg.
Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Terminierungsleistungen, die über Schmal-
bandanschlüsse zugestellt werden, als auch Terminierungsleistungen, die auf Breitbandan-
schlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunk-
lösungen) terminiert werden und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf
der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene überge-
ben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der
anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu
verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu
erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des rele-
vanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
höheren Netzzugangsebene übergeben werden.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
Anschlusses.
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Bonn, 11. September 2013
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Zu dem relevanten Markt zählen Verbindungsleistungen zu geographischen Rufnummern, zu
Notrufabfragestellen, zu anderen Abfragestellen186 sowie zu Verbindungen mit Ziel in der
Rufnummerngasse 0(32).
Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Verbindungen zu Endkunden, die direkt am Netz
des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei denen der Verkehr, für
den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein nach-
folgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird (so genannte „Scheintermi-
nierung“.
Nicht von dem Markt umfasst sind Terminierungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
Die Feststellung beträchtlicher Marktmacht erstreckt sich auch auf diejenigen alternativen
Teilnehmernetzbetreiber, die hier nicht genannt sind, trotzdem aber derzeit oder künftig auf
Terminierungsmärkten im hier definierten Sinne tätig sind oder werden.
Ob die Voraussetzungen der Marktanalyse im Hinblick auf derartige bereits im Markt tätigen,
aber hier nicht genannten und die neu in den Markt eintretenden Teilnehmernetzbetreiber in
materieller Hinsicht zutrifft, wird in jedem Fall geprüft.
Bonn, den 23.08.2012
Franke Homann Dr. Henseler-Unger
(Beisitzer) (Vorsitzender) (Beisitzerin und
Berichterstatterin)
BK 1-10/002
186
Hierzu zählt seit dem 01.03.2012 auch die Verbindung aus dem Festnetz zu der einheitlichen Behördenruf-
nummer 115. Grundlage hierfür ist die Verfügung 70/2011 Nr. 2 der BNetzA vom 01.12.2011.
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Bonn, 11. September 2013
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L. Anhänge
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Bonn, 11. September 2013
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2856 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
I. Ergebnisse der Auswertung
(Enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).
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Bonn, 11. September 2013
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II. Stellungnahmen interessierter Parteien
(Enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).
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Bonn, 11. September 2013
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Mitteilung Nr. 340/2013
TKG § 26 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung der Regulierungsverfügung im Verwaltungs-
verfahren zum Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
Teilwiderruf der Regulierungsverfügung über den Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung (BK3g-09-085) vom 21.03.2011
Nachfolgend wird die von der Bundesnetzagentur beschlossene
Regulierungsverfügung betreffend den Antrag der Telekom
Deutschland GmbH auf Teilwiderruf der Regulierungsverfügung
über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (BK3g-09-085)
vom 21.03.2011 veröffentlicht, die dem Unternehmen am
29.08.2013 zugestellt worden ist.
Anlagen
Beschluss_BK3d-12-131_Vectoring.pdf
BK 3d-12/131
Bonn, 11. September 2013
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Beschlusskammer 3
BK 3d-12/131
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Änderung der Regulierungsverfügung für den Zugang zur Teilnehmeranschlusslei-
tung (Beschluss BK3g-09/085 vom 21.03.2011),
betreffend:
die Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Ge-
schäftsführung,
Antragstellerin und Betroffene (Betroffene),
Antragstellerinnen:
1. EFN eifelnet Internet Provider GmbH, Bendenstr.31, 53879 Euskirchen,
vertreten durch die Geschäftsführung,
2. vitroconnect GmbH, Neuenkirchener Straße 97, 33332 Gütersloh,
vertreten durch die Geschäftsführung,
3. M-net Telekommunikations GmbH, Spittlertorgraben 13, 90429 Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführung,
4. SWR Stadtnetz Rödental GmbH & Co. KG, Bürgerplatz 3, 96472 Rödental,
vertreten durch die Geschäftsführung,
5. ThügaMeteringService GmbH, Zum Kugelfang 2, 95119 Naila,
vertreten durch die Geschäftsführung,
6. DNS:NET Internet Service GmbH, Osterseestraße 11, 10409 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführung,
7. Telepark Passau GmbH, Regensburger Sraße 29, 04036 Passau,
vertreten durch die Geschäftsführung,
8. Kreiswerke Main-Kinzig GmbH, Barbarossastraße 26, 63571 Gelnhausen,
vertreten durch die Geschäftsführung,
9. Feuchter Gemeindewerke GmbH, Unterer Zeidlerweg 1, 90537 Feucht,
vertreten durch die Geschäftsführung,
Bonn, 11. September 2013
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2860 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
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10. Energieversorgung Selb-Marktredwitz GmbH, Kraußoldstraße 16, 95615 Marktredwitz,
vertreten durch die Geschäftsführung,
11. Versatel GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf,
vertreten durch die Geschäftsführung,
12. Licht- und Kraftwerke Helmbrechts GmbH, Münchberger Straße 65, 95233 Helmbrechts,
vertreten durch die Geschäftsführung,
13. Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG, Reichsstraße 9, 72250 Freudenstadt,
vertreten durch die Geschäftsführung,
14. Gemeindewerke Wendelstein Breitband GmbH, Nürnberger Straße 5, 90530 Wendelstein,
vertreten durch die Geschäftsführung,
15. EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg,
vertreten durch die Geschäftsführung,
16. plusnet GmbH & Co. KG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
17. Überlandwerk Fulda AG, Bahnhofstraße 2, 36037 Fulda, vertreten durch den Vorstand,
18. Telemark Telekommunikationsgesellschaft Mark mbH, Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid,
vertreten durch die Geschäftsführung,
19. Energie- und Service GmbH & Co. KG Untermain, Landstraße 47, 63939 Wörth am Main,
vertreten durch die Geschäftsführung,
20. GGEW, Gruppen-Gas und Elektrizitätswerk Gergstraße AG, Dammstraße 68,
64625 Bensheim, vertreten durch den Vorstand,
21. ACO Computerservice GmbH, Angersbachstr. 14, 34127 Kassel,
vertreten durch die Geschäftsführung,
22. SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG, Sandweg 22, 75179 Pforzheim
vertreten durch die Geschäftsführung,
23. mr.net group GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg,
vertreten durch die mr.net GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung,
24. K-net Telekommunikation GmbH, Barbarossastraße 64, 67655 Kaiserslautern,
vertreten durch die Geschäftsführung,
25. HSE Medianet GmbH, Frankfurter Straße 100, 64293 Darmstadt,
vertreten durch die Geschäftsführung,
26. inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA, Am Saaraltarm 1,
66740 Saarlouis, vertreten durch die Geschäftsführung,
27. BITel GmbH, Berliner Straße 260, 33330 Gütersloh, vertreten durch die Geschäftsführung,
28. htp GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover, vertreten durch die Geschäftsführung,
29. telsakom GmbH, Talstraße 39, 77887 Sasbachwalden,
vertreten durch die Geschäftsführung,
30. MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg,
vertreten durch die Geschäftsführung,
31. Occino GmbH, Nauheimer Straße 2, 61273 Wehrheim,
vertreten durch die Geschäftsführung,
32. encoLine GmbH, Leibniszstraße 73, 07548 Gera, vertreten durch die Geschäftsführung,
33. Thüringer Netkom GmbH, Schwanseestraße 13, 99423 Weimar,
vertreten durch die Geschäftsführung,
34. NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln,
vertreten durch die Geschäftsführung,
Bonn, 11. September 2013
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35. Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf,
vertreten durch die Geschäftsführung,
36. Unitymedia KabelBW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln,
vertreten durch die Geschäftsführung,
37. Stadtwerke Hammelburg GmbH, Rote-Kreuz-Straße 44, 97762 Hammelburg,
vertreten durch die Geschäftsführung,
– Verfahrensbevollmächtigte:
der Betroffenen: Deutsche Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
vertreten durch den Vorstand
dieser vertreten durch
Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn –
der Antragstellerin zu 33.: Rechtsanwälte Etling – Ernst
Geibelstraße 74
40235 Düsseldorf
der Antragstellerin zu 37.: TCI Rechtsanwälte
Martiusstraße 5
80802 München –
hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
den Beisitzer Dr. Ulrich Geers und
den Beisitzer Matthias Wieners
auf die mündlichen Verhandlungen vom 24.01. und 24.04.2013 beschlossen:
I. Der Beschluss BK 3g-09/085 vom 21.03.2011 wird dahingehend geändert, dass
1.) in Ziffer I.1.1.1 des Tenors am Ende folgende Worte eingefügt werden:
„im Fall eines beabsichtigten oder laufenden Betriebs von VDSL2-Vectoring-Technik ge-
mäß Spezifikation der ITU-T G.993.5 unter Beachtung der Anlage zu dieser Ziffer,“,
2.) in Ziffer II. Satz 1 des Tenors die Wörter „ergangene Regulierungsverfügung“ wie folgt er-
setzt werden:
„und der Entscheidung BK 3d-12/131 vom 29.08.2013 ergangenen Regulierungsverfügun-
gen“, und
Bonn, 11. September 2013
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3.) folgende „Anlage zu Ziffer I.1.1.1“ angefügt wird:
„I. KVz-Ersterschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch die Betroffene
1. Die Betroffene kann die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig entbündel-
ten Teilnehmeranschluss an einem Kabelverzweiger (KVz) zur Nutzung von Frequenzen
oberhalb von 2,2 MHz verweigern, wenn sie
a) den KVz mit DSL-Technik erschlossen hat, welche das Angebot von Anschlüssen
unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5 (VDSL2-Vectoring-
Technik) ermöglicht, und dies in der Vectoring-Liste eingetragen ist,
b) den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollokation am KVz
hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vectoring-Liste beste-
hende oder beabsichtigte Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik informiert
hatte, und
c) anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu ihrer VDSL2-Vectoring-Technik zu
den in Ziffer 9. geregelten Bedingungen anbietet.
2. Die Betroffene kann die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig entbündel-
ten Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2
MHz auch dann verweigern, wenn sie
a) beabsichtigt, den KVz mit DSL-Technik zu erschließen, welche das Angebot von
Anschlüssen unter Nutzung der VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht, und dies in
der Vectoring-Liste eingetragen ist,
b) den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollokation am KVz
hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vectoring-Liste beab-
sichtigte Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik informiert hatte, und
c) anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu ihrer VDSL2-Vectoring-Technik zu
den in Ziffer 9. geregelten Bedingungen anbietet.
II. KVz-Ersterschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch ein drittes Unternehmen
3. Die Betroffene verweigert die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig ent-
bündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von
2,2 MHz, wenn
a) ein anderer Zugangsnachfrager (Geschützter) den KVz mit DSL-Technik erschlos-
sen hat, welche das Angebot von Anschlüssen unter Nutzung der VDSL2-
Vectoring-Technik ermöglicht, und dies in der Vectoring-Liste eingetragen ist,
b) die Betroffene den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollo-
kation am KVz hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vecto-
ring-Liste bestehende oder beabsichtigte Erschließung mit VDSL2-Vectoring-
Technik durch den Geschützten informiert hatte, und
c) der Geschützte anderen Zugangsnachfragern den Bitstrom-Zugang zu seiner
VDSL2-Vectoring-Technik zu den in Ziffer 11. geregelten Bedingungen anbietet.
4. Die Betroffene verweigert die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig ent-
bündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von
2,2 MHz auch dann, wenn
a) der Geschützte beabsichtigt, den KVz mit DSL-Technik zu erschließen, welche das
Angebot von Anschlüssen unter Nutzung der VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht,
und dies in der Vectoring-Liste eingetragen ist,
b) die Betroffene den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollo-
kation am KVz hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vecto-
Bonn, 11. September 2013