abl-17

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 520
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2856                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2013


   I.   Ergebnisse der Auswertung

   (Enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).




                                                 - - 187 - -


                                                                                                 Bonn, 11. September 2013
280

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2857


         II.   Stellungnahmen interessierter Parteien

         (Enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).




                                                       - - 188 - -


Bonn, 11. September 2013
281

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2858                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2013


Mitteilung Nr. 340/2013

TKG § 26 i. V. m. § 5;

Veröffentlichung der Regulierungsverfügung im Verwaltungs-
verfahren zum Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
Teilwiderruf der Regulierungsverfügung über den Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung (BK3g-09-085) vom 21.03.2011

Nachfolgend wird die von der Bundesnetzagentur beschlossene
Regulierungsverfügung betreffend den Antrag der Telekom
Deutschland GmbH auf Teilwiderruf der Regulierungsverfügung
über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (BK3g-09-085)
vom 21.03.2011 veröffentlicht, die dem Unternehmen am
29.08.2013 zugestellt worden ist.

                          Anlagen
                          Beschluss_BK3d-12-131_Vectoring.pdf



BK 3d-12/131




                                                                                                           Bonn, 11. September 2013
282

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2859




                   Beschlusskammer 3


                   BK 3d-12/131



                                                              Beschluss



                                                        In dem Verwaltungsverfahren


                   wegen der Änderung der Regulierungsverfügung für den Zugang zur Teilnehmeranschlusslei-
                   tung (Beschluss BK3g-09/085 vom 21.03.2011),

                   betreffend:

                   die Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Ge-
                   schäftsführung,
                                                                Antragstellerin und Betroffene (Betroffene),




                   Antragstellerinnen:
                   1. EFN eifelnet Internet Provider GmbH, Bendenstr.31, 53879 Euskirchen,
                      vertreten durch die Geschäftsführung,
                   2. vitroconnect GmbH, Neuenkirchener Straße 97, 33332 Gütersloh,
                      vertreten durch die Geschäftsführung,
                   3. M-net Telekommunikations GmbH, Spittlertorgraben 13, 90429 Nürnberg,
                      vertreten durch die Geschäftsführung,
                   4. SWR Stadtnetz Rödental GmbH & Co. KG, Bürgerplatz 3, 96472 Rödental,
                      vertreten durch die Geschäftsführung,
                   5. ThügaMeteringService GmbH, Zum Kugelfang 2, 95119 Naila,
                      vertreten durch die Geschäftsführung,
                   6. DNS:NET Internet Service GmbH, Osterseestraße 11, 10409 Berlin,
                      vertreten durch die Geschäftsführung,
                   7. Telepark Passau GmbH, Regensburger Sraße 29, 04036 Passau,
                      vertreten durch die Geschäftsführung,
                   8. Kreiswerke Main-Kinzig GmbH, Barbarossastraße 26, 63571 Gelnhausen,
                      vertreten durch die Geschäftsführung,
                   9. Feuchter Gemeindewerke GmbH, Unterer Zeidlerweg 1, 90537 Feucht,
                      vertreten durch die Geschäftsführung,


Bonn, 11. September 2013
283

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2860                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2013


                                                       2

   10. Energieversorgung Selb-Marktredwitz GmbH, Kraußoldstraße 16, 95615 Marktredwitz,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   11. Versatel GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   12. Licht- und Kraftwerke Helmbrechts GmbH, Münchberger Straße 65, 95233 Helmbrechts,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   13. Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG, Reichsstraße 9, 72250 Freudenstadt,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   14. Gemeindewerke Wendelstein Breitband GmbH, Nürnberger Straße 5, 90530 Wendelstein,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   15. EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   16. plusnet GmbH & Co. KG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln,
       vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
   17. Überlandwerk Fulda AG, Bahnhofstraße 2, 36037 Fulda, vertreten durch den Vorstand,
   18. Telemark Telekommunikationsgesellschaft Mark mbH, Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   19. Energie- und Service GmbH & Co. KG Untermain, Landstraße 47, 63939 Wörth am Main,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   20. GGEW, Gruppen-Gas und Elektrizitätswerk Gergstraße AG, Dammstraße 68,
       64625 Bensheim, vertreten durch den Vorstand,
   21. ACO Computerservice GmbH, Angersbachstr. 14, 34127 Kassel,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   22. SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG, Sandweg 22, 75179 Pforzheim
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   23. mr.net group GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg,
       vertreten durch die mr.net GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung,
   24. K-net Telekommunikation GmbH, Barbarossastraße 64, 67655 Kaiserslautern,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   25. HSE Medianet GmbH, Frankfurter Straße 100, 64293 Darmstadt,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   26. inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA, Am Saaraltarm 1,
       66740 Saarlouis, vertreten durch die Geschäftsführung,
   27. BITel GmbH, Berliner Straße 260, 33330 Gütersloh, vertreten durch die Geschäftsführung,
   28. htp GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover, vertreten durch die Geschäftsführung,
   29. telsakom GmbH, Talstraße 39, 77887 Sasbachwalden,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   30. MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   31. Occino GmbH, Nauheimer Straße 2, 61273 Wehrheim,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   32. encoLine GmbH, Leibniszstraße 73, 07548 Gera, vertreten durch die Geschäftsführung,
   33. Thüringer Netkom GmbH, Schwanseestraße 13, 99423 Weimar,
       vertreten durch die Geschäftsführung,
   34. NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln,
       vertreten durch die Geschäftsführung,


                                                                                                  Bonn, 11. September 2013
284

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2861


                                                              3

         35. Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf,
             vertreten durch die Geschäftsführung,
         36. Unitymedia KabelBW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln,
             vertreten durch die Geschäftsführung,
         37. Stadtwerke Hammelburg GmbH, Rote-Kreuz-Straße 44, 97762 Hammelburg,
             vertreten durch die Geschäftsführung,


         – Verfahrensbevollmächtigte:
         der Betroffenen:                  Deutsche Telekom AG
                                           Friedrich-Ebert-Allee 140
                                           53113 Bonn
                                           vertreten durch den Vorstand
                                           dieser vertreten durch

                                           Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner
                                           Mildred-Scheel-Straße 1
                                           53175 Bonn –

         der Antragstellerin zu 33.:       Rechtsanwälte Etling – Ernst
                                           Geibelstraße 74
                                           40235 Düsseldorf

         der Antragstellerin zu 37.:       TCI Rechtsanwälte
                                           Martiusstraße 5
                                           80802 München –



         hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
         Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,


         durch

         den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
         den Beisitzer Dr. Ulrich Geers und
         den Beisitzer Matthias Wieners


         auf die mündlichen Verhandlungen vom 24.01. und 24.04.2013 beschlossen:


         I.   Der Beschluss BK 3g-09/085 vom 21.03.2011 wird dahingehend geändert, dass
         1.) in Ziffer I.1.1.1 des Tenors am Ende folgende Worte eingefügt werden:
               „im Fall eines beabsichtigten oder laufenden Betriebs von VDSL2-Vectoring-Technik ge-
               mäß Spezifikation der ITU-T G.993.5 unter Beachtung der Anlage zu dieser Ziffer,“,
         2.) in Ziffer II. Satz 1 des Tenors die Wörter „ergangene Regulierungsverfügung“ wie folgt er-
             setzt werden:
               „und der Entscheidung BK 3d-12/131 vom 29.08.2013 ergangenen Regulierungsverfügun-
               gen“, und




Bonn, 11. September 2013
285

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2862                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2013


                                                        4

   3.) folgende „Anlage zu Ziffer I.1.1.1“ angefügt wird:


                „I. KVz-Ersterschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch die Betroffene
   1.   Die Betroffene kann die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig entbündel-
        ten Teilnehmeranschluss an einem Kabelverzweiger (KVz) zur Nutzung von Frequenzen
        oberhalb von 2,2 MHz verweigern, wenn sie
            a) den KVz mit DSL-Technik erschlossen hat, welche das Angebot von Anschlüssen
               unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5 (VDSL2-Vectoring-
               Technik) ermöglicht, und dies in der Vectoring-Liste eingetragen ist,
            b) den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollokation am KVz
               hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vectoring-Liste beste-
               hende oder beabsichtigte Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik informiert
               hatte, und
            c) anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu ihrer VDSL2-Vectoring-Technik zu
               den in Ziffer 9. geregelten Bedingungen anbietet.
   2.   Die Betroffene kann die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig entbündel-
        ten Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2
        MHz auch dann verweigern, wenn sie
            a) beabsichtigt, den KVz mit DSL-Technik zu erschließen, welche das Angebot von
               Anschlüssen unter Nutzung der VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht, und dies in
               der Vectoring-Liste eingetragen ist,
            b) den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollokation am KVz
               hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vectoring-Liste beab-
               sichtigte Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik informiert hatte, und
            c) anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu ihrer VDSL2-Vectoring-Technik zu
               den in Ziffer 9. geregelten Bedingungen anbietet.


          II. KVz-Ersterschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch ein drittes Unternehmen
   3.   Die Betroffene verweigert die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig ent-
        bündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von
        2,2 MHz, wenn
            a) ein anderer Zugangsnachfrager (Geschützter) den KVz mit DSL-Technik erschlos-
               sen hat, welche das Angebot von Anschlüssen unter Nutzung der VDSL2-
               Vectoring-Technik ermöglicht, und dies in der Vectoring-Liste eingetragen ist,
            b) die Betroffene den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollo-
               kation am KVz hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vecto-
               ring-Liste bestehende oder beabsichtigte Erschließung mit VDSL2-Vectoring-
               Technik durch den Geschützten informiert hatte, und
            c) der Geschützte anderen Zugangsnachfragern den Bitstrom-Zugang zu seiner
               VDSL2-Vectoring-Technik zu den in Ziffer 11. geregelten Bedingungen anbietet.
   4.   Die Betroffene verweigert die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig ent-
        bündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von
        2,2 MHz auch dann, wenn
            a) der Geschützte beabsichtigt, den KVz mit DSL-Technik zu erschließen, welche das
               Angebot von Anschlüssen unter Nutzung der VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht,
               und dies in der Vectoring-Liste eingetragen ist,
            b) die Betroffene den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollo-
               kation am KVz hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vecto-


                                                                                                   Bonn, 11. September 2013
286

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2863


                                                              5

                       ring-Liste beabsichtigte Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik informiert hat-
                       te, und
                   c) der Geschützte anderen Zugangsnachfragern den Bitstrom-Zugang zu ihrer
                      VDSL2-Vectoring-Technik zu den in Ziffer 11. geregelten Bedingungen anbietet.
         5.    Die Bestimmungen nach Ziffern 3., 4. und 11. gelten in Ansehung von Anschlüssen der
               Betroffenen entsprechend, es sei denn, dass die Voraussetzungen von Ziffer 6. erfüllt sind
               und nicht die Ausnahmen in Ziffern 7. oder 8. zur Anwendung kommen.


                                       III. Nachträgliche Zugangsverweigerung
         6.    (1) Die Betroffene kann die Überlassung eines Zugangs zum vollständig entbündelten
               Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz
               kündigen und die Bereitstellung solcher Zugänge verweigern, wenn sie
                   a) den KVz mit DSL-Technik erschlossen hat, welche das Angebot von Anschlüssen
                      unter Nutzung der VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht,
                   b) die Möglichkeit der Zugangskündigung und -verweigerung mindestens ein Jahr im
                      Voraus angekündigt hatte und bei dieser Ankündigung die in Absatz 2 genannten
                      Voraussetzungen vorlagen, und
                   c) anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu ihrer VDSL2-Vectoring-Technik zu
                      den in Ziffern 9. und 10. geregelten Bedingungen anbietet.
               (2) Im Zeitpunkt der Vorankündigung müssen
                   a) ein Bitstrom-Zugangsangebot gemäß Ziffern 9. und 10. vorliegen,
                   b) die Betroffene im Gebiet der zum KVz zugehörigen Ortsnetzkennzahl eine größere
                      Anzahl von KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen haben als der Zu-
                      gangsnachfrager mit VDSL2- oder VDSL2-Vectoring Technik, und
                   c) mindestens 75 % der über den betreffenden KVz angeschlossenen Gebäude an
                      mindestens einem zweiten von den Kabeln der Betroffenen physisch getrennten lei-
                      tungsgebundenen bidirektionalen öffentlichen Telekommunikationsnetz ange-
                      schlossen sein.
               (3) Nimmt der Zugangsnachfrager das Bitstromangebot gemäß Absätzen 1 lit. c) und 2 lit.
               a) an, wirkt die Kündigung zum zwischen der Betroffenen und dem Zugangsnachfrager
               abgestimmten Termin der Anschlussmigration auf den Bitstrom-Zugang.
               (4) Die durch die Kündigung bei der Betroffenen anfallenden Kosten trägt die Betroffene
               selbst.
         7.    Die Zugangskündigung und –verweigerung nach Ziffer 6. ist gegenüber einem Zugangs-
               nachfrager unzulässig, der
                   a) mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt, nämlich
                       aa) vor dem 10.04.2013 den KVz parallel zur Betroffenen mit DSL-Technik er-
                           schlossen hatte oder
                       bb) wegen der Zugangskündigung oder -verweigerung eine staatliche oder aus
                           staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe ganz oder teilweise zurückerstatten müss-
                           te,
                       und darüber hinaus
                   b) innerhalb von drei Monaten nach der Vorankündigung gegenüber der Betroffenen
                      erklärt hatte, dass die Voraussetzungen nach lit. a) aa) oder bb) vorliegen.
         8.    Die Zugangskündigung und -verweigerung nach Ziffer 6. ist außerdem gegenüber einem
               Zugangsnachfrager unzulässig, wenn dieser
                   a) mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt, nämlich


Bonn, 11. September 2013
287

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2864                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2013


                                                        6

                aa) den betreffenden KVz im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Regulierungsver-
                    fügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur mit DSL-Technik erschlossen
                    oder zumindest die KVz-Kollokation bestellt hatte oder
                bb) den betreffenden KVz zu einem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nach
                    Ziffer 6. Absatz 2 lit. c) noch nicht vorlagen, mit DSL-Technik erschlossen oder
                    zumindest die KVz-Kollokation bestellt hatte,
                und darüber hinaus
            b) innerhalb von drei Monaten nach der Vorankündigung gegenüber der Betroffenen
               erklärt hatte, dass die Voraussetzungen nach lit. a) aa) oder bb) vorliegen und er
               spätestens mit Ablauf der Vorankündigungsfrist die Voraussetzungen gemäß Ziffer
               3. lit. a) und c) erfüllen werde, und
            c) letztere spätestens seit Ablauf der Vorankündigungsfrist tatsächlich erfüllt.


                                            IV. Bitstrom-Angebote
   9.    Die Betroffene bietet dem Zugangsnachfrager nach Ziffern 1. lit. c), 2. lit. c) und 6. Absät-
         zen 1 lit. c) und 2 lit. a) an Stelle des Zugangs zur KVz-TAL einen Bitstrom-Zugang auf
         Layer 2 für die an dem KVz angeschlossenen Endkunden an einem möglichst nah zum
         KVz gelegenen Übergabepunkt an. Das Bitstrom-Angebot der Betroffenen muss ein ge-
         mäß § 23 TKG geprüftes und veröffentlichtes Standardangebot sein.
   10.   Die Betroffene muss bei einer Zugangskündigung oder -verweigerung gemäß Ziffer 6. auf
         Verlangen des Zugangsnachfragers den Bitstrom gemäß Ziffer 9. am betreffenden oder
         einem anderen vom Zugangsnachfrager erschlossenen KVz übergeben. Die Kosten der
         Betroffenen für den Anschluss am Übergabepunkt der Betroffenen sowie die Glasfaseran-
         bindung trägt die Betroffene selbst. Die Betroffene darf für die Überlassung der VDSL2-
         Vectoring-Bitstrom-Anschlüsse – mit Ausnahme der Strom- und Betriebskosten – keine
         Kosten für ihr Konzentrationsnetz, das MFG und den DSLAM erheben.
   11.   Der Geschützte bietet dem Zugangsnachfrager nach Ziffern 3. lit. c) und 4. lit. c) an Stelle
         des Zugangs zur KVz-TAL durch die Betroffene einen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 für die
         an dem KVz angeschlossenen Endkunden an einem möglichst nah zum KVz gelegenen
         Übergabepunkt an. Sofern ein gemäß § 23 TKG geprüftes und veröffentlichtes Standard-
         angebot der Betroffenen vorliegt, entspricht das Bitstrom-Angebot des Geschützten im
         Wesentlichen den Bedingungen dieses Standardangebots.


                                              V. Vectoring-Liste
   12.   Die Betroffene führt eine Liste, in der die bestehenden und die innerhalb eines Jahres
         nach Eingang einer Anzeige beabsichtigten Erschließungen von KVz mit VDSL2-
         Vectoring-Technik eingetragen sind (Vectoring-Liste).
   13.   (1) Die Betroffene und andere Unternehmen erhalten Einsicht in den Teil der Vectoring-
         Liste, in dem die bestehenden Erschließungen eingetragen sind. Der Teil der Liste, in dem
         die beabsichtigen Erschließungen erfasst sind, wird nur im Fall von Kollisionen zwischen
         Absichtsanzeigen und allein den jeweils anzeigenden Unternehmen für den jeweils betrof-
         fenen KVz zugänglich gemacht.
         (2) Die Betroffene hält die Vectoring-Liste jeweils tagesgenau auf einem elektronischen
         Datenträger fest.
         (3) Auf entsprechendes Ersuchen überlässt die Betroffene der Bundesnetzagentur die je-
         weils erbetenen Tagesfassungen der Vectoring-Liste.
   14.   Die Betroffene und andere Unternehmen können bestehende und beabsichtigte Erschlie-
         ßungen im Sinne von Ziffer 12. jederzeit anzeigen. Die Anzeige erfolgt auch im Fall der




                                                                                                   Bonn, 11. September 2013
288

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2865


                                                              7

               Betroffenen auf dem im Standardangebot geregelten Weg und mit dem im Standardange-
               bot vorgegebenen Inhalt.
         15.   (1) Die Betroffene nimmt auf eine Anzeige nach Ziffer 14. eine entsprechende Eintragung
               in die Vectoring-Liste vor, es sei denn,
                   a) die Anzeige ist nach den Vorgaben des Standardangebots unvollständig,
                   b) in der Vectoring-Liste ist bereits eine Erschließung oder die Absicht einer Erschlie-
                      ßung eingetragen,
                   c) ein Vectoring-Schutz ist wegen eines Bestandsschutzes für bestehende DSL-
                      Technik ausgeschlossen,
                   d) die Eintragung ist der Betroffenen durch die Bundesnetzagentur untersagt, oder
                   e) es liegt ein im Standardangebot geregelter anderer Ablehnungsgrund vor.
               Bei einem Eingang am gleichen Tag ist die Anzeige vorrangig, die den früheren Erschlie-
               ßungstermin enthält.
               (2) Lehnt die Betroffene die Eintragung einer Anzeige ab, richtet sich das weitere Vorge-
               hen nach den Regelungen des Standardangebots.
         16.   (1) Die Eintragung einer bestehenden Erschließung wird gelöscht, wenn
                   a) der Anzeigende seine Anzeige widerruft,
                   b) die Betroffene das Wirksamwerden von Zugangskündigung oder –verweigerung im
                      Sinne von Ziffer 6. anzeigt,
                   c) die Bundesnetzagentur die Eintragung für unwirksam erklärt oder
                   d) ein im Standardangebot geregelter anderer Löschungsgrund vorliegt.
               (2) Löscht die Betroffene die Eintragung einer bestehenden Erschließung, richtet sich das
               weitere Vorgehen nach den Regelungen des Standardangebots.
         17.   (1) Die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung wird gelöscht, wenn
                   a) die Vornahme der Erschließung angezeigt wurde,
                   b) der Anzeigende seine Anzeige widerruft,
                   c) der angezeigte Erschließungstermin abgelaufen ist,
                   d) die Bundesnetzagentur die Eintragung für unwirksam erklärt oder
                   e) ein im Standardangebot geregelter anderer Löschungsgrund vorliegt.
               Macht ein Anzeigender im Fall von Satz 1 lit. c) geltend, er habe eine Verzögerung der Er-
               schließung nicht zu vertreten, legt die Betroffene vor einer Löschung den Fall der Bundes-
               netzagentur zur Entscheidung vor.
               (2) Löscht die Betroffene die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung, richtet sich
               das weitere Vorgehen nach den Regelungen des Standardangebots.
         18.   (1) Weigert sich die Betroffene entgegen Ziffer 15. Absatz 1, eine Eintragung vorzuneh-
               men, kann die Bundesnetzagentur die Vornahme der Eintragung anordnen.
               (2) Die Bundesnetzagentur kann eine bevorstehende Eintragung untersagen, wenn
                   a) die Eintragung gegen die Bestimmungen in Ziffer 15. Absatz 1 lit. a), b) oder d) ver-
                      stoßen würde,
                   b) der Anzeigende die Bedingungen für einen Schutz gemäß den Ziffern 1. bis 6. nicht
                      erfüllt,
                   c) es der angezeigten beabsichtigten Erschließung an einer Verankerung in einer ver-
                      festigten lokalen oder regionalen Erschließungsplanung fehlt oder




Bonn, 11. September 2013
289

Zur nächsten Seite