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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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10. Energieversorgung Selb-Marktredwitz GmbH, Kraußoldstraße 16, 95615 Marktredwitz,
vertreten durch die Geschäftsführung,
11. Versatel GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf,
vertreten durch die Geschäftsführung,
12. Licht- und Kraftwerke Helmbrechts GmbH, Münchberger Straße 65, 95233 Helmbrechts,
vertreten durch die Geschäftsführung,
13. Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG, Reichsstraße 9, 72250 Freudenstadt,
vertreten durch die Geschäftsführung,
14. Gemeindewerke Wendelstein Breitband GmbH, Nürnberger Straße 5, 90530 Wendelstein,
vertreten durch die Geschäftsführung,
15. EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg,
vertreten durch die Geschäftsführung,
16. plusnet GmbH & Co. KG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
17. Überlandwerk Fulda AG, Bahnhofstraße 2, 36037 Fulda, vertreten durch den Vorstand,
18. Telemark Telekommunikationsgesellschaft Mark mbH, Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid,
vertreten durch die Geschäftsführung,
19. Energie- und Service GmbH & Co. KG Untermain, Landstraße 47, 63939 Wörth am Main,
vertreten durch die Geschäftsführung,
20. GGEW, Gruppen-Gas und Elektrizitätswerk Gergstraße AG, Dammstraße 68,
64625 Bensheim, vertreten durch den Vorstand,
21. ACO Computerservice GmbH, Angersbachstr. 14, 34127 Kassel,
vertreten durch die Geschäftsführung,
22. SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG, Sandweg 22, 75179 Pforzheim
vertreten durch die Geschäftsführung,
23. mr.net group GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg,
vertreten durch die mr.net GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung,
24. K-net Telekommunikation GmbH, Barbarossastraße 64, 67655 Kaiserslautern,
vertreten durch die Geschäftsführung,
25. HSE Medianet GmbH, Frankfurter Straße 100, 64293 Darmstadt,
vertreten durch die Geschäftsführung,
26. inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA, Am Saaraltarm 1,
66740 Saarlouis, vertreten durch die Geschäftsführung,
27. BITel GmbH, Berliner Straße 260, 33330 Gütersloh, vertreten durch die Geschäftsführung,
28. htp GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover, vertreten durch die Geschäftsführung,
29. telsakom GmbH, Talstraße 39, 77887 Sasbachwalden,
vertreten durch die Geschäftsführung,
30. MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg,
vertreten durch die Geschäftsführung,
31. Occino GmbH, Nauheimer Straße 2, 61273 Wehrheim,
vertreten durch die Geschäftsführung,
32. encoLine GmbH, Leibniszstraße 73, 07548 Gera, vertreten durch die Geschäftsführung,
33. Thüringer Netkom GmbH, Schwanseestraße 13, 99423 Weimar,
vertreten durch die Geschäftsführung,
34. NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln,
vertreten durch die Geschäftsführung,
Bonn, 11. September 2013
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35. Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf,
vertreten durch die Geschäftsführung,
36. Unitymedia KabelBW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln,
vertreten durch die Geschäftsführung,
37. Stadtwerke Hammelburg GmbH, Rote-Kreuz-Straße 44, 97762 Hammelburg,
vertreten durch die Geschäftsführung,
– Verfahrensbevollmächtigte:
der Betroffenen: Deutsche Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
vertreten durch den Vorstand
dieser vertreten durch
Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn –
der Antragstellerin zu 33.: Rechtsanwälte Etling – Ernst
Geibelstraße 74
40235 Düsseldorf
der Antragstellerin zu 37.: TCI Rechtsanwälte
Martiusstraße 5
80802 München –
hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
den Beisitzer Dr. Ulrich Geers und
den Beisitzer Matthias Wieners
auf die mündlichen Verhandlungen vom 24.01. und 24.04.2013 beschlossen:
I. Der Beschluss BK 3g-09/085 vom 21.03.2011 wird dahingehend geändert, dass
1.) in Ziffer I.1.1.1 des Tenors am Ende folgende Worte eingefügt werden:
„im Fall eines beabsichtigten oder laufenden Betriebs von VDSL2-Vectoring-Technik ge-
mäß Spezifikation der ITU-T G.993.5 unter Beachtung der Anlage zu dieser Ziffer,“,
2.) in Ziffer II. Satz 1 des Tenors die Wörter „ergangene Regulierungsverfügung“ wie folgt er-
setzt werden:
„und der Entscheidung BK 3d-12/131 vom 29.08.2013 ergangenen Regulierungsverfügun-
gen“, und
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3.) folgende „Anlage zu Ziffer I.1.1.1“ angefügt wird:
„I. KVz-Ersterschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch die Betroffene
1. Die Betroffene kann die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig entbündel-
ten Teilnehmeranschluss an einem Kabelverzweiger (KVz) zur Nutzung von Frequenzen
oberhalb von 2,2 MHz verweigern, wenn sie
a) den KVz mit DSL-Technik erschlossen hat, welche das Angebot von Anschlüssen
unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5 (VDSL2-Vectoring-
Technik) ermöglicht, und dies in der Vectoring-Liste eingetragen ist,
b) den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollokation am KVz
hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vectoring-Liste beste-
hende oder beabsichtigte Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik informiert
hatte, und
c) anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu ihrer VDSL2-Vectoring-Technik zu
den in Ziffer 9. geregelten Bedingungen anbietet.
2. Die Betroffene kann die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig entbündel-
ten Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2
MHz auch dann verweigern, wenn sie
a) beabsichtigt, den KVz mit DSL-Technik zu erschließen, welche das Angebot von
Anschlüssen unter Nutzung der VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht, und dies in
der Vectoring-Liste eingetragen ist,
b) den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollokation am KVz
hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vectoring-Liste beab-
sichtigte Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik informiert hatte, und
c) anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu ihrer VDSL2-Vectoring-Technik zu
den in Ziffer 9. geregelten Bedingungen anbietet.
II. KVz-Ersterschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch ein drittes Unternehmen
3. Die Betroffene verweigert die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig ent-
bündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von
2,2 MHz, wenn
a) ein anderer Zugangsnachfrager (Geschützter) den KVz mit DSL-Technik erschlos-
sen hat, welche das Angebot von Anschlüssen unter Nutzung der VDSL2-
Vectoring-Technik ermöglicht, und dies in der Vectoring-Liste eingetragen ist,
b) die Betroffene den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollo-
kation am KVz hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vecto-
ring-Liste bestehende oder beabsichtigte Erschließung mit VDSL2-Vectoring-
Technik durch den Geschützten informiert hatte, und
c) der Geschützte anderen Zugangsnachfragern den Bitstrom-Zugang zu seiner
VDSL2-Vectoring-Technik zu den in Ziffer 11. geregelten Bedingungen anbietet.
4. Die Betroffene verweigert die erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum vollständig ent-
bündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von
2,2 MHz auch dann, wenn
a) der Geschützte beabsichtigt, den KVz mit DSL-Technik zu erschließen, welche das
Angebot von Anschlüssen unter Nutzung der VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht,
und dies in der Vectoring-Liste eingetragen ist,
b) die Betroffene den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollo-
kation am KVz hin und vor der Angebotserstellung selbst über die nach der Vecto-
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ring-Liste beabsichtigte Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik informiert hat-
te, und
c) der Geschützte anderen Zugangsnachfragern den Bitstrom-Zugang zu ihrer
VDSL2-Vectoring-Technik zu den in Ziffer 11. geregelten Bedingungen anbietet.
5. Die Bestimmungen nach Ziffern 3., 4. und 11. gelten in Ansehung von Anschlüssen der
Betroffenen entsprechend, es sei denn, dass die Voraussetzungen von Ziffer 6. erfüllt sind
und nicht die Ausnahmen in Ziffern 7. oder 8. zur Anwendung kommen.
III. Nachträgliche Zugangsverweigerung
6. (1) Die Betroffene kann die Überlassung eines Zugangs zum vollständig entbündelten
Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz
kündigen und die Bereitstellung solcher Zugänge verweigern, wenn sie
a) den KVz mit DSL-Technik erschlossen hat, welche das Angebot von Anschlüssen
unter Nutzung der VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht,
b) die Möglichkeit der Zugangskündigung und -verweigerung mindestens ein Jahr im
Voraus angekündigt hatte und bei dieser Ankündigung die in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen vorlagen, und
c) anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu ihrer VDSL2-Vectoring-Technik zu
den in Ziffern 9. und 10. geregelten Bedingungen anbietet.
(2) Im Zeitpunkt der Vorankündigung müssen
a) ein Bitstrom-Zugangsangebot gemäß Ziffern 9. und 10. vorliegen,
b) die Betroffene im Gebiet der zum KVz zugehörigen Ortsnetzkennzahl eine größere
Anzahl von KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen haben als der Zu-
gangsnachfrager mit VDSL2- oder VDSL2-Vectoring Technik, und
c) mindestens 75 % der über den betreffenden KVz angeschlossenen Gebäude an
mindestens einem zweiten von den Kabeln der Betroffenen physisch getrennten lei-
tungsgebundenen bidirektionalen öffentlichen Telekommunikationsnetz ange-
schlossen sein.
(3) Nimmt der Zugangsnachfrager das Bitstromangebot gemäß Absätzen 1 lit. c) und 2 lit.
a) an, wirkt die Kündigung zum zwischen der Betroffenen und dem Zugangsnachfrager
abgestimmten Termin der Anschlussmigration auf den Bitstrom-Zugang.
(4) Die durch die Kündigung bei der Betroffenen anfallenden Kosten trägt die Betroffene
selbst.
7. Die Zugangskündigung und –verweigerung nach Ziffer 6. ist gegenüber einem Zugangs-
nachfrager unzulässig, der
a) mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt, nämlich
aa) vor dem 10.04.2013 den KVz parallel zur Betroffenen mit DSL-Technik er-
schlossen hatte oder
bb) wegen der Zugangskündigung oder -verweigerung eine staatliche oder aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe ganz oder teilweise zurückerstatten müss-
te,
und darüber hinaus
b) innerhalb von drei Monaten nach der Vorankündigung gegenüber der Betroffenen
erklärt hatte, dass die Voraussetzungen nach lit. a) aa) oder bb) vorliegen.
8. Die Zugangskündigung und -verweigerung nach Ziffer 6. ist außerdem gegenüber einem
Zugangsnachfrager unzulässig, wenn dieser
a) mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt, nämlich
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aa) den betreffenden KVz im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Regulierungsver-
fügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur mit DSL-Technik erschlossen
oder zumindest die KVz-Kollokation bestellt hatte oder
bb) den betreffenden KVz zu einem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nach
Ziffer 6. Absatz 2 lit. c) noch nicht vorlagen, mit DSL-Technik erschlossen oder
zumindest die KVz-Kollokation bestellt hatte,
und darüber hinaus
b) innerhalb von drei Monaten nach der Vorankündigung gegenüber der Betroffenen
erklärt hatte, dass die Voraussetzungen nach lit. a) aa) oder bb) vorliegen und er
spätestens mit Ablauf der Vorankündigungsfrist die Voraussetzungen gemäß Ziffer
3. lit. a) und c) erfüllen werde, und
c) letztere spätestens seit Ablauf der Vorankündigungsfrist tatsächlich erfüllt.
IV. Bitstrom-Angebote
9. Die Betroffene bietet dem Zugangsnachfrager nach Ziffern 1. lit. c), 2. lit. c) und 6. Absät-
zen 1 lit. c) und 2 lit. a) an Stelle des Zugangs zur KVz-TAL einen Bitstrom-Zugang auf
Layer 2 für die an dem KVz angeschlossenen Endkunden an einem möglichst nah zum
KVz gelegenen Übergabepunkt an. Das Bitstrom-Angebot der Betroffenen muss ein ge-
mäß § 23 TKG geprüftes und veröffentlichtes Standardangebot sein.
10. Die Betroffene muss bei einer Zugangskündigung oder -verweigerung gemäß Ziffer 6. auf
Verlangen des Zugangsnachfragers den Bitstrom gemäß Ziffer 9. am betreffenden oder
einem anderen vom Zugangsnachfrager erschlossenen KVz übergeben. Die Kosten der
Betroffenen für den Anschluss am Übergabepunkt der Betroffenen sowie die Glasfaseran-
bindung trägt die Betroffene selbst. Die Betroffene darf für die Überlassung der VDSL2-
Vectoring-Bitstrom-Anschlüsse – mit Ausnahme der Strom- und Betriebskosten – keine
Kosten für ihr Konzentrationsnetz, das MFG und den DSLAM erheben.
11. Der Geschützte bietet dem Zugangsnachfrager nach Ziffern 3. lit. c) und 4. lit. c) an Stelle
des Zugangs zur KVz-TAL durch die Betroffene einen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 für die
an dem KVz angeschlossenen Endkunden an einem möglichst nah zum KVz gelegenen
Übergabepunkt an. Sofern ein gemäß § 23 TKG geprüftes und veröffentlichtes Standard-
angebot der Betroffenen vorliegt, entspricht das Bitstrom-Angebot des Geschützten im
Wesentlichen den Bedingungen dieses Standardangebots.
V. Vectoring-Liste
12. Die Betroffene führt eine Liste, in der die bestehenden und die innerhalb eines Jahres
nach Eingang einer Anzeige beabsichtigten Erschließungen von KVz mit VDSL2-
Vectoring-Technik eingetragen sind (Vectoring-Liste).
13. (1) Die Betroffene und andere Unternehmen erhalten Einsicht in den Teil der Vectoring-
Liste, in dem die bestehenden Erschließungen eingetragen sind. Der Teil der Liste, in dem
die beabsichtigen Erschließungen erfasst sind, wird nur im Fall von Kollisionen zwischen
Absichtsanzeigen und allein den jeweils anzeigenden Unternehmen für den jeweils betrof-
fenen KVz zugänglich gemacht.
(2) Die Betroffene hält die Vectoring-Liste jeweils tagesgenau auf einem elektronischen
Datenträger fest.
(3) Auf entsprechendes Ersuchen überlässt die Betroffene der Bundesnetzagentur die je-
weils erbetenen Tagesfassungen der Vectoring-Liste.
14. Die Betroffene und andere Unternehmen können bestehende und beabsichtigte Erschlie-
ßungen im Sinne von Ziffer 12. jederzeit anzeigen. Die Anzeige erfolgt auch im Fall der
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Betroffenen auf dem im Standardangebot geregelten Weg und mit dem im Standardange-
bot vorgegebenen Inhalt.
15. (1) Die Betroffene nimmt auf eine Anzeige nach Ziffer 14. eine entsprechende Eintragung
in die Vectoring-Liste vor, es sei denn,
a) die Anzeige ist nach den Vorgaben des Standardangebots unvollständig,
b) in der Vectoring-Liste ist bereits eine Erschließung oder die Absicht einer Erschlie-
ßung eingetragen,
c) ein Vectoring-Schutz ist wegen eines Bestandsschutzes für bestehende DSL-
Technik ausgeschlossen,
d) die Eintragung ist der Betroffenen durch die Bundesnetzagentur untersagt, oder
e) es liegt ein im Standardangebot geregelter anderer Ablehnungsgrund vor.
Bei einem Eingang am gleichen Tag ist die Anzeige vorrangig, die den früheren Erschlie-
ßungstermin enthält.
(2) Lehnt die Betroffene die Eintragung einer Anzeige ab, richtet sich das weitere Vorge-
hen nach den Regelungen des Standardangebots.
16. (1) Die Eintragung einer bestehenden Erschließung wird gelöscht, wenn
a) der Anzeigende seine Anzeige widerruft,
b) die Betroffene das Wirksamwerden von Zugangskündigung oder –verweigerung im
Sinne von Ziffer 6. anzeigt,
c) die Bundesnetzagentur die Eintragung für unwirksam erklärt oder
d) ein im Standardangebot geregelter anderer Löschungsgrund vorliegt.
(2) Löscht die Betroffene die Eintragung einer bestehenden Erschließung, richtet sich das
weitere Vorgehen nach den Regelungen des Standardangebots.
17. (1) Die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung wird gelöscht, wenn
a) die Vornahme der Erschließung angezeigt wurde,
b) der Anzeigende seine Anzeige widerruft,
c) der angezeigte Erschließungstermin abgelaufen ist,
d) die Bundesnetzagentur die Eintragung für unwirksam erklärt oder
e) ein im Standardangebot geregelter anderer Löschungsgrund vorliegt.
Macht ein Anzeigender im Fall von Satz 1 lit. c) geltend, er habe eine Verzögerung der Er-
schließung nicht zu vertreten, legt die Betroffene vor einer Löschung den Fall der Bundes-
netzagentur zur Entscheidung vor.
(2) Löscht die Betroffene die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung, richtet sich
das weitere Vorgehen nach den Regelungen des Standardangebots.
18. (1) Weigert sich die Betroffene entgegen Ziffer 15. Absatz 1, eine Eintragung vorzuneh-
men, kann die Bundesnetzagentur die Vornahme der Eintragung anordnen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann eine bevorstehende Eintragung untersagen, wenn
a) die Eintragung gegen die Bestimmungen in Ziffer 15. Absatz 1 lit. a), b) oder d) ver-
stoßen würde,
b) der Anzeigende die Bedingungen für einen Schutz gemäß den Ziffern 1. bis 6. nicht
erfüllt,
c) es der angezeigten beabsichtigten Erschließung an einer Verankerung in einer ver-
festigten lokalen oder regionalen Erschließungsplanung fehlt oder
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d) für die Erschließung des KVz mit DSL-Technik eine staatliche oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist und weder der Anzei-
gende im zugehörigen Interessenbekundungsverfahren eine beihilfenfreie Ausbau-
absicht mitgeteilt hatte noch die dort abgefragte Ausbaufrist abgelaufen ist.
(3) Die Bundesnetzagentur kann eine bestehende Eintragung für unwirksam erklären,
wenn
a) die Eintragung nach den Bestimmungen in Ziffer 15. Absatz 1 nicht hätte vorge-
nommen werden dürfen,
b) die Voraussetzungen für eine Löschung nach Ziffer 16. Absatz 1 lit. a), b) oder d)
oder nach Ziffer 17. lit. a), b), c) oder e) vorliegen,
c) der Anzeigende die Bedingungen für einen Schutz gemäß den Ziffern 1. bis 6. nicht
erfüllt,
d) es der angezeigten beabsichtigten Erschließung an einer Verankerung in einer ver-
festigten lokalen oder regionalen Erschließungsplanung fehlt oder
e) für die Erschließung des KVz mit DSL-Technik eine staatliche oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist und weder der Anzei-
gende im zugehörigen Interessenbekundungsverfahren eine beihilfenfreie Ausbau-
absicht mitgeteilt hatte noch die dort abgefragte Ausbaufrist abgelaufen ist.
(4) In den Fällen von Absätzen 2 und 3 kann die Bundesnetzagentur erforderlichenfalls die
Vornahme einer anderen Eintragung anordnen.
19. Gegen die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung kann auf Antrag
der Betroffenen oder eines Zugangsnachfragers ein Nachweisverfahren vor der Bundes-
netzagentur durchgeführt werden.
VI. Übergangsbestimmungen
20. Sofern der Zugangsnachfrager den betreffenden KVz im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Regulierungsverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur mit DSL-Technik erschlossen
oder zumindest die KVz-Kollokation bestellt hatte, kann die Vorankündigung gemäß Ziffer
6. frühestens mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgen.
21. (1) Abweichend von Ziffer 9. ist die Betroffene in den Fällen der Ziffern 1. lit. c) und 2. lit. c)
bis zum Ablauf des 31.12.2015 berechtigt, den Zugangsnachfrager auf ein nach § 23 TKG
geprüftes und veröffentlichtes Standardangebot für einen Bitstrom-Zugang auf Layer 3 zu
verweisen. Migriert der Zugangsnachfrager bis zum 31.12.2016 auf einen Bitstrom-Zugang
im Sinne von Ziffer 9., ist er mit Blick auf einen vorher auf Layer 3 abgenommenen Bit-
strom-Zugang wirtschaftlich so zu stellen, als habe er von Beginn an einen Bitstrom-
Zugang im Sinne von Ziffer 9. in Anspruch genommen.
(2) Die Regelungen nach Absatz 1 gelten entsprechend für den Bitstrom-Zugang, den der
Geschützte nach Ziffer 11. i.V.m. Ziffern 3. lit. c) und 4. lit. c) anzubieten hat.
22. Das Verfahren nach den Ziffern 12. bis 19. wird eingeführt, sobald effiziente Zugangsnach-
frager in der Lage sind, an diesem Verfahren wirksam teilzunehmen. Das sich hiernach
ergebende Einführungsdatum wird im Standardangebot festgelegt.“
II. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
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Sachverhalt
Die Betroffene betreibt ein bundesweites Teilnehmernetz auf Basis von Teilnehmeranschlusslei-
tungen (TAL). Die TAL besteht ganz überwiegend aus Kupferdoppeladern, die von den Räum-
lichkeiten des Endkunden über den Endverzweiger/Abschlusspunkt der Linientechnik (EVz/APL)
und den Kabelverzweiger (KVz) bis zum Hauptverteiler (HVt) geführt werden.
Durch das TKG1996 wurde die Rechtsvorgängerin der Betroffenen verpflichtet, ab dem
01.01.1998 Zugang zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung zu gewähren. Im
Missbrauchsverfahen BK 3-2-01/017 wurde durch Beschluss vom 01.02.2002 festgestellt, dass
sie den Zugang zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung auch am KVz gewähren muss.
Die Verpflichtung, Zugang zur entbündelten TAL am HVt oder einen näher zu den Räumlichkei-
ten des Endkunden gelegenen Punkt zu gewähren, wurde auch unter dem TKG 2004 beibehalten,
zuletzt mit der Regulierungsverfügung BK 3g-09/085 vom 21.03.2011.
Im Jahre 1999 begann die Rechtsvorgängerin der Betroffenen mit dem Aufbau eines breitbandi-
gen Anschlussnetzes auf Basis des Übertragungsstandards ADSL und später ADSL 2plus. Sie
errichtete sukzessive an den meisten HVt Digital Subscriber Line Access Multiplexer (DSLAM),
über die die Endkunden mit einem Modem die TAL breitbandig nutzen können. Netzseitig sind
die DSLAM über das Konzentrationsnetz an das IP-Kernnetz der Betroffenen angeschlossen.
Für ADSL ist eine Nutzung der TAL von 25 kHz bis zu 1,1 MHz und bei ADSL 2plus von 25 kHz
bis zu 2,2 MHz standardisiert. Auf Grundlage von ADSL 2plus werden aktuell von der Betroffe-
nen Datenübertragungsraten bis zu 16 Mbit/s im Download und von Wettbewerbern bis zu 18
Mbit/s im Download angeboten.
Im Jahr 2006 erweiterte die Rechtsvorgängerin der Betroffenen ihr Angebot um Anschlüsse auf
Basis des Übertragungsstandards VDSL (bzw. VDSL2). Der VDSL-Standard sieht die Beschal-
tung der TAL mit einer über ADSL hinausgehenden Bandbreite vor. Damit können bidirektional
Datenübertragungsraten bis zu 200 Mbit/s erreicht werden. Die Betroffene hat im Übertragungs-
verfahren H18 (nach Spezifikation der ITU-T G.993.2 (Annex B)) Profile mit einer Datenübertra-
gungsrate bis maximal 100 Mbit/s im Download vorgesehen. Um die mögliche Bandbreite von
VDSL2 tatsächlich nutzen zu können, darf die elektrische Dämpfung der TAL nicht zu hoch sein.
Weil die Dämpfung mit der Leitungslänge steigt, ist VDSL2 nur bei einer begrenzten TAL-Länge
sinnvoll. Weiter wird die Nutzbarkeit der Bandbreite durch die parallele Nutzung von VDSL2 auf
TAL im gleichen Kabel, welche zu einem Übersprechen zwischen den TAL führt, beeinträchtigt.
Für den VDSL2-Ausbau verlagerte die Rechtsvorgängerin der Betroffenen die DSLAM – abge-
sehen von Bereichen, die direkt aus einem HVt versorgt werden, sog. „HVt-Nahbereiche“, –
vom HVt zum KVz vor und verlegte dazu ergänzend zum vorhandenen Hauptkabel Glasfaserlei-
tungen. Der VDSL2-Ausbau der Betroffenen umfasst (fast) flächendeckend 50 Großstädte. In
einigen „ländlichen“ Gebieten sowie in Opal-/Isis-Gebieten, in denen keine befriedigende Breit-
bandmindestversorgung über den HVt möglich ist, erfolgte ebenfalls ein punktueller KVz-
Ausbau. Diese KVz sind aber nur teilweise mit VDSL2 ausgerüstet. In Summe versorgt die Be-
troffene über KVz und HVt derzeit ca. 1 Millionen Kunden mit VDSL2,
Deutsche Telekom AG, Konzern-Zwischenbericht 1. Januar bis 31. März 2013.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 35. erschloss parallel zur Rechtsvorgängerin der
Betroffenen 2009 die KVz in Heilbronn und Würzburg mit VDSL2. Diese und viele weitere Wett-
bewerber erschlossen darüber hinaus eine Vielzahl von KVz mit VDSL2 und ADSL, bislang in
Summe ca. 8.200. Diese liegen vornehmlich in nicht oder schlecht mit Breitband vom HVt zu
versorgenden Gebieten. Eine zur Betroffenen parallele Erschließung von KVz durch alternative
Netzbetreiber kommt hier nur in wenigen Fällen vor. Derzeit haben die Wettbewerber ca. 9,36
Millionen TAL angemietet. Davon sind ca. 100.000 mit VDSL2 und 50.000 mit ADSL beschaltete
KVz-TAL.
Die Rechtsvorgängerin der Betroffenen kündigte zudem im Frühjahr 2010 an, bis Ende 2012
massenmarkttaugliche Glasfaseranschlüsse für bis zu 10 % der Festnetzhaushalte in Deutsch-
land aufbauen zu wollen. Tatsächlich erfolgte aber nur eine Erschließung von ca. 1 % der Fest-
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netzhaushalte. Im Jahr 2012 erklärte die Betroffene, den Breitbandausbau durch einen weiteren
VDSL2-Ausbau sowie eine Aufrüstung der KVz mit VDSL2-Vectoring fortsetzen zu wollen.
Am 22.04.2010 wurde das VDSL2-Vectoring standardisiert (Recommendation ITU-T G.993.5).
Vectoring ist eine Technik zur Verminderung des Übersprechens zwischen den mit VDSL2 be-
schalteten TAL in einem Kabel. Dazu werden bei der Einspeisung am Modem und DSLAM die
Einspeisungen auf den anderen TAL des Kabels berücksichtigt. Auf Grundlage der aktuellen
Technik ist das Vectoring auf 192 TAL in einem Kabel beschränkt. Im September 2011 begann
die Vermarktung von VDSL2-Vectoring durch Hersteller. Darauf begann die Betroffene mit dem
Test der Technik. Im September 2012 erklärte sie, den VDSL2-Ausbau am KVz umfangreich
fortsetzen und die ausgebauten KVz mit VDSL2-Vectoring aufrüsten zu wollen.
Mit Schreiben vom 19.12.2012, bei der Bundesnetzagentur am selben Tag eingegangen, hat die
Betroffene im Hinblick auf ihren geplanten VDSL-Vectoring-Ausbau den Teilwiderruf der Ver-
pflichtung zur Gewährung des Zugangs zur entbündelten Teilenehmeranschlussleitung am KVz
beantragt.
Die Betroffene ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf den beantragten Teilwiderruf.
Rechtsgrundlage sei § 13 TKG, der lex spezialis zu § 49 VwVfG sei. Dementsprechend sei allei-
ne zu prüfen, ob die uneingeschränkte Zugangsverpflichtung zur KVz-TAL angesichts der Aus-
wirkungen auf den Einsatz der Vectoring-Technik nach den Maßstäben des § 21 TKG noch ge-
rechtfertigt sei. Letzteres sei nicht der Fall. Denn die Gewährung des KVz-TAL-Zugangs mit Nut-
zung von VDSL sei angesichts der Regulierungsziele nicht angemessen.
Das neue, vorrangige Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfä-
higen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG
diene der Umsetzung der Breitbandstrategie der Bundesregierung und der NGA-Empfehlung.
Der Einsatz von Vectoring diene dem Aufbau eines solchen Netzes. Weil aber Vectoring nur
möglich sei, wenn parallel kein anderer Netzbetreiber VDSL-Signale im Kabel einspeise, müsse
ihr eine exklusive Nutzung der TAL für VDSL ermöglicht werden. Denn ohne die Gewähr der
Störungsfreiheit könne eine so erhebliche Investition – wie von der Betroffenen geplant – nicht
erfolgen. Entsprechend habe auch die belgische Regulierungsbehörde mit Billigung der EU-
Kommission die Zugangsverpflichtung zur KVz-TAL eingeschränkt.
Der Widerruf sei im Interesse der Nutzer, § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG, geboten. Denn die Nachfrage
nach Diensten, die hohe Datenraten erforderten, steige in einem Maße, das mittelfristig mit dem
bisherigen VDSL-Ausbau nicht befriedigt werden könne. Dies gelte insbesondere für den Uplo-
ad. Diese Nachfrage könne aber mit der Investition in Vectoring, die eine Einschränkung der
Zugangsverpflichtung erfordere, befriedigt werden. Dagegen sei das Interesse der Nutzer, die
VDSL-Produkte anderer Wettbewerber nutzen zu können, durch den Bitstromzugang hinrei-
chend gewahrt.
Auch zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs, § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG, sei die Bei-
behaltung der Verpflichtung nicht erforderlich. Die im Antrag vorgesehenen Schutzrechte seien
ausreichend, um das Zugangsinteresse der Wettbewerber zu wahren. Die Interessen der Wett-
bewerber, die bereits KVz erschlossen hätten, würden durch die in Ziffer 1.3 bzw. 2.3 geregelte
Ausnahme zum Widerruf, sofern sie Vectoring aufbauten und Dritten Zugang gewährten, ge-
wahrt. Soweit ein solcher Wettbewerber aber kein Vectoring aufbaue, sei er nicht schutzwürdig.
Denn dann würde die mögliche Erzielung höherer Bandbreiten vereitelt. Im Übrigen werde das
Interesse der Wettbewerber hinreichend durch das Bitstromangebot gewahrt. Dabei sei ein IP-
Bitstrom in der aktuellen Form hinreichend. Eine marktfähige Spezifikation eines VULA liege
noch nicht vor.
Die allenfalls geringen Beeinträchtigungen des Zugangsinteresses müssten im Ergebnis hinter
dem Interesse am Ausbau hochleistungsfähiger Netz der nächsten Generation sowie den Inte-
ressen der Nutzer zurückstehen. Das Regulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG sei vorrangig.
Dies ergebe sich aus Erwägungsgrund 19 Satz 5 der Zugangsrichtlinie, nach dem eine kurzfris-
tige Belebung des Wettbewerbs nicht die Investitionen in Alternativeinrichtungen, die langfristig
einen stärkeren Wettbewerb sicherten, behindern solle. Weiter sei auch das Nutzerinteresse
gegenüber der Wettbewerbsförderung vorrangig, denn der Schutz des Verbraucherinteresses
sei das Hauptmotiv der Regulierung.
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2869
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Im Übrigen sei aber auch das Eigentumsinteresse der Betroffenen zu berücksichtigen. Ihr Inte-
resse an der Eigennutzung sei grundsätzlich gegenüber dem Zugangsrecht ihrer Wettbewerber
vorrangig.
Auch der Regulierungsgrundsatz in § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG gebiete die Rückführung der Zugangs-
verpflichtung. Das mit dem Vectoring-Ausbau verbundene Risiko werde durch den Widerruf ge-
mindert. Entsprechend sehe auch die Regelung in Ziffer 1.3 einen Bestandsschutz für die Wett-
bewerber vor. Der Bestandsschutz könne es aber nicht rechtfertigen, dass weder die Endkun-
den noch die Betroffene Vectoring nutzten könnten. Deshalb sei der Bestandschutz an die Auf-
rüstung mit Vectoring und die Zugangsgewährung gebunden. Dagegen seien Wettbewerber, die
noch keine Investitionen getätigt hätten, nicht durch den Regulierungsgrundsatz geschützt, weil
dieser nur den Netzeigentümer schütze. Das Vertrauen in den Fortbestand auferlegter Zu-
gangsverpflichtungen bestehe nicht. Vielmehr sei es gerade das Wesen des Wettbewerbs, dass
sich die Wettbewerbsbedingungen durch Innovationen änderten.
Der Regulierungsgrundsatz in § 2 Abs. 3 Nr. 1 TKG spreche ebenfalls gegen die Beibehaltung
der Zugangsverpflichtung. Nur so könnten die Interessen der Verbraucher an dem Vectoring-
Ausbau der Betroffenen gewahrt werden.
Gegen den Widerruf spreche auch nicht der Regulierungsgrundsatz in § 2 Abs. 3 Nr. 1 TKG.
Denn die Vorhersehbarkeit der Regulierung verlange nicht, dass auferlegte Zugangsverpflich-
tungen innerhalb der dreijährigen Frist des § 14 Abs. 2 TKG stets beibehalten werden müssten.
Einerseits stelle die Norm auf die Regelüberprüfung der Ergebnisse der Marktdefinition und -
analyse ab. Anderseits ziele der Regulierungsgrundsatz nicht auf einzelne Verpflichtungen, son-
dern die Beibehaltung eines einheitlichen Regulierungskonzeptes ab. Außerdem sei lediglich die
Beibehaltung über einen angemessenen Zeitraum gefordert. Dieser sei im Lichte aller Regulie-
rungsziele zu bestimmen. Insbesondere wenn – wie hier – neue Gesichtspunkte vorlägen, die
bei der Regulierungsverfügung noch nicht berücksichtigt werden konnten, müsse es eine Mög-
lichkeit zur Anpassung geben.
Schließlich sprächen auch die Abwägungskriterien des § 21 Abs. 1 Satz 2 TKG gegen die Bei-
behaltung. Das Kriterium in Nr. 1 rechtfertige die Verpflichtung nicht mehr. Denn mit der Pflicht,
Zugang zu den Vectoring-Anschlüssen über Bitstrom zu gewähren, liege eine Alternative vor.
Sofern das Angebot kommerziell so ausgestaltet sei, dass der Verweis des Wettbewerbs auf
diese Produkte anstelle der Eigenrealisierung nicht wirtschaftlich nachteilig sei, sei dem Ge-
sichtspunkt hinreichend Rechnung getragen. Etwaige Nachteile, die darin liegen könnten, dass
der Wettbewerber an Stelle der weitgehenden Eigenrealisierung auf die Inanspruchnahme von
Produkten der Betroffenen verwiesen werde, seien im Rahmen einer Gesamtabwägung nach-
rangig.
Das Kriterium in Nr. 2 gebiete den Widerruf. Denn mit der Möglichkeit des Vectorings könne das
Potenzial der TAL nur noch bei der Einspeisung aller VDSL-Signale durch die Betroffene voll
genutzt werden.
Weiter sprächen auch die Anfangsinvestitionen der Betroffenen (Nr. 3) gegen die Beibehaltung
der Zugangsverpflichtung. Dieses Kriterium solle sicherstellen, dass das regulierte Unternehmen
in den Genuss der mit Innovationen einhergehenden sogenannten Vorreitervorteile kommen
könne. Dieser Gedanke greife auch bei einer Aufrüstung des bestehenden Telekommunikati-
onsnetzes mit neuer Technik. Hier handele es sich nicht um Ersatz- oder Erneuerungsaufwen-
dungen, sondern um Investitionen in ein neues Produkt.
Das Kriterium Nr. 4 spreche ebenfalls für den Widerruf. Bei der langfristigen Sicherung des
Wettbewerbs komme es wesentlich auf den Umfang der Investitionen in Infrastruktur durch die
Wettbewerber an. Bei Beibehaltung der Verpflichtung würden Investitionen behindert. Die übri-
gen Kriterien sprächen auch nicht gegen den Widerruf.
Der Antrag ziele darauf, dass – mit der in Ziffer 1.3 formulierten Ausnahme – die Betroffene an
ihren KVz das VDSL-Vectoring einsetzen könne. Dazu müsse im Wesentlichen der Zugangsan-
spruch bezogen auf die VDSL-Nutzung am KVz aufgehoben werden. Mit dem Antrag zu 3. wür-
den darüber hinaus solche Fälle erfasst, in denen Wettbewerber an einem Punkt zwischen KVz
und HVt VDSL einsetzten, weil auch dies die Nutzung des Vectorings am KVz unmöglich ma-
Bonn, 11. September 2013