abl-17
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt würden und der ausbauende Netzbetreiber eine
bestimmte Größe nicht überschreite. Die Pflicht könne aber nicht durch eine Regulierungsverfü-
gung auferlegt werden, weil der Wettbewerber nicht marktbeherrschend sei. In Betracht komme
ein Vertrag zwischen allen Netzbetreibern, der Betroffenen und der Bundesnetzagentur.
Eine Frist von 12 Monaten zum Vectoringausbau zur Abwendung einer Kündigung sei zu kurz.
Die Betroffene selber plane die Umstellung ihrer Bestands-KVz auch erst ab 2016, also nach
einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren. Die Ausbauforderung könne deshalb bei einer verbind-
lichen und unter Vertragsstrafe stehenden Ausbauverpflichtung erhoben werden. Entsprechend
der NGA-Empfehlung sei eine Frist von fünf Jahren vorzusehen. 12 Monate für die Migration von
der TAL auf den Bitstrom sei viel zu kurz. Auch die NGA-Empfehlung sehe eindeutig längere
Migrationsfristen vor.
Aus Sicht der Antragstellerin zu 17. sei es wirtschaftlich nicht zumutbar, dass sie den Entzug
des TAL-Zugangs nur durch eine Investition in Vectoring nach Maßgabe der Betroffenen verhin-
dern könne und dies unabhängig davon sei, ob ihre aktive Technik auf Vectoring ausgerüstet
werden könne, im konkreten Fall ein relevanter Bandbreitengewinn erreicht, eine Umrüstung
wirtschaftlich möglich und vom Endkunden akzeptiert und vergütet werde. Sie könne zu einem
Austausch von nicht abgeschriebener, voll funktionsfähiger Technik gezwungen werden. Hierin
liege ein großes Missbrauchspotenzial. Auch der Hilfsantrag sei nicht geeignet, einen Bestands-
schutz zu erreichen. Auch bei einem größeren Ausbau der Betroffenen würde ihr vorgelagertes
Netz wertlos, wenn sie der Ausbauforderung der Betroffenen nicht nachkomme. Der beantragte
Teilwiderruf würde ihr die Planungssicherheit nehmen, und sie könnte keine auf bis zu 30 Jahre
abgeschriebene Breitbandinfrastruktur mehr auf- und ausbauen. Eine Pflicht zum gemeinsamen
Vectoring, wenn dieser technisch möglich sei, sei nicht angemessen. Ein Bestandsschutz müsse
sich mindestens über den gesamten Abschreibungszeitraum der passiven Infrastruktur erstre-
cken, jedoch mindestens so lange, bis eine entsprechenden flächendeckende FTTH/B-
Infrastruktur aufgebaut sei.
Die Antragstellerin zu 21. ist der Ansicht, dass Vectoring zur Erreichung der Breitbandziele der
Bundesregierung nur eingeschränkt beitragen könne, weil mit zunehmender Entfernung der Ein-
fluss der externen Störungen steige. Mit Vectoring könne der Beschaltungsgrad mit VDSL von
25 % im Verzweigungskabel auf 50 % im lagenverseilten Kabel und 100 % im bündelverseilten
Kabel ausgedehnt werden. Bei Kabellängen größer 600m (> 9 dB bei 1 MHz) sei mit Vectoring
kein signifikanter Bandbreitengewinn mehr zu erzielen. Die Sozialbindung des Eigentums der
Betroffenen sei gestiegen. Sie habe nur unwesentlich in die Erhaltung des Kupfernetzes inves-
tiert, und eine Modernisierung habe nicht stattgefunden. Stattdessen habe sie über die Jahre
erhebliche Beiträge in Form der TAL-Mieten von den Wettbewerbern vereinnahmt. Der Großteil
des Wettbewerbs baue auf den Zugang zur TAL auf.
Bei einem zur KVz-TAL alternativen Bitstrom-Angebot müsse die technische Flexibilität eines
direkten KVz-Ausbaus erhalten bleiben. Hierzu gehörten eigene Anschlussprofile im DSLAM,
direkter Zugriff auf Portebene, uneingeschränkte Multicast-Fähigkeit, Koppelung mit analogem
und ISDN-Telefonanschluss, Datenpriorisierung auf Port-Ebene, Regelung des Datenflusses im
Transportnetz und Übergabepunkte nach Wahl des Nachfrager entweder zentral oder direkt am
KVz. Eine Vorankündigungsfrist für die Einschränkung der KVz-Nutzung müsse 6-7 Jahre betra-
gen, weil solange die kürzlich eingebauten nicht Vectoring-fähigen DSLAM noch abgeschrieben
würden. Alternativ sei ein finanzieller Ausgleich des Restwertes durch die Betroffene möglich.
Wegen der branchenüblichen Mindestlaufzeit mit Endkunden müsse die Kündigungsfrist 24 Mo-
nate betragen.
Die Antragstellerin zu 21. beantragt:
Hilfsantrag 1: Für den Fall, dass die Beschlusskammer eine teilweise Aufhebung der Ent-
bündelung anordnen sollte, beantragen wir vollen und zeitlich unbegrenzten Bestandsschutz
für alle KVz, an denen ein oder mehrere alternative Carrier bereits kollokiert sind, oder die
Kollokation bei der TELEKOM bereits beauftragt wurde, unabhängig von an diesen KVz der-
zeit genutztem Übertragungsverfahren und unabhängig von der Art der Backbonezuführung
des Carriers an diesem KVz.
Bonn, 11. September 2013
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Hilfsantrag 2: Für den Fall, dass die Beschlusskammer eine teilweise Aufhebung der Ent-
bündelung anordnen sollte, beantragen wir weiterhin hilfsweise die Errichtung einer zentra-
len Koordinationsstelle bei der BNetzA, welche die Aufgabe hat, Überbausituationen zu ver-
meiden. Diese zentrale Stelle nimmt die Ausbauplanungen aller TK-Unternehmen mit einem
Mindestvorlauf von 12 Monaten, maximal 18 Monaten entgegen und prüft die Ausbaupläne
auf Kollisionen. Stellt die zentrale Stelle fest, dass eine Kollision besteht, informiert sie die
beteiligten TK-Unternehmen darüber, dass ein kollisionsfreier Ausbau nicht möglich ist und
VDSL-Vectoring an diesem Standort nicht eingespeist werden kann. Diese Regelung soll so
lange Bestand haben, bis herstellerübergreifendes Node-Level-Vectoring am Markt verfüg-
bar ist. Die zentrale Stelle gibt den beteiligten Carrier Gelegenheit ihre Ausbaupläne abzu-
ändern und den betroffenen KVz aus der Ausbauplanung zu streichen. Erfolgt keine Strei-
chung besteht anschließend eine pönalenbehafete Verpflichtung zum Ausbau binnen 12
Monaten. Um Blockaden durch reine Planmitteilungen zu vermeiden ist der Ausbau binnen
12 Monaten nach Mitteilung der Ausbaukollision vom Carrier rep. TELEKOM abzuschließen
und nachzuweisen.
Hilfsantrag 3: Für den Fall, dass die Beschlusskammer eine teilweise Aufhebung der Ent-
bündelung anordnen sollte, beantragen wir weithin hilfsweise, dass die TELEKOM oder an-
dere Carrier, die aktive Technik an einem KVz kollkiert haben, dort so lange VDSL-Vectoring
einspeisen können, so lange sich kein weiterer Carrier oder die TELEKOM dort kollokiert. Im
Falle der Mehrfachkollokation hat der Erstausbauende Carrier auf die Vorteile des Vecto-
rings zu verzichten, so lange Node-LevelVectoring noch nicht verfügbar sei.
Äußerst hilfsweise beantragen wir: Für den Fall, dass die Beschlusskammer eine teilweise
Aufhebung der Entbündelung anordnen sollte und TELEKOM ein Kündigungsrecht gegen
Carrier bezüglich der KVz TAL eingeräumt wird, beantragen wir, dass TELEKOM den Carrier
in finanzieller Art adäquat für entgangenen Gewinn in einem Zeithorizont von 5 Jahren und
für die nicht amortisierbare Investition entschädigen muss.
Die Carrier hätten auf Basis bestehender Regulierungsverfügungen in gutem Treu und Glauben
in den Ausbau investiert. Auch Unternehmen, die bisher kein VDSL anböten, seien schutzwür-
dig. Es sei auch nicht wesentlich, auf welche Art der Anschluss erfolgt sei. Eine Zuführung per
Richtfunk sei technisch, ökonomisch und unter Bandbreitenaspekten völlig ausreichend. Der
Hilfsantrag 2 diene der Verhinderung eines volkswirtschaftlich nicht gewünschten Überbaus und
lenke die Investitionsmittel gezielt dorthin, wo ansonsten kein Ausbau stattfinde.
Die Antragstellerin zu 26. ist der Ansicht, dass es gegen das Ziel der flächendeckenden Breit-
bandversorgung verstoße, zukünftige Investitionen weniger zu schützen als vergangene. Ein
Ausbau in ländlichen Gebieten auf ONKZ-Basis sei nicht sinnvoll bzw. nicht zwingend und wi-
derspreche dem bedarfsgerechten Ausbau i.S.d. Breitbandstrategie. Der Antrag bevorzuge die
Betroffene. Der Wettbewerber müsse der Betroffenen seinen Ausbau schon mit der Ange-
botsaufforderung für die KVz-Kollokation offenlegen. Dagegen könne die Betroffene sanktions-
frei in der Planung angegebene Standorte nicht ausbauen. Ein sinnvoller Planungshorizont vom
Planungsbeginn bis zu den ersten Kundenanschaltungen sei 18 Monate. Größtenteils werde
dieser Zeitraum für die Planung und für Tiefbauarbeiten zur Glasfasererschließung benötigt.
Die Antragstellerin zu 31. ist der Ansicht, dass ein „Cross DSLAM“-Vectoring wahrscheinlich
2014/2015 verfügbar sei. Der von der Betroffenen vorgelegte vorläufige Prüfbericht sei unaus-
gewogen und unvollständig, denn es fehle der Schutz der HVt-TAL. Um Vectoring nutzen zu
können, müssten die eingesetzten CPE „Vectoring Aware“ sein und „Clipped Error Samples“ an
den DSLAM senden. Diese Funktion sei standardisiert, aber nur zu einem geringen Prozentsatz
in den genutzten Geräten verfügbar. Bei Chips desselben Herstellers für DSLAM und CPE sei
von einer verbesserten Datenrate auszugehen.
Wenn der Betroffenen ein Kündigungsrecht zugestanden werde, müssten für die Abwendungs-
möglichkeit des Wettbewerbers die Planungs-, Ausführungs- und Budgetzyklen berücksichtigt
werden. Deshalb sei eine Ankündigung bis zum 30.06. des laufenden Jahres erforderlich, um
dies für die Budgetierung des Folgejahres berücksichtigen zu können. Weiter seien die Pla-
nungs- und Vorlaufzeiten der teilweise kommunalen Träger zu berücksichtigen. In Summe sei
ein Vorlauf von 24 Monaten erforderlich.
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Die Antragstellerin zu 33. ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig und unbegründet. Der voll-
ständig entbündelte Zugang sei der gesetzliche Regelfall, den § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG als Fall
gebundener Verwaltung mit Abweichungsvorbehalt bei atypischen Fällen ansehe. Aus dieser
gesetzlichen Wertung folge, dass der entbündelte Zugang nicht einfach durch eine andere Vor-
leistung ersetzt werden könne. Das von der Betroffenen geplante Netz sei kein hochleistungsfä-
higes Netz der nächsten Generation. Nach der NGA-Empfehlung setze dies voraus, dass sie
Glasfaser ausbaue. Dies möge in einigen Fällen vorkommen, im Wesentlichen plane sie aber
lediglich die Aufrüstung der erschlossenen KVz. Das Eigentumsrecht der Betroffenen genieße
keinerlei Vorrang. Die Netzinfrastruktur der Betroffenen sei unter dem Schutz eines staatlichen
Monopols und unter Verwendung von öffentlichen Mitteln entstanden und unterliege in besonde-
rem Maße der Sozialpflichtigkeit. Die Sozialpflichtigkeit kenne weder Verjährung noch Verwir-
kung durch Zeitablauf. Soweit die Betroffene geltend mache, sie begehre letztlich eine Selbst-
nutzung der KVz-TAL, verkenne sie, dass sie im Falle der Kündigung der KVz-TAL diese nicht
selbst nutzen will, sondern lediglich verhindern will, dass sie von einem anderen Netzbetreiber in
möglicherweise Vectoring störender Art und Weise genutzt werde. Dies stelle keine Selbstnut-
zung dar.
Auch die Abwendungsmöglichkeit sei nicht geeignet, weil der Wettbewerber nicht marktmächtig
sei und deshalb nicht reguliert werden könne. Damit sei auch eine inzidente Verpflichtung aus-
geschlossen. Die Einführung von Vectoring sei auch mit erheblichen Kosten verbunden. Dies
gelte im besonderen Maße für Wettbewerber, die keine Technik von Alcatel-Lucent und HUA-
WEI einsetzten. Wegen der proprietären Ansätze der Hersteller ließe sich die bisher genutzte
Technik für Vectoring nicht mehr nutzen. Die Betroffene werde dagegen nicht entsprechend be-
einträchtigt, weil sie frei sei, Vectoring einzusetzen. Nur in den Fällen, in denen eine Kollision mit
einem Wettbewerber, der den KVz bereits erschlossen habe, vorkomme, trete eine Beeinträchti-
gung der Betroffenen ein. Ein Teilwiderruf hätte auch Auswirkungen auf den geförderten Breit-
bandausbau. Mit der Förderung sei eine mindestens siebenjährige Pflicht zum Betrieb des ge-
förderten Netzes verbunden. Dies würde dem Netzbetreiber unmöglich, wenn die Betroffene die
KVz-TAL kündigen dürfte. Die Folge wären Rückforderungen der Kommunen sowie Schadens-
ersatzforderungen potentieller Gläubiger.
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Node Level-Vectoring zur Verfügung stehe, sei allenfalls eine
diskriminierungsfreie und symmetrische Regelung, die die tatsächlich auftretenden Konfliktfälle
löse, erforderlich. Dabei sollte der Grundsatz gelten, dass der Netzbetreiber Vorrang habe, der
zuerst eigene Glasfasern an ein KVz herangeführt habe. Die Regelung in Ziffer 8 des Schaltver-
teiler-Hauptvertrages könne für die Prioritätsregelung herangezogen werden.
Die Antragstellerin zu 35. beantragt:
Der Antrag zu 1.1 lit b) wird mit der Maßgabe ergänzt und teilweise abgeändert, dass die
DTAG vor Aufnahme des Vectoring Wirkbetriebs ein verbindliches und gemäß § 23 TKG in-
haltlich geprüftes Standardangebot veröffentlicht hat, das ein Bitstromzugang auf Layer 2
Ebene vorsieht, die IPTV-Fähigkeit sowie Qualitätsdifferenzierung für entsprechende End-
kunden- sowie Wholesaleprodukte gewährleistet, eine maximale Wertschöpfung des Bit-
stromnachfragers durch Übergabe an geeigneten Standorten im Konzentratornetz ermög-
licht, missbrauchsfreie Entgelte beinhaltet und eine so rechtzeitige Buchbarkeit und Bezieh-
barkeit des Bitstromzugangs sicherstellt, dass der Bitstromnachfrager zeitgleich mit Aufnah-
me des Vectoring-Wirkbetriebs durch die DTAG entsprechende Endkunden- und Wholesa-
leprodukte vermarkten kann.
Der Antrag zu Ziffer 1.1 der DTAG wird um eine Regelung ergänzt, wonach eine zunächst
entfallene Verpflichtung im Sinne von Ziffer 1.1 wieder auflebt, wenn die DTAG die nach Zif-
fer 1.1 lit. a) angezeigte Planung nicht innerhalb derselben Frist nach Eingang ihrer Pla-
nungsanzeige bei der BNetzA umgesetzt hat, die auch für andere Unternehmen für deren
Ausbau von Kabelverzweigern mit Vectoring gilt.
Ziffer 1.3 bzw. 2.3 wird folgendermaßen um den unterstrichenen Teil ergänzt:
Ist ein Kabelverzweiger, dessen Vectoring-Ausbau die Betroffene plant, im Zeitpunkt der Be-
kanntgabe dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bereits von
einem anderen Unternehmen durch Glasfaser erschlossen und versorgt dieses unternehmen
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durch den vollständig entbündelten oder gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss
an diesen Kabelverzweigern Endkunden unter Nutzung der Übertragungsverfahren H 18
nach Spezifikation der ITU-T G.993.2 (Annex B) mit Breitbandprodukten oder teilt ein Unter-
nehmen innerhalb angemessener Frist ab dem eingangs bezeichneten Zeitpunkt mit, weitere
KVz entsprechend zu erschließen und mit Vectoring-Technik auszubauen, kann diese Un-
ternehmen ….
Der Antrag zu 3., Satz 1 Halbsatz 2 (beginnend mit „sofern die“) und Satz 2 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin befürwortet die Einführung von Vectoring unter der Maßgabe, dass zeitgleich
ein kommerziell tragfähiges und IPTV-fähiges Layer 2-Bitstromangebot vorliege. Der Ausbau mit
Vectoring im Wettbewerb sollte Vorrang haben. Vectoring biete ein enormes Potenzial zur Be-
friedigung des Endkundeninteresses an höheren Bandbreiten bei vergleichsweise geringen In-
vestitionen. Bei konkurrierenden KVz-Ausbauinteressen sollte eine schnelle Lösung gefunden
werden, damit Vectoring installiert werden könne. Ein zeitlich unbegrenzter Bestandschutz für
einen bereits stattgefundenen VDSL-Ausbau ohne Vectoring sei weder sinnvoll noch angemes-
sen. Er sei verbraucher- und wettbewerbsfeindlich. Für den Bestandschutz seien 12 Monate als
Frist für einen Vectoringausbau hinreichend. Die zusätzlichen Investitionen in Vectoring-DSLAM
und Endkundenmodem-Update seien vergleichsweise gering zu den bereits getätigten Erschlie-
ßungskosten eines KVz. Nehme der KVz-Erschließer das befristete Erstausbaurecht für Vecto-
ring nicht wahr, könne ein anderes Unternehmen nach Ablauf der Frist Vectoring exklusiv instal-
lieren und andere Zugangsnachfrager auf einen Layer 2-Bitstrom verweisen.
Der Verzicht auf Vectoring und ein reiner VDSL-Wettbewerb seien keine Option, weil dies die
Interessen der Verbraucher und Konkurrenten der Breitbandkabelnetzunternehmen unzulässig
untergewichte. Zudem sei ein reiner VDSL-Wettbewerb durch Mehrfacherschließung kein realis-
tisches Szenario, weil sich bei einer Mehrfacherschließung eines KVz nicht die notwendigen
Skalen- und Teilungseffekte einstellen würden.
Ein Node-Level-Vectoring, das mehreren Unternehmen Vectoring am KVz ermögliche, sei keine
absehbare Lösung. Schon heute gebe es kaum Überschneidungen bei der KVz-Erschließung.
Ein Node-Level-Vectoring würde wahrscheinlich zu Kosten führen, die eine doppelte KVz-
Erschließung noch unrentabeler machten. Auch ein späteres automatisches Aufleben der Ent-
bündelung sei nicht möglich, weil vorher genauestens evaluiert werden müsse, ob hierbei über-
haupt ein positiver Business Case möglich sei.
Die wegfallende Entbündelung könne durch ein Layer 2-Bitstromangebot weitestgehend ausge-
glichen werden. Für Privatkunden seien vier Verkehrsklassen ausreichend, für Geschäftskunden
würden sechs Verkehrsklassen benötigt. Eine Differenzierung von Anschlussprofilen nach Up-
und Downrate wären wünschenswert. Multicast für ein Triple-Play-Angebot mit eigener IPTV-
Plattform und eine effiziente Verkehrsführung seien notwendig. Sollte kein Multicast angeboten
werden, müssten die TV-Datenströme je konsumierendem Kunden je TV-Programm übertragen
werden. Dies wäre bei einem bundesweiten Netz und einer zentralen Einspeisung der Daten-
ströme sehr ineffizient. Bei Übergabe bereits replizierter Datenströme ergäben sich erheblich
höhere erforderliche Netzkapazitäten der Übergabeschnittstellen und der Anschlussnetze bis
zum Endkunden. In diesem Fall hinge die erforderliche Kapazität stark vom Nutzungsverhalten
der TV-Kunden ab. So müssten die Kapazitäten auch für Großveranstaltungen, wie zum Beispiel
Live-Überragung bei einer Fußballweltmeisterschaft oder den Olympischen Spielen, ausgelegt
sein, so dass Bildaussetzer durch Engpässe vermieden würden. Ein Anteil der TV-Kunden
zeichne zusätzlich einen oder zwei weitere Pogramme auf.
Ein IPTV-Resale-Angebot sei grundsätzlich kein Lösungsansatz für ein fehlendes Multicast, weil
damit der KUNDE kein eigenes Fernsehprodukt produzieren könne. Beim Resale bestehe eine
Abhängigkeit in Bezug auf Programmvielfalt und Funktionalität der TV-Plattform des Bitstroman-
bieters und die Gefahr, dass die Weiterentwicklung des Resaleangebots zumindest zeitlich dem
Retail-Angebot hinterher hinke. Eine Differenzierung wie bei einer Entbündelung oder mit einem
IPTV-fähigem Bitstrom wäre damit nicht möglich. Eine Abrechnung des Überlaufverkehrs für den
IPTV-Verkehr, wie derzeit beim Layer 3-Bitstromangebot der Betroffenen, würde ein Triple-Play-
Angebot unrentabel machen. Deshalb sollte der inkludierte TV-Verkehr dem genannten Min-
destdatendurchsatz je TV-Kunde entsprechen.
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Ein Wettbewerber, der Vectoring am KVz nutze, sollte einen Bitstrom entsprechend der Spezifi-
kation des NGA-Forums anbieten. Mit Multicast spiele die Anzahl der Übergabepunkte eine un-
tergeordnete Rolle. Sie sollte sich an der Anzahl der erschlossenen Haushalte und der damit zu
erwartenden Anzahl von Kunden orientieren.
Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG ist der Ansicht, dass die Einführung von Vectoring
zwingend erforderlich sei. Das Vectoring gestatte in absehbarer Zeit die kosteneffiziente Versor-
gung von Endkunden mit hinreichender Bandbreite. Der Ausbau erfordere nur die Aufrüstung
des KVz mit Glasfaser, so dass geringere Tiefbaukosten anfielen als beim FTTB/H-Ausbau.
Wegen der flächendeckenden Verfügbarkeit der KVz-TAL sei mit Vectoring auch eine höhere
Flächendeckung möglich als durch die Kabelnetzbetreiber. Außerdem befördere das Vectoring
auch den Wettbewerb mit den Kabelnetzen und könne so einer Monopolisierung durch die Ka-
belnetze entgegenwirken.
Das Vectoring könne nur durch einen Netzbetreiber am KVz erfolgen. Aktuell stehe kein Node-
Level-Vectoring zur Verfügung. Absehbar sei auch nur ein solches für DSLAM desselben Her-
stellers. Ein solches gemeinsames Vectoring sei aber nicht sinnvoll, weil jeder Netzbetreiber
bestrebt sei, Technik von möglichst wenigen verschiedenen Herstellern in seinem Netz zu ver-
wenden. Durch ein gemeinsames Vectoring mit demselben Hersteller würde damit der Markt auf
ein oder zwei Hersteller verengt. Die Einschränkung zugunsten des Vectoring wirke sich auch
nur auf die wenige Fälle des Doppelausbaus aus. Deshalb überwiege bei der Abwägung das
Allgemeininteresse am besseren Breitbandausbau.
Für den Konfliktfall sollten möglichst einfache Regeln gelten. Wer zuerst Vectoring tatsächlich
nutze, solle geschützt werden. Im Gegenzug müsse der Exklusivnutzer ein Bitstromprodukt an-
bieten, das bezüglich der Produkteigenschaften mindestens den Vorgaben der BSA-Regulierung
der Bundesnetzagentur entspreche und dessen Preis maximal das regulierte BSA-Entgelt sei.
Dabei müsse das Bitstromprodukt zeitgleich mit dem Endkundenprodukt des Exklusivnutzers
vermarktbar sein. Wenn auch ein VULA-Produkt ideal wäre, rechtfertige der Nutzen des Vecto-
rings gleichwohl den Start mit dem IP-BSA-Angebot der Betroffenen.
Für die Umstellung auf das neue Regime sollte die Bundesnetzagentur mit Änderung der Regu-
lierungsverfügung einen Stichtag (bspw. 31.10.2013) festlegen, zu dem alle Unternehmen ihr
Ausbauinteresse „KVz-scharf“ bei der Behörde verbindlich melden müssten. An KVz, für die nur
ein Interessent existiere, werde dieser zum exklusiven TAL-Nachfrager. Die Exklusivität ende
nach 12 Monaten, es sei denn, das Unternehmen betreibe mindestens einen Vectoring-
Anschluss dort. An KVz, für die mehrere Unternehmen ein Ausbauinteresse bekundet hätten,
versuchten die Unternehmen unter Beteiligung der Bundesnetzagentur binnen drei Monaten
eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Gelinge dies nicht, müsse die Bundesnetzagentur
in ihrer Regulierungsverfügung vorsehen, dass sie im Einzelfall über die Exklusivität der TAL-
Nutzung entscheide. Als Entscheidungskriterien könnte auf den Umfang des geplanten Ausbaus
(einzelne KVz oder ganze Ortsnetze? Anzahl versorgbarer Kunden?), die Geschwindigkeit des
Ausbaus (wann fertig?) oder Art, Qualität und Preis des angebotenen Endkundenproduktes bzw.
des Bitstromzugangs herangezogen werden.
Die 1 & 1 Telecom GmbH begrüßt das grundsätzliche Anliegen der Betroffenen, vermehrt Vecto-
ring auszubauen und damit zum Wohl der Endkunden und zum Gelingen der Breitbandstrategie
aktiv beizutragen. Der Antrag trage aber den Belangen des Wettbewerbs nicht hinreichend
Rechnung. Ein Teilwiderruf setze eine unbedingte Rechtssicherheit für das Angebot eines alter-
nativen hochqualitativen Vorleitungsproduktes voraus. Die Ausgleichsmaßnahme für den Teilwi-
derruf der Entbündelung müsse de facto gleich- oder sogar besserwertig sein. Das aktuelle IP-
BSA-Angebot der Betroffenen sei vor allem wegen der Volumenbepreisungsmechanik nicht
einmal übergangsweise geeignet. Sollte der Wettbewerber eigene Endkunden im von der Betrof-
fenen ausgebauten Vectoring-Gebiet über IP-BSA versorgen, so fielen Kosten für den
Verbrauch sog. „Überlaufvolumens“ bei einem haushaltsüblichen Verbrauch (ca. vier Stunden
Fernsehen) von über 130 € monatlich an. Der höchste bandbreitensteigernde Effekt werde
durch Video-Anwendungen ausgelöst. Zunehmend verlagerten sich Realtime-Streaming-
Anwendungen auf Videoportale und Mediatheken. Beim Teilwiderruf sei auf die Interessen alter-
nativer Infrastrukturanbieter gebührend Rücksicht zu nehmen. Es werde auf die vom VATM vor-
geschlagenen „Spielregeln“ verwiesen.
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Erforderlich seien ein IPTV-fähiges IP-BSA sowie ein qualitativer Layer2-Bitstrom. Die Qualität
des Produkts müsse zumindest der Qualität des Retail-Produktes der Betroffenen entsprechen.
Mit dem Angebot verbunden sein müssten IPTV-fähiges Multicast, eine freie Auswahl von Nut-
zungsprofilen, mindestens vier V-LANs bzw. PPPoE-Session für Sprachtelefonie, Video-
/Fernsehanwendungen, der übliche Internetverkehr sowie eine gegenüber dem IP-BSA gestei-
gerte Übertragungsqualität. Als Alternative für den Multicast komme ein IPTV-Resale in Be-
tracht. Dabei sei aber ein sehr strenger Schutz vor Preis-Kosten-Scheren zu gewährleisten. Die
Bündelung steigere das Quersubventionierungspotenzial der Betroffenen deutlich, und das
kaum vorhersagbare Nutzungsverhalten begründe die große Gefahr, dass Resale-Kunden in
eine Volumenfalle gerieten. Ohne Multicast müsste ein Bitstromanschluss zumindest 400 GB
Inklusivtraffic enthalten; dies ermögliche es, 15 HD-Filme oder zweistündige Sendungen zu
schauen. Hinzukomme der übliche Internet-Verkehr. Es müsse ein marktfähiges Preisniveau
gesichert sein. Ein angemessener Fristenplan für die Einführung entsprechender Vorleistungs-
produkte müsse geregelt und dessen Einhaltung durch die Bundesnetzagentur überwacht wer-
den. Die Ausbauplanungen müssten transparent kommuniziert werden, um einen zeitgleichen
und diskriminierungsfreien Vermarktungsstart sicherzustellen.
Für das Bitstromprodukt alternativer Netzbetreiber sei ein Reziprozitätsansatz nötig und hinrei-
chend. Wenn sichergestellt sei, dass die Betroffene nicht der einzige Aggregator sei, sondern
sich dem Wettbewerb stellen müsse, sollte ein hohes Maß an Effizienz folgen. Allerdings ergä-
ben sich aus heutiger Sicht erhebliche Unklarheiten bezüglich der Entstörverantwortung. Im Sin-
ne der Endkunden müsse vor Einführung von Aggregator-erzeugten-Vectoring-Leistungen ein
klares und verbindliches Anschaltungs- und Entstörkonzept erarbeitet werden, welches eine
deutlich verbesserte Technikersteuerung für den Nachfrager ermögliche. Die steigende Bedeu-
tung von IPTV-Anwendungen erhöhe die Qualitätsanforderungen bei der Bereitstellung und Ent-
störung des Bitstroms. Es sollte ein definiertes Set von Qualitätsparametern festgelegt werden,
dessen Verfehlung sanktioniert werde.
Die Gewerkschaft Ver.di unterstützt den Antrag der Betroffenen auf Änderung der Regulierungs-
verfügung. Sie ist der Ansicht, dass Deutschland dringend kräftige Investitionen in die Moderni-
sierung der Telekommunikationsinfrastruktur brauche. Um die Investitionstätigkeiten anzureizen,
müssten die regulatorischen Rahmenbedingungen weiter verbessert werden. Die Vectoring-
Technologie biete eine vielversprechende Möglichkeit, dem Ziel einer flächendeckenden Glasfa-
serinfrastruktur bis in die Haushalte ein gutes Stück näher zu kommen. Die Betroffene habe rich-
tige und wirksame Vorschläge gemacht, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Implementie-
rung der Vectoring-Technologie zu begegnen. Neben der wettbewerblichen Fairness müsse
aber auch die gesellschaftspolitische und gesamtwirtschaftliche Bedeutung mitberücksichtigt
werden. Zur Überwindung der digitalen Kluft und zur Aufwertung strukturschwacher Räume
müsse Vectoring möglichst flächendeckend ausgerollt werden. Die Investitionen in den Breit-
bandausbau hätten auch positive Beschäftigungswirkungen. So sei es mit Blick auf die von der
Betroffenen angekündigten milliardenschweren Investitionen in den Breitbandausbau gelungen,
die Ausbildungsquote für die nächsten drei Jahre auf einem hohen Niveau zu vereinbaren. Zu-
dem seien durch Übernahmen Beschäftigungsperspektiven geschaffen worden, die ohne die
geplanten Vectoring-Investitionen nicht möglich gewesen wären. Ver.di fordere daher, neben
den wettbewerbsrechtlichen Aspekten bei der Implementierung der Vectoring-Technologie den
struktur- und beschäftigungspolitischen Aspekten eine gleichgewichtige Bedeutung beizumes-
sen.
Die Broadband United GmbH macht auf neuere technische Entwicklungen aufmerksam. Die
Firma Quattomando fordert, der Bitstrompreis müsse unabhängig von der bewegten Datenmen-
ge sein, während die Pareto Consult GmbH vorträgt, es sollte umgehend eine Netzgesellschaft
mit hoheitlichem Auftrag gegründet werden, die den Glasfaserauf- und –ausbau in Deutschland
forciere. Vertreter der Initiative „geteilt.de“ regen an, die Betroffene zu verpflichten, Vectoring
erst im ländlichen Raum einzuführen.
Der Betroffenen, den Antragstellern sowie den sonstigen interessierten Parteien ist in den am
24.01.2013 und 24.04.2013 durchgeführten öffentlichen Anhörungen Gelegenheit auch zur
mündlichen Stellungnahme gegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle
der Verhandlungen Bezug genommen.
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Anfang Februar hat die Beschlusskammer die Systemhersteller Alcatel-Lucent Holding GmbH,
ADTRAN GmbH, ECI Telecom GmbH, Ericsson GmbH, Huawei Technologies Deutschland
GmbH, KEYMILE GmbH, ZTE Deutschland GmbH und ZyXEL Deutschland GmbH mit Fragen
zum VDSL2-Vectoring, Alternativen zur Eliminierung des Übersprechens und dem eigenen An-
gebot von VDSL2-Vectoring-Technik angeschrieben. Die Fragen beantworteten die Alcatel-
Lucent Holding GmbH, ADTRAN GmbH, Huawei Technologies Deutschland GmbH und KEYMI-
LE GmbH.
Am 14.03.2013 führten Mitglieder der Beschlusskammer und der Fachabteilung einen Vorort-
Termin in der Kabelversuchsanlage der Betroffenen in Darmstadt durch. Im Rahmen dieses
Termins stellte die Betroffene die Kabelversuchanlage vor und erläuterte, wie die Kabelversuche
zum VDSL2-Vectoring durchgeführt werden. Anschließend wurden nach Vorgabe der Be-
schlusskammer vorbereitete Tests zum VDSL2-Vectoring durchgeführt. Die Daten dieser Mes-
sungen wurden im Rahmen der Tests dargestellt und diskutiert. Im Nachgang zum Termin
übermittelte die Betroffene die ermittelten Daten und beantwortete im Termin offen gebliebene
Fragen.
Der Entwurf des Teilwiderrufs und der Änderung der Regulierungsverfügung BK 3g-09/085 vom
21.03.2011 ist am 08.04.2013 auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht wor-
den. Im Amtsblatt Nr. 6/2013 vom 10.04.2013 hat die Beschlusskammer mit Mitteilung Nr.
120/2013 auf die Veröffentlichung hingewiesen. Zugleich ist den interessierten Parteien Gele-
genheit gegeben worden, innerhalb bis zum 10.05.2013 Stellung zum Entwurf zu nehmen.
Innerhalb dieser Frist sind die nachfolgend zusammengefassten Stellungnahmen bei der Bun-
desnetzagentur eingegangen.
Die Betroffene begrüßt den Konsultationsentwurf der Beschlusskammer im Grundsatz. Gleich-
wohl begegne der Entwurf in zwei Punkten Einwänden prinzipieller Art.
Zum einen berücksichtige das Erfordernis eines Zweitnetzes in Ziffer 6 Abs. 2 lit. c) des Tenors,
mit dem die Möglichkeit einer nachträglichen Zugangsverweigerung eingeschränkt werde, nicht
das grundrechtlich geschützte Recht der Betroffenen, die in ihrem Eigentum stehenden Netze
für Eigenbedarfszwecke der Telekommunikation selbst nutzen zu können. Eine gesteigerte So-
zialbindung des Eigentums der Betroffenen ergebe sich namentlich nicht aus dem ihr gemäß §
69 TKG übertragenen Wegerecht. Aus dem Versorgungsauftrag des Bundes, auf dem letztlich
das Wegerecht beruhe, folge nicht die Pflicht, Zugang zu dem unter Nutzung der Wegerechte
betriebenen Telekommunikationsnetz zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht habe diesen
Gedanken jedenfalls nicht in seiner Entscheidung vom 14.03.2006 aufgegriffen. Vielmehr gehö-
re die Möglichkeit, das eigene Sacheigentum im Falle einer Eigenbedarfssituation selbst nutzen
zu können, zur Substanz des durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Eigentums.
Das Zweitnetzkriterium berücksichtige ferner nicht, dass das Regulierungsziel des beschleunig-
ten Ausbaus hochleistungsfähiger Netze durch die Betroffene ein höheres Gewicht bekomme,
weil die Betroffene ein möglichst flächendeckendes Netz aufbaue. Das Subventions- und Beihil-
fenrecht folge dem Regulierungsrecht; es könne deshalb ebenfalls nicht als Begründung für die
Einführung des Zweitnetzkriteriums herangezogen werden. Wolle man trotzdem das Verweige-
rungsrecht vom Vorhandensein einer alternativen Netzinfrastruktur abhängig machen, wäre es
allerdings nur konsequent, wenn dieses Recht der Betroffenen auch bei Vorhandensein einer
drahtlosen alternativen Infrastruktur (LTE) zustünde.
Zum anderen sei es sachwidrig, das Recht, eine erstmalige Bereitstellung des Zugangs zum
vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz zu verweigern, an das Vorliegen
eines gemäß § 23 TKG geprüften und veröffentlichten Standardangebots für einen Bitstrom-
Zugang auf Layer 2 für den Markt 5 zu knüpfen. Da ein Bitstromprodukt für einen solchen Bit-
strom-Zugang aller Voraussicht nach vor Anfang 2016 nicht vorliegen werde, hätte diese Rege-
lung zur Konsequenz, dass die Betroffene bis Ende 2015 nicht von dem ihr durch die geänderte
Regulierungsverfügung eingeräumten Zugangsverweigerungsrecht Gebrauch machen dürfte.
Die Folge wäre eine weiträumige Verzögerung für die Realisierung des Vectoring-Ausbaus
durch die Betroffene, welche im Widerspruch zum Ziel der Beschleunigung des Breitbandaus-
baus gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG stehe.
Bonn, 11. September 2013
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Sachlich sei eine Verbindung mit dem Standardangebot für den Markt 5 auch nicht gerechtfer-
tigt, weil es im Rahmen der vorliegenden Änderung der Regulierungsverfügung für den Markt 4
allein um die Bedingungen gehe, unter denen das Zugangsrecht der Wettbewerber der Betroffe-
nen zur KVz-TAL eingeschränkt werden dürfe. Es müsste danach genügen, wenn die Übergabe
des Bitstroms unmittelbar am KVz realisiert werde. Ob ihr ein solches Angebot möglich sei, prü-
fe die Betroffene derzeit. Für die Belange eines Standardangebots für den Markt 5 wäre eine
solche Lösung dagegen aller Voraussicht nach nicht zweckmäßig. Im Übrigen sei es keines-
wegs eindeutig so, dass das auf Markt 5 auferlegte Layer 2-Produkt für den Massenmarkt ge-
eignet sein müsse.
Jedenfalls aber müsse es der Betroffenen für einen Übergangszeitraum gestattet werden, die
Obliegenheit nach Ziffer 9. durch ein Bitstrom-Angebot auf Layer 3 erfüllen zu können, bis das
Layer-2-Produkt einsatzbereit sei. Letzteres sei in der bei der Betroffenen auf IP-Produkte des
Layer 3 optimierten automatisierten Produktionsumgebung derzeit nicht homogen abbildbar und
erfordere zunächst eine grundlegend neue Netzarchitektur im Netz der Betroffenen. Zentrales
Element der Umbaupläne sei die Einführung der sogenannten „Broadband Network Gateways“
an rund 900 Standorten, welche die zentralen Schaltstellen im Aggregationsnetz darstellen sol-
len. Daneben müssten dedizierte Neuentwicklungen in Hardware, Netztechnologie und IT vor-
genommen werden. Daraus ergebe sich ein frühester Termin für das Angebot eines solchen
Produktes in der späten zweiten Jahreshälfte 2015. Da die Wettbewerber bislang noch keinen
Layer-2-Bitstrom-Zugang bei der Betroffenen nachgefragt hätten, sei ihnen dieser Übergangs-
zeitraum auch zumutbar.
Über diese beiden grundsätzlichen Einwände hinaus gebe es auch Detailanmerkungen zu ein-
zelnen Regelungen des Konsultationsentwurfs.
Die Umsetzungsfrist für Erschließungsplanungen sollte, um eine höhere Flexibilität zu gewähr-
leisten, auf 18 Monate erhöht werden. Diese Frist müsse dann allerdings auch verbindlich sein.
Soweit Bezug auf einen zum TAL-Zugang alternativen Bitstrom-Zugang genommen werde, müs-
se klargestellt werden, dass nicht eine tatsächliche Gewährung, sondern lediglich das Angebot
eines solchen Bitstrom-Zugangs erforderlich sei. Ferner müsse klar zum Ausdruck kommen,
dass die Betroffene keine Prüfpflicht hinsichtlich des Bitstrom-Angebots des Geschützten treffe.
Nicht sachgerecht sei es, dass das Ortsnetzkriterium bereits im Zeitpunkt der Vorankündigung
erfüllt sein müsse. Vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgedankens müsse es vielmehr
ausreichen, wenn die Betroffene im Zeitpunkt der Kündigung über die Mehrheit verfüge. Die
Mehrheitsverhältnisse müssten zudem allein unter Berücksichtigung des Vectoring-Ausbaus
ermittelt werden. Sollte dagegen auf Seiten der Wettbewerber auch ein reiner VDSL2-Ausbau
mitgezählt werden, würde dies den Ausbau hochleistungsfähiger NGA-Netze verzögern. Die
zeitliche Verknüpfung von Kündigung und Migration in Ziffer 6. Abs. 4 könne rechtssicher durch
eine Klausel hergestellt werden, wonach die Kündigung zum zwischen der Betroffenen und dem
Geschützten verbindlich abgestimmten Migrationstermin wirke. Im Tenor sollte betont werden,
dass es keine unmittelbare Verpflichtung zu einem Bitstrom-Angebot gebe. Die Übergabe nach
Ziffer 10. an einem anderen KVz sei der Übergabe am KVz, bezüglich dessen die Kündigung
ausgesprochen worden sei, untergeordnet. Das Stufenverhältnis sollte im Tenor zum Ausdruck
kommen.
Mit Blick auf die Einwände von Wettbewerbern sei festzuhalten, dass es keine „asymmetrische
Begünstigung“ der Betroffenen in Ziffer 2. des Konsultationsentwurfs gebe. Soweit die Be-
schlusskammer angekündigt habe, ein eigenes Monitoring für Konfliktfälle vorzuhalten, werde
dies begrüßt. Die Betroffene würde Informationen über Ausbauabsichten der Beschlusskammer
vorlegen, diese dürften aber gegenüber den Carriern nicht offengelegt werden. Eine „Blockade“
von Fördermittelanträgen durch Ziffern 1. und 2. des Tenors sei nicht zu befürchten. Die Zuwen-
dungsgeber müssten ohnehin vor einer Förderung ermitteln, ob die fraglichen Gebieten nicht
auch ohne Förderung – etwa von der Betroffenen – ausgebaut würden. Die Forderungen von
Wettbewerbern nach Sanktionsregeln basierten auf durch nichts belegten, unsubstantiierten
Befürchtungen eines Missbrauchs. Ein gegenüber dem Konsultationsentwurf noch weitergehen-
der Schutz von Beihilfegewährungen in Kabelnetzgebieten wäre mit der Subsidiarität der Förde-
rung des Netzausbaus mit öffentlichen Mitteln nicht zu vereinbaren. Die Bestandsschutzrege-
lung in Ziffer 7. trage dem besonderen Vertrauen der Wettbewerber Rechnung in den Fortbe-
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stand der hergebrachten Regulierungslage. Dieses Vertrauen entfalle mit dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe der geänderten Regulierungsverfügung. Der für den Bestandsschutz maßgebliche
Zeitpunkt dürfe deshalb nicht über das Bekanntgabedatum ausgedehnt werden.
Der vatm Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. ist der
Ansicht, dass die vorgeschlagene Einschränkung des Zugangs zur TAL grundsätzlich zur Er-
möglichung des Vectorings gerechtfertigt sei. Jedoch biete der Entwurf für die Betroffene darü-
berhinausgehende Vorteile, die sie zur Wettbewerbsverdrängung nutzten könnte und deshalb so
klar wie möglich ausgeschlossen werden müssten. Wichtig sei, dass eine Zugangseinschrän-
kung nur bei einer verbindlichen Planung, die mit einer sanktionierten Ausbauverpflichtung ein-
hergehe, erfolge. Wichtigste Sanktion sei, dass bei einer Nichteinhaltung der Ausbauankündi-
gung spätere Ausbaubegehren anderer Unternehmen nicht mehr abgelehnt werden dürften.
Dies müsse schon in der Regulierungsverfügung und nicht erst im Standardangebot geregelt
werden. Bei einer Planüberschneidung sei eine Sachentscheidung der Bundesnetzagentur ei-
nem „Windhundrennen“ vorzuziehen.
Bei Ausschreibungsverfahren müsse sichergestellt werden, dass nicht ein vereinzelter geschütz-
ter Ausbau einen zusammenhängenden Ausbau eines Versorgungsgebietes unmöglich mache.
Auch müsse der Betrieb langfristig gesichert sein, wenn die Ausschreibungsziele erreicht wer-
den sollen. Deshalb müsse eine nachträgliche Kündigung im Ausschreibungsgebiet ausge-
schlossen sein.
Die Möglichkeit einer nachträglichen Kündigung bzw. Zugangsverweigerung sei auch grundsätz-
lich kritisch. Denn bei einer Zweiterschließung durch die Betroffene werde der Konfliktfall nach-
träglich aktiv von ihr heraufbeschworen. Eine Kündigung würde auch nicht zu einer Verbesse-
rung der Versorgung der Bürger oder der Ermöglichung von Vectoring führen. Der nachträgliche
Doppelausbau würde vielmehr zu einem volkswirtschaftlichen Schaden führen, weil die Investiti-
onsmittel nicht für die verbesserte Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung ständen. Jeden-
falls müsse aber die 75 %-Regelung auf den Zeitpunkt der Planungsabgabe bezogen werden,
so würde wenigstens eine minimale Planungssicherheit und Schutzfunktion für das investieren-
de Unternehmen erreicht. Eine späterer Netzausbau Dritter dürfe nicht einseitig zu Lasten des
Investors gehen und könne keine erhöhten Eigentumsrechte der Betroffenen begründen.
Die Bereitstellung eines Vorleistungsproduktes müsse zeitgleich mit dem Vectoring-
Retailangebot der Betroffenen erfolgen und dort angeboten werden, wo es von den Marktteil-
nehmern auch diskriminierungsfrei und mit einem volumenunabhängigen Tarifmodell genutzt
werden könne. Dies sei am HVt gegeben.
Der Breko Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. ist der Ansicht, dass die Beschluss-
kammer nicht alle Möglichkeiten für eine umfassende Sachverhaltsermittlung ausgeschöpft ha-
be, und fordert die Durchführung von Feldtests im Netz der Betroffenen. Ohne den Feldtest kön-
ne nicht beurteilt werden, welche Effekte das Vectoring tatsächlich im Netz der Betroffenen ha-
be. Die Tests könnten Aufschluss darüber geben, ob die Interessen des Betreibers jedenfalls
vorübergehend durch vorgelagerte Maßnahmen, etwa durch den Einsatz von DSM 1 und 2, aus-
reichend gewahrt werden könnten. Labortests belegten, dass der Einsatz von Vectoring erhebli-
che störende Einflüsse auf ADSL ausübe. Deshalb müsse im Tenor der Einsatz von
DPBO/UPBO bzw. ein entsprechendes PSD-Shaping geregelt werden. Auch sei die Schaffung
eines neuen Übertragungsverfahrens nicht erforderlich, weil Vectoring die Grundlagen des
VDSL2-Standards anwende und alle wesentlichen Rahmenparameter identisch sind. Die Schaf-
fung eines neuen Übertragungsverfahrens würde nur zu unnötigen Kosten führen.
Es werde angeregt, dass alle Marktteilnehmer, einschließlich der Betroffenen, ihre Planungen
bei einer neutralen Stelle hinterlegten, von der aus dann das weitere Verfahren koordiniert wer-
de. Bei einer Doppelplanung würde die neutrale Stelle die Beteiligten informieren, damit diese
bilateral den Planungskonflikt klären könnten. Die verbleibenden Konfliktfälle müssten anhand
konkreter Kriterien aufgelöst werden. Dagegen sehe der Entwurf eine Planungsasymmetrie vor,
weil die Betroffene stets über die Planung der Wettbewerber Bescheid wisse, während die Wett-
bewerber andere Planungen erst im Rahmen der Kollokationsanfrage erfahren würden. Wenn
nicht das geforderte Planungsregime auferlegt werde, müsste die Betroffene wenigstens ver-
pflichtet werden, quartalsweise alle Planungen inklusive der eigenen in der KVz-Liste im Extra-
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net zugänglich zu machen. Dem stünden auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ent-
gegen, weil auf das Extranet nur Vertragspartner der Betroffenen Zugriff hätten. Die Telekom
Austria sei durch die österreichische Regulierungsbehörde auch zu umfangreichen Informatio-
nen über ihren Breitbandausbau verpflichtet worden.
Der Zeitpunkt für die Reservierung sei ebenfalls asymmetrisch. Die Betroffene könne die Reser-
vierung in ihren DV-Systemen hinterlegen und bei einer Abfrage scharf stellen, dagegen laufe
die Frist für den Wettbewerber schon mit der Reservierung bei der Betroffenen. Weiter müsse es
möglich sein, einen KVz unverbindlich zu reservieren, um in dieser Zeit zu erkunden, ob die
Endkundennachfrage einen Ausbau rechtfertigt. Um ein missbräuchliches Ausnutzen der Sperr-
wirkung von Planungen zu verhindern, müsse die Verbindlichkeit der reservierend wirkenden
Planungen über Sanktionen sichergestellt werden. Das „Ob“ der Sanktionierung müsse in der
Regulierungsverfügung geregelt werden. Die Sanktionierung müsse auch Fälle betreffen, in de-
nen ein Wettbewerber den Ausbau eines dritten Wettbewerbers missbräuchlich verhindere. In
diesen Fällen sei die Betroffene nicht als Partei beteiligt, so dass eine Regelung im Standardan-
gebot nicht möglich sei. Eine finanzielle Sanktion sei nur bedingt geeignet, missbräuchliches
Verhalten zu verhindern, weil die Wirkung der Pönale von den finanziellen Möglichkeiten des
Unternehmens abhänge. Bei großen Unternehmen bestehe die Gefahr, dass die Pönale den
Anreiz setze, sich frei zu kaufen. Deshalb seien systemimmanente Sanktionen geeigneter, wie
z.B. der Verlust des Ersterschließungsrechts und damit auch die Möglichkeit der Zugangsver-
weigerung gegenüber dem Ersterschließer, Sperre für künftige Planungen in dem Ortsnetz, in
dem eine Ausbauunterschreitung erfolgt ist, oder auch ein Revisionsvorbehalt für die Regulie-
rungsverfügung, wenn die Betroffene mehr als einen festgelegten Prozentsatz der KVz nicht
fristgerecht ausbaut.
Die Möglichkeit der Betroffenen, in „Kabelgebieten“ bereits erschlossene KVz kündigen zu kön-
nen, führe zu einer Marktverteilung. Die Verbesserung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Be-
troffenen gegenüber den Kabelnetzbetreibern werde bezweifelt. Selbst wenn Feldtests die La-
borwerte bezüglich der erzielbaren Bandbreiten bestätigen würden, so wäre es den Kabelnetz-
betreibern ohne große Investitionen möglich, ihrerseits eine Bandbreitensteigerung umzusetzen.
Denn die mit der Kündigung einhergehende erhebliche Entwertung der Erschließungsinvestitio-
nen würde Investitionen in den Kabelgebieten noch schwerer als ohnehin schon machen. Eine
mögliche Kompensationswirkung des vorgesehenen Bitstromangebots sei wegen der noch un-
bestimmten Leistungs- und Qualitätsparameter, der faktisch offenen Verfügbarkeit und der nicht
absehbaren konsistenten Einordnung in das Entgeltgefüge nicht seriös einzuschätzen. Es sei
bekannt, dass die Kabelnetzbetreiber keinen Zugang zu ihrem Netz gewährten. Deshalb sei das
Argument alternativer Zugangsmöglichkeiten in den Kabelgebieten rein theoretisch. Technolo-
gisch wirklich konkurrenzfähig zu den Kabelnetzen sei nur ein FTTB/H-Ausbau.
Die Erwägungen zum Selbstnutzungsrecht der Betroffenen könnten die Kündigungsmöglichkeit
nicht rechtfertigen. Das Eigentum der Betroffenen an den Kupfer-TAL unterliege aber wegen
seiner Schaffung während des Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel einer beson-
ders intensiven Sozialbindung. Weil es aber beim Vectoring-Schutz nicht um die Nutzung der
überlassenen TAL gehe, sondern um die Versorgung von anderen Kunden mit Vectoring, könne
dies auch durch eine Ausbauverpflichtung des Wettbewerber erfolgen, was ein milderes Mittel
sei. Sollte gleichwohl an der Kündigungsmöglichkeit festgehalten werden, so müsse wenigstens
der Stichtag für den absoluten Bestandsschutz korrigiert werden. Denn erst wenn das Layer 2-
Bitstromangebot zur Verfügung stehe, könne der Wettbewerber sich auf die neue Lage einstel-
len. Erst dann könne er beurteilen, ob er das Risiko einer Kündigung eingehen könne. Außer-
dem würde dadurch ein Anreiz für eine schnelle Realisierung des Angebotes durch die Betroffe-
ne gesetzt.
Hinsichtlich der 75 %-Regelung stelle sich die Frage, wie sie umgesetzt werden könne. Dem
Breko sei keine Dokumentation zu den über alternative Festnetzinfrastrukturen angeschlosse-
nen Gebäuden in einem KVz-Anschlussbereich bekannt. Es sollte eine Beweislastregelung auf-
genommen werden, die klarstelle, dass der die Kündigung Begehrende das Vorliegen der Er-
schließung beweisen müsse. Außerdem sollte im Interesse der Investitions- und Planungssi-
cherheit eine statische Lösung in Form einer Stichtagsregelung gelten.
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