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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Sachlich sei eine Verbindung mit dem Standardangebot für den Markt 5 auch nicht gerechtfer-
tigt, weil es im Rahmen der vorliegenden Änderung der Regulierungsverfügung für den Markt 4
allein um die Bedingungen gehe, unter denen das Zugangsrecht der Wettbewerber der Betroffe-
nen zur KVz-TAL eingeschränkt werden dürfe. Es müsste danach genügen, wenn die Übergabe
des Bitstroms unmittelbar am KVz realisiert werde. Ob ihr ein solches Angebot möglich sei, prü-
fe die Betroffene derzeit. Für die Belange eines Standardangebots für den Markt 5 wäre eine
solche Lösung dagegen aller Voraussicht nach nicht zweckmäßig. Im Übrigen sei es keines-
wegs eindeutig so, dass das auf Markt 5 auferlegte Layer 2-Produkt für den Massenmarkt ge-
eignet sein müsse.
Jedenfalls aber müsse es der Betroffenen für einen Übergangszeitraum gestattet werden, die
Obliegenheit nach Ziffer 9. durch ein Bitstrom-Angebot auf Layer 3 erfüllen zu können, bis das
Layer-2-Produkt einsatzbereit sei. Letzteres sei in der bei der Betroffenen auf IP-Produkte des
Layer 3 optimierten automatisierten Produktionsumgebung derzeit nicht homogen abbildbar und
erfordere zunächst eine grundlegend neue Netzarchitektur im Netz der Betroffenen. Zentrales
Element der Umbaupläne sei die Einführung der sogenannten „Broadband Network Gateways“
an rund 900 Standorten, welche die zentralen Schaltstellen im Aggregationsnetz darstellen sol-
len. Daneben müssten dedizierte Neuentwicklungen in Hardware, Netztechnologie und IT vor-
genommen werden. Daraus ergebe sich ein frühester Termin für das Angebot eines solchen
Produktes in der späten zweiten Jahreshälfte 2015. Da die Wettbewerber bislang noch keinen
Layer-2-Bitstrom-Zugang bei der Betroffenen nachgefragt hätten, sei ihnen dieser Übergangs-
zeitraum auch zumutbar.
Über diese beiden grundsätzlichen Einwände hinaus gebe es auch Detailanmerkungen zu ein-
zelnen Regelungen des Konsultationsentwurfs.
Die Umsetzungsfrist für Erschließungsplanungen sollte, um eine höhere Flexibilität zu gewähr-
leisten, auf 18 Monate erhöht werden. Diese Frist müsse dann allerdings auch verbindlich sein.
Soweit Bezug auf einen zum TAL-Zugang alternativen Bitstrom-Zugang genommen werde, müs-
se klargestellt werden, dass nicht eine tatsächliche Gewährung, sondern lediglich das Angebot
eines solchen Bitstrom-Zugangs erforderlich sei. Ferner müsse klar zum Ausdruck kommen,
dass die Betroffene keine Prüfpflicht hinsichtlich des Bitstrom-Angebots des Geschützten treffe.
Nicht sachgerecht sei es, dass das Ortsnetzkriterium bereits im Zeitpunkt der Vorankündigung
erfüllt sein müsse. Vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgedankens müsse es vielmehr
ausreichen, wenn die Betroffene im Zeitpunkt der Kündigung über die Mehrheit verfüge. Die
Mehrheitsverhältnisse müssten zudem allein unter Berücksichtigung des Vectoring-Ausbaus
ermittelt werden. Sollte dagegen auf Seiten der Wettbewerber auch ein reiner VDSL2-Ausbau
mitgezählt werden, würde dies den Ausbau hochleistungsfähiger NGA-Netze verzögern. Die
zeitliche Verknüpfung von Kündigung und Migration in Ziffer 6. Abs. 4 könne rechtssicher durch
eine Klausel hergestellt werden, wonach die Kündigung zum zwischen der Betroffenen und dem
Geschützten verbindlich abgestimmten Migrationstermin wirke. Im Tenor sollte betont werden,
dass es keine unmittelbare Verpflichtung zu einem Bitstrom-Angebot gebe. Die Übergabe nach
Ziffer 10. an einem anderen KVz sei der Übergabe am KVz, bezüglich dessen die Kündigung
ausgesprochen worden sei, untergeordnet. Das Stufenverhältnis sollte im Tenor zum Ausdruck
kommen.
Mit Blick auf die Einwände von Wettbewerbern sei festzuhalten, dass es keine „asymmetrische
Begünstigung“ der Betroffenen in Ziffer 2. des Konsultationsentwurfs gebe. Soweit die Be-
schlusskammer angekündigt habe, ein eigenes Monitoring für Konfliktfälle vorzuhalten, werde
dies begrüßt. Die Betroffene würde Informationen über Ausbauabsichten der Beschlusskammer
vorlegen, diese dürften aber gegenüber den Carriern nicht offengelegt werden. Eine „Blockade“
von Fördermittelanträgen durch Ziffern 1. und 2. des Tenors sei nicht zu befürchten. Die Zuwen-
dungsgeber müssten ohnehin vor einer Förderung ermitteln, ob die fraglichen Gebieten nicht
auch ohne Förderung – etwa von der Betroffenen – ausgebaut würden. Die Forderungen von
Wettbewerbern nach Sanktionsregeln basierten auf durch nichts belegten, unsubstantiierten
Befürchtungen eines Missbrauchs. Ein gegenüber dem Konsultationsentwurf noch weitergehen-
der Schutz von Beihilfegewährungen in Kabelnetzgebieten wäre mit der Subsidiarität der Förde-
rung des Netzausbaus mit öffentlichen Mitteln nicht zu vereinbaren. Die Bestandsschutzrege-
lung in Ziffer 7. trage dem besonderen Vertrauen der Wettbewerber Rechnung in den Fortbe-
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stand der hergebrachten Regulierungslage. Dieses Vertrauen entfalle mit dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe der geänderten Regulierungsverfügung. Der für den Bestandsschutz maßgebliche
Zeitpunkt dürfe deshalb nicht über das Bekanntgabedatum ausgedehnt werden.
Der vatm Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. ist der
Ansicht, dass die vorgeschlagene Einschränkung des Zugangs zur TAL grundsätzlich zur Er-
möglichung des Vectorings gerechtfertigt sei. Jedoch biete der Entwurf für die Betroffene darü-
berhinausgehende Vorteile, die sie zur Wettbewerbsverdrängung nutzten könnte und deshalb so
klar wie möglich ausgeschlossen werden müssten. Wichtig sei, dass eine Zugangseinschrän-
kung nur bei einer verbindlichen Planung, die mit einer sanktionierten Ausbauverpflichtung ein-
hergehe, erfolge. Wichtigste Sanktion sei, dass bei einer Nichteinhaltung der Ausbauankündi-
gung spätere Ausbaubegehren anderer Unternehmen nicht mehr abgelehnt werden dürften.
Dies müsse schon in der Regulierungsverfügung und nicht erst im Standardangebot geregelt
werden. Bei einer Planüberschneidung sei eine Sachentscheidung der Bundesnetzagentur ei-
nem „Windhundrennen“ vorzuziehen.
Bei Ausschreibungsverfahren müsse sichergestellt werden, dass nicht ein vereinzelter geschütz-
ter Ausbau einen zusammenhängenden Ausbau eines Versorgungsgebietes unmöglich mache.
Auch müsse der Betrieb langfristig gesichert sein, wenn die Ausschreibungsziele erreicht wer-
den sollen. Deshalb müsse eine nachträgliche Kündigung im Ausschreibungsgebiet ausge-
schlossen sein.
Die Möglichkeit einer nachträglichen Kündigung bzw. Zugangsverweigerung sei auch grundsätz-
lich kritisch. Denn bei einer Zweiterschließung durch die Betroffene werde der Konfliktfall nach-
träglich aktiv von ihr heraufbeschworen. Eine Kündigung würde auch nicht zu einer Verbesse-
rung der Versorgung der Bürger oder der Ermöglichung von Vectoring führen. Der nachträgliche
Doppelausbau würde vielmehr zu einem volkswirtschaftlichen Schaden führen, weil die Investiti-
onsmittel nicht für die verbesserte Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung ständen. Jeden-
falls müsse aber die 75 %-Regelung auf den Zeitpunkt der Planungsabgabe bezogen werden,
so würde wenigstens eine minimale Planungssicherheit und Schutzfunktion für das investieren-
de Unternehmen erreicht. Eine späterer Netzausbau Dritter dürfe nicht einseitig zu Lasten des
Investors gehen und könne keine erhöhten Eigentumsrechte der Betroffenen begründen.
Die Bereitstellung eines Vorleistungsproduktes müsse zeitgleich mit dem Vectoring-
Retailangebot der Betroffenen erfolgen und dort angeboten werden, wo es von den Marktteil-
nehmern auch diskriminierungsfrei und mit einem volumenunabhängigen Tarifmodell genutzt
werden könne. Dies sei am HVt gegeben.
Der Breko Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. ist der Ansicht, dass die Beschluss-
kammer nicht alle Möglichkeiten für eine umfassende Sachverhaltsermittlung ausgeschöpft ha-
be, und fordert die Durchführung von Feldtests im Netz der Betroffenen. Ohne den Feldtest kön-
ne nicht beurteilt werden, welche Effekte das Vectoring tatsächlich im Netz der Betroffenen ha-
be. Die Tests könnten Aufschluss darüber geben, ob die Interessen des Betreibers jedenfalls
vorübergehend durch vorgelagerte Maßnahmen, etwa durch den Einsatz von DSM 1 und 2, aus-
reichend gewahrt werden könnten. Labortests belegten, dass der Einsatz von Vectoring erhebli-
che störende Einflüsse auf ADSL ausübe. Deshalb müsse im Tenor der Einsatz von
DPBO/UPBO bzw. ein entsprechendes PSD-Shaping geregelt werden. Auch sei die Schaffung
eines neuen Übertragungsverfahrens nicht erforderlich, weil Vectoring die Grundlagen des
VDSL2-Standards anwende und alle wesentlichen Rahmenparameter identisch sind. Die Schaf-
fung eines neuen Übertragungsverfahrens würde nur zu unnötigen Kosten führen.
Es werde angeregt, dass alle Marktteilnehmer, einschließlich der Betroffenen, ihre Planungen
bei einer neutralen Stelle hinterlegten, von der aus dann das weitere Verfahren koordiniert wer-
de. Bei einer Doppelplanung würde die neutrale Stelle die Beteiligten informieren, damit diese
bilateral den Planungskonflikt klären könnten. Die verbleibenden Konfliktfälle müssten anhand
konkreter Kriterien aufgelöst werden. Dagegen sehe der Entwurf eine Planungsasymmetrie vor,
weil die Betroffene stets über die Planung der Wettbewerber Bescheid wisse, während die Wett-
bewerber andere Planungen erst im Rahmen der Kollokationsanfrage erfahren würden. Wenn
nicht das geforderte Planungsregime auferlegt werde, müsste die Betroffene wenigstens ver-
pflichtet werden, quartalsweise alle Planungen inklusive der eigenen in der KVz-Liste im Extra-
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net zugänglich zu machen. Dem stünden auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ent-
gegen, weil auf das Extranet nur Vertragspartner der Betroffenen Zugriff hätten. Die Telekom
Austria sei durch die österreichische Regulierungsbehörde auch zu umfangreichen Informatio-
nen über ihren Breitbandausbau verpflichtet worden.
Der Zeitpunkt für die Reservierung sei ebenfalls asymmetrisch. Die Betroffene könne die Reser-
vierung in ihren DV-Systemen hinterlegen und bei einer Abfrage scharf stellen, dagegen laufe
die Frist für den Wettbewerber schon mit der Reservierung bei der Betroffenen. Weiter müsse es
möglich sein, einen KVz unverbindlich zu reservieren, um in dieser Zeit zu erkunden, ob die
Endkundennachfrage einen Ausbau rechtfertigt. Um ein missbräuchliches Ausnutzen der Sperr-
wirkung von Planungen zu verhindern, müsse die Verbindlichkeit der reservierend wirkenden
Planungen über Sanktionen sichergestellt werden. Das „Ob“ der Sanktionierung müsse in der
Regulierungsverfügung geregelt werden. Die Sanktionierung müsse auch Fälle betreffen, in de-
nen ein Wettbewerber den Ausbau eines dritten Wettbewerbers missbräuchlich verhindere. In
diesen Fällen sei die Betroffene nicht als Partei beteiligt, so dass eine Regelung im Standardan-
gebot nicht möglich sei. Eine finanzielle Sanktion sei nur bedingt geeignet, missbräuchliches
Verhalten zu verhindern, weil die Wirkung der Pönale von den finanziellen Möglichkeiten des
Unternehmens abhänge. Bei großen Unternehmen bestehe die Gefahr, dass die Pönale den
Anreiz setze, sich frei zu kaufen. Deshalb seien systemimmanente Sanktionen geeigneter, wie
z.B. der Verlust des Ersterschließungsrechts und damit auch die Möglichkeit der Zugangsver-
weigerung gegenüber dem Ersterschließer, Sperre für künftige Planungen in dem Ortsnetz, in
dem eine Ausbauunterschreitung erfolgt ist, oder auch ein Revisionsvorbehalt für die Regulie-
rungsverfügung, wenn die Betroffene mehr als einen festgelegten Prozentsatz der KVz nicht
fristgerecht ausbaut.
Die Möglichkeit der Betroffenen, in „Kabelgebieten“ bereits erschlossene KVz kündigen zu kön-
nen, führe zu einer Marktverteilung. Die Verbesserung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Be-
troffenen gegenüber den Kabelnetzbetreibern werde bezweifelt. Selbst wenn Feldtests die La-
borwerte bezüglich der erzielbaren Bandbreiten bestätigen würden, so wäre es den Kabelnetz-
betreibern ohne große Investitionen möglich, ihrerseits eine Bandbreitensteigerung umzusetzen.
Denn die mit der Kündigung einhergehende erhebliche Entwertung der Erschließungsinvestitio-
nen würde Investitionen in den Kabelgebieten noch schwerer als ohnehin schon machen. Eine
mögliche Kompensationswirkung des vorgesehenen Bitstromangebots sei wegen der noch un-
bestimmten Leistungs- und Qualitätsparameter, der faktisch offenen Verfügbarkeit und der nicht
absehbaren konsistenten Einordnung in das Entgeltgefüge nicht seriös einzuschätzen. Es sei
bekannt, dass die Kabelnetzbetreiber keinen Zugang zu ihrem Netz gewährten. Deshalb sei das
Argument alternativer Zugangsmöglichkeiten in den Kabelgebieten rein theoretisch. Technolo-
gisch wirklich konkurrenzfähig zu den Kabelnetzen sei nur ein FTTB/H-Ausbau.
Die Erwägungen zum Selbstnutzungsrecht der Betroffenen könnten die Kündigungsmöglichkeit
nicht rechtfertigen. Das Eigentum der Betroffenen an den Kupfer-TAL unterliege aber wegen
seiner Schaffung während des Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel einer beson-
ders intensiven Sozialbindung. Weil es aber beim Vectoring-Schutz nicht um die Nutzung der
überlassenen TAL gehe, sondern um die Versorgung von anderen Kunden mit Vectoring, könne
dies auch durch eine Ausbauverpflichtung des Wettbewerber erfolgen, was ein milderes Mittel
sei. Sollte gleichwohl an der Kündigungsmöglichkeit festgehalten werden, so müsse wenigstens
der Stichtag für den absoluten Bestandsschutz korrigiert werden. Denn erst wenn das Layer 2-
Bitstromangebot zur Verfügung stehe, könne der Wettbewerber sich auf die neue Lage einstel-
len. Erst dann könne er beurteilen, ob er das Risiko einer Kündigung eingehen könne. Außer-
dem würde dadurch ein Anreiz für eine schnelle Realisierung des Angebotes durch die Betroffe-
ne gesetzt.
Hinsichtlich der 75 %-Regelung stelle sich die Frage, wie sie umgesetzt werden könne. Dem
Breko sei keine Dokumentation zu den über alternative Festnetzinfrastrukturen angeschlosse-
nen Gebäuden in einem KVz-Anschlussbereich bekannt. Es sollte eine Beweislastregelung auf-
genommen werden, die klarstelle, dass der die Kündigung Begehrende das Vorliegen der Er-
schließung beweisen müsse. Außerdem sollte im Interesse der Investitions- und Planungssi-
cherheit eine statische Lösung in Form einer Stichtagsregelung gelten.
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Der Beschlussentwurf sei nicht mit den Ausschreibungs- und Förderverfahren vereinbar. Das
Risiko einer späteren Kündigung schließe eine Bewerbung bei einer Ausschreibung aus, weil
der Wettbewerber dann die langfristige Versorgungspflicht nicht sicherstellen könne. Dies gelte
auch für den bereits durch Förderung erfolgten Ausbau. Weiter sei nicht berücksichtigt worden,
dass Fördergebiete nicht aus KVz bestünden. Es sei möglich, dass bei einzelnen KVz eines
Fördergebietes 75 % der Gebäude doppelt erschlossen seien. Deshalb müssten Ausschrei-
bungs- und Fördergebiete von jeglicher Zugangsbeschränkung ausgenommen werden.
Schließlich sollte klargestellt werden, dass die Beschlusskammer die Regulierungsverfügung
anpasse, wenn technische Lösungen absehbar seien, die die vermeintliche „Entbündelungs-
feindlichkeit“ von Vectoring auflösen könnten, oder wenn die Betroffene nicht im angekündigten
Ausmaß Vectoring aufbaue, und dass die Betroffene die möglichen Zugangsverweigerungsrech-
te nicht direkt aus der geänderten Regulierungsverfügung ableiten könne, sondern diese erst
nach deren Umsetzung in einem neu zu vereinbarenden TAL-Standardvertrag geltend machen
könne.
Der BUGLAS Bundesverband Glasfaseranschluss e.V. meint, die geplante Änderung einer seit
vielen Jahren etablierten und in der Marktbedeutung überragend wichtigen Zugangsverpflich-
tung zu Gunsten einer „Brückentechnologie“ stelle einen Eingriff in die Stabilität der Rahmenbe-
dingungen bezüglich der Entbündelungsverpflichtung dar und fördere den wettbewerblichen
NGA-Breitbandausbau nicht. Zudem sei dieser Eingriff mit dem Grundsatz der Technologieneut-
ralität nicht zu vereinbaren.
Formalrechtlich fehle es bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage für einen Teilwiderruf. Es
lägen keine neuen Tatsächen im Sinne des § 14 Abs. 1 TKG vor.
Damit nachfolgende Umsetzungs-Verwaltungsakte rechtssicher erlassen werden könnten,
müssten konkretisierende Regelungen bereits in der Regulierungsverfügung selbst enthalten
sein.
Die Informationskonzentration bei der Betroffenen schaffe eine Informationsasymmetrie zu Las-
ten der Zugangsnachfrager, fördere die Intransparenz und erleichtere eine sachwidrige Ent-
scheidung über Zugangsprioritäten. Es werde daher beantragt, dass alle Informationen und An-
zeigen über eine Nutzung der VDSL2-Vectoring-Technik bei einer unabhängigen Stelle notifiziert
werden müssten. Dies könne die Bundesnetzagentur, aber auch eine andere zur Objektivität
und Neutralität verpflichtete Stelle sein. Die unabhängige Stelle könnte und sollte entscheiden,
welchem Nachfrager die Priorität einzuräumen sei.
Ferner müsse ausdrücklich geregelt werden, dass als Konsequenz einer Nichtumsetzung einer
angekündigten Erschließung das Zugangsverweigerungsrecht sowie das Kündigungsrecht für
das Gebiet der zum KVz zugehörigen Ortsnetzkennzahl entfielen. Bei mehrfacher Nicht-
Umsetzung müssten alle Rechte aus der vorliegenden Verfügung generell entfallen. Die Aufer-
legung einer Vertragsstrafe sei zwar in der Regulierungsverfügung zu verfügen, aber alleine
nicht ausreichend. Die Absicht eines Ausbaus müsse mit einer externen, nicht mehr veränderba-
ren Dokumentation verbunden werden, auf die in Konfliktfällen sowohl die Bundesnetzagentur
als auch das von der Verweigerung des Zugangs betroffene Unternehmen zugreifen könnten,
um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen zu können. Klarzu-
stellen sei auch, unter welchen Voraussetzungen ein KVz „Vectoring-fähig“ sei und wie überprüft
werde, ob ein KVz Vectoring-fähig sei. Im Beschluss müsse festgestellt werden, dass ein Über-
prüfungsverfahren aufzusetzen sei, welches die Jahresplanung monitore. Durch die Jahrespla-
nung gesperrte Gebiete dürften nicht erneut in folgende Jahresplanungen übertragen werden.
Ferner sei zu regeln, dass die Betroffene durch einen Dritten am VDSL2-Betrieb gehindert wer-
den dürfe, wenn sie selbst zwar bereits vor dem Dritten einen KVz erschlossen habe, dort aber
kein Vectoring einsetze.
Im Rahmen des Flächendeckungskriteriums nach Ziffer 6. werde auf den einzelnen Zugangs-
nachfrager abgestellt. Besser wäre es indes – und werde auch so beantragt –, die Summe der
Zugangsnachfrager in Bezug zu nehmen. Denn die Größenvorteile der Betroffenen könnten
eher von mehreren Zugangsnachfragern zusammen denn von einem kleinen Netzbetreiber al-
leine aufgewogen werden. Auch aus Sicht der Nutzerinteressen sei es jedenfalls ausreichend,
dass die Summe der Zugangsnachfrager eine flächenhafte Erschließung des Ortsnetzes sicher-
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stellen könne. Ferner werde gefordert, in den Vergleich neben VDSL2- und VDSL2-Vectoring-
Technik zusätzlich auch die Anschlussarten FTTB/H einzubeziehen, soweit die FTTB/H-
Anschlussnetzbetreiber im betreffenden Gebiet zum Zwecke des Lückenschlusses VDSL2- und
VDSL2-Vectoring-Technik einsetzten. Ohne eine solche Möglichkeit zum Lückenschluss werde
der flächendeckende innerstädtische Ausbau für die FTTB/H-Anbieter erschwert.
Begehrt werde außerdem, in der Verfügung eine präzise Auflistung einzufügen, welche Grund-
sätze und insbesondere welche Fristen über einen die Regelüberprüfung überschreitenden Zeit-
raum konstant blieben. Ansonsten sei die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 TKG gebotene Vorhersehbarkeit
nicht gewährleistet. Darüber hinaus sei vorzusehen, dass eine Zugangsverweigerung für eine
Kollokation am KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz dann nicht geltend ge-
macht werden dürfe, wenn in einem Gebiet eine Ausschreibung zur Vergabe einer Breitbandför-
derung stattfinde oder stattgefunden habe und der betreffende KVz in diesem Gebiet gelegen
sei. Ohne eine solche Regelung würde eine zuverlässige Planung und Beteiligung an einer Aus-
schreibung behindert werden.
Schließlich müsse das Layer 2 Bitstromprodukt gemäß Spezifikation des NGA-Forums verpflich-
tend dem Zugangsnachfrager angeboten und dies im Tenor festgeschrieben werden. Diese
Spezifikation entspreche dem weitestgehenden Branchenkonsens und biete ausreichende Ges-
taltungsmöglichkeiten für den Zugangsnachfrager. Eine „Schonfrist“ mit einem Layer 3 – Produkt
oder ein Vorbehalt seien weder geeignet noch geboten. Die Formulierung von Ziffer 5. sollte mit
Blick auf Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit überarbeitet werden.
Der VKU Verband kommunaler Unternehmen e.V. erkennt die Bemühungen der Beschluss-
kammer an, den Einsatz von Vectoring für alle Marktakteure zu ermöglichen. Gleichwohl werde
bedauert, dass der bisher geltende Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zur Teilnehmeran-
schlussleitung am KVz aufgegeben werden solle. Die Markteintrittsbarriere einer weitreichenden
Zugangsverweigerungsmöglichkeit wirke auch dort, wo regionale Ausbauvorhaben mit sowohl
verdichteten Ortskernen als auch Umland mit geringer Besiedlungsdichte erschlossen werden
sollten und eine gemeinsame Erschließung entscheidend für die Wirtschaftlichkeit des gesamten
Vorhabens sei. Eine spätere Kündigungsmöglichkeit der Betroffenen beeinträchtige die Planbar-
keit solcher Vorhaben erheblich.
Es sei sicherzustellen, dass ein im Rahmen einer Ausschreibung der öffentlichen Hand beauf-
tragtes Unternehmen auch den der Ausschreibung zugrunde liegenden Ausbauverpflichtungen
nachkommen könne und Zugriff auf die entsprechenden KVz-TALs erhalte, ohne dass dies
durch reservierende Planungen, Zugangsverweigerungen oder Kündigungsrechte faktisch ver-
hindert werde. Dieser Grundsatz müsse bereits während der Ausschreibungsphase gelten.
Da die technische Entwicklung beim Vectoring in keinem Fall als abgeschlossen gelten könne,
sei eine jährliche Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen für die Regulierungsverfügung an-
gezeigt, um die wettbewerbshemmenden Wirkungen einer solchen Verfügung so früh wie mög-
lich wieder aufheben zu können.
Bezüglich der Anschlussbereiche ohne Eigentumsprivileg sei die Informationsasymmetrie zwi-
schen der Betroffenen und ihren Wettbewerbern das Kernproblem. Aufgrund der Marktmacht
und des Kenntnisvorsprungs der Betroffenen bestehe gerade hinsichtlich der Planung ein hohes
Potenzial für Missbrauchsmöglichkeiten durch „strategische“ Reservierungen von KVz, ohne
dass die Betroffene damit auch in die Pflicht genommen werde, eine Erschließung tatsächlich
innerhalb des vorgegebenen Zeitraums durchzuführen. Die Regulierungsverfügung müsse da-
her um Regelungen zur Verringerung der Asymmetrie und stärkere Vorkehrungen zum Aus-
schluss von Missbrauchsmöglichkeiten ergänzt werden. Eine neutrale Instanz müsse dafür die
Ausbauabsichten der Akteure abgleichen. Ein geeignetes Instrument könnte dafür der Infrastruk-
turatlas sein. Bei Nichteinhaltung der Ausbauzusage für einen KVz dürfe für die übrigen KVz des
zugehörigen Ortsnetzes eine Zugangsverweigerung mindestens ein Jahr nicht mehr zulässig
sein. Das Erfordernis, einen möglichst hochwertigen alternativen Layer-2-Bitstromzugang anbie-
ten zu müssen, werde begrüßt.
Hinsichtlich der Anschlussbereiche mit Eigentumsprivileg der Betroffenen sei unverständlich,
warum hier auf Dauer ein Monopol der Betroffenen festgelegt werde. Überall dort, wo verdichte-
ter Raum und ländlicher Raum ohne jegliche Breitbandversorgung in einer Region anzutreffen
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seien, könne dies zu einem regulatorisch geschützten „Rosinenpicken“ der Betroffenen führen
und damit die Wirtschaftlichkeit flächendeckender Versorgungsansätze empfindlich stören oder
gar unmöglich machen. Die Beschlusskammer sollte deshalb erwägen, erweiterte Kündigungs-
abwehrmöglichkeiten zugunsten der Wettbewerber einzuräumen. Dies gelte namentlich in den
Fällen, in denen sich – beispielsweise durch zukünftige Ausbauaktivitäten der Kabelnetzbetrei-
ber – die Voraussetzungen nach Ziffern 6. Abs. 2 lit. b) und lit. c) erst nach einem KVz-Ausbau
durch einen anderen Ersterschließer als der Betroffenen einstellten. Klarzustellen sei außerdem,
dass derjenige, der das Recht einer Zugangsverweigerung begehre, für den Nachweis der Ein-
haltung der Bedingungen nach Ziffer 6. Abs. 2 beweispflichtig sei.
Der Deutsche Landkreistag ist der Ansicht, dass der Entscheidungsentwurf einen Kompromiss
darstelle, der einerseits dem auch grundrechtlich geschützten Interesse der Betroffenen an einer
selbstbestimmten Nutzung ihres Netzeigentums und an einer Verbesserung ihrer Wettbewerbs-
position gegenüber den am Breitbandmarkt mit sehr günstigen Angeboten aktiven Kabelnetz-
betreibern Rechnung trage und die Tatsache berücksichtige, dass Vectoring zu einer Verbesse-
rung der Breitbandversorgung und damit zum Erreichen der Ziele der Breitbandstrategie der
Bundesregierung beitragen könne. Anderseits habe sich die Beschlusskammer erkennbar auch
vom Bemühen leiten lassen, die Geschäftsmodelle der Wettbewerber der Betroffenen – aber
auch der Landkreise, die eigene Glasfasernetze errichten – nicht zu stark zu belasten.
Jedoch verhindere die geplante Änderung kein „Rosinenpicken“, in dem die Vectoring-
Erschließung auf einige wirtschaftlich attraktivere Gebiete beschränkt werde und so die wirt-
schaftliche Tragfähigkeit eines das gesamte Gebiet eines Kreises abdeckenden Glasfaserpro-
jektes beeinträchtigt werden könnte. Dieser Gefahr könnte durch eine Versorgungsauflage be-
gegnet werden, die zu einer Erschließung aller KVz in einem definierten Gebiete mit Vectoring
verpflichte. Um eine weitere Verzögerung des Breitbandausbaus im ländlichen Raum zu verhin-
dern, biete es sich an, die Erschließungsankündigung mit einer Sanktion zu bewehren. Eine
Ankündigung „ins Blaue hinein“ dürfe nicht ausreichen, die Planung müsse hinreichend plausibel
und transparent dokumentiert seien. Der Entwurf lasse offen, ob die Planungsanzeige gegen-
über dem Wettbewerber von der Betroffenen erst ab der konkreten Kollokationsanfrage oder
schon bei der Planungsanzeige des Wettbewerbs erfolgen müsse.
Nach den Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission müsse ein effektiver Zugang zur ge-
förderten Infrastruktur bestehen. Es sei ungewiss, ob von der Kommission ein Bitstromzugang
anstelle des entbündelten Zugangs akzeptiert werde. Deshalb bestehe das Risiko, dass für die
Erschließung von KVz gezahlte Fördermittel, bei denen aufgrund von Vectoring ein entbündelter
Zugang nicht angeboten werden könne, zurückgefordert würden. Deshalb sollten KVz, die unter
Einsatz öffentlicher Mittel erschlossen wurden, vom Vectoring ausgenommen werden.
Die Antragstellerin zu 1. beantragt folgende Änderungen:
In den Ziffer 1.a) und 2.a) und 3.a) und 4.a) und 6.a) und 7.a) wird das Komma durch ein
„und“ ersetzt.
Folgenden Abschnitt d) in den Ziffern 1., 2., 3. und 4 IV. einzufügen:
„Für den Fall, dass der Ausbau nicht innerhalb eines Jahrs erfolgt, wird hiermit eine Pönale
angeordnet. Näheres regelt die Änderungsvereinbarung zum Standardangebot zum Zugang
zur TAL.“
Ziffer 1. um folgende lit. d) zu ergänzen:
„d) die Betroffene den KVz in der KVz-Standortliste als mit VDSL2.Vectoring –geplant- mit
Planungsbeginndatum und –ausgebaut- zu dokumentieren. Die Betroffene wird die Liste
spätestens quartalsweise aktualisiert im Extranet veröffentlichen und der Regulierungsbe-
hörde zeitgleich bereitstellen. Ohne Veröffentlichung besteht kein Bestandsschutz.“
Ziffer 2. um folgende lit. d) zu ergänzen:
„d) die Betroffene den KVz in der KVz-Standortliste als mit VDSL2.Vectoring –geplant- mit
Planungsbeginndatum dokumentiert hat. Die Betroffene wird die Liste spätestens quartals-
weise aktualisiert im Extranet veröffentlichen und der Regulierungsbehörde zeitgleich bereit-
stellen. Ohne Veröffentlichung besteht kein Bestandsschutz. Der Bestandsschutz von 12
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Monaten beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung im Extranet und Bereitstellung der Liste
an die Bundesnetzagentur.“
Ziffer 3. um folgende lit. d) zu ergänzen:
„d) der Geschützte der Betroffenen den KVz als –geplant- mit Planungsbeginndatum und –
ausgebaut- gemeldet hat und somit in der KVz-Standortliste als mit VDSL2-Vetoring –
ausgebaut- dokumentiert wurde. Die Betroffene wird die Liste spätestens quartalsweise ak-
tualisiert im Extranet veröffentlichen und der Regulierungsbehörde zeitgleich bereitstellen.
Ohne Veröffentlichung besteht kein Bestandsschutz.“
Ziffer 4. um folgende lit. d) und e) zu ergänzen:
„d) und der Geschützte der Betroffenen den KVz in der KVz-Standortliste als mit
VDSL2.Vetoring –geplant- mit Planungsbeginndatum dokumentiert hat. Die Betroffene wird
die Liste spätestens quartalsweise aktualisiert im Extranet veröffentlichen und der Regulie-
rungsbehörde zeitgleich bereitstellen. Ohne Veröffentlichung besteht kein Bestandsschutz.
Der Bestandsschutz von 12 Monaten beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung im Extranet
und Beritstellung der Liste an die Bundesnetzagentur.
e) der Geschützte auf Nachfrage der Betroffenen binnen 20 Werktagen erklärt, anderen Zu-
gangsnachfragern den Bitstrom-Zugang zu seiner VDSL2-Vectoring-Technik zu den in Ziffer
11 geregelten Bedingungen zu gewähren.“
Folgende Ziffer anzufügen:
„Die Betroffene und die Zugangsnachfrager legen der Regulierungsbehörde die Ausbaupla-
nungen jeweils bis zum 03.03., 30.06. 30.09 und 31.12. für die nächsten 15 Monate vor. Für
den Fall, dass im Rahmen einer Angebotsaufforderung die Betroffene dem Zugangsnachfra-
ger den Zugang aufgrund eigener Planung verweigert, kann der Zugangsnachfrager im
Rahmen eines Nachweisverfahrens eine Überprüfung durch die Regulierungsbehörde durch-
führen lassen. Näheres regelt die Änderungsvereinbarung zum Standardangebot zum Zu-
gang zu TAL.“
In Ziffer 3.(3) nach „erschlossen hatte“ „oder eine Angebotsaufforderung an die Betroffene
übermittelt hatte“ einzufügen, höchst hilfsweise „oder eine Angebotsaufforderung an die Be-
troffene vor dem 10.04.2014 übermittelt hatte“.
In Ziffer 5.5.4.8 klarzustellen, dass die zweite parallele Infrastruktur nicht von der Betroffenen
errichtet worden ist.
Ziffer 6.(2) b) folgendermaßen zu ändern:
„und die Betroffene in Summe der Siedlungsgebieten (lokal eigenständige Teilorte, Gemein-
deteile, Dorfschaften, Talschaften, Ortsteile, Weiler oder Ortsgemeinden (Rheinland-Pfalz)
etc. für die zum KVz zugehörigen Ortsnetzkennzahl, welche weniger als 5.000 Einwohner
aufweisen, eine größere Anzahl KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen hat, als der
Zugangsnachfrager durch VDSL2- oder VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen hat, und“
Ziffer 6.(2)c) wie folgt zu ergänzen:
„Die Betroffene hat dies dem betroffenen Carrier durch nachvollziehbare und prüfbare Unter-
lagen nachzuweisen. Näheres regelt die Änderungsvereinbarung zum Standardangebot zum
Zugang zur TAL.“
Ziffer 6.(3) wie folgt zu ändern:
„Für den Fall, dass der Zugangsnachfrager den KVz im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Regulierungsverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bereits mit DSL-Technik eine
Angebotsaufforderung an die Betroffene erfolgte, kann die Vorankündigung frühestens mit
Wirkung zum 30.06.2021 erfolgen.“
Hilfsweise:
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2897
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„Für den Fall, dass der Zugangsnachfrager den KVz vor dem 10.04.2013 bereits mit DSL-
Technik eine Angebotsaufforderung an die Betroffene erfolgte, kann die Vorankündigung
frühestens mit Wirkung zum 30.06.2021 erfolgen.“
Hilfsweise:
„Für den Fall, dass der Zugangsnachfrager den KVz im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Regulierungsverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bereits mit DSL-Technik eine
Angebotsannahme an die Betroffene erfolgte, kann die Vorankündigung frühestens mit Wir-
kung zum 30.06.2021 erfolgen.“
Hilfsweise:
„Für den Fall, dass der Zugangsnachfrager den KVz vor dem 10.04.2013 bereits mit DSL-
Technik eine Angebotsannahme an die Betroffene erfolgte, kann die Vorankündigung frühes-
tens mit Wirkung zum 30.06.2021 erfolgen.“
Hilfsweise:
„Für den Fall, dass der Zugangsnachfrager den KVz im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Regulierungsverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bereits mit DSL-Technik er-
schlossen hat, kann die Vorankündigung frühestens mit Wirkung zum 30.06.2021 erfolgen.“
Ziffer 8. wie folgt zu ändern:
„Soweit für den KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager
vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Regulierungsentscheidung im Amtsblatt für den
Ausbau mit DSL-Technik eine Angebotsaufforderung wurde, ist der Zugang unbeschränkt.“
Hilfsweise:
„Soweit für den KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager
vor dem Datum vor dem 10.04.2013 für den Ausbau mit DSL-Technik eine Angebotsauffor-
derung durchgeführt wurde, ist der Zugang unbeschränkt.“
Hilfsweise:
„Soweit für den KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager
vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Regulierungsentscheidung im Amtsblatt für den
Ausbau mit DSL-Technik eine Angebotsannahme durchgeführt wurde, ist der Zugang unbe-
schränkt.“
Hilfsweise:
„Soweit für den KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager
vor dem 10.04.2013 für den Ausbau mit DSL-Technik eine Angebotsannahme durchgeführt
wurde, ist der Zugang unbeschränkt.“
Hilfsweise:
„Soweit für den KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager
vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Regulierungsentscheidung im Amtsblatt mit DSL-
Technik erschlossen wurde, ist der Zugang unbeschränkt.“
Ziffer 9 wie folgt zu ergänzen:
„Die Betroffene bietet dem Zugangsnachfrager an Stelle des entbündelten Zugangs zur KVz-
TAL zur Einspeisung von VDSL2 oder VDSL2-Vectoring einen Bitstrom-Zugang auf OSI-
Referenz-Layer 2 mit gleichzeitiger Einspeisemöglichkeit von POTS oder ISDN über Splitter
für die an dem KVz angeschlossenen oder anschließbaren Endkunden an diesem KVz an.
Das Bitstromangebot der Betroffenen muss ein gemäß § 23 TKG geprüftes und veröffentlich-
tes Standardangebot sein.
Das Bitstromangebot hat auf Grundlage des im NGA-Forum der Bundesnetzagentur spezifi-
zierten Layer 2-Bitstroms zu erfolgen. Eine kurzfristige Versagung von IP-BSA-Ports ist nur
möglich, wenn die Betroffene auch für sich selbst keine Reserven verfügbar hält und binnen
3 Monaten die Anzahl der verfügbaren DSL-Ports auf die dem technischen Standard, mind.
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2898 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
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Jedoch bis zu 192 Ports, erhöht. Näheres regelt die Änderungsvereinbarung zum Standard-
angebot zum Zugang zur TAL. Einen Entwurf hat die Betroffene spätestens 6 Monate nach
Beschluss vorzulegen.“
Ziffer 10 wie folgt zu ergänzen:
„Die Betroffene muss dem Zugangsnachfrager den Bitstrom so anbieten, dass er ökono-
misch dem Zugang zur KVz-TAL nahe kommt. Die Betroffene muss mindestens die Anzahl
von IP-BSA-Ports zzgl. 20 % bereitstellen, damit die vorhandenen DSL-Ports des bisherigen
Zugangsnachfragers übernommen werden können. Für spätere Beauftragungen ist eine
kurzfristige Versagung von IP_BSA-Ports nur möglich, wenn die Betroffene auch für sich
selbst keine Reserven verfügbar hält und binnen 3 Monaten die Anzahl der verfügbaren
DSL-Ports auf die dem technischen Standard, mind. Jedoch bis zu 192 Ports, erhöht. Nähe-
res regelt die Änderungsvereinbarung zum Standardangebot zum Zugang zur TAL.“
Folgende Regelung zu ergänzen:
„Ausbau von KVz mit Gewährung einer Beihilfe
Für KVz in Gebieten in denen für den Breitbandausbau eine öffentliche Beihilfe gewährt
wurde oder gewährt wird, ist bis zum Erreichen der gemäß zum Zeitpunkt der Ausschreibung
geltenden Förderrichtlinie des betroffenen Bundeslandes geforderte Mindestbetriebszeit der
Zugang unbeschränkt.
Die Betroffen oder der Zugangsnachfrager, der die Beihilfe erhält, hat binnen 4 Wochen
nach Veröffentlichung dieser Regulierungsverfügung für bereits mit einer Beihilfe ausgebau-
te KVz oder bei zukünftigem Ausbau unter Gewährung einer Beihilfe binnen 4 Wochen nach
Abschluss des Ausbauvertrages die betroffenen KVz der Betroffenen unter jeweiliger Nen-
nung des Endes der voraussichtlichen Mindestbetriebszeit anzuzeigen. Die Meldung ist nach
Inbetriebnahme des KVz binnen 4 Wochen zu aktualisieren und das endgültige Ende der
Mindestbetriebszeit kalendarisch zu bestimmen.
Für KVz, die im Gebiet einer Ausschreibung liegen und sowohl die Betroffene als die Zu-
gangsnachfrager im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens keine Absicht über einen
kostenfreien Ausbau bekundet wurde, ist eine Sperrung im Rahmen der Ausschreibung zur
Gewährung einer Beihilfe nur durch die Carrier möglich ist, die ein Angebot an die aus-
schreibende Stelle unterbreitet haben und diese Sperre gilt nach Vergabe durch die aus-
schreibende Stelle nur noch für den Auftragnehmer dieser Ausschreibung.“
Folgende Regelungen zusätzlich aufzunehmen:
„Der Bertoffenen wird auferlegt, die geänderten Bedingungen im Rahmen einer Änderungs-
vereinbarung zum TAL-Vertrag welche als Standardangebot gemäß § 23 TKG zu bewerten
ist, spätestens der Beschlusskammer binnen 3 Monate nach Veröffentlichung der endgülti-
gen Entscheidung dieser Regulierungsverfügung m Amtsblatt, vorzulegen.
Das Standardangebot für den Bitstrom auf Layer 2 wird der Betroffenen auferlegt bis spätes-
tens zum 31.12.2013 der Beschlusskammer zur Prüfung vorzulegen.
Weiterhin wird die Betroffene verpflichtet ab dem 10.04.2013 Planungsabsprachen der und
in ihren Systemen revisionssicher zu hinterlegen.
Weiterhin wird der Betroffene auferlegt einen geeigneten Prüfbericht zum Einsatz der
VDSL2-Vectoring-Technik bis spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der endgültigen
Entscheidung dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt, vorzulegen.“
Aus der Begründung ergäben sich nicht die Vorteile des Vectorings. Vor einer Einführung müss-
ten jedenfalls umfangreiche Feldtests durchgeführt werden. Die Antragstellerin beantragt, dass
die Betroffene, bevor eine endgültige Entscheidung durch die Bundesnetzagentur im Rahmen
dieses Verfahrens erfolgt, einen Prüfbericht auf Basis der DIN/EN/ISO/IEC 17025 durch ein akk-
reditiertes Prüflabor erstellen lässt, in dem die Wirksamkeit und Verträglichkeit von Vectoring auf
Basis von VDSL2 im realen Telekommunikationsnetz geprüft und Planungsregeln auf Basis die-
ses Prüfberichts erstellt werden, die dann Basis für die Änderung des Standardangebotes zum
Zugang zur TAL sein können. Der vorgelegte Prüfbericht unterstelle, dass ein zeitgleicher Ein-
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17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2899
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satz von VDSL2 und VDSL2 mit Vectoring im Netz der Betroffenen nicht möglich sei. Es fehlten
aber jegliche Begründung und Erläuterung, auf Basis welcher Testfälle dies ermittelt wurde. Der
Prüfbericht enthalte lediglich Handlungsanweisungen, es fehlten aber Prüfergebnisse.
Der erste Antrag solle der redaktionellen Überarbeitung dienen, weil der Tenor nicht ausschließ-
lich durch Juristen gelesen werde und der Tenor so verständlicher werde. Durch die Veröffentli-
chung des Ausbaus und der Ausbauplanung im Extranet der Betroffenen könnten Konfliktfälle
weitestgehend vermieden werden. Ohne eine Veröffentlichung bestünde ein erhebliches Miss-
brauchspotenzial durch die Betroffene. Außerdem würde dadurch der Informationsvorsprung der
Betroffenen minimiert. Zusätzlich müsse der Zugangsnachfrager die Gelegenheit haben, eine
gestellte Angebotsanfrage kostenfrei zu stornieren, wenn die Betroffene einen Planungsvorbe-
halt geltend mache. Dies könnte aber auch im Standardangebot geregelt werden.
Die Verkleinerung des Gebietes für den weitergehenden Ausbau bei einer Kündigung sei gebo-
ten, um ein „Rosinenpicken“ der Betroffenen zu verhindern. In Ziffer 5.5.4.8 der Begründung des
Entscheidungsentwurfs sei klarzustellen, dass die zweite parallele Infrastruktur nicht von der
Betroffenen errichtet worden sei. Dies mache den Beschluss verständlicher, vermeide unnötige
Rechtsstreitigkeiten und verhindere ein lokales Monopol durch die Betroffene. Zum Nachweis
über den Doppelausbau bedürfe es einer klaren Vorgabe, damit möglichst einvernehmliche Re-
gelungen im Standardangebot getroffen werden könnten. Wenn für den Bestandsschutz auf die
Erschließung abgestellt würde, würden die Zugangsnachfrager benachteiligt. Die Bestands-
schutzfrist müsse bis 2021, also acht Jahre ab Bekanntgabe der Entscheidung, verlängert wer-
den, weil sich die Betroffene auch eine solche Nutzungsdauer gewähre.
Der Antrag zu Ziffer 9. sei erforderlich, weil durch den Wegfall des Anspruchs auf vollständige
Entbündelung ggf. nicht mehr alle vertraglich zugesicherten Leistungen erbracht werden könn-
ten. Es sei z.B. bei einem IP-BSA nicht möglich, klassische Telefonieprodukte wie POTS oder
ISDN bereitzustellen. Zusätzlich seien im Rahmen von Ausschreibungen teilweise auch End-
kundenpreise ein wesentlicher Bestandteil der Bewertung. Weiter seien Fristen zu regeln, weil
ansonsten zu erwarten sei, dass die Nutzung von Bitstrom vor 2016 oder 2017 nicht möglich sei.
Die Änderung der Ziffer 10. sei erforderlich, damit die Regulierungsverfügung auch Nichtjuristen
und vor allem den Zivil- und Verwaltungsgerichten verständlich und nachvollziehbar sei.
Es sei eine Regelung zum Ausbau bei Gewährung einer Beihilfe geboten, um Bestandsschutz
zu gewähren und eine Blockade zu verhindern. Dies gelte insbesondere für Gebiete, in denen
die Kommune/Kreis zunächst eine passive Glasfaserinfrastruktur errichte und anschließend in
der 1. Ausbauphase FTTC einen Betreiber für die KVz (incl. deren Kollokation) ausschreibe. Es
bestünde die Gefahr verdeckter Beihilfen, weil die Kommunen ansonsten gezwungen seien
könnten, aufgebaute Glasfasern weit unter den marktüblichen Preisen zur Verfügung zu stellen,
damit sie genutzt werden könnten.
Die Antragstellerin zu 2. schließt sich den Ausführungen des Breko vollumfänglich an.
Die Antragstellerin zu 3. macht sich das Vorbringen und die Anträge des BUGLAS vollständig zu
Eigen. Ihrer Auffassung nach sei eine Änderung der Regulierungsverfügung weder geboten
noch notwendig, da die wenigen tatsächlichen Kollisionsfälle bei einer gleichzeitigen Erschlie-
ßung des KVz relativ selten sein würden bzw. die Marktgegebenheiten eine wettbewerbliche
Lösung zukünftig sinnvoll erscheinen ließen. Allerdings sollte es besondere Kollisionsregeln für
die bereits bestehenden und bislang unter Ziffer 8. erfassten Parallelausbauten geben.
Nach dem bisherigen Entwurf wichen Absichtserklärungen von Betroffener und Wettbewerbern
hinsichtlich Inhalt, Konkretisierung und Zeitpunkt erheblich voneinander ab. Außerdem könne
sich aufgrund der langwierigen Bereitstellungszeiten aus dem TAL-Standardvertrag eine KVz-
Bereitstellung über ein Jahr hinziehen. Sämtliche Regelungen seien deshalb dahingehend ab-
zuändern, dass eine gleichwertige, nicht diskriminierende Absichtsankündigung durch die Be-
troffene als auch die Wettbewerber erfolgen könne, und diese auch an einer neutralen Stelle zu
hinterlegen sei.
Zu überarbeiten seien auch die im Entwurf enthaltenen Stichtagsregelungen. Der Bestands-
schutz müsse mindestens bis zu dem Zeitpunkt gelten, zu welchem zwischen Betroffener und
einem Wettbewerber ein neuer TAL-Standardvertrag abgeschlossen werde, darüber hinaus
Bonn, 11. September 2013